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Urteil

4 K 2345/24.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Bewilligung einer Förderung im Rahmen der sog. Überbrückungshilfe III (§ 113 Abs. 5 Satz 1) bzw. hilfsweise auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem ihm erteilten Bewilligungsbescheid vom 10. August 2021. Denn dieser Bescheid ist durch den dem Kläger erteilten Schlussbescheid vom 14. Juni 2024 wirkungslos geworden (§ 43 Abs. 2 HVwVfG). Der Bewilligungsbescheid vom 10. August 2021 stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung, was sich aus Ziffer 2 des Bewilligungsbescheides, aber auch aus den weiteren Bestimmungen dieses Bescheides und dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren ergibt. Es sind entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Vorbehalt sich nicht auch auf eine Änderung der rechtlichen Bewertung oder der Vergabepraxis beziehen sollte. Auch war der Vorbehalt insgesamt hinreichend bestimmt. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 HVwVfG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, Rdnr. 16, juris). Der Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet. Das wiederum bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (vgl. BVerwG, a. a. O.). Ein Vorbehalt endgültiger Regelung wirkt sich damit unmittelbar auf den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes aus und stellt so eine Inhaltsbestimmung dar. Die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes ebenso wie deren Umfang muss sich daher aus diesem selbst ergeben. Der Vorbehalt muss dabei, schon um dem in § 37 Abs. 1 HVwVfG zum Ausdruck kommendem Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2024 - 16 K 2025/23 -, Rdnr. 38, juris). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 -, Rdnr. 25, juris; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 -, Rdnr. 27, juris). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20/02 -, Rdnr. 17, juris). Nicht maßgeblich ist damit, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer bestimmten Regelung – hier des Vorläufigkeitsvorbehalts – vorliegen. Der Bescheid vom 10. August 2021 ist - selbst wenn er einen rechtswidrigen Vorbehalt enthalten haben sollte - rechtskräftig geworden. Es kommt daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob tatsächlich eine bestehende Ungewissheit den sachlichen Grund für den Erlass des Vorläufigkeitsvorbehaltes darstellte oder nicht (vgl. dazu u. a. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, Rdnr. 21, juris). Zwar findet sich in Ziffer 2 der Hauptregelungen des Bewilligungsbescheides vom 11. Juni 2021 die Formulierung: „Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.“. Gerade der Zusatz „der Höhe“ erscheint zwar unnötig, wenn ohnehin die Bewilligung insgesamt unter Vorbehalt gestellt werden sollte (so auch VG Hamburg, Urteil v. 8. Mai 2024 - 16 K 2025/23 -, Rdnr. 43, juris). Allerdings ist der Wortlaut an dieser Stelle für sich genommen unergiebig. Denn eine Differenzierung zwischen einer Leistungsberechtigung dem Grunde nach und der Höhe nach ist dem System der Corona-Soforthilfeprogramme – anders als etwa dem Schadensersatzrecht - nicht immanent. Ganz im Gegenteil können sich Umstände, die die Höhe einer Förderung bestimmen, auch auf die Antragsberechtigung „dem Grunde nach“ auswirken. Es besteht eine derartige Wechselwirkung und Verflechtung zwischen der Antragsberechtigung der Höhe nach und dem Grunde nach, dass eine abstrakte Differenzierung nach Umständen, die sich nur auf die Höhe oder nur auf den Grund beziehen, nicht möglich ist. Plastisch wird dies bei näherer Betrachtung der Regelbeispiele in Ziffer 2 des Bewilligungsbescheides vom 10. August 2021. Dort heißt es sinngemäß, dass sich der Bewilligungsbetrag unter anderem verringere, wenn sich der Umsatzrückgang bzw. der Umsatzausfall reduziere. Bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat entfällt aber auch die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III (s. Ziffer 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III, Stand 11. August 2023, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfeiii.html, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2025, im Folgenden: FAQ, sowie Ziffer 1 des Bewilligungsbescheides i. V. m. Buchstabe G. Ziffer XIX. 3. c der Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona- Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen für Überbrückungshilfe III, StAnz. 34/2020, 852 ff.). Zudem verweist der Bewilligungsbescheid vom 10. August 2021 als Grundlage auf die „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Corona-Überbrückungshilfen für Kleine und mittelständische Unternehmen“. In dieser Verwaltungsvereinbarung (StAnz 34/2020, S. 852) ist unter Artikel 4 Abs. 6 ausgeführt: „Nach Abschluss des Leistungszeitraums und Eingang der Unterlagen überprüfen die Bewilligungsstellen auf der Grundlage der für die Schlussabrechnung der ausgezahlten Überbrückungshilfe erstellten Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für jeden Antrag folgendes: a) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, b) die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie c) eine etwaige Überkompensation. Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers und der für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen des Antragsstellers stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.“ Aus der Differenzierung zwischen a) und b) wird ersichtlich, dass sowohl die Voraussetzungen der Billigkeitsleistung der Höhe als auch dem Grunde nach der endgültigen Überprüfung durch die Schlussabrechnung vorbehalten sind. Auch aus den in Bezug genommen Vollzugshinweisen ergibt sich, dass die Bewilligungsstelle nach Eingang der Schlussabrechnung umfassend prüfen kann, ob eine Antragsberechtigung überhaupt vorliegt und wie hoch diese ausfällt (vgl. G. Ziffer XIX. 8. Abs. 1 der Vollzugshinweise: „Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Buchstabe G Ziffer 6 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe [...] abgleichen“). Darüber hinaus ergibt sich aus Ziffer 5 der Nebenbestimmungen in dem Bewilligungsbescheid vom 10. August 2021, dass die Hilfe jeweils unter Vorbehalt gewährt wird. Eine irgendwie geartete Einschränkung dieses Vorbehalts findet sich dort nicht. Gleiches gilt für Ziffer 11 der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 21. August 2021, denn dort wird generell auf die „Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe Bezug“ genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägerbevollmächtigten in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2023 (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris) und dies unabhängig davon, dass dieses sich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen bezieht (vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1671 –, juris, Rdnr. 104). Denn im Verfahren der im dort streitgegenständlichen „NRW-Soforthilfen 2020“ fand eine andere Gestaltung des Bewilligungsverfahrens und insbesondere der (vorläufigen) Bewilligungsbescheide statt (vgl. für Bayern auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 –, juris, Rdnr. 24). In diesen fand sich kein den o.g. Haupt- und Nebenbestimmungen des Bescheides vom 10. August 2021 entsprechender klar und umfassend formulierter Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung nach Durchführung einer Schlussabrechnung (vgl. hierzu insb. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris, Rdnr. 83 ff.). Auch im Übrigen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf weitergehende Gewährung der Überbrückungshilfe III. Ein solcher lässt sich weder unmittelbar aus § 53 LHO in Verbindung mit den Förderrichtlinien herleiten, noch ergibt sich ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinien. Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe III ist § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ und der diese ergänzende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten vom 30. Juni 2020 nebst Vollzugshinweisen (StAnz. 34/2020, 852 ff.) sowie den sogenannten „FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“. Diesen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministeriums für Finanzen kommt hierbei keine Bindungswirkung zu. Die FAQ sind allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2021 - 3 A 61/21 MD -, juris, Rdnr. 37; VG Bayreuth, Beschluss vom 4. März 2021 - B 7 S 21.234 -, juris, Rdnr. 31 ff. jeweils m. w. N.; VG Trier, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 2827/21.TR -, COVuR 2022, 238, 243). Danach handelt es sich bei dieser Zuwendung um eine freiwillige Maßnahme. Die Zuwendung (Überbrückungshilfe III) erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde (vgl. StAnz. 34/2020, 852 „Billigkeitsleistungen“) und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch kann sich nur ausnahmsweise ergeben, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 10 B 2762/20 -, juris, Rdnr. 9; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - 9 A 1373/12 -; VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 - M 31 E 20.2819 -, juris, Rdnr. 29). Das erkennende Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn das beklagte Land als Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III besteht, ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 13. Juli 2020 - W 8 E 20.8215 -, juris, Rdnr. 25, 26; VG Gießen, Urteil vom 2. August 2021 – 4 K 3045/20.GI -, juris, Rdnr. 15). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Gewährung der beantragten weiteren Überbrückungshilfe III nicht vor. Eine der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers ist nicht ersichtlich. Das Recht auf Gleichbehandlung des Klägers, worauf dieser sich lediglich berufen kann, würde erst bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot verletzt werden. Die Willkürgrenze würde aber selbst dann nicht überschritten werden, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt deshalb nur dann vor, wenn die vom Beklagten verlangten Voraussetzungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 10 B 851/22 -, Seite 13 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Auch ein sonstiger Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis des Beklagten, die unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien ausgeübt wurde, hinsichtlich der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht (weitergehend) antragsberechtigt. Dies gilt zum einen hinsichtlich der konsolidierten Betrachtungsweise der Tätigkeitsfelder des Klägers bei der Berechnung seiner Umsatzausfälle. Es entspricht der vorgetragenen und in Ziffer 1.1 der FAQ zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis des Beklagten, unter einem Unternehmen jede rechtlich selbstständige Einheit zu verstehen. Dem entspricht es wiederum, dass der Kläger als eine natürliche Person auch in Anbetracht seiner verschiedenen Tätigkeitsfelder als rechtlich selbstständige Einheit und damit als ein Unternehmen betrachtet wurde. Es handelt sich damit nach dem allein maßgeblichen Verständnis des Beklagten nicht um mehrere Unternehmen, die einen Unternehmensverbund oder verbundene Unternehmen i. S. d. Ziffer 5.2 der FAQ darstellen könnten, sodass es nicht auf die Frage des benachbarten Marktes ankommt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Konsolidierung nicht zielführend sei und sich aus den Förderrichtlinien bzw. den in Bezug genommenen Verweisen nicht ableiten lasse, ergibt sich hieraus nichts anderes. Bei dem Begriff des „(verbundenen) Unternehmens“ im hiesigen Kontext handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wie etwa Tatbestandsmerkmale einer gerichtlichen Auslegung zugänglich sind. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch nicht darauf an, welche Bedeutung die in den Förderrichtlinien verwendeten Begriffe im Verständnis des Klägers oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Förderrichtlinien dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht (so ausdrücklich Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 - 6 ZB 21.1889 -, juris, Rdnr. 20 m. w. N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Vollzugshinweise oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 13 S 3017/21 -, juris, Rdnr. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – BVerwG 7 B 38.08 -, juris, Rdnr. 9 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 6 A 782/19 -, juris, m. w. N.). In diesem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier: bei Erlass des Schlussbescheides vom 14. Juni 2024 - bestand das zuvor beschriebene Verständnis des Beklagten vom Begriff des Unternehmens. Auf etwaige vorherige Fassungen der FAQ kommt es ebensowenig an wie eine ggf. zuvor bestehende Verwaltungspraxis des Beklagten. Auch aus dem vom Klägerbevollmächtigten in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris) ergibt sich nach den obigen Ausführungen ebenfalls nichts anderes, da der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 10. August 2021 unter einem vollumfänglichen Vorbehalt stand. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher nicht vor. Soweit der Kläger bestreitet, dass die von dem Beklagten vorgebrachte Bewilligungspraxis tatsächlich ausgeübt werde, ergibt sich hieraus nichts anderes. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2023 - W 8 K 23.338 -, juris, Rdnr. 36 m. w. N.). Hier kann dahinstehen, ob die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur sog. Feststellungslast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 - BVerwG 2 C 10/20 -, juris, Rdnr. 19), wie der Kläger meint, auf die hier vorliegende Konstellation der Ersetzung eines vorläufigen Bescheides zu übertragen sind. Denn selbst wenn den Beklagten hier eine sog. Feststellungslast hinsichtlich seiner Bewilligungspraxis treffen würde, so hat der Beklagte unter Heranziehung der einschlägigen Förderrichtlinien, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III seine Förderpraxis plausibel dargelegt und begründet. Er hat seine Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar, zuletzt in der mündlichen Verhandlung erläutert. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht. Auch hat der Kläger die so dargelegte Förderpraxis nicht hinreichend substantiiert bestritten (vgl. zu diesem auch bezüglich im Bereich des Prozessgegners liegenden tatsächlichen Umständen bestehenden Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58/07 -, juris, Rdnr. 6). Insbesondere hat der Kläger für die von ihm behauptete anderweitige Verwaltungspraxis nicht einmal Anhaltspunkte, etwa in Form von Vergleichsfällen, benannt. Dieses pauschale Bestreiten reicht bei einer wie im vorliegenden Fall durch den Beklagten substantiiert dargelegten Bewilligungspraxis nicht aus. Darauf, ob die von dem Beklagten genannte, aus dessen Sicht klarstellende E-Mail des Bundeswirtschaftsministeriums tatsächlich erfolgt ist, was der Kläger bestreitet, kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich an. Denn der Beklagte hätte auch ohne eine solche Mail seine Verwaltungspraxis ändern dürfen. Das Gericht war daher im Rahmen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht gehalten, weitere Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Zum anderen ist auch die von dem Beklagten vorgenommene Zuordnung der Rechnung vom 30. April 2024 aufgrund des Zusatzes „zahlbar ohne Abzug bis 31.05.2021“ zum Monat Mai 2021 durch das Gericht nach den ausgeführten Maßstäben nicht zu beanstanden. Denn das Abstellen des Beklagten in seiner ständigen Verwaltungspraxis auf den Fälligkeitszeitpunkt bei der Zuordnung von Ausgaben zu Fördermonaten in dem Sinne, dass bei Angabe eines Zahlungsziels dieses als Zeitpunkt der Fälligkeit herangezogen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist in dieser Vorgehensweise, die in dieser Form auch in Ziffer 2.4 Abs. 2 FAQ angelegt ist, keine willkürliche oder gleichheitswidrige Verwaltungspraxis zu erkennen. Sie beruht auch nicht auf sachfremden Erwägungen, da der Beklagte so dem zeitlichen Zusammenhang zwischen coronabedingten Einschränkungen und den bestehenden Zahlungsverpflichtungen Rechnung trägt. Dass auch, wie der Kläger vorträgt, für eine anderweitige Verwaltungspraxis ggf. auch aufgrund der bestehenden Rechtsansichten zu § 271 und § 641 BGB gute Gründe sprechen könnten, ist nach den obigen Ausführungen insoweit nicht geeignet, die von dem Beklagten geübte Praxis als willkürlich einzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher nicht vor. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass die vorstehende Verwaltungspraxis bzgl. der zeitlichen Zuordnung einer Rechnung tatsächlich besteht, gelten die obenstehenden Ausführungen entsprechend. Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, etwa in Form der Vorlage von Vergleichsfällen, dass die von ihm behauptete abweichende Verwaltungspraxis ausgeübt wird. Auch aus der vorgelegten Rechnung der Firma ... vom 10. Mai 2021, die ein „Zahlungsziel 28 Tage rein netto“ ausweist bzw. deren etwaigen zeitlichen Zuordnung ergibt sich nichts anderes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese Rechnung dem Monat Mai zugeordnet hätte, was einen Anhaltspunkt für die von dem Kläger vorgetragene anderweitige Verwaltungspraxis hätte sein können. Vielmehr ergibt sich aus der Behördenakte, dass sowohl im Mai 2021 als auch im Juni 2021 aufgrund des vorgeschalteten und nicht vorliegenden Kriteriums eines coronabedingten Umsatzeinbruchs keine Förderung in Betracht kam. Von daher war es unerheblich, in welchen Monat die Rechnung der Firma ... vom 10. Mai 2021 zugeordnet wurde, weshalb eine Zuordnung nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und auch soweit sonst ersichtlich nicht erfolgt ist. Da der Beklagte damit seine Förderpraxis in Bezug auf die Gewährung der Überbrückungshilfe III auch faktisch an den Vorgaben der Förderrichtlinien orientierte und konkrete vergleichbare Fälle, in denen eine Förderung durch den Beklagten entgegen den Förderrichtlinien erfolgt wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, scheidet ein Anspruch des Klägers auf weitergehende Bewilligung von Überbrückungshilfe III aus. Darüber hinaus liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der ermessenslenkenden Richtlinie abweichende Bescheidung durch den Beklagten gebieten würde. Von einem atypischen Fall wäre allenfalls dann auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, deren Besonderheiten von den ermessenslenkenden Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht wären, dass sie eine vom Regelfall abweichende Verwaltungspraxis erfordern würden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im Fall des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Besteht nach dem Vorstehenden kein Anspruch auf die begehrte Förderung und ist auch der (vorläufige) Bewilligungsbescheid vom 10. August 2021 durch den Schlussbescheid vom 14. Juni 2024 wirkungslos geworden, so ist auch die Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages in Ziffer 6 des Bescheides vom 14. Juni 2024 rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten ist nach den obigen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass eine Rückforderung einer vorherigen Aufhebung nach §§ 48 f. HVwVfG bedurfte. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob dieser die ausgezahlten Leistungen verbraucht hat. Auf Entreicherung kann er sich insofern schon nicht berufen, weil er infolge der Vorläufigkeit der Bewilligungen nicht davon ausgehen konnte, dass er dauerhaft leistungsberechtigt ist, § 49a Abs. 2 Satz 2 HVwVfG (analog). Da sich der Bescheid vom 14. Juni 2024 nach den vorstehenden Ausführungen als rechtmäßig erweist, hat auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung, der im Übrigen bereits als Minus im Hauptantrag enthalten sein dürfte, keinen Erfolg. Der Kläger als unterliegender Beteiligter hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der sogenannten Corona-Überbrückungshilfe III. Der Kläger betreibt die Gaststätte ... und ist selbstständig als freiberuflicher Gutachter tätig. Vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2024 führte das Unternehmen M. GmbH mehrere Arbeiten an der Gaststätte des Klägers aus und stellte hierfür unter dem 30. April 2021 19.998,59 Euro (netto) in Rechnung, diese wurde als „zahlbar ohne Abzug bis 31.05.2021“ bezeichnet (vgl. Bl. 83 ff. d. Behördenakte UBH3R-... [BA I]). Unter dem 22. Juli 2021 (vgl. Bl. 14 ff. d. BA I) beantragte der Kläger für die Gaststätte ... über einen prüfenden Dritten bei dem Beklagten die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 30. Juni 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 30. Juni 2020 und den „ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen“ in der Fassung mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)“ betreffend die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021. Hierbei gab der prüfende Dritte an, dass das Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei (vgl. B. 19 d. BA I). Ferner bestätigte der Kläger unter anderem, zur Kenntnis genommen zu haben, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Überbrückungshilfe bestehe (vgl. Bl. 28 d. BA I). Mit Bescheid vom 10. August 2021 (vgl. Bl. 48 ff. d. BA I) bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Überbrückungshilfe i. H. v. 96.573,67 Euro (Ziffer 1), wobei die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter den Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrages und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt wurde (Ziffer 2). Unter Ziffer 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides wies der Beklagte darauf hin, dass der bewilligte Betrag sich aus der „unter Vorbehalt gewährten Überbrückungshilfe gemäß Ziffer 1“ berechne. Unter Ziffer 11 der Nebenbestimmungen des Bescheides wies der Beklagte darauf hin, dass er sich „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe“ vorbehalte. Unter Ziffer 12 der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 10. August 2021 wies der Beklagte darauf hin, dass die Überbrückungshilfe III zu erstatten ist, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 HVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Der bewilligte Betrag wurde an den Kläger ausgezahlt (vgl. Bl. 53 d. BA I). Am 10. April 2023 beantragte der Kläger die Durchführung einer Schlussabrechnung hinsichtlich der beantragten Überbrückungshilfe III (vgl. Bl. 46 ff. und 140 ff. d. Behördenakte SAR1 ... [BA II]). Hierbei gab der Kläger an, dass sein Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei (vgl. Bl. 53 d. BA II). Am 22. Dezember 2023 wies der Beklagte u.a. darauf hin, dass hinsichtlich der schlussabzurechnenden Überbrückungshilfe III Rückfragen bestünden. Bei dem Kläger handele es sich um einen Einzelunternehmer mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Freiberufliche Tätigkeit und Restaurant), sodass alle Tätigkeiten konsolidiert in einem Antrag zusammen zu fassen seien. Für die freiberufliche Tätigkeit liege im Gegensatz zum Gaststättenbetrieb keine Neugründung vor, sodass insoweit Umsätze aus Jahr 2019 heranzuziehen seien und nicht wie beim Gaststättengewerbe die Umsätze aus Juni bis September 2020. Am 26. Dezember 2023 führte der prüfende Dritte des Klägers auf diese Rückfrage hin aus, dass sich aus den sog. FAQ ergebe, dass im Falle des Klägers zwei verschiedene Unternehmen anzunehmen seien, insbesondere da diese nicht auf benachbarten Märkten tätig seien und auch eine steuerliche Betreibsaufspaltung nicht gegeben sei (vgl. zum Vorstehenden Bl. 18 d. BA II). Am 17. Januar 2024 führte der Beklagte gegenüber dem prüfenden Dritten des Klägers insbesondere aus, dass der Beklagte als Unternehmen jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit verstehe. Dabei folge er der Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums und den Vorgaben des Unionsrechts. Ferner sei diese Auffassung aus den Förderrichtlinien ersichtlich (vgl. Bl. 17 d. BA II). Am 13. Februar 2024 gab der prüfende Dritte des Klägers gegenüber dem Beklagten im Wesentlichen an, dass sich aus den Förderrichtlinien und dem Willen des Gesetzgebers ergebe, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung zum Merkmal des verbundenen Unternehmens nicht zutreffend sei (vgl. Bl. 16 d. BA II). Mit Schlussbescheid vom 14. Juni 2024 (vgl. Bl. 159 ff. d. BA II) bewilligte der Beklagte dem Kläger die begehrte Überbrückungshilfe III i. H. v. 46.615,41 Euro, lehnte eine Förderung des in der Schlussabrechnung darüberhinausgehend geltend gemachten Betrages ab und forderte den Kläger zur Rückzahlung des den festgesetzten Anspruch übersteigenden Betrages i. H. v. 49.958,26 Euro auf. Die Teilablehnung begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass von dem Kläger zwei wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt würden (freiberufliche Gutachtertätigkeit sowie Betrieb des Restaurants ..., es sich mithin um einen Rechtsträger mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten handele. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten sei nach einer klarstellenden Mail des damaligen Bundeswirtschaftsministeriums unter einem Unternehmen jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig sei, zu verstehen und als Rechtspersönlichkeit werde insoweit die natürliche Person und nicht das jeweilige Einzelunternehmen verstanden. Dies habe im Fall des Klägers eine Erhöhung des Vergleichsumsatzes und damit eine Verringerung der Förderquote zur Folge. Ferner sei die für April 2021 angegebene Fixpostenposition der Rechnung der Firma M.. H. v. 19.998,59 Euro im Mai 2021 fällig und daher entsprechend der Förderrichtlinien diesem Monat zuzuordnen, was ebenso zu einer Verringerung der Förderquote führe. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III vorliegend nicht vollständig gegeben seien. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete insbesondere die (Teil-) Ablehnung von Förderanträgen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 14. Juni 2024 verwiesen. Am 24. Juni 2024 bat der prüfende Dritte des Klägers den Beklagten um weitergehende Erläuterung der Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages, worauf der Beklagte mit E-Mail vom 25. Juni 2024 Stellung nahm (vgl. Bl. 92 d. BA II). Am 10. Juli 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass nicht von einer konsolidierten Betrachtungsweise seiner Tätigkeitsfelder - Gaststättenbetrieb und Gutachtertätigkeit - auszugehen sei. Dies ergebe sich aus den Förderrichtlinien und den darin enthaltenen weiteren Verweisen. Zudem seien insbesondere die verschiedenen Tätigkeitsfelder des Klägers und der Inhalt der Rechnung vom 30. April 2021 dem Beklagten bereits vor Bewilligung der Überbrückungshilfe bekannt gewesen und der Beklagte habe seine Rechtsauffassung nach der Bewilligung geändert, was den Vertrauensschutz des Klägers verletzte. Zudem habe der Kläger die erhaltene Überbrückungshilfe bereits verbraucht und die Vermögensdispositionen seien nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machen. Ferner sei die Rechnung vom 30. April 2021 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ab Erhalt, also am 30. April 2021 fällig gewesen und damit nach den Förderrichtlinien zum Monat April 2021 zu zählen. Auf einen etwaigen Zahlungsverzug komme es nicht an. Der Beklagte könne den Bewilligungsbescheid vom 10. August 2021 auch nicht ohne eine Ermächtigungsgrundlage ersetzen und die Voraussetzungen des § 48 HVwVfG lägen nicht vor. Der Bewilligungsbescheid vom 10. August 2021 sei nicht wirksam bzw. hinreichend bestimmt unter einem Vorbehalt ergangen, insbesondere nicht unter dem Vorbehalt der Änderung einer rechtlichen Bewertung bzw. der Vergabepraxis. Ferner bestreite der Kläger, dass der Beklagte seine Verwaltungspraxis zur Betrachtung von verbundenen Unternehmen geändert habe, wofür letzterer auch die Beweislast trage. Vielmehr sei es „nach wie vor gängige Praxis des Beklagten, dass eine Person auch für mehrere eigene Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit jeweils eigene Anträge stellen kann und bewilligt“ bekomme. Insoweit fände keine Konsolidierung statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers und des Klägervertreters verwiesen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2024 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Überbrückungshilfe III in Höhe von 96.573,67 Euro zu gewähren und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2024, zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Bescheides des ... am 22. Juli 2021 beantragte Überbrückungshilfe III in voller Höhe von 96.573,67 Euro zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Bescheides des... vom 14. Juni 2024 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 22. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der Überbrückungshilfe III handele es sich um Billigkeitsleistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe. Die Bewilligungsbehörde entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit gleichgelagerten Fällen. Beide wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder des seien nach der Verwaltungspraxis und den einschlägigen Förderrichtlinien einem Unternehmen zuzuordnen, da derselbe Rechtsträger, hier: der Kläger als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, vorliege. Daher seien die Umsätze konsolidiert zu betrachten. Auf die Zugehörigkeit zu benachbarten Märkten komme es mangels Vorliegens eines verbundenen Unternehmens damit nicht an. Es sei zutreffend, dass sich die genannte Verwaltungspraxis (erst) im Oktober 2021 etabliert habe. Die zuvor vorläufig bewilligten Coronahilfen würden jedoch in der nunmehr gängigen Verwaltungspraxis zurückgefordert werden. Ein Vertrauensschutz des Klägers sei ausgeschlossen, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid die Vorläufigkeit desselben hinreichend deutlich gemacht habe. Eine Rücknahme nach § 48 HVwVfG sei nicht erfolgt, vielmehr sei eine Ersetzung vorgenommen worden. Auch im Übrigen könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ihm die Vorläufigkeit des Bescheides bekannt gewesen sei. Die Rechnung vom 30. April 2024 sei dem Monat Mai 2021 zuzuordnen, da sich der 31. Mai 2021 als Zahlungsziel ergebe. Es entspreche der ständigen und in den Förderrichtlinien zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis, die Rechnungen dem Monat der Fälligkeit zuzuordnen, wobei sich der Beklagte an Angaben zum Zahlungsziel orientiere. Der Kläger habe die Verwaltungspraxis des Beklagten zudem nicht hinreichend substantiiert bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagtenseite verwiesen. Der Beklagte hat, soweit in dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers eine Änderung zu dem im Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 gestellten Antrag zu sehen sein sollte, einer Klageänderung zugestimmt (vgl. Bl. 4 der Sitzungsniederschrift). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt (vgl. Bl. 45 bzw. 51 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2025.