OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1184/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0715.6K1184.23.00
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Malta ansässige Gesellschaft, die Sportwetten veranstaltet. Die Teilnahme bietet sie sowohl online als auch stationär über Wettvermittlungsstellen an. Ausweislich der amtlichen Liste nach Art. 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), der sog. „Whitelist“, verfügt sie seit dem 9. Oktober 2020 über eine entsprechende, bundesweit gültige Zulassung. Mit Schreiben vom 6. April 2021 beantragte die Klägerin bei der Z. die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Gebäude Y.-straße xx in R.. Als Betreiberin war die Fa E. – die Klägerin des Parallelverfahrens 6 K 1343/23 – benannt, welche die Wettvermittlungsstelle faktisch bereits seit 2015 betreibt. Im Juli 2021 reichte die Klägerin notwendige Formblätter und Anlagen einschließlich eines umfangreichen „Sozialkonzepts“ nach. Unter anderem legte sie die Bestätigung einer Gewerbeanmeldung der Fa. E. vom 2. Februar 2015 vor. Gegenstand der Anmeldung, die sich auf die Betriebsstätte Y.-straße xx bezog, war u.a. der „Betrieb von Sportwetten“. Ferner legte sie die an einen Herrn J. adressierte Baugenehmigung der Stadt R. vom 16. Dezember 2008 betreffend „Umbau und Nutzungsänderung [des Ladenlokals Y.-straße xx] zu einer Wettannahme mit Schankwirtschaft und Außengastronomie“ vor. Bereits im März 2021 hatte die Bezirksregierung die Stadt R. wegen des Standorts angeschrieben. Die Stadt hatte unter dem 26. April 2021 mitgeteilt, im Abstand von maximal 350 m zu der Wettvermittlungsstelle befänden sich das W., die H.., das P., das G. sowie die K.. Bauplanungsrechtliche Vorgaben, die eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 AnVerVo NRW begründen könnten (z.B. Konzentrationsräume Vergnügungsstätten), und städtebauliche Besonderheiten (z.B. wesentlich längere Wegebeziehungen) lägen nicht vor. Die Grundstücke von vier der fünf genannten Einrichtungen sind vom Eingang der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle mehr als 150 m entfernt. Das Grundstück der K. hingegen (Y.-straße xx) beginnt in einem Abstand von weniger als 50 m vom Eingang der Wettvermittlungsstelle, wie der nachfolgende Kartenausschnitt (abgerufen auf www.tim-online.nrw.de) zeigt: [Bilddarstellung wurde entfernt] Die seit 2017 bestehende K. gehört zu der von dem gemeinnützigen, dem paritätischen Wohlfahrtsverband angehörenden Verein Q. getragenen „M.“-Drogenberatung, welche sich ausweislich der Homepage („V.“) der Frühintervention, der Drogenberatung und Therapievermittlung, wohnbegleitenden Hilfen sowie der Überlebenshilfe/Schadensminimierung widmet. Es handelt sich um die Tätigkeit eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. Die seit Februar 2020 am Standort Y.-straße xx ansässige Einrichtung D. bietet vor allem Beratungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene an. Sie ist mit mehreren Sozialarbeitern und Pädagogen besetzt und montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr sowie freitags von 9 Uhr bis 15 Uhr geöffnet. Sie wird nach durch die Bezirksregierung und das Gericht eingeholten Auskünften von Kindern und Jugendlichen aufgesucht, die hier vor allem bezüglich ihrer Drogensuchtproblematik und im Umgang mit Medien beraten werden, wobei die Suchtberatung überwiegt. Dabei ist von etwa zehn Kindern und Jugendlichen pro Woche auszugehen, die die Einrichtung mit Terminvereinbarung besuchen. Hinzu kommen weitere Kinder und Jugendliche in der „offenen Sprechstunde“ (montags, 15 Uhr bis 17 Uhr). Für die Zukunft sind auch Besuche durch Schulklassen oder Jugendgruppen geplant. Mit Bescheid vom 24. März 2023 lehnte die Z. die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab und erlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf. Zur Begründung führte sie aus: Wettvermittlungsstellen sollten regelmäßig einen Mindestabstand von 350 m zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten; lediglich in Einzelfällen könne von dem Mindestabstandsgebot abgewichen werden. Da es sich vorliegend um eine bereits vor dem Stichtag (22. Mai 2019) baurechtlich genehmigte und betriebene Bestandsvermittlungsstelle handele, gelte der reduzierte Mindestabstand von 100 m. Dieser Mindestabstand werde hinsichtlich der K. unterschritten. Gründe, die ausnahmsweise eine Abweichung von dem Mindestabstand rechtfertigten, namentlich städtebauliche Besonderheiten, seien nicht erkennbar. Vertrauensschutzaspekten habe der Gesetzgeber bereits mit dem reduzierten Mindestabstand Rechnung getragen. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr seien Veranstalterin und Vermittlerin als Gesamtschuldner zu betrachten. Die Inanspruchnahme der Veranstalterin diene unter Berücksichtigung ihrer anzunehmenden Solvenz und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Antragstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung. Am 30. März 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Behörde habe das bei der Prüfung einer Einzelfallabweichung nach § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV bestehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn sie habe nicht erwogen, ob die Unterschreitung des Mindestabstands auf bauplanungsrechtlichen Entscheidungen beruhe, etwa auf den existierenden Bauleitplänen der Kommune. Insoweit sei eine nähere Prüfung geboten gewesen. Insbesondere habe die Behörde nicht geprüft, ob Wettvermittlungsstellen nicht wegen bauleitplanerischer Vorgaben ausschließlich an Standorten errichtet werden könnten, die mit dem Mindestabstandsgebot unvereinbar seien. Die Bezirksregierung habe die Ermessensausübung insoweit nicht der Stadt R. überlassen dürfen. Auch habe sie bei der gebotenen Beurteilung der konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigen müssen, dass die Einrichtung D. sich erst nach Aufnahme des Betriebs der Wettvermittlungsstelle an dem Standort angesiedelt habe. Die unterschiedliche Behandlung von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen in Bezug auf die Frage des Bestandsschutzes verstoße zudem gegen Verfassungsrecht. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bestehe bereits darin, dass auch für Bestandswettvermittlungsstellen der Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelte, während dies bei Bestandsspielhallen nicht der Fall sei, ohne dass für die massive Ungleichbehandlung ein hinreichend tragfähiger Grund erkennbar sei. Die Gesetzesbegründung sei insoweit unschlüssig, zumal der Gesetzgeber zutreffend von einer höheren Gefährlichkeit des Automatenspiels ausgehe. Die Ziele des Glücksspiel-Staatsvertrages würden somit konterkariert. Die Betreiber von Wettvermittlungsstellen würden durch die Abstandsregelung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Dies gelte umso mehr, als sie sogar durch Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gefährdet seien, die sich erst nach Erteilung der (befristeten) Erlaubnis für die Wettvermittlungsstelle im Mindestabstandsradius ansiedelten. Der Gesetzgeber sei daher verpflichtet gewesen, den rechtmäßig bestehenden Wettvermittlungsstellen – wie den Spielhallen – uneingeschränkten Bestandsschutz zu gewähren. Die Abstandsregelung verstoße somit auch gegen das Kohärenzgebot. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2023 zu verpflichten, ihr die beantragte Wettvermittlungserlaubnis für die Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift Y.-straße xx, xxxxx R., zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die das Land vertretende Bezirksregierung bezieht sich zur Begründung auf ihren Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor: Sie habe ihr Ermessen auf der Grundlage der entsprechenden Stellungnahme der Stadt R. pflichtgemäß ausgeübt und insbesondere die bauplanungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Dass die Einrichtung D. erst nach Aufnahme des Betriebs der Wettvermittlungsstelle eröffnet worden sei, spiele keine Rolle; es komme insoweit auf den Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an. Die in Rede stehenden Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig. Einen über § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinausgehenden Bestandsschutz sehe das Gesetz nicht vor. Angesichts der Gesetzeshistorie habe den Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein müssen, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden solle, von dem der Fortbestand abhängen würde. Das Schutzbedürfnis sei dem der Betreiber von Bestandsspielhallen daher nicht vergleichbar. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, sämtliche Glücksspielsektoren identisch zu regeln. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass den Bestandsspielhallen ein stärkerer gesetzlicher Vertrauensschutz zuerkannt worden sei als den Bestandswettvermittlungsstellen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025 hat die Behörde zuletzt noch vorgetragen, dem Geschäftsführer der Wettvermittlerin C. mangele es an der nach dem Gesetz erforderlichen Zuverlässigkeit. Im Zuge des laufenden Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche der X. habe sich der dringende Verdacht ergeben, dass der Geschäftsführer der A. mit deren Wettvermittlungsstellen in das illegale „B-Geschäft“ von F. involviert gewesen sei. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Ablehnungsbescheides des beklagten Landes vom 24. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes, die beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift Y.-straße xx in R. zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), noch hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Erlaubnisantrages, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beinhalten § 4 Abs. 1 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) und § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 des Ausführungsgesetzes (AG) zum GlüStV NRW. Gemäß § 21a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen der Erlaubnis nach § 4 GlüStV 2021; das Nähere regeln gemäß § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 die Länder. § 13 Abs. 1 S. 1 AG GlüStV NRW bestimmt insoweit, dass die Vermittlung von Sportwetten in einer stationären Vertriebsstätte der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und den weiteren Vorschriften des Ausführungsgesetzes bedarf. Dabei kann der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW nur durch den Veranstalter gestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 5 AG GlüStV NRW soll die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW erfüllt sind. Vorliegend hat die Bezirksregierung die Erteilung der Erlaubnis in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sollen Wettvermittlungsstellen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. Für Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gilt nach § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW davon abweichend ein Mindestabstand von 100 Metern. Gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW darf die Erlaubnisbehörde zudem unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Der Behörde steht insoweit Ermessen zu. Dem Zweck der Ermächtigung im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW und § 114 VwGO entspricht es, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und nur in atypischen Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angezeigt ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht. So OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 107, und Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 194. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung (AnVerVO) NRW können dabei bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage – etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren – und der minimale Umfang einer Unterschreitung des Mindestabstandsgebots berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 109 ff., und Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 196; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. Januar 2025 - 6 K 2774/25 -, juris Rn. 47, und vom 18. Februar 2025 - 6 K 1047/22 -, juris Rn. 61. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind aber auch die besonderen Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes, dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dient, zu berücksichtigen. So OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 111, unter Hinweis auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom 14. September 2021 (13-38.07.03-2), S. 6 f., 16., sowie Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 196. Gemessen an diesen Maßstäben weist die Entscheidung der Bezirksregierung keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass vorliegend der für Bestandswettvermittlungsstellen geltende reduzierte Mindestabstand nach § 13 Abs. 15 S. 2 AG GlüStV NRW von 100 Metern zur Anwendung kommt. Zwar wurde die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle am Stichtag (22. Mai 2019) bereits betrieben. Dass sie zu diesem Zeitpunkt über eine Baugenehmigung verfügt hat, dürfte sich allerdings nicht feststellen lassen. Gegenstand der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Baugenehmigung der Stadt R. vom 16. Dezember 2008 sind der Umbau und die Umnutzung zu einer Wettannahme mit Schankwirtschaft und Außengastronomie. Ausweislich des grüngestempelten Grundrisses nimmt der für die Wettannahme vorgesehene Bereich weniger als die Hälfte der Innenraumfläche des genehmigten Betriebes ein. Darauf stützt sich auch die interne planungsrechtliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2008, die ausführt, aufgrund der geringen Größe der Räumlichkeiten und der gleichzeitigen Nutzung als Schankwirtschaft könne „das beantragte Wettbüro nicht als Vergnügungsstätte angesehen werden“. Der ebenfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegte Grundriss vom 2. Juli 2015, der vermutlich im Zusammenhang mit der Übernahme des Betriebes durch die FaE. entstanden ist und den noch heute bestehenden Zustand darstellen soll, zeigt einen erheblich veränderten Betrieb. Nach Aufgabe der Schankwirtschaft wird nunmehr die gesamte Fläche als Wettvermittlungsstelle genutzt, wobei sechs Wettterminals, insgesamt zehn 50“-Monitore (fünf für Sportübertragungen, fünf für Quotenlisten), mehrere Getränke- und Snackautomaten sowie eine Reihe von Sitzgelegenheiten und Stehtischen vorhanden sind. Für diese Änderung hätte nach Lage der Dinge nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 (§ 63 Abs. 1 BauO NRW 2000) eine Nutzungsänderungsgenehmigung beantragt werden müssen. Eine solche ist nämlich erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass die beabsichtigte neue Nutzung bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen ist, als die bisherige Nutzung. Dies dürfte in einem Fall wie dem vorliegenden schon daraus folgen, dass die Nutzungsart „Wettannahme“ aus baurechtlicher Sicht keinen feststehenden Betriebstyp beschreibt und bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden kann. Eine Wettannahme lässt sich vielmehr in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander unterscheiden. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 10 B 750/06 -, nicht veröffentlicht. Vorliegend spricht vieles dafür, dass die Wettvermittlungsstelle nach der Umgestaltung baurechtlich als „Vergnügungsstätte“ einzustufen ist, während zuvor die Nutzungstypen „Schankwirtschaft“ und „sonstiger Gewerbebetrieb“ in kombinierter Form gegeben waren. Jedenfalls hätte die Umgestaltung wohl der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung bedurft; sodass der am Stichtag vorhandene Betrieb über keine Baugenehmigung verfügte. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie den verminderten Mindestabstand von 100 m für sich reklamieren kann, liegt der von der Behörde angenommene Verstoß gegen das Abstandsgebot vor. Bei der in Rede stehenden K. handelt es sich um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW. Erfasst werden von dieser Vorschrift entsprechend dem Regelungszweck alle Einrichtungen (der Kinder- und Jugendhilfe), die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 114 f., vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris Rn. 15, und vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris Rn. 46, sowie im Zusammenhang mit Spielhallen Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 109; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Juli 2024 - 6 K 1184/22 -, juris Rn. 32, und vom 28. Januar 2025 - 6 K 2774/22 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 24. November 2023 - 6 L 689/23 -, juris Rn. 24 m.w.N.; ferner Auslegungserlass des Innenministeriums NRW vom 4. Mai 2023 (13-38.07.03-2), S. 15 f. Dies ist bei der in Rede stehenden K. der Fall. Der sie tragende, dem paritätischen Wohlfahrtsverband angehörende Verein Q. ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und nimmt entsprechende Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) wahr. Die D. - Fachstelle widmet sich insbesondere der Suchtberatung, richtet sich insoweit an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 21 Jahre) und kann von Montag bis Donnerstag im Zeitraum von 9 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr sowie freitags von 9 Uhr bis 15 Uhr mit Terminvereinbarung besucht werden. Zusätzlich wird jeden Montag von 15 Uhr bis 17 Uhr eine „offene Sprechstunde“ angeboten, die von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden kann und auch aufgesucht wird. Vgl. auch das Informationsangebot im Internet, abrufbar unter L.. Nach den durch die Bezirksregierung und das Gericht zuletzt noch eingeholten Auskünften der Einrichtung werden die Räumlichkeiten in der Y.-straße praktisch täglich von Minderjährigen aufgesucht. Zwar handelt es sich um eine überschaubare Anzahl von Kindern und Jugendlichen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Besuch durch Angehörige dieser vom Schutzzweck des Abstandsgebotes erfassten Gruppe lediglich sporadisch oder in Ausnahmefällen erfolgt und die „Fachstelle“ daher bei sachgerechter Auslegung nicht unter § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW zu fassen ist, zumal es sich bei der Zielgruppe der Einrichtung vor allem um suchtgefährdete oder bereits süchtige Kinder und Jugendliche handelt. Keine Rolle spielt schließlich, dass die Einrichtung von einem privaten (gemeinnützigen) Verein betrieben wird. Denn unabhängig von der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „öffentlich“ in § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW sich überhaupt auf die Variante „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ bezieht, näher dazu VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 2936/22 -, juris Rn. 390 ff., liegt auf der Hand, dass es hier nicht auf die Trägerschaft, sondern auf die Zugänglichkeit der Einrichtung für die Öffentlichkeit ankommt. Der Abstand der Wettvermittlungsstelle zu der Einrichtung D. unterschreitet die Schwelle von 100 m deutlich. Gemäß § 13 Abs. 13 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 S. 1 und 2 AG GlüStV NRW ist insoweit auf die „Luftlinie“ abzustellen und bei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe für die Messung des Abstands zum Eingang der Wettvermittlungsstelle die Grenze des Grundstücks maßgeblich, auf dem sich die fragliche Einrichtung befindet. Der Abstand von der Grenze des vorliegend maßgeblichen Grundstücks (Y.-straße xx/xx) zum Eingang der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle beträgt knapp 50 Meter, wie sich anhand von Messungen in der landeseigenen Datenbank „TIM-online“ feststellen lässt. Die Behörde hat ferner erkannt, dass sie hinsichtlich des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen hat. Ihre Entscheidung, die Unterschreitung des Mindestabstands vorliegend nicht gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW hinzunehmen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Behörde hat sich mit den örtlichen Verhältnissen im Umfeld der geplanten Wettvermittlungsstelle auseinandergesetzt und nachvollziehbar angenommen, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise („im Einzelfall“) entgegen dem gesetzlichen Grundsatz die Zulassung eines geringeren Abstands rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. So gibt es keine natürlichen oder städtebaulichen Barrieren, welche die Einrichtung D. von der Wettvermittlungsstelle abschirmen oder den Fußweg zwischen beiden Orten in außergewöhnlicher Weise verlängern. Die gesetzliche Festlegung eines „regelmäßig“ zu wahrenden Mindestabstands von 100 Metern für bestandsgeschützte Wettvermittlungsstellen impliziert, dass nur bei Vorliegen besonderer Umstände, also in Ausnahmefällen, ein geringerer Abstand von der Behörde toleriert werden soll. Von besonderen Umständen kann angesichts der für den Innenstadtbereich einer Großstadt typischen örtlichen Verhältnisse vorliegend keine Rede sein. Die Stadt R. hat auf Nachfrage der Bezirksregierung zudem erklärt, bauleitplanerische Besonderheiten – etwa Vorgaben zur Konzentration von Vergnügungsstätten – seien nicht gegeben. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegengetreten. Die Bezirksregierung hätte auch nicht anstelle einer Ablehnung die Erteilung der Erlaubnis unter Anordnung „zusätzlicher Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche“ erwägen müssen, wie sie in § 5 Abs. 5 S. 3 AG GlüStV NRW für in die Vertriebsorganisation des staatlichen Veranstalters eingegliederte Annahmestellen vorgesehen sind. Der Gesetzgeber hat die beiden Formen des Glücksspielangebots erkennbar unterschiedlich geregelt und in § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV für die Unterschreitung des Mindestabstands durch Wettvermittlungsstellen eine speziellere, die konkreten örtlichen Verhältnisse in den Mittelpunkt stellende Regelung statuiert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 173 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 103 ff.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, juris Rn. 418 ff.; jetzt auch OVG NRW, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 202. Dies hindert die Behörde zwar nicht, bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten des Standorts und seines Umfelds eine Erlaubnis trotz Unterschreitung des Mindestabstands unter Anordnung zusätzlicher Vorkehrungen zu erteilen. Wenn sie eine solche Entscheidung in Fällen, in denen keine örtlichen Besonderheiten bestehen, ablehnt, kann dies angesichts der gesetzlichen Vorgabe aber regelmäßig nicht als ermessensfehlerhaft betrachtet werden. Dass sich gerade im vorliegenden Fall die Anordnung besonderer Vorkehrungen als milderes Mittel aufdrängt, ist weder von der Klägerin aufgezeigt worden, noch ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, die Behörde habe mit Blick auf den Umstand, dass die Wettvermittlungsstelle bereits seit rund zehn Jahren von der Fa. C. betrieben wird und die Einrichtung D. sich offenbar erst später in der Umgebung angesiedelt hat, eine Abweichung von dem Mindestabstandsgebot gewähren, jedenfalls aber ernsthaft erwägen müssen, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Denn das Gesetz lenkt den Fokus der Ermessenserwägungen in § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW auf die „örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts“. Den zeitlichen Ablauf berücksichtigt es hingegen in erster Linie durch die (eingeschränkte) Bestandsschutzregelung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW. Hier hat der Gesetzgeber sich für eine Stichtagsregelung entschieden, bei der die Reihenfolge der Ansiedelung der Wettvermittlungsstelle und der Schule oder Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe außer Betracht bleibt. Die Behörde durfte somit davon ausgehen, dass die Tatsache, dass die Wettvermittlungsstelle bereits vor der Ansiedelung der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe vorhanden war, für sich genommen kein tragfähiger Grund für eine Abweichung nach § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW ist. Soweit zuletzt noch vorgetragen worden ist, die Einrichtung D. habe sich offenbar erst deutlich nach Eingang des glücksspielrechtlichen Erlaubnisantrages vom 6. April 2021 in dem Gebäude Y.-straße xx/xx angesiedelt, trifft dies nicht zu. Nach durch das Gericht eingeholter Auskunft ihres Leiters ist die Einrichtung bereits seit Februar 2020 in dem Gebäude tätig. § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW und die angesprochenen ergänzenden Vorschriften zum Abstandsgebot verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt sowohl für das Unionsrecht als auch für das nationale Verfassungsrecht. Die Kammer hat sich insoweit der einhelligen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte angeschlossen. Sie sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab und macht sich namentlich die entsprechenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen den Beteiligten bekanntem Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 52 ff., zu eigen. Ebenso bereits zuvor VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 175 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 109 ff.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, juris Rn. 102 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1809/22 -, n.v., UA S. 14 ff., VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Juli 2024 - 6 K 1184/22 und 6 K 1938/22 -, jeweils juris; sowie (im Eilverfahren) OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 66 ff., und vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris Rn. 15 ff. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin angeführten Vertrauensschutzaspekte. Ein über die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinausgehender Bestandsschutz steht der Klägerin auch mit Blick auf Verfassungs- und Unionsrecht nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 - dazu ausgeführt (juris Rn. 124 ff.): „Die Erstreckung der Mindestabstandsregelung auch auf bereits bestehende Wettvermittlungsstellen ist nach den oben aufgezeigten Maßstäben verhältnismäßig. Verfassungs- oder unionsrechtlich zwingende Gründe dafür, dem Vertrauensschutz von Altbetreibern von Wettvermittlungsstellen über die Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinausgehend Raum zu verschaffen, bestehen angesichts des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens von Wettvermittlungsstellenbetreibern hingegen nicht. Mit den Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW in der Fassung vom 3.12.2019 und § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW in der gegenwärtigen Fassung vom 23.6.2021 hat der Gesetzgeber bereits Erwartungen von Betreibern, deren Wettvermittlungsstellen zum Stichtag über eine wirksame Baugenehmigung verfügt haben, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung getragen. Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 85 f., und LT-Drs. 17/6611, S. 38 f. Den Betreibern von auf der Grundlage von bestandskräftigen Baugenehmigungen entstandenen Wettvermittlungsstellen wurde seit dem 1.7.2021 auch in Bezug auf öffentliche Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein "Bestandsschutz" zugebilligt. Dies galt allerdings zur Wahrung des Regelungszwecks nicht für alle Wettvermittlungsstellen. Ungeachtet hierfür erteilter Baugenehmigungen sollten Wettvermittlungsstellen in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen auch durch diese Übergangsregelung wirksam vermieden werden. Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 85 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2023 - 4 B 511/22 -, juris, Rn. 30. Weitergehender Bestandsschutzregelungen bedurfte es hingegen nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Seit der Einführung des Abstandsgebots zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe durch § 22 Abs. 1 der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlüSpVO NRW) im Jahr 2013 (Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Glücksspiel-VO NRW vom 8. März 2013, GVBl. NRW S. 137 ff.) musste privaten Sportwettenanbietern bewusst sein, dass der Gesetzgeber den Betrieb von Wettvermittlungsstellen in räumlicher Nähe zu den genannten Schulen und Einrichtungen einschränken will. Doch auch zuvor war die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers bereits klar erkennbar gewesen. So hatte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012, GVBl. NRW 2012, S. 524 ff., berichtigt GVBl. NRW 2017, Seite 319) private Wettvermittlungsstellen mit seiner - zudem ersichtlich auf eine vorläufige Erprobung gerichteten - Experimentierklausel in § 10a einem Erlaubnisverfahren unterworfen und die Einschränkung der Zahl der Wettvermittlungsstellen durch die Länder gerade auch an die Ziele der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes geknüpft (vgl. § 10a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV 2012), die der Gesetzgeber heute mit § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verfolgt. Vor dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 war das Regelungsregime sogar noch restriktiver gewesen. Denn der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2008, GVBl. NRW 2007 S. 445 ff.) hatte – ebenfalls unter Bezugnahme auf die Ziele der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes – an dem staatlichen Monopol für das Veranstalten (auch) von Sportwetten zunächst festgehalten, Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten durch private Anbieter also vollständig ausgeschlossen (§ 10 Abs. 5 GlüStV 2008). Vgl. zu alldem auch OVG NRW, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 130 ff. Zu keinem Zeitpunkt konnten private Anbieter also davon ausgehen, eine Wettvermittlungsstelle in Nordrhein-Westfalen unbefristet und uneingeschränkt betreiben zu dürfen. Ihr Vertrauensschutz ist dementsprechend vermindert. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Vermittlungserlaubnisse in Nordrhein-Westfalen bis Oktober 2020 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, weil die Wettveranstalter in der Vergangenheit aus tatsächlichen Gründen keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 erlangen konnten. Die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes wurde insoweit lediglich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert. Ein Vertrauenstatbestand wurde damit jedoch nicht geschaffen. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 102 ff. und nunmehr Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 -, juris Rn. 140 ff. Einen Antrag auf Aufhebung der Kostengrundentscheidung unter Ziffer 2 des Ablehnungsbescheides der Z. vom 24. März 2023 hat die Klägerin nicht gestellt. Eine entsprechende Anfechtungsklage wäre nach Lage der Dinge im Übrigen unbegründet gewesen. Die Kammer hält die von der Behörde getroffene Kostengrundentscheidung in der vorliegenden Form für rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei. So zu einem vergleichbaren Bescheid etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Januar 2025 - 6 K 2774/22 -, juris Rn. 85 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.