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Beschluss

17 L 274/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0416.17L274.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Streitwert wird auf 40.063,75 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 751/21 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 28. Januar 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist teilweise bereits unzulässig (dazu unter I.) und im Übrigen unbegründet (dazu unter II.). Auch der gesonderte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg (dazu unter II. 1 d). 5 I. 6 Soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides erfolgte Festsetzung einer Verwaltungsgebühr begehrt, ist sein Antrag bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO – um einen solchen Fall handelt es sich bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr - der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat vor Einleitung des Gerichtsverfahrens keinen Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt. Anhaltspunkte für eine Ausnahmekonstellation im Sinne des § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Bei der Einhaltung des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995- 16 B 181 / 95 -, juris. 8 II. 9 Im Hinblick auf den Widerruf der Waffenhandels- und herstellungserlaubnis des Antragstellers und seiner weiteren waffenrechtlichen Erlaubnisse in Gestalt verschiedener Waffenbesitzkarten in Ziffern 1. und 2. sowie die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen in Ziffer 3. und 4. des streitigen Bescheides ist der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG bzw. nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zulässig, aber unbegründet. Die zwischen dem Interesse des Antragstellers, zumindest einstweilig vom Vollzug dieser Regelungen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse anzustellende Abwägung fällt insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. 10 Maßgeblich hierfür ist, dass diese Regelungen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben werden und Interessen auf Seiten des Antragstellers nicht überwiegen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug der Regelungen verschont zu bleiben (1.) Im Übrigen fällt auch die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste reine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus (2.). 11 1. 12 Der Widerruf der Waffenhandelserlaubnis des Antragstellers sowie der gewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis unter Ziff. 1. des angefochtenen Bescheides erweist sich nach dem gegenwärtigen gerichtlichen Erkenntnisstand voraussichtlich als rechtmäßig und keinesfalls als offensichtlich rechtswidrig (nachfolgend a). Gleiches gilt hinsichtlich der Widerrufsentscheidungen seiner Waffenbesitzkarten für Sammler, Altbesitzer und Jäger unter Ziff. 2 (nachfolgend b) und der an die Widerrufe anknüpfenden Folgeentscheidungen unter Ziff. 3. und 4. des Bescheides vom 28. Januar 2021 (nachfolgend c). 13 a) 14 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenhandels- und Herstellungserlaubnis des Antragstellers ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Hiernach ist eine Erlaubnis nach dem WaffG - um solche handelt es sich bei den benannten Erlaubnissen, § 21 Abs. 1 S. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nach deren Erteilung Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen, namentlich, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers als Erteilungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG entfallen ist. 15 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchstabe b) bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchstabe c). Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, jeweils juris. 17 Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden, 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 ‑ 6 B 4/08 –, juris und Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑ und vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, jeweils juris und m. w. N. 19 Dabei kommen alle Tatsachen in Betracht, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung von Bedeutung sein können. Anders als die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG geregelten Fälle knüpft eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht an ein konkretes (strafrechtlich relevantes) Fehlverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit, sondern an der Befürchtung regelwidrigen Verhaltens in der Zukunft an. Im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung ist anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, sodass - anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG - eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit). 20 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 11 ME 365/19 –, juris mit umfangreichen Nachweiskatalog. 21 Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt dabei nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, a. a. O., und vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, a. a. O. 23 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Widerruf ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der waffenbehördlichen Entscheidung. 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245. 25 Das zu Grunde legend, liegen hier hinreichende Tatsachen vor, die dafür sprechen, dass der Antragsteller künftig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen wird. 26 Gründe, die für die Annahme sprechen, dass dem Antragsteller die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG) bzw. nicht berechtigten Personen überlässt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG), ergeben sich insoweit aus den im streitgegenständlichen Bescheid und der Antragserwiderung angeführten Gegebenheiten anlässlich der Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsteller am Morgen des 4. November 2020. Ausweislich der aktenkundigen Feststellungen, die der Antragsteller als solche nicht in Zweifel zieht, wurden in einem Vorraum zum besonders gesicherten sog. Waffenraum im Kellergeschoss des u.a. vom Antragsteller bewohnten Mehrfamilienhauses 88 erlaubnispflichtige halbautomatische Pistolen vorgefunden, die zum Teil offen in Kunststoffboxen lagerten und sich teilweise in einem verschlossenen, indes nicht abgeschlossenen Koffer befanden. Zudem lagen in diesem Vorraum zwei Verschlüsse offen auf einer Werkbank. Ebenfalls unstreitig hatte sich der Antragsteller bei/vor Beginn der Wohnungsdurchsuchung nicht in jenem Vorraum aufgehalten, sondern in den im 1. Stockwerk gelegenen Privaträumlichkeiten (Bad bzw. Küche). 27 aa) Es spricht Vieles dafür, dass dieser Sachverhalt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG begründet. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition richtet sich nach § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 1 S.1 AWaffV legt darüber hinaus fest, dass Waffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, in einem den Vorgaben der Norm entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufzubewahren sind. Eine Verwahrung ist nur dann im Sinne dieser Regelungen sorgfältig, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffen so zu verwahren, dass sie vor einem Zugriff Unberechtigter geschützt sind. 28 Vgl. Heinrich, in Steindorf, Waffenrecht. 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG, Rn. 11 und Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5, Rn. 15. 29 Gegen diese wesentlichen waffenrechtlichen Vorgaben dürfte der Antragsteller verstoßen haben, indem er die Pistolen sowie die Verschlüsse (die insoweit als wesentliche Waffenbestandteile denselben Regelungen unterliegen) in dem fraglichen Vorraum und damit außerhalb des die Aufbewahrungsvorschriften erfüllenden gesonderten Waffenkellers für eine nicht unwesentliche Zeitspanne unbeaufsichtigt zurück ließ, wo sie zudem dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt waren oder jedenfalls hätten ausgesetzt sein können. 30 Das gilt uneingeschränkt, wenn die Pistolen bereits seit dem 2. November 2020 in der beschriebenen Weise abgestellt gewesen sein sollten, wie in mehreren aktenkundigen Vermerken von Teilnehmern der Durchsuchung bekundet wird. Ausweislich des Vermerks der ROIin L. der Direktion Zentrale Aufgaben des Antragsgegners vom 4. November 2020 (Bl. 412a BA 2) hat der Antragsteller auf die Frage, warum im Vorraum zum Waffenraum des Kellergeschoss drei Kisten mit erlaubnispflichtigen Kurzwaffen stünden und für jedermann zugänglich seien, angegeben, dass er die Waffen vor zwei Tagen vom Beschussamt L1. zurückbekommen und diese, aufgrund des Gewichtes, noch nicht in den Waffenraum gebracht habe. Diese Aussage wird bestätigt in dem Vermerk des KHK X. vom 13. November 2020 unter Ziff. 3 (Bl. 420 BA 2). Danach habe ROIin L. im Beisein von KOKin F. und dem Unterzeichner den Antragsteller auf die nicht konforme Lagerung der 88 Pistolen angesprochen; dieser habe nach anfänglichen Ausflüchten den Verstoß zugegeben und das Zurücklassen der Pistolen damit begründet, dass diese „nach Beschuss in L1. „vorgestern“ (Anmerkung, demnach Montag, 02.11.20) abgeholt und aufgrund ihres Gewichtes nur in Teilen seinerseits im Waffenlager abgestellt worden seien“. 31 Eine andere Bewertung ist voraussichtlich aber auch unter Zugrundelegung des nachfolgenden Vorbringens des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Er macht im Wesentlichen unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend, die fraglichen Pistolen seien bereits am 24. September 2020 vom Beschussamt zurückgekommen und direkt in den Waffenraum verbracht sowie dort verwahrt worden. Weil die Waffen zu einem Festpreis im Internet angeboten worden seien, sodass eine erhebliche Nachfrage Kaufinteressierter zu erwarten gewesen sei, habe er die Pistolen „auf einen Rutsch“ überprüfen wollen und dazu erst am Morgen des 4. November 2020 um 05.15 Uhr aus der Waffenkammer in den Bereich der Werkbank verbracht. Dieses Vorgehen habe er mit seinem Angestellten zwei Tage zuvor „vorbesprochen“ (Bl. 32 GA ). Er habe diese Zeit ausgewählt, um bei dieser Gelegenheit die US-Präsidentenwahl live mitverfolgen zu können. Er habe dann am Morgen des 04. November 2020 wegen einer Kundenreklamation zunächst die Verschlussstücke auf der Werkbank bearbeitet (Bl. 485 BA 2; Bl. 24, 25 GA). Nachdem er gegen 6.36 Uhr 17 Pistolen überprüft gehabt und in eine grüne Kunststoffbox abgelegt und eine Pause eingelegt habe (Bl. 490 BA 1), habe er um 6.45 Uhr den Waffenraum für einen beabsichtigten Toilettengang und zum Kaffeekochen verlassen und sich zu diesem Zweck im Obergeschoss aufgehalten (Bl. 21 GA). Zuvor habe er die Tür zum Waffenraum geschlossen (Bl. 490 BA 2) und die zwischen Wendeltreppe und Wohnräumen gelegene Glastür abgeschlossen und den Schlüssel eingesteckt. Seine Ehefrau sei zu dieser Zeit „planmäßig“ nicht anwesend gewesen, wovon er sich zudem noch ausdrücklich überzeugt habe, und erst um 7.25 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt (Bl. 10, 39 GA). Soweit seine Tochter, Inhaberin eines Jagdscheins und Rechtsanwältin, auf Ersuchen der Polizeibeamten kurz vor 7.00 Uhr die Wohnungstür geöffnet und dabei verlautbart habe, sie glaube, dass ihre Eltern schlafen würden, habe sich diese geirrt; er habe sich zu dieser Zeit angemessen bekleidet im Bad aufgehalten (Bl. 492 BA 2). Als er im Verlauf der Durchsuchung auf die am Boden des Vorraums abgestellten Pistolen angesprochen worden sei, habe der Antragsteller „den Scherz mit dem Gewicht und meinem Alter“ gemacht (Bl. 486 BA 2). Dabei sei zu berücksichtigen, dass Anlass der Durchsuchung allein ein gegen seinen Angestellten bestehender Verdacht des Verstoßes u.a. gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz gewesen und er nicht als Beschuldigter behandelt und erst Recht nicht entsprechend belehrt worden sei. Im Verlauf der mehrstündigen Polizeiaktion habe seine Tochter noch Brötchen geholt und sie hätten mit noch anwesenden Polizeibeamten ein gemeinsames Frühstück eingenommen. Da das ganze Anwesen und insbesondere die Gewerberäume durch eine Alarmanlage und andere, vom Antragsgegner über viele Jahre hin ausdrücklich abgenommene Sicherheitseinrichtungen besonders gesichert gewesen seien, sei ihm kein den Widerruf der waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigender Verstoß gegen waffenrechtliche (Aufbewahrungs-) Vorschriften vorzuhalten. 32 Diese Einlassungen vermögen den Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zu entlasten. 33 Es erscheint bereits in hohem Maße unplausibel, dass der Antragsteller die konkrete Frage nach der Aufbewahrung der Pistolen „scherzhaft“ falsch beantwortet haben will, wenn er die fraglichen Waffen tatsächlich erst am Morgen des 4. November 2020 aus dem Waffenraum geholt hätte; ein auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Grund, diese Frage in der beschriebenen Situation nicht wahrheitsgemäß zu beantworten, lässt sich dem im Übrigen sehr umfänglichen Antragsvorbringen nicht entnehmen. Gleiches gilt für den geltend gemachten „Irrtum“ der Tochter des Antragstellers. Es erscheint kaum nachvollziehbar, dass die in jener Nacht im Haus des Antragstellers nächtigende und bereits ab 06.00 Uhr (wegen der anstehenden Müllabfuhr) „angezogene“ Tochter, die zudem im Büroraum des Antragstellers ein brennendes Licht festgestellt und von dem Interesse ihres Vaters am Ausgang der US-Präsidentschaftswahlen Kenntnis gehabt haben will (Bl. 491 BA 2), trotz alldem weder dessen behauptete gewerbebezogenen Aktivitäten am Morgen des 4. November 2020, noch dessen Aufenthalt (ab 06.45 Uhr) in der Wohnung (Küche, Bad) wahrgenommen hat und ihr überdies auch die „planmäßige“ Abwesenheit der Ehefrau des Antragstellers nicht gewahr geworden ist; dazu verhält sich auch die von der Tochter vorgelegte Eidesstattliche Versicherung nicht. Hätte sie entsprechende Wahrnehmungen gemacht, wäre deren Verlautbarung gegenüber den Polizeibeamten (ihr „Irrtum“), dass ihre Eltern noch schlafen würden, schlechterdings nicht erklärlich. Diese Erklärung deckt sich im Übrigen zwanglos mit dem von PKH X. im Vermerk vom 13. November 2020 niedergelegten Eindruck, wonach der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt „erkennbar schlaftrunken“ war (Bl. 420 BA 2); der Polizeibeamte beschreibt allerdings zudem u.a., dass der Antragsteller „lediglich durch übergeworfene Bekleidung bedeckt“ und dessen Tochter „mit Schlafanzug“ bekleidet gewesen und offenbar durch das Klingeln geweckt worden sei, was von diesen gänzlich anders dargestellt wird. 34 Den angeführten Ungereimtheiten kann bei der im vorstehenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend nachgegangen werden. Das muss ggf., wenn es darauf überhaupt rechtserheblich ankommen sollte, einer abschließenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. 35 Selbst wenn der rechtlichen Bewertung das Vorbringen des Antragstellers zu Grunde gelegt würde, die Pistolen erst wenige Stunden vor Beginn der Durchsuchung zum Zwecke der Kontrolle in den Vorraum verbracht zu haben, änderte dies nichts an der Tatsache, dass er zahlreiche erlaubnispflichtige Waffen für längere Zeit außerhalb des dafür vorgesehenen besonders gesicherten Waffenraums abgestellt sowie unbeaufsichtigt gelassen und deshalb nicht mit der gebotenen höchstmöglichen Sorgfalt verwahrt haben dürfte. Auch insoweit bedarf keiner abschließenden Klärung, inwieweit es aus gewerblicher Sicht geboten sein könnte, allein aufgrund eines kurz zuvor veröffentlichten Verkaufsangebots – das im Übrigen, ebenso wie die behauptete Anlieferung durch das Beschussamt, durch keine Nachweise belegt worden ist - sämtliche 88 Pistolen vorab und gleichsam vorsorglich zu überprüfen. Der Antragsgegner dürfte in der Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen haben, dass der Antragsteller bei Wahrung der gebotenen höchst möglichen Sorgfaltsanforderungen jedenfalls nicht alle Pistolen gleichzeitig aus dem Waffenraum hätte hervorholen dürfen, selbst wenn die von ihm beabsichtigte Überprüfung als Bearbeitung im waffenrechtlichen Sinne zu bewerten sein sollte – was schwerlich der Fall sein dürfte (vgl. zu diesem Begriff Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 8.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und Nr. 21.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG) und ausweislich seines ergänzenden Schriftsatzes vom 14. April 2021 auch nicht geltend gemacht wird. Denn die Überprüfung/“Bearbeitung“ einer so großen Anzahl von Schusswaffen würde erkennbar einen längeren Zeitraum beansprucht haben, so dass die gleichzeitige Herausnahme aller 88 Waffen aus dem gesicherten Waffenraum ein unnötiges Sicherheitsrisiko begründete. Zudem hätte der Antragsteller die Waffen nach deren erfolgreicher Überprüfung/Bearbeitung unverzüglich wieder in den Waffenraum zurückbringen können und müssen. Keinesfalls durfte der Antragsteller eine derart hohe Anzahl erlaubnispflichtiger Schusswaffen während einer Pause ungesichert in dem Vorraum zurücklassen. Mit den waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten gerade eines Waffenhändlers und –herstellers ist es überdies nicht in Einklang zu bringen, dass er an jenem Morgen zunächst zwei Verschlussstücke kontrolliert bzw. „bearbeitet/zerlegt“ und auch diese, nachdem er bereits mit der Überprüfung der Pistolen begonnen hatte, während seiner Pause ungesichert in dem Vorraum zurückließ, anstatt zumindest die Verschlussstücke wieder in den Waffenraum zu verbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der beabsichtigten Pause vom Antragsteller nicht konkretisiert worden ist und im Nachhinein auch schwerlich konkretisiert werden könnte. Feststehen dürfte allein, dass die Pause gg. 07.00 Uhr durch den Polizeieinsatz abrupt und für den Antragsteller nicht vorhersehbar beendet worden ist. 36 Der Hinweis des Antragstellers auf das in hohem Maße gesicherte Anwesen, vornehmlich der gewerblichen Räume, verfängt nicht. Diese Ausführungen ändern nichts an seinem vorstehend aufgezeigten Sorgfaltsverstoß. Insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2021 zu Eigen (Bl. 8 ff) und nimmt hierauf Bezug. 37 bb) Erschwerend kommt vielmehr hinzu, dass das Verhalten des Antragstellers aller Voraussicht nach auch den Tatbestand des Überlassens von Waffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG verwirklicht hat. 38 Ein Überlassen von Waffen im Sinne dieser Norm ist bereits dann gegeben, wenn der Waffenbesitzer einer anderen Person unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Sachherrschaft die Möglichkeit gewährt, auf die Waffen ohne Mitwirkung des Waffenbesitzers zuzugreifen und sich ihrer zu bedienen. Ehegatten können deshalb untereinander ein Überlassen im vorgenannten Sinne nur dadurch vermeiden, dass sie dem jeweils anderen Ehepartner keinen alleinigen Zugang zu der Waffe einräumen. Die Waffen sind so unterzubringen, dass sie dem Zugriff des nicht zum Waffenbesitz berechtigten Ehegatten entzogen sind. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 7.77 -, und 1 C 94/76; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 316/17 -, sämtlich juris. 40 Ein solcher Entzug dürfte hier nicht hinreichend gewährleistet gewesen sein, selbst wenn der Antragsteller, wie er, soweit ersichtlich erstmals im gerichtlichen Verfahren, behauptet, bei Betreten des Obergeschosses eine zwischen der zum Kellerraum führenden Wendeltreppe und den Wohnräumen gelegene Glastür abgeschlossen, den Schlüssel an sich genommen und die Ehefrau die Wohnung seinerzeit „planmäßig“ verlassen hätte. Das Verschließen einer bloßen nicht weiter gesicherten Wohnungsinnentür stellt erkennbar keine ausreichende Sicherung der zahlreichen Schusswaffen gegen einen Zugriff von in der Wohnung lebenden Familienangehörigen dar. Unerheblich ist, ob die Ehefrau während der beabsichtigten Pause in der Wohnung anwesend war oder nicht, weil im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bereits den abstrakten Gefahren, die von nicht sorgfältig verwahrten Waffen ausgehen, begegnet werden soll. Es ist überdies auch bei Würdigung des insoweit bemerkenswert unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens des Antragstellers zur Abwesenheit seiner Ehefrau nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht auszuschließen, dass seine Ehefrau vom Antragsteller unbemerkt, etwa während dessen Aufenthalts im Bad, am Morgen des 4. November 2020 in die gemeinsame Wohnung hätte zurückkehren können. Zudem hielt sich – unstreitig – auch seine Tochter in der Wohnung auf. Es steht außer Zweifel, dass diese auch als Jagdscheininhaberin waffenrechtlich nicht berechtigt war, auf eine zweistellige Anzahl von Kurzwaffen in Gestalt der 88 Pistolen zuzugreifen. Ein solcher Zugriff war (auch) für diese nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. 41 Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob durch die aufgezeigten Verstöße im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist und ob die Waffen tatsächlich in den Besitz Unberechtigter gelangt sind. Denn jeder Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung, der grundsätzlich nicht hinzunehmen ist. 42 Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 20 und vom 05. Juni 2018 – 21 ZB 15.2434 –, juris, RdNr. 19 f; VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 -, juris, RdNr. 6 und Gade, WaffG, Kommentar, 2. Aufl. 2018 -, § 5, RdNr. 15 m.w.N. 43 Nach dem gegenwärtigen gerichtlichen Erkenntnisstand ist die vorstehend dargelegte Sorgfaltspflichtverletzung des Antragstellers auch nicht als eine sog. situative Nachlässigkeit minderen Gewichts zu bewerten, die nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober .2014 – 6 C 30/13 -, juris, RdNr. 19; OVG Hamburg, Beschluss vom 07. August 2015 – 5 Bs 135/15 –, juris, RdNr. 19 f; OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 – n.v., 45 bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte und die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im vorliegenden Einzelfall nicht tragen würde. 46 Denn das Versäumnis des Antragstellers dürfte jedenfalls keine bloße Nachlässigkeit minderen Gewichts beinhalten. Indem der Antragsteller den Sorgfaltsanforderungen, namentlich des § 36 Abs. 1 WaffG nicht nachgekommen ist, verstieß er gegen eine grundlegende waffenrechtliche Verpflichtung, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll, dass Waffen oder Munition in die Hände Unbefugter gelangen. Ein solches nicht völlig unerhebliches Fehlverhalten rechtfertigt bei jedem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Annahme dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) und c) WaffG und erst Recht bei dem Inhaber einer Waffenhandels- und herstellungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die für eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit ist auch gewerbebezogen und stellt damit weiter gehende Anforderungen als die für die allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnistatbestände erforderliche Zuverlässigkeit. 47 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. März 2018 – 21 ZB 16.1783 –, juris, RdNr. 17. 48 Fehl geht der Einwand des Antragstellers auf seine vermeintlich unzureichende strafprozessuale Belehrung und die „verdeckt“ durchgeführte Ermittlungen anlässlich der – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen seinen Angestellten – durchgeführten Hausdurchsuchung am 4. November 2020. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen von Straf- oder Bußgeldverfahren einerseits und des gefahrenabwehrrechtlichen Verwaltungsverfahrens andererseits, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit geht, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, führte ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren. 49 Vgl. OVG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 A 274/20 –, juris m.w.N. 50 Der hier festzustellende Sorgfaltspflichtverstoß rechtfertigt damit auch in der vorstehend zu beurteilenden Konstellation voraussichtlich die Annahme, dass der Antragsteller künftig nicht die Gewähr dafür bietet, mit Waffen sorgfältig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umzugehen. Wie dargelegt, muss ein Restrisiko, das sich aus etwaigen Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers ergeben würde, angesichts des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters des Waffenrechts nicht hingenommen und kann selbst aus einem einmaligen Fehlverhalten prognostisch tragfähig auf die Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers gefolgert werden. 51 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 -, 8. Dezember 2010 ‑ 20 B 782/10 -, vom 27. Mai 2019 - 20 A 3143/17 - und vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 4 MB 16/15 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 ‑ 21 ZB 14.1512 ‑, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 ‑, NVwZ-RR 2011, 815. 52 Durfte der Antragsgegner damit von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen, war die Widerrufsentscheidung die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge. Ein Ermessensspielraum steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. 53 Der Erlaubniswiderruf dürfte sich schließlich auch als verhältnismäßig erweisen. 54 Fehlt dem Besitzer von Waffen und Inhaber einer Waffenhandels- und herstellungserlaubnis mit Blick auf einen Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) und/oder c) WaffG, wie es hier voraussichtlich der Fall ist, ist eine vom Antragsteller möglicherweise für hinreichend erachtete bußgeldbewehrte bloße Ermahnung, mit Waffen künftig nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben sorgfältig umzugehen, kein geeignetes Mittel, eine gesetzeskonforme Handhabung durch den Antragsteller tatsächlich verlässlich zu gewährleisten. 55 Der Widerruf der Waffenhandels- und herstellungserlaubnis erweist sich auch vor dem Hintergrund des damit einhergehenden Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung voraussichtlich nicht als unverhältnismäßig. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Das nicht nur in § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sondern für Waffenhändler/-hersteller darüber hinaus auch in § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG statuierte Erfordernis der Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG ist für die Inhaber einer solchen Erlaubnis eine gesonderte, subjektive (Zulassungs-) Voraussetzung für den (Zugang zum) Beruf, die aufgrund des sicherheitsempfindlichen Berufsfelds eines Waffenhändlers/-herstellers zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter legitimiert ist. 56 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 01. März 2018 – 21 ZB 16.1783 –, juris, RdNr. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 – 1 B 215.93 – juris RdNr. 12. 57 Zwar ist der Widerruf dieser Erlaubnisse wegen des drohenden völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit von erheblichem Gewicht. Gleichwohl steht der mit dem Widerruf verbundene Eingriff in die Rechtsposition des Antragstellers aller Voraussicht nach in einem angemessenen Verhältnis zu der aus seiner prognostisch anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erwachsenden Gefährdungslage. Der aufgrund der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erforderliche Schutz der Allgemeinheit genießt insoweit regelmäßig Vorrang gegenüber den Interessen des Erlaubnisinhabers. 58 Vgl. OVG Rh.-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18 -, juris, RdNr. 72 zu einem gegenüber den Geschäftsführern einer Waffenhandelsfirma wegen Unzuverlässigkeit verfügten Waffenverbots. 59 Vorstehend gilt nichts anderes, zumal der nunmehr 76- jährige Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner anlässlich einer Kontrolle in seinen Geschäftsräumen im Juli 2018 die bevorstehende Aufgabe seines Geschäftsbetriebes in den nächsten ein bis zwei Jahren in Aussicht gestellt haben (vgl. Überprüfungsbericht vom 10. Juli 2018, B. 339 BA 2) und möglicherweise aktuell dessen endgültige Aufgabe jedenfalls in den nächsten zwei Jahren anstreben dürfte. 60 Hat sich der Antragsteller mithin nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bereits aufgrund eines Sorgfaltspflichtverstoßes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) und/oder c) i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG in einem Maße als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen, dass der Widerruf seiner Waffenhandelserlaubnis und Waffenherstellungserlaubnis voraussichtlich Bestand haben wird, bedarf es im vorstehenden Eilverfahren keiner Bewertung, ob seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zudem aus der weiteren im streitbefangenen Bescheid angeführten (geringfügigen) Überschreitung der Kapazitäten in einzelnen seiner sechs gesonderten Waffenschränke erwächst, was der Antragsteller bereits vom Tatsächlichen her mit beachtlichen Gründen in Zweifel zieht. Dem einschlägigen Zeugenbeweisantritt ist deshalb aller Voraussicht nach auch in dem Hauptsacheverfahren und erst Recht im vorstehenden Aussetzungsverfahren nicht nachzugehen. 61 b) 62 Kann der Antragsteller hiernach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) und/oder c) i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG voraussichtlich waffenrechtlich nicht mehr als zuverlässig angesehen werden, unterliegt auch der unter Ziffer 2. des Bescheides vom 28. Januar 2021 verfügte Widerruf der sonstigen waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers nach Maßgabe der genannten Regelungen aller Voraussicht nach keinen Bedenken. Insoweit bestehen keine unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang allein, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG erkennbar ausscheidet und ein solcher in Art. 14 Abs. 1 GG schon deshalb nicht vorliegen dürfte, weil dem Antragsteller nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 3. des Bescheides (dazu nachfolgend unter c) nicht zwingend die Eigentumsaufgabe an seinen vorhandenen Waffen einschließlich seiner Waffensammlung aufgegeben wird. 63 c) 64 Auch im Hinblick auf die Anordnungen in Ziffer 3. und 4. des streitbefangenen Bescheides zur Abgabe seiner Waffen/erlaubnispflichtigen Munition und Erlaubnisurkunden ist der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag unbegründet. 65 Die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid (dort Bl. 15) wahrt das ohnehin nur formelle Begründungserfordernis und lässt insbesondere den erforderlichen Einzelfallbezug erkennen. 66 Im Übrigen überwiegt insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Aufforderung an den Antragsteller in Ziffer 3. des Bescheides zur Überlassung an Berechtigte oder dauerhaften Unbrauchbarmachung seiner Waffen und Munition, die dem Zweck dient, seinen infolge des Widerrufes seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtswidrig gewordenen Waffen-/Munitionsbesitz zu beenden, auf Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat das ihm zukommende, regelmäßig intendierte Ermessen erkannt und den Besonderheiten des Einzelfalls im Hinblick auf die umfänglichen Waffenbestände des Antragstellers insbesondere durch Einräumung einer Frist von drei Monaten in einer gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Rechnung getragen. Der Antragsteller kann als potenziell unzuverlässiger Waffenhändler und – besitzer nicht die Einräumung einer (noch längeren) Frist beanspruchen, wie sie für einen regulären, d.h. mutmaßlich wirtschaftlich bestmöglichen Abverkauf des Waffenbestandes aus seiner Sicht wünschenswert erscheinen mag. Überdies steht es dem Antragsteller frei, die innerhalb der gesetzten Frist noch nicht verkauften Waffen oder die Waffen, von denen er sich nicht trennen will, bei einem anderen „Berechtigten“, vornehmlich einem anderen Waffenhändler, unterzubringen und ggf. in der Folgezeit aus einem etwaig beabsichtigten weiteren Verkauf der Waffen einen größtmöglichen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen. 67 Die Aufforderung zur Abgabe der Erlaubnisurkunden in Ziffer 4. des Bescheides ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, sodass auch insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht kommt. Dahinstehen mag, ob die Gewährung einer dreimonatigen Rückgabefrist noch mit dem gesetzlich in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG statuierten Unverzüglichkeitserfordernis in Einklang zu bringen ist. Auch wenn das nicht der Fall wäre, läge hierin jedenfalls keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. 68 Spricht nach dem Vorstehenden Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidungen und der daran anknüpfenden Folgeentscheidungen und bestehen auch keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Bescheides einstweilen verschont zu bleiben, muss der Antrag erfolglos bleiben und besteht auch für die gesondert beantragte Anordnung der Aufhebung der Vollziehung kein Raum. 69 d) 70 Aus denselben Gründen hat schließlich der sinngemäße Antrag, 71 dem Antragsgegner bezüglich der Fristsetzungen unter Nrn. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einer ermessensfehlerfreien, deutlich erweiterten Fristsetzung von mindestens einem Jahr neu zu bescheiden, 72 keinen Erfolg, weil neben durchgreifender Bedenken an dessen Zulässigkeit (§ 123 Abs. 5 VwGO) der Antragsteller auch keinen dahingehenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, wie sich aus den Ausführungen unter II. 1. lit. c) ergibt. 73 2. 74 Selbst für den Fall, dass vorliegend von offenen Erfolgsaussichten auszugehen wäre, fiele die dann vorzunehmende reine Folgenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der daran anknüpfenden Folgeentscheidungen verschont zu bleiben und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu seinen Lasten aus. 75 Ist die verfügte Widerrufsentscheidung, wie hier, keinesfalls offensichtlich rechtswidrig, so ist es ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren – die nach den obigen Ausführungen unter 1. ohnehin kaum gegeben erscheinen - den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidungen zu geben. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren für überragende Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem ‑ potenziell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von den waffenrechtlichen Erlaubnissen weiter Gebrauch machen zu dürfen. 76 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 20 B 118/18 -, S. 10 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 -. 77 Dass er auf die Erlaubnisse, vornehmlich auf die Waffenhandelserlaubnis aus existenziellen Gründen angewiesen wäre, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das erscheint angesichts des von ihm allein für den Zeitraum von Februar 2019 bis Januar 2021 über die Plattform e-gun aus Waffenverkäufen erzielten Verkaufspreises von mehr als 550.000,- € (vgl. Bl. 38 GA) auch eher fernliegend. 78 III. 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 80 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hauptsachverfahren legt die Kammer nach Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG NRW in Fällen, in denen um eine waffenrechtliche Erlaubnis gestritten wird, im Ausgangspunkt den Auffangwert zu Grunde, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, ist im Regelfall der Streitwert auf den fünffachen Betrag des Auffangwertes begrenzt. Weitere Erhöhungen des Streitwerts ergeben sich allerdings, wenn den widerrufenen Erlaubnissen unterschiedliche Bedürfnisse zugrunde liegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 20 B 45/10 –, juris). Hiernach ergibt sich: 81 Für den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis ist gemäß Nrn. 50.4 und 54.2.1. des Streitwertkatalogs ein Wert von. 15.000,- € und für die Waffenherstellungserlaubnis mangels abweichender Anhaltspunkte der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen. Für die zwei verschiedenen waffenrechtlichen Bedürfnissen unterliegenden Waffenbesitzkarten für Altbesitzer und Jäger ist im Ausgangspunkt jeweils mindestens der Auffangwert i.H.v. 5000,- € anzusetzen. Da sich der Verfahrensakte keine genauen Informationen dazu entnehmen lassen, wie viele Waffen auf diesen insgesamt 22 im Bescheid aufgeführten Waffenbesitzkarten jeweils eingetragen sind, der Antragsteller nach eigenen Angaben indes neben ca. 1.500 gewerblichen Waffen über ca. 100 private Waffen verfügt (Bl. 39 GA), hält es die Kammer für sachgerecht, insoweit jeweils den angeführten Höchstbetrag i.H.v. 25.000,- € anzusetzen. Zu dem sich hieraus ergebenden Betrag ist der Wert für die einem weiteren unterschiedlichen Bedürfnis unterliegende Waffenbesitzkarte für Sammler zu addieren. Da auch insoweit nicht erkennbar ist, wie viele Waffen dem Sammelthema des Antragstellers insgesamt zuzurechnen sind, hält die Kammer in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens insoweit eine Verdoppelung des Auffangwerts für interessengerecht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O., juris, RdNr. 33). Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag i.H.v. 80.000,- € (15.000,- € + 5000,- € + (2 x 25.000,- €) + 10.000,- €) wird im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert (= 40.000,- €). Hinzuzurechnen ist der Betrag der festgesetzten Verwaltungsgebühr von 255,- €, deren Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges im vorliegenden Verfahren mit ¼ (= 63,75 €) zu berücksichtigen ist. 82 Rechtsmittelbelehrung: 83 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 84 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 85 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. 86 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 87 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.