OffeneUrteileSuche
Urteil

15a K 33/22.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0719.15A.K33.22A.00
31Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 AsylG kommt in Betracht, wenn zu solchen Umstände erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderungen festzustellen sind, die der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG entgegengestanden, die wegen der Änderungen nun festzustellen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 AsylG kommt in Betracht, wenn zu solchen Umstände erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderungen festzustellen sind, die der Annahme einer internen Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG entgegengestanden, die wegen der Änderungen nun festzustellen ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Bozan (Irak) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben Araber, yezidischer Volkszugehörigkeit und spricht kurdisch-kurmanci. Bozan liegt ca. vier km östlich von Alqosh im Distrikt Tel Kaif in der Provinz Niniveh. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erkannte ihm durch Bescheid vom 20. Juli 2009 die Flüchtlingseigenschaft zu. Ihm drohe im Irak als Yezide eine Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen. Die vormals zuständige Ausländerbehörde der Stadt C. wies das Bundesamt im November 2020 über Rückreisen des Klägers in den Irak und dessen dortige Hochzeitsfeier, von der Videos bei Youtube eingestellt waren, hin. Der Kläger, bis dahin mit Wohnsitz im Kreis X. , habe sich im Irak aufgehalten. Vom 28. Januar 2014 bis 1. April 2014 sei er in den Irak gereist, um nach seinen Angaben seine erkrankte Mutter zu besuchen. Im Ausländerzentralregister war er vom 23. Juli 2014 bis 12. Januar 2015 als unbekannt verzogen eingetragen. Am 26. Februar 2019 teilte er im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde mit, in den Irak zurückreisen zu wollen, und informierte sich über mögliche Folgen der Ausreise. Am 23. Juli 2019 wurde er rückwirkend zum 28. Februar 2019 im Kreis X. nach unbekannt abgemeldet. Im Ausländerzentralregister war der Kläger bis zum 1. März 2020 mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. An einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gegenüber der vormals zuständigen Ausländerbehörde der Stadt C. wirkte er nicht mit, er verweigerte die Vorsprache. Zwischen Dezember 2014 und August 2017 trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Für die Einzelheiten wird auf die Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamts der Justiz vom 18. November 2020 (Beiakte Heft 1, Bl. 18ff.) Bezug genommen. Das Bundesamt leitete unter dem 19. Oktober 2021 ein Widerrufsverfahren ein, hörte den Kläger mit am 11. November 2021 zugestellten Schreiben vom 27. Oktober 2021 zum beabsichtigten Widerruf an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zugang des Anhörungsschreibens. Zudem forderte das Bundesamt ihn auf, seinen vom 16. Januar 2019 bis 20. September 2021 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge (Nr. ) in vollständiger und gut lesbarer Kopie vorzulegen sowie, sofern er im Besitz eines irakischen Reisepasses oder sonstigen irakischen Reisedokuments sei, dieses ebenfalls in vollständiger Kopie vorzulegen. Weiter gab das Bundesamt ihm auf, die von ihm vorgetragene sittliche Verpflichtung für die Rückreise nachzuweisen und darzulegen, welche Vorkehrungen er getroffen habe, damit seine Rückkehr nicht bekannt werde. Sofern er weiterhin vortrage, sich nicht im Irak aufgehalten zu haben, möge er dies durch geeignete Nachweise (z.B.: Meldebescheinigung, Bestätigung des Arbeitsgebers über eine in den o.a. Zeiträumen 2014/2015 und 2019/2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit etc.) glaubhaft zu machen. Per E-Mail vom 6. Dezember 2021 übersandte der Kläger als Nachweise zu dem Grund seiner Heimreise zwei auf den 22. November 2021 datierende Dokumente mit dem Titel „S/Medical report“. Als Aussteller ist „Republic Of Iraq Ministery Of Helth“ ausgewiesen. Zu dem am 1. Juli 1940 geborenen, männlichen Patienten „I. “ ist in dem einen Dokument ausgeführt: „I have seen Mr. I. at 21/1/2014 because of left sided pleuritic chest pain, shortnes of breath an swollen left calf muscle due to deep vein thrombosis and pulmonary ambolism.He is on continuous medical therapy with. (warfarin tab 7mg/da 3-6 month)“ Beiakte Heft 1 Bl. 49. „Ich habe Herrn I. am 21.1.2014 wegen linksseitiger pleuritischer Brustschmerzen, Kurzatmigkeit und geschwollenem linken Wadenmuskel aufgrund einer Sickervenenthrombose und eines pulmonalen Ambolismus untersucht.Er ist unter kontinuierlicher medikamentöser Therapie mit. (Warfarin Tab 7mg/da 3-6 Monate). Freie Übersetzung durch das Gericht. In dem anderen Dokument ist aufgeführt: „I have seen Mr. I. at 20/2/2019 because of left hemiparesis and difficulty speaking of 1 hour duration due to stroke (cerebral hemorrage) because by hypertension.He improved slowly with un satisfactory result, he can't walk without support and he is continuous medical therapy and physiotherapy, he need follow up monthly for at least 6months.“ Beiakte Heft 1 Bl. 50. Ich habe Herrn I. am 20.2.2019 wegen linksseitiger Hemiparese und Sprechschwierigkeiten von 1 Stunde Dauer aufgrund eines Schlaganfalls (Hirnblutung) durch Bluthochdruck gesehen.Sein Zustand hat sich langsam verbessert, mit unbefriedigendem Ergebnis. Er kann nicht ohne Unterstützung gehen und ist in ständiger medizinischer und physiotherapeutischer Behandlung, er braucht monatliche Nachuntersuchungen für mindestens 6 Monate Freie Übersetzung durch das Gericht Beide Dokumente sind ausgestellt von Dr. B. , Specialist Physician unter der Adresse „Clinic Address Near AL Sheikhan General Hospital“. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021, zugestellt am 31. Dezember 2021, hat das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juli 2009 (000-000) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen (Ziffer 1), den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 2) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Den Widerruf stützte es auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG (a.F.) in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu widerrufen, weil der Kläger freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei und sich dort niedergelassen habe. Dies stelle eine wesentliche Sachlagenänderung dar. Er habe sich wiederholt, über mehrere Monate hinweg, in seinem Herkunftsland aufgehalten. Den Aufforderungen der vormals zuständigen Ausländerbehörde zur Vorsprache sowie des Bundesamts zur Vorlage seines Reiseausweises für Flüchtlinge zum Zwecke der Aufklärung der Dauer und Gründe für die Reisen sei er nicht nachgekommen. Im Irak habe er geheiratet. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich vom 28. Februar 2019 bis zum 1. März 2020 (auch) zum Zweck der Eheschließung im Irak aufgehalten habe. Die Videos dieser Hochzeit bei YouTube zeigten eine größere Feierlichkeit. Der Kläger habe nicht dargelegt, Vorkehrungen gegen ein Bekanntwerden seiner Rückkehr getroffen zu haben. Die Atteste beträfen wohl seinen Großvater. Gegenüber der Bundespolizei habe er bei Ausreise im Januar 2014 jedoch angegeben, seine kranke Mutter besuchen zu wollen. Für den langen Aufenthalt im Irak sei eine sittliche Verpflichtung nicht ersichtlich. Er verfüge über ein familiäres Netzwerk im Irak, weil sich nach seinen Angaben in seinem Herkunftsort neben seinen Eltern noch ein Bruder und sieben Geschwister aufhielten. Zwingende Gründe aus früherer Verfolgung, die seiner Rückkehr in den Irak entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Der Widerruf habe unter Ermessensgesichtspunkten zu erfolgen, weil eine Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylG a.F. bereits erfolgt sei. Zwar lebe er nach den Angaben im Ausländerzentralregister seit dem 28. Januar 2009 im Bundesgebiet und sei mittlerweile im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Integrationsleistungen ließen sich jedoch nicht erkennen. Der Aufenthalt seiner Ehefrau sei nicht bekannt. Ein Onkel und ein Cousin lebten ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings sei der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er unter anderem durch Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. Juni 2016 – – wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen und Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Bagatelldelikte seien darin nicht festzustellen. Danach überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Beibehaltungsinteresse des Klägers. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Hinweise auf drohende Gefahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG seien, auch im Hinblick auf die Erwägungen zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, nicht ersichtlich. Ihm drohe auch kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Provinz Niniveh. Zwar fänden dort weiterhin asymmetrische Angriffe des IS statt. Für die Zivilbevölkerung bleibe das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien nicht ersichtlich. Der innerstaatlich bewaffnete Konflikt bestehe bereits seit Sommer 2014. Der Kläger sei bereits in den Jahren 2014/2015 und 2019/2020 in die Herkunftsregion gereist und habe sich dort aufgehalten. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zur Annahme, eine Abschiebung des Klägers verletze Art. 3 EMRK. Er werde seine Existenz sichern können. Dies zeigten seine wiederholten und längeren Aufenthalte. Zudem verfüge er über ein familiäres Netzwerk, sei arbeitsfähig und könne Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Gesundheitliche Probleme seien weder vorgetragen noch ersichtlich Am 5. Januar 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister seien nunmehr vollständig aus dem Irak nach Deutschland geflüchtet. Sämtliche Familienangehörige seien als Flüchtlinge anerkannt. Seine einzigen im Irak verbliebenen Verwandten seien seine Großeltern. Diese seien seinerzeit nach dem Völkermord an den Yeziden aus ihrer Heimatortschaft in ein Flüchtlingslager (Essia) in der Nähe der Stadt Dohuk geflüchtet. Sie hielten sich weiterhin in diesem Flüchtlingslager auf. Zwischen dem Kläger und seinen Großeltern habe eine enge emotionale Bindung bestanden. Als er im Jahr 2014 von der schweren Erkrankung und Operation seines Großvaters erfuhr, habe er sich, da kein anderes Familienmitglied habe seinen Großvater besuchen und Beistand leisten wollen, selbst in der Pflicht gesehen, seine Großeltern in dem Flüchtlingslager zu besuchen. In der Folgezeit habe er sich von seiner damaligen Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind habe, getrennt. Diese Trennung sei insbesondere hinsichtlich der Umgangskontakte eskaliert, weshalb er in einer sehr emotional angeregten Situation erklärt habe, er möchte hier nicht mehr leben, wenn er seine Tochter nicht einmal sehen können dürfe. Er sei allerdings tatsächlich nicht in den Irak zurückgekehrt. In der Folgezeit habe er seine jetzige Lebenspartnerin kennengelernt und kulturell geheiratet. Als sein Großvater „auch im Jahr 2014 erneut erkrankte“ (sic!), habe er zu diesem Besuch seine Lebenspartnerin mitgenommen. Bei dieser Gelegenheit seien beide auch zu dem Heiligtum der Yeziden gepilgert und hätten dort religiös die Ehe vor einem Geistlichen erneut geschlossen. Zu diesem Anlass habe der Großvater eine kleine Feierlichkeit für den Kläger und seine Lebenspartnerin in dem Flüchtlingslager veranstaltet. Es seien auch über Handys Aufnahmen von dieser Zeremonie aufgenommen worden, die wahrscheinlich auch über YouTube verbreitet seien. Er habe sie nicht verbreitet. Diese Reise sei Anfang April 2019 gewesen. Nach circa zehn Tagen sei er mit seiner Lebenspartnerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, nach Deutschland zurückgekehrt. Mit seiner jetzigen Lebenspartnerin habe er ein am 17. Juli 2020 geborenes Kind, deutscher Staatsangehörigkeit. Eine rückwirkende melderechtliche Abmeldung als unbekannt vom 28. Februar 2019 bis 23. Juli 2019 sei ihm nicht bekannt. Er habe sich tatsächlich in dieser Zeit um seine Anmeldungen bzw. Abmeldungen nicht gekümmert und überwiegend bei seiner Lebenspartnerin, Eltern und Verwandten gelebt. Auch sei ihm nicht bekannt, in der Zeit vom 23. Juli 2014 bis 12. Januar 2015 als unbekannt verzogen registriert worden zu sein. In dieser Zeit habe er sich auch bei Familienmitgliedern unter wechselnden Anschriften aufgehalten. Inzwischen habe er eine selbstständige Tätigkeit eröffnet, eine U. , und bestreite den Lebensunterhalt für sich und seine Familie. Im Übrigen habe er seinen am 20. September 2021 abgelaufenen Reiseausweis für Flüchtlinge der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung vorgelegt. Eine Verlängerung sei nicht erfolgt. Diesen abgelaufenen Ausweis habe er zu Hause verlegt und trotz akribischer Suche nicht mehr gefunden. Er gehe im Übrigen davon aus, dass der abgelaufene Ausweis ohnehin unbrauchbar sei. Die Yeziden seien im Irak weiterhin – unabhängig der Nichtannahme einer Gruppenverfolgung – einem enormen Verfolgungsdruck ausgesetzt. Im Falle des Klägers sei ferner zu berücksichtigen, dass er seit über 13 Jahren den Irak verlassen habe und in Deutschland weitgehend sozial, kulturell und wirtschaftlich integriert sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß (§ 88 VwGO), 1. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2021 aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2021 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich , die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheids. Die Zuerkennungsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Zu den vorgelegten Attesten führt der Beklagte aus, es sei nicht geklärt, ob deren Inhalt einen Wahrheitsgehalt habe. Den Dokumenten komme kein Beweiswert zu. Zum einen seien die Schriftstücke erst Ende 2021 erstellt worden. Es handele sich damit um einen extra für das vorliegende Verfahren produzierten Beweis und gerade um keine Bescheinigung einer Krankheit aus dem Behandlungsjahr. Sonst gäbe es keinen Grund, sieben Jahre nach einem Arztbesuch eine Bescheinigung über diesen Besuch auszustellen. Weiter könne nicht geklärt werden, ob die Schriftstücke nachträglich auf Basis echter Erkenntnisse erstellt worden seien. Es scheine zweifelhaft, dass der behandelnde Arzt sich nach sieben Jahren noch an das Datum einer einzelnen Konsultation erinnere. Die Kammer hat den Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – durch Beschluss vom 28. Dezember 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat unter dem 28. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers, sein von ihm anlässlich der behaupteten zweiten Erkrankung im Jahr 2019 besuchter Großvater habe in einem Flüchtlingscamp eine „kleine Feierlichkeit“ zur religiösen Heirat des Klägers ausgerichtet, bereits nach Aktenlage insoweit beachtlichen Glaubhaftigkeitszweifeln unterliegen dürfte, soweit die als Bl. 7 bis 9 des Verwaltungsvorgangs vorliegenden Screenshots eine Feierlichkeit mit großer Gästeanzahl in einem festlich geschmückten Saal zeigen. Die zu den angezeigten Links bei youtube abrufbaren Videos zeigten eine große Feier unter Einsatz von Videotechnik zur Anfertigung professioneller Hochzeitsvideos, wie sie dann auch hochgeladen wurden (vgl. https://www.youtube.com/watch ; https://www.youtube.com/watch ). Die Videofirma (www. .com) aus C1. , dem Geburtsort des Klägers, habe auf der Hochzeitsfeier mit einem Firmenschild geworben. Zudem dürfte er die Richtigkeit der Daten in den öffentlichen Registern des Ausländerzentralregisters und der Meldebehörde nicht durch die bloße Angabe in Zweifel ziehen können, er habe sich um Meldeangelegenheit nicht gekümmert. Daraufhin teilte der Kläger mit, seine Ausführungen stünden nach seiner Ansicht nicht im Widerspruch zu den in Bezug genommenen abrufbaren Videos. Im Hinblick auf die üblichen Gästezahlen in seinem Kulturkreis, könne die Feierlichkeit im Verhältnis dazu tatsächlich als „klein“ bezeichnet werden. Bei der Feierlichkeit seien wenige Dutzend Gäste zu erkennen, die zudem zum engsten Familienkreis gehörten. Beachte man jedoch die gesamte Bestuhlung des Festsaals in Videos, könne festgestellt werden, dass bei Hochzeitsfeierlichkeiten in der Regel mehrere hundert, wenn nicht über 1000 Gäste üblich seien. Auch habe er nicht angegeben, von der Aufnahme keine Kenntnis gehabt zu haben. Vielmehr habe er seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, Aufnahmen seien gemacht worden. Sein Prozessbevollmächtigter sei irrtümlicherweise von Handyaufnahmen ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter und in Abwesenheit der Beteiligten, die gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurden, das beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag (I.) und ihren Hilfsanträgen (II.) unbegründet. I. Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerrufs der ihm mit Bescheid vom 20. Juli 2009 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Dieser Anfechtungsantrag ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022, BGBl. I 2022, 2817). Im Rahmen der asylrechtlichen Streitigkeit hat das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen. 2. Der Widerruf ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 AsylG. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere hat das Bundesamt dem Kläger mit gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben vom 27. Oktober 2021 gemäß § 73b Abs. 6 AsylG die beabsichtigte Entscheidung über den Widerruf unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ihm Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. § 73 AsylG regelt die Widerrufs- und Rücknahmegründe für alle asylrechtlichen Schutzstatus. Absatz 1 der Norm regelt den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Absatz 2 regelt den Widerruf des subsidiären Schutzes. Der Widerruf ist danach eine gebundene Entscheidung („ist zu widerrufen“). § 73 Abs. 3 AsylG enthält eine Ausnahme für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 AsylG und des subsidiären Schutzstatus (§ 73 Abs. 2 AsylG), wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen. 2.1. Nach dem danach hier maßgeblichen § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (Nr. 1), nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Nr. 2), auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt (Nr. 3), freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Nr. 4), nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 5), oder als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Nr. 6). 2.1.1. Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Unionsrechtlich gilt für die Verfolgungsprognose beim Flüchtlingsschutz der an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. II, 1952, S. 685, (EMRK) orientierte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 22, vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 17 und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 m.w.N., alle zur RL 2004/83/EG. Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 14, zur RL 2004/83/EG. Eine erhebliche Veränderung der gefahrbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zuerkennungszeitpunkt und im maßgeblichen Zeitpunkt für die Widerrufsentscheidung muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht grundsätzlich nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt – mit Ausnahmen – für sich genommen keine Sachlagenänderung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 15, zur RL 2004/83/EG. Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können Für den nach Art. 14 Abs. 2 der RL 2011/95/EU für den Widerruf dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 19, zur RL 2004/83/EG. 2.1.2. Der nachträgliche Wegfall der Verfolgungsgefahr kann seine Ursache auch in der Person des Betroffenen haben. Eine auf einem freiwilligen Entschluss beruhende Rückkehr in den Herkunftsstaat kann grundsätzlich Veranlassung geben, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Zwar führen Reisen eines Asylberechtigten oder Flüchtlings in seine Heimat nicht zwingend zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem Schutz seines Heimatstaates erneut unterstellen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 35. Eine bloß kurzfristige Rückkehr in den Herkunftsstaat muss nicht zugleich bedeuten, dem Betroffenen drohe keine Verfolgungsgefahr mehr. Eine nur vorübergehende Rückkehr, etwa zum Zweck kürzerer Familienbesuche, insbesondere zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht, stellt daher gerade kein zwingendes Indiz für einen Wegfall der Verfolgungsgefahr dar. Reist der Schutzberechtigte jedoch für einen nicht völlig unbedeutenden Zeitraum freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, geht er offenbar selbst davon aus, dass ihm dort keine beachtliche Verfolgung mehr droht. Ein dauernder, verfolgungsfreier Verbleib im Heimatstaat rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf den Nichteintritt von Verfolgungsmaßnahmen auch für die Zukunft. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Außer dem Anlass der vorübergehenden Rückkehr, den Umständen der Einreise, der Dauer und des Ortes des Aufenthalts im Herkunftsland kann dabei auch von Bedeutung sein, ob Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückreise ausbleiben. So können etwa mehrwöchige Aufenthalte im Heimatstaat, ohne dass es dort zu Einschränkungen und Schikane oder Repressalien gekommen ist, die Annahme veranlassen, dass die Verfolger kein Verfolgungsinteresse mehr besitzen. Die Bedeutung der Widerrufsentscheidung erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. September 2021 – 5 K 2857/18 –, juris Rn. 21 m.w.N. 2.2. An diesem Maßstab gemessen liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Die Umstände, die zu der Zuerkennung geführt haben, liegen nicht mehr vor (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG). Der Kläger ist nunmehr auf internen Schutz nach § 3e AsylG in der Region Kurdistan Irak zu verweisen. Bei Erlass des Bescheides vom 20. Juli 2009, in dem das Bundesamt von einer Gruppenverfolgung der religiösen Minderheit der Yeziden im Zentralirak ausging, sah es keine Möglichkeit internen Schutzes in der Region Kurdistan Irak. Diese Hinderungsgründe bestehen auf absehbare Zeit nicht mehr. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). In der Region Kurdistan Irak droht dem Kläger nicht mit beachtliche Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.v. § 3e Abs. 1 Nr. 1 (1) . Er kann tatsächlich sicher und legal in die Region Kurdistan Irak einreisen (2) , wird dort aufgenommen (3) und eine Niederlassung ist ihm zumutbar (4) , § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. (1) Zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) besteht für den Kläger in der Region Kurdistan Irak keine begründete Furcht vor der Gefahr vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG (§ 3e Abs. 1 Nr. 1). In der Region Kurdistan Irak sind weder sein Leben noch die Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Individuelle Verfolgung hat er nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat er sich – mindestens – im Jahr 2014 über einen Zeitraum von knapp vier Monaten und erneut im Jahr 2019 – nach eigenen Angaben mindestens zehn Tage – in der Provinz Dohuk aufgehalten. Bei beiden Reisen konnte er unbehelligt in den Irak einreisen und auch innerhalb des Iraks – seinen Vortrag zu seinen Gunsten als wahr unterstellt – zu seinem Großvater im Flüchtlingscamp in Dohuk reisen, im Jahr 2019 mit seiner Lebensgefährtin zum Heiligtum der Yeziden in Lalesh zur traditionellen Heirat reisen sowie im Anschluss die Hochzeit – für einen nach seinem Vortrag von Verfolgungsgefahr Bedrohten – in beachtlichem Ausmaß feiern. Auf die Einzelheiten der Hochzeitsfeier kommt es nicht an. Die durch den gerichtlichen Hinweis in das Verfahren eingeführten im Internet abrufbaren Videos sprechen für sich. Sie zeigen eine Hochzeitsfeier in einer großen Halle mit zahlreichen Personen, landestypischen Tänzen und Hochzeitsgästen sowohl in moderner ziviler Kleidung wie auch in traditioneller Kleidung, insbesondere der Peschmerga. Die Feier in diesem beachtlichen Ausmaß hat mangels weiterer Erkenntnisse unbehelligt stattgefunden. Der Kläger konnte dazu nicht befragt werden, weil er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. In der Region Kurdistan Irak droht ihm als Yezide auch keine Gruppenverfolgung. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 1 B 234.02 – und Urteil vom 30. April 1996 – 9 C 171.95 –, juris. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms –, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris, wofür es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gibt, ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 – juris, Rn. 20 und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris, Rn. 20 f.; zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216-238 (234), BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 1 B 234.02 –; juris, jeweils m.w.N. Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend regelt. Vgl. BVerwG, Urteile 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris und vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243-254; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 9 A 567/11.A –, juris. An diesen Maßstäben gemessen, ist der Kläger keiner Gruppenverfolgung (mehr) aufgrund seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt. Zwar wurden Schätzungen zu Folge 5.000 bis 7.000 Yeziden vom IS ermordet, tausende Yezidinnen wurden verschleppt und versklavt und 300 000 Yeziden wurden vertrieben. 24 Massengräber wurden in der Region Sindschar bereits gefunden. Befürchtet wird, dass fast doppelt so viele an verschiedenen Orten in der Region liegen, viele davon weiter südlich der aktuellen Frontlinie. Das Europäische Parlament hat die Übergriffe des IS auf die religiösen Minderheiten im Irak als Genozid bewertet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022, S. 10, 13 und 17f. Der Deutsche Bundestag hat die Verbrechen des IS gegen die Yezidinnen und Yeziden als Völkermord anerkannt. Vgl. BT-Drs. 20/5228. Bis in die Region Kurdistan Irak, hier Dohuk, war der IS in dieser Form jedoch nie vorgedrungen. Zwar verübt der IS noch immer Anschläge aus dem Untergrund. Dass Mitglieder des IS wieder in einer derartigen Anzahl in Richtung Norden ziehen werden, so dass erneute systematische Übergriffe auf die religiösen Minderheiten in der Region zu befürchten sind, erscheint angesichts der zwischenzeitlichen Erfolge der Allianz jedoch nahezu ausgeschlossen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 3. September 2019 – 15a K 8014/16.A –, n.v.; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -; VG Augsburg, Urteile vom 15. Januar 2018 – Au 5 K 17.35594 – und vom 3. April 2017 – Au 5 K 17.30512 –; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2017 – A 10 K 1508/17 –, jeweils juris. Für die Provinz Niniveh hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt. dass eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit im Irak nicht stattfindet. OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A – juris Rn. 43, vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A – und vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, jeweils juris. Mit der geschilderten Zurückdrängung des IS aus der Provinz Ninive ist es nach Auffassung des Gerichtes ausgeschlossen, dass die Terrormiliz noch über Strukturen verfügt, die es ihr ermöglicht, yezidische Glaubenszugehörige in den Provinzen Dohuk sowie Ninive systematisch im Rahmen eines eingeleiteten und durchgeführten Verfolgungsprogramms bzw. mit einer entsprechenden Verfolgungsdichte zu verfolgen, wie es Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung wäre. Das gilt insbesondere auch für ein erstmaliges Vordringen in die Provinz Dohuk. In der Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung, insbesondere auch durch die Terrormiliz Islamischer Staat, geschützt. In der Stadt Dohuk, nahe des yezidischen Heiligtums Lalesh, gibt es sehr viele Yeziden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 3. September 2019 – 15a K 8014/16.A –, n.v. (2) Der Kläger kann zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) legal in diesen Landesteil reisen und dort Aufnahme finden. Die tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuches) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 18. „Legal“ erreichbar im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Unschädlich sind Straßenkontrollen auf dem Reiseweg oder sonstige administrative Reisebeschränkungen, die die Fortbewegung als solche nicht (nachhaltig) beeinträchtigen. Der Zugang in die Gebiete des internen Schutzes mit dem Ziel des Zuzuges darf schließlich nicht rechtlich entweder vollständig untersagt oder nur unter sachlich nicht gerechtfertigten Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen) möglich sein, die der Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllen kann. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 19. „Sicher“ im gegebenen Zusammenhang ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 20. Daran gemessen, wird der Kläger sicher und legal in die Region Kurdistan Irak reisen können. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei des jeweiligen Bezirks anmelden. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 24. Der Kläger hat die Erreichbarkeit der internen Schutzmöglichkeit von dem Ort des externen Schutzgesuches bereits selbst nachgewiesen. Er ist jedenfalls zweimal von der Bundesrepublik Deutschland in die Region Kurdistan Irak eingereist und ist problemlos in die Provinz Dohuk sowie bis nach Lalesh und zurück gereist. (3) Er kann damit rechnen, dort aufgenommen zu werden. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer „Aufnahme“, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 23. Der Kläger kann sich in der Region Kurdistan Irak niederlassen. Sogar für Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit sowie arabischer und turkmenischer Familien ist für eine Niederlassung in Erbil oder Sulaimaniya keine Bürgschaft erforderlich. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 2. März 2022, S. 166. Die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG) belegen diese Erkenntnis. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 244; UNHCR, Bericht zur Möglichkeit, in Gebiete, die für interne Umsiedlung vorgeschlagen wurden, zu reisen und sich dauerhaft dort niederzulassen (Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation), ID 2082216, S. 15, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf Kurden oder Yeziden, unabhängig davon wo ihre Ausweisdokumente ausgestellt wurden, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, um sich im Gouvernement Sulaimaniya niederzulassen. Allerdings müssen irakische Kurden und Yesiden mit zivilrechtlichen Dokumenten aus Gouvernements außerhalb der Region Kurdistan Irak beim örtlichen Asayish-Büro, in dem Viertel, in dem sie sich niederlassen möchten, einen Asayish-Code und die Übertragung ihrer Wohnungskarte beantragen. Kurden und Yesiden, die aus zwischen der Region Kurdistan Irak und der irakischen Zentralregierung umstrittenen Gebieten kommen, dürfen mit ihrer Wohnungskarte umziehen. EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 244. Für eine Niederlassung in Dohuk wird der Klägerin zudem Bürgen unter den zahlreichen Gästen seiner Hochzeit finden, die nach seinen Angaben zum engsten Familienkreis zählten. Damit ist ihm – neben der bereits zweimal nachgewiesenen Einreise in die Region Kurdistan Irak – die Niederlassung zumindest in der Provinz Dohuk möglich. (4) Die Niederlassung in der Region Kurdistan Irak ist ihm auch zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung am Ort des internen Schutzes. Diese Anforderung bleibt eingebettet in den flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang. Sie zielt nicht darauf, die in völker- und unionsrechtlichen Kodifikationen enthaltenen Grund- oder Menschenrechte umfassend zu verwirklichen; jenseits der Missachtung grundlegender Menschenrechtsstandards scheidet ein Gebiet nicht schon dann als Ort internen Schutzes aus, wenn dort „irgendein bürgerliches, politisches oder sozioökonomisches Menschenrecht vorenthalten wird“. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 27-30. Die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums ist nicht nur notwendige, sondern auch hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 33 und vom 24. Juni 2021 – 1 C 27.20 –, juris Rn. 15. In zeitlicher Hinsicht muss die Niederlassung von perspektivischer Dauer sein. In sachlicher Hinsicht folgt aus dem notwendig-hinreichenden Mindestschutz des Existenzminimums nach Art. 3 EMRK für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung; eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung ist nicht erforderlich, wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann; auch Sammel- oder Lagerunterkünfte, die ein sicheres, witterungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewährleisten, sind nicht ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 37. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Maßstab für die Zumutbarkeit ist mithin nicht eine „(hypothetische) vernünftige Person" oder eine von individuellen Besonderheiten abstrahierende Betrachtungsweise. In den Blick zu nehmen sind die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 31. An diesem Maßstab gemessen, ist dem Kläger in der Region Kurdistan Irak möglich, das durch Art. 3 EMRK geforderte Existenzminimum dauerhaft zu sichern. Zwar sind die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Region Kurdistan Irak allgemein schwierig. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 89. In der Region Kurdistan Irak gibt es jedoch mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung aus Deutschland zurückgeführter Iraker schließen lassen. Vielmehr werden Auslandsaufenthalte und -erfahrungen bei Bewerbungen positiv vermerkt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2022, S. 24. Der Einzelrichter ist überzeugt, dass der Kläger als junger, gesunder arbeitsfähiger Mann eine Erwerbsmöglichkeit aufnehmen können wird, auch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten kommen in Betracht. Hierbei ist er neben dem Hinweis auf die Rückkehrhilfen auf familiäre Unterstützung in der Provinz Dohuk zu verweisen. Zwar sind seine Eltern und Geschwister nach seinen Angaben ausgereist. Er ist jedoch auf Unterstützung der Angehörigen aus dem engsten Kreis zu verweisen, die Gäste seiner Hochzeitsfeier in Dohuk waren. Überdies und unabhängig von seiner familiären Unterstützung sind für den Kläger erreichbare Rückkehrhilfen für die anfängliche Finanzierung seiner Niederlassung zu berücksichtigen. Die Gefahr einer ernsthaften Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Für die Frage, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen, sind auch Rückkehrhilfen zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25. An diesen Maßstäben gemessen kann der Kläger sein Existenzminimum auch ohne familiäre Unterstützung durch Rückkehr- und Reintegrationsprogramme sichern, bis ihm ein eigenständiger Erwerb möglich sein wird. Zunächst kann er über die Rückkehrprogramme REAG/GARP Reisekosten, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, dazu zählen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, eine Reisebeihilfe (Geld für die Reise) i.Hv.v. 200 EUR pro Person (100 EUR pro Person unter 18 Jahren), Medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung i.H.v. 1.000 EUR pro Person (500 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 EUR). Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/. Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine reguläre Starthilfe erhalten, im Irak eine ergänzende Reintegrationsunterstützung erhalten, vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp, und das zum 1. April 2022 gestartete JRS-Programm („Joint Reintegration Services“) in Anspruch nehmen. Das JRS-Programm bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs. Das JRS-Programm bietet Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package). Die Kurzzeit-Unterstützung ("Post Arrival Package") erfasst zeitlich bis zu drei Tage nach der Ankunft und sachlich eine Flughafenabholung, einen Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, medizinischen Zusatzbedarf sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package") erfasst zeitlich bis zu zwölf Monaten nach der Ausreise und sachlich eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, eine Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie psychosoziale Unterstützung. Die JRS-Hilfen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen: 2.000 Euro für die freiwillige Rückkehr des/der Hauptantragstellers/in, 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied, 615 Euro als Kurzzeitunterstützung innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft und 1.000 Euro für rückgeführte Personen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs. Zur Umsetzung betreibt die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Nationen Büros in Erbil, Sulaimaniya, Bagdad und Bagdad-Basra, die an festgelegten Wochentagen zu festen Zeitfenstern in der Landessprache telefonisch erreichbar sind. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. Diese Rückkehrhilfen sind zur Überzeugung des Gerichts ausreichend, eine Rückkehr, Wohnungssuche und Aufnahme einer Beschäftigung zu erreichen. Anstrengungen, Mühen und auch die Überwindung einzelner Fehlschläge hierzu können verlangt werden. 2.3. Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 3 AsylG entgegen. Danach gelten § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 AsylG nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen. Die Regelung entspricht dem früheren § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG (i.V.m. § 73b Abs. 1 Satz 2 AsylG) und setzt Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 16 Abs. 3 RL 2011/95/EU um. Diese Regelung lehnt sich an Art. 1C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. II 1953, S. 559 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) an und trägt der psychischen Sondersituation solcher Ausländer Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach – auch ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 – BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707 Rn. 36; Fleuß, in: Ausländerrecht, Kluth/Heusch, BeckOK, 37. Ed. Stand 01. Oktober 2022, AsylG § 73 Rn. 128f. Dafür ist zu dem Kläger, der keine Individualverfolgung erlitten hat, nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. II. Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. 1. Der Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Der Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit kann den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes gefolgt werden (§ 77 Abs. 3 AsylG). Unabhängig davon steht einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG, der nach den obigen Ausführungen – jedenfalls nunmehr – für den Kläger erreichbare interne Schutz in der Region Kurdistan Irak entgegen (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG). 2. Der weitere Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers hinsichtlich Irak bestehen, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Feststellung beruht auf § 73b Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach ist bei Widerruf des subsidiären Schutzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen einer individuellen und konkret drohenden Gefahr voraus. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall landesweit drohende individuelle Gefahr in diesem Sinne hat der Kläger weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht festzustellen. Insoweit wird insgesamt auf die vorstehenden Ausführungen zur Situation in der Region Kurdistan Irak und die Möglichkeit des Klägers, internen Schutz nach § 3e AsylG zu erlangen, verwiesen. Er wird zur Überzeugung des Einzelrichters im Rückkehrfall in der Lage sein, dort seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, und Unterstützung von seinen Verwandten erhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.