Leitsatz: Ein Anspruch nach § 104c AufenthG ist ausgeschlossen, wenn sich ein Ausländer am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das gilt namentlich auch dann, wenn er sich unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde (im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG) „abgestimmt“ war (nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 - 17 B 324/23 -). 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der wörtliche Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, und zwar zumindest bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den mit Schreiben vom 5.2.2023 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist vor dem Hintergrund des Eilbeschlusses der Kammer vom 18. Mai 2022 – 8 L 376/22 –, nachfolgend Beschwerdebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2022 – 17 B 634/22 –, dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller Abschiebungsschutz in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unter Aufhebung des genannten Beschlusses begehrt, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 123 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ob derartige veränderte Umstände vorliegen, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat insofern erneut keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die Tatsachen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind zudem glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es an einem sicherungsfähigen Anordnungsanspruch des Antragstellers fehlt. Dem Antragsteller steht ein subjektives Recht auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht zu. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Eilantragsverfahren eine zum vorangegangenen Antragsverfahren abweichende Bewertung nicht gerechtfertigt. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst umfänglich auf die Ausführungen der Kammer mit Beschluss vom 18. Mai 2022 – 8 L 376/22 – sowie auf die nachfolgenden Ausführungen mit Beschwerdebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2022 – 17 B 634/22 – verwiesen. Ergänzend sei insofern allein darauf aufmerksam gemacht, dass der Antragsteller nach wie vor keinen Anspruch auf die vorläufige Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat. Der Antragsteller ist infolge des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2016 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Eine gegen den benannten Bescheid erhobene Asylklage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen – 19a K 9072/16.A – vom 20. Februar 2017 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der im vorliegenden Eilantrag benannte Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2023, dortige Seite 4, über welchen die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat, hat ferner mangels rechtmäßigem Aufenthalt des Antragstellers bzw. mangels Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldungs- oder Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 3, 4 AufenthG nicht ausgelöst. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die einer Rückführung des Antragstellers unmöglich machen würden (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), sind auch zum jetzigen Zeitpunkt weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind bereits vor dem Hintergrund zu verneinen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers mit bestandskräftigen Bescheid vom 9. Dezember 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht festgestellt hat. Die Antragsgegnerin und das beschließende Gericht sind gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die asylverfahrensrechtliche Entscheidung gebunden. Auch inlandsbezogene Ausreisehindernisse sind nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern erneut auf den Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2022 – 8 L 376/22 –, nachfolgend Beschwerdebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2022 – 17 B 634/22 –, verwiesen. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, ist ebenfalls weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Wie die Antragsgegnerin bereits mit Anlage zum Antragserwiderungsschriftsatz vom 24. März 2023 (GA 57 ff.), dortige Seite 3, zu Recht ausgeführt hat, scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit jedenfalls an dem Nichtvorliegen eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 – sowie vorbehaltlich weiterer – hier zunächst nicht streitiger – Tatbestandsvoraussetzungen – eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Entscheidend für die zu berücksichtigenden Zeiten des Voraufenthalts ist insofern der Zeitraum der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag. Ein abgeschlossener Zeitraum davor genügt bereits aufgrund des Wortlauts der Regelung in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("seit") nicht. Vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 64. Zwar ist der Antragsteller bereits am 19. Januar 2015 und damit mehr als 7 Jahre und 9 Monate vor dem gesetzlichen Stichtag am 31. Oktober 2022 gemeinsam mit seinen Eltern zur Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist und wurde während seines Asylverfahrens gestattet und anschließend zumindest überwiegend geduldet. Spätestens seit seinem „Untertauchen“ nach einem weiteren fehlgeschlagenen Abschiebeversuch am 20. September 2022 (vergleiche Vermerk der Antragsgegnerin zum fehlgeschlagenen Festnahmeversuch vom 20. September 2022, BA 6, 206) und einer am 21. September 2022 erfolgten Ausschreibung zur Personenfahndung (BA 6, 209) – welche bis einschließlich zum 3. März 2023 andauerte – hat sich der Antragsteller aber nicht mehr ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgehalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu § 25b AufenthG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – zu § 25b Abs. 1 AufenthG, welche auf § 104c AufenthG übertragbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 18 B 103/23 –. Nach der benannten Rechtsprechung sind im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch Zeiten zugunsten des Ausländers anzurechnen, in denen er einen materiellen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hatte, unabhängig davon, ob fortlaufend förmliche Duldungen unter Berücksichtigung des Schriftformerfordernisses nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ausgestellt wurden oder "Lücken" bei deren Erteilung oder Verlängerung aufgetreten sind. Der Antragsteller hat bereits mehrere Monate vor seinem „Untertauchen“ nach dem zweiten fehlgeschlagenen Abschiebeversuch am 20. September 2022 und der am 21. September 2022 erfolgten Ausschreibung zur Personenfahndung keine Duldung mehr ausgestellt bekommen. Er hatte darüber hinaus spätestens seit seinem „Untertauchen“ am 20. September 2022 bzw. der am 21. September 2022 erfolgten Ausschreibung zur Personenfahndung (zunächst) auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung mehr. Denn der Zeitraum seit dem 20./21. September 2022 bis zu dem gesetzlichen Stichtag am 31. Oktober 2022 (und darüber hinaus) war auch nicht für einen potentiellen Duldungsanspruch des Antragstellers unschädlich. Denn dieser „duldungsfreie“ Zeitraum ist auf ein vorwerfbares Verhalten des Antragstellers zurückzuführen. Voraussetzung für eine Unschädlichkeit für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung ist insofern, dass der Ausländer nicht „untergetaucht“ war oder sich in anderer Weise im ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat. Ausgeschlossen ist ein Anspruch nach § 104c AufenthG demzufolge, wenn sich ein Ausländer unerlaubt und für die Behörde nicht angreifbar im Inland aufgehalten hat und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde (im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG) „abgestimmt“ war. Vgl. Zühlck e , HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 87 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Der Antragsteller hat sich nach dem weiteren fehlgeschlagenen Abschiebeversuch am 20. September 2022 und einer am 21. September 2022 erfolgten Ausschreibung zur Personenfahndung unerlaubt und für die Antragsgegnerin als zuständiger Ausländerbehörde nicht aufgreifbar (wohl) im Inland aufgehalten. Er hat seinen Aufenthalt nicht im Sinne von § 50 Abs. 4 AufenthG mit der Ausländerbehörde „abgestimmt“. Nach unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin war ihr der Aufenthalt des Antragstellers infolge der fehlenden „Abstimmung“ durch den Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) bekannt. Dies hat der Antragsteller letztlich auch mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2023, dortige Seite 3 (GA 9), eingeräumt, in welchem er ausführen lässt, dass er und seine Schwester B. , die Antragstellerin im Verfahren 8 L 404/23, seit dem erfolgten Abschiebeversuch am 20. September 2022 nicht mehr gewagt hätten, sich bei der Ausländerbehörde zu melden. Sie seien „in der ersten Zeit danach vorübergehend auch woanders gewesen und nur gelegentlich zu Hause.“ Dieses vorwerfbaren Verhalten des Antragstellers in Form eines „Untertauchen“ seit dem 20. September 2022 und der am 21. September 2022 erfolgten Ausschreibung zur Personenfahndung, mithin ca. 5 Wochen vor dem gesetzlichen Stichtag am 31. Oktober 2022, ist entgegen der diesbezüglich geäußerten Rechtsauffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023, dortige Seite 3 (GA 18), für den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG auch nicht vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu § 104c AufenthG (BT-Drs. 20/3717, Seite 44 unten) unschädlich. In der genannten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717, Seite 44 unten) heißt es: „Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunktes beinhalten, sind unschädlich.“ Denn abgesehen davon, dass die benannte Gesetzesbegründung auf kurzfristige erlaubte Auslandsreisen (etwa zu Besuchszwecken), die erkennbar nicht auf die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet gerichtet sind, zielt, bleiben Unterbrechungen des Aufenthalts, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, schädlich und unterbrechen damit die nach § 104c Abs. 1 AufenthG erforderliche ununterbrochene fünfjährige geduldete, gestattete oder mit einer Aufenthaltserlaubnis verbrachte Aufenthaltszeit im Bundesgebiet am 31. Oktober 2022. Vgl. Zühlck e , HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 93. So auch hier. Selbiges gilt in Bezug auf eine etwaig entsprechende Anwendung des § 85 AufenthG. Nach § 85 AufenthG können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Denn unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob § 85 AufenthG im Falle von Lücken zwischen zwei Duldungszeiten überhaupt entsprechende Anwendung finden kann, kommt ein solcher Lückenschluss jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine entstandene zeitliche Lücke auf ein vorwerfbares Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist. Vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 87 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. So auch hier. Letztlich führt der Einwand des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27. März 2023, dass durch die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Abschiebung des Antragstellers vor einer abschließenden Entscheidung über den gestellten Antrag durch die Ausländerbehörde ausgeschlossen sei, ebenfalls nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrags. Zwar sehen die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022 - mit NRW-spezifischen Ergänzungen – (= Anlage 1 zu dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 8. Februar 2023, Az.: 513-26.11.01-000009-2023-0001688) unter 1.2 (Seite 4 unten f.) Folgendes vor: „Die Ausländerbehörden sind gleichwohl angehalten, jedenfalls nach Antragstellung – sofern diese, etwa wegen klarer Nichterfüllung der erforderlichen Voraufenthaltszeiten, nicht offensichtlich unbegründet ist – bis zur Entscheidung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, da in der Antragstellung die Absicht zum Ausdruck kommt, das Chancenaufenthaltsrecht nutzen zu wollen.“ In NRW gilt ergänzend und teilweise abweichend: „c.) Wurde ein Antrag nach § 104c AufenthG gestellt, ist der Aufenthalt der betroffenen Person bis zur schriftlichen Entscheidung (vgl. § 77 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG) der Ausländerbehörde nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu dulden.“ Die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit NRW-spezifischen Ergänzungen haben indes nicht den Charakter anspruchsbegründender Normen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2001 – 17 B 1515/00 –, juris, Rn. 2 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 –, juris; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19. August 2022 – 8 L 1036/22 – (n.V.) zu dem sogenannten Vorgrifferlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2022 (Vorgrifferlass NRW) Ein Anspruch des Antragstellers auf Duldung bzw. Nichtabschiebung bis zur Entscheidung über seinen mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2023, dortige Seite 4 (GA 10) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ergibt sich auch nicht mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit aus der von der Antragsgegnerin geübten Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), namentlich durch eine sogenannte Selbstbindung der Verwaltung. Eine Selbstbindung der Verwaltung entsteht durch eine gleichmäßige Übung der Verwaltung (Verwaltungspraxis). Eine solche liegt vor, wenn die Verwaltung bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfährt, von dem sie dann nicht im Einzelfall nach Belieben abweichen kann, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Besteht eine solche Verwaltungspraxis, ist die Behörde im Rahmen von anstehenden Ermessensentscheidungen nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei gleich gelagerten Fällen und vorbehaltlich gleichbleibender Verhältnisse in gleicher Weise wie bisher zu verfahren. Vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Kommentar, 2. EL April 2022, § 40 VwVfG, Rn. 75. Das Bestehen einer solchen Verwaltungspraxis dahingehend, dass die Antragsgegnerin von allen Abschiebemaßnahmen von Personen, die dem Anwendungsbereich der vorgenannten Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit NRW-spezifischen Ergänzungen unterfallen, absieht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr deutet die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getroffene Entscheidung darauf hin, dass die Antragsgegnerin – wohl entgegen der benannten NRW-spezifischen Ergänzungen – nicht grundsätzlich von Abschiebungen von Ausländerinnen und Ausländern absieht, die ein Antrag nach § 104c AufenthG gestellt haben, über welchen noch nicht entschieden wurde. Mangels Änderung der maßgeblichen Umstände und vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Ausführungen kommt auch eine Änderung des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2022 – 8 L 376/22 – von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.