Beschluss
16 A 1494/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0316.16A1494.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands des Urteils vom 27. Januar 2015 gemäß § 119 VwGO hat keinen Erfolg. 3 Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat. Keine Auslassung liegt vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zulässiger Weise durch eine Bezugnahme nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt ist. Nicht berichtigungsfähig sind die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung, erst recht nicht die Rechtsausführungen. 4 Vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Stand: März 2014, § 119 Rn. 4, m. w. N.; Kilian, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage, 2014, § 119 Rn. 4. 5 Hiervon ausgehend hat die Klägerin entscheidungserhebliche Auslassungen oder unrichtige Schilderungen des Sach- und Streitstands nicht aufgezeigt. 6 Soweit die Klägerin unter Ziffer 1 eine Ergänzung des Tatbestands auf Seite 3, Absatz 1, Satz 4 um die Feststellung begehrt, „dass an der d-NRW Betriebs-GmbH & Co. KG das Land Nordrhein-Westfalen weder mittel- noch unmittelbar beteiligt ist,“ bedarf es dieser Ergänzung nicht, weil sich dieser Umstand bereits aus der Zusammenschau der unmittelbar vorausgehenden beiden Sätze mit den Angaben in Satz 4 ergibt. Denn der Senat stellt die beiden Gesellschaften, aus denen die Initiatived-NRW besteht, gegenüber. So wird in Satz 3 ausgeführt, dass die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG von dem Land Nordrhein-Westfalen, einem großen Teil der Kommunen dieses Landes und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe gehalten werde. Unmittelbar anschließend wird zu der Kommanditistin derd-NRW Betriebsgesellschaft erläutert, dass diese eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft sei. Aus dem Umstand, dass von einer irgendwie gearteten Beteiligung des Landes NRW oder anderer Personen des öffentlichen Rechts nicht die Rede ist, ergibt sich hinreichend deutlich, dass dies ‑ anders als bei der d-NRW Besitzgesellschaft ‑ bei der Betriebsgesellschaft nicht der Fall ist. 7 Soweit die Klägerin unter Ziffer 2 eine Ergänzung auf Seite 3, Absatz 2 der Urteilsausfertigung zu dem Inhalt des Transaktionsvertrags beantragt, besteht vor dem Hintergrund, dass der Sach- und Streitstand im Tatbestand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO), kein Anspruch auf die begehrte Ergänzung. Der Senat konnte vielmehr wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen unter anderem auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug nehmen, in denen sich eine Kopie des Transaktionsvertrags befindet. Eine derartige pauschale Bezugnahme ist im Zuge der Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO zulässig, solange der Tatbestand in sich verständlich bleibt. 8 Vgl. Clausing, a. a. O., § 117 Rn. 16; Kilian, a. a. O., § 117 Rn. 75; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 117 Rn. 13. 9 Das ist auch im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Ergänzung, dass died-NRW Besitzgesellschaft aufgrund des Vertrages berechtigt sein soll, „im Umfang der einfachen elektronischen Melderegisterauskunft auf den Meldedatenbestand der teilnehmenden Kommunen zuzugreifen, und nach §§ 1, 2 Abs. 2 der Zweckverband KDN verpflichtet [ist], in einem gewissen Rahmen Zugriffe auf Meldedaten zu ermöglichen“, der Fall. Denn diese wechselseitigen Verpflichtungen sind in dem betreffenden Absatz hinreichend dargelegt. Dort heißt es im Anschluss an die Feststellung, dass Aufbau und Betrieb des Dienstes zur Erteilung elektronischer Melderegisterauskünfte nach dem Vertrag einer Subunternehmerin übertragen werden, die die vertraglichen Vereinbarungen umsetzt, in Satz 6: 10 „Die Auskunft aus dem Meldedatenbestand der beteiligten Kommunen soll gegenüber anfragenden Unternehmen, die bei der Subunternehmerin registriert sind, erteilt werden. Der Zugriff erfolgt ausschließlich über das von der Subunternehmerin betriebene eMA-Portal. Diese führt den Abfragedialog mit den Großkunden, den sogenannten Powerusern, durch und steuert die Kommunikation zwischen den zur Verfügung gestellten Schnittstellen zur Abfrage der Meldedaten einerseits und dem eMA-Portal andererseits.“ 11 Dem ist zu entnehmen, dass nach den vertraglichen Bestimmungen die beteiligten Kommunen der Subunternehmerin der d-NRW Besitzgesellschaft über Schnittstellen den Zugriff auf Meldedaten ermöglichen sollen. Dem liegt eine Zugriffsberechtigung auf Seiten von d-NRW und eine entsprechende Verpflichtung auf Seiten des Dachverbands bzw. der beteiligten Kommunen zugrunde. Anders als die Klägerin geltend macht, hat der Senat mit dieser gedrängten Darstellung nicht die essentialia negotii ausgelassen, aus denen, so die Klägerin, auf den Vertragszweck geschlossen werden könne. Soweit sie der Auffassung ist, dass sich aus den von ihr angeführten Bestimmungen ergebe, „dass der Transaktionsvertrag (lediglich) den Zweck hat,d-NRW Besitz GmbH & Co. KG als Meldedatenbroker zu ermöglichen, auf die Meldedatenbestände der zustimmenden Kommunen zuzugreifen,“ will sie auf eine bestimmte Auslegung des Vertrages hinwirken, die sich aus den aus ihrer Sicht im Tatbestand zu ergänzenden vertraglichen Bestimmungen ergeben soll. Dass sich der Senat im Rahmen der gedrängten Darstellung des Sachverhalts nach einer kurzen Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Präambel des Vertrags darauf beschränkt hat, nur die vereinbarten Abläufe darzustellen und nicht die Vereinbarungen im Einzelnen wiederzugeben, stellt keine entscheidungserhebliche Auslassung dar. Denn für die Frage, ob es sich bei der zur Zeit von der Beklagten angebotenen elektronischen Melderegisterauskunft um ein Portal handelt, ist nach Auffassung des Senats maßgeblich, ob das Verfahren in der praktischen Umsetzung den Vorgaben des § 34 Abs. 1c Satz 2 Nr. 1 bis 5 MG NRW entspricht. Vor diesem Hintergrund kann bezüglich der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen werden. 12 Dasselbe gilt, soweit die Klägerin unter Ziffer 3 begehrt, den Tatbestand auf Seite 3, Absatz 2 um die Regelung in § 2 Abs. 4 des Transaktionsvertrags zu ergänzen, demzufolge der Dachverband verpflichtet ist, „während der Laufzeit dieses Vertrages keinen d-NRW vergleichbaren Brokerdienst (eMA-Portal) für Daten gemäß § 21 Abs. 1 MRRG (einfache Melderegisterauskunft) und § 34 Meldegesetz NRW selbst aufzubauen oder zu betreiben,“ was jedoch „dem Abschluss von Verträgen mit weiteren Dienstleistern für Anfragen der einfachen Melderegisterauskunft“ nicht entgegenstehe. Auch insoweit ist die Klägerin der Auffassung, dass sich aus dieser Passage des Vertrags ergebe, dass der Vertragszweck in dem oben genannten Sinne zu verstehen sei. Ihr geht es also auch bei dieser Ergänzung um eine bestimmte Auslegung des Vertrags. Dass der Senat die betreffende vertragliche Regelung in dem Vertrag nicht im Tatbestand wiedergegeben hat, stellt keine entscheidungserhebliche Auslassung dar, weil es nach Auffassung des Senats auf die tatsächliche Durchführung der elektronischen Melderegisterauskunft und nicht auf die einzelnen vertraglichen Bestimmungen ankommt. 13 Soweit die Klägerin unter Ziffer 4 eine Berichtigung des Tatbestands auf Seite 3, Absatz 2 der Urteilsausfertigung um die Feststellung begehrt, „dass der Transaktionsvertrag nach seinem Inhalt und Zweck lediglich regelt, dass d-NRW Besitz GmbH & Co. KG als Meldedatenbroker den Zugriff auf den Meldedatenbestand der über den KDN teilnehmenden Kommunen erhält,“ geht es nicht um eine Ergänzung des Tatbestandes, sondern um das Ergebnis der von ihr vertretenen Auslegung des Transaktionsvertrags. Hierfür ist in einem Tatbestandsberichtigungsverfahren kein Raum. 14 Unter Ziffer 5 moniert die Klägerin zu Seite 8, Absatz 2, Satz 6 der Urteilsausfertigung, dass die Darstellung, im Rahmen der seit Anfang des Jahres 2014 von der Beklagten angebotenen elektronischen Melderegisterauskunft werde ausschließlich nur das behördeninterne DOI-Netz genutzt, unrichtig sei. Anders als die Klägerin geltend macht, bezieht sich diese Angabe auf die Datenverarbeitung zwischen dem Portal ZEMA und dem Informationsregister der Beklagten und nicht auf die Kommunikation des Portals ZEMA mit den Auskunftssuchenden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem die von der Klägerin beanstandete Passage steht: 15 „ZEMA leitet die in diesem Sinne vollständigen Anfragen an das kommunale Rechenzentrum weiter, das diese über den Meldedatenrouter an die von der Beklagten installierte Software Olmera übermittelt. Mit dieser Software kann u. a. bei der elektronischen Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte automatisiert geprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Ist die betroffene Person eindeutig zu identifizieren und liegen weder eine Auskunftssperre noch ein Widerspruch vor, wird der Meldedatensatz zugänglich gemacht und das Ergebnis über das kommunale Rechenzentrum an die AKDB übermittelt. Dazu wird ausschließlich das deutschlandweite behördeninterne DOI-Netz genutzt. Das Ergebnis einer erfolgreichen Anfrage teilt die AKDB dem Anfragenden mit und stellt diesem die Verwaltungsgebühr zuzüglich eines Entgelts in Rechnung.“ 16 Die Erläuterung zur Nutzung des DOI-Netzes bezieht sich eindeutig auf den zuvor geschilderten Vorgang und gerade nicht auf die anschließende Mitteilung des Ergebnisses an die Anfragenden, die selbstverständlich über das allgemein verfügbare Internet erfolgen muss, da die Auskunftssuchenden als Private über keinen Zugang zum DOI-Netz verfügen. 17 Auch soweit die Klägerin mit Ziffer 6 eine Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands (Seite 8, Absatz 2, Satz 8 und 9) und der Entscheidungsgründe (Seite 33, Absatz 4, Satz 1 und 2) dahingehend begehrt, „dass d-NRW Betriebs GmbH & Co. KG bei der Einholung von Melderegisterauskünften durchaus beteiligt ist, namentlich die Abrechnung der Verwaltungsgebühren über d-NRW Betriebs GmbH & Co. KG erfolgt,“ bleibt ihr Antrag ohne Erfolg. Der Senat hat den Abrechnungsvorgang richtig und mit Rücksicht auf die gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotene gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands auch in sich verständlich dargestellt. Im Anschluss an den bereits oben zitierten Satz 7 auf Seite 8 in Absatz 2 der Urteilsausfertigung führt der Senat Folgendes aus: 18 „Verwaltungsgebühr und Transaktionsentgelt leitet die AKDB an die d-NRW Betriebsgesellschaft weiter, die den Kommunen die Verwaltungsgebühr unmittelbar erstattet und das Transaktionsentgelt im Verhältnis zum Dachverband abrechnet. Die d-NRW Betriebsgesellschaft ist an der elektronischen Erteilung der Melderegisterauskunft von der Registrierung der Anfragenden bis zur Vereinnahmung des Entgelts, das die an die Kommunen weiterzuleitende Verwaltungsgebühr enthält, nicht beteiligt.“ 19 In Satz 8 wird die Funktion der d-NRW Betriebsgesellschaft im Rahmen der Abrechnung der Verwaltungsgebühren gegenüber dem Dachverband dargestellt, so wie es auch von der Klägerin geltend gemacht wird. Satz 9 bezieht sich demgegenüber erkennbar auf die Abwicklung im Verhältnis zu den Anfragenden, von denen der Betrag, bestehend aus Entgelt und Verwaltungsgebühr, vereinnahmt wird. 20 Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin außerdem beanstandete Passage der Entscheidungsgründe: 21 „Die d-NRW Betriebsgesellschaft stellt im Übrigen nicht die Zahlung der Verwaltungsgebühren sicher. Schuldnerin der Verwaltungsgebühren ist vielmehr die AKDB, die sowohl die Gebühren als auch das Transaktionsentgelt zu erstatten hat. Dass dieser Transfer an den Dachverband über die d-NRW Betriebsgesellschaft erfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn tatsächlich verantwortlich für die Sicherstellung der Gebührenzahlung ist die AKDB, die den Betrag gegenüber den Anfragenden im Rahmen eines Entgelts geltend machen und das Risiko des Forderungsausfalls tragen muss.“ 22 An dieser Stelle geht es dem Senat nicht um das Abrechnungsverfahren, in dem die d-NRW Betriebsgesellschaft die im Tatbestand aufgeführte Funktion wahrnimmt, sondern um die Frage, wer die Zahlung der Verwaltungsgebühren in dem Sinne sicherstellt, dass er für diese unabhängig von dem Zahlungsverhalten des Auskunftssuchenden einstehen muss. Das ist die AKDB. Ein Anlass für eine Berichtigung der Feststellung in den Entscheidungsgründen besteht daher nicht. 23 Soweit die Klägerin schließlich unter Ziffer 7 moniert, dass die Darstellung auf Seite 23 der Urteilsausfertigung im ersten Absatz unrichtig sei, weil ihres Erachtens die Software Olmera durch die Beklagte in einer Weise genutzt werde, „dass mittels ‚Olmera‘ dem/den Auskunftssuchenden durchaus Antworten zugeleitet werden und dass über ‚Olmera‘ die Verwaltungsgebühren durchaus abgerechnet werden,“ fehlt es wiederum an einer unrichtigen Darstellung. Der Senat hat vielmehr in der beanstandeten Passage eindeutig auf die Nutzung der Software Olmera im Verhältnis zu dem Auskunftssuchenden abgestellt: 24 „Die Meldebehörde der Beklagten nutzt die Software Olmera damit ausschließlich für die elektronische Bearbeitung von Anfragen, die ihr von Dritten betriebene Plattformen, das Meldeportal Behörden einerseits und die Plattform ZEMA andererseits, gebündelt übermitteln. Dabei registriert sie weder die einzelnen Auskunftssuchenden, noch leitet sie ihnen die Antworten zu. Sie führt auch keine Abrechnung der Verwaltungsgebühren gegenüber den Auskunftssuchenden durch. Die drei über die Software Olmera eröffneten Zugänge im automatisierten Abrufverfahren (Behörden, Sicherheitsbehörden und private Anfragen) werden von der Meldebehörde ausschließlich eingesetzt, damit das automatisierte Abrufverfahren über Portale erfolgen kann.“ 25 Im Verhältnis zu den Auskunftssuchenden, die ausschließlich mit dem Meldeportal Behörden oder mit dem Portal ZEMA in Kontakt treten, wird die Software Olmera von der Beklagten tatsächlich nicht eingesetzt. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 125 Abs. 1, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).