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Beschluss

4 B 511/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.4B511.22.00
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Tenor

Soweit die Antragstellerinnen ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Z. vom 13.4.2022 zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz sowie für die zweite Instanz bis zur teilweisen Antragsrücknahme auf 12.500,00 Euro und für die zweite Instanz auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Soweit die Antragstellerinnen ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Z. vom 13.4.2022 zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz sowie für die zweite Instanz bis zur teilweisen Antragsrücknahme auf 12.500,00 Euro und für die zweite Instanz auf 7.500,00 Euro festgesetzt.