Urteil
6 K 1184/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0709.6K1184.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Bei der Klägerin zu 1. handelt es sich um eine in Malta ansässige Gesellschaft, die unter anderem über die Internetseite „www.bet3000.de“ Sportwetten veranstaltet. Ausweislich der amtlichen Liste nach Art. 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), der sog. „Whitelist“, verfügt sie seit dem 2. November 2020 über eine entsprechende, bundesweit gültige Konzession. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 beantragte die Klägerin zu 1. bei der Bezirksregierung B. die glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung ihrer Sportwetten in mehreren Wettvermittlungsstellen, darunter auch einer solchen in dem Gebäude O.-straße N01 in Y., die von der Klägerin zu 2. betrieben werden soll. Nach Erteilung der Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten reichte sie in der Folgezeit die notwendigen Formblätter und Anlagen einschließlich eines umfangreichen „Sozialkonzepts“ nach. Zur Frage der Baugenehmigung heißt es in einem Anschreiben vom 21. Juli 2021: „nicht vorhanden“. Unter dem 12. Oktober 2020 wandte die Bezirksregierung B. sich an die Stadt Y. und erklärte, die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle unterschreite nach ihren Informationen den vorgeschriebenen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, nämlich zu der offenen Jugendgruppe der I. und zur H. (beide K.-straße N02). Sie dürfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes von der Vorgabe des Mindestabstandes abweichen, etwa wegen bauplanungsrechtlicher Vorgaben der Standortgemeinden oder wegen städtebaulicher Besonderheiten hinsichtlich des Standortes und der Lage. Die Stadt Y. werde daher um Mitteilung zum Vorliegen/Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände sowie um die Angabe gebeten, ob die Wettvermittlungsstelle bereits am 22. Mai 2019 auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung betrieben worden sei. Wenn bis zum 23. November 2019 keine Rückmeldung eingehe, werde davon ausgegangen, dass keine Gründe vorliegen, die einem Ablehnungsbescheid entgegenstünden. Die vorgenannten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe liegen vom Eingang der Wettvermittlungsstelle rund 270 Meter (Grundstück) bzw. rund 320 Meter (Eingang) entfernt (Luftlinie), wie der nachfolgende Kartenausschnitt (abgerufen auf tim-online.nrw.de) zeigt: [An dieser Stelle befindet sich in der Original-Entscheidung eine Skizze] Die offene Jugendgruppe der Kirchengemeinde ist an zwei Tagen der Woche stundenweise geöffnet (Donnerstag, 17 bis 19 Uhr, Freitag, 14 bis 18:30 Uhr). Die Z. (System- und Interaktionstherapie), die von bis zu neun Kindern besucht werden kann, ist montags bis donnerstags von 9:30 bis 17 Uhr geöffnet. Sie richtet sich an Kinder der Grundschulen, der Förderschulen und der Schulen der Sekundarstufe I, die aufgrund ihrer Erfahrungen und Belastungen Störungen in inner- und außerfamiliären Bereichen durch Entwicklungs- und/oder Lerndefizite und Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Eine Antwort der Stadt Y. auf das Schreiben der Bezirksregierung vom 12. Oktober 2020 erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 22. Februar 2022 lehnte die Bezirksregierung B. die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab und erlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1. auf. Zur Begründung führte sie aus: Für die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle gelte der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 350 Metern (Luftlinie). Der für Bestandsbetriebe geltende reduzierte Mindestabstand komme hingegen nicht zur Anwendung, weil zum Stichtag eine Baugenehmigung nicht vorgelegen habe. Das Grundstück der offenen Jugendgruppe der U. und der Z. beginne in einem Abstand von 274 Metern (Luftlinie) vom Eingang der geplanten Wettvermittlungsstelle. Der Mindestabstand sei somit unterschritten. Er diene der Suchtprävention und dem Jugendschutz. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien keine Gründe ersichtlich, die Anlass zu einer Unterschreitung des Mindestabstands gäben. Dass der Fußweg länger sei als die als Luftlinie gemessene Entfernung liege in der Natur der Sache und begründe keinen atypischen Fall. Ein größeres Hindernis wie etwa ein Flusslauf oder eine mehrspurige Schnellstraße ohne nahe Querungsmöglichkeit seien nicht gegeben. Auch Vertrauensschutz- und sonstige Gesichtspunkte rechtfertigten keine abweichende Entscheidung. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr seien Veranstalterin und Vermittlerin als Gesamtschuldner zu betrachten. Die Inanspruchnahme der Veranstalterin diene unter Berücksichtigung ihrer anzunehmenden Solvenz und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Antragstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung. Am 11. März 2022 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Bei den angeführten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handele es sich bereits nicht um öffentliche Einrichtungen, weil sie von der G. bzw. von einer dieser zuzuordnenden Gesellschaft betrieben würden. Zudem bestehe die Möglichkeit, zusätzliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen, zum Beispiel hinsichtlich der Gestaltung der Schaufenster, der Öffnungszeiten und des Produktangebots; insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Die Abstandsregelung sei im Übrigen gar nicht anwendbar, weil sie gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße. Denn sie sei evident zweckuntauglich, unverhältnismäßig und inkohärent. Jugendschutz qua Gewöhnungsvermeidung werde auf Normebene wie auch auf Exekutivebene vielfach konterkariert. Zu nennen seien hier die Ausstrahlung von Werbung für Sportwetten im Fernsehen (z.B. Sportschau), die Wahl eines Sportwettenveranstalters als Sponsor der Fußballnationalmannschaft, die Zulassung von Online-Wettangeboten (z.B. virtuelles Automatenspiel), die Tätigkeit des staatlichen Glücksspielanbieters, der selbst in Publikationen die Gefahren des Glücksspiels verharmlose. Inkohärent seien hinsichtlich des Abstandsgebots auch die Privilegierung des staatlichen Anbieters ODDSET sowie die Regelung zum Aufstellen von Geldspielgeräten in Gaststätten; hier gelte trotz hohen Suchtpotentials kein Nebengeschäftsverbot und kein Abstandsgebot. Bei Veranstaltern, die – wie sie selbst – auch Pferdewetten anböten, stelle sich ferner die Frage, warum das nebengeschäftlich erfolgende Angebot von Sportwetten nicht ebenfalls ohne Abstand erfolgen dürfe, zumal man die Betriebe äußerlich so gestalten könne, dass sie wie reine Buchmacherbetriebe aussähen. Der im Gesetz bestimmte Stichtag für den Schutz von Bestandsbetrieben, bei denen der Mindestabstand auf 100 Meter reduziert sei, sei willkürlich gewählt; der Gesetzgeber habe hier seine eigenen Überlegungen nicht konsequent umgesetzt und eine echte Rückwirkung statuiert. Die Klägerinnen beantragen (schriftsätzlich), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.2.2022, Az.: 21.03.02-005/20, zu verpflichten, den Antrag der Klägerin zu 1. auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle an die Klägerin zu 2. unter der Anschrift Y., O.-straße N01 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Die das Land vertretende Behörde trägt vor, als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes sei jede Einrichtung zu verstehen, die vorwiegend dem Aufenthalt von Kindern und/oder Jugendlichen diene und von diesen selbständig aufgesucht und verlassen werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der kirchliche Hintergrund bzw. die Trägerschaft spiele keine Rolle. Die Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen sehe § 13 Abs. 13 AG GlüstV NRW – anders als § 5 Abs. 5 AG GlüStV NRW – gerade nicht vor. Die in Rede stehenden Regelungen seien auch nicht unionsrechts- oder verfassungswidrig. Es sei geklärt, dass die unterschiedliche Regelung verschiedener Glücksspielformen zulässig sei, sofern eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht gelassen werde. Das Ziel einer Gewöhnungsvermeidung bei Kindern und Jugendlichen bleibe auch in Ansehung der von den Klägerinnen als „Konterkarierung“ genannten Umstände gerechtfertigt. Dass der Fußweg zwischen den Eingängen länger sei, sei unerheblich, denn das Gesetz stelle auf die Luftlinie ab. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid der Bezirksregierung vom 22. Februar 2022 erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die in Rede stehende Wettvermittlungsstelle. Weder begegnet die Entscheidung im konkreten Fall Bedenken (dazu nachfolgend unter I.), noch bestehen durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit der ihr zugrundeliegenden Rechtsvorschriften mit Verfassungs- oder Unionsrecht (dazu nachfolgend unter II.). I. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beinhalten § 4 Abs. 1 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) und § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AG GlüStV NRW. Gemäß § 21a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen der Erlaubnis nach § 4 GlüStV 2021; das Nähere regeln gemäß § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 die Länder. § 13 Abs. 1 S. 1 AG GlüStV NRW bestimmt insoweit, dass die Vermittlung von Sportwetten in einer stationären Vertriebsstätte der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und den weiteren Vorschriften des Ausführungsgesetzes bedarf. Dabei kann der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW nur durch den Veranstalter gestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 5 AG GlüStV NRW soll die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW erfüllt sind. Vorliegend hat die Bezirksregierung die Erteilung der Erlaubnis in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW abgelehnt. Nach § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüstV NRW sollen Wettvermittlungsstellen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. Gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW darf die Erlaubnisbehörde im Übrigen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Der Behörde steht insoweit Ermessen zu. Dem Zweck der Ermächtigung im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW und § 114 VwGO entspricht es, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und nur in atypischen Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angezeigt ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 107. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 AnVerVO NRW können dabei bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage – etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren – und der minimale Umfang einer Unterschreitung des Mindestabstandsgebots berücksichtigt werden. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 109 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. November 2023 - 6 L 689/23 -, juris Rn. 30 ff. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind aber auch die besonderen Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes, dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dient, zu berücksichtigen. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 111, unter Hinweis auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom 14 September 2021 (13-38.07.03-2), S. 6 f., 16. Gemessen an diesen Maßstäben weist die Entscheidung der Bezirksregierung keine Rechtsfehler auf. Bei den in Rede stehenden Angeboten auf dem Grundstück K.-straße N02 handelt es sich um Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW. Erfasst werden von dieser Vorschrift entsprechend dem Regelungszweck alle Einrichtungen (der Kinder- und Jugendhilfe), die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 114 f., vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris Rn. 15, und vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris Rn. 46, sowie im Zusammenhang mit Spielhallen Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 109; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. November 2023 - 6 L 689/23 -, juris Rn. 24, mit weiteren Nachweisen, sowie den Auslegungserlass des Innen-ministeriums vom 4. Mai 2023 (13-38.07.03-2), S. 15 f. Dies ist bei der in Rede stehenden Z. (systemische Interaktionstherapie) der V. der Fall. Diese Gesellschaft ist eine anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe und nimmt entsprechende Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) wahr. Die von ihr angebotene Z. wird von Montag bis Donnerstag im Zeitraum von 9:30 Uhr bis 17:30 Uhr von Kindern und Jugendlichen, soweit sie sich nicht in der Schule aufhalten, besucht, und zwar überwiegend selbständig. Vgl. das Informationsangebot im Internet, abrufbar unter A..de. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen spielt es insoweit keine Rolle, dass die Tagesgruppe von der S. bzw. einer dieser zuzuordnenden gemeinnützigen Gesellschaft betrieben wird. Denn unabhängig von der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „öffentlich“ in § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW sich überhaupt auf die Variante „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ bezieht, näher dazu VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 2936/22 -, juris Rn. 390 ff., liegt auf der Hand, dass es hier nicht auf die Trägerschaft, sondern auf die Zugänglichkeit der Einrichtung für die Öffentlichkeit ankommt. Auch die offene Jugendgruppe der Ev. I. dürfte nach alledem eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW sein. Die Behörde hat erkannt, dass sie hinsichtlich des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die von ihr getroffene Entscheidung ist, soweit sie durch das Gericht zu überprüfen ist (§ 114 VwGO), nicht zu beanstanden. Der für Wettvermittlungsstellen, die bereits am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügten, geltende reduzierte Mindestabstand nach § 13 Abs. 15 S. 2 AG GlüStV kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn unabhängig davon, ob die Wettvermittlungsstelle an dem genannten Stichtag existiert hat – die Klägerinnen sprechen insoweit von einem bestehenden Buchmacherbetrieb, ist jedenfalls das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung nicht festzustellen. Die Klägerinnen haben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren keine Baugenehmigung vorgelegt und die Klägerin zu 1. hat in ihrem Anschreiben an die Behörde vom 26. Juli 2021 (Bl. 114 ff. der Behördenakte) zu diesem Punkt angegeben: „nicht vorhanden“. Die von den Klägerinnen angesprochene Diskrepanz zwischen dem in § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW genannten Stichtag und der wohl erst fünf Tage später erfolgten Veröffentlichung des die Mindestabstandsregelung erstmals enthaltenden Gesetzentwurfs in der Parlamentsdatenbank spielt für den vorliegenden Fall erkennbar keine Rolle. Auszugehen war somit von dem für Wettvermittlungsstellen ohne „Bestandsschutz“ regelmäßig geltenden Mindestabstand von 350 Metern. Der Abstand zu den in Rede stehenden Einrichtungen unterschreitet diese Schwelle. Denn gemäß § 13 Abs. 13 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 S. 1 und 2 AG GlüStV NRW ist insoweit auf die „Luftlinie“ abzustellen und bei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe für die Messung des Abstands zum Eingang der Wettvermittlungsstelle die Grenze des Grundstücks maßgeblich. Der Abstand von der Grenze des vorliegend maßgeblichen Grundstücks (K.-straße N02 - Gemarkung Y., Flur N03, Flurstück N04) zum Eingang der geplanten Wettvermittlungsstelle beträgt rund 270 Meter, wie sich anhand von Messungen in der landeseigenen Datenbank „TIM-online“ feststellen lässt. Die Entscheidung der Bezirksregierung, die Unterschreitung des Mindestabstands vorliegend nicht gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW hinzunehmen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Behörde hat sich mit den örtlichen Verhältnissen im Umfeld der geplanten Wettvermittlungsstelle auseinandergesetzt und nachvollziehbar angenommen, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise („im Einzelfall“) entgegen dem gesetzlichen Grundsatz die Zulassung eines geringeren Abstands rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. So gibt es keine natürlichen oder städtebaulichen Barrieren, welche das Schulgrundstück von der Wettvermittlungsstelle abschirmen oder den Fußweg zwischen beiden Orten in außergewöhnlicher Weise verlängern. Zwar befindet sich unmittelbar südlich des Grundstücks K.-straße N02 ein Grünzug. Selbst wenn man diesen mit einem Weg versehenen Grünzug für ein Hindernis hielte, würde dieses den Fußweg von dem Gebäude K.-straße N02 zu der geplanten Wettvermittlungsstelle in dem Gebäude O.-straße N01 indes nur in überschaubarem Umfang verlängern. Soweit die Klägerinnen meinen, die Bezirksregierung hätte anstelle einer Ablehnung die Erteilung der Erlaubnis unter Anordnung „zusätzlicher Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche“ erwägen müssen, wie sie in § 5 Abs. 5 S. 3 AG GlüStV NRW für in die Vertriebsorganisation des staatlichen Veranstalters eingegliederte Annahmestellen vorgesehen sind, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat die beiden Formen des Glücksspielangebots erkennbar unterschiedlich geregelt und in § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV für die Unterschreitung des Mindestabstands durch Wettvermittlungsstellen eine speziellere, die konkreten örtlichen Verhältnisse in den Mittelpunkt stellende Regelung statuiert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 173 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 103 ff.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, juris Rn. 418 ff. Dies hindert die Behörde zwar nicht, bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten des Standorts und seines Umfelds eine Erlaubnis trotz Unterschreitung des Mindestabstands unter Anordnung zusätzlicher Vorkehrungen zu erteilen. Wenn sie eine solche Entscheidung in Fällen, in denen keine örtlichen Besonderheiten bestehen, ablehnt, kann dies angesichts der gesetzlichen Vorgabe aber regelmäßig nicht als ermessensfehlerhaft betrachtet werden. Dass sich gerade im vorliegenden Fall die Anordnung besonderer Vorkehrungen als milderes Mittel aufdrängt, ist weder von den Klägerinnen aufgezeigt worden, noch ersichtlich. II. § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW und die angesprochenen ergänzenden Vorschriften zum Abstandsgebot verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Ebenso bereits VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 175 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 109 ff.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, juris Rn. 102 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1809/22 -, n.v., UA S. 14 ff., sowie (im Eilverfahren) OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 66 ff., und vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris Rn. 15 ff. Dies gilt sowohl für das Unionsrecht als auch für das nationale Verfassungsrecht. Das Abstandsgebot stellt allerdings eine Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Es muss daher durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung eines mit ihm verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu fördern. Zudem darf es nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Bei der Ausgestaltung der Glücksspielregulierung verbleiben indes erhebliche Regelungsspielräume. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit nämlich die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, das anzustrebende Schutzniveau zu bestimmen und zu entscheiden, welche Erfordernisse sich zum Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Eine entsprechende Regelung darf nicht diskriminierend sein und sie muss zur Erreichung des mit ihr verfolgten Gemeinwohlziels in systematischer und kohärenter Weise beitragen. Das Unionsrecht verlangt insoweit aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder eine die föderalen Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats übergehende Gesamtkohärenz; ausreichend ist vielmehr, dass in anderen Bereichen nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt werden, die zur Folge haben, dass die fragliche Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nichts beitragen kann. Ausführlich zu diesen Anforderungen im Zusammenhang mit der Glücksspielregulierung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 84 ff., mit weiteren Nachweisen. Auch in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz (GG)) wird durch das Abstandsgebot in Form einer Berufsausübungsregelung eingegriffen. Der Eingriff muss auch insoweit zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als die Gemeinwohlbelange es erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein Eingriff ist dabei bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zielerreichung genügt. Dem Gesetzgeber kommt dabei im Übrigen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu; es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt. Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind im Bundesstaat angelegt. Neben der Berufsfreiheit ist bei der Regelung unterschiedlicher Glücksspielformen vor allem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, der eine Ungleichbehandlung ohne hinreichenden sachlichen Grund verbietet. Die Maßstäbe der verfassungsrechtlichen Prüfung entsprechen nach alledem weitgehend denen des Unionsrechts. Ausführlich zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben im Zusammenhang mit der Glücksspielregulierung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14 November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 170 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen unions- und verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind die fraglichen Regelungen zum Abstandsgebot, mit dem der Gesetzgeber Ziele der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes verfolgt, vgl. die Begründung der einschlägigen Gesetzentwürfe der Landesregierung, LT-Drucksache 17/6611, S. 36, sowie LT-Drucksache 17/12978, S. 84 f., im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Kammer schließt sich insoweit der oben zitierten einhelligen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte an. Sie sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab und macht sich namentlich die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dessen Urteil vom 13. Juni 2023 (3 K 3201/21) zu eigen. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 109 ff., mit zahlreichen Nachweisen. Mit dem von den Klägerinnen hervorgehobenen Einwand, die angestrebten Ziele des Jugendschutzes und der Suchtbekämpfung würden „auf Normebene wie auch auf Exekutivebene vielfach konterkariert“, hat die Kammer sich im Übrigen bereits in anderem Kontext eingehend auseinandergesetzt. Nämlich im Zusammenhang mit dem „Nebengeschäftsverbot“, vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14 November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 108 ff., Rn. 139 ff., Rn. 149 ff., mit weiteren Nachweisen. Man kann weitere Einschränkungen des Glücksspielwesens – etwa im Bereich der Sportwettenwerbung – durchaus für sinnvoll und im Interesse der genannten Ziele wünschenswert halten. Dass das Fehlen einer noch restriktiveren Regulierung des Sportwettensektors und anderer Glücksspielformen den Nutzen der vorliegend zu beurteilenden Abstandsregelung für die Ziele des Jugendschutzes und der Suchtbekämpfung aufhebt, lässt sich aber nicht feststellen. Auch hinsichtlich des mit Blick auf den vorliegenden Fall besonders hervorgehobenen Umstand, dass für Buchmacherbetriebe andere Regelungen gelten, hält die Kammer die Überlegungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für richtig und schließt sich ihnen an. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 221 ff.; vgl. insoweit auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14 November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 75 ff. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.