Leitsatz: 1. Gegenwärtig ist keine Gruppenverfolgung (mehr) der Yeziden im Irak in der Provinz Ninive anzunehmen. 2. Gegenwärtig sprechen im Fall einer Vorverfolgung durch den IS in der Provinz Ninive grundsätzlich stichhaltige Gründe dagegen, dass Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind. 3. Gegenwärtig ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge wilkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Ninive nicht anzunehmen. 4. Für Asylsuchende aus der Provinz Ninive ohne inländische Fluchtalternative bzw. Familienangehörige in anderen Landesteilen ist gegenwärtig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK festzustellen. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2018 verpflichtet, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Irak gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1953 in Shekhan in der Provinz Ninive im Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- sowie yezidischer Religionszu-gehörigkeit. Er reiste am 5. März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. November 2017 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen förmlichen Asylantrag entgegen. Er ist Ehemann der am 00.00.1967 in Shekhan geborenen L. und Vater des gemeinsamen Kindes, der am 00.00.2004 in Sheikhan geborenen H. – Klägerinnen im Parallelverfahren 15a K 4043/18.A –. Das Bundesamt führt einen Teil der Verwaltungsverfahrensakte über den Kläger unter dem mit seiner vorerwähnten Ehefrau und Tochter gemeinsamen Aktenzeichen 0000000-438. Insoweit wird auf den Inhalt der Beiakte Heft 1 zum Parallelverfahren 15a K 4043/18.A verwiesen. Bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt am 20. Dezember 2017 und am 14. August 2018 trug er im Wesentlichen vor, als Yeziden seien sie immer unterdrückt worden. Er stamme aus dem Dorf Ba’adra, Kreis Al-Shikhan (auch Shekhan / Sheikhan). Dort habe er seit der Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Als der IS in die Nähe gekommen sei, seien sie geflohen. Danach seien sie in ihren Heimatort zurückgekehrt. Er habe dort nicht mehr leben können. Er habe Angst gehabt, dass sie wieder angegriffen würden. Seine Kinder und seine Geschwister seien zudem in Deutschland. Er habe verschiedene Erkrankungen. Seit der Geburt habe er Probleme mit seinem Blut. Vor dem Militärdienst sei er untersucht worden, dabei seien die Probleme festgestellt worden. Er habe in den 80er Jahren einen britischen Arzt aufsuchen können. Er habe immer Knieschmerzen gehabt und immer darunter gelitten. Er habe keine Medikamente gegen die Krankheit, sondern nur Schmerztabletten erhalten. Seit den 90er Jahren habe er die ersten richtigen Medikamente bekommen, die er bis zur Ausreise eingenommen habe. Die Medikamente seien kostenlos gewesen. Bei chronischen Erkrankungen würden sie vom irakischen Staat bezahlt werden. Einmal habe er seine Medikamente sogar aus Deutschland erhalten. Die habe sein Bruder ihm geschickt, als es während der Belagerung keine Möglichkeit gegeben habe, Medikamente zu bekommen. Im Irak sei er in Mossul behandelt worden, nach der Eroberung durch den IS zuletzt in Dohuk. Auch seine Probleme mit der Hüfte, die er auch fast seit seiner Geburt habe, würden damit zusammenhängen. In den 90er Jahren habe er die ersten richtigen Medikamente im Irak erhalten, die er bis zur Ausreise eingenommen habe. Nach der Operation an der Hüfte sei er zum Facharzt gegangen. Er habe dort Blut bekommen als die Symptome aufgetreten seien. Er habe jeden Monat hingehen und sich untersuchen lassen müssen. Er habe dort Tabletten bekommen. Die hätten geholfen, die Blutwerte zu stabilisieren. Die Hämoglobinwerte seien derzeit auch nicht so gut, aber besser als vorher. Der Wert müsse normalerweise bei 13 liegen. Nach der Operation habe er bei 7,8 gelegen. Nun sei der Wert über neun. Der Arzt habe gesagt, dass er nicht fliegen und keine schwere Arbeit machen dürfe. Er müsse ständig, d.h. jeden zweiten Monat in die Arztpraxis und sich untersuchen lassen. Wenn es ihm schlecht gehe, müsse er sofort hingehen und sich Blutkonserven geben lassen. Im Irak habe er ins Krankenhaus gehen können. Aber dort habe es keine Blut-konserven gegeben. Sein verstorbener Vater habe ihm seinerzeit Blut gespendet. Wenn kein anderer Verwandter habe aushelfen können, habe man Blut kaufen müssen. Er sei 66 Jahre alt; wenn er im Irak Blutkonserven bekommen hätte, wäre er nicht so dünn. Im Irak hätten sie ihm keine Blutkonserven geben wollen. Ein einziges Mal habe man ihm Blutkonserven gegeben mit der Folge, dass er beinahe daran gestorben wäre. Er habe in Ohnmacht gelegen und kein Blut im Körper gehabt. Er habe einen Schlaganfall erlitten und nach der Vergiftung hätten die Adern an den Hüften nur sehr schlecht Blut transportieren können. Wenn die Blutmenge sinke, sei seine Hüfte betäubt, er merke nichts mehr dort. Seit dem Vorfall sei seine Unterlippe auch betäubt. Als er Schüler gewesen sei, habe er aufgrund seiner Erkrankung nicht zur Schule gehen können, weil es in seinem Dorf nur eine Grundschule, aber keine Mittelschule gegeben habe. Er habe nicht weiter fahren können. Er habe fünf weitere Kinder, die in Deutschland seien: A. (bundesamtl. Az. 0000000), B. (bundesamtl. Az.: 0000000), C. (bundesamtl. Az.: 0000000), D. (bundesamtl. Az.:0000000) und E. (bundesamtl. Az.: 0000000). A. habe die Familienzusammen-führung beantragt. Ein Sohn sei noch im Irak. Er habe keinen Beruf erlernt, aber als Elektriker bei seinem Bruder gearbeitet. Sein Bruder sei seit acht Jahren in Deutschland. Deshalb habe er bis ein Jahr vor seiner Ausreise selbstständig gearbeitet. Danach habe sein Sohn ihn unterstützt. Seine Tochter H. habe die gleichen Asylgründe wie er. Er legte eine Ärztliche Bescheinigung der Dr. rer. nat F., Ärztin für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie, Diplom-Biologin, vom 23. August 2018 vor, wonach bei ihm eine Compound Heterozygotie für HbS und Codon 8 (-AA) im Sinne einer Sichelzell-ß 0 -Thalassämie vorliegt. Die Erkrankung bedürfe einer dauerhaften Therapie (Hydroxycarbamid & Eisenchelatierung), „die der Patient in seiner Heimat Iran nicht erhält.“ Darüber hinaus sei unter bestimmten körperlichen Konstellationen (Verminderung des Sauerstoffgehaltes der Luft, Infektionen, Medikamenten-induziert, bei Flüssigkeitsmangel, unter operativen Bedingungen) eine Sichelzellkrise zu erwarten, die eine rasche intensivmedizinische Intervention erfordert, da ansonsten das Leben des Patienten akut gefährdet ist. Weiter heißt es: „Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass Herr N. eine solche Behandlung in seiner Heimat im Iran nicht erhalten kann.“ Mit am 18. September 2018 zugestellten Bescheid vom 12. September 2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den subsidiäre Schutzstatus nicht zu (Ziff. 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 3), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekannt-gabe des Bescheides bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihm für den fruchtlosen Fristablauf die Abschiebung in den Irak oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziff. 4) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 5). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Soweit der Kläger angebe, vor dem IS geflohen zu sein, habe er keine individuelle und hinreichend intensive Verfolgungshandlung vorgetragen. Vorliegend sei ohnehin keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG mehr ersichtlich. Der IS sei als territoriales Gebilde („Kalifat“) weitestgehend geschlagen und nach Erkenntnissen des Bundes-amtes nicht mehr in der Umgebung des Heimatortes des Klägers. Es liege somit keine konkrete Gefährdung mehr vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Ihm drohe in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Angesichts der Erkenntnisse und Daten sowie unter Berücksichtigung der niedrigsten bekannten Einwohnerzahl von 2.820.000 sowie unter Annahme der höchsten bekannt gewordenen Opferzahl bliebe das Risiko, in der Provinz Ninive derzeit Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Ihm würden bei einer Rückkehr in den Irak keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt drohen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Zwar werde nicht verkannt, dass die gegenwärtige Versorgungslage sehr schwierig sei. Jedoch seien unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art 3 EMRK erreichen würden. Individuell gefahrerhöhende Umstände seien nicht vorgetragen worden. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Der Kläger habe angegeben, bereits seit seiner Geburt an den Erkrankungen zu leiden. Vor dem Militärdienst sei er untersucht worden und dabei seien die Erkrankungen diagnostiziert worden. Er habe in den 80er Jahren einen britischen Arzt aufgesucht. Er habe nur Schmerzmittel erhalten, in den 90er Jahren dann habe er das erste Mal richtige Medikamente erhalten, die er bis zur Ausreise eingenommen habe. Die Medikamente seien kostenlos gewesen, da die Kosten bei chronischen Krankheiten vom irakischen Staat übernommen würden. Einmal habe er sogar Medikamente aus Deutschland erhalten. Er sei in Mosul und Dohuk behandelt worden. Mit einer erheblichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei Rückkehr nicht zu rechnen, da die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatland zuvor, trotz schlechter Sicherheitslage, auch bestanden habe. Die erforderliche Therapie bestehe laut der ärztlichen Bescheinigung vom 23. August 2018 aus Hydroxycarbamid und Eisenchelatierung. Die Finanzierbarkeit dieser Medikamente werde nicht in Frage gestellt, da die Medikamente für ihn kostenfrei zu erhalten seien. Somit bestehe kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Dagegen hat der Kläger am 28. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den IS. Der IS verfolge Yeziden systematisch. Eine inländische Fluchtalternative komme für ihn nicht in Betracht. Zudem sei seine medizinische Versorgung wegen seiner Blutkrankheit nicht gesichert und sehr kostspielig. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote in seiner Person hinsichtlich Irak nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten, der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2018 ist in den Ziffern 3 bis 5 rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder des subsidiären Schutzstatus (2.), aber er hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in seiner Person hinsichtlich Irak (3.), was die Rechtswidrigkeit der Ziffer 4 und Unbeachtlichkeit der Ziffer 5 (4.) des angefochtenen Bescheides zur Folge hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staaten-loser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurück-kehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine individuelle konkrete Verfolgung des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG unmittelbar vor Ausreise aus dem Irak hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf eine Gruppenverfolgung der Yeziden kann der Kläger sich ebenfalls nicht (mehr) berufen. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85 u.a. ‑, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 ‑ und vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 158.94 ‑, juris. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion an-knüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 ‑ 1 B 234.02 ‑ und Urteil vom 30. April 1996 ‑ 9 C 171.95 ‑, juris. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ‑ abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungs-programms ‑, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 ‑, juris, wofür es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gibt, ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 ‑, juris. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 ‑, juris. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 ‑, juris, Rn. 20 f.; zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85 ‑, BVerfGE 83, 216-238 (234), zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 ‑ 1 B 234.02 ‑; juris, jeweils m.w.N. Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteile 21. April 2009 ‑ 10 C 11/08 ‑ , juris, und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15/05 ‑, BVerwGE 126, 243; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011- 9 A 567/11.A ‑, juris. An diesen Maßstäben gemessen ist der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keiner Gruppenverfolgung aufgrund seiner yezidischen Glaubenszu-gehörigkeit ausgesetzt. Zwar wurden Schätzungen zu Folge 5.000 bis 7.000 Yeziden vom IS ermordet, tausende Yezidinnen wurden verschleppt und versklavt und 300 000 Yeziden wurden vertrieben. 24 Massengräber wurden in der Region Sindschar bereits gefunden. Befürchtet wird, dass fast doppelt so viele an verschiedenen Orten in der Region liegen, viele davon weiter südlich der aktuellen Frontlinie. Das Europäische Parlament hat die Übergriffe des IS auf die religiösen Minderheiten im Irak als Genozid bewertet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2016) vom 7. Februar 2017; Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven vom 14. Juni 2017, Die Jesiden von Sindschar, Le Mondes diplomatique, 12. Januar 2017, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5370261/; Die Vergessenen von Sindschar,13. Juni 2016, http://www.zeit.de/politik/ ausland/2016-06/jesiden-nordirak-islamischer-staat. Gleichwohl droht dem Kläger im Irak nicht die beachtliche Gefahr, einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt zu sein oder ansonsten einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die geschilderte Verfolgungssituation für yezidische Glaubens-zugehörige besteht seit Mitte/Ende des Jahres 2017 nicht mehr unverändert fort. Im August 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident Haidar al‑Abadi, dass mit der Stadt Tal Afar eine der letzten IS-Bastionen im Land befreit worden sei. Die US-geführte Anti-IS-Koalition teilte ebenfalls mit, dass der Irak 90 % des ehemals von der Terrormiliz kontrollierten Gebietes zurückerobert habe. Der IS hat nach seinem Vormarsch vor knapp vier Jahren (2014) auf dem Höhepunkt seiner Macht riesige Gebiete im Norden und Westen des Irak beherrscht, darunter große Städte. Hierzu gehörte auch die Millionenstadt Mossul östlich von Tal Afar. Auch die Provinz Ninive, die an der Grenze zu Syrien liegt, wurde im Sommer 2014 vom IS überrannt. In der Provinzhauptstadt Mossul haben die Dschihadisten damals ihr so genanntes Kalifat ausgerufen. Im Juli 2017 wurde Mossul nach Monate langer Belagerung von den irakischen Truppen mit internationaler Hilfe zurückerobert. Bereits zuvor hatten die Extremisten die größten Teile der ehemals kontrollierten Gebiete im Irak verloren. Tal Afar war eine der letzten irakischen Städte in der Hand der IS-Miliz. Diese kontrolliert nach aktuellen, dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, nur noch zwei Gebiete im Irak, von denen Großteile unbewohnt sind. Es handelt sich hierbei um Hawidscha im Zentralirak und die Städte Al-Kaim, Rawa und Anna in der Wüste an der Grenze zu Syrien. In den übrigen Gebieten ist die Terrormiliz IS auch in der Provinz Ninive in der Fläche besiegt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017, Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven vom 14. Juni 2017; Die Zeit online, Irakische Regierung meldet Rückeroberung von Tal Afar, 31. August 2017, http://www.zeit.de/politik/ ausland/2017-08/islamischer-staat-tal-afar-rueckeroberung-regierungstruppen-sieg. Zwar verübt der IS noch immer Anschläge aus dem Untergrund. Dass Mitglieder des IS wieder in einer derartigen Anzahl in Richtung Osten und Norden ziehen werden, so dass erneute systematische Übergriffe auf die religiösen Minderheiten in der Region zu befürchten sind, erscheint angesichts der zwischenzeitlichen Erfolge der Allianz jedoch nahezu ausgeschlossen. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 ‑ 15 A 883/17 ‑; VG Augsburg, Urteile vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.35594 ‑ und vom 3. April 2017 ‑ Au 5 K 17.30512 ‑; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2017 ‑ A 10 K 1508/17 ‑, jeweils juris. Mit der geschilderten Zurückdrängung des IS aus der Provinz Ninive ist es nach Auffassung des Gerichtes ausgeschlossen, dass die Terrormiliz noch über Strukturen verfügt, die es ihr ermöglicht, yezidische Glaubenszugehörige in der Provinz Ninive systematisch im Rahmen eines eingeleiteten und durchgeführten Verfolgungs-programms bzw. mit einer entsprechenden Verfolgungsdichte zu verfolgen, wie es Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung wäre. Die frühere Rechtsprechung der Kammer zur Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden aus der Provinz Ninive – Regionen Sinjar, Tel Afar und der Ninive-Ebene – durch den IS, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017- 15a K 5929/16.A -, juris, hat die Kammer bereits im Jahr 2018 aufgegeben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2018- 15a K 6161/17.A -, n.v. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Das Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme, dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland – hier in der Provinz Ninive im Irak – ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt festgestellt werden. Zur Begründung wird mangels weitergehenden Vortrags auf die Ausführungen zur nicht festzustellenden Flüchtlingseigenschaft abgestellt. Sofern in der Rechtsprechung stichhaltige Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens für Schutzsuchende aus der Provinz Ninive im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG festgestellt werden, weil der IS während der Zeit seiner Gewaltherrschaft unter anderem in der Provinz Ninive die Infrastruktur und Versorgungsmöglichkeiten mit lebenswichtigen Ressourcen in der Region zerstört habe wie bspw. Wasser/Brunnen vergiftet, Felder verbrannt und Sprengfallen ausgelegt, Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 - 4 K 530/18.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juni 2019,- 13a K 2232/17.A -; Urteil vom 8. März 2019- 13a K 542/18.A -, folgt das Gericht dem nicht. Die vorerwähnten Erscheinungen sind als übliche Kriegsfolgen anzusehen. Die Feststellung eines drohenden ernsthaften Schadens für einen Schutzsuchenden verlangt im Rückkehrfall einen handelnden, dem Schutzsuchenden den ernsthaften Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zufügenden Akteur. Dies folgt aus der Auslegung der Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG, die in ihren Tatbeständen „Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe“ (Nr. 1), „Folter […] oder Bestrafung“ (Nr. 2 Var. 1 und 3), „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (Nr. 3) im Rückkehrfall handelnde Akteure voraussetzt. Warum dies in der Variante § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 AsylG anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Systematisch und grammatikalisch folgt dies aus § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG, Art. 6 der RL 2011/95/EU. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG verlangen einen Akteur, d.h. einen aktiv Handelnden. In Art. 6 der RL 2011/95/EU heißt es in der deutschen Sprachfassung „Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von […]“, in der englischen Sprachfassung „Actors of persecution or serious harm include […]“ und in der französischen Sprachfassung „Les acteurs des persécutions ou des atteintes graves peuvent être […]“. Maßgeblich wird auch hier auf einen Akteur abgestellt, von dem die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden ausgehen kann. In systematischer Zusammenschau mit der dem System des internationalen Schutzes wie der in dessen Lichte ergangener europäischen und nationalen Rechtsprechung ist entscheidungserheblich, ob der schutzbegründende Umstand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (real risk) im Rückkehrfall eintreten wird. Dies verlangt auch ein Handeln des Akteurs im Rückkehrfall. Gegen eine Auslegung, die kriegsfolgenbedingte Versorgungsmängel als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Herkunftsland im Sinne eines ernsthaften Schadens als Voraussetzung für den subsidiären Schutz ansieht, spricht zudem bei teleologischer Betrachtung die Ausführung des unionalen Rechtssetzers in Erwägungsgrund 35 der RL 2011/95/EU: „Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.“ Eine andere Betrachtung folgt für das Gericht auch nicht aus den Ausführungen in der Rechtsprechung, wonach der IS als Akteur angesehen werde: „Die schlechten Lebensbedingungen in der Region Sindschar und den übrigen ehemals vom IS besetzten Gebieten gehen überwiegend auf Aktionen des IS zurück und wurden von diesem zielgerichtet herbeigeführt. Dies führt nicht nur zur Anwendung des dargestellten abgesenkten Prüfungsmaßstabs des EGMR, sondern zudem dazu, dass der IS als Akteur i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) anzusehen ist. Dieser wollte den dort lebenden Irakern und somit einer individualisierbaren Gruppe von Personen bewusst und zielgerichtet Schaden zufügen, indem er die in Rede stehenden Gebiete überfiel und besetzte, die dortige Infrastruktur weitgehend zerstörte und einen Massenmord an der Bevölkerung beging. So richteten sich die Angriffe des IS auch direkt gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur; neben der Zerstörung oder Schändung religiöser oder kultureller Stätten kam es auch zu mutwilliger Zerstörung und Plünderung fremden Eigentums. Ziel des IS war es, in dem von ihm besetzten Gebiet die Bevölkerungsgruppe der Jesiden absichtlich und systematisch zum Ziel schwerer Menschenrechtsverletzungen zu machen, um diese Bevölkerungsgruppe zu zerstören und dieses Gebiet von ihr zu "säubern". Vgl. UNHCR: Position zur Rückkehr in den Irak, Oktober 2014. Der IS hat gezielt auch Häuser von Zivilpersonen zerstört. Auch nach der Übernahme der Stadt Sindschar haben IS-Mitglieder - wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bestätigt - gezielt die Stadt zerstört. Vgl. Amnesty International (AI), Jahresbericht 2017/2018 (Stand Dezember 2017), vom 22. Februar 2018; IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", Bericht vom 16. März 2018.“ Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 - 4 K 530/18.A-, juris, Rn. 107 bis 111. Aus der darin enthaltenen und nicht in Abrede zu stellenden Angabe, die Angriffe und Zerstörungen seien zielgerichtet erfolgt, kann nicht abgeleitet werden, sie wären zielgerichtet auf die Nachkriegs-/Nachkonfliktzeit – d.h. auf den Rückkehrfall des Klägers – erfolgt. Diese Annahme trägt schon deshalb nicht, weil der IS gerade in der zu betrachtenden Provinz Ninive auf Dauer seine Herrschaft ausüben wollte und eine eventuelle Nachkriegs-/Nachkonfliktzeit nicht in den Blick nehmen konnte. Soweit überdies in der vorerwähnten Rechtsprechung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darauf abgestellt wird, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -,juris, Rn. 23 ff., 36 f., das in der vorerwähnten Norm enthaltene Tatbestandsmerkmal der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ am Maßstab des Art. 3 EMRK zu messen sei, weicht das Gericht davon nicht ab, erfordert aber anders als die zitierte erstinstanzliche Rechtsprechung zusätzlich zur Feststellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Versorgungslage eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall drohende, diese Versorgungslage kausal verursachende ( Be-)Handlung durch einen Akteur. Bloße Fortwirkungen allgemeiner Kriegshandlungen sind davon nicht umfasst, sondern über § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen (dazu nachstehend unter 3.). Die Feststellung, im Rückkehrfall fehle es an einem eine unmenschliche oder erniedrigende Versorgungslage als Behandlung in diesem Zeitpunkt verursachenden Akteur, stellt zugleich stichhalte Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU fest, die dagegen sprechen, dass der Kläger bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Annahme eines bereits erlittenen ernsthaften Schadens vor Ausreise erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Die Beweiserleichterung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU suspendiert nicht von der erforderlichen Feststellung eines im Rückkehrzeitpunkt handelnden Akteurs, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den befürchteten ernsthaften Schaden herbeiführt. Dem Kläger droht im Rückkehrfall auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Kammer geht derzeit auf Grund der aktuellen Erkenntnisse über die Situation in der Provinz Ninive, anders als noch im Jahr 2019, vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2019- 15a K 3078/19.A -; Urteil vom 10. Juli 2019- 15a K 5159/16.A -, nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit des Klägers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt die Regelung des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU um. Die darin verwendeten Begriffe des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergeben sich in Anlehnung an das humanitäre Völkerrecht, insbesondere an die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Demnach besteht ein bewaffneter Konflikt im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durch-führen und die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampf-handlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Ein innerstaatlicher Konflikt liegt vor, wenn nur ein Staat beteiligt ist und einen Gegner im Innern des Staatsgebiets auf seinem Staatsgebiet bekämpft. Dabei ist die Schwelle des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erst ab einer gewissen Intensität des Konflikts erreicht. Vgl. BVerwG , Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 4.09 -, juris. Dabei ist auf die Situation im Herkunftsort des Klägers (Provinz Ninive) abzustellen, der Konflikt braucht nicht landesweit zu bestehen. Vgl. BVerwG , Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris. Vorliegend kann offen bleiben, ob in der Provinz Ninive nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch ein inner-staatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Die Provinz Ninive (auch: Niniveh/ Nineveh oder Ninawa/Ninewa) liegt im Norden/ Nordwesten des Irak. Es grenzt an Syrien die irakischen Provinzen Dohuk, Erbil (beide Region Kurdistan-Irak), Salah al-Din and al-Anbar. Ninive ist die drittgrößte irakische Provinz mit 37.323 km 2 (8.6 Prozent des Gesamtirak) und hatte in 2018 die zweitgrößte Bevölkerung im Irak (3.729.998). Die Provinzhauptstadt ist Mossul (Mosul) im Nordwesten, mit einer geschätzten Bevölkerung von 1.5 Millionen Einwohnern. Die zweitgrößte Stadt ist Tal Afar, nordwestlich von Mossul. Andere große Städte sind Sinjar im Westen und Qayara im Süden. Die Provinz ist in neun Distrikte unterteilt: Mossul, Tel Kayf, Sheikhan, Akre, Tel Afar, Sinjar, Ba’aj, al-Hatra, and Hamdaniya. Mossul ist wichtiger regionaler Verkehrsknoten mit direkten Straßenverbindungen zu Bagdad, Kirkuk, Erbil, Dohuk und Syrien sowie Türkei über Tal Afar und die syrische Grenze bei Rabia im Norden, und Sinjar sowie Syrien im Westen. Ninive war vor Einmarsch des IS die am meisten ethnisch gemischte Provinz im Irak. Sunnitische Araber begründeten die Mehrheit, aber auch andere Gruppen nahmen an Macht und Einfluss teil: Die Kurden dominierten die Distrikte Akre und Sheikhan. Die auch für die Ölförderung bedeutende Ninive-Ebene östlich und nordöstlich von Mossul war das Territorium, in dem die Mehrheit der christlichen Bevölkerung und der Shabak lebten. In Tal Afar waren die sunnitischen sowie schiitischen Turkmenen hauptsächlich ansässig und in Sinjar waren die Yeziden ebenso die Mehrheit wie in ihrer heiligen Stadt Lalesh im Distrikt Sheikhan. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 113. Hinsichtlich der Historie des Einmarsches des IS in den Irak und die Provinz Ninive im August 2014 und den von dem IS verübten Genozid insbesondere in der Provinz Ninive an der yezidischen Bevölkerung, den Turkmenen, Christen, Shabak und Kaka`i vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 114. sowie weiterer Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung wird auf die Ausführungen zur gegenwärtig nicht festzustellenden Gruppenverfolgung des Klägers (vorstehend unter 1.) verwiesen. Gegenwärtig können in der Provinz Ninive keine weiteren Menschenrechts-verletzungen mit vergleichbarer Qualität wie zu Zeiten des Einmarsches und der Gewaltherrschaft des IS festgestellt werden. Zuletzt durch das Auswärtige Amt dokumentiert wurde in Shoura, 60 Kilometer südlich von Mossul in der Provinz Ninive am 5. September 2019 ein Massengrab mit 13 Frauenleichen entdeckt, die Opfer des IS waren. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 9. September 2019. Kriegerische Akteure in der Provinz Ninive waren neben dem IS das irakische Militär, die Peschmerga aus der Region Kurdistan Irak, schiitische Milizen, die US-geführte internationale Koalition im Kampf gegen den IS und gegen den IS Aufständische. vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 115. Gegenwärtig warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in den Irak mit Ausnahme der Region Kurdistan-Irak, wenngleich von nicht erforderlichen Reisen in die Region Kurdistan-Irak aufgrund der volatilen Sicherheitslage abgeraten wird. Obschon der IS Ende Dezember 2017 auf irakischem Staatsgebiet militärisch in der Fläche besiegt wurde, gibt es im Land noch immer Gruppen von Kämpfern, von denen unverändert Gefahr ausgeht. Es muss weiterhin landesweit mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen terroristischen Gruppierungen und Sicherheitskräften gerechnet werden. Besonders gefährlich sind die Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninive (Sinjar, Mossul, Grenze zu Syrien), Salah Al-Din sowie der Norden der Provinz Babel. Insbesondere in den Provinzen Ninive und Salah Al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinander-setzungen zwischen IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinzen Anbar, Diyala und Kirkuk. In der Provinz Ninive gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Sicherheits-kräften und PKK-Kräften, von denen auch Zivilisten betroffen sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) Irak, Stand 4. März 2020 (unverändert gültig seit: 2. März 2020), im Internet abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738. Im Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen vor allem mit Einsatz von Sprengvorrichtungen und aufgrund des Kampfes gegen den IS. Betroffen waren in der 37. und 39. Kalenderwoche 2019 insbesondere die Provinzen Bagdad, Diyala, Salah ad-Din, Kirkuk und Ninive. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 9. und 30. September 2019. Irakische Sicherheitskräfte starteten am 6. Juli 2019 einen großangelegten, mittlerweile beendeten Einsatz gegen den IS. Angaben des Generalleutnants Abdul Amir Rasheed Yarallah zufolge betraf die Operation „Will of Victory“ die Provinzen Anbar und die zentralen und nördlichen Regionen von Salah ad-Din und Ninive. Im Fokus standen die Provinzen an der Grenze zu Syrien. Der Einsatz sollte mehrere Tage dauern. Laut Informationen aus Sicherheitskreisen vom 19. Juli 2019 hatte die zweite Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ im Norden von Bagdad und den Provinzen Diyala, Salah ad-Din und Anbar begonnen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 8. Juli 2019 und vom 29. Juli 2019. Bei Sicherheitsoperationen gegen den IS wurden am 3. September 2019 in einem Tunnel in der Region Sihaji südwestlich von Mosul neun IS-Kämpfer getötet. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 9. September 2019. Über die Jahre 2018 bis 2019 ist ein deutlicher Rückgang der zivilen Opferzahlen aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen in der Provinz Ninive festzustellen. Der Blogger Joel Wing (http://musingsoniraq.blogspot.com) führt die bisher von der Rechtsprechung herangezogenen Auflistungen sicherheitsrelevanter Vorfälle sowie dabei bekannt gewordenen Opferzahlen soweit ersichtlich seit Mitte September 2019 bis zum Januar 2020 nicht fort. Vom 1. bis 7. September 2019 gab es neun Sicherheitsvorfälle in Ninive, zu denen 22 Opfer mitgeteilt wurden. Vgl. http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/security-in-iraq-sep-1-7-2019.html, im Internet abrufbar. In einer Jahresübersicht für die Jahre 2018 und 2019 bezüglich IS-Aktivitäten führt Joel Wing auf, im Jahr 2018 habe es in Ninive 139 erschossene Opfer gegeben, 74 Einsätze improvisierter Spreng- oder Brandvorrichtungen (improvised explosive device, IED), 43 Schusswechsel, sieben Attacken auf Checkpoints, fünf Attacken auf einen Mukhtar/Sheikh, sechs Entführungen, sechs Attacken auf eine Stadt oder einen Ort („town“) zwei Selbstmordattentäter und drei Autobomben. http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/security-in-iraq-sep-1-7-2019.html. Nach einer weiteren die Jahre 2014 bis 2018 umfassenden Datengrundlage für die Provinz Ninive waren dort 86 getötete und 96 verletzte (182 gesamt) Zivilpersonen im Jahr 2018 festzustellen. In den Jahren davor waren deutlich höhere Zahlen an getöteten und verletzten Zivilpersonen festzustellen (Gesamtzahlen 2.621 in 2017; 2.791 in 2016; 899 in 2015; 2.158 in 2014). Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 124, „UNAMI casualty figures for 2014-2018“, mit Hinweis auf: UNAMI, UN Casualty Figures, Security Situation and Violence Continue to Take a Terrible Toll on Men, Women, and Children of all Iraq’s Communities, 1 June 2015, https://www.uniraq.org/ index.php?option=com_k2&view=item&id=3872:security-situation-and-violence-continue-to-take-a-terrible-toll-on-the-men-women-and-children-from-all-of-iraq-s-communities&Itemid=605&lang=en. Im Jahr 2019 habe es in Ninive 43 erschossene Opfer gegeben, 28 Einsätze improvisierter Spreng- oder Brandvorrichtungen (improvised explosive device, IED), sieben Schusswechsel, zwei Attacken auf Checkpoints, sechs Attacken auf einen Mukhtar/Sheikh, sechs Entführung, 17 Attacken auf eine Stadt oder einen Ort („town“) keine Selbstmordattentäter und drei Autobomben. http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/security-in-iraq-sep-1-7-2019.html. Offen bleiben kann, ob vor diesem Hintergrund für die Provinz Ninive ein inner-staatlich bewaffneter Konflikt – mit Blick auf die jedenfalls zwischen den vorstehend aufgeführten Akteuren wiederkehrenden im Sinne von anhaltenden und teilweise koordinierten Kampfhandlungen – festzustellen ist. Denn zur Annahme einer individuellen Bedrohung im oben genannten Sinne genügt nicht allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es grundsätzlich einer jedenfalls annäherungsweise quantitativen Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Das Bundes-verwaltungsgericht fordert die Ermittlung des Verhältnisses dieser beiden quantitativen Werte zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivil-personen im betroffenen Gebiet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6.13 ‑, 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 - und 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, jeweils juris. Können die für die danach anzustellende wertende Gesamtbetrachtung grundsätzlich heranzuziehenden quantitativen Wertangaben wie Bevölkerung, Opferzahlen (Todes-fälle und Verletzungen) nicht hinreichend sicher ermittelt werden und ist deshalb die wertende Gesamtbetrachtung im Sinne einer „quantitativen Berechnung der Wahrscheinlichkeit“ bzw. als „rechnerische Schadenswahrscheinlichkeit“ nicht möglich, kann nach der gegenwärtig insoweit ständigen Rechtsprechung der Kammer ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahren-dichte für die Zivilbevölkerung – wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert –, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6.13 ‑, 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 - und 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, jeweils juris, anhand einer jedenfalls annäherungsweise quantitativen Ermittlung der Gefahren-dichte für Zivilpersonen, vgl. zur Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die erkennende Kammer: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2019- 15a K 1074/17.A - juris, 56 bis 64, festgestellt werden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und anhand der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung lässt sich vorliegend ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung und eine daraus folgende individuelle Betroffenheit des Klägers nicht feststellen. Unter Berücksichtigung von – zugunsten des Klägers personenbezogene Zählungen (Opferzahlen) und vorfallbezogene Zählungen (Attacken) addiert – 109 Opfern und Vorfällen im Jahr 2019 nach Joel Wing bei – zugunsten des Klägers aufgrund der unklaren Flucht und Binnen-/Remigration pauschal auf eine Millionen abgerundet – 3.000.000 Einwohnern (EASO geht für 2018 nach dem Sieg über den IS im Jahr 2017 bereits von 3.729.998 Einwohnern in Ninive aus) beträgt der quantitative Wert zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivilpersonen in Ninive (lediglich) 0.000036. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011- 10 C 13/10 -, juris, Rn. 22, zu einem für die Feststellung einer individuellen Betroffenheit nicht ausreichenden Wert von 0,000125. Selbst bei Ansatz eines Drittels der von EASO für 2018 geschätzten Bevölkerungs-zahl mit Blick auf die starke Binnenmigration sowie erneuter „Flucht“ vor der Versorgungslage von zwischenzeitlich zurückgekehrten Personen, vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 129 ff., ergibt sich bei 1.000.000 Einwohnern ein quantitativer Wert zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivilpersonen in Ninive von (lediglich) 0,000109. Für die Provinz Ninive – für diese Betrachtung das Vorliegen eines gegenwärtigen innerstaatlich bewaffneten Konflikts einmal unterstellt –, folgt, anders als die Kammer dies noch im Laufe des Jahres 2019 unter anderem aufgrund der durch die Menschenrechtsverletzungen durch den IS in 2014 bis 2017 und der vereinzelten Kampfhandlungen in 2018 geprägten historischen Daten noch angenommen hatte, auch nicht allein aufgrund der Häufigkeit und Qualität der Anschläge die erforderliche Gefahrendichte. Das Gericht kann im Rahmen der von ihm vorzunehmenden wertenden Gesamt-betrachtung auch keine gegenwärtig (weiterhin) verübten schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen die in der Provinz Ninive lebende Bevölkerung feststellen. Festzuhalten ist, dass die der Kammer vorliegenden und vorstehend dargestellten Erkenntnisse bereits keine Feststellung zu tragen vermögen, die Häufigkeit und Qualität der Anschläge in Ninive sei gegenwärtig von vergleichbarem Umfang wie die Kammer dies für Bagdad im Jahr 2018 und bis August 2019 festgestellt hat. Die konkrete und akute Bedrohung für jedermann jederzeit in der Stadt und Provinz Bagdad gründete insbesondere auf der dortigen Bevölkerungsdichte und Qualität der Anschläge. Die Provinz Bagdad ist die kleinste und gleichzeitig bevölkerungsreichste Provinz des Iraks. Mit einer Fläche von 734 km² ist sie gerade einmal annähernd so groß wie die Freie und Hansestadt Hamburg. Der Hauptteil der in der Provinz Bagdad lebenden Bevölkerung lebt in der Stadt Bagdad. Die in der Stadt Bagdad gezielt an öffentlichen Orten stattfindenden täglichen Anschläge ließen zu Beginn des Jahres 2019 daher nach der Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr nach Bagdad allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr lief, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Provinz Ninive umfasst hingegen eine Fläche von 7.323 km². Ein vergleichbares „Ballungsgebiet“ wie dies in der Provinz/Stadt Bagdad vorliegt, kann hier allein schon wegen der auf die Distrikte Mossul, Tel Kayf, Sheikhan, Akre, Tel Afar, Sinjar, Ba’aj, al-Hatra, and Hamdaniya vormals verteilte Siedlungsstruktur nicht festgestellt werden, so dass ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in der Provinz Ninive gegenwärtig nicht mehr angenommen werden kann. Zwar muss in der Provinz Ninive auch weiterhin mit Anschlägen bzw. Kampfhandlungen gerechnet werden. Gleichwohl kann unter Berücksichtigung obiger Ausführungen jedenfalls ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt, dass eine Zivilperson dort allein durch die Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht ange-nommen werden. Überdies ist anzumerken, dass staatliche Sicherheitsbehörden zum Schutz der Zivilbevölkerung wieder aufgebaut werden. Am 21. August 2019 gab das Innen-ministerium den Beschluss bekannt, 25.938 Polizisten wieder einzustellen, die während des Konflikts mit dem IS aus dem Dienst entlassen worden waren. Angaben von Minister Yaseen al-Yasiri zufolge sind 13.252 Polizisten in Ninive, 7.636 weitere in Anbar, 3.462 in Salah ad-Din, 1.072 in Diyala und 516 in Kirkuk von der Entscheidung betroffen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26. August 2019. Nach alledem kann auch offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in der Provinz Ninive ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt mit einer für den Kläger drohenden Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geherrscht hat und sich der Kläger insoweit auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU berufen kann. Wie vorstehend ausgeführt, sprechen jedenfalls stichhaltige Gründe gegen die Annahme, dass ihm dort derzeit ein solcher ernst-hafter Schaden droht. 3. Der Kläger kann sich gegenwärtig jedoch auf ein Abschiebungsverbot in seiner Person hinsichtlich Irak nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) berufen. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht mangels eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall festzustellenden vorhandenen Akteurs (dazu vorstehend unter 2.) den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 AsylG nicht erfüllt sieht. Zu § 60 Abs. 2 AufenthG, der Abschiebungsschutz im Fall des § 4 Abs. 1 AsylG gewährt, hat das Bundesverwaltungsgericht vor Inkrafttreten des § 4 AsylG mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 in seinem Urteil am 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 – ausgeführt: „Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz – und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG – vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind.“ BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -,juris, Rn. 36 f. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr eine existenzbedrohende Situation. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR können humanitäre Bedingungen im Abschiebungs-zielstaat in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 ‑ 8319/07 ‑ und ‑ 1149/07 ‑, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; so auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 – und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 ‑, jeweils juris. Wie der Europäische Gerichtshof zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01), der Art. 3 EMRK entspricht, Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, ECLI:EU:C:2019:218, juris, Rn. 91, im Jawo-Urteil ausgeführt hat, ist eine existenzbedrohende Situation im hier erheblichen Sinne erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, ECLI:EU:C:2019:218, juris, Rn. 92. Eine derartige Ausnahmesituation wäre für den Kläger gegeben, wenn er in den Irak zurückkehren müsste. Zur Überzeugung des Gerichts ist eine existenzsichernde Versorgung des Klägers im vorstehenden Sinne bei einer Rückkehr in den Irak nicht gewährleistet. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die humanitäre Lage im Irak sehr schlecht ist. Davon geht auch das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid aus. Der Kläger wird zur freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht in der Lage sein, sein Existenzminimum zu sichern. Das Verwaltungsgericht Köln hat insbesondere bezogen auf den Distrikt Sinjar ausgeführt: „Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der Distrikt Sindschar infolge der Herrschaft des IS und den militärischen Auseinandersetzungen weitestgehend zerstört und geplündert. Dies gilt insbesondere für die Stadt Sindschar und die Dörfer südlich des Sindschar-Gebirges, die im Gegensatz zu den nördlichen Dörfern ca. drei Jahre unter der Kontrolle des IS standen. Hierzu zählt auch der Heimatort des Klägers […]. Die Stadt Sindschar wird als "Geisterstadt" beschrieben. Die südlichen Dörfer sollen unbewohnbar sein. Die Gegend ist durch nicht explodierten Minen und vom IS gelegte Sprengfallen kontaminiert. Die Kampfmittelräumung konzentriert sich vor allem auf die nördlichen Dörfer. Etwa 50 bis 70 Prozent der Häuser sind beschädigt. Der Wiederaufbau kommt nur schleppend voran. Grund dafür ist neben fehlenden finanziellen und sächlichen Mitteln der Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung, aufgrund dessen sich beide Seiten mit Investitionen zurück hielten. Die humanitäre Lage ist äußerst defizitär. Der Mangel an Wohnraum und langsame Wiederaufbau führen dazu, dass viele Betroffene in beschädigten Gebäuden, informellen Lagern oder Zelten leben. Auch fremde Häuser dienen als Unterkunft, was zu Eigentumskonflikten führt. Eine ausreichende Grundversorgung fehlt. Wichtige Infrastrukturen wurden zerstört und Fachpersonal vertrieben. Grundlegende Dienstleistungen wie Wasser und Strom sind nur teilweise und nicht kontinuierlich verfügbar. Auch die medizinische Versorgung ist, wie bereits dargestellt wurde, mangelhaft. Schulen haben nur vereinzelt wieder eröffnet. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist ebenfalls unzureichend. Staatliche Lebensmittelgutscheine sind in den befreiten Gebieten nur eingeschränkt verfügbar. Sichere Einkommensquellen sind rar. Sie bestehen bei einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor oder kleinen Geschäften. Andererseits sind viele Geschäfte weiterhin geschlossen. In der Landwirtschaft bestehen kaum mehr Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts. Während vor dem Konflikt die landwirtschaftliche Produktion 70 Prozent aller Einkommen in der Provinz Ninive sicherte, ist die Produktion seither um 40 Prozent gesunken. Im Distrikt Sindschar sind landwirtschaftliche Flächen durch Minen und Sprengfallen kontaminiert. Daneben kam es laut Amnesty International zu einer gezielten Sabotage des landwirtschaftlichen Sektors durch den IS, z.B. durch die Zerstörung von Bewässerungsbrunnen und Obstgärten und den Diebstahl von Vieh, landwirtschaftlichen Geräten und technischem Equipment. Die Schäden liegen Schätzungen zufolge bei 70 bis 85 Prozent. Aufgrund fehlender Einkommensquellen schließen sich sowohl Erwachsene, als auch Kinder den Milizen an, um zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. Insgesamt liegt die Armutsrate in der Provinz Ninive bei über 40 Prozent. Ein Großteil der Kinder ist unterernährt. Die humanitären und sozio-ökonomischen Bedingungen haben neben der instabilen Sicherheitslage dazu geführt, dass Rückkehrer erneut vertrieben wurden und in Flüchtlingslager zurückgekehrt sind. Hilfsorganisationen rechnen generell mit einer Stagnation der Rückkehrbewegung. Internationale Hilfe für den Distrikt Sindschar wird durch staatliche Zugangsbeschränkungen erschwert. Auch der Transport von Hilfsgütern gestaltet sich als schwierig, z. B. aufgrund zerstörter Straßen und der Vielzahl an Checkpoints, die von unterschiedlichen Akteuren kontrolliert werden. Eine Verbesserung der Lage ist nicht ersichtlich. Vielmehr besteht weiterhin ein enormer Bedarf an Wiederaufbau und Stabilisierung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Jesiden in der Provinz Ninive, 11.02.2019; Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 5, 7, 19, 25; Amnesty International, Dead Land: Islamic State's Deliberate Destruction of Iraq's Farmland, 12.2018; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 28 f., 34; Reach, Rapid Overview of Areas of Return: Ba'aj, Sinjar, Telafar and Surrounding areas, 04.-05.2018 <http://www.reachresourcecentre.info/countries/ iraq>; Nadia's Initiative, In the Aftermath of Genocide: Report on the Status of Sinjar 2018 °°°°°.“ VG Köln, Urteil vom 10. April 2019 - 4 K 12036/17.A -, juris, Rn. 108 bis 113; vgl. mit i.d. Sache gleichen Feststellungen VG Köln, Urteil vom 2. Juli 2019 -17 K 4254/18.A -. Auch hinsichtlich der Distrikte Til Kaif und der Ninive-Ebene hat das Verwaltungs-gericht Köln, vgl. VG Köln, Urteil vom 2. Juli 2019 - 17 K 2965/18.A -. vergleichbare äußerst defizitäre humanitäre und sozio-ökonomische Bedingungen festgestellt. Die Kammer schließt sich diesen Feststellungen aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnissen für die Provinz Ninive an. Das Ministerium für Migration und Vertreibung im Irak teilte am 23. September 2019 die Schließung von vier weiteren Lagern für Binnenvertriebene in der Provinz Ninive mit. Die Schließung erfolge im Rahmen einer Initiative für die schnelle Rückkehr dieser Flüchtlinge in ihre Heimatregionen. Die Unterstützungskommission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) und die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) warnten dagegen vor einer übereilten Rückkehr der Binnen-vertriebenen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 30. September 2019. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) hat im November 2018 mitgeteilt, die höchste Zahl der hilfsbedürftigen Personen betrage in Ninive 2.168.222. Vgl. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 130. Der Grad der Zerstörung ist in Westmossul und Sinjar hoch, auch andere Bereiche in der Provinz haben schwere Zerstörungen erlitten, wie die Städte der Christen im Distrikt Hamdaniya, Zummar und Rabia als Unterdistrikte von Tal Afar und Qayara sowie Teile von Ba‘aj; wobei für diese Stadt das höchste Maß an Zerstörung berichtet wird. Nicht nur Wohngebäude sind beschädigt und zerstört worden, sondern auch die Infrastruktur. Diese ist erst teilweise wieder aufgebaut. Beispiels-weise wurden in der Stadt Ba’aj das einzige Krankenhaus und die gesamte primäre Gesundheitsversorgung durch den Konflikt zerstört oder beschädigt. Vor der Krise hatte die Stadt Ba’aj nach den Angaben der World Health Organization (WHO) ein funktionierendes Krankenhaus und elf primäre Gesundheitszentren. In Westmossul unterstützte die WHO die Verlagerung von zwei Feldlazaretten von anderen Städten. Drei Gesundheitseinrichtungen in Westmossul sind zerstört, während 23 beschädigt sind. In 2017 haben 17 von 35 Attacken auf medizinisches Personal und Kranken-häusern im Irak in der Provinz Ninive im Zusammenhang mit der Rückeroberung Mossuls stattgefunden. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 130 f. Nach Amnesty International ist es bei einer Rückkehr insbesondere in die Region Ninive, Mossul nach wie vor nicht möglich, elementare Bedürfnisse ausreichend zu befriedigen. Mossul selbst sowie die unmittelbare Region um Mossul herum liegen noch immer weitestgehend in Trümmern. Die Provinz ist vergleichsweise am stärksten von der humanitären Krise im Land betroffen. Der irakische Staat ist nicht in der Lage, eine kontinuierliche und landesweite Grundversorgung aller irakischen Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten. Die Versorgungslage ärmerer Bevölkerungsschichten ist nach wie vor kritisch, die generelle Strom- und Wasserversorgung ist mangelhaft. Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 9. Dezember 2019 (Gz. MDE14-18.030) für das VG Dresden im Verfahren - 13 K 5072/17.A -, S. 4. Mit Blick auf die zu Zeiten vor und während der Terrorherrschaft des IS jedenfalls „administrative“ und infrastrukturelle Zusammengehörigkeit der neun Distrikte der Provinz Ninive sowie die nach den Erkenntnissen der Kammer an der Grenze zwischen den Provinzen Dohuk und Erbil einerseits und der Provinz Ninive andererseits verlaufende Grenzregion der Region Kurdistan-Irak mit entsprechenden Einreisekontrollen (s.u.) betrachtet die Kammer die Provinz Ninive einheitlich und stellt die vorstehend dargestellten Umstände insoweit für die Provinz Ninive fest. Unter diesen Umständen ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage wäre, in seiner Heimatregion (Provinz Ninive) ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Dies gilt erst recht bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Würdigung der Rückkehrsituation (Rückkehr-/Gefahrenprognose) des Klägers innerhalb seines Familienverbandes, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 15 bis 22, d.h. jedenfalls mit seiner Ehefrau und Tochter – Klägerinnen im Parallelverfahren 15a K 4043/18.A – und zudem landesweit. Die Bereiche der Region Kurdistan-Irak stellen unter Berücksichtigung des Aus-maßes des Flüchtlingsstroms keine „vernünftigerweise“ zumutbare Möglichkeit eines internen Schutzes dar. Einerseits ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass den Klägern ihre Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak möglich sein wird. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, vom 12. Februar 2018 und vom 7. Februar 2017. Zwar soll nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes innerirakische Migration aus dem Zentralirak einschließlich der sogenannten umstrittenen Gebiete in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich sein, unabhängig davon aus welcher Provinz die Migranten oder Binnenvertriebenen stammen oder welcher ethnischen Gruppe sie angehören bzw. sich zugehörig fühlen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2019, bundesamtliches Gz. 508-516.80/51278, Anfrage des VG Gelsenkirchen vom 8. August 2018 - 15a K 9461/17.A -. Sofern danach dem Kläger die Einreise in diese Region möglich sein sollte, kann er sich nach derzeitigem Kenntnisstand der Kammer jedoch nicht niederlassen. Die Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan sind überfüllt. Bereits im Jahr 2015 war die Region an den Grenzen ihrer Aufnahmekapazitäten angelangt. Eine Entspannung der Lage ist nicht erkennbar. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 19 und vom 18. Februar 2016; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, http://www.unhcr.de/recht/laenderinformationen.html?tx_n4mrechtsdatenbank_pi1%5Bcatid%5D=83; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), liegt in deutscher Übersetzung vor. Rund eine Millionen Flüchtlinge (rd. 800.000 Binnenflüchtlinge und 250.000 syrische Flüchtlinge) leben derzeit in der Region Kurdistan-Irak. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 20, und vom 12. Februar 2018, S. 18 (1,2 Mio.). Die Region Kurdistan-Irak kann die Flüchtlinge nicht selbst versorgen. Die Versorgung der Flüchtlinge ist weiterhin nur durch umfangreiche internationale Unter-stützung möglich. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 20. Schon hinsichtlich der in der Vergangenheit verzeichneten Flüchtlingsströme bestand angesichts der begrenzten Ressourcen und Aufnahmemöglichkeiten der Region Kurdistan-Irak dort nur dann eine inländische Fluchtalternative für Personen aus anderen Landesteilen, wenn der Betroffene über verwandtschaftliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen zur Region Kurdistan-Irak verfügt und so sein unabweisbares Existenzminimum sichern kann. Die eigenständige Sicherung eines Existenzminimums ist Flüchtlingen im Nordirak nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich nicht möglich. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten Irak, 10. September 2015. Ein Aufenthalt in den bestehenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene in der Region Kurdistan-Irak genügt deshalb regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. September 2014‑ 18a K 223/13.A -; VG Köln, Urteile vom 15. August 2014 ‑ 18 K 386/14.A und 18 K 981/14.A ‑, juris; Bericht des britischen Innenministeriums von August 2016 über Rückkehrmöglichkeiten in den Irak (UK Home Office, Country Information and Guidance, Return/Internal relocation), Rn. 2.2.12.ff.; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), beide Texte liegen in deutscher Übersetzung vor; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016. Aufgrund der anhaltend desolaten Lage im Irak und in Syrien ist auch nicht damit zu rechnen, dass viele Flüchtlinge in absehbarer Zeit das Gebiet der Region Kurdistan-Irak verlassen werden. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Flüchtlinge, Gutachten Irak, 10. September 2015, S. 10. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für aus Sinjar stammende Kurden yezidischen Glaubens, die sich nach ihrer Flucht aus der Provinz Ninive und vor ihrer Ausreise aus dem Irak in einem Flüchtlingslager in der Region Kurdistan-Irak aufgehalten und gelegentliche Erwerbstätigkeiten außerhalb des Flüchtlings-lagers wahrgenommen haben, eine problemlos mögliche Einreise in die Region Kurdistan-Irak über den Flughafen Erbil annimmt und ausführt, „Rückkehrer aus dem Ausland, die nicht in einer Privatunterkunft in Kurdistan-Irak unterkommen können, haben die Möglichkeit, die Aufnahme in einer dortigen Flüchtlingsunterkunft zu beantragen.“, Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019- 9 LB 136/19 -, ECLI:DE:OVGNI:2019:0924.9LB136.19.00, juris, Rn. 167, stellt dies nicht die Feststellung des erkennenden Gerichts in Frage, wonach ein Aufenthalt in den bestehenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene in der Region Kurdistan-Irak regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative genügt. Dies gilt auch hinsichtlich des von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Vergleichs zwischen Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan-Irak mit denen in Somalia zum Zeitpunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2011 (zu Flüchtlingslagern im Afgooye-Korridor, Somalia). Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019- 9 LB 136/19 -, ECLI:DE:OVGNI:2019:0924.9LB136.19.00, juris, Rn. 179 ff, Rn. 179 m.w.N. zur Rspr. des EGMR. Die Kammer hält an ihrer gefestigten Rechtsprechung fest. Für eine Niederlassung außerhalb eines Flüchtlingslagers ist ein Registrierungs-verfahren bei dem Geheimdienst in der Region Kurdistan-Irak (Asayish) erforderlich, mit dem der Zuzug kontrolliert wird. Der Inhalt dieses von den kurdischen Sicherheitskräften und dem kurdischen Geheimdienst durchgeführten Registrierungs-/Prüfverfahrens ist der Kammer (bisher) nicht mitgeteilt worden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kann dieser Prüfprozess „langwierig sein“. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2019, bundesamtliches Gz. 508-516.80/51278, Anfrage des VG Gelsenkirchen vom 8. August 2018- 15a K 9461/17.A -. Auch im Zentralirak gibt es für Binnenflüchtlinge keinerlei inländische Fluchtalternative. Aus Furcht vor Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel für weitere Vertriebene mittlerweile fast vollständig verschlossen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 18. Soweit mittlerweile berichtet wird, dass die Binnengrenzen zwischen den Provinzen des Irak nicht vollständig verschlossen sind, ist festzustellen, dass Einreise, Durchreise und Aufenthalt nach Angaben des UNHCR an Bedingungen geknüpft sind. In unterschiedlicher Ausgestaltung erforderlich sind die Erklärung eines in der Einreise-/ Durchreise-/ Aufenthaltsprovinz befindlichen Bürgens, eine Registrierung bei den lokalen Behörden und/oder eine Sicherheitsfreigabe durch mehrere Sicherheitsbehörden. UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA): Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. April 2017, S. 2. Für einen Aufenthalt in Bagdad bspw. sind alle drei Bedingungen zu erfüllen, Vgl. UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA): Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. April 2017, S. 5. Diese detaillierten Angaben, denen keine neueren Auskünfte durchgreifend entgegenstehen, entsprechen den vorstehend dargestellten Auskünften des Auswärtigen Amtes im Lagebericht aus Februar 2018, wonach die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel aus Furcht vor Infiltration von Terroristen für weitere Vertriebene fast vollständig verschlossen sind. Ein sicherer Aufnahmeplatz im Irak lässt sich lediglich im Ausnahmefall bei Familienangehörigen in nicht umkämpften Landesteilen finden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018, S. 18. Dem Gericht liegen auch aus Auskünften des Auswärtigen Amtes an die Kammer in anderen Verfahren keine Erkenntnisse vor, die diese Feststellungen derzeit durch-greifend in Frage stellen. Außerhalb der Provinz Ninive hat der Kläger soweit ersichtlich keine Familienangehörigen oder andere potentielle Bürgen. Selbst bei Berücksichtigung der von dem Kläger im freiwilligen Rückkehrfall zu beantragenden Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland, Vgl. REAG/GARP-Programm 2019 – Stand September 2019 (Deutsch) – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ Informationsblatt; im Internet abrufbar unter: https://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP% 20Infoblatt_mit%20Reintegration_ohne%20Armenien_%202019.pdf, StarthilfePlus – Ergänzende Reintegrations-unterstützung im Zielland bei einer freiwilligen Rückkehr mit REAG/GARP, im Internet abrufbar: https://files.returningfromgermany.de /files/190730_SHP_Reintegrationsunterstützung_deutsch.pdf; vgl. auch zu Übersichten und Merkblättern: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp, zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten wird es ihm zur Überzeugung des Gerichts nicht gelingen, seine Existenz zu sichern. Mangels hinreichend vorhandener Grundversorgung könnte er weder – selbst unter Einsatz dieser finanziellen Mittel – seine existenzsichernden Grundbedürfnisse befriedigen noch eine Existenz aufbauen. 4. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides war aufzuheben, weil sie wegen des für den Kläger festzustellenden Abschiebungsverbotes hinsichtlich Irak gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides war aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Anteil des unterliegenden Klageteils wird mit 2/3 bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.