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Beschluss

1 K 3675/22

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Amtliche Tweets eines Antisemitismusbeauftragten können hoheitliche Handlungen darstellen und damit öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche begründen. • Eine amtliche Äußerung verletzt Grundrechte eines Medienunternehmens, wenn sie über bloße Information hinaus auf die wirtschaftliche Schädigung des Unternehmens zielt und dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. • Werturteile eines Hoheitsträgers müssen das Sachlichkeitsgebot beachten; pauschale Zuschreibungen ohne hinreichende sachliche Anhaltspunkte sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen amtliche Twitter-Äußerungen wegen Sachlichkeits- und Ermächtigungsmangel • Amtliche Tweets eines Antisemitismusbeauftragten können hoheitliche Handlungen darstellen und damit öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche begründen. • Eine amtliche Äußerung verletzt Grundrechte eines Medienunternehmens, wenn sie über bloße Information hinaus auf die wirtschaftliche Schädigung des Unternehmens zielt und dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. • Werturteile eines Hoheitsträgers müssen das Sachlichkeitsgebot beachten; pauschale Zuschreibungen ohne hinreichende sachliche Anhaltspunkte sind unzulässig. Die Antragstellerin betreibt einen politischen Blog mit zahlreichen Stamm- und Gastautoren und finanziert sich u.a. durch Werbeanzeigen. Der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg twitterte auf dem offiziellen Account u.a. Aussagen, wonach viele Autoren rassistische und demokratiefeindliche Positionen vertreten und die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft dringend ein Ende haben müsse; außerdem begrüßte er, dass ein Werbekunde keine Anzeigen mehr auf der Seite schalte und beklagte persönliche Angriffe gegen sich und den Zentralrat der Juden. Die Antragstellerin sah in diesen Äußerungen eine offizielle Diffamierung und einen Aufruf zum wirtschaftlichen Boykott, wodurch Pressefreiheit, Berufsfreiheit und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt würden, und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Land (als Anstellungskörperschaft des Amtswalters) bestritt Rechtswidrigkeit und betonte die Ermächtigung des Amtes zur Bekämpfung von Antisemitismus sowie das Recht, Öffentlichkeit zu sensibilisieren. • Zuständigkeit: Die Äußerungen sind als amtliche Verlautbarungen des Antisemitismusbeauftragten in Ausübung öffentlicher Aufgaben zu qualifizieren; damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 VwGO). • Passivlegitimation: Anspruchsgegner ist das Land Baden-Württemberg; die Kammer berichtigt das Passivrubrum von Amts wegen trotz fehlerhafter Bezeichnung. • Anordnungsanspruch: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn hoheitliches Handeln rechtswidrig in grundrechtlich geschützte Positionen eingreift und Wiederholungsgefahr besteht. • Schutzgüter: Betroffen sind Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz2 GG), Berufsfreiheit (Art.12 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG). • Rechtswidrigkeit: Die Äußerung „Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.“ ist rechtswidrig, weil sie als funktionales Äquivalent einer staatlichen Eingriffsmaßnahme wirkungsgerichtet auf die wirtschaftliche Schädigung der Antragstellerin abzielt und es an einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. • Sachlichkeitsgebot: Die Werturteile „Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen.“ überschreiten das sachlich Gebotene, weil es an konkreten, hinreichend verdichteten Anhaltspunkten fehlt; daher ist diese Äußerung ebenfalls rechtswidrig. • Nicht beanstandete Teile: Die Aussagen, die eine tatsächliche Entscheidung eines Werbekunden wiedergeben („A. habe entschieden, … keine Werbeanzeigen mehr zu schalten“) sowie die Mitteilung, Zentralrat, Familie und der Beauftragte seien persönlich angegriffen worden, beruhen auf vorliegenden Anhaltspunkten und verletzen weder Sachlichkeit noch Verhältnismäßigkeit; insoweit besteht kein Unterlassungsanspruch. • Eilbedürftigkeit: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Anordnung weitere rechtserhebliche Nachteile zu befürchten sind, weil der Antragsgegner die Äußerungen nicht einzustellen gewillt ist; die Voraussetzungen des §123 VwGO sind erfüllt. • Rechtsfolge: Die einstweilige Anordnung wird insoweit erlassen, als die Wiederholung der beiden beanstandeten Aussagen zu untersagen ist; der Antrag ist im Übrigen abzuweisen. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, es zu unterlassen, sich in der Öffentlichkeit oder auf Twitter wie in den streitgegenständlichen Tweets vom 29.06.2022 zu äußern, soweit darin die Aussagen „Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen.“ und „Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.“ getroffen werden. Diese Aussagen sind als amtliche Äußerungen zu qualifizieren, berühren die Presse- und Berufsfreiheit sowie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin und sind rechtswidrig, weil die erste das Sachlichkeitsgebot verletzt und die zweite ohne gesetzliche Ermächtigung ein auf die wirtschaftliche Schädigung zielendes, eingriffsähnliches Handeln darstellt. Die übrigen im Tweet enthaltenen Feststellungen, insbesondere zur Entscheidung eines Werbekunden und zur empfundenermaßen erfolgten persönlichen Verhöhnung von Zentralrat und Amtsinhaber, sind hinreichend durch Tatsachen oder Anhaltspunkte gedeckt und bleiben daher zulässig. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.