Urteil
5a K 11012/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0622.5A.K11012.17A.00
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Leitsätze
Kein Abschiebungsverbot für jungen, gesunden Mann aus Kabul bei Vorhandensein eines familiären Netzwerkes trotz der bestehenden Covid-19-Pandemie
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Abschiebungsverbot für jungen, gesunden Mann aus Kabul bei Vorhandensein eines familiären Netzwerkes trotz der bestehenden Covid-19-Pandemie I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und muslimischen Glaubens. Er reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 03.05.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe mit seiner Familie in Q. in der Provinz Kabul gelebt. Er habe in Afghanistan das Abitur abgelegt und zwei Jahre lang auf Lehramt studiert. Sein Vater habe sein Studium finanziert. Er habe auch Grundstücke gehabt. Der Kläger habe in Afghanistan bereits seit seiner Studienzeit zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder einen Laden für Goldschmuck betrieben. Dieser habe sich zwischen Q. und Kabul befunden. Afghanistan habe er verlassen müssen, da sie von Verwandten seines Vaters drei Mal bedroht worden seien. Zunächst seien am 00.00.0000 vier Männer in das Schmuckgeschäft gekommen. Sie hätten sich dort umgeschaut. Einer der Männer hätte den Laden sofort wieder verlassen. Der Kläger habe sich mit den drei anderen Männern an der Theke unterhalten. Plötzlich habe einer der Männer dem Kläger eine Pistole an den Kopf gehalten und aufgefordert, ausgesuchte Schmuckstücke an die Männer herauszugeben. Der Kläger habe dies nicht gewollt. Der Mann habe ihm in den Oberschenkel geschossen. Der Kläger sei ohnmächtig geworden und auf den Boden gefallen. Sein Vater habe seinen Bruder angeschrien, den Männern den Schmuck zu geben. Die Männer hätten dann Schmuck im Wert von 150.000 US-$ mitgenommen. Im Krankenhaus sei der Kläger von der Polizei befragt worden. Er habe angeben können, einen der Männer erkannt zu haben. Dies sei ein Leibwächter eines einflussreichen Verwandten väterlicherseits gewesen. Sieben Monate nach der Tat habe der Fahrer des Klägers den Täter zufällig an einem Ort in Kabul gesehen. Der Kläger habe dann seinen Onkel, der Polizist sei, angerufen. Dieser sei mit anderen Polizisten in die Wohnung des Täters gekommen und habe ihn festgenommen. Der Täter sei vor Gericht gestellt und zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Zehn Tage nach dem Urteil habe sein Ladengeschäft gebrannt. Der Laden sei vollständig ausgebrannt. Nach acht Tagen hätten sie ihr Geschäft wieder eröffnen können. Nach weiteren acht Tagen sei ein Mann in Militäruniform zum Geschäft gekommen und habe erklärt, dass die Anzeige gegen den Täter zurückgenommen werden solle, damit der Täter nicht acht Jahre in Haft bleiben müsse. Der Kläger sei damit nicht einverstanden gewesen. Nach sechs Tagen sei ein anderer Mann in Militäruniform in den Laden gekommen und habe gedroht, dass ihr Leben in Gefahr sei, wenn die Anzeige nicht zurückgenommen werde. Sein Onkel habe dem Kläger dann gesagt, dass der Täter gefährlich und einflussreich und ihr Leben in Gefahr sei. Sie müssten Afghanistan verlassen. Er habe noch 40 Tage bei seinem Onkel gelebt und habe dann Afghanistan zusammen mit seinem Bruder mit einem Flugzeug in Richtung Istanbul verlassen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er getötet werden. Mit Bescheid vom 29.09.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Der Kläger habe keine staatliche oder dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung geltend gemacht. Im Übrigen hätte sich der Kläger zum Schutz vor kriminellem Unrecht an die Sicherheitsbehörden in seiner Heimat wenden können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland und gerade in Kabul kein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger gleichfalls nicht bestehen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.10.2017, eingegangen bei Gericht am 13.10.2017, hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2017 weiter begründet. Unter den vier Tätern habe sich der O. befunden, den der Kläger sofort erkannt habe. Dieser sei der ehemalige Leibwächter des Kommandanten H. , der wiederum der Cousin des Großvaters des Klägers sei. Bei der Verhaftung des O. sei auch der General H. in dem Haus zugegen gewesen. Seitdem hätten der Kläger und seine Verwandten gewusst, dass der General H. hinter dem Anschlag stecken würde. Insbesondere deshalb könnte der Kläger in Afghanistan keinen Schutz durch die afghanischen Behörden erlangen, da der Kommandant H. einflussreich und gefährlich sei. Dieser sei ein einflussreicher Mudschaheddin, der ein illegales Netzwerk unterhalte und wahrscheinlich mit den Taliban zusammenarbeite. Der H. habe sehr viel Geld für die Freilassung des O. bezahlt, der dann Ende 2016 aus der Haft entlassen worden sei. Die allgegenwärtige Bedrohung habe auch dazu geführt, dass der Vater und die Ehefrau des Klägers nach dessen Flucht den Schmuckladen aufgegeben hätten und zum Onkel des Klägers nach Kabul gezogen seien, wo sie sich versteckt hielten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 10.04.2018 wurde dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprochen und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 22.06.2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 nicht feststellen, dass die Voraussetzungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung überhaupt vorliegen. Denn dem Kläger drohen wegen der geschilderten Ereignisse in Afghanistan keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Nach dem Vorbringen des Klägers sei er in Afghanistan Opfer eines Raubes geworden. Die Täter würden dem Kläger überdies nach dem Leben trachten, da er seinerzeit seine Anzeige gegen den verurteilten O. nicht zurückgenommen habe. Insoweit ist hier nichts dafür ersichtlich, dass die Verfolgung des Klägers durch den O. bzw. den General H. aufgrund einer abweichenden politischen Überzeugung iSd. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG oder eines anderen einschlägigen Merkmals erfolgt ist. Vielmehr ist der Kläger nach seinen Angaben Opfer einer Straftat und "schlichten Rachehandlungen" des O. bzw. H. ausgesetzt gewesen, da er trotz Aufforderung seine Anzeige wegen des erlittenen Raubes nicht zurückgenommen hat. Raum für ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal besteht insoweit nicht. b) Nach dem Vorstehenden ist dem Kläger ein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. 2. Weiterhin scheidet ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG wegen der Regelung des § 26a AsylG aus. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Der Kläger ist unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat danach den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Siehe dazu auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris. 3. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. a) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften und widerspruchsfreien Darstellung der von dem Kläger behaupteten Geschehnisse in Afghanistan. aa) Zwar hat der Kläger sowohl in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 03.05.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 im Kern ausgesagt, er habe Afghanistan verlassen müssen, da er dort Opfer eines Überfalls und anschließender Bedrohungen der Täter geworden sei. Allerdings sind beide Darstellungen zu den behaupteten zugrunde liegenden Vorkommnissen aus sich heraus nicht glaubhaft und überzeugend. Der Kläger war in beiden Anhörungen nicht in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von den behaupteten Geschehnissen zu berichten. Die Schilderung des Klägers beschränkte sich jeweils lediglich auf kurze und vage Angaben, ohne dass dabei Einzelheiten bzw. anschauliche Details geschildert worden sind. Insgesamt findet sich keine lebendige Beschreibung der Umstände der behaupteten Geschehnisse. So hat er in beiden Anhörungen von den Umständen des Angriffs in seinem Schmuckgeschäft nur rudimentär in ihrem äußeren Ablauf und in kurzen Worten berichten können. Der Kläger war in beiden Anhörungen nicht in der Lage, eine anschauliche Beschreibung der Angreifer abzugeben. Diese wurden jeweils nur als „vier Männer“ (siehe Niederschrift über die Anhörung des Klägers beim BAMF vom 03.05.2017, S. 5 unten.) beschrieben, ohne dass der Kläger an irgendeiner Stelle eine detailreiche Beschreibung der Personen abgegeben hat. Es finden sich damit nur pauschale Angaben des Klägers zu den Geschehnissen, ohne dass diese durch Einzelheiten, die auf ein reales Erleben hindeuten könnten, ausgeschmückt worden ist. bb) Daneben unterscheiden sich die Angaben, die der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, bzgl. einer Vielzahl von Details in erheblichem Maße: (1) So hat der Kläger bei seiner Anhörung beim BAMF angegeben, dass an dem besagten Tag vier Männer in den Laden gekommen seien. Drei Männer seien im Laden geblieben, einer sei rausgegangen. (Siehe Niederschrift über die Anhörung des Klägers beim BAMF vom 03.05.2017, S. 5 unten.) In seiner gerichtlichen Anhörung hat der Kläger hingegen angegeben, dass zwei Männer im Laden geblieben und zwei Männer nach draußen gegangen seien. Zwei hätten draußen gewartet, damit keiner mehr in den Laden reinkomme. (Siehe S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2020.) Auch sei nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung einer der beiden draußen wartenden Männer reinkommen und habe ihm eine Pistole an die Schläfe gehalten. (Siehe S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2020.) Beim BAMF hat der Kläger hingegen angegeben, dass er an der The gestanden und mit den drei im Raum verbliebenden Männern geredet habe. Plötzlich habe einer der Männer ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn aufgefordert, den Schmuck an die Männer zu übergeben. (Siehe Niederschrift über die Anhörung des Klägers beim BAMF vom 03.05.2017, S. 5 unten.) (2) Daneben hat der Kläger bei seiner Anhörung beim BAMF keinerlei konkrete Personenbezeichnung der Angreifer und des angeblichen mächtigen Hintermannes abgegeben. Die Angabe, dass er unter den vier Angreifern den „O. “ erkannt habe, der wiederum dem „General H. “ unterstanden habe, hat der Kläger erstmalig im gerichtlichen Verfahren in der schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2017 gemacht. In seiner Anhörung beim BAMF konnte er derartige Details nicht benennen. (3) Weiterhin hat der Kläger erst in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 auf ausdrückliche Nachfrage erwähnt, dass sein Fahrer seinerzeit bei dem Überfall „vor dem Markt“ gestanden habe und die Angreifer beim Verlassen des Marktes gesehen habe. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2020, S. 5.) So habe dieser den „O. “ durch Zufall in der Stadt Kabul überhaupt wiedererkennen können. Von einer Anwesenheit seines Fahrers in der Nähe des Schmuckgeschäfts zur Zeit des Überfalls hat der Kläger bei seiner Anhörung beim BAMF hingegen nicht berichtet. (4) Daneben unterscheiden sich die Angaben, die der Kläger beim BAMF zu den Umständen der Verhaftung des O. in Kabul gemacht hat, in nicht unerheblichem Umfang zu den Angaben, die er diesbezüglich in seiner schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2017 und in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 gemacht hat. Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, er habe, nachdem sein Fahrer ihn angerufen und von der Sichtung des „Täters“ berichtet habe, seinen Onkel, der Polizist sei, angerufen. Sein Onkel sei dann mit der Polizei gekommen und habe den Täter in der Wohnung festgenommen. (Siehe Niederschrift über die Anhörung des Klägers beim BAMF vom 03.05.2017, S. 6.) In seiner schriftlichen Klagebegründung hat der Kläger hingegen angegeben, bei der Verhaftung sei auch der General H. in der Wohnung vorgefunden worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger gewusst, dass der General H. hinter dem Überfall stecke. (Siehe S. 3 der schriftlichen Klagebegründung vom 20.12.2017, Bl. 37 GA.) In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger wiederum angegeben, dass er sich ebenfalls zum Ort der Verhaftung begeben habe. Es seien vier Personen verhaftet worden. Es könne auch sein, dass mehr verhaftet worden seien oder auch einige geflohen seien. Die seien im Haus des General H. gewesen. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2020, S. 3.) Von einer Verständigung seines Onkels oder aber von einem Auffinden des General H. bei der Festnahme des O. hat der Kläger in der gerichtlichen Anhörung gerade nicht berichtet. (5) Weiterhin hat der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt und in der schriftlichen Klagebegründung angegeben, er sei etwa acht Tage nach dem Brand des Schmuckgeschäfts von einem Uniformierten und sodann etwa sechs Tage später durch einen weiteren Uniformierten aufgesucht worden, die ihm jeweils zur Rücknahme der Anzeige gegen den Täter hätten drängen wollen. (Siehe Bl. 51 VVe bzw. Bl. 37 GA.) In seiner gerichtlichen Anhörung hat der Kläger hingegen angegeben, dass nur das erste Mal eine uniformierte Person erschienen sei. Beim zweiten Mal sei eine Person in Zivil gekommen und habe ihm gedroht. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2020, S. 6.) cc) Das Gericht kann vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten lediglich rudimentären und zudem nicht glaubhaften und widersprüchlichen Inhalte der Aussagen dem Vortrag des Klägers nicht folgen. Das erkennende Gericht schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat, sondern im Wesentlichen auf nicht zutreffenden Behauptungen des Klägers beruht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 auch nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa grundsätzlich nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern. Dagegen spricht insbesondere, dass der Kläger nach seinen Angaben in Afghanistan das Abitur abgelegt hat und zudem ca. 10 Jahre lang selbstständig einen Schmuckladen betrieben hat. Das erkennende Gericht kann nach allem einen ernsthaften Schaden iSd § 4 Abs. 1 AsylG nicht feststellen. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. Der Kläger hat mit seiner Familie in der Provinz Kabul gelebt. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe er seit zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Er habe seinerzeit mit ihm telefoniert, als sein Vater in Pakistan gewesen sei. Er wisse nicht, wo er sich aufhalte. Sein Onkel lebe in Kabul, er sei jedoch schon alt. Der Kläger wisse nicht, ob er noch lebe. Seine Frau lebe ebenfalls in Kabul. Sie lebe dort aber wie im Gefängnis, da sie bedroht werde. Er habe kaum Kontakt zu ihr. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 8 f.) Das Gericht schenkt jedoch aus den oben stehenden Gründen auch diesem Vortrag nicht in dem hinreichenden Umfang Glauben. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu dem behaupteten Kontaktabbruch zu seinem Vater sind ebenso wie seine „Fluchtgeschichte“ als detailarm und konstruiert anzusehen. Die Angaben, die er zu den Umständen des Kontaktabbruchs bzw. der Kontakteinschränkungen angegeben hat, sind als deutlich ausweichend zu beschreiben. Der Kläger konnte nicht plausibel darlegen, warum er urplötzlich zu seinem Vater keinen Kontakt hat bzw. kaum in der Lage ist, mit seiner Ehefrau, die nach wie vor in Kabul lebt, etwa per Telefon in Kontakt zu treten. Der erkennende Einzelrichter geht danach davon aus, dass sich an der Lebenssituation seiner (Groß-)Familie keine grundlegenden Änderungen ergeben haben, so dass weiterhin von einem Aufenthalt der Familie und auch der Großfamilie des Klägers in der Provinz Kabul auszugehen ist. Als Rückkehrort kommt für den Kläger realistischerweise nach wie vor die Provinz Kabul in Betracht. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Rückkehrprovinz des Klägers (Kabul) kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinzhauptstadt Kabul von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 290 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 155). Bei einer Einwohneranzahl in Kabul-Stadt von zumindest 4.117.414 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:10.648. Keine höhere Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Bericht der EASO vom Juni 2019. (Siehe Afghanistan, Security Situation, June 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.) Danach sind für das Jahr 2018 für die gesamte Provinz Kabul 1.866 sicherheitsrelevante Vorfälle (596 Todesfälle und 1.270 Verletzte) verzeichnet, wobei nach den dortigen Angaben die meisten Anschläge auf die Hauptstadt Kabul entfallen. (Siehe EASO, S. 166.) Dies ergibt eine Wahrscheinlichkeit, in der gesamten Provinz Kabul im Jahr 2018 binnen eines Jahres Opfer eines Anschlages zu werden, von ca. 1:4.754. Nach dem „Reports on the protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2019“, abrufbar unter https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, ist es im Jahr 2019 in Kabul zu insgesamt 1.563 zivilen Todesopfern gekommen. (Siehe dort, S. iii.) Auch dieser Wert führt zu keiner signifikanten Steigerung des Risikos in Kabul, Opfer eines (tödlichen) Anschlags zu werden. Insgesamt erachtet das Gericht das Risiko in dem vorliegenden Ausmaß (zwischen ca. 1:4.754 und 1:10.648) auch unter Berücksichtigung der jüngsten Opferzahlen im Jahr 2019 nicht als derart gravierend, als dass die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.) erreicht bzw. überschritten wird. Schließlich sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online. Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. 4. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähiger und gesunder Mann (siehe dazu auch im Folgenden unter b)) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html; siehe zudem UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 125; vgl. ferner OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, und – 13 A 3741/18.A –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NDS), Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH Hessen), Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 –, juris. Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben.7777 Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. aa) Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in Afghanistan, dort jedenfalls in der Provinz Kabul, zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Die Familie des Klägers ist in der Provinz nach wie vor niedergelassen. Insoweit haben sich zur Überzeugung des Gerichts (s. o.) auch keine Änderungen ergeben. Der Kläger könnte bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz landestypischerweise auf ein vorhandenes familiäres Netzwerk zurückgreifen, das den Kläger bei seiner Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen kann. Gegenteiliges hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht vorbringen können (s. o.). Im Übrigen wäre der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf seine eigene Arbeitskraft zu verweisen. Der Kläger hat nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung in Afghanistan das Abitur absolviert. Weiterhin hat er in Afghanistan viele Jahre gearbeitet und einen Schmuckladen betrieben. Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt jedenfalls in seiner Heimatprovinz nicht zurecht finden würde, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 77 ff. der VVe) wird erneut Bezug genommen. bb) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht für den Kläger auch nicht allein aufgrund der derzeit weltweit und damit auch in Afghanistan grassierenden Covid-19-Pandemie. Denn zunächst handelt es sich dabei um eine allgemeine Gefahr, die allen Menschen in Afghanistan und allen Rückkehrern dorthin droht und damit grundsätzlich nur im Rahmen eines Einreisestopps nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG Berücksichtigung finden darf, vgl. § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG. Dass darüber hinaus wegen der Covid-19-Pandemie von einer im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen individuellen Extremgefahr für den Kläger auszugehen ist, kann das Gericht vorliegend nicht erkennen. Ausweislich der „Timeline of the COVID-19 Pandemic in Afghanistan“, siehe dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Timeline_of_the_COVID-19_pandemic_in_Afghanistan, hat es am 11.05.2020 in Afghanistan 29.418 COVID-19 Infektionen gegeben. Dabei sind für die Region Kabul 12.475 Fälle bestätigt worden (Stand: 23.06.2020). Siehe dazu „COVID-19 pandemic in Afghanistan”, https://en.wikipedia.org/wiki/COVID-19_pandemic_in_Afghanistan; “Current Cases of COVID-19”, https://tolonews.com/covid-19-tracker. Angesichts einer Einwohnerzahl in Kabul von zumindest 4.117.414 Einwohnern (s. o. Nachweise unter 2. b)) liegt damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar eine nicht unerhebliche Anzahl an Infektionen in der Heimatregion des Klägers vor. Allerdings kann das erkennende Gericht insoweit für den Kläger eine beachtliche Extremgefahr bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht erkennen. Weder liegen erkennbare gesundheitliche Risiken wie spezielle Vorerkrankungen vor noch würde dem Kläger bei Rückkehr nach Kabul etwa die Obdachlosigkeit oder Mittellosigkeit drohen. Der Kläger stammt aus einer wirtschaftlich privilegierten Familie, die ihm in Kabul Obdach und finanzielle Unterstützung bieten könnte (s. o.). Der Kläger wäre gerade nicht als mittelloser, alleinstehender (junger) Mann anzusehen, dem ohne ein soziales Netzwerk in Kabul bzw. sonst in Afghanistan mangels jeglicher wirtschaftlichen Perspektive quasi der Hungertod drohen würde. cc) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nach allem in der Person des Klägers nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).