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Urteil

18a K 2846/23.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0726.18A.K2846.23A.00
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Leitsätze

Eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG umgedeutet werden.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2023 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3., Satz 4 enthaltenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf – aufgehoben.

              Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG umgedeutet werden. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2023 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3., Satz 4 enthaltenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf – aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am XX. März 1982 in Dar’a/Syrien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 9. Februar 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. Februar 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Ausweislich des Ergebnisses der Suche des Bundesamtes in der EURODAC-Datei mit der Treffernummer „XXX“ wurde dem Kläger am 19. September 2021 internationaler Schutz in Griechenland zuerkannt. Im Rahmen des am 10. Februar 2023 geführten Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erklärte der Kläger, dass er sich zwischen dem 25. Oktober 2019 und September 2021 in Griechenland auf der Insel Samos aufgehalten habe. Dort sei es wie ein großes Gefängnis gewesen. Er habe dort nicht rausgehen und sich bewegen können. Er habe ein schweres Leben in Griechenland gehabt. Von dort aus sei er über Albanien, Kosovo und Serbien nach Österreich gegangen, wo er sich 1 Jahr und 3 Monate lang aufgehalten habe. Am 10. Februar 2023 hörte das Bundesamt den Kläger persönlich zur Zulässigkeit seines Asylantrags sowie zu seinen Fluchtgründen an. Der Kläger gab an, dass er erst in Österreich erfahren habe, dass ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Sein in Österreich gestellter Asylantrag sei wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland abgelehnt worden. Hierzu legte er einen Bescheid des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbaren Datums, zugestellt am 23. Januar 2023 vor, mit welchem sein Asylantrag unter Anordnung der Außerlandesbringung nach Griechenland als unzulässig abgelehnt wurde. Befragt nach seiner Situation in Griechenland brachte er im Wesentlichen vor, dass die Lebensumstände dort sehr schlecht seien. Er habe dort ein schweres Leben gehabt. In Griechenland sei er von den Seemännern, die ihn gefunden hätten, geschlagen worden. Dort gebe es keine medizinische Versorgung. Auf einen Arzttermin müsse man 6 Monate warten. Die Insel, auf der er gelebt habe, sei wie ein Gefängnis gewesen. Er habe nur binnen weniger bestimmter Stunden in die Stadt zum Einkaufen gedurft. Sein Asylantrag sei in Griechenland abgelehnt worden. Man habe nicht auf seine Situation und auf den Umstand, dass er Syrer sei, geschaut. Es habe Hilfsorganisationen gegeben, was aber nicht ausreichend gewesen sei. Um junge Männer wie ihn habe sich niemand, auch keine Organisation, gekümmert. Es habe Organisationen gegeben, die sich um Frauen und Kinder gekümmert hätten. Für junge Männer habe es jedoch nichts gegeben. Außer den Krankheiten und dem Schmutz sei das Leben schwierig und kalt, im Sommer heiß, gewesen. Es habe keine Wärme gegeben und sie hätten in Zelten auf dem Boden geschlafen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2023, zugestellt am 8. Mai 2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 2). Ferner drohte es ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Griechenland an, wobei es feststellte, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe (Nr. 3). Die Wirkungen einer Abschiebung befristete es auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Der Kläger hat am 12. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 16. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht Münster die aufschiebende Wirkung der dort erhobenen Klage – 2 K 1139/23.A – gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland angeordnet. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Münster das zugehörige Klageverfahren – 2 K 1139/23.A – mit Beschluss vom 27. Juni 2023 an das erkennende Gericht verwiesen, welches das Verfahren unter dem im Rubrum stehenden Aktenzeichen fortführt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GHCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt wäre, weil er dort nicht in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2023 aufzuheben Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und bezieht sich hierzu auf die dortigen Ausführungen des Bundesamtes. Mit Schriftsätzen vom 16. und 30. Mai 2023 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Entsprechende Einverständniserklärungen hinsichtlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgten mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2023 und vom 24. Juli 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beim erkennenden Gericht geführten Gerichtsakte einschließlich der beim Verwaltungsgericht Münster geführten Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens – 2 K 1139/23.A – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1-2) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie gemäß § 101 Abs.2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Einzelrichterin legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er die in Ziffer 3., Satz 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Mai 2023 enthaltene Feststellung, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, nicht betrifft. Denn die vorgenannte Feststellung ist für den Kläger ausschließlich begünstigend. So verstanden, hat die Klage Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und insbesondere statthaft. Denn im Falle eines Bescheides, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO die statthafte Klageart, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 –, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 15. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2023 ist – soweit er streitbefangen ist – im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung. a) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation betreffend einen in Griechenland schutzberechtigten jungen und gesunden Mann in seinem Urteil vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, Rn. 37-107, abrufbar bei juris, Folgendes ausgeführt: „Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Vorschrift kann für den Fall des Klägers nicht zur Anwendung kommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94. Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können. Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Der Senat hat mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Januar 2021 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse ausgeführt, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürften, weil international Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhielten, sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könnten, sie keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen hätten, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern könnten, und auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) sie in Griechenland nicht in die Lage versetzten, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A -, juris; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest. Die Verhältnisse in Griechenland haben sich seither nicht verbessert, so dass dem Kläger bei einer Überstellung nach Griechenland dort unabhängig von seinem Willen eine Verelendung droht. aa. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Obdachlosigkeit. (1) International Schutzberechtigte erhalten nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft. (a) Eine staatliche Unterstützung in Form einer Zuweisung von Wohnraum existiert weiterhin nicht. In Griechenland gibt es keine staatlichen Sozialwohnungen. International Schutzberechtigte müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen, wobei das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 33 m. w. N.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3. Darüber hinaus könnten die meisten Schutzberechtigten aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 16. (b) Der Wohnraum des Hilfsprogramms „ESTIA“ (Emergency Support To Integration & Accommodation) des UNHCR und der Europäischen Union (im Folgenden: EU) ist für die Unterbringung von Asylbewerbern, nicht aber für Schutzberechtigte vorgesehen. Nach dem ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz müssen alle anerkannten Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung die Unterkünfte für Asylbewerber (etwa die des Hilfsprogramms „ESTIA“) verlassen. Dabei gab es zunächst einmalig eine Übergangsfrist von zwei Monaten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 35 m. w. N.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 245. (c) Zielgruppe des Anfang September 2019 durch die EU finanzierten „Helios-2-Programms“ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) sind international Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2018, wobei Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1. Januar 2019 und nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten im Hilfsprogramm „ESTIA“ bevorzugt werden. Die Maßnahme richtet sich an die Personengruppe, die Unterkünfte für Asylbewerber (Wohnungen im Rahmen des Hilfsprogramms „ESTIA“ oder Aufnahmelager) bisher noch nicht verlassen musste. Das Programm sieht pro Halbjahr für maximal 5.000 Personen eine Wohnungsbeihilfe vor; die Schutzberechtigten sollen grundsätzlich selbst eine Wohnung ihrer Wahl anmieten und als Mieter einen Mietvertrag abschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 35 m. w. N.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 246. Einer Förderung stehen jedoch zum einen tatsächliche Hindernisse entgegen. Bedingung für die Auszahlung der Wohnungsbeihilfe ist u. a. ein bereits abgeschlossener Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten. Zum anderen werden die Zuschüsse nur rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 8; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 15 f. (d) Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl an obdachlosen Menschen in Athen startete die Internationale Organisation für Migration (IOM) im September 2020 ein Pilotprojekt namens „FILOXENIA-INTEGRATION“, um Schutzberechtigte von den griechischen Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen. Bis Ende 2020 wurden insgesamt 1.838 international Schutzberechtigte in Hotels untergebracht. Das Projekt lief aber im Februar 2021 aus. Die betroffenen Menschen mussten die Hotels verlassen und wurden erneut obdachlos. Insgesamt umfasste das Filoxenia-Projekt mehr als 6.000 Personen, die seitdem ohne Unterkunft sind. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 17; Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6 f.; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Ziel Deutschland: Flüchtlinge fliehen vor Obdachlosigkeit und Armut in Griechenland, 7. März 2021; Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021, S. 17 f. (e) International Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom und/oder Wasser oder werden obdachlos. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 37 m. w. N.; s. auch Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 247; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3. Der Zugang zu den Obdachlosenunterkünften ist zudem durch eine Reihe von Kriterien eingeschränkt. Die meisten Unterkünfte nehmen aufgrund des Mangels an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen auf. Die staatlichen Unterkünfte verlangen aktuell die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM), eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie medizinische Gutachten, einschließlich eines negativen COVID-19-Tests. Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S 11; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19. (f) Die Zahl der durch NGOs punktuell angebotenen Unterkünfte ist insgesamt nicht ausreichend. Diese Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 39 m. w. N. Viele NGOs haben ihre Hilfen eingestellt. Die Organisationen Greek Council for Refugees, Solidarity Now, Arsis und PRAKSIS bieten derzeit keine Wohnungen oder Wohnunterstützung für Schutzberechtigte abgesehen von HELIOS an. Stiftung Pro Asyl und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S 10 m. w. N.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18. (g) In Griechenland sind zahlreiche international Schutzberechtigte obdachlos. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 41 m. w. N. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist der Senat auch weiterhin der Überzeugung, dass Obdachlosigkeit ein unter anerkannten Schutzberechtigten verbreitetes Phänomen darstellt. Vgl. allgemein Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 247; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18 m. w. N.; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2020, S. 24; Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 9; Die Presse, Griechenland bei Integration stärker in Pflicht nehmen, 9. Juli 2021, unter Berufung auf die Caritas; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Ziel Deutschland: Flüchtlinge fliehen vor Obdachlosigkeit und Armut in Griechenland, 7. März 2021; a. A. VG München, Urteil vom 6. Dezember 2021 - M 32 K 18.31577 -, juris, Rn. 21 ff. (aa) Bereits im Sommer 2020 haben hunderte anerkannte Flüchtlinge in Athen auf der Straße gelebt. Trotz zahlreicher Warnungen der griechischen Zivilgesellschaft und des UNHCR sind infolge der (oben bereits dargestellten) Änderung des Asylgesetzes 11.237 Menschen aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am 1. Juni 2020 zu verlassen. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 45 m. w. N. Die griechische Regierung setzte die Änderung seit Juni 2020 durch. Es gab vereinzelt, insbesondere bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, z. B. allein reisenden Männern, auch Räumungen durch die Polizei. Letztlich verließen die meisten Betroffenen ihre Wohnungen nach nachdrücklicher Aufforderung. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 1, 3 unter Hinweis auf Gespräche mit dem IOM und Mitarbeitern von Unterkünften. Mehrere Quellen berichten im Juli 2021 von anerkannten Flüchtlingen, die, nachdem sie die Unterkünfte verlassen mussten, auf der Straße gelebt hätten. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18 m. w. N.; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2020, S. 24; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 247. (bb) Trotz Aufhebung von räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen bleiben anerkannt Schutzberechtigte teilweise freiwillig - illegaler Weise - in den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den Ägäischen Inseln. So soll derzeit etwa ein Drittel der Bewohner des Empfangs- und Identifikationszentrums (RIC) Mavrovouni bei Kara Tepe anerkannte Schutzberechtigte sein. Im Oktober 2020 kehrten täglich 20 bis 30 anerkannte Flüchtlinge, die Lesbos im Jahr zuvor verlassen hatten, auf die Insel zurück, da sie anderenorts keine Möglichkeiten zu bleiben gesehen hätten. Im September 2020 sind schätzungsweise 400 Personen zurückgekehrt, und kamen entweder bei auf der Insel lebenden Landsleuten unter oder kehrten in die ausgebrannten Gebiete Morias zurück, wo sie Hütten errichteten oder verlassene Hütten nutzten. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 2; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19; Die Presse, Griechenland bei Integration stärker in Pflicht nehmen, 9. Juli 2021. (cc) Viele Schutzberechtigte leben außerhalb formeller Unterbringungszentren oder Programme, wie die vielen besetzten Häuser in griechischen Städten, insbesondere in der Umgebung von Athen, belegen. Seit dem Jahr 2019 werden diese besetzten Häuser zunehmend von der Polizei durchsucht und zwangsweise geräumt. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3; s. auch Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021, S. 12. (dd) Insbesondere bei Überstellung aus dem EU-Ausland bleibt Schutzberechtigten oft keine andere Möglichkeit als auf der Straße zu leben. Eine RSA-Studie über Personen mit internationalem Schutzstatus fand viele Fälle von Menschen, die keine andere Wahl hatten, als auf der Straße zu schlafen, nachdem sie aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgebracht worden waren. In Bezug auf Wasser, Nahrung und sanitäre Einrichtungen waren sie auf sich allein gestellt. Bei der Wiedereinreise nach Griechenland erhielten sie keine Informationen oder Unterstützung. Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021, S. 23. (ee) Soweit die deutsche Botschaft in Athen unter Bezugnahme auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Dezember 2018 an das VG Stade (Az. 10 A 1632/18) darauf hinweist, dass statistische Daten nicht vorhanden seien, Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen aber „kein augenscheinliches Massenphänomen“ darstelle, ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Diese Aussage bezieht sich nur auf die Situation in der Hauptstadt Athen. Weiter heißt es in dem Bericht, an manchen Örtlichkeiten insbesondere in Athen seien wiederkehrend Personen mit Migrationshintergrund, griechische Staatsangehörige aus verschiedenen sozialen Milieus, aber auch Angehörige der Sinti und Roma auf Straßen und Plätzen aufzufinden. Dies umfasse unter anderem auch Personen, die nach ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte ihre bisherigen Unterkünfte hätten verlassen müssen. Mehrfach seien Personen durch Sicherheitskräfte von dort dann in staatliche Flüchtlingseinrichtungen (Elaionas, Skaramangas, Schisto, zuletzt auch Amygdaleza) gebracht worden. Es erscheine sehr schwierig, die Situation der Obdachlosigkeit in einer griechischen Großstadt oder gar im ganzen Land mittels persönlichen Beobachtungen belastbar einzuschätzen, zumal es vermutlich auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gebe. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 2 f. Daraus ergeben sich keine konkreten Informationen, die den Befund der o. g. Erkenntnisse in Frage stellen könnten. (2) Mit Blick auf diese Erkenntnisse ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland eine Unterkunft bekommen kann. Dem Kläger wird es dort weder möglich sein, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden noch zu finanzieren. In Wohnungen oder Unterkünften des für Asylbewerber vorgesehenen Hilfsprogramms „ESTIA“ kann er als bereits anerkannter Schutzberechtigter nicht unterkommen. Da dem Kläger vor dem 1. Januar 2018 internationaler Schutz zuerkannt worden ist und er auch weder aus einer Unterkunft des „ESTIA“-Hilfsprogramms noch aus einem Aufnahmelager heraus eine Wohnung oder Unterkunft sucht, zählt er von vornherein nicht zu der Personengruppe, die eine Unterstützung durch das „Helios-2“-Programm erfahren könnte. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass er in einer durch NGOs zur Verfügung gestellten Wohnung oder Unterkunft oder einer Unterkunft für Obdachlose unterkommen kann. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar. bb. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland ferner nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. (1) Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine legale Beschäftigung aufzunehmen, ist jedoch erschwert. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Steuernummer, einer Sozialversicherungsnummer und die Eröffnung eines Bankkontos, was sehr viele Schutzberechtigte faktisch vom Arbeitsmarkt ausschließt. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27. August 2021, S. 6 f. Auch im Übrigen sind die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 65 ff. m. w. N.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 3, wonach es „beinahe aussichtslos“ sei, Arbeit zu finden. Die Corona-Pandemie hatte im Jahr 2020 erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaftslage in Griechenland, insbesondere durch einen Einbruch im Tourismussektor. Zwar hat sich die griechische Wirtschaft von den negativen Auswirkungen der Pandemie inzwischen erholt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 72 m. w. N.; Redaktionsnetzwerk Deutschland, Griechische Wirtschaft lässt die Corona-Rezession hinter sich, 8. Dezember 2021; OECD, Economic Outlook Greece, 2021, S. 130; Tagesschau, Griechische Wirtschaft, Kommt der Aufschwung für alle?, 16. September 2021; GTAI, Wirtschaftsausblick Griechenland, 22. Dezember 2021; GTAI, Wirtschaftsdaten kompakt, Griechenland, November 2021; Statista, Griechenland: Arbeitslosequote von 1980 bis 2020 und Prognosen bis 2026. Gleichwohl ist die Staatsverschuldung immer noch mit Abstand die höchste aller EU-Staaten. Das Land leidet immer noch unter den Folgen der zehnjährigen Schuldenkrise. In den Krisenjahren verlor Griechenland 28 Prozent seiner Wirtschaftsleistung. 2017 kehrte Griechenland zwar zum Wachstum zurück, aber die Pandemie hat das Land wieder zurückgeworfen. Trotz des starken Wachstumsschubs dieses Jahres liegt das BIP immer noch ein Viertel niedriger als 2008 vor der Finanzkrise. Griechenland weist mit einer für das Jahr 2022 prognostizierten Arbeitslosenquote von 14,65 % noch immer eine der höchsten Arbeitslosenquoten in der EU auf. Die Konkurrenzlage auf dem griechischen Arbeitsmarkt gestaltet die Arbeitssuche für anerkannte Schutzberechtigte äußert schwierig. Ihre Möglichkeiten, (auch nur) Hilfsarbeitertätigkeiten aufzunehmen, sind marginal. Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor klar überrepräsentiert. Vgl. RND, Griechische Wirtschaft lässt die Corona-Rezession hinter sich, 8. Dezember 2021. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 6; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 3; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 25; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 248. (2) Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Griechenland ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr keine Arbeit finden würde, die es ihm gestattete, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er verfügt weder über spezifische berufliche Qualifikationen, noch über Kenntnisse der griechischen Sprache oder private Netzwerke. cc. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. (1) Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen, wie z. B. die soziale Grundsicherung, die Arbeitslosenversicherung, das Wohngeld oder die Elternprämie. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 77 ff. m. w. N.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 5; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 250; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 3; Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zu den Rechten, die sie faktisch von der Inanspruchnahme ausschließen. In Griechenland ist der Zugang zu Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. Die Ausstellung der Dokumente ist an hohe Voraussetzungen geknüpft und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig. Dies stellt international Schutzberechtigte in der Praxis vor enorme Hürden. In der Folge sind sie oftmals nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente zu erhalten. Die Leistungen hängen zudem von einem mehrjährigen legalen Aufenthalt ab, der wiederum durch entsprechende Dokumente, etwa eine Steuererklärung, nachzuweisen ist. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 5; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece – 2020 Update, S. 250 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter (sic) mit Kind, 10. August 2021, S. 3; Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11. (2) Ausgehend von diesen Erkenntnissen besteht für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keine Möglichkeit, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, mit denen er sein Existenzminimum sichern könnte, weil er die oben genannten Voraussetzungen, insbesondere mangels eines langjährigen legalen Aufenthalts, ersichtlich nicht erfüllen kann. dd. Auch die Unterstützung von NGOs setzt den Kläger in Griechenland nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Unterstützung der NGOs ist zwar von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten. NGOs können aber nicht flächen- und bedarfsdeckend unterstützen, sondern nur ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ bieten. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 93 f. unter Hinweis auf VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 3 A 19/18 -, juris, Rn. 156 ff. m. w. N., s. auch Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 3 f. Auch im Falle des Klägers – einem jungen und offenbar gesundem Mann – davon auszugehen, dass ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Es steht beachtlich wahrscheinlich zu befürchten, dass er aufgrund ihm in Griechenland drohender Obdachlosigkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnte. […]“ Die erkennende Kammer schließt sich den obigen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Bezug auf den Kläger des vorliegenden Verfahrens an und macht sie sich vollumfänglich zu Eigen. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger aufgrund von besonderen persönlichen Eigenschaften, Qualifikationen oder Lebensumständen für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland ausnahmsweise keine Verletzung von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen würde. Dass sich die Umstände in Griechenland zwischenzeitlich derart verändert hätten, dass eine Verelendung des Klägers im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zu einem jungen und gesunden Mann unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel jüngst VG Braunschweig, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 2 B 140/23 –; VG Augsburg, Beschluss vom 3. Mai 2023 – Au 8 S 23.30428 –; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. März 2023 – 22 K 8448/22.A –, sämtlich zitiert nach juris. b) Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene, rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht aufrecht erhalten bleiben, weil sie gemäß § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in eine rechtmäßige Entscheidung umgedeutet werden könnte. Bei der Umdeutung nach § 47 VwVfG wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG – nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt. Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, vgl. auch zu den weiteren Voraussetzungen der Umdeutung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris, Rn. 13 ff. Vorstehendes vorausgesetzt, kann die streitgegenständliche, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung vor dem Hintergrund der in Österreich bestandskräftig erfolgten Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig nicht in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a AsylG umgedeutet werden. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist eine Umdeutung ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4.15 –, juris, Rn. 32. Dabei kann offen bleiben, ob ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a AsylG anzunehmen wäre, obwohl der Asylantrag des Klägers in Österreich nicht materiell geprüft, sondern im Hinblick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland als unzulässig abgelehnt worden ist, siehe zum Streitstand betreffend § 71 AsylG Dickten, in: Kluth/Heusch, Beck OK Ausländerrecht, 31. Edition, Stand: 1. April 2023, § 71 AsylG Rn. 5. Eine Umdeutung scheitert bereits daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a AsylG für den Kläger ungünstiger wären. Bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Annahme einer vorherigen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Abschiebung gemäß § 35 AsylG in den Mitgliedstaat anzudrohen, der dem Antragsteller bereits Schutz gewährt hat. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG hätte im Unterschied dazu zur Folge, dass der Betroffene nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftsstaats abgeschoben werden könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 –, Rn. 45; VG Ansbach, Urteil vom 25. Oktober 2021 – AN 17 K 18.50743 –, Rn. 61; VG Bremen, Urteil vom 7. April 2021 – 2 K 3061/17 –, jeweils juris. Ferner lässt weder der angegriffene Bescheid noch der Vortrag der Beklagten im Klage- und Eilverfahren erkennen, dass eine derartige Erweiterung ihrer Absicht entspräche. 2. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 AsylG über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3., Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die zuvor getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.