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Beschluss

20 B 1740/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0605.20B1740.19.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird in vollem Umfang abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird in vollem Umfang abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angegriffenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers auch abzulehnen, soweit er auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG Gelsenkirchen 17 K 3796/19) gegen die Regelungen in den Nrn. 1 bis 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 23. Juli 2019 gerichtet ist, hat Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist zu ändern und der Antrag des Antragstellers ist auch in Bezug auf die Regelungen in den Nrn. 1 bis 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 23. Juli 2019 abzulehnen, weil die von dem Antragsgegner mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe die entscheidungstragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Frage stellen und sich der angegriffene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 23. Juli 2019 gerichteten Klage hinsichtlich des unter Nr. 1 verfügten Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers angeordnet und hinsichtlich der daran anknüpfenden Regelungen in den Nrn. 2 und 3 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Interesse des Antragstellers, einstweilen vom weiteren Vollzug des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Maßgeblich sei, dass sich bereits im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ergäben. Am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung bestehe kein öffentliches Interesse. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte erweise sich als offensichtlich rechtswidrig. Zutreffend sei der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Kurzwaffe unzureichend verwahrt habe, weil er diese lediglich in einem Innenfach eines Waffenschranks der Sicherheitsstufe A gelagert habe, das selbst nicht die Sicherheitsstufe B erfüllt habe. Diese Verwahrung der Kurzwaffe habe den gesetzlichen Vorgaben weder nach der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung noch nach der seit dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung des Waffengesetzes entsprochen. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, aus diesem Verwahrungsverstoß auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu schließen. Das in den Antragsteller aus waffenrechtlicher Sicht zu setzende Vertrauen sei nicht durchgreifend erschüttert. Dieser habe nicht etwa ein in waffenrechtlicher Hinsicht regelmäßig unentschuldbares Verhalten gezeigt. Obwohl der Waffenschrank nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, habe dieser zumindest insofern Schutz vor einem Abhandenkommen der Kurzwaffe bzw. einem unberechtigten Zugriff Dritter auf diese geboten, als dass diese sich in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A befunden habe, in dem der Gesetzgeber immerhin die Lagerung von bis zu zehn Langwaffen zugelassen habe. Dem Antragsteller habe sich auch nicht zwingend aufdrängen müssen, dass die von ihm gewählte Verwahrung seiner Waffen nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine sichere Verwahrung von Waffen entspreche. Dies gelte umso mehr, als dass dem Antragsteller nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen bei Eintragung seiner Waffe Drilling auf seine Waffenbesitzkarte im Jahr 2005 seitens der Mitarbeiter der Waffenbehörde bestätigt worden sei, dass sein Waffenschrank den gesetzlichen Anforderungen genüge. Im Übrigen erscheine es in Fällen, in denen dem waffenrechtlich relevanten Risiko durch die Anschaffung eines des gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisses begegnet werden könne, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als geeignetes und regelmäßig gebotenes Mittel, den Erlaubnisinhaber zunächst aufzufordern, für eine gesetzeskonforme Verwahrung seiner Waffe zu sorgen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei ebenso wenig aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründet, weil der aufgezeigte Verstoß nicht als gröblich im Sinne der Vorschrift zu werten sei. Auch in Bezug auf die Regelungen in den Nrn. 2 (Abgabe der Waffen) und 3 (Abgabe der Erlaubnisurkunde) des Bescheides sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Vorstehendes wird unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) den Gegebenheiten nicht gerecht. Vielmehr fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die unter Nrn. 1 bis 3 des Bescheides verfügten Maßnahmen offensichtlich rechtswidrig sind. Mit Rücksicht darauf kommt es nicht in Betracht, dem Aufschubinteresse des Antragstellers wegen eines sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Erfolgs der Klage den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides einzuräumen. Die vor diesem Hintergrund unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Für den unter Nr. 1 des Bescheides verfügten Erlaubniswiderruf kommt als Ermächtigungsgrundlage § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führt es, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris, m. w. N. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, a. a. O., m. w. N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, a. a. O., m. w. N. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG ist auch nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Begründung zu § 5 Abs. 2 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 54, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 ‑ 20 B 782/10 -, vom 27. Mai 2019 - 20 A 3143/17 - und vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 4 MB 16/15 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 ‑ 21 ZB 14.1512 ‑, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 ‑, NVwZ-RR 2011, 815. Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, BVerwGE 150, 196; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. August 2015 ‑ 5 Bs 135/15 ‑, juris, m. w. N. Davon ausgehend liegen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Erlaubniswiderrufs - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 - Tatsachen vor, die dafür sprechen, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig ist. Er hat unstreitig eine Kurzwaffe, namentlich eine Pistole Beretta, Kaliber 22 lfB, jedenfalls mehr als 13 Jahre lang nicht gemäß den Anforderungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung (WaffG a. F.) - ggf. i. V. m. § 36 Abs. 4 WaffG - bzw. gemäß § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B entsprechend VDMA 24992 (Stand Mai 1995) bzw. mit Widerstandsgrad 0 entsprechend der Norm DIN/EN 1143‑1 aufbewahrt, sondern lediglich in einem Innenfach eines Waffenschranks der Sicherheitsstufe A entsprechend VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Dieser Aufbewahrungsverstoß lässt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jedenfalls eine zu sorglose und nachlässige Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Beachtung grundlegender gesetzlicher Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen erkennen. Dies legt bei summarischer Prüfung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Schluss nahe, dass er auch künftig Waffen nicht anforderungsgerecht, d. h. nicht sorgfältig verwahren wird. Der vom Antragsteller begangene Verstoß betrifft grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzers, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren unerlässlich ist. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zählt zu den herausragenden Pflichten jedes Waffen- und Munitionsbesitzers. Vgl. BT-Drucks. 14/8340, S. 6. Die Beachtung der Regelungen in § 36 WaffG a. F. wie § 36 WaffG i. V. m. §§ 13, 14 AWaffV durch den Waffenbesitzer kommt besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um zentrale Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit im Umgang mit Waffen und Munition. Sie stellen den unter Sicherheitsaspekten erforderlichen Mindeststandard für die Aufbewahrung dar und sollen die Bevölkerung vor den Gefahren, die von Waffen oder Munition ausgehen, schützen. Vgl. BT-Drucks. 16/7717, S. 42. Besonders wichtig ist die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition vor allem unter dem Gesichtspunkt, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte möglichst zu verhindern. Vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 73. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen/Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jede Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften und damit entgegen der Auffassung des Antragstellers auch der vorliegende Verstoß zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 20 B 782/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, juris. Schon mit Blick darauf kann keine Rede davon sein, dass - wie der Antragsteller meint - die Aufbewahrung der Kurzwaffe in einem gesondert abgeschlossenen Innenfach eines Behältnisses der "Bauartgruppe A" gemäß VDMA 24992 nicht die geringste sicherheitsrechtliche Auswirkung gehabt hat bzw. das abstrakte Gefährdungspotential überhaupt nicht höher (gewesen) sein soll, als wenn das Innenfach des Waffenschranks die "Bauartvorschrift für die Sicherheitsstufe B" der VDMA 24992 erfüllt hätte. Wenn der Antragsteller ferner geltend macht, ein "Waffenschrank" der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) habe im Verhältnis zu einem solchen der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) den gleichen Schutz gegen leichte mechanisch wirkende Einbruchwerkzeuge geboten, bleibt dies unsubstantiiert und ohne tragfähigen Beleg und trifft in der Sache bei summarischer Prüfung auch nicht zu. Der Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. lag und der Regelung in § 36 Abs. 4 WaffG liegt ersichtlich die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass Behältnisse der Sicherheitsstufe B gemäß VDMA 24992 (Stand Mai 1995) ein den Behältnissen gemäß der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) vergleichbares Sicherheits- bzw. Schutzniveau zukommt, vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 74, das höher ist und größeren Schutz vor einer gewaltsamen Öffnung bietet als dasjenige eines Behältnisses der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Diese Einschätzung findet sich in den Anforderungen bestätigt, die die genannten Regularien an solche Behältnisse stellen. Danach verfügen Behältnisse, die der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) entsprechen, über deutlich stärkere Armierungen bzw. Bewehrungen und sicherere Schließvorrichtungen als Behältnisse der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). So müssen Behältnisse mit dem Widerstandsgrad 0 ensprechend der Sicherheitsstufe DIN/EN 1143-1 eine mehrwandige, armierte Konstruktion mit 60 mm starken Wänden, eine Türstärke von 100 mm, ein massives Türblatt mit 6 mm SM‑Stahl, außen liegende Scharniere mit der Möglichkeit zur Öffnung um 180°, ein gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Riegelbolzen, ein abschließbares Innenfach für Munition, eine Verankerungsbuchse für eine Bodenbefestigung haben und ihre Tür darf keine Möglichkeit zum Aufhebeln bieten. Vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 13 AWaffV Rn. 2. Ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) muss eine doppelwandige Kompaktbauweise mit 60 mm starken Wänden, eine Türstärke von 60 mm, ein massives Türblatt mit 6 mm SM-Stahl, innenliegende Scharniere, ein gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Riegelbolzen, eine Verankerungsbuchse für eine Bodenbefestigung und innenliegende Scharniere aufweisen und die Tür darf ebenfalls keine Möglichkeit zum Aufhebeln bieten. Vgl. Gerlemann, a. a. O., § 13 AWaffV Rn. 2. Demgegenüber bleibt die sicherheitstechnische Ausstattung eines Behältnisses der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) ersichtlich deutlich zurück. Diese zeichnet sich nämlich allein dadurch aus, dass das betreffende Behältnis einwandig ist sowie eine dreiseitige Verriegelung und ein Sicherheits-Doppelbartschloss haben muss. Vgl. Gerlemann, a. a. O., § 13 AWaffV Rn. 2. Darauf, ob in der VDMA 24992 - wie der Antragsteller meint - insoweit keine Sicherheitsstandards oder -stufen festgelegt, sondern lediglich die Bauart der betreffenden Behältnisse beschrieben gewesen sein sollen, kommt es angesichts der aus der jeweiligen Bauart offensichtlich folgenden Unterschiede des jeweiligen Sicherheitsstandards bzw. Schutzniveaus nicht an. Die vom Antragsteller vorgelegten Ausdrucke eines Internetartikels aus Wikipedia und von Hinweisen eines Tresorherstellers "zu den Sicherheitsstufen" sind bei summarischer Prüfung insoweit ohne Aussagekraft bzw. vermögen nicht zu überzeugen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist dem Antragsteller im Hinblick auf den aufgezeigten Verstoß gegen grundlegende Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen mindestens fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Wie ausgeführt, hat der Besitzer von (Schuss-)Waffen den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung solcher Gegenstände zu genügen. Damit er diese Verpflichtung erfüllen kann, hat er sich fortlaufend Gewissheit über diese Anforderungen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen damit im Einklang steht. Dem ist der Antragsteller nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht gerecht geworden. Nach seiner eigenen Einlassung im erstinstanzlichen Erörterungstermin ist ihm bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bewusst gewesen, dass sein Waffenschrank nicht den Voraussetzungen des Waffengesetzes und insbesondere dessen Innenfach nicht der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) genügt. Demnach hat der Antragsteller entweder sorgfaltswidrig überhaupt nicht bedacht, ob das fragliche Behältnis den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung einer Kurzwaffe genügt, oder aber er hat sich diesbezüglich sorgfaltswidrig jedenfalls keine hinreichende Gewissheit verschafft. Dies lässt auf eine mindestens zu sorglose und nachlässige Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung grundlegender Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss‑)Waffen schließen. Dabei belegt es nachdrücklich, dass der Antragsteller den an ihn gestellten Anforderungen für die Aufbewahrung der Kurzwaffe nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen hat, dass er selbst offenbar keine genaue Kenntnis über die Art des von ihm benutzten Waffenschranks hatte. Seiner eigenen Einlassung nach war ihm nicht bekannt, ob dieser über ein Typenschild verfügte und ggf. an welcher Stelle dieses angebracht gewesen ist. Das findet sich bestätigt in den von ihm im Juli 2019 zum Nachweis über die Aufbewahrung von Waffen und Munition gegenüber dem Antragsgegner gemachten Angaben. Ausdrücklich hat der Antragsteller auf dem verwendeten Vordruck die Worte "Kein Typenschild (evtl. Rückseite oder Boden?)" vermerkt. Außerdem hat er die Sicherheitsstufe des Waffenschrankes in dem Vordruck zwar mit "Sicherheitsstufe A nach VDMA 24922 (Stand Mai 1995) mit Innenfach nach VDMA 24992" benannt, diese Angabe aber zudem handschriftlich mit einem Fragezeichen versehen. Die zu sorglose bzw. nachlässige Verhaltensweise des Antragstellers wird ferner dadurch bestätigt, dass für ihn ungeachtet seiner Verpflichtung, die Vereinbarkeit der von ihm praktizierten Waffenaufbewahrung mit den gesetzlichen Anforderungen fortlaufend bzw. kontinuierlich zu überprüfen, auch wiederholt besondere Veranlassung für eine solche Überprüfung bestand, ohne dass er dem gerecht geworden wäre. Ausgehend davon, dass er seine Kurzwaffe unmittelbar nach ihrem Erwerb im Jahr 1997 in dem in Rede stehenden Waffenschrank aufbewahrt hat, bot bereits das Inkrafttreten des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) zum 1. April 2003 für ihn konkreteren Anlass dazu, sich zu vergewissern, inwieweit die bisherige Art und Weise seiner Waffenaufbewahrung den neuen gesetzlichen Anforderungen genügt. Soweit der Antragsteller den betreffenden Waffenschrank erst danach zur Aufbewahrung seiner Kurzwaffe in Gebrauch genommen haben sollte - er macht geltend, dem Antragsgegner im Jahr 2005 die Waffenaufbewahrung in dem betreffenden Waffenschrank mitgeteilt zu haben -, musste sich ihm spätestens damit aufdrängen, die Vereinbarkeit dessen mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen nachzuhalten und sicherzustellen. Entsprechendes galt zudem im Hinblick auf die weitere Änderung der für die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen grundlegenden Regelung des § 36 WaffG zum 6. Juli 2017 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133). Nach alledem kann auch von einem lediglich situativen Fehlverhalten, das toleriert werden könnte, nicht ausgegangen werden. Es entlastet den Antragsteller nach dem bisherigen Sachstand nicht, dass er geltend macht, er sei "im Jahre 2005 bei Eintragung seiner Waffe 'Drilling' in seine WBK" durch den Antragsgegner beraten worden und man habe ihm mitgeteilt, "der Waffenschrank genüge den gesetzlichen Anforderungen" bzw. es bestehe insoweit Bestandsschutz. Zwar kann sich der Bürger auf eine Auskunft der zuständigen Behörde verlassen, wenn diese in Kenntnis aller wichtigen Faktoren erteilt wird. Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 1 StR 597/99 -, NStZ 2000, 364; Blum in Blum/Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 11 OWiG Rn. 15; Rengier in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 11 OWiG Rn. 68a. Bei summarischer Prüfung lässt sich anhand der bisherigen Erkenntnisse indes nicht feststellen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine diesen Anforderungen genügende Auskunft mit dem behaupteten Inhalt anlässlich einer Vorsprache im Jahr 2005 oder bei anderer Gelegenheit erteilt hat. Der Antragsteller macht zwar - wie ausgeführt - geltend, dass er Lichtbilder des betreffenden Waffenschranks anlässlich seiner Vorsprache zur Eintragung seiner Langwaffe Drilling im Jahr 2005 vorgelegt und der Antragsgegner ihm mitgeteilt habe, der Waffenschrank genüge den gesetzlichen Anforderungen bzw. der Antragsteller genieße insoweit Bestandsschutz. Der Antragsgegner hat dieser Behauptung in der Beschwerdeinstanz indes entgegnet, aus dem "Kontext" der fraglichen Äußerung mit der Eintragung einer Langwaffe in die Waffenbesitzkarte habe sich seinerzeit ergeben, dass nur über die Rechtmäßigkeit der Verwahrung im Hinblick auf diese Waffen gesprochen worden sei. Ein solches liegt mit Blick darauf, dass Anlass der Vorsprache die Eintragung einer Langwaffe in die Waffenbesitzkarte des Antragstellers gewesen ist, nicht fern. Demgegenüber hat der Antragsteller substantiiert nichts Tragfähiges dargelegt, was seine fragliche Behauptung bestätigt oder belegt. Nicht einmal den genaueren Verlauf seiner Vorsprache beim Antragsgegner hat er geschildert. Etwaige Lichtbilder, die der Antragsteller bei seiner Vorsprache im Jahr 2005 vorgelegt haben will, sind in zeitlichem Zusammenhang damit nicht zum Verwaltungsvorgang des Antragsgegners genommen worden. Ebenso wenig enthält der Verwaltungsvorgang einen sonstigen Hinweis darauf, dass der Antragsgegner dem Antragsteller anlässlich der Beantragung der Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte oder bei sonstiger Gelegenheit die behauptete Auskunft erteilt haben könnte. Lässt sich daher nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht feststellen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Auskunft gegeben hätte, dessen Waffenschrank genüge auch im Hinblick auf die Verwahrung einer Kurzwaffe den gesetzlichen Anforderungen bzw. unterliege insoweit einem Bestandsschutz, geht dies vorliegend zulasten des Antragstellers. Ausgehend davon spricht nach dem derzeitigen Sachstand Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller grundlegenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen in vorwerfbarer Weise nicht gerecht geworden ist und er dadurch in Bezug darauf mindestens eine zu sorglose und nachlässige Einstellung offenbart hat, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründet, dass er auch künftig sich solchermaßen oder ähnlich verhalten wird. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller inzwischen ein den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung einer Kurzwaffe genügendes Behältnis angeschafft hat. Dies folgt bereits daraus, dass er dies erst nach dem für die prognostische Einschätzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses getan hat. Abgesehen davon spricht - wie ausgeführt - nach derzeitigem Sachstand Vieles dafür, dass dem aufgezeigten Aufbewahrungsverstoß eine mindestens zu sorglose und nachlässige Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen zugrunde liegt. Zur Ausräumung des dadurch plausibel begründeten Risikos, dass der Antragsteller auch künftig den gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen nicht gerecht werden wird, genügt es allein nicht, dass mit der Anschaffung eines den gesetzlichen Anforderungen genügendes Aufbewahrungsbehältnisses eine Wiederholung des konkret festgestellten Aufbewahrungsverstoßes ausgeschlossen sein mag. Geht man nach dem Vorstehenden davon aus, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig ist, dürfte der Erlaubniswiderruf sich zudem als verhältnismäßig erweisen. Fehlt dem Besitzer von Waffen und/oder Munition mit Blick auf einen Verstoß gegen grundlegende Anforderungen an die Aufbewahrung solcher Gegenstände die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG, ist insbesondere eine Aufforderung an ihn, Waffen und Munition künftig sorgfältig zu verwahren und insbesondere ein bislang nicht vorgehaltenes Behältnis zur gesetzeskonformen Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition anzuschaffen, kein geeignetes Mittel, den Gefahren, die mit dem Waffen- und/oder Munitionsbesitz einer unzuverlässigen Person verbunden sind, zu begegnen. Sprechen nach alledem gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller den aufgezeigten langjährigen Aufbewahrungsverstoß zu verantworten hat, er mit Blick darauf unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG und der Erlaubniswiderruf verhältnismäßig ist, müssen indes die abschließenden Feststellungen und die abschließende Entscheidung insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Mit Blick auf das Vorgesagte lässt sich bei summarischer Prüfung aber jedenfalls nicht feststellen, dass der verfügte Erlaubniswiderruf offensichtlich rechtswidrig ist. Damit ist indes ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs zu geben. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu dürfen. Dass er darauf aus existentiellen Gründen angewiesen wäre, hat er weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Auch als Jagdpächter ist es ihm zuzumuten, einstweilen die Jagd nicht auszuüben. Auch in diesem Zusammenhang folgt nichts anderes daraus, dass er inzwischen ein den gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung einer Kurzwaffe genügendes Behältnis vorhält. Wie ausgeführt, spricht aufgrund des aufgezeigten Aufbewahrungsverstoßes Vieles für eine mangelhafte Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung grundlegender Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss‑)Waffen und für ein dadurch begründetes plausibles Risiko, dass der Antragsteller künftig den Aufbewahrungsanforderungen nicht gerecht wird. Um zu vermeiden, dass sich dieses - potentielle - Risiko verwirklicht, müssen die Belange des Antragstellers einstweilen zurückstehen. Bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung stellen sich ebenso wenig die auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffenen Anordnungen unter Nrn. 2 und 3 des streitigen Bescheides vom 23. Juli 2019 als offensichtlich rechtswidrig dar. Diese Maßnahmen knüpfen an den unter Nr. 1 des Bescheides verfügten, sofort vollziehbaren und - wie dargestellt - nicht offensichtlich rechtswidrigen Erlaubniswiderruf an und sollen sicherstellen, dass dieser umgesetzt wird. Daher müssen bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache die Belange des Antragstellers mit Blick auf die vom Besitz von Waffen oder Munition durch (potentiell) unzuverlässige Personen ausgehenden Gefahren gleichermaßen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktreten wie hinsichtlich des Erlaubniswiderrufs. Die Kostenentscheidung folgt, soweit es nicht im Umfang der erstinstanzlichen Ablehnung der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei der Kostenlast aus § 154 Abs. 1 VwGO verbleibt, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.