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Urteil

3 K 3201/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0613.3K3201.21.00
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Leitsätze

1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

2. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten am Standort N. Straße 000 in E. durch die Bezirksregierung Düsseldorf des Beklagten (im Folgenden: Bezirksregierung). Die Klägerin beabsichtigt, am Standort N. Straße 000 in E. eine Wettvermittlungsstelle zu betreiben und von dort Sportwetten der in Malta ansässigen Veranstalterin J. F. Limited (im Folgenden: Wettveranstalterin) an diese zu vermitteln. Die Wettveranstalterin ist Klägerin im Parallelverfahren 3 K 3202/21 und wendet sich dort gleichfalls gegen die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle am streitgegenständlichen Standort. Die Wettveranstalterin verfügt ausweislich der amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten am 1. Juli 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021), der sog. Whitelist, aktuell über eine bundesweite Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten. Die nach § 10a Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Dritten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV), bekannt gemacht am 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), gültig bis 30. Juni 2021, (im Folgenden: GlüStV a.F.) erforderliche Konzession wurde der Wettveranstalterin nach Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit seinen Änderungen im Sportwettkonzessionsverfahren zum 1. Januar 2020 (Entfallen der Obergrenze von 20 zulassungsfähigen Sportwettveranstaltern) am 9. Oktober 2020 erteilt. Die Wettveranstalterin beantragte mit Schreiben vom 22. Januar 2020 und 22. Mai 2020 die Erteilung einer bis zum 30. Juni 2024 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort N. Straße 000 in E. (im Folgenden: Wettvermittlungsstelle) durch die Klägerin. Dem Antrag waren unterschiedliche Anlagen beigefügt. Eine Kopie einer Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Standort wurde nicht vorgelegt. Die Beteiligten haben keine Angaben dazu gemacht, ob für die Wettvermittlungsstelle eine Baugenehmigung vorliegt und ob bislang an dem streitgegenständlichen Standort bereits eine solche betrieben wurde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 wandte sich die Bezirksregierung unter Hinweis auf die Mindestabstandsvorgaben und Abweichungsmöglichkeiten an die Stadt E. mit der Bitte um Stellungnahme. Daraufhin teilte die Stadt E. mit E-Mail vom 17. August 2020 mit, aus bauplanungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht bestehe kein Bedarf zur Stellungnahme. Unter dem 12. Oktober 2020 hörte die Bezirksregierung die Klägerin und die Wettveranstalterin mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am streitgegenständlichen Standort könne nicht erteilt werden, weil der gemäß § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), gültig bis 30. Juni 2021, (im Folgenden: AG GlüStV NRW a.F.) geltende Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschritten werde. Nach gewährter Akteneinsicht teilte die Wettveranstalterin mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 mit, die Abstandsregelung des § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GlüStV NRW a.F. sei im konkreten Fall nicht einschlägig und verstoße im Übrigen gegen Verfassungs- und Unionsrecht. Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 23. April 2021 lehnte die Bezirksregierung den von der Wettveranstalterin gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort N. Straße 000 in E. sowohl gegenüber der Wettveranstalterin (zugestellt am 28. April 2021) als auch gegenüber der Klägerin als Wettvermittlerin (zugestellt am 27. April 2021) ab und setzte zugleich gegenüber der Wettveranstalterin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 375,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wettvermittlungsstelle unterschreite den nach § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GIüStV NRW a.F. einzuhaltenden Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in drei Fällen: - Städtische Gemeinschaftsgrundschule (Hauptstandort),P.---straße 00, E. Abstand: 80,4 Meter - Städtische Gemeinschaftsgrundschule (Nebenstandort),P.---straße 000, E. Abstand: 284,4 Meter - Städtisches Kinder- und Jugendzentrum „K. “,P.---straße 000, E. Abstand: 322,4 Meter Alle drei vorgenannten Einrichtungen unterfielen dem sachlichen Anwendungsbereich der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GIüStV NRW a.F.. Die Mindestabstandsregelung erfasse insbesondere auch Einrichtungen, die von Kindern unter 13 Jahren aufgesucht werden. Die Mindestabstandsregelung sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass der Gesetzgeber befugt sei, aus monopolunabhängigen Gründen – namentlich dem Jugend- und Spielerschutz – Mindestabstände zu Schulen, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder anderen Glücksspielstätten festzulegen. Bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens seien im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin und der Wettveranstalterin und der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des Standortes keine Umstände ersichtlich, die eine Unterschreitung des gesetzlich vorgegebenen Mindestabstandes gemäß § 13 Abs. 4 Satz 4 AG GIüStV NRW a.F. rechtfertigen könnten. Die Klägerin hat am 11. Mai 2021 Klage erhoben. Am 1. Juli 2021 sind der GlüStV 2021 und das zur Umsetzung der Ziele des GlüStV 2021 geänderte Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) in Kraft getreten. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Rechtsverletzend sei der Umstand, dass die Antragslast zugunsten des Wettvermittlers dem Wettveranstalter aufgebürdet werde und dem Wettvermittler ein Antragsrecht in eigener Sache vorenthalten bleibe. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GIüStV NRW a.F. sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht vorhersehbar sei, welche Einrichtungen unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu fassen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sowohl der Veranstalter als auch der Vermittler Adressaten des Versagungsbescheides seien. Da der Veranstalter jedenfalls der falsche Adressat sei, sei der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig. Die Versagung der beantragten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe keine Ermessenserwägungen dazu angestellt, ob anstatt der Erlaubnisversagung auch mildere Mittel in Gestalt von Auflagen hinsichtlich des konkreten Wettangebotes und der Werbung hierfür bzw. zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche in Betracht kämen. Das insoweit bestehende Auflagenermessen habe der Beklagte vollständig verkannt. Schließlich könne das behördliche Ermessen auch nicht durch § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen – AnVerVO NRW) vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S 183), gültig bis 12. Juli 2021, (im Folgenden: AnVerVO NRW a.F.) eingeschränkt werden. Dem Kinder- und Jugendschutz hätte der Beklagte durch den Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zur Erlaubnis Rechnung tragen müssen. Das Ermessen sei insoweit auf Null reduziert, als eine Auflage insbesondere zur Schaufenstergestaltung eine Versagung der Erlaubnis verdränge. Eine Auflage zur Gestaltung des Schaufensters oder zur Begrenzung des jeweiligen Wettangebots in der Wettvermittlungsstelle sei gegenüber der auf einen Verstoß gegen die Mindestabstandsregelung gestützten Erlaubnisversagung ein milderes und gleich geeignetes Mittel. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GIüStV NRW a.F. verstoße gegen Verfassungs- und Unionsrecht und sei daher nicht anwendbar. Die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle verletze sie – die Klägerin – in ihren nach nationalem Recht bestehenden Grundrechten (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG) sowie in ihren unionsrechtlichen Grundrechten (Art. 20, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GrCh) und Grundfreiheiten (Art. 49, Art. 56, Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GIüStV NRW a.F. folge aus einer insgesamt und aus verschiedensten Gründen nicht folgerichtigen bzw. inkohärenten Regulierung der unterschiedlichen Glücksspielsegmente. Die Glücksspielregulierung in Bezug auf die stationären Wettvermittlungsstellen sei widersprüchlich, weil Sportwetten ausweislich vorliegender wissenschaftlicher Studien gegenüber dem Spiel an Geldspielgeräten ein geringeres Suchtgefährdungspotential zukomme, der Gesetzgeber aber das Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten mit gleichen, weniger einschneidenden oder überhaupt keinen Abstandsvorgaben belegt habe. Der Beklagte sei der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, dass von Wettvermittlungsstellen ebenso große bzw. größere Gefahren ausgehen, als von Wettbüros, Spielhallen, Spielbanken, Geldspielgeräten in Gaststätten, Pferdewettlokalen und Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter. Insgesamt sei das Suchtgefährdungspotential von Sportwetten und Lotterien nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen weitaus geringer als das Suchtgefährdungspotential von Geldspielgeräten. Der weitaus größte Teil der Spieler mit problematischem Spielverhalten gebe an, an Geldspielgeräten zu spielen, nur ein sehr geringer Teil von Spielern mit problematischem Spielverhalten gebe hingegen an, Sportwetten zu nutzen. Hinzu komme, dass Sportwetten eine geringere Ereignisfrequenz aufwiesen als Geldspielgeräte, weshalb Sportwetten ein geringeres Suchtgefährdungspotential zukomme. Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass Live-Wetten ein höheres Gefährdungspotential zukomme als Pre-Match-Wetten, sei wissenschaftlich nicht belegt. Bei der Prüfung der Unionsrechtskonformität von Beschränkungen für Wettvermittlungsstellen sei horizontal und vertikal, bundesweit und gesetzesübergreifend auch die Glücksspielregulierung in anderen, zumal gefährlicheren Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen. Für Spielhallen seien vergleichbare gesetzliche Mindestabstandsvorgaben vorgesehen wie für Wettvermittlungsstellen, obwohl dem Automatenspiel in Spielhallen ein höheres Suchtpotential zukomme. Zudem würden die für Spielhallen geltenden strengen Abstandsvorgaben durch neuerliche Übergangsregelungen im AG GlüStV NRW massiv aufgeweicht, woraus gleichsam eine Diskriminierung gegenüber Wettvermittlungsstellen folge. Es sei unverständlich, dass Bestandswettvermittlungsstellen, die bereits vor Inkrafttreten des AG GlüStV NRW a.F. am 1. Januar 2020 existierten, im Gegensatz zu Bestandsspielhallen, denen großzügige Übergangsregelungen eingeräumt worden seien, kein Bestandsschutz zukomme. Diskriminierend für Wettvermittlungsstellen sei, dass für die Pferdewettveranstaltung und -vermittlung in Buchmacherlokalen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, für Spielbanken sowie für Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, keine Abstandsregelungen in Bezug auf Kinder- und Jugendeinrichtungen normiert worden seien. Es sei widersprüchlich, dass für Pferdewettlokale der Buchmacher im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vorgeschrieben seien, obwohl sich Pferdewetten von sonstigen Sportwetten kaum unterschieden. Für Gaststätten, die Geldspielgeräte vorhalten, seien trotz eines erheblich höheren Suchtpotentials des Automatenspiels anders als für Wettvermittlungsstellen keine gesetzlichen Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vorgeschrieben. Für Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter, in denen u.a. Sportwetten des Veranstalters Oddset sowie Rubbellose angeboten werden, seien weniger einschneidende Abstandsvorgaben als für Wettvermittlungsstellen einzuhalten und im Übrigen bestünden weichere Dispensvorgaben. Hinzu komme, dass Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen verboten sei, der Zutritt zu Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter sei hingegen erlaubt, so dass in diesen Örtlichkeiten ein illegales Glücksspiel von Kindern- und Jugendlichen ermöglicht werde. Es sei diskriminierend, dass Wettvermittlungsstellen ausschließlich im Hauptbetrieb zulässig seien, während in Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter Sportwetten des Veranstalters Oddset auch im Nebenbetrieb angeboten werden dürften. Die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sei inkohärent, weil sie nicht zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen differenziere. Insoweit müsse ebenso wie bei Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter eine Differenzierung nach dem konkreten Wettangebot vorgenommen werden. Im Übrigen zeige sich, dass mehr Jugendliche in Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter illegal an Sportwetten teilnähmen, als in Wettvermittlungsstellen. Zudem seien sog. Tippannahmestellen mit den Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter vergleichbar, weil dort keine Live-Wetten, sondern lediglich Pre-Match-Wetten angeboten würden und im Übrigen auch keine Bildschirme, Stühle und Tische zur Verfolgung von Sportereignissen vorhanden seien. Letztlich seien solche Tippannahmestellen weniger suchtgefährdend als Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter, weil dort Wetten nur im Hauptgeschäft angeboten würden, Kinder und Jugendliche keinen Zutritt hätten und auch keine sonstigen Artikel wie etwa Schreibwaren verkauft werden dürften. Die Inkohärenz und fehlende Folgerichtigkeit der Mindestabstandsregelung, die eine Griffnähe zu Glücksspielangeboten verhindern solle, folge auch daraus, dass nunmehr virtuelle Automatenspiele und Onlinepoker, denen ein hohes Suchtpotential innewohne, legal über das Internet veranstaltet werden dürften und für Kinder und Jugendliche jederzeit zugänglich seien. Internetseiten mit zugelassenen Sportwettangeboten unterlägen keinen Zugangsbeschränkungen für Jugendliche hinsichtlich des Besuchs, sondern lediglich hinsichtlich der Spielteilnahme, was gegenüber dem stationären Sportwettangebot diskriminierend sei. Das Internetglücksspiel sei erheblich gefährlicher als das stationäre Glücksspiel. Im Übrigen sei dafür Sorge zu tragen, dass stationäre Anbieter und Online-Anbieter gleichzeitig Erlaubnisse erlangen könnten, andernfalls würden die stationären Anbieter benachteiligt. Es bestehe ein massives behördliches Vollzugsdefizit hinsichtlich unzulässiger Glücksspielangebote privater und staatlicher Glücksspielanbieter im Internet. Eine Inkohärenz folge im Übrigen daraus, dass Nordrhein-Westfalen im Vergleich zu anderen Bundesländern die strengsten Abstandsvorgaben für Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen normiert habe. Abstandsgebote im Bereich der stationären Wettvermittlungsbetriebe seien angesichts der für Kinder und Jugendliche allgegenwärtigen Werbung für Glücksspielangebote nicht geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Suchtprävention zu leisten. Kinder und Jugendliche kämen über das Internet und via Smartphone sowie aufgrund von Glücksspielwerbung, etwa in Gestalt von Banden- und Trikotwerbung, allgegenwärtig mit Glücksspielangeboten in Kontakt. Eine Inkohärenz und fehlende Folgerichtigkeit der Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen folge auch aus dem extensiven, Glücksspiel verharmlosenden und spielanreizenden Werbeverhalten der staatlichen Lotterieanbieter für deren Glücksspielangebote. Die gesellschaftsrechtliche Verflechtung verschiedener Landessportbünde mit einzelnen staatlichen Lotteriegesellschaften verstoße gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 3 GlüStV a.F.. Hinzu komme, dass staatliche Lotteriegesellschaften Kooperations- und Werbepartner bei E-Sport-Events für Jugendliche seien, was dem Jugendschutz eklatant zuwiderlaufe. Angesichts dessen könne sich der Gesetzgeber zur Begründung der Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen nicht auf den Jugendschutz und die Vermeidung von Gewöhnungseffekten berufen. Die unterschiedlichen Werbeaktivitäten für die Oddset Sportwette der staatlichen Lotterieanbieter seien in vielerlei Hinsicht zumindest mittelbar an Jugendliche adressiert. In verschiedenen Bundesländern sei es möglich, Rubbellose online zu spielen, Kinder könnten entsprechende Demoversionen barrierefrei spielen. Die Westlotto-Light-App mit einer Altersfreigabe ab Null Jahren ermögliche es Kindern, Demo-Spiele zu tätigen. Angesichts der starken Werbe- und Sponsoringpräsenz des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie der großen privaten Sportwettanbieter im Profisport, insbesondere im Profifußball, glaubten Jugendliche längst, Sportwetten seien eine sozialadäquate Beschäftigung. Angesichts dessen könne den Schaufenstern von Wettvermittlungsstellen kein signifikanter Gewöhnungseffekt zugeschrieben werden, sodass es nicht gerechtfertigt sei, diese ebenso zu regulieren wie Spielhallen. Auch Werbung für Spielbanken und Online-Glücksspiele sei letztlich omnipräsent. Im Bereich der Spielhallen, der Geldspielgeräte in Gaststätten sowie in den Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter entstünden erheblich höhere Spielverluste als in Wettvermittlungsstellen. Die Vollzugs- und Aufsichtspraxis der zuständigen Behörden sei willkürlich und widersprüchlich, weil gegen das teils illegale Angebot der staatlichen Lotterieanbieter, einschließlich des Angebotes der Sportwette Oddset, nicht eingeschritten werde. Die Kommunen und die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen gingen nicht gegen die nicht genehmigungsfähigen Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter vor. Darin liege ein Vollzugsdefizit. Die Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter seien nicht genehmigungsfähig, weil der Veranstalter der Oddset Sportwetten, die Oddset Sportwetten GmbH nicht genehmigungsfähig sei. Dies folge aus einem Verstoß gegen § 21 Abs. 3 GlüStV a.F., denn Gesellschafter der Oddset Sportwetten GmbH seien u.a. Westlotto, Lotto Rheinland-Pfalz und Saarland Sporttoto, deren Gesellschafter wiederum teilweise diverse Landessportbünde seien. Hinzu komme, dass ein Vollzugsdefizit auch dahingehend gegeben sei, als die Kommunen in Nordrhein-Westfalen nicht gegen Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter einschritten, welche die geltenden Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen unterliefen. Bei dem Mindestabstandsgebot von Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen handele es sich um eine reine „Schaufensterregelung“, weil Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen nicht gestattet sei. Insgesamt sei das Mindestabstandsgebot unverhältnismäßig. Die Möglichkeit stationäre Wettangebote vorzuhalten werde in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Wettveranstalterin werde auch sonst in vielerlei Hinsicht diskriminiert. Sowohl die Vorschriften über den Erlaubnisvorbehalt und das Erlaubnisverfahren für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im GlüStV a.F. als auch die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für Wettvermittlungsstellen im AG GlüStV NRW a.F. seien unionsrechtswidrig. Die Regulierung sowie die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle seien intransparent, diskriminierend und nicht objektiv vorhersehbar. Der Erlaubnisvorbehalt für Wettvermittlungsstellen nach dem AG GlüStV NRW a.F. sei unionsrechtswidrig. Dies folge bereits daraus, dass bislang kein unionsrechtskonformes Verfahren zur Konzessionserteilung für Sportwettveranstalter sowie zur Erteilung von Erlaubnissen für Wettvermittlungsstellen eröffnet sei. Für eigengeführte Wettbetriebe konzessionierter Sportwettveranstalter ohne Zwischenschaltung eines Vermittlers seien die Erlaubniskriterien gesetzlich nicht hinreichend bestimmt und die von den Behörden vorgegebenen Antragsmodalitäten und Kriterien nicht hinreichend geklärt. Damit sei das Verfahren für die Erlangung von Erlaubnissen für das ortsgebundene Wettangebot im Eigenvertrieb des Veranstalters diskriminierend, intransparent, objektiv nicht vorhersehbar und führe zur Unanwendbarkeit des formellen Erlaubnisvorbehalts für das stationäre Wettangebot der privaten Sportwettveranstalter. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. April 2021 zu verpflichten, den Antrag der J. F. Limited auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle für Sportwetten unter der Anschrift N. Straße 000 in E. für sie als Betreiberin neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis noch einen Anspruch auf Neubescheidung des Antrages. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle sei erlaubnispflichtig. Der monopolunabhängige Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle begegne keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken und sei daher in vollem Umfang anzuwenden. Die Ausführungen der Klägerin zur vermeintlichen Unionsrechtswidrigkeit des Verfahrens zur Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten seien unerheblich, da die Klägerin über eine solche Konzession verfüge und ein staatliches Sportwettmonopol rechtlich und tatsächlich nicht mehr bestehe. Im Übrigen würden bei der Konzessions- bzw. Erlaubniserteilung lediglich monopolunabhängige Kriterien angewandt. Auch das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle sei hinreichend transparent, weil Erlaubnisvoraussetzungen und Versagungsgründe in den §§ 4, 13 AG GlüStV NRW a.F. sowie in den auf Grundlage des AG GlüStV NRW a.F. erlassenen Verordnungen in ausreichendem Maße bestimmt seien. Die Ausführungen der Klägerin zur Erteilung von Erlaubnissen für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen durch die Veranstalter im Eigenvertrieb seien ohne Belang, weil die streitbefangene Wettvermittlungsstelle durch einen Wettvermittler betrieben werden solle. Die Wettveranstalterin sei neben der Klägerin richtige Adressatin des Erlaubnis- bzw. Versagungsbescheides. Nach der gesetzlichen Konzeption des GlüStV a.F. und des AG GlüStV NRW a.F. sei die Erlaubnis nicht nur an den Wettvermittler, sondern auch an den Wettveranstalter zu adressieren, weil Wettvermittlungsstellen in die Vertriebsorganisation des Wettveranstalters eingegliedert seien und demzufolge nicht selbstständig durch einen Wettvermittler betrieben werden könnten. Demgemäß könne der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 AG GlüStV NRW a.F. zwingend auch nur vom Veranstalter gestellt werden. Der Erlaubniserteilung stehe die Unterschreitung des geltenden Mindestabstandes zu öffentlichen Schulen bzw. Kinder- und Jugendeinrichtungen entgegen. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum Standort der beantragten Wettvermittlungsstelle befänden sich zwei Standorte einer Städtischen Gemeinschaftsgrundschule (Abstand: 80,4 m und 284,4 m) sowie ein Städtisches Kinder- und Jugendzentrum (Abstand: 322,4 m). Bei diesen Einrichtungen handele es sich unzweifelhaft um öffentliche Schulen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GIüStV NRW a.F.. Die Ablehnung der Erlaubniserteilung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Soweit die Klägerin meint, er habe sein Ermessen dergestalt ausüben müssen, anstelle einer Erlaubnisversagung als milderes Mittel eine Erlaubniserteilung unter Anordnung konkreter Auflagen zur Vermeidung einer Anreizwirkung für Kinder und Jugendliche in Erwägung zu ziehen, so bestehe hierfür angesichts des klaren Gesetzeswortlautes kein Raum. Ob und in welchem Umfang ihm als Erlaubnisbehörde im Falle der Nichteinhaltung des Mindestabstandes ein Ermessen zustehe, bestimme sich ausschließlich nach der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 4 AG GIüStV NRW a.F. zur Abweichung vom Mindestabstand, die durch § 5 Abs. 3 AnVerVO NRW a.F. konkretisiert werde. Hiernach sei er gehalten, da es sich bei der Mindestabstandsregelung um eine Sollvorschrift handele, nur in atypischen Fällen vom Mindestabstandsgebot abzuweichen. Ein derartiger atypischer Fall sei hinsichtlich der streitbefangenen Wettvermittlungsstelle indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GIüStV NRW a.F. sei, insbesondere mit Blick auf die Regulierung anderer Glücksspielsegmente, verfassungs- und unionsrechtskonform. Für den Bereich der Spielhallen, für den in Nordrhein-Westfalen identische Mindestabstandsregelungen vorgesehen seien, sei obergerichtlich mehrfach bestätigt worden, dass derartige Mindestabstandsgebote keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken ausgesetzt seien. Diese Rechtsprechung sei auf den Betrieb von Wettvermittlungsstellen uneingeschränkt zu übertragen. Abgesehen davon sei auch die Vereinbarkeit landesrechtlicher Mindestabstände zwischen Wettvermittlungsstellen und Kinder- und Jugendeinrichtungen mit höherrangigem Recht bereits explizit obergerichtlich bestätigt worden. Dem Gesetzgeber komme hinsichtlich der Regulierung der einzelnen Glücksspielsektoren ein Prognose- und Beurteilungsspielraum zu, der durch die getroffene Mindestabstandsregelung nicht überschritten worden sei. Es stehe dem Gesetzgeber frei, für die verschiedenen Glücksspielformen jeweils ein eigenes, auf das spezifische Sucht- und Gefahrenpotential zugeschnittenes Regulierungskonzept zu verfolgen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die unterschiedlichen Glücksspielsegmente identisch zu regulieren und eine sektorübergreifende Gesamtkohärenz herzustellen, bestehe nicht. Auch das Werbeverhalten der staatlichen Lotterieanbieter, insbesondere für die Sportwette Oddset, sowie das Werbeverhalten privater Sportwettanbieter sei nicht geeignet, die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Mindestabstandsregelung infrage zu stellen. Schließlich erweise sich die Versagung der beantragten Erlaubnis auch unter Berücksichtigung des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen GlüStV 2021 und des AG GlüStV NRW als ermessensfehlerfrei. Das bislang in § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AG GIüStV NRW a.F. geregelte Mindestabstandsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sei nunmehr im Wesentlichen unverändert in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW normiert und betrage nach wie vor 350 Meter Luftlinie. Ob die beantragte Wettvermittlungsstelle der neuen Bestandsschutzregelung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW unterfalle, wonach nur ein reduzierter Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einzuhalten sei, könne dahinstehen, weil auch dieser reduzierte Mindestabstand zum Hauptstandort der städtischen Gemeinschaftsgrundschule (Abstand: 80,4 m) deutlich unterschritten werde. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2023 (Klägerin) und vom 2. Mai 2023 (Beklagter) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Beschränkung des Klagebegehrens auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Klägerin – anders als in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für den Fall der Versagungsgegenklage und bei Spruchreife vorgesehen – nicht begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle am Standort N. Straße 000 in E. zu erteilen, sondern, den Beklagten stattdessen zu verpflichten, über den Antrag der Wettveranstalterin auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auch bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen im Ermessen der Erlaubnisbehörde steht, denn in der Rechtsprechung ist jedenfalls anerkannt, dass das Gericht in komplexen Verfahren ausnahmsweise auch dann gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung aussprechen kann, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, wenn die Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt, ohne die Vereinbarkeit mit sonstigen Vorschriften umfassend in den Blick zu nehmen (sog. „steckengebliebenes Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren“). Eine Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, besteht in solchen Fällen gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht. vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7.14 –, juris Rn. 30; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2009 – 12 LC 55/07 –, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2007 – 8 A 2677/06 –, juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 A 10281/05 –, juris Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 85. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle nur in Bezug auf die Einhaltung des in § 13 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), gültig bis 30. Juni 2021, (im Folgenden: AG GlüStV NRW a.F.), normierten Mindestabstandes zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft. Die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen, insbesondere der gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV NRW a.F. einzuhaltende Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen und die sich aus § 13 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW a.F. ergebenden Anforderungen (u.a. die Zuverlässigkeit der Klägerin als Wettvermittlerin) waren bislang nicht Gegenstand der Entscheidung. Zudem wäre die Sache nicht spruchreif gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil die Erlaubnis zu befristen war (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW a.F.) und mit Nebenbestimmungen versehen werden konnte (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW a.F.), dem Beklagten mithin insoweit ein Ermessen eingeräumt war. Die dargelegten Erlaubnisvoraussetzungen und Ermessensentscheidungen wurden auch durch das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW), nicht grundlegend geändert. II. Die Klägerin verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für die klagende Person offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2023 – 11 LA 380/22 –, juris Rn. 14. Für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am jeweils beantragten Standort bedarf es kumulativ einer Erlaubnis des Wettveranstalters und des Wettvermittlers. Dies folgt aus der gesetzlichen Konzeption des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 5 Abs. 8 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen – AnVerVO NRW) vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183), in der Fassung vom 1. Juli 2021 ( GV. NRW. S. 872, ber. S. 927 ), in Kraft getreten am 13. Juli 2021 (im Folgenden: AnVerVO NRW), wonach die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und dem Vermittler erteilt wird (vgl. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW), mithin Adressat der Erlaubnis sowohl der Wettveranstalter als auch der im Antrag bezeichnete Wettvermittler ist (vgl. § 5 Abs. 8 AnVerVO NRW). Dem legalen Betrieb einer Wettvermittlungsstelle steht es mithin entgegen, wenn die vom Wettveranstalter beantragte Erlaubnis gegenüber dem Wettveranstalter und/oder dem Wettvermittler bestandskräftig versagt wird. Erwächst die Versagung der beantragten Erlaubnis gegenüber dem Wettveranstalter oder dem Wettvermittler in Bestandskraft, fehlt einer auf Erlaubniserteilung gerichteten Klage der jeweils anderen Person regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Eine solche Klage kann angesichts des kumulativen Erlaubniserfordernisses für die klagende Person dann offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen, denn selbst wenn der Wettveranstalter oder der Wettvermittler isoliert eine Erlaubnis erhielte, berechtigte diese allein jedenfalls nicht zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am jeweils beantragten Standort. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Denn neben der Klägerin als Wettvermittlerin hat auch die Wettveranstalterin im Parallelverfahren 3 K 3202/21 fristgemäß Klage gegen den an sie adressierten Erlaubnisversagungsbescheid vom 23. April 2021 erhoben, so dass dieser ihr gegenüber nicht in Bestandskraft erwachsen ist. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag der Wettveranstalterin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle am Standort N. Straße 000 in E. neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid der Bezirksregierung vom 23. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Da im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage mangels anderer spezialgesetzlicher Regelungen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, finden die Regelungen des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten am 1. Juli 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021), und des AG GlüStV NRW Anwendung, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 90; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 15. 1. Die begehrte Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle findet ihre Rechtsgrundlage in § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 sowie in § 13 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW. Gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021. Das Nähere zu Wettvermittlungsstellen regeln gemäß § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 die Ausführungsbestimmungen der Länder, namentlich im Land Nordrhein-Westfalen das AG GlüStV NRW. § 13 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW bestimmt wiederum, dass die Vermittlung von Sportwetten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 in einer stationären Vertriebsstelle im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 (Betreiben einer Wettvermittlungsstelle) der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 sowie nach § 4 AG GlüStV NRW und der weiteren Vorschriften des AG GlüStV NRW bedarf. Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler wird dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und dem Vermittler erteilt; den Erlaubnisantrag kann nur der Veranstalter stellen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW). Hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle finden sich u.a. in § 13 Abs. 13 und Abs. 15 AG GlüStV NRW nähere Vorgaben. Nach § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW soll zu anderen Wettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW soll die Wettvermittlungsstelle nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden, dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. Ausweislich der Anordnung in § 13 Abs. 13 Satz 3 AG GlüStV NRW gilt § 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW diesbezüglich entsprechend. Insbesondere ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 AG GlüStV NRW für die Berechnung des Mindestabstands die Luftlinie zwischen dem Eingang der Wettvermittlungsstelle und dem Eingang der anderen Wettvermittlungsstelle oder Einrichtung maßgeblich, abweichend davon ist nach § 5 Abs. 6 Satz 2 AG GlüStV NRW bei Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Grenze des Grundstücks maßgeblich. Nach § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben gemäß § 13 Abs. 13 Satz 5 AG GlüStV NRW unberührt. Schließlich gelten gemäß § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. Für diese Wettvermittlungsstellen findet gemäß § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW außerdem § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW mit der Maßgabe Anwendung, dass regelmäßig ein Mindestabstand von 100 Metern zu Grunde gelegt werden soll. 2. Dies zu Grunde gelegt, hat die gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 AG GlüStV NRW als Erlaubnisbehörde sachlich und örtlich zuständige Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle am streitgegenständlichen Standort zu Recht abgelehnt, weil diese den in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW festgelegten Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht einhält. a. Der von der Wettveranstalterin gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW zu stellende Erlaubnisantrag wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2020 und 22. Mai 2020 angebracht. b. Für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle ist der reguläre Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW anzuwenden und nicht der für sog. Bestandswettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW geltende reduzierte Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie. Bei der streitbefangenen Wettvermittlungsstelle handelt es sich nicht um eine Bestandswettvermittlungsstelle im Sinne von § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW, denn es wurde von den Beteiligten weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Wettvermittlungsstelle bereits am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt hat. Selbst wenn zugunsten der Klägerin gemäß § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW nur der reduzierte Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie anzuwenden wäre – was wie vorstehend ausgeführt nicht der Fall ist –, käme eine Erlaubniserteilung gleichfalls nicht in Betracht, weil – wie nachfolgend unter Ziffer I. 2. c. dargelegt – auch dieser reduzierte Mindestabstand jedenfalls zum Hauptstandort der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule, P.---straße 00, E. (Abstand: 80,4 Meter), unterschritten wird. c. Maßgeblich für die Berechnung des Abstandes von 350 Metern ist gemäß § 13 Abs. 13 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW die Luftlinie zwischen dem Eingang der Wettvermittlungsstelle und der Grundstücksgrenze der öffentlichen Schule bzw. der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Nach den von der Klägerin nicht infrage gestellten Ermittlungen des Beklagten befinden sich in einem Abstand von unter 350 Metern Luftlinie von der Wettvermittlungsstelle entfernt folgende öffentliche Schulen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: - Städtische Gemeinschaftsgrundschule (Hauptstandort),P.---straße 00, E. Abstand: 80,4 Meter - Städtische Gemeinschaftsgrundschule (Nebenstandort),P.---straße 000, E. Abstand: 284,4 Meter - Städtisches Kinder- und Jugendzentrum „K. “,P.---straße 000, E. Abstand: 322,4 Meter Bei dem Haupt- und Nebenstandort der vorgenannten Städtischen Grundschule handelt es sich um eine öffentliche Schule, und bei dem Städtischen Kinder- und Jugendzentrum um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW. Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend dem Regelungszweck Einrichtungen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Hierunter fallen insbesondere Schulen, die nicht ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 114 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2022 – 4 B 654/22 –, juris Rn. 15 ff.; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 113 ff. Diese Voraussetzungen werden sowohl von der Städtischen Grundschule, die regelmäßig von Kindern ab einem Alter von sechs Jahren aufgesucht wird, sowie von dem Städtischen Kinder und Jugendzentrum „K. “, welches Kindern und Jugendlichen im Alter von sechs bis 26 Jahren offensteht und u.a. Hausaufgabenbetreuung, Mittagessen und sonstige Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche anbietet, vgl. https://www...........php (zuletzt abgerufen am 13. Juni 2023), erfüllt. Weder die Städtische Grundschule noch das Städtische Kinder- und Jugendzentrum dienen damit ausschließlich der Erwachsenenbildung. Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände fehlerhaft gemessen worden sein könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 3. Anders als die Klägerin meint, ist die Sportwettveranstalterin neben ihr als Wettvermittlerin die richtige Adressatin des (Erlaubnis-)Versagungsbescheides. Die Adressatenstellung der Wettveranstalterin und der Klägerin folgt zwanglos aus der formell-gesetzlichen Vorschrift des § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und dem Vermittler erteilt wird, wobei den Erlaubnisantrag nur der Veranstalter stellen kann. Die Regelung des § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW wird konkretisiert durch die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 22 Abs. 1 Nr. 3 und 6 AG GlüStV NRW erlassene Vorschrift des § 5 Abs. 8 AnVerVO NRW. Hiernach ist Adressat der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle der Inhaber der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten sowie der in dem Antrag bezeichnete Vermittler. Ist mithin der Sportwettveranstalter neben dem Vermittler nach der vorstehend dargestellten gesetzlichen Konzeption richtiger Adressat des Erlaubnisbescheides, folgt daraus spiegelbildlich, dass auch ein die Erlaubnis versagender Bescheid – wie hier – neben dem Vermittler an den Sportwettveranstalter zu adressieren ist. 4. Die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle ist frei von Ermessensfehlern erfolgt. Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Abweichung vom Mindestabstandsgebot unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls nicht zu. Auch der Umstand, dass der Beklagte nicht als etwaiges milderes Mittel zur Erlaubnisversagung Auflagen bezüglich der Gestaltung des Außenbereichs der Wettvermittlungsstelle bzw. zu Beschränkungen des Angebots oder der Öffnungszeiten erwogen hat, begründet keinen Ermessensfehler. a. Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte in Bezug auf die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle keine Abweichung vom Mindestabstandsgebot gewährt hat. aa. Gemäß § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben gemäß § 13 Abs. 13 Satz 5 AG GlüStV NRW unberührt. Insoweit steht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten Ermessen offen. Dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO, § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) entspricht es allerdings, wenn sich die Behörde bei ihren Entscheidungen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und grundsätzlich nur in atypischen Fällen, in denen dies nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erwägenswert ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht. Entsprechend § 5 Abs. 3 AnVerVO NRW können dabei bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage – etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren –, und die minimale Unterschreitung des Abstandsgebots berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die besonderen Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes, dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jungendeinrichtungen dient, zu berücksichtigen. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 107 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 127 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 23. bb. Gemessen an diesen Kriterien spricht nichts dafür, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Wettvermittlungsstelle hätte vom Mindestabstandserfordernis abweichen müssen (Ermessensreduzierung auf Null). Die Klägerin hat nichts Erhebliches dazu vorgetragen, dass bauplanungsrechtliche Anforderungen für das Gebiet, in dem die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle liegt, für den Beklagten Anlass hätten geben können oder gar müssen, vom Mindestabstandsgebot ausnahmsweise abzuweichen. Auch der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme der Stadt E. mit E-Mail vom 17. August 2020 lässt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nichts Relevantes entnehmen. Städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage geben vorliegend gleichfalls keinen Anlass zur Abweichung vom Mindestabstandsgebot. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar die gegenüber der Luftlinienentfernung längere Fußwegentfernung gerade in dem vorliegenden urbanen Bereich für sich genommen nicht als atypisch bewertet, zumal der Fußweg hier noch nicht einmal durch Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flüsse erschwert wird. Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass die fußläufige Erreichbarkeit selbst dann noch nicht atypisch erschwert ist, wenn die tatsächliche Wegstrecke im Einzelfall mehr als das Doppelte des nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstands beträgt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 32.17 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 120 m.w.N. Auch der Umstand, dass zwischen den beiden Standorten der Städtischen Grundschule und dem Städtischen Kinder- und Jugendzentrum einerseits sowie der Wettvermittlungsstelle andererseits kein Sichtkontakt besteht, stellt – was der Beklagte zutreffend gesehen hat – ebenfalls keine städtebauliche Besonderheit dar, die als atypisch zu bewerten wäre, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 122. Schließlich kann angesichts der Tatsache, dass der Hauptstandort der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule nur 80,4 Meter Luftlinie von der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle entfernt liegt, von einer nur minimalen Unterschreitung des geltenden Mindestabstands von 350 Metern Luftlinie offenkundig keine Rede sein, zumal mit Blick auf den angestrebten Kinder- und Jugendschutz selbst eine restriktive Anwendung der Ausnahmemöglichkeiten jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft wäre, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 124. Auch in Bezug auf den Nebenstandort der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule (Abstand zur Wettvermittlungsstelle: 284,4 Meter Luftlinie) und das Städtische Kinder- und Jugendzentrum (Abstand zur Wettvermittlungsstelle: 322,4 Meter Luftlinie), kann eine nur geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes nicht angenommen werden. b. Ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs liegt auch nicht darin, dass der Beklagte nicht als etwaiges milderes Mittel zur Erlaubnisversagung Auflagen bezüglich der Gestaltung des Außenbereichs der Wettvermittlungsstelle bzw. Beschränkungen des Angebots oder der Öffnungszeiten erwogen hat. Ein solches Ermessen des Beklagten dahingehend, gegen die Erteilung von Auflagen, z.B. hinsichtlich der Gestaltung des Außenbereichs, des Schaufensters, der angebotenen Produkte oder der Öffnungszeiten, auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu verzichten, besteht nicht, vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 102; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 173 f. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage für die Erteilung derartiger Auflagen grundsätzlich die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AG GlüStV NRW oder diejenige des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV 2021 einschlägig ist. Denn die Voraussetzungen, unter denen von dem Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe abgewichen werden kann, sind in § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW abschließend geregelt. Diese Vorschrift verdrängt insoweit als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) sowohl § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AG GlüStV NRW, vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 104, als auch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV 2021, vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 104; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 173 f. II. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, nach der Wettvermittlungsstellen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden sollen und insoweit regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden soll, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden. Dies gilt gleichsam für den für sog. Bestandswettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW geltenden reduzierten Mindestabstand von 100 Metern. 1. In Bezug auf Spielhallen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 118 ff., und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 41 ff.; 59 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 – juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16.16 – juris Rn. 30 ff., 36 ff.; BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 – 8 B 15.22 – juris Rn. 5 ff., bereits erschöpfend geklärt, dass sowohl Abstandsregelungen zwischen Spielhallen als auch Abstandsgebote von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen. Sie sind mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und werden auch den unionsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Bekämpfung von Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht. Sie dienen mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 119, 124, 133. Auch der Europäische Gerichtshof hat sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – C-72/10 u.a. – Costa und Cifone , juris Rn. 65 f.; EuGH, Urteil vom 12. September 2013 – C-660/11 u.a. – Biasci u.a. , juris Rn. 32, als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen, vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 – C-6/01 – Anomar , juris Rn. 25; EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – C-470/11 – Garkalns , juris Rn. 10, als mit Unionsrecht vereinbar angesehen, sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – C-470/11 – Garkalns , juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen EuGH, Urteil vom 11. März 2010 – C-384/08 – Attanasio , juris Rn. 51 (Tankstellen); EuGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – C-570/07 u.a. – Pérez und Gómez , juris Rn. 94 (Apotheken); EuGH, Urteil vom 26. September 2013 – C-539/11 – Ottica New Line , juris Rn. 56 (Optiker); allgemein siehe auch EuGH, Urteil vom 10. März 2009 – C-169/07 – Hartlauer , juris Rn. 55. Diese Rechtsprechung lässt sich auf Mindestabstandsgebote zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen für Minderjährige (hier: öffentliche Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) uneingeschränkt übertragen, so dass derartige Mindestabstandsgebote, nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen sind, wie sie in der vorzitierten Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 31; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 11 f., 13; vgl. implizit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 65 ff. 2. Dies zu Grunde gelegt, begegnet die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW einschließlich des für sog. Bestandswettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW geltenden reduzierten Mindestabstandes keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Die Mindestabstandsregelung verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), stellt in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar und wird dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Zwar beschränkt die Mindestabstandsregelung grundsätzlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar und ist mit Blick auf eine abweichende Regulierung in Bezug auf andere Glücksspielangebote am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die mit der Mindestabstandsregelung einhergehende Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt, weil sie im Einklang mit dem sowohl im Verfassungsrecht als auch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Danach ist zu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, die Erreichung der verfolgten legitimen Ziele zu gewährleisten, nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, und angemessen ist, d.h. die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die mit ihr verfolgten Ziele in konsequenter, kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-322/16 – Global Starnet , juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 10. März 2007 – C-169/07 – Hartlauer , juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 130 ff., 141 ff., 148 ff. m.w.N. Diesen Anforderungen wird die Mindestabstandsregelung gerecht. a. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag in allen Bundesländern im Grundsatz aufeinander abgestimmten Regelungen zur Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen verfolgen vorrangig das Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (§ 1 GlüStV 2021). Nach dem Willen des Gesetzgebers dient der Abstand von Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dem Schutz von Minderjährigen als besonders vulnerable Personen vor den Gefahren des Glücksspiels. Das Mindestabstandsgebot soll ebenso wie das Abstandsgebot von Spielhallen zu den genannten Einrichtungen helfen, einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern, vgl. LT-Drs. NRW 17/6611, S. 34; LT-Drs. NRW 17/12978, S. 84 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 67 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2022 – 4 B 654/22 –, juris Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 211. Damit verfolgt der Gesetzgeber überragend wichtige Gemeinwohlziele, die verfassungsrechtlich selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 67 ff.; vgl. zu dem für Spielhallen geltenden Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen in verschiedenen landesrechtlichen Regelungen bereits: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 119, 122 ff., 132, 158; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16.16 –, juris Rn. 34, 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, juris Rn. 17 ff., wenngleich es sich bei der Mindestabstandsregelung lediglich um eine Berufsausübungsregelung handelt, vgl. so auch: VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 191. Die Einführung eines Mindestabstands von Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, ist zur Erreichung dieser Ziele verfassungs- und unionsrechtlich grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 69 ff. Bei den genannten Zielen handelt es sich insbesondere verfassungs- und unionsrechtlich um legitime Gemeinwohlzwecke, die mit der Mindestabstandsregelung in konsequenter, kohärenter und systematischer Weise tatsächlich verfolgt werden und durch sie gefördert werden können, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 11 ff. b. Es besteht kein Anlass, an der verfassungsrechtlichen Konsequenz und Folgerichtigkeit sowie an der unionsrechtlichen Kohärenz der Mindestabstandsregelung zu zweifeln, weil Sportwetten im Hinblick auf ein Spielsuchtrisiko weniger gefährlich sind als das in Spielhallen angebotene Glücksspiel an Geldspielautomaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gehört die Glücksspielregulierung zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und in denen diese in Ermangelung einer Harmonisierung durch die Union bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen verfügen, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 – C-225/15 – Politanò , juris Rn. 39 m.w.N. Es ist daher Sache eines jeden Mitgliedstaates, zu beurteilen, ob es zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels erforderlich ist, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf das angestrebte Schutzniveau zu beschränken und mehr oder weniger strenge Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung der Veranstaltung bzw. Vermittlung von bestimmten Glücksspielen auf bestimmte Orte, vorzusehen, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07 u.a. – Markus Stoß , juris Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 36 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 39 m.w.N. Dieses Beurteilungsermessen bei der Festlegung des Schutzniveaus entspricht dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2010 – 1 BvR 2005/10 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 32. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen an, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 – C-464/15 – & F. AG , juris Rn. 25, 37. Eine „Beweislast“ dergestalt, dass der Gesetzgeber seine Gefahreneinschätzung durch wissenschaftliche Studien oder andere Erkenntnismittel belegen müsste, besteht hingegen nicht, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 210. Gleichwohl ist jedoch durch neuere Studien nicht widerlegt und entspricht es daher nach wie vor aktuellen Erkenntnissen, dass die zu Spielhallen bereits höchstrichterlich bestätigte Einschätzung, Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie allgemeinbildenden Schulen einschließlich Grundschulen seien dazu geeignet, die von Glücksspielstätten auf Minderjährige ausgehenden Gewöhnungseffekte im Interesse des Jugendschutzes und der vorbeugenden Spielsuchtprävention zu vermeiden, den gesetzgeberischen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 152; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16.16 –, juris Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, juris Rn. 22; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 34 m.w.N. Für Wettvermittlungsstellen würde nur dann etwas anderes gelten, wenn entweder das von Sportwetten ausgehende Spielsuchtrisiko derart geringfügig wäre, dass es vernünftigerweise keinerlei vorbeugenden Schutzes davor durch eine Mindestabstandsvorgabe zwischen öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einerseits und Wettvermittlungsstellen andererseits bedürfen würde, oder wenn die Regelung aus sonstigen Gründen nicht geeignet wäre, systematisch, konsequent und kohärent zur Zweckerreichung beizutragen, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 34. Beides ist nicht der Fall. Ausweislich der Studien, die die Länder nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 herangezogen haben, vgl. u.a. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA Forschungsbericht / Januar 2020 (abrufbar unter: https://www.bzga.de/fileadmin/ user_upload/ PDF/studien/BZgA-Forschungsbericht_Gluecksspielsurvey_2019.pdf), die in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, LT-Drs. NRW 17/11683, S. 74 in Bezug genommen wird, sowie einer weiteren aktuellen Studie, vgl. Suchthilfe in Deutschland 2020 – Jahresbericht der Deutschen Suchthilfestatistik (DSHS), November 2021 (abrufbar unter: https://www.suchthilfestatistik.de/fileadmin/user_upload_ dshs/05_publikationen/jahresberichte/DSHS_DJ2020_Jahresbericht.pdf), ist das Gefahrenpotential von Sportwetten zwar nicht gleich hoch, sondern niedriger als dasjenige von Automaten- und Casinospielen. So gibt die Mehrzahl der sich wegen pathologischen Glücksspiels in ambulanter oder stationärer Behandlung befindenden Personen als Hauptglücksspielform das Spiel an Geldspielautomaten in Spielhallen an, gefolgt vom Online-Automatenspiel, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 35, unter Verweis auf Suchthilfe in Deutschland 2020 – Jahresbericht der Deutschen Suchthilfestatistik (DSHS), November 2021, S. 20, 52. Zudem weisen Casinospiele im Internet (einschließlich des virtuellen Automatenspiels) den größten Anteil an mindestens problematischen Spielern aus (18,6 %), gefolgt vom „Kleinen Spiel“ in der Spielbank (13,8 %) und den Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten (11,7 %) vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 35, unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA Forschungsbericht / Januar 2020, S. 89, 161. Allerdings haben Sportwetten mit festen Quoten mit einem Anteil an mindestens problematischen Spielern von 3,1 % sowie Toto Fußballwetten mit einem entsprechenden Anteil von 3,0 % im Vergleich zu Lotterien aller Arten mit einem entsprechenden Anteil von lediglich 1,2 % ebenfalls ein erhöhtes Gefahrenrisiko, zumal dieselbe Studie bei Sportwetten sogar einen – wenngleich nicht signifikant – höheren Spieleranteil mit auffälligem bzw. risikoreichem Glücksspielverhalten als bei Automaten- und Casinospielen ergeben hat, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 35, unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA Forschungsbericht / Januar 2020, S. 84, 160 ff. Hinzu kommt, dass die Studie ausdrücklich auf die von Sportwetten ausgehenden Gefahren für Kinder und Jugendliche hinweist. Studien zum Glücksspielverhalten aus dem angloamerikanischen wie auch dem deutschen Sprachraum hätten darauf aufmerksam gemacht, dass die Teilnahme an Glücksspielen auch unter Jugendlichen verbreitet sei. Die Vulnerabilität von Jugendlichen für das Entstehen glücksspielbedingter Probleme lasse sich z.B. durch eine besondere Experimentierfreudigkeit bzw. ein ausgeprägtes Risikoverhalten, eine hohe Verführbarkeit durch verbreitete Glücksspielangebote im Internet oder im öffentlichen Raum (Wettbüros, Sportbars usw.), verbunden mit einer scheinbar hohen Akzeptanz in der Gesellschaft erklären. 2,8 % der Jugendlichen in der Altersgruppe der 16- und 17-jährigen hätten 2019 an Sportwetten teilgenommen, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 214 f., unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA Forschungsbericht / Januar 2020, S. 27, 147. Dieses nicht unerhebliche Gefahrenpotential kann der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus zu Grunde legen, ohne dass das ihm dabei zustehende Ermessen eingeschränkt wäre. Denn die Einschätzung, dem Entstehen von Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch im Bereich der Sportwetten in einem möglichst frühen Stadium entgegengewirkt werden, ist nicht offensichtlich fehlsam. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, das von ihm angestrebte Schutzniveau zu erweitern und die Gefahrenschwellen, ab denen er ein Einschreiten durch Mindestabstandsvorgaben für geeignet und erforderlich hält, niedriger festzulegen, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 35; vgl. im Ergebnis ebenso: VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N. Diesen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers verkennt die Klägerin, soweit sie unter Bezugnahme auf verschiedene wissenschaftliche Studien zum Suchtgefährdungspotential der unterschiedlichen Glücksspielarten geltend macht, der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber sei der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, dass von Wettvermittlungsstellen ebenso große bzw. größere Gefahren ausgingen, als von Wettbüros, Spielhallen, Spielbanken, Geldspielgeräten in Gaststätten, Pferdewettlokalen und Annahmestellen der staatlichen Lotterieanbieter. Ungeachtet des Umstandes, dass den Gesetzgeber – wie bereits ausgeführt – keine Beweislast hinsichtlich seiner Gefahreneinschätzung trifft, setzt die Klägerin mit ihrem umfangreichen Vorbringen letztlich nur ihre abweichende Auffassung der des Gesetzgebers entgegen, ohne indes aufzuzeigen, dass der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers überschritten ist. c. Die Mindestabstandsregelung ist zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele geeignet, erforderlich und angemessen. Die Eignung wird insbesondere nicht durch den Einwand infrage gestellt, angesichts omnipräsenter Werbemaßnahmen für Glücksspiele und insbesondere für Sportwetten auf Plakaten, in Sportstätten oder im Internet gehe von der Konfrontation mit stationären Wettvermittlungsstellen auf dem täglichen Schulweg bzw. auf dem Weg zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe kein zusätzlicher Gewöhnungseffekt aus, vor dem eine Abstandsregelung noch schützen könne. Hierdurch wird die gegenteilige gesetzgeberische Prognose nicht erschüttert. Orte, an denen Sportwetten vermittelt werden, werden als Teil der unmittelbar realen Umgebung anders wahrgenommen als mediale Glücksspielwerbung, sei es auf Plakatwänden, sei es im Internet. Auch sind nicht alle Kinder und Jugendlichen Sportwettenwerbung im Internet oder in Sportstätten im gleichen Maße ausgesetzt wie Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen. Zudem ist nicht jedes Kind für Sportwettenwerbung, selbst wenn diese im Internet aufgrund zunehmender Verbreitung von Smartphones – anders als die nach § 5 Abs. 3 GlüStV 2021 zwischen 6 und 21 Uhr verbotene Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele – ständig aufrufbar ist, im selben Umfang und zu jeder Zeit in gleicher Weise empfänglich wie für stationäre Einrichtungen im schulischen Umfeld. Die Werbung im Internet wird nicht ohne Weiteres und ständig angezeigt, sondern nur bei bestimmten Suchanfragen des Benutzers. Dies lässt die Annahme plausibel erscheinen, dass die Konfrontation mit der realen Wettvermittlungsstelle zu einem negativen Gewöhnungseffekt bzw. einem Mehr an Gewöhnung führt, das durch die Mindestabstandsregelung verhindert werden soll. Demgegenüber stellen Beschränkungen der Außendarstellung bzw. Öffnungszeiten von Wettvermittlungsstellen keine gleich wirksamen milderen Mittel zu dessen Verhinderung dar, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 36; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 44. Flankierend ist zu berücksichtigen, dass das terrestrische Sportwettangebot einen zusätzlichen, realeren Reiz als die Werbung für Sportwetten in den Medien ausübt, insbesondere für nicht sportbegeisterte oder nicht medienaffine Minderjährige. Hinzu kommt, dass das Abstandsgebot Kinder und Jugendliche typischerweise in einer Gruppensituation – insbesondere auf ihrem gemeinsamen Schulweg bzw. bei der gemeinsamen Freizeitgestaltung – schützt und damit auch einen maßgeblichen Beitrag leistet, das Entstehen einer Gruppendynamik hinsichtlich der für sie illegalen Nutzung („Reiz des Verbotenen“) von und der Gewöhnung an Sportwetten zu verhindern, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 244 ff., 382 ff. Selbst wenn man unterstellt, dass – wie von der Klägerin vorgetragen – für staatliche Lotterieprodukte sowie staatliche und private Sportwettangebote nach wie vor offensiv geworben wird, führt diese Werbepraxis nicht zu einer verfassungsrechtlichen Inkonsequenz sowie zu einer unionsrechtlichen Inkohärenz. Das gilt selbst dann, wenn u.a. für Lotterieprodukte und Toto-Fußballwetten Imagewerbung betrieben und mit dem Hinweis auf die Einnahmenverwendung zu sozialen Zwecken ggf. gegen die Grenzen zulässiger Werbung verstoßen wird, vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 37, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 44. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof Werbekampagnen des Inhabers eines Sportwettmonopols für Lotterieprodukte, die darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher durch Anregung zur Spielteilnahme zu fördern, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm unter Hinweis auf die Verwendung der Einnahmen für Gemeinwohlzwecke ein positives Image verliehen wird, als eines von mehreren Anzeichen dafür gewertet, dass die Finanzierung sozialer Aktivitäten der eigentliche Grund für die restriktive Glücksspielpolitik und die Eindämmung der Spielsucht nur „scheinheilig“ vorgeschoben sei, und daraus gefolgert, dass das der Errichtung des Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr kohärent und systematisch verfolgt werden könne, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07 u.a. – Markus Stoß , juris Rn. 100 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 44 ff. Diese Erwägungen lassen sich auf andere Glücksspielregulierungsmodelle als Staatsmonopole nur dann übertragen, wenn sie direkt zur Steigerung staatlicher Einnahmen führen können. Denn nur dann kommt in Betracht, übermäßige Glücksspielwerbung als Indiz dafür heranzuziehen, dass die Generierung von Einnahmen nicht nur eine erfreuliche Nebenfolge, sondern die eigentlich mit der Regelung verfolgte Absicht ist. Das trifft auf gesetzliche Mindestabstandsvorgaben für Wettvermittlungsstellen, die allenfalls indirekt durch eine potentielle Umsatzverlagerung auf Annahmestellen mit staatlichen Einnahmen in Verbindung stehen können, nicht zu, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 37; vgl. für den Bereich der Spielhallen im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2022 – 6 S 1922/20 –, juris Rn. 82 ff. Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des früheren auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz gestützten Sportwettmonopols aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits. Dieses wurde damit begründet, dass gehäufte oder gar systematische Verstöße des staatlichen Monopolträgers gegen die rechtlichen Grenzen zulässiger Werbung die tatsächliche, entgegen der Zielsetzung der Begrenzung des Glücksspielgeschäfts auf dessen Expansion gerichtete Handhabung der Monopolregelung prägen und auf Defizite ihrer normativen Sicherung schließen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 8 C 14.09 –, juris Rn. 44 ff.; vgl. zur unionsrechtlichen Inkohärenz: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 43 ff. Auch insoweit ist für die rechtlichen Konsequenzen, die aus übermäßiger Werbung gezogen werden, entscheidend, dass mit einer Monopolregelung anders als mit einem gesetzlichen Mindestabstand von Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen direkt gegenläufige Ziele der Spielsuchtbekämpfung und der Expansion des Spielangebots zur Einnahmensteigerung verfolgt werden können, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 37. Die Eignung der Mindestabstandsregelung wird schließlich nicht dadurch konterkariert, dass – wie die Klägerin behauptet – in Nordrhein-Westfalen ein vermeintliches Vollzugsdefizit dergestalt gegeben wäre, als die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden systematisch weder gegen ein vermeintlich nicht genehmigungsfähiges Angebot von Sportwetten des staatlichen Anbieters Oddset Sportwetten GmbH (im Folgenden: Oddset) in Annahmestellen noch gegen Betreiber solcher Annahmestellen einschritten, die die geltenden Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht einhielten. Diesbezüglich verkennt die Klägerin zunächst, dass für die Annahme eines Vollzugsdefizits nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein könnten, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden Regelungsdefizits sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 –, juris Rn. 58. Ein derartiges normatives Regelungsdefizit in Gestalt etwaiger Umgehungsmöglichkeiten in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote in Annahmestellen oder in Bezug auf Verstöße von Annahmestellenbetreibern gegen geltende Mindestabstandsregelungen kann den landesrechtlichen Regelungen des GlüStV 2021 und des AG GlüStV NRW nicht entnommen werden. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden unerlaubtes Glücksspiel in Annahmestellen oder die Unterschreitung des für Annahmestellen geltenden Mindestabstandes zu Einrichtungen für Minderjährige dulden. Darüber hinaus verkennt die Klägerin grundlegend, dass das Angebot von Sportwetten des Anbieters Oddset in Annahmestellen legal und gerade nicht unerlaubt ist und infolgedessen die behördliche Unterbindung eines derartigen Sportwettangebotes nicht veranlasst ist. Von einem Vollzugsdefizit kann daher von vornherein keine Rede sein. Denn bei der Oddset Sportwetten GmbH handelt es sich um einen staatlichen Veranstalter im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 AG GlüStV NRW, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GlüStV 2021 der ausweislich der amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 GlüStV 2021 (sog. White-List) über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt. Die Vermittlung derartiger Sportwetten ist ausweislich der Übergangsregelung des § 29 Abs. 6 GlüStV 2021, § 13b Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW in Annahmestellen nach § 5 AG GlüStV NRW aufgrund einer besonderen Erlaubnis befristet bis zum 30. Juni 2024 ausdrücklich zulässig. Es bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Sportwetten des Veranstalters Oddset in Annahmestellen ohne Vorliegen der in § 13b Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW genannten besonderen Erlaubnis vermittelt werden. d. Es ist zu konstatieren, dass das Kriterium der unionsrechtlichen Kohärenz auch in nicht monopolisierten Bereichen des Glücksspielrechts Wirkung entfaltet, allerdings dort weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen verlangt, wohl aber gebietet, dass die Geeignetheit von Regelungen, die die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in einem Bereich einschränken, zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential konterkariert werden darf, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13 – Digibet und Albers , juris Rn. 33 ff.; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07 u.a. – Markus Stoß , juris Rn. 97 ff.; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-46/08 – Carmen Media , juris Rn. 57 ff.; EuGH, Urteil vom 10. März 2007 – C-169/07 – Hartlauer , juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 84 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 10.12 –, juris Rn. 31 ff., 51 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 38. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung, ob Einschränkungen der Berufsfreiheit in einem Glücksspielbereich konsequent auf die Bekämpfung von Spielsucht ausgerichtet sind, andere Glücksspielformen nur („insbesondere“) dann einbezogen, wenn der Gesetzgeber in einer Konfliktlage mit staatlicher Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 122 f., 132 und 141 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 – 8 B 16.22 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 38. Die Vereinbarkeit der Abstandsgebote für Spielhallen mit Art. 12 Abs. 1 GG wurde daher nur im Hinblick auf die Regulierung von Spielbanken, bei der nicht ausgeschlossen ist, dass die Abstandsvorgabe indirekt auch fiskalische Interessen der Länder durch Verlagerung auf das Angebot der Spielbanken fördert, näher untersucht, nicht aber im Hinblick auf die Regulierung zu Geldspielgeräten in Gaststätten, bei der keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar sind. In der Sache resultiert daraus indes keine geringere Prüfungsdichte mit potentiell abweichenden Ergebnissen, da die unionsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz zu betrachtenden Glücksspielsegmente, in denen der Gesetzgeber trotz gleich hohem oder höherem Suchtpotential auf Abstandsgebote verzichtet hat, verfassungsrechtlich jedenfalls auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft werden müssen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 123, 170 ff., und bei Vorliegen hinreichender Sachgründe für eine Ungleichbehandlung auch keine unionsrechtliche Inkohärenz angenommen werden kann, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 38. Dies zu Grunde gelegt, führt die Regulierung sämtlicher Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential nicht zu einer unionsrechtlichen Inkohärenz, geschweige denn zu einer verfassungsrechtlichen Inkonsequenz der Mindestabstandsregelung. aa. Eine Inkohärenz bzw. Inkonsequenz ist zunächst nicht mit Blick auf die Regulierung im Bereich der Spielhallen feststellbar, weil für Spielhallen in Nordrhein-Westfalen im Grundsatz eine identische Mindestabstandsregelung wie für Wettvermittlungsstellen normiert ist. So gilt sowohl für Spielhallen gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW als auch für Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW gleichermaßen, dass diese nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden sollen, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden soll. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber für sog. Bestandsspielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStV NRW am 1. Juli 2021 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist (§ 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW), und für sog. Bestandswettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben (§ 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW), unterschiedliche Abstandsregelungen dergestalt getroffen hat, dass Erstere keinen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen (§ 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW), wohingegen für Letztere ein Mindestabstand von 100 Metern vorgeschrieben ist (§ 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW). Denn diesbezüglich ist durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bereits obergerichtlich geklärt, dass die in Bezug auf den Mindestabstand differierende Regulierung aus Gründen eines zugunsten von Bestandsspielhallen höher zu gewichtenden Vertrauens- und Bestandsschutzes gerechtfertigt ist und keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere keine Inkohärenz nach sich zieht, vgl. hierzu eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 66 ff. m.w.N.; im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2022 – 3 L 1519/22 –, n.v., BA S. 4 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 74 ff.; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 289 ff. Ein Verstoß der Mindestabstandsregelung gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot lässt sich mit Blick auf die Regulierung des Spielhallensektors auch nicht aus der neuerlichen, auf die Rechtslage in Bayern bezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ableiten, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 53 ff. Diese auf die Rechtslage in Bayern bezogene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen offenkundig nicht übertragbar, weil der Zweck des Mindestabstandsgebotes durch die Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen – anders als in Bayern – nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential unterlaufen wird. Denn – wie vorstehend ausgeführt – gilt für Spielhallen ebenso wie für Wettvermittlungsstellen in Nordrhein-Westfalen im Grundsatz eine identische Mindestabstandsregelung zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, vgl. so auch für die vergleichbare Rechtslage im Land Berlin: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 14. bb. Eine Inkohärenz bzw. Inkonsequenz folgt weiter nicht daraus, dass für Spielbanken, anders als für Wettvermittlungsstellen, im Land Nordrhein-Westfalen keine Mindestabstandsregelung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe normiert ist. Für den Bereich der Spielbanken ist höchstrichterlich geklärt, dass der Verzicht auf eine Mindestabstandsvorgabe – trotz der mit ihrem Betrieb verbundenen gesteigerten fiskalischen Interessen der Länder – die konsequente Ausrichtung der für Spielhallen normierten Abstandsgebote am Ziel der Spielsuchtbekämpfung nicht hindert, weil der Betrieb und die Erlaubnis für Spielbanken in eigener Weise an den in § 1 GlüStV 2021 benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021), ausgerichtet ist (vgl. § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW – SpielbG NRW), umfangreiche Spielerschutzvorschriften wie Werbebeschränkungen, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts, Aufklärungspflichten und die Teilnahme am bundesweiten Spielersperrsystem (§ 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 5, 6, 7 bis 8d GlüStV 2021) gelten, ihre Zahl eng begrenzt (in Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 20 GlüStV 2021 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW aktuell nur vier Spielbanken betrieben, maximal zwei weitere Spielbanken können zugelassen werden) und eine besondere staatliche Aufsicht (§ 13 SpielbG NRW) vorgesehen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 141 ff. Zwar wurde die Begründung für die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung daneben auch noch auf das durch Studien belegte geringere Suchtpotential des „Kleinen Spiels“ in Spielbanken im Vergleich zum Automatenspiel in Spielhallen gestützt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 122 f., 132, 141 ff., während das Suchtpotential von Letzterem im Vergleich zu Sportwetten nach der bereits zitierten Studienlage höher ist. Dieser Unterschied allein rechtfertigt aber keine Inkohärenz bzw. Inkonsequenz der Mindestabstandsvorgabe zu Wettvermittlungsstellen. Denn auch insoweit kann eine gegenläufige Glücksspielpolitik im Spielbankensegment im Hinblick auf dessen spezifische Regulierung und insbesondere auch deswegen nicht angenommen werden, weil ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung in den unterschiedlichen Gefährdungspotentialen beider Typen von Spielstätten und der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten gegeben ist, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 40; vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei Spielhallen bereits: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 77. So sind Spielbanken schon aufgrund ihrer gesetzlichen Beschränkung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW auf landesweit aktuell vier betriebene Spielbanken, wobei insgesamt maximal sechs Spielbanken in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden können, vom Alltag weit entfernt. Bereits hierdurch ist das Spiel in Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während Wettvermittlungsstellen aufgrund der – auch nach Reduzierung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen aufgrund der Abstandsregelungen – erheblich höheren Zahl der Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens sind, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 226. Hinzu kommt, dass einer künftigen Zunahme von Wettvermittlungsstellen – abgesehen von den gemäß § 13 Abs. 13 und Abs. 15 AG GlüStV NRW geltenden Mindestabstandsvorgaben zu Wettvermittlungsstellen untereinander und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – keine § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW vergleichbare gesetzliche Regelung entgegensteht, die eine Kontingentierung von Wettvermittlungsstellen auf eine bestimmte Anzahl vorschreiben würde, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 40. Des Weiteren enthält das Spielbankgesetz NRW ein eigenständiges Regelungsgefüge, welches umfangreiche Schutzvorschriften umfasst, vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 225 ff. cc. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. das verfassungsrechtliche Gebot der Konsequenz und Folgerichtigkeit wird auch nicht dadurch verletzt, dass für das Automatenspiel in Gaststätten keine Mindestabstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und auch sonst trotz höherem bzw. gleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 als für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 41; vgl. hierzu in Bezug auf Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 79. Zwar gelten auch für Gaststätten die Geldspielgeräte bereithalten Spielerschutzvorschriften wie Werbebeschränkungen, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts, Aufklärungspflichten und die Teilnahme am bundesweiten Spielersperrsystem (§ 2 Abs. 4 i.V.m. §§ 5, 6, 7 bis 8d GlüStV 2021). Allerdings ist nicht zu bestreiten, dass der hierdurch gewährleistete Schutz vor Spielsucht im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Gaststätten bislang geringer ist als in Wettvermittlungsstellen, obwohl auch Spielautomaten in Gaststätten im unmittelbaren Lebensumfeld potentieller Spieler leicht zugänglich und derartige Gaststätten auf dem Schulweg für Kinder und Jugendliche eine alltägliche Erscheinung sind. Dies rechtfertigt sich aber aufgrund der Unterschiede im Gepräge der Spielorte. Wettvermittlungsstellen dienen in aller Regel hauptsächlich dem Glücksspiel, was auch ihr äußeres Erscheinungsbild bestimmt, während der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten liegt, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeit und Anreize zu ununterbrochenem Spiel sind daher in Wettvermittlungsstellen typischerweise größer als in Gaststätten mit nur zwei zulässigen Geldspielgeräten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV)), wo Spieler zudem anders als in Wettvermittlungsstellen regelmäßig einer größeren Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt sind. Auch ist bei einer Betrachtung der Örtlichkeiten von außen die Verknüpfung mit Glücksspielangeboten bei Gaststätten weitaus geringer ausgeprägt als bei Wettvermittlungsstellen. vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 41; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 285 f., 364; vgl. bereits in Bezug auf Spielhallen: BVerfG Beschluss vom 7. März 2017 – 1314/12 u.a. –, juris Rn. 175 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 80. dd. Eine Verletzung der Gebote der Kohärenz und Konsequenz durch die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen für Minderjährige erfolgt nicht dadurch, dass bei der Glücksspielregulierung von Pferdewetten der Buchmacher im Sinne des § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 und Rennvereinen mit einer Erlaubnis nach § 1 RennwLottG von Mindestabstandsvorgaben abgesehen wurde, obwohl das dort angebotene Glücksspiel im Vergleich zu Sportwetten den Anteilen von mindestens problematischen Spielern nach ein gleiches oder höheres Suchtpotential aufweist, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42, unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA Forschungsbericht / Januar 2020, S. 161. Denn diese Glücksspielstätten unterliegen bedingt durch ihre historischen Besonderheiten und angepasst an ihre Seltenheit im Alltag einer je spezifischen Regulierung, die als hinreichender Sachgrund für den Verzicht auf Abstandsvorgaben ausreicht. Pferdewetten bilden ein historisch gewachsenes Sondersegment von Wetten auf eine Sportveranstaltung, dessen Anteil am Sportwettenmarkt insgesamt gering ist. Im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich spielen Pferdewetten eine sehr untergeordnete Rolle und beziehen sich auf ein enges und deshalb leicht überschaubares Sportgeschehen. Sie werden in Deutschland nur auf einer rückläufigen Zahl an Rennbahnen und regelmäßig nur an wenigen Tagen pro Jahr angeboten, so dass die Verfügbarkeit dieser Wettart stark eingeschränkt ist. Relevante Wettveranstalter sind nur die zahlenmäßig begrenzten Rennvereine, die die Totalisatoren betreiben. Buchmacher werden im Bereich der Pferdewetten weit überwiegend als Vermittler tätig, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 279 ff., 366; Erläuterungen zum GlüStV 2021, LT-Drs. NRW 17/11683, S. 102 f. Im Übrigen liegt ein vergleichbares Risikopotential bei Pferdewetten gegenüber Sportwetten auf beispielsweise Fußball oder ähnliche Sportarten mit Blick auf den zu schützenden Personenkreis der Kinder und Jugendlichen eher fern, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 281. ee. Eine Inkohärenz bzw. Inkonsequenz der Mindestabstandsregelung folgt auch nicht aus der zum 1. Juli 2021 erfolgten Öffnung des Online-Glücksspielmarktes und der hiermit verbundenen Möglichkeit, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele nach vorheriger Erlaubniserteilung in Deutschland legal über das Internet anbieten zu können (vgl. § 2 Abs. 7 bis 9, § 4, § 22a bis § 22c GlüStV 2021). Die Zulassung des Online-Glücksspiels stellt sich nicht als inkohärente gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential dar. Zwar sehen die Bestimmungen zum Online-Glücksspiel naturgemäß kein vergleichbares Abstandsgebot vor. Allerdings etabliert der Glücksspielstaatsvertrag 2021 für die Kategorie des nicht stationären Spiels ein vollkommen eigenständiges bereichsspezifisches Regulierungssystem, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – OVG 1 B 21.17 –, juris Rn. 68 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 367. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 soll der Schwarzmarkt, der sich trotz des bis zum 30. Juni 2021 bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hat und auf dem verschiedene Arten von Online-Spielen angeboten und nachgefragt wurden, massiv zurückgedrängt werden. Nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, vgl. Erläuterungen zum GlüStV 2021, LT-Drs. NRW 17/11683, S. 72 ff., soll die Zulassung von Online-Glücksspielangeboten dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen und den legitimen Zweck verfolgen, eine geeignete Alternative zum illegalen Online-Glücksspiel anzubieten und dadurch den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Die Zulassung von Online-Glücksspielen geht einher mit bereichsspezifischen strengen gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz (vgl. §§ 6a ff. GlüStV 2021), darunter einem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit, dessen Einhaltung mit der Limitdatei überwacht wird (vgl. § 6c GlüStV 2021) und das trotz Ausweitung des legalen Angebots im Internet die Spielmöglichkeit für den einzelnen Spieler stark einschränkt. Zudem sieht der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ein anbieter- und spielformübergreifendes Spielersperrsystem vor (§§ 8 bis 8d GlüStV 2021), das vor übermäßigen Ausgaben durch Fremd- und Selbstsperre schützt. Ferner sind für das virtuelle Automatenspiel zusätzlich erhebliche Begrenzungen der Spielabläufe vorgesehen. So ist der Einsatz pro Spiel auf einen Euro begrenzt (§ 22a Abs. 7 GlüStV 2021), die Mindestspieldauer je Spiel darf durchschnittlich fünf Sekunden nicht unterschreiten (§ 22a Abs. 6 GlüStV 2021) und nach einer Spielzeit von einer Stunde ist eine verbindliche Spielpause von fünf Minuten einzuhalten (§ 22a Abs. 9 GlüStV 2021). Mindestabstandsvorgaben, wie sie für stationäre Glücksspielstätten vorgesehen sind, sind demgegenüber bei Angeboten im Internet kein taugliches Mittel zur Begrenzung des Glücksspiels. In der Schaffung dieses eigenständigen, mit dem stationären Glücksspiel generell nicht vergleichbaren bereichsspezifischen Regulierungssystems für das Online-Glücksspiel liegt kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – OVG 1 B 21.17 –, juris Rn. 71; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 367. denn dieses verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder eine föderale Zuständigkeiten übergehende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 42. Es ist daher zulässig, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als für den stationären Bereich, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – OVG 1 B 21.17 –, juris Rn. 71; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 367. Es ist auch nicht erkennbar, dass die für den Bereich des Online-Glücksspiels geltenden speziellen Spielerschutzvorschriften aufgrund eines Vollzugsdefizits leerlaufen könnten. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt ist gemäß § 27a Abs. 1, § 27e Abs. 1, § 27f Abs. 2 i.V.m. § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 zuständige Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet und nimmt diese Aufsichtstätigkeit nach Ablauf der in § 27p GlüStV 2021 bestimmten Übergangsfristen seit dem 1. Januar 2023 uneingeschränkt wahr, vgl. so schon für den bis zum 31. Dezember 2022 bestehenden Übergangszeitraum: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2022 – 6 S 1922/20 –, juris Rn. 75. ff. Schließlich besteht keine Inkohärenz bzw. Inkonsequenz mit Blick auf die Regulierung der Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 5 GlüStV 2021, in denen im Wesentlichen stationär Lotterieprodukte der staatlichen Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV 2021 vermittelt werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 AG GlüStV NRW). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Gefährdungspotential von Wettvermittlungsstellen aufgrund des Umfangs der in ihnen regelmäßig im Hauptgeschäft angebotenen Sportwetten deutlich größer ist als dasjenige von Annahmestellen, die typischerweise im Nebengeschäft in einem Ladenlokal überwiegend Lotterieprodukte anbieten, die mit Ausnahme der Lotterie Keno über ein erheblich niedrigeres Suchtpotential als Sportwetten verfügen, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 43, unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA Forschungsbericht / Januar 2020, S. 161 f., zum Anteil mindestens problematischer Spieler bei Sportwetten zu festen Quoten von 3,1 % im Vergleich zu mindestens problematischen Spielern bei Lotterien von insgesamt 1,2 %, darunter etwa Bingo 0 %, Keno 6,7 % und Sofortlotterien/Rubbellosen von 1,1 %; vgl. zum geringeren Gefährdungspotential von Lotterien auch: VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 234, 362. Insbesondere Sofortlotterien in Gestalt von Rubbellosen weisen – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – ein im Vergleich zu Sportwetten deutlich geringeres Suchtgefährdungspotential auf, vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA Forschungsbericht / Januar 2020, S. 161 f.; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 362; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15. An dem geringeren Gefährdungspotential von Annahmestellen ändert auch der Umstand nichts, dass im Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 29 Abs. 6 GlüStV 2021, § 13b Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW in den Annahmestellen, in denen stationär Lotterieprodukte staatlicher Veranstalter vermittelt werden (§ 5 Abs. 1 AG GlüStV NRW) übergangsweise abweichend von § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 noch bis zum 30. Juni 2024 im Nebengeschäft Sportwetten des staatlichen Veranstalters Oddset vermittelt werden dürfen. Denn die rechtliche Ausgestaltung dieses Glücksspielsegments ist insgesamt ausreichend an dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021 festgelegten Ziel, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, ausgerichtet, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 219 ff., 234 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 48. Neben der nur noch zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2024 bestehenden Zulässigkeit des Vermittelns von Sportwetten des staatlichen Veranstalters Oddset in Annahmestellen sind dort anders als in Wettvermittlungsstellen Sportwetten nur in einer beschränkten Vertriebsform zulässig, die sich von dem zulässigen Angebot privater Sportwettveranstalter deutlich unterscheidet. So sind gemäß § 29 Abs. 6 GlüStV 2021, § 13b Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV NRW Sportwetten nur in Gestalt von Ergebniswetten zulässig, die vor Beginn des Sportereignisses abgegeben werden (sog. Pre-Match-Wetten). Die Vermittlung von Ergebniswetten während des laufenden Sportereignisses sowie die Vermittlung von Ereigniswetten sind hingegen unzulässig. Die Aufstellung von Wettterminals ist untersagt, zulässig sind nur Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe lediglich Spielscheine vorausgefüllt werden können (vgl. § 13b Abs. 2 Sätze 7 und 8 AG GlüStV NRW). Zudem dürfen die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden, insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit deren Hilfe Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- oder Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen (vgl. § 13b Abs. 2 Sätze 5 und 6 AG GlüStV NRW). Das geringere Gefährdungspotential von Annahmestellen im Vergleich zu Wettvermittlungsstellen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dort neben Lotterieprodukten weiterhin auch Toto Fußballwetten angeboten werden dürfen. Zwar weisen Toto Fußballwetten mit 3,0 % einen ähnlich hohen Anteil von mindestens problematischen Spielern wie Sportwetten auf, vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland – Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA Forschungsbericht / Januar 2020, S. 161, und für die Einschätzung ihres Suchtpotentials ist ohne Belang, dass es sich mangels fester Quoten nicht um Sportwetten im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 handelt. Zu berücksichtigen ist aber, dass ihr Anteil gemessen an den angebotenen Lotterieangeboten und im Vergleich zu den umfangreichen Sportwettprodukten einer Wettvermittlungsstelle sehr gering ist und dass die unter Suchtgesichtspunkten gefährlichsten Live-Wetten in Annahmestellen im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen überhaupt nicht angeboten werden dürfen (vgl. § 21 Abs. 1, 1a und 4, § 21a Abs. 2, § 29 Abs. 6 Hs. 2 GlüStV 2021), vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 43. Die Tatsache, dass Annahmestellen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 AG GlüStV NRW nur einen Mindestabstand von 200 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und nicht wie Wettvermittlungsstellen von grundsätzlich 350 Metern einhalten müssen und im Falle von Unterschreitungen des Mindestabstands von 200 Metern verpflichtet sind zusätzlich Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen, ändert nichts an der Kohärenz und Konsequenz des Regulierungsansatzes für Annahmestellen. Die geringere Mindestabstandsvorgabe und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Unterschreitung des Mindestabstandes bei gleichzeitiger Verpflichtung, zusätzliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen, ist einerseits wegen des vorstehend dargelegten geringeren Gefährdungspotentials des in Annahmestellen insgesamt vorgehaltenen Glücksspielangebots und andererseits wegen des im Vergleich zu Wettvermittlungsstellen vollkommen anderen Gepräges gerechtfertigt. Annahmestellen befinden sich typischerweise in Ladenlokalen, in denen im Hauptgeschäft Dinge des täglichen Bedarfs angeboten werden, die auch von Kindern, die nicht an einem Glücksspiel teilnehmen dürfen, aufgesucht werden. Sie haben daher ein völlig anderes, alltägliches und weniger auf den Spieltrieb gerichtetes Erscheinungsbild als Wettvermittlungsstellen, die ausschließlich der Befriedigung des Spieltriebs dienen und deren Räumlichkeiten häufig – etwa durch Bestuhlung und Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen. Aus diesem Grund kommt Annahmestellen aufgrund der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Sie führen neben dem staatlichen Glücksspielangebot Artikel des täglichen Lebens wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks, so dass gerade auch Kunden, die nicht an einem Glücksspiel teilnehmen wollen, den Eindruck der Annahmestelle prägen. Schon deshalb ist ihnen eine völlig andere Gestaltung und Atmosphäre eigen. Die Tatsache, dass dort auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt ihnen ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge. In einer Wettvermittlungsstelle hingegen finden sich ausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür je nach konkreter Ausgestaltung auch über einen längeren Zeitraum in den Räumlichkeiten aufhalten, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 43; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 223, 236; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 48. Eine Inkohärenz bzw. Inkonsequenz begründet zudem der Umstand nicht, dass auch für Wettvermittlungsstellen, die tatsächlich keine Live-Wetten anbieten und damit faktisch ein den Annahmestellen vergleichbares Sportwettangebot bereitstellen, gleichfalls gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW der Mindestabstand von 350 Metern und nicht der für Annahmestellen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 AG GlüStV NRW vorgeschriebene reduzierte Mindestabstand von 200 Metern gilt. Diese Differenzierung ist durch die bereits dargelegten Unterschiede, insbesondere durch das in den Annahmestellen nur vorübergehend noch zugelassene beschränke Sportwettangebot einerseits und dem in Wettvermittlungsstellen grundsätzlich möglichen Angebot von Sportwetten andererseits gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang kommt es ausschließlich auf die gemäß § 21 Abs. 1, 1a und 4 GlüStV 2021 zugelassenen Sportwetten an, so dass es unerheblich ist, ob die jeweilige Wettvermittlungsstelle ihr Angebot tatsächlich bzw. faktisch auf die vorübergehend in Annahmestellen noch zulässigen Sportwetten beschränkt, vgl. zu diesem Aspekt: VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 274. Dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber demgemäß – was in § 13 Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW zum Ausdruck kommt – keine Differenzierung zwischen Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen vornimmt, ist flankierend zudem durch die Bestrebung des Gesetzgebers gerechtfertigt, hierdurch einheitliche Spielerschutzstandards sicherzustellen, vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 78. Unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz und Konsequenz ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Sportwettvermittlung gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW in Wettvermittlungsstellen – anders als in Annahmestellen – nur im Hauptgeschäft, nicht aber im Nebengeschäft zulässig ist. Denn diese Regelung dient den legitimen Zwecken, einerseits die Glücksspielform der Sportwette angesichts des erhöhten Suchtpotentials gerade nicht als allgegenwärtiges Gut des täglichen Lebens verfügbar zu machen und andererseits eine starke Bindung sowie Verantwortung des Wettvermittlers zu gewährleisten, vgl. LT-Drs. NRW 17/6611, S. 35; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 275. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden dürfen, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Abs. 1 GlüStV 2021 erforderlich sind. Diesbezüglich bestimmt § 1 Satz 2 AnVerVO NRW, dass es für in der Regel jeweils 3.500 Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde unabhängig von der Einwohnerzahl des Einzugsgebietes, jeweils eine Annahmestelle geben darf. Demgegenüber wird in Nordrhein-Westfalen eine solche Begrenzung bzw. Kontingentierung bei den Wettvermittlungsstellen weder hinsichtlich der Anzahl noch bezüglich der Einwohnerzahl vorgenommen, vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 77 f.; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 223. All diese typischerweise bestehenden Unterschiede lassen es mithin regelmäßig als ausgeschlossen erscheinen, dass eine Mindestabstandsvorgabe für Wettvermittlungsstellen eine verstärkte Nutzung von Annahmestellen in der Umgebung von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach sich zöge und damit eine konterkarierende Glücksspielpolitik verfolgt würde, die die Wirksamkeit der Regelung für Wettvermittlungsstellen beeinträchtigen könnte, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 43; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 219 ff., 234 ff., 360 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 48. Es bestehen letztlich auch keine tatsachengestützten Anhaltspunkte für die pauschale Behauptung der Klägerin, in Annahmestellen werde u.a. durch das Angebot von Rubellosen unter Missachtung der Vorgaben des Jugendschutzes dem illegalen Glücksspiel von Kindern und Jugendlichen Vorschub geleistet. gg. Eine Inkohärenz der Mindestabstandsregelung wird ferner nicht dadurch begründet, dass in anderen Bundesländern zum Teil weniger strenge bzw. von der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen abweichende Regelungen für den Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen für Minderjährige, insbesondere Schulen, gelten. Die Wirkung der in Nordrhein-Westfalen geltenden Mindestabstandsregelung wird dadurch nicht konterkariert. Denn die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verpflichten den Mitgliedstaat nicht zu einer die föderalen Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 4 A 2089/17 –, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 372 ff. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern ist vielmehr gemäß Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), wonach die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt, auch unionsrechtlich zu achten, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13 –, Digibet und Albers , juris Rn. 34 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 4 A 2089/17 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2020 – 4 B 1478/18 –, juris Rn. 33. Dies gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Bund und mehrere Länder mit je eigener Gesetzgebungsautonomie gehört (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG), vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 372 ff. 3. Auch die weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Mindestabstandsregelung erhobenen – teils pauschalen – Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. a. Der geltende Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten steht in Einklang mit höherrangigem Recht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verfassungs- und unionsrechtskonform ist, vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – C-186/11 u.a. – Stanleybet u.a. , juris Rn. 47 f. m.w.N.; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – C-336/14 – Sebat Ince , juris Rn. 92; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 –, juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 – 8 B 29.18 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 8 B 36.14 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 72. Zwar konnte in der Vergangenheit eine Erlaubnis nicht schon wegen des – unionsrechtswidrigen – Staatsmonopols, sondern erst nach Prüfung der unionsrechtskonformen Erlaubnisvoraussetzungen ausgeschlossen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 72. Auch konnte bis zur Aufhebung der Kontingentierung von Sportwettkonzessionen durch den zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für sich allein genommen dem Wettvermittler wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht entgegengehalten werden, weil private Anbieter tatsächlich in Deutschland keine Konzessionen in einem unionsrechtskonformen Auswahl- und Erlaubnisverfahren erlangen konnten und deshalb auch Vermittlungserlaubnisse in Nordrhein-Westfalen nicht mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden konnten und erteilt wurden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2017 – 4 A 3244/06 –, juris Rn. 37 ff.; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 45. Allerdings hat sich die Sach- und Rechtslage inzwischen grundlegend geändert. Seit Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags besteht nämlich die realistische Möglichkeit, Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zu erlangen, welches von der Wettveranstalterin – wie aus der sog. White-List gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 GlüStV 2021 ersichtlich – auch erfolgreich absolviert worden ist. Solche Veranstaltererlaubnisse sind ihrerseits Voraussetzung für die nunmehr ebenfalls bestehende Möglichkeit der Inhaber von Wettvermittlungsstellen, für deren Betrieb über einen nach § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021, § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW durch den Wettveranstalter bzw. Konzessionsinhaber zu stellenden Antrag eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 4, § 13 Abs. 1 AG GlüStV NRW zu erlangen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 31; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 45; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 28. b. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zudem die in § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW normierte Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Da eine Wettvermittlungsstelle in die Vertriebsorganisation des Wettveranstalters eingegliedert ist (vgl. § 3 Abs. 6 GlüStV 2021) und nicht losgelöst von dieser betrieben werden kann, ist gegen die in § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW geregelte Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens, insbesondere dass der Wettveranstalter die Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle beantragen muss, nichts zu erinnern (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021, § 13 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV NRW). Diese Regelung dient der besseren Aufsicht über die Wettvermittler, vgl. Erläuterungen zum GlüStV 2021, LT-Drs. NRW 17/11683, S. 215; LT-Drs. NRW 17/12978, S. 82. Die Antragspflicht für den Wettveranstalter ist dadurch gerechtfertigt, dass die Vermittlung von Sportwetten durch eine andere (ggf. juristische) Person lediglich eine Vertriebsform darstellt und der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle nicht der Vertragspartner der Wettkunden ist. Durch die Antragspflicht wird der Wettveranstalter nicht unverhältnismäßig belastet. Vielmehr fördert die Antragspflicht eine auch im Interesse des Veranstalters liegende konzentrierte und möglichst zügige Abwicklung des Erlaubnisverfahrens. Ebenso wenig ist der Wettvermittler durch die Regelung, dass nur der Wettveranstalter die Erlaubnis beantragen kann, in seinen Rechten verletzt. Denn dieser ist, soweit seitens des Wettveranstalters ein Antrag gestellt ist, nicht gehindert, seine Interessen bereits im Antragsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen wird die Erlaubnis nicht nur dem Wettveranstalter, sondern auch dem Wettvermittler selbst erteilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, § 5 Abs. 8 AnVerVO NRW), vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 100 ff., 386. Letztlich kann jedoch die Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Antragserfordernisses im Ergebnis dahinstehen. Denn vorliegend wurde die Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle durch die Wettveranstalterin beantragt und nicht mangels Antragsberechtigung der Klägerin als Wettvermittlerin, sondern allein deswegen abgelehnt, weil die Wettvermittlungsstelle wegen Verstoßes gegen die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW eine – nach den vorstehenden Ausführungen – verfassungs- und unionsrechtskonforme Erlaubnisvoraussetzung nicht erfüllt. c. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW genügt dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten und unionsrechtlich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Bestimmtheitsgebot. Hiernach ist der Gesetzgeber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Ausreichend ist insoweit, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, Generalklauseln und Ermessensermächtigungen wird durch das Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Verbleibende Ungewissheiten dürfen indes nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2005 – C-17/03 –, juris Rn. 80 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 125 m.w.N.; Rux , in: BeckOK Grundgesetz, 54. Edition, Stand: 15. Februar 2023, Art. 20 GG, Rn. 182 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Die in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verwendeten Begriffe der „öffentlichen Schulen“ sowie der „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ lassen sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, Minderjährige als besonders vulnerable Personen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen und einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern, vgl. LT-Drs. NRW 17/6611, S. 34; LT-Drs. NRW 17/12978, S. 84 f., dahingehend bestimmen, dass darunter solche Einrichtungen zu verstehen sind, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Hierunter fallen insbesondere Schulen, die nicht ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2022 – 4 B 654/22 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 114; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 182, 309; vgl. zu einem im Land Berlin für Spielhallen geltenden vergleichbaren Mindestabstandsgebot: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 161. Der Begriff der „räumlichen Nähe“ genügt vor dem Hintergrund, dass § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW bestimmt, dass regelmäßig ein Abstand von 350 Metern Luftlinie nicht unterschritten werden soll und die in § 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW dargelegte Berechnungsmethode gemäß § 13 Abs. 13 Satz 3 AG GlüStV NRW entsprechend gilt, ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 183, 309, 316 f.; vgl. zu einem im Land Berlin für Spielhallen geltenden vergleichbaren Mindestabstandsgebot: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 162. Damit sind die in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verwendeten Begriffe einer gerichtlichen Kontrolle ohne weiteres zugänglich. Nichts anderes gilt, soweit auf Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot verwiesen wird, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 185. Denn unabhängig davon, dass § 23 AG GlüStV NRW keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand für einen Verstoß gegen die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW enthält, verbietet auch Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, juris Rn. 156. Bedenken bezüglich der Bestimmtheit der Erlaubnisanforderungen bestehen – ohne das es darauf im hiesigen Verfahren entscheidungserheblich ankäme – auch insoweit nicht, als die Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur Sportwettvermittlung in einer stationären Vertriebsstelle nach § 13 Abs. 11 AG GlüStV NRW entsprechend für solche Fälle gelten, in denen der Veranstalter ohne Zwischenschaltung eines Vermittlers im Eigenbetrieb tätig wird, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 187. Durch die in § 13 Abs. 11 AG GlüStV NRW enthaltene Anordnung, dass die Vorschriften des AG GlüStV NRW für das ortsgebundene Angebot von Sportwetten durch einen Veranstalter im Eigenbetrieb auf den Veranstalter entsprechend anzuwenden sind, wird hinreichend deutlich, dass insbesondere die in den §§ 4, 13, 13a AG GlüStV NRW für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle geregelten Erlaubnisvoraussetzungen, Versagungsgründe und Anforderungen an die Ausgestaltung des Betriebes für das Sportwettangebot im Eigenbetrieb gleichfalls Geltung beanspruchen. d. Die maßgeblichen Regelungen des Verfahrens zur Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle und die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung genügen auch dem unionsrechtlichen Transparenzgebot. Hiernach müssen gesetzliche Regelungen auf objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ausübung des Ermessens durch die Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – C-463/13 – Stanley International Betting Ltd. u.a. , juris Rn. 38; EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – C-470/11 – Garkalns , juris Rn. 42. Dem Transparenzgebot ist bereits Genüge getan, wenn die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurden, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 23 ZB 17.2446 –, juris Rn. 50 f.; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 314. Dies ist hier durch die Veröffentlichung des GlüStV 2021, des AG GlüStV NRW und der AnVerVO NRW der Fall. Die Erlaubnisvoraussetzungen und Versagungsgründe sind insbesondere in den §§ 4, 13 AG GlüStV NRW und §§ 4 ff. AnVerVO NRW hinreichend bestimmt und transparent dargelegt, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 316. e. Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen, die – anders als die im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle – bereits vor dem Inkrafttreten des AG GlüStV NRW in räumlicher Nähe von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe existierten, ist nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erlauben. aa. Es ist mit dem verfassungs- und unionsrechtlich geltenden Grundsatz des Vertrauensschutzes, vgl. zum verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes: EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-475/20 u.a. – Admiral Gaming Network Srl u.a. , juris Rn. 60 ff.; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – C-98/14 u.a. – Berlington Hungary u.a. , juris Rn. 88; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 188 ff., vereinbar, dass abgesehen von sog. Bestandswettvermittlungsstellen im Sinne des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW, die am 22. Mai 2019 bestanden, zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben (vgl. § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW) und für die lediglich ein reduzierter Mindestabstand von 100 Metern vorgeschrieben ist (vgl. § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW), sämtliche Wettvermittlungsstellen, d.h. auch solche, die faktisch bereits vor dem Inkrafttreten des AG GlüStV NRW in räumlicher Nähe zu Einrichtungen für Minderjährige angesiedelt waren, den gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW vorgeschriebenen regulären Mindestabstand von 350 Metern einzuhalten haben, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 84 ff. m.w.N. Diesbezüglich ist durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen obergerichtlich geklärt, dass der den Betreibern von Wettvermittlungsstellen zu gewährende Vertrauensschutz – anders als der an die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpfende Vertrauensschutz von Bestandsspielhallen, deren Erteilung stets eine Prüfung der Vereinbarkeit ihrer jeweiligen Lage mit Jugendschutzgesichtspunkten voranging – allein an eine bestandskräftige Baugenehmigung anknüpft. Angesichts der Historie der Glücksspielregulierung seit dem erstmaligen Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Januar 2008 (im Folgenden: GlüStV 2008) musste den Betreibern von – lediglich baurechtlich genehmigten – Wettbüros bzw. Wettvermittlungsstellen von vornherein bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand abhängen würde. Denn Wettvermittlungsstellen wurden erstmalig, nachdem auf die Unionsrechtswidrigkeit des seinerzeitigen Sportwettvermittlungsmonopols des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008 erkannt worden war, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 37 ff., mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (im Folgenden: GlüStV 2012) einem zunächst probeweise für einen Zeitraum von sieben Jahren für private Konzessionsnehmer geöffneten Erlaubnisverfahren unterstellt. Betreibern von (Alt-)Wettvermittlungsstellen musste daher bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe nach Beendigung der Erprobungsphase noch einer ggf. verschärften Regulierung unterworfen werden könnte, von der unter Umständen auch ihr Fortbestand abhängen würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ihren Betrieb unverändert nach der seit langem dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aufgegebenen Neuregelung selbst in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe fortführen zu können, konnte auch angesichts des etwa in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes bereits nicht entstehen, vgl. ausführlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 84 ff. m.w.N.; vgl. im Ergebnis ebenso für die Rechtslage in den Ländern Sachsen, Bayern und Berlin: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 47; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 48 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 16. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Wettanbieter in der Vergangenheit tatsächlich keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 erlangen und deshalb Vermittlungserlaubnisse in Nordrhein-Westfalen bis Oktober 2020 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten. Denn hierdurch wurde keinesfalls ein mit dem Schutzbedürfnis von Bestandsspielhallen vergleichbarer Vertrauenstatbestand geschaffen, sondern die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes lediglich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 105; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 140 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 81 ff. bb. Letztlich hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit dem für sog. Bestandswettvermittlungsstellen im Sinne von § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW geltenden reduzierten Mindestabstand von 100 Metern, der allein an eine bestandskräftige Baugenehmigung anknüpft, eine Regelung geschaffen, die dem Vertrauensschutz von Betreibern von (Alt-)Wettvermittlungsstellen hinreichend Rechnung trägt, vgl. so im Ergebnis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 84 ff.; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 147 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 76 ff. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des in § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW gewählten Stichtags mit höherrangigem Recht. Der Gesetzgeber hat sich insoweit nachvollziehbar und willkürfrei an dem Zeitpunkt orientiert, an dem die Absicht, auch für Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einzuführen, erkennbar war. Damit soll zugleich verhindert werden, dass nachträglich Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand geschaffen werden, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 161 ff. m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 86. f. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Mindestabstandsregelung gegen das unionsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) oder das in Art. 21 Abs. 1 GrCh niedergelegte Diskriminierungsverbot verstößt. Insoweit wird zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Mindestabstandsregelung verwiesen, die hinsichtlich des Art. 20 GrCh entsprechend gelten. Im Übrigen ist ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 GrCh nicht feststellbar, da die streitgegenständliche Mindestabstandsregelung ebenso wie die sonstigen Erlaubnisvorschriften gleichermaßen für Inländer wie für Ausländer Geltung beansprucht und im Übrigen keinerlei tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie diskriminierend angewendet werden könnte, vgl. im Ergebnis ebenso: VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 388. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Das Gericht zieht für die auf den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gerichtete Klage in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran, vgl. zu dieser Streitwertpraxis für den Betrieb einer Spielhalle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 4 A 1061/20 –, juris Rn. 50. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.