Leitsatz: 1. Versäumt es ein Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren, entscheidungserhebliche Unterlagen zu übersenden, so ist dies dem Antragsteller, für den er auftritt, zuzurechnen.2. Die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet dort ihre Grenze, wo derjenige Beteiligte, dem eine bestimmte Tatsache nützen würde, selbst nicht vom Vorliegen dieser Tatsache ausgeht Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, die als Kosmetikerin tätig ist, beantragte am 15. März 2022 bei dem Beklagten die Gewährung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen im Rahmen des Programmes „Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III plus NRW“ in Höhe von 2.636,37 €. Hierzu hatte sie die Steuerberaterkanzlei E. T. und N. L. aus E1. bevollmächtigt; der Antrag wurde von Herrn N. L. an den Beklagten übersandt. Mit Nachricht vom 19. April 2022 über das von dem Beklagten hierzu betriebene Antragsportal forderte der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 26. April 2022 auf, folgende Unterlagen zu übersenden: - einen Nachweis darüber, dass die bei dem Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt bekannt ist, - den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020, - einen Umsatznachweis für den im Antrag angegebenen Referenzzeitraum 2020 (durch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung), - die Gewerbeanmeldung. Mit Nachricht vom 4. Mai 2022 wurde die Klägerin erneut zur Vorlage der vorbezeichneten Unterlagen – unter Fristsetzung bis zum 11. Mai – aufgefordert. Einen Eingang dieser Unterlagen verzeichnen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nicht. Mit Nachricht vom 31. Januar 2023 wurde sie unter Fristsetzung bis zum 9. Februar 2023 aufgefordert, folgende Unterlagen zu übersenden: - den vorbezeichneten Nachweis bzgl. der IBAN, - den vorbezeichneten Einkommensteuerbescheid, - die Betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2020, - die Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2020, - die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2020, - den vorbezeichneten Fragebogen, - die vorbezeichnete Gewerbeanmeldung. Auch einen Eingang dieser Unterlagen verzeichnen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nicht. Mit Bescheid vom 27. Februar 2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe ab. Zur Begründung verwies er auf die fehlenden Unterlagen, die zur Prüfung der Antragsberechtigung erforderlich seien. Am 27. März 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet, die angeforderten Unterlagen ihren Steuerberatern mehrfach übersandt zu haben; offenbar hätten sie diese aber nicht an den Beklagten weitergeleitet. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 27. Februar 2023 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass für das in Rede stehende Förderprogramm nur solche Personen antragsberechtigt seien, die (u.a.) bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasst seien und ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen hätten bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet worden seien. Zudem dürften die Antragsteller nicht bereits vor dem 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein. Die Leistung betrage 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes für das 3. und 4. Quartal 2021. Nach den Förderrichtlinien und seiner ständigen Verwaltungspraxis prüfe er Anträge stichprobenartig im Detail und fordere hierzu alle erforderlichen Unterlagen an. Die Klägerin habe diese nicht übersandt; ein Unterlassen ihrer Steuerberater sei ihr zuzurechnen. Hierdurch sei eine Plausibilisierung der Antragsberechtigung nicht möglich gewesen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 17. und 18. Oktober 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist mit dem schriftsätzlich gestellten Antrag bereits unzulässig. An der (isolierten) Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil diese der Klägerin nichts nützt. Legt man den Antrag unter Beachtung der Klagebegründung und ihres daraus hervorgehenden Begehrens (§ 88 VwGO) – vgl. zur gebotenen Auslegung einer sog. isolierten Anfechtungsklage Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 18 – dahingehend aus, dass mit der Klage begehrt werden soll, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2023 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe in Höhe von 2.636,37 € zu gewähren, so ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein solcher Anspruch zu; die Ablehnung ihres Antrags ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der von ihm begehrten Überbrückungshilfe. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung der vom Beklagten auf Grundlage der von ihm angeführten Förderrichtlinie aus Billigkeit gewährten Fördermaßnahme kann nur nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehen. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte - die Bewilligung einer Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung. Das heißt, sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die Selbstbindung der Bewilligungsbehörde erstreckt sich dabei nicht alleine auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch auf die von ihr geübte Verfahrenspraxis einschließlich der Anforderungen, die sie an Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Ablehnungsentscheidung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat. Hiernach begegnet die Ablehnung der Leistungsgewährung an die Klägerin keinen Bedenken. Der Beklagte hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin diverse entscheidungserhebliche Unterlagen trotz Aufforderung und mehrfacher Erinnerung nicht übersandt hat. Nach der von dem Beklagten vorgetragenen ständigen Verwaltungspraxis, die sich sowohl mit der Förderrichtlinie als auch mit der dem Gericht durch zahlreiche Parallelverfahren bekannten Vorgehensweise entspricht, überprüft der Beklagte die Antragsberechtigung und die beantragte Leistungshöhe stichprobenartig durch Anforderung weiterer Unterlagen. Dies ist auch hier geschehen. Dass der Beklagte diese Vorgehensweise nicht bei jedem Antrag wählt, sondern lediglich stichprobenartig so verfährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin aus sachfremden Motiven für eine nähere Überprüfung ausgewählt hat. Schließlich ist die Auswahl der angeforderten Unterlagen auch nicht willkürlich, sondern – im Einklang mit den obigen Maßgaben – zur Prüfung der Antragsberechtigung und der Leistungshöhe erforderlich. Hinsichtlich der IBAN versteht sich dies von selbst, da die Leistung in ständiger Verwaltungspraxis nur an Antragsteller gewährt wird, deren IBAN steuerlich erfasst ist. Die weiteren Unterlagen steuer- und bilanzrechtlicher Natur versetzen den Beklagten in die Lage, zu überprüfen, ob die Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen wurde und ob die Angaben zum Referenzumsatz zutreffend sind. Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) fest, dass die von dem Beklagten angeforderten Unterlagen bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides nicht vorgelegt wurden. Dies ergibt sich zunächst darauf, dass die Verwaltungsvorgänge des Beklagten keinerlei Eingang verzeichnen. Auch die Klägerin hat nicht vorgetragen, sie habe die Unterlagen übersandt; vielmehr geht sie selbst davon aus, dass ihre Steuerberater dies trotz entsprechenden Geheißes nicht getan hätten. Geht aber selbst derjenige Beteiligte, dem eine bestimmte Tatsache nutzen würde, nicht vom Zutreffen dieser Tatsache aus, so bedarf es auch im Lichte der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) keiner weiteren Aufklärung. Vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 40. Lfg. 2021, § 86 VwGO Rn. 72. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin selbst die angeforderten Unterlagen an ihre Steuerberater weitergegeben haben will. Denn deren Verhalten – namentlich das Unterlassen, die Unterlagen bei dem Beklagten einzureichen – ist der Klägerin nach den Rechtsgedanken der §§ 164, 166 BGB zuzurechnen, weil sie sich ihrer Steuerberater als Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) bedient hat. Unerheblich ist, dass die Klägerin die in Rede stehenden Unterlagen nunmehr – im gerichtlichen Verfahren – vorgelegt hat. Denn der für die entscheidungserhebliche Sachlage maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem materiellen Recht. Dieses ist hier durch die Verwaltungspraxis des Beklagten im Rahmen der Subventionsgewährung geprägt. Nimmt dieser – wie aufgrund zahlreicher Parallelverfahren auch gerichtsbekannt ist – bei dem hier in Rede stehenden Förderprogramm entscheidungserhebliche Unterlagen generell nur bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Kenntnis und lässt nachträgliche Einreichungen außer Acht, so ist dies nicht zu beanstanden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – Au 6 K 22.1310 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, m.w.N. Schließlich war der Beklagte auch nicht verpflichtet, sich die angeforderten Informationen im Rahmen der Amtsaufklärung anderweitig zu beschaffen. Unabhängig davon, ob dies angesichts des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 1 AO) überhaupt möglich wäre, wird der Grundsatz der Amtsaufklärung (§ 24 VwVfG NRW) durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) eingeschränkt. Namentlich im Subventionsrecht ist es primär die Pflicht des Antragstellers – d.h. hier der Klägerin – ihre Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die benötigten Informationen – wie hier – ihrer Wissens- und Einflusssphäre entstammen. Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 28. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.