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Beschluss

20 B 1296/19 Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0409.20B1296.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.125,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.125,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers, mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Düsseldorf 22 K 4567/19) gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2019 verfügten Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung daran orientiert, dass sich der auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verfügte Erlaubniswiderruf nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller werde Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG). Wer Waffen oder Munition besitze, habe die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Diesen Anforderungen habe die Aufbewahrung der Waffen und Munition des Antragstellers in seinem Haus bereits deshalb nicht genügt, weil die Schlüssel für die Waffenschränke für Dritte offensichtlich leicht auffindbar in dem Haus platziert gewesen seien. Ausweislich des Tatortbefundberichts des Polizeipräsidiums T. vom 14. Februar 2017 seien unbekannte Täter in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2017 in das Haus des Antragstellers eingebrochen und hätten sich Zugang zu dessen Jagdwaffen verschafft. Die Schlüssel zu den im Keller des Hauses befindlichen Tresoren hätten sich nach Aussage des Antragstellers im Erdgeschoss neben der Hauseingangstür an einem Schlüsselbrett befunden. Aufgrund dessen sei die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch zukünftig Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Dieser Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG). Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, m. w. N. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, a. a. O., m. w. N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, a. a. O., m. w. N. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an den Umgang mit Waffen und/oder Munition kann die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene mit Waffen und/oder Munition nicht vorsichtig umgehen und/oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG). So verhält es sich entgegen seiner Ansicht mit dem Antragsteller mit Blick darauf, dass er im Februar 2017 gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine vorsichtige und sorgfältige Verwahrung von Waffen schwerwiegend verstoßen hat. Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich unmittelbar aus der grundlegenden Bestimmung des § 36 Abs. 1 WaffG, welcher der Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung (WaffG a. F.) entspricht. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Vgl. Gade in Gade, WaffG, 2. Aufl., § 36 Rn. 12; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 36 WaffG Rn. 3. In § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WaffG a. F. waren und in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV sind daneben in Ergänzung von § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. bzw. § 36 Abs. 1 WaffG detailliertere Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition bestimmt. Insbesondere war und ist danach für erlaubnispflichtige Schusswaffen die Aufbewahrung in einem Behältnis mit einem Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden bzw. gleichwertigen Behältnis vorgeschrieben (§ 36 Abs. 2 WaffG a. F. bzw. § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV). Dies ändert indes nichts an der grundlegenden Verpflichtung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. bzw. § 36 Abs. 1 WaffG. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Antragsteller gegen die grundlegende Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. bzw. § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen, indem er - was er mit seinem Beschwerdevorbringen nicht (mehr) in Abrede stellt - in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2017 den bzw. die Schlüssel für die Schränke bzw. Tresore, in denen er Waffen und Munition aufbewahrt hat, in seinem Haus am Schlüsselbrett neben der Hauseingangstür offen, d. h. für unbefugte Dritte zugänglich, hängen ließ. Anders als der Antragsteller meint, genügt der Besitzer von Waffen und/oder Munition seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 WaffG bzw. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. nicht allein dadurch, dass er die technischen Vorgaben von § 13 AWaffV bzw. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WaffG a. F. beachtet. § 36 Abs. 1 WaffG begründet wie vormals § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Vgl. Gade, a. a. O., § 36 Rn. 9; Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: WaffG, 3. Aufl., § 36 Rn. 6 ff. Es versteht sich mit Blick auf die - wie ausgeführt - in § 36 Abs. 2 WaffG a. F. bzw. § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV geregelte Verpflichtung zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in Behältnissen, die bestimmten Sicherungsanforderungen genügen müssen, von selbst, dass der Waffenbesitzer bei einer solchermaßen erforderlichen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. bzw. § 36 Abs. 1 WaffG verpflichtet ist, das Behältnis, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, sobald es nicht mehr unter seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit steht, verschlossen zu halten, und dass er die zugehörigen Schlüssel weder im Schloss des Behältnisses stecken lassen noch sonstwie für unbefugte Dritte frei zugänglich aufbewahren darf. Vgl. im Ergebnis ebenso: Bushart, a. a. O., § 36 Rn. 10. Anderenfalls liefen die Regelungen zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in Behältnissen, die bestimmten Sicherungsanforderungen genügen müssen, erkennbar ins Leere. Entspricht Vorstehendes mithin bereits den allgemeinen gemäß § 36 Abs. 1 WaffG bzw. vormals § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen, bedurfte es insoweit - anders als der Antragsteller meint - keiner ergänzenden Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne von § 36 Abs. 6 WaffG nicht. Nichts anders ergibt sich aus dem Einwand des Antragstellers, es könne nicht unbeachtlich sein, dass der Antragsgegner noch unter dem 17. Juli 2017 die von ihm ‑ dem Antragsteller - im Jahr 2011 dokumentierte Aufbewahrung für ausreichend befunden hat. Der Antragsgegner hat im Juli 2017 nämlich schon keine Feststellungen zu der Art und Weise der Aufbewahrung der Schlüssel für die Waffenschränke bzw. ‑tresore durch den Antragsteller getroffen. Zwar hat der Antragsgegner ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 17. Juli 2017 festgestellt, dass die Aufbewahrung von Waffen und Munition durch den Antragsteller ausreichend ist. Wie sich aus diesem Protokoll ergibt, bezog sich diese Feststellung indes allein auf die mit Schreiben des Antragstellers vom 30. November 2011 dargelegte Art und Weise der Aufbewahrung seiner Waffen. Die Angaben in diesem Schreiben und in dessen Anlagen beschränken sich jedoch auf die Darstellung und Dokumentation der zur Aufbewahrung der Waffen genutzten Behältnisse. Sie verhalten sich nicht dazu, wie mit den Schlüsseln für die betreffenden Behältnisse verfahren wird. Der Aufbewahrungsverstoß des Antragstellers wiegt schwer und rechtfertigt deshalb bereits für sich genommen die Prognose, dieser werde auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen und diese auch künftig nicht sorgfältig verwahren. Die Beachtung von § 36 Abs. 1 WaffG bzw. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. gehört zu den elementaren Verpflichtungen eines Waffenbesitzers, deren Einhaltung zum Schutz der mit den Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren unerlässlich ist. Durch seinen Verstoß dagegen hat der Antragsteller eine Nachlässigkeit bzw. Haltung gezeigt, die ein plausibles Risiko begründet, dass er auch künftig eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG an den Tag legen wird. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller - wie er geltend macht - 20 Jahre zuvor Waffen ohne jedwede Beanstandung besessen haben mag. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsgegner den Erlaubniswiderruf erst mit Bescheid vom 20. Mai 2019 ausgesprochen hat, obwohl der Antragsteller die hier in Rede stehende Pflichtverletzung bereits im Februar 2017 begangen hat. Zwar mögen in der Zwischenzeit keine Verstöße des Antragstellers gegen waffenrechtliche Bestimmungen bekannt geworden sein. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht aber darauf, dass der Ablauf von weniger als zwei Jahren angesichts des aufgezeigten massiven Verstoßes gegen grundlegende waffenrechtliche Aufbewahrungsbestimmungen kein hinreichender Beleg dafür ist, der Antragsteller werde künftig vorsichtig mit Waffen umgehen und diese sorgfältig verwahren. Ebenso wenig ist etwas Tragfähiges dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Antragsteller darauf vertrauen durfte, der Antragsgegner werde trotz dieses Pflichtenverstoßes von einem Erlaubniswiderruf absehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.