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Beschluss

10 B 851/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0712.10B851.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2022 - 8 L 428/22.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 77.012,82 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2022 - 8 L 428/22.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 77.012,82 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt einen Automobilhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen und organisiert zu Werbezwecken für diesen Automobilhandel seit dem Jahr 2019 Konzertveranstaltungen. Am 28. Dezember 2020 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes 2. Phase. Der Antragsgegner gewährte daraufhin eine Soforthilfe in Höhe von insgesamt 100.000,00 Euro. Mit weiterem Antrag vom 1. März 2021 (vgl. Bl. 219-228 der Gerichtsakte 10 L 2791/21.F) begehrte die Antragstellerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt 4.652.720,00 Euro aus dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes 3. Phase. Als Unternehmensbranche wurde ausschließlich der Handel mit Kraftwagen angegeben (WZ-Code G45.11.0). Der Antrag hatte Ausfall- und Vorbereitungskosten sowohl aus dem Tätigkeitsbereich Handel mit Kraftfahrzeugen als auch aus dem Bereich der Veranstaltertätigkeit zum Gegenstand. Dieser Antrag wurde am 22. Juni 2021 zurückgezogen. Zuvor hatte die Antragstellerin am 18. Mai 2021 den Handelsregistereintrag ihres Unternehmens geändert. Während bislang nur der Handel sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen als Unternehmensgegenstand im Handelsregister aufgeführt war, erweiterte die Antragstellerin diesen Eintrag nunmehr um den Zusatz „Veranstaltung von Konzerten und Events, Eventmanagement und Consulting“ (vgl. Bl. 306 f. der Gerichtsakte). Am 23. Juni 2021 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen neuen Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe aus dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes 3. Phase ein (vgl. Bl. 26-36 der Gerichtsakte im Verfahren 10 L 2791/21.F), diesmal aber mit der neu in das Handelsregister eingetragenen Unternehmensbranche „Theater- und Konzertveranstalter“ sowie dem WZ-Code R90.04.1. Der Handel mit Kraftfahrzeugen wurde nicht mehr als Unternehmenstätigkeit aufgeführt. Die begehrte Fixkostenerstattung wurde mit 1.363.947,28 Euro beziffert. Der Antrag hatte Ausfall- und Vorbereitungskosten sowohl aus dem Tätigkeitsbereich Handel mit Kraftfahrzeugen als auch aus der Veranstaltertätigkeit zum Gegenstand. Mit Bescheid vom 13. August 2021 (vgl. Bl. 62-66 der Gerichtsakte im Verfahren 10 L 2791/21.F) bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 376.906,68 Euro. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die für den Tätigkeitsbereich Veranstaltungs- und Kulturbranche geltend gemachten Ausfall- und Vorbereitungskosten wurden mit dem Hinweis auf die fehlende Antragsberechtigung der Antragstellerin abgelehnt. Am 4. Oktober 2021 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegner gemäß § 123 VwGO zu einer Neubescheidung des Antrags auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass ihr für die Veranstaltertätigkeit zu Unrecht eine Hilfe versagt worden sei. Das Verfahren wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, nachdem die Antragstellerin einen Änderungsantrag beim Antragsgegner eingereicht hatte (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2021 - 10 L 2791/21.F -, Bl. 285 f. der Gerichtsakte in dem Verfahren 10 L 2791/21.F). Mit diesem am 25. Oktober 2021 gestellten Antrag, der am 30. Oktober 2021 beim Antragsgegner einging, begehrte die Antragstellerin die Anpassung der Förderungshöhe (vgl. Bl. 230-241 der Gerichtsakte im Verfahren 10 L 2791/21.F). Die begehrte Hilfeleistung wurde mit 1.368.721,92 Euro beziffert. Auch in diesem Antrag wurde als Unternehmensbranche ausschließlich „Theater- und Konzertveranstalter“ sowie der WZ-Code R90.04.1 angegeben. Der Antrag hatte wiederum Ausfall- und Vorbereitungskosten sowohl aus dem Tätigkeitsbereich Handel mit Kraftfahrzeugen als auch aus dem Bereich der Veranstaltertätigkeit zum Gegenstand. Mit Änderungsbescheid vom 11. Februar 2022 (vgl. Bl. 23-29 der Gerichtsakte) wurde der Antragstellerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 584.401,80 Euro bewilligt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die für das Tätigkeitsfeld Veranstaltungs- und Kulturbranche geltend gemachten Ausfall- und Vorbereitungskosten wurden erneut mit Hinweis auf die fehlende Antragsberechtigung der Antragstellerin abgelehnt. Am 15. Februar 2022 stellte der Geschäftsführer der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Eine Klage wurde nicht erhoben. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Februar 2022 stellte die Antragstellerin folgenden wörtlichen Antrag: „Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen über den Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2022 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.“ Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 25. April 2022 ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin die Antragsberechtigung für eine über die bereits bewilligte Förderung hinausgehende Unterstützungsleistung aus den Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen fehle. Deshalb habe sie auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstantragstellung habe es sich bei der Antragstellerin nicht um ein Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche gehandelt im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 1.2 Alt. 1 der FAQ, die der Antragsgegner in ständiger Bewilligungspraxis als Verwaltungsvorschrift anwende. Der Antragsgegner habe hierbei zutreffend auf die im Handelsregister eingetragene Haupttätigkeit der Antragstellerin abgestellt, die nicht der Veranstaltungs- und Kulturbranche zuzurechnen sei. Soweit der Antragsgegner Unternehmensgegenstände, die nicht im Handelsregister eingetragen seien, in ständiger Bewilligungspraxis nicht anerkenne, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen habe die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Unbeachtlich sei, dass die Antragstellerin eine andere Verfahrensweise für sachgerechter erachte. Es sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in ständiger Bewilligungspraxis davon ausgehe, dass die Antragsberechtigung vor dem Förderzeitraum vorliegen müsse. Zweck der Corona-Hilfen sei es nämlich, den Status quo ante im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 zu sichern. Die Eintragung ihrer Veranstaltertätigkeit in das Handelsregister am 18. Mai 2021 mit geändertem WZ-Code ändere nichts an der fehlenden Antragsberechtigung der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin ihren Förderantrag im Anschluss an die Eintragung des geänderten Unternehmenszwecks zurückgenommen habe, um sogleich einen neuen Förderantrag mit dem nun geänderten WZ-Code zu stellen, teile das Verwaltungsgericht die Auffassung des Antragsgegners, dass ein solches Vorgehen als fördermissbräuchlich anzusehen sei. Die Antragstellerin sei auch nicht antragsberechtigt, soweit auf die zweite Alternative des Anhangs 1 Ziffer 1.2 Alt. 2 der FAQ abgestellt werde, da die Antragstellerin im einschlägigen Referenzzeitraum nicht 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt habe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in ständiger Bewilligungspraxis auf das Vorkrisenjahr 2019 als Referenzjahr abstelle. Gegen den dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am Entscheidungstag zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 29. April 2022 beim Verwaltungsgericht eingelegten und am 13. Mai 2022 begründeten Beschwerde. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts antragsberechtigt zu sein. Bei der Antragstellerin handele es sich nachweislich um ein Unternehmen, das bereits vor Beginn der Corona-Pandemie in zwei Unternehmensbereichen gewerblich tätig gewesen sei, nämlich im Handel mit Kraftfahrzeugen und als Veranstalterin von Konzerten. Die Antragstellerin habe unstreitig Vorbereitungskosten für eine Konzertreihe aufgewendet, die vor dem Lockdown im März 2020 entstanden seien. Die Konzertreihe habe zudem in einem Zeitraum stattfinden sollen, in dem das Veranstaltungsverbot gegolten habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht plausibel begründen können, weshalb die Antragstellerin anders behandelt werden sollte als ein Unternehmen, welches ausschließlich nur eines der beiden Tätigkeitsfelder ausübe. Wäre die Antragstellerin ausschließlich in der Veranstaltungsbranche tätig, hätte ihr die Bewilligung der Überbrückungshilfe zweifelsfrei zugestanden. Der Antragsgegner sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht berechtigt gewesen, die Förderung von einer Eintragung der Veranstaltertätigkeit im Handelsregister abhängig zu machen. Weder die einschlägigen Vollzugshinweise noch die FAQs würden für die Antragsberechtigung einer juristischen Person eine solche Eintragung im Handelsregister verlangen. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften gingen von einem Unternehmensbegriff aus, den die Antragstellerin erfülle. Da die Antragstellerin darüber hinaus nachweislich im Bereich der Veranstaltungs- und Kulturbranche wirtschaftlich tätig gewesen sei, könne die Antragsberechtigung nicht von weiteren, vom Antragsgegner unberechtigterweise hinzugefügten Bewilligungskriterien wie die Eintragung des Unternehmenszwecks im Handelsregister abhängig gemacht werden. Die Antragstellerin erfülle als Veranstalterin der streitgegenständlichen Konzertreihe sowohl den WZ-Code 74 90015 (Eventmanagement) als auch den WZ-Code 90.04.1 (Konzertveranstalter). Die Antragstellerin sei darüber hinaus antragsberechtigt nach der zweiten Alternative des Anhangs 1 Ziffer 1.2 der FAQ. Ohne nähere Begründung habe sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen, dass für die Bestimmung der dort genannten Umsatzgrenze von 20 Prozent das Kalenderjahr 2019 als Referenzzeitraum herangezogen werden müsse. Diese Vorgehensweise finde keinen Rückhalt im Anhang 1 der FAQ. Ausgehend vom Zweck der Überbrückungshilfe dürfte nur ausschlaggebend sein, ob das betreffende Unternehmen mit den verauslagten Vorbereitungskosten einen Umsatz erzielt hätte, der mehr als 20 Prozent des Gesamtumsatzes betrage. Auch der Wortlaut der FAQ verbiete, auf Umsätze der Vergangenheit abzustellen. Die Antragstellerin bezweifele schließlich, dass es eine ständige Bewilligungspraxis des Antragsgegners für vergleichbare Fälle gebe. Mit Nachdruck zurückgewiesen werde die Unterstellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe sich fördermissbräuchlich verhalten. Die Neueinreichung des Fördereintrags habe nicht im Zusammenhang mit der veränderten Eintragung im Handelsregister gestanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13. Mai 2022 (Bl. 462-473 der Gerichtsakte). Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 entgegengetreten. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird verwiesen (Bl. 525-531 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Streitverfahren sowie in dem beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zuvor geführten Streitverfahren - 10 L 2791/21.F - Bezug genommen. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2022 bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen die erstrebte Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Einlegungs- und Begründungsfrist wurde eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2022 wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am selben Tag zugestellt. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde ging am 29. April 2022 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein. Die Beschwerdebegründung erfolgte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am selben Tag, und wahrt damit die Monatsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Beschwerde enthält überdies den nach § 146 Abs. 4 VwGO erforderlichen Antrag. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die von der Antragstellerin ordnungsgemäß dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2022 in Frage zu stellen. Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe über die mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2022 gewährte Beihilfe hinaus glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Beschwerdegericht hat dabei - über die Beschwerdebegründung hinaus - zu Lasten des Beschwerdeführers auch solche Gründe zu berücksichtigen, auf welche sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, juris; VGH München, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03/60 -, juris). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein vorzunehmenden summarischen Prüfung das von dem Antragsteller behauptete Recht (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Auf der anderen Seite muss die Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Beachtung des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfolgen. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und wenn ohne die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Je schwerer die aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf dabei das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 9 B 1408/16 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 18. März 2016 - 12 CE 16.66 -, juris). Vorliegend begehrt die Antragstellerin eine vorläufige Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe. Der Antrag ist damit auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtet, die ihren Rechtskreis erweitert, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Neubescheidung ist nach der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2010 - 1 B 152/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 1982 - 4 S 609/82 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 31. März 2008 - 1 E 683/07 -, juris; Adelheid Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 106) jedoch grundsätzlich nicht sicherungsfähig, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seiner Hinweisverfügung vom 3. Dezember 2021 im Parallelverfahren - 10 L 2791/21/21.F - bereits ausgeführt hat (vgl. Bl. 267 f. der Gerichtsakte 10 L 2781/21.F). Eine verfahrensrechtliche Maßgabe, die Inhalt der Entscheidung zur erneuten Durchführung des Verfahrens ist, widerspricht dem Sinngehalt einer einstweiligen Anordnung. Denn die einstweilige Anordnung dient der vorläufigen Sicherung eines streitigen Rechtsverhältnisses, die mit der Verpflichtung zur Neubescheidung nicht erreicht werden kann. Ein solcher Bescheidungsausspruch würde vielmehr die Hauptsache vorwegnehmen. Zwar kann ausnahmsweise von einem Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 VwGO auszugehen sein, wenn im konkreten Fall ausnahmsweise wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nur über einen Bescheidungsausspruch erreicht werden könnte, wovon bei einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112/78 -, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. September 2016 - 1 M 435/16 -, juris). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist im vorliegenden Fall indes offensichtlich nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zu Recht festgestellt, dass der Antragstellerin die erforderliche Antragsberechtigung für die Gewährung einer über die bewilligte Förderung hinausgehenden Unterstützungsleistung aus den Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen Phase 3 (sog. „Überbrückungshilfe III“) fehlt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2022 ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Neubescheidung hat. Bei Billigkeitsleistungen, wie der vorliegend streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III, handelt es sich um freiwillige staatliche Unterstützungsleistungen, die nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen (LHO) im Haushaltsplan hierfür zur Verfügung gestellt und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Es existiert keine Rechtsnorm, die einen konkreten Anspruch der beantragten Zuwendung begründen könnte. Vielmehr erfolgt die Vergabe der im Haushaltsplan zweckbestimmt ausgewiesenen Mittel im billigen Ermessen der Behörde (Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 10 B 2762/20 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris). Im vorliegenden Fall erfolgt die Billigkeitsleistung nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen, 34/2020 S. 852, im Folgenden „Verwaltungsvereinbarung“), den ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung vom 30. Juni 2020 zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Ergänzende Verwaltungsvereinbarung“) und der sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, hier insbesondere Abschnitt G Überbrückungshilfe Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (im Folgenden „Vollzugshinweise“). Als interne Verwaltungsvorschrift gelten ferner die Hinweise in den FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden „FAQ“). Die vorgenannten Verwaltungsvorschriften lenken das Ermessen der Behörde, ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung zu entfalten. Aus ihnen lässt sich kein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln herleiten, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Die Verwaltungsvorschriften können lediglich durch ständige gleichmäßige Anwendung eine Verwaltungspraxis begründen, durch die sich die Verwaltung selbst bindet und in deren Folge Anspruchsteller aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit gleichgelagerten Fällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel herleiten können, weil die Verwaltung gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. Dies würde im Übrigen sogar dann gelten, wenn die ständige Praxis der Behörde nicht mit einzelnen Regelungen der Verwaltungsvorschriften übereinstimmt, weil diese keine verbindlichen Rechtsnormen darstellen. Generell kann nicht die Verletzung der nur verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften gerügt werden, sondern allenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG im Zusammenhang mit der Anwendung der Verwaltungsvorschriften in der Praxis. Wenn also - wie hier - Verwaltungsvorschriften die Vergabe von staatlichen Leistungen, insbesondere Subventionen regeln, dann entsteht auf diese Weise ein Teilhabe- und Leistungsanspruch, wenn sich bezüglich ihrer Umsetzung eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 10 B 2762/20 -, juris). Die Antragstellerin kann daher nur dann einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe über die gewährte Beihilfe hinaus haben, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die streitige Teilversagung in dem Bescheid vom 11. Februar 2022 die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Dies wiederum setzt voraus, dass sich durch die Anwendung der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eine ständige Vergabepraxis des Antragsgegners herausgebildet hat, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt hat und dass der Antraggegner mit der Teilversagung der beantragten Corona-Überbrückungshilfe ohne sachlichen Grund von dieser ständigen Verwaltungspraxis abgewichen ist. Derartiges ist indes weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Weder die Verwaltungsvorschriften selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Antragsgegners sind vorliegend zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin die Antragsberechtigung für die begehrte weitere Überbrückungshilfe III fehlt. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung keine ständige Vergabepraxis des Antragsgegners aufgezeigt, von der er zum Nachteil der Antragstellerin gleichheitswidrig abgewichen ist. Sie hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass in Fällen, die dem ihren vergleichbar sind, die Antragsberechtigung angenommen worden ist und dass ihr infolge dessen aus Gründen der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht. Demgegenüber hat der Antragsgegner nachvollziehbar geschildert, warum im Falle der Antragstellerin die Antragsberechtigung nicht vorliegt und warum ihr deshalb die streitige Überbrückungshilfe nicht zusteht. Nach summarischer Prüfung stehen diese Gründe mit den Verwaltungsvorschriften in Einklang. Für die Überbrückungshilfe III ist die Antragsberechtigung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche nach Anhang 1 Ziffer 1.2 der FAQ begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören, sowie auf Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, sofern diese mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen. Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei der Antragstellerin nicht vor. Die Antragstellerin ist zunächst nicht antragsberechtigt nach Anhang 1 Ziffer 1.2 Alt. 1 der FAQ, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der (Erst-)Antragstellung nicht als Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche angesehen werden konnte. Das Verwaltungsgericht ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner als sachliches Kriterium zum Vorliegen dieser Voraussetzung die Eintragung des einschlägigen Unternehmenszwecks und damit die Zuordnung eines über das Betätigungsfeld aussagekräftigen WZ-Codes im Handelsregister verlangen darf. Dabei ist unbeachtlich, dass diese Anforderung in den Verwaltungsvorschriften nicht explizit genannt ist. Die Antragstellerin geht insoweit fehl in der Annahme, dass der Antragsgegner nicht berechtigt sei, diese Anforderung in der Bearbeitungspraxis zu verlangen, um das Vorliegen vorgegebener Kriterien zu überprüfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob durch das Verlangen eines Handelsregistereintrags die Angaben der Antragsteller einer Plausibilitätskontrolle unterworfen werden oder ob der Antragsgegner durch diese Prüfungspraxis nicht geregelte „Bewilligungskriterien hinzufügt“, wie die Antragstellerin meint und rechtlich moniert. Denn auch das Hinzufügen von Bewilligungskriterien wäre zulässig, wenn der Antragsgegner hinsichtlich dieser nicht explizit in den Verwaltungsvorschriften geregelten Prüfungspraxis eine entsprechende Verwaltungspraxis entwickelt hat, die in vergleichbaren Fällen jeweils zur Anwendung gelangt. Das Recht auf Gleichbehandlung der Antragstellerin, worauf diese sich lediglich berufen kann, würde erst bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot verletzt werden. Die Willkürgrenze würde aber selbst dann nicht überschritten werden, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt deshalb nur dann vor, wenn die vom Antragsgegner verlangten Voraussetzungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris). Eine solche willkürliche oder gleichheitswidrige Verwaltungspraxis kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Antragsgegner hat dargelegt, die Antragsberechtigung stets von der Eintragung des Unternehmenszwecks und des der Veranstaltungsbranche zugehörigen WZ-Codes (vgl. Ziffer 2.7 der FAQ) im Handelsregister abhängig zu machen. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Verfahren der Überbrückungshilfen um Massenverfahren handele, so dass es objektive und aussagekräftige Grundlagen wie das Handelsregister zur Prüfung der vorgegebenen Kriterien bedarf. Das Handelsregister sei dabei zur Plausibilisierung der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem WZ-Code in besonderem Maße geeignet, da Unternehmen nach § 10 Abs. 1 GmbHG gesetzlich verpflichtet seien, ihren Unternehmenszweck im Handelsregister einzutragen. Auch im Falle der Änderung des Unternehmenszwecks sei dieser eintragungspflichtig. Das Handelsregister gebe insoweit eine zuverlässige Auskunft über die Tätigkeit des Unternehmens und im Umkehrschluss darüber, was nicht die Tätigkeit des Unternehmens ist. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte aufgezeigt, dass diese ständige Verwaltungspraxis gegen das Willkürverbot verstößt. Wie vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, kommt der Publizität des Handelsregisters als sachliches, objektivierbares und transparentes Kriterium eine besondere Bedeutung zu. Gerade in Massenverfahren, in denen, wie vorliegend, in kurzer Zeit über wirtschaftlich bedeutsame Anträge entschieden werden soll, bedarf es eines transparenten und an sachlichen Kriterien ausgerichteten Prüfungsverfahrens, das eine zügige Entscheidung ermöglicht und zudem Missbrauch vorbeugt. Die Prüfung anhand einer Eintragung im Handelsregister vorzunehmen, eignet sich hierzu im besonderem Maße. Wer es pflichtwidrig unterlässt, sein Unternehmen im Handelsregister einzutragen, kann sich daher auch nicht auf eine fehlende Gleichbehandlung mit Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs berufen. Eine willkürliche Verwaltungspraxis ist hier nicht im Ansatz festzustellen. Der Antragsgegner setzt sich mit seiner ständigen Verwaltungspraxis auch nicht in Widerspruch zu der in Buchtstabe G Ziffer 2 Abs. 2 der Vollzugshinweise geregelten Unternehmensdefinition, wie die Antragstellerin meint. Danach gilt als Unternehmen im Sinne von Buchstabe G Ziffer 3 Absatz 1 jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest eine/n Beschäftigte/n hat. Dass die Antragstellerin als ein Unternehmen im Sinne der Definition anzusehen ist, steht nicht in Streit. Entscheidend ist aber, dass das förderungsberechtigte Unternehmen auch dem von der Überbrückungshilfe III zugedachten Wirtschaftszweig angehört, im Falle der Antragstellerin also der Veranstaltungs- und Kulturbranche. Wenn der Antragsgegner deshalb die Eintragung des Unternehmenszwecks mit dem zugehörigen WZ-Code im Handelsregister fordert, dient dies nur der rechtssicheren Bestimmung des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Der Unternehmensbegriff als solches wird hierdurch nicht in Frage gestellt oder modifiziert. Soweit die Antragstellerin mit diesem Vortrag und mit verschiedenen weiteren Argumentationsansätzen versucht, der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister die rechtliche Bedeutung abzusprechen oder eine regelwidrige Anwendung der Verwaltungsvorschriften rügt, kann sie mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats festgestellt, dass generell nicht die Verletzung der nur verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften gerügt werden kann (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 10 B 2762/20 -, juris). Die Antragstellerin verkennt bei ihrer Argumentation die Grenzen, die einer Prüfung durch die Verwaltungsgerichte gesetzt sind. Da es sich bei den Verwaltungsvorschriften um keine Rechtsnormen handelt, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Die Verwaltungsgerichte haben sich bei ihrer Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat, in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist und ob die Versagung der Überbrückungshilfe III das Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Verwaltungsgerichte haben demgegenüber nicht darüber zu befinden, ob eine andere Verwaltungspraxis sachgerechter, effektiver oder gar dem Förderungszweck dienlicher erscheint. Entscheidend ist, dass die Zweckbestimmung der Förderung durch die Verwaltungspraxis nicht unterlaufen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Antragsgegner geübte ständige Verwaltungspraxis dient dem Förderungszweck und schränkt diesen nicht in förderungswidriger Weise ein. Insoweit gilt zu beachten, dass die Herausbildung maßgeblicher Bewilligungskriterien und einer ständigen Prüfungspraxis nicht ausschließlich dem Förderungszweck zu dienen hat. Darüber hinaus ist eine dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG genügende gleichmäßige Verwaltungspraxis zu garantieren sowie das in § 7 der Landeshaushaltsordnung normierte Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln umzusetzen. Soweit der Antragsgegner sich vorliegend bei der Prüfung der Antragsberechtigung für einen formalistischen Ansatz entschieden hat, nämlich der Eintragung des entsprechenden Wirtschaftsunternehmens in das Handelsregister, wird der Förderungszweck hierdurch nicht gefährdet. Dies gilt umso mehr, als dass auch Unternehmen anderer Wirtschaftszweige antragsberechtigt sind, die die Eintragung im Handelsregister nicht vorweisen können, dafür aber 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1.2 Alt. 2 der FAQ). Die Verwaltungspraxis des Antragsgegners ist nicht dadurch in Frage zu stellen, dass nach Ansicht der Antragstellerin eine andere Verfahrensweise sachgerechter wäre. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen. Dass Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsfeldern, wobei die Haupttätigkeit nicht der Veranstalter- und Kulturbranche angehört, nicht im selben Maße förderungsbedürftig sind wie Unternehmen, die ausschließlich der Veranstalter- und Kulturbranche angehören, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch sachlich zu begründen. Wenn und soweit das Hauptbetätigungsfeld eines Unternehmens nicht der Veranstaltungs- und Kulturbranche zuzurechnen ist, wovon nach den Verwaltungsvorschriften bei einem Umsatz mit Veranstaltungen von weniger als 20 Prozent auszugehen ist (vgl. Anlage 1, Ziffer 1.2 Alt. 2 der FAQ), besteht nicht im selben Maße eine wirtschaftliche Notlage wie bei Unternehmen, deren Umsatz mit 20 Prozent oder mehr von der Veranstaltungs- und Kulturbranche abhängig ist. Denn wenn die durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht lediglich einen derart kleinen Anteil eines Unternehmens betreffen, kann davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftlich bedeutsame Anteil des Unternehmens in der Lage ist, den von der Corona-Pandemie besonders belasteten, aber verhältnismäßig kleinen Unternehmensteil wirtschaftlich mitzutragen und entstehende Verluste auszugleichen. Hiervon ist auch im Falle der Antragstellerin auszugehen, bei der der Umsatz für den Bereich der Veranstaltungsbranche im Jahr 2019 lediglich einen Anteil von 12,15 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachte. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch rügt, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht seien infolge einer Fehlinterpretation davon ausgegangen, dass nur solche Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche antragsberechtigt seien, deren wirtschaftliches Tätigkeitsfeld ausschließlich unter eine der in 2.7 genannten WZ-Codes falle, kann der Senat eine solche Interpretation weder der angegriffenen Entscheidung, noch den Ausführungen des Antragsgegners oder dem in Streit stehenden Bescheid entnehmen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die während des Verfahrens veranlasste Änderung des Unternehmenszwecks im Handelsregister am 18. Mai 2021 als fördermissbräuchlich erscheint. Mit der nachträglichen Eintragung wurde augenscheinlich nur der Zweck verfolgt, die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III nachträglich herbeizuführen, obgleich die weit überwiegende wirtschaftliche Betätigung der Antragstellerin vor der Corona-Pandemie eindeutig bei dem Handel mit Kraftfahrzeugen lag. Entsprechend hatte die Antragstellerin bei ihrem Erstantrag vom 1. März 2021, der am 12. März 2021 bei dem Antragsgegner einging, lediglich den WZ-Code G.45.11.0 (Handel mit Kraftfahrzeugen/ Kraftwagen) angegeben. Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe, Unternehmen wirtschaftlich zu unterstützen, die erst während der Corona-Pandemie und in Kenntnis der schwierigen Lage gegründet wurden. Dies muss gleichermaßen für den Fall gelten, dass lediglich zum Zwecke der erweiterten Förderberechtigung auf andere Weise die notwendigen (Formal-)Voraussetzungen nachträglich herbeigeführt werden. Auch wenn die Antragstellerin schon vor der Corona-Pandemie in der Veranstaltungsbranche tätig war, wovon aufgrund der eingereichten Nachweise auszugehen ist, fehlte es an einer Eintragung dieser Tätigkeit im Handelsregister. Die Eintragung erfolgte erst am 17. Mai 2021, also unmittelbar im Anschluss an den Hinweis des Antragsgegners zur fehlenden Antragsberechtigung und bevor die Antragstellerin ihren Förderantrag am 30. Juni 2021 mit dem geänderten Unternehmenszweck stellte. Dass die Änderung des Unternehmenszwecks auf einen Gesellschafterbeschluss vom 24. Januar 2020 beruhen soll, wie zeitweise vorgetragen (vgl. z.B. Bl. 3 der Gerichtsakte 10 L 2791/21.F), während später ein Gesellschafterbeschluss vom 10. Mai 2021 genannt wird (vgl. Bl. 158 der Gerichtsakte) und auch dem Handelsregisterauszug ein Gesellschafterbeschluss dieses Datums zugrunde liegt, ist zwar für das Verfahren unerheblich. Das inkohärente Vortragsverhalten verstärkt aber den Eindruck, dass die Antragstellerin zum Zwecke weiterer Förderzusagen ersichtlich bemüht ist, den Sachverhalt in ihrem Sinne besonders förderfreundlich darzustellen. Hierzu passt auch, dass die Antragstellerin in den letzten Förderanträgen nur noch die Veranstaltertätigkeit als schwerpunktmäßige Unternehmenstätigkeit angab, obgleich dieser Tätigkeit vor der Corona-Pandemie in gesamtwirtschaftlicher Sicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukam, was der Vergleich der Umsätze im jeweiligen Tätigkeitsfeld im Vorkrisenjahr 2019 zeigt (Handel mit Kraftfahrzeugen laut Umsatzsteueranmeldung 2.385.932,00 Euro; Veranstaltertätigkeit laut eigenen Angaben 290.000,00 Euro Umsatz, was einem Anteil von 12,5 Prozent entspricht). Die Antragstellerin ist auch nicht antragsberechtigt nach Anhang 1 Ziffer 1.2 Alt. 2 der FAQ, da das Unternehmen nicht mindestens 20 Prozent seines Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt. Die Antragstellerin kann insoweit nicht mit Erfolg rügen, dass der Antragsgegner für die Bestimmung der vorgenannten Umsatzgröße von mindestens 20 Prozent auf das Kalenderjahr 2019 als Referenzzeitraum abgestellt hat. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass diese Vorgehensweise keinen Rückhalt in Anhang 1 der FAQ findet, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist. Der Antragsgegner hat zunächst überzeugend dargelegt, dass der Antragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis auf das Jahr 2019 als Referenzzeitraum abstellt und dies im Einklang steht mit der Bewilligungspraxis sämtlicher Hilfsprogramme. Diese ständige Verwaltungspraxis hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine entsprechende Regelung nicht in den Verwaltungsvorschriften und insbesondere in dem für die Antragstellerin einschlägigen Anhang 1 der FAQ findet. Wie bereits ausgeführt, ist allein die Existenz einer entsprechenden Verwaltungspraxis erforderlich. Eine „Verschriftlichung“ der Verwaltungspraxis bedarf es insoweit nicht. Denn die das Ermessen lenkenden Verwaltungsvorschriften dienen zwar einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis, sind aber keine Voraussetzung für sie. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass sämtliche zu berücksichtigende Entscheidungskriterien in die Verwaltungsvorschriften Eingang finden, wenn und soweit auf andere Weise eine gleichmäßige Verwaltungspraxis existiert. Zudem erscheint die Bewilligungspraxis des Antragsgegners, als Referenzzeitraum das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen, sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. Wie der Antragsgegner nachvollziehbar geschildert hat, dient der Referenzzeitraum der Bestimmung des wirtschaftlichen Status aus dem Vorkrisenjahr. Denn dieser Status soll mit Hilfe der Überbrückungshilfe gesichert werden. Soweit der Antragsgegner mit dem Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe III argumentiert sowie den Wortlaut der Verwaltungsvorschrift (FAQ Anhang 1, 1.2) als Beleg dafür sieht, dass sich eine Anwendung des (in der Vergangenheit liegenden) Referenzzeitraums 2019 verbietet, überzeugt auch dies nicht. Wie bereits ausgeführt, unterliegen die Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, juris). Die vom Antragsteller vorgenommene teleologische und am Wortlaut orientierte Auslegung ist daher unbeachtlich. Gleichermaßen unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin die Heranziehung eines anderen Referenzzeitraums für sachdienlicher erachtet und insoweit auf die ersten drei Monate des Jahres 2020 abstellt. Ein solcher Vortrag begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, sondern widerspricht ihm. Denn im Ergebnis verlangt die Antragstellerin ein Abweichen von der ständigen Förderpraxis aus individuellen Gründen, was offensichtlich nicht anspruchsbegründend wirken kann. Soweit die Antragstellerin zum Abschluss ihrer Ausführungen die ständige Verwaltungspraxis des Antragsgegners dadurch in Zweifel zu ziehen versucht, dass ihrer Kenntnis nach vergleichbare Fälle, d.h. Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern, wobei ein Tätigkeitsfeld der Veranstaltungs- und Kulturbranche zuzuordnen ist, nicht existierten, überzeugt auch dies nicht. Zunächst ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Details der Bewilligungspraxis die Antragstellerin hierbei abstellt. Der pauschale Verweis auf „oben geschilderte Abweichungen“ ist insoweit unzureichend. Zudem hat der Antragsgegner vorgetragen, dass durchaus Vergleichsfälle existieren. Schließlich würde auch das Fehlen von Vergleichsfällen die ständige Verwaltungspraxis nicht in Zweifel ziehen, wenn der Förderungsgeber die Absicht hat, vergleichbare Fälle künftig gleich zu entscheiden. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, künftige vergleichbare Fälle wie bisher entscheiden zu wollen. Diese Aussage erscheint insbesondere im Hinblick auf die bereits erfolgte Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium hinreichend belastbar. Im Übrigen tritt die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.