OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 1373/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0226.9A1373.12.0A
9mal zitiert
11Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Anpassungsgeld (APG) soll als staatliche Subvention zugunsten entlassener älterer Bergleute den im öffentlichen Interesse erfolgenden Abbau von hochsubventionierten Arbeitsplätzen im Steinkohlenbergbau sozial abfedern; ein Rechtsanspruch besteht darauf infolgedessen nicht. Dieser kann auch nicht darauf gestützt werden, dass ein Anspruch von Subventionsbewerbern oder Subventionsempfängern auf eine bestimmte Auslegung der APG Richtlinien bestehe. 2. Das Gebot zur Gleichbehandlung der Anträge von Subventionsbewerbern mit gleichgelagerten Fällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann auch zu Lasten von Subventionsbewerbern oder Subventionsempfängern Bedeutung gewinnen. Deshalb ist ein Zuwendungsbescheid in der Regel als rechtswidrig zurückzunehmen, wenn er eine Begünstigung gewährt oder aufrechterhält, die anderen Antragstellern oder Leistungsempfängern nicht gewährt oder wieder entzogen würde, auch wenn die Zuwendungsentscheidung erst nachträglich infolge einer Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse rechtswidrig geworden ist. Da der Zuwendungsbescheid eine Summierung einzelner Verwaltungsakte darstellt, die aus verwaltungsökonomischen Gründen in einem Verwaltungsakt gebündelt sind, kann er auch (nur) für den Zeitraum zurückgenommen werden, der von der Änderung betroffen ist. 3. Den öffentlichen Interessen, insbesondere an einer sparsamen Wirtschaftsfüh rung der Verwaltung und der Gleichbehandlung von Subventionsempfängern, ist grundsätzlich der Vorzug zu geben vor dem Interesse des Begünstigten, die rechtswidrig erlangten Zuwendungen behalten zu dürfen, es sei denn, der Subventionsempfänger genießt bei einer Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids Vertrauensschutz oder es liegen sonst atypische Umstände vor.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2012 - 1 K 1911/10.F – aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Anpassungsgeld (APG) soll als staatliche Subvention zugunsten entlassener älterer Bergleute den im öffentlichen Interesse erfolgenden Abbau von hochsubventionierten Arbeitsplätzen im Steinkohlenbergbau sozial abfedern; ein Rechtsanspruch besteht darauf infolgedessen nicht. Dieser kann auch nicht darauf gestützt werden, dass ein Anspruch von Subventionsbewerbern oder Subventionsempfängern auf eine bestimmte Auslegung der APG Richtlinien bestehe. 2. Das Gebot zur Gleichbehandlung der Anträge von Subventionsbewerbern mit gleichgelagerten Fällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann auch zu Lasten von Subventionsbewerbern oder Subventionsempfängern Bedeutung gewinnen. Deshalb ist ein Zuwendungsbescheid in der Regel als rechtswidrig zurückzunehmen, wenn er eine Begünstigung gewährt oder aufrechterhält, die anderen Antragstellern oder Leistungsempfängern nicht gewährt oder wieder entzogen würde, auch wenn die Zuwendungsentscheidung erst nachträglich infolge einer Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse rechtswidrig geworden ist. Da der Zuwendungsbescheid eine Summierung einzelner Verwaltungsakte darstellt, die aus verwaltungsökonomischen Gründen in einem Verwaltungsakt gebündelt sind, kann er auch (nur) für den Zeitraum zurückgenommen werden, der von der Änderung betroffen ist. 3. Den öffentlichen Interessen, insbesondere an einer sparsamen Wirtschaftsfüh rung der Verwaltung und der Gleichbehandlung von Subventionsempfängern, ist grundsätzlich der Vorzug zu geben vor dem Interesse des Begünstigten, die rechtswidrig erlangten Zuwendungen behalten zu dürfen, es sei denn, der Subventionsempfänger genießt bei einer Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids Vertrauensschutz oder es liegen sonst atypische Umstände vor. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2012 - 1 K 1911/10.F – aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( § 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Abweisung der Klage. Diese war zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid des BAFA vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Beklagte hat zu Recht die mit Bescheiden vom 28. November 2006 und 26. Februar 2007 gewährte Anpassungsbeihilfe für die Monate Februar, November und Dezember 2008 sowie April bis Juni 2009 zurückgefordert. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Zuwendungsentscheidung ist § 48 VwVfG, die Rückforderung der geleisteten Zuwendungen findet ihre rechtliche Grundlage in § 49a VwVfG. 1. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der streitgegenständliche Zuwendungsbescheid ist rechtswidrig, weil er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, einen der zentralen Rechtsgrundsätze im Subventionsrecht. 1.1 Das Anpassungsgeld ist eine staatliche Subvention zugunsten im Rahmen von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen entlassener älterer Bergleute, die den im öffentlichen Interesse erfolgenden Abbau von hochsubventionierten Arbeitsplätzen im Steinkohlenbergbau sozial abfedern soll (vgl. Nr. 1.1 APG-Richtlinien; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1995 – 8 UE 775/92 -, juris). Eine gesetzliche Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen existiert nicht, ihre Vergabe wird über die APG-Richtlinien gesteuert. Bei diesen handelt es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, denen keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Anspruchstellern zukommt (Hess. VGH, a. a. O.) und aus denen ihnen kein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen erwächst (siehe Nr. 1.2 der Richtlinien; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 10 UZ 2986/06 - m. w. N.; Beschluss vom 12. Januar 1995, a. a. O.). Verwaltungsvorschriften vermögen allerdings über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus mittels sowohl des Gleichheitssatzes als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu entfalten. Sie begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet. Subventionsbewerber können deshalb aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit gleichgelagerten Fällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel herleiten (Hess. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 10 A 201/11 -, juris; Beschlüsse vom 9. Januar 2007 und 12. Januar 1995, a. a. O., juris;). Dabei kann jedoch das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt; ihre Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02– m. w. N., juris; Thüringer OVG, Urteil vom 27. April 2004 – 2 KO 433 /03 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Senat ist davon überzeugt, dass das BAFA Anpassungsgeld nur denjenigen Antragstellern gewährt, welche nach den APG-Richtlinien als unterstützungsbedürftig gelten, weil sie nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes allenfalls noch über Einkünfte in Höhe von höchstens 400 € monatlich verfügen. Zeigt ein APG-Anspruchsteller oder APG-Empfänger einen höheren monatlichen Zuverdienst an, erhält er für den Zeitraum der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nur dann Anpassungsgeld, wenn sein Monatsentgelt nicht mehr als zweimal in einem Kalenderjahr die Grenze von 400 € um nicht mehr als 400 € übersteigt. Da das Anpassungsgeld für bis zu fünf Jahre im Voraus bewilligt wird (Ziffer 4.1.3 Satz 2 der APG-Richtlinien), nimmt das BAFA die Zuwendungsbescheide generell teilweise zurück, wenn es während des laufenden Bezugs eine mindestens dreimalige Einkommensüberschreitung pro Jahr feststellt. Auch der Kläger hat diese durch das BAFA im Einzelnen dargelegte Verwaltungspraxis nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Dem Senat sind im Übrigen mehrere Fälle bekannt, in denen so verfahren worden ist. Das in diesen Fällen zur Rücknahme berechtigende rechtswidrige Merkmal des ursprünglichen Bewilligungsbescheids ist also der Umstand, dass er eine Begünstigung aufrechterhält, die anderen Antragstellern oder Leistungsempfängern nicht gewährt oder wieder entzogen wird, welche die vom BAFA gezogene Hinzuverdienstgrenze überschritten haben. Nach den Maßstäben der maßgeblichen Verwaltungspraxis des BAFA hat der Kläger in den fraglichen Monaten der Jahre 2008 und 2009 zu Unrecht Anpassungsgeld bezogen. Er hat in diesen Monaten mehr als 400 € im Monat verdient und ist damit nach den APG-Richtlinien, so wie sie das BAFA versteht, in dieser Zeit keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Da diese Einkommensüberschreitung jeweils dreimal im Kalenderjahr erfolgte, womit die Kriterien des BAFA für eine Rücknahme der Bewilligung erfüllt sind, kann das BAFA den Kläger nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht von ihrer Rückforderungspraxis in diesen Fällen ausnehmen und ihm die Zahlungen belassen, es sei denn, er könnte sich anders als andere zu Unrecht begünstigte Empfänger auf Vertrauensschutz oder atypische Umstände berufen. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Rücknahmepraxis des BAFA sei rechtswidrig und die vom BAFA aufgestellten Hinzuverdienstregeln verletzten seinen Anspruch (und den anderer APG-Empfänger) auf fehlerfreie Ermessensausübung, weil das BAFA die Richtlinien nicht getreu ihrem Sinn und Zweck auslege, sondern mit § 34 SGB VI eine Norm mit einer anderen Zielrichtung zur Auslegung heranziehe. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass es sich beim Anpassungsgeld - wie oben ausgeführt - um eine Subvention handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht, auch nicht mittelbar dadurch, dass ein Anspruch auf eine bestimmte Auslegung der APG-Richtlinien besteht. Die Richtlinien sind Verwaltungsinterna, deren Auslegung das Gericht nicht überprüfen kann. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur die Umsetzung der Richtlinien, wie sie in der Verwaltungspraxis ihren Niederschlag gefunden hat, durch die sie unter den verfassungsrechtlichen Aspekten der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes Außenwirkung entfaltet. Auch wenn sich das BAFA mit seiner Auslegung der Richtlinien so weit von dem im Haushaltsplan festgesetzten Subventionszweck entfernen würde, dass die gewährten Zuschüsse nachgerade im Widerspruch dazu stünden, wäre diese Interpretation zwar rechtswidrig mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit auf die darauf basierenden Subventionsbescheide durchschlagen würde (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 24 Rdnr. 31 m. w. N.). Allerdings hätte dies nur zur Folge, dass rechtswidrig gewährte Subventionen wieder entzogen werden könnten, ein Anspruch auf eine bei der Umsetzung der Richtlinien bis dahin nicht vorgesehene Subvention könnte dadurch aber nicht begründet werden und somit auch kein Anspruch darauf, eine entgegen der Verwaltungspraxis gewährte Subvention behalten zu dürfen. Maßgeblich für die Rechtsposition des Klägers sind also nicht die APG-Richtlinien, sondern allein ihre Auslegung und Anwendung durch das BAFA. Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, dass der Subventionszweck durch die vom BAFA gewählte Handhabung verfehlt würde. Es ist sowohl vertretbar, die Bedürftigkeit eines entlassenen Bergmannes an seinem Jahreseinkommen festzumachen als auch am jeweiligen Monatsverdienst, zumal das Anpassungsgeld dann auch nur für den Monat entfällt, indem die Einkommensgrenze überschritten wird. Andernfalls stünde auch bei einer noch so geringfügigen Überschreitung von 4.800 € das gesamte Jahreseinkommen auf dem Spiel. Somit ist auch die vom BAFA gefundene vermittelnde Lösung nicht zu beanstanden, das Anpassungsgeld für einzelne Monate erst zurückzufordern, wenn es zu einer mindestens dreimaligen monatlichen Überschreitung in einem Kalenderjahr gekommen ist. Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, eine Rücknahme dürfe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Erwägung gezogen werden, wenn wie in seinem Fall in zwei von drei (2008) bzw. einem von drei Monaten (2009) nur minimale Überschreitungen der Einkommensgrenze vorgekommen seien. Abgesehen davon, dass eine derartige Grenzziehung vergleichbar einer Stichtagsregelung unvermeidbar Härten mit sich bringt, ohne deshalb unverhältnismäßig zu sein, hat die Beklagte diesem Aspekt Rechnung getragen, indem erst eine dreimalige Überschreitung zum Verlust des Anpassungsgeldes führt. Der Anpassungsgeldempfänger erhält so nach einer unbeabsichtigten Einkommensüberschreitung ausreichend Zeit, um weiteren Überschreitungen entgegenzuwirken. 1.2 Einer Rücknahme nach den in § 48 VwVfG niedergelegten Grundsätzen über die Behandlung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte steht nicht entgegen, dass die Zuwendungsentscheidung erst nachträglich infolge der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung in den erwähnten Zeiträumen rechtswidrig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, vom 28. Oktober 2004 - 2 C 13/03 -, vom 22. September 1993 - 2 C 34/91 -, vom 16. November 1989 - 2 C 43/87 - und vom 28. Juni 1982 - 6 C 92/78 -, juris). Dauerverwaltungsakte, wie der Bescheid über die Gewährung von Anpassungsgeld für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, bringen auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zum Entstehen und aktualisieren sie ständig. Sie können als eine Summierung einzelner Verwaltungsakte verstanden werden, die aus verwaltungsökonomischen Gründen in einem Verwaltungsakt gebündelt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rdnr. 43). Deshalb wirken sich nachträgliche Änderungen der Sachlage auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids in den vom ihm umfassten maximal 60 Monatszeiträumen insoweit aus, als sie von der Änderung betroffen sind. 2. Eine teilweise Rücknahme der Bewilligung ist auch nicht im Hinblick auf die in § 48 Abs. 2 VwVfG geregelten Vertrauensschutzgesichtspunkte ausgeschlossen, die bei Verwaltungsakten, die laufende Geldleistungen gewähren, zu beachten sind. Diese Anforderungen tragen dem Anliegen des Klägers Rechnung, den Entzug einer bewilligten Leistung nicht an eine für den Leistungsempfänger undurchschaubare interne Verwaltungspraxis zu binden, sondern an gesetzlich geregelte Voraussetzungen, die Raum lassen für die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Begünstigten. Möglicherweise hat der Kläger zwar auf die – nach der Verwaltungspraxis des BAFA rechtswidrige – Zahlung bzw. Belassung des Anpassungsgeldes für die streitbefangenen Monate vertraut, doch ist sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Der Kläger hat bei der Berufung auf Vertrauensschutz keinen Verbrauch der gewährten Leistungen oder getroffene Vermögensdispositionen dargelegt, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, so dass die Vertrauensschutzregel des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht zu seinen Gunsten eingreifen kann. Sein etwaiges Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung für die fraglichen Monate ist auch nicht aus anderen Gründen schutzwürdig. Denn der Kläger war mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, dem BAFA jede Veränderung der leistungsrelevanten Umstände bzw. der Höhe seines Einkommens umgehend mitzuteilen, damit eine Überprüfung seiner Bezugsberechtigung für das Anpassungsgeld erfolgen könne, die - wie er wusste - von der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze abhing. Er wusste auch, dass das BAFA aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung, die er ihm vorgelegt hatte, davon ausging, dass sein Einkommen 400 € brutto monatlich nicht übersteigen würde. Folglich traf ihn die Anzeigepflicht insbesondere nach jeder Überschreitung der 400 €-Grenze in einem Monat. Dass er dem BAFA diese Information sechs Mal pflichtwidrig vorenthielt, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen darin zu begründen, das Anpassungsgeld gleichwohl behalten zu dürfen. Der Auffassung des Klägers, er habe davon ausgehen dürfen, dass für die Bewertung einer Beschäftigung als geringfügig wie im Sozialversicherungsrecht ein Jahreseinkommen von höchstens 4.800 € und somit ein gemitteltes Monatseinkommen von 400 € maßgeblich sei, kann nicht gefolgt werden. Er stützt sich zwar zur Begründung seines Rechtsstandpunkts auf die missverständliche Formulierung in Nr. 5.7 der Richtlinien, wonach das Arbeitseinkommen durchschnittlich im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf, die in ähnlicher Form auch in dem Merkblatt zum Leistungsantrag enthalten war. Doch hätte er ohne weiteres erkennen können, dass diese Formulierung unklar ist und verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulässt. Ein Durchschnitt kann aus einem einzigen Monatsverdienst nicht gebildet werden, so dass eine Durchschnittsbetrachtung über einen längeren Zeitraum nahe liegen könnte. Jedoch ist die Bezugsgröße nicht genannt. Denkbar wären etwa ein Kalenderjahr - die Interpretation des Klägers - oder ein bestimmter Zeitraum gerechnet ab der Arbeitsaufnahme. Gemeint sein kann aber statt des Durchschnitts auch die Summe der in einem Monat erzielten Vergütungen. Angesichts dieses unklaren Befundes hätte der Kläger nicht auf die für ihn günstigste Auslegung vertrauen dürfen, sondern hätte - um sich abzusichern - beim BAFA eine Auskunft dazu einholen müssen, wie es das ihm ausgehändigte Merkblatt unter Ziffer 8e nahe legt. Hinzu kommt, dass er bei der Arbeitsaufnahme im Februar 2008 vom BAFA darauf hingewiesen wurde, dass die maßgebliche Einkommensgrenze 400 € brutto monatlich sei und er darüber eine Arbeitgeberbescheinigung beibringen müsse. Hier war von einer Durchschnittsbetrachtung nicht die Rede. Dass in dem Schreiben vom 13. Februar 2008 auch kein Hinweis auf die Handhabung von Überschreitungen analog § 34 SGB VI erfolgte, unterstreicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht seine Gutgläubigkeit. Vielmehr hätte er daraus den Schluss ziehen können, dass bereits eine einmalige monatliche Überschreitung zum Wegfall des diesbezüglichen Anpassungsgeldes führen könnte. Er hätte also schon nach Erhalt der ersten Lohnabrechnung, die einen Verdienst über 400 € auswies, damit rechnen müssen, dass er das ungefähr zeitgleich ausgezahlte Anpassungsgeld für den Vormonat würde zurückzahlen müssen, sobald das BAFA Kenntnis von der Überschreitung erlangen würde. Auch in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, der vom BAFA sowohl in dem Merkblatt zum Leistungsantrag als auch in den Schreiben an den Kläger vom 27. April 2007 und 13. Februar 2008 zur Definierung der Geringfügigkeitsgrenze in Bezug genommen worden war, findet sich kein Hinweis auf den Jahresdurchschnitt als Berechnungsgrundlage. Diese Bestimmung zitiert der Kläger im Vorverfahren im Wortlaut, was darauf hindeutet, dass er wohlinformiert war und auch zu anderen Schlussfolgerungen hätte kommen können. Außerdem wurde er mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er Änderungen der Höhe seines erzielten Einkommens bzw. die Aufnahme einer - auch geringfügigen - Beschäftigung oder sonstige leistungsrelevante Änderungen umgehend anzuzeigen habe und die Unterlassung dieser Meldepflicht einen Widerruf bzw. die Einstellung der Leistungen zur Folge haben könne. All dies hätte ihm vor Augen führen müssen, dass die Hinzuverdienstgrenze ein zentrales Leistungskriterium ist und ihn zur Vorsicht bei diesbezüglichen Annahmen mahnen müssen. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Knappschaft vom 20. April und 20. Mai 2010 (Bl. 82 und 148 d. BA), die seinen Rechtsstandpunkt zu stützen scheinen, weil er dort 2008 und 2009 durchgehend als geringfügig Beschäftigter geführt wurde, beziehen sich auf die sozialversicherungsrechtliche Sichtweise. Der Kläger wurde bereits mit Schreiben des BAFA vom 6. März 2008 (Bl. 57 d. BA) darauf hingewiesen, dass diese nicht mit den Kriterien des BAFA identisch ist. Diese Bescheinigungen hat der Kläger auch nicht zu Beginn seiner Beschäftigung, sondern erst im Nachhinein eingeholt. Sie sind also zumindest für seine Vorstellungen hinsichtlich des Begriffs der geringfügigen Beschäftigung im Jahre 2008 nicht ursächlich geworden. Aber auch seine Korrespondenz mit der Minijobzentrale im Juni 2009 vermittelt ihm keinen Vertrauensschutz. Im Schriftsatz vom 14. Februar 2014 erläutert der Kläger, er habe damals bei der Minijobzentrale angefragt, ob gelegentliche Überschreitungen zum Verlust seines Status führen könnten oder ob der Jahresdurchschnitt maßgeblich sei, weil sein Verdienst gewissen Schwankungen unterworfen gewesen sei und er seinen Status als geringfügig Beschäftigter im Hinblick auf das Anpassungsgeld und seine Rente nicht habe gefährden wollen. Der Kläger hat folglich gegenüber der Minijobzentrale nicht hinreichend differenziert zum Ausdruck gebracht, dass er um eine Auskunft zur Definition der geringfügigen Beschäftigung für den Bezug von Anpassungsgeld bzw. von Rente bitte. Als Folge erhielt er die pauschale Antwort, in seinem Fall bleibe es ein Minijob, was lediglich für den Bereich der Sozialversicherung zutreffend war. Diese Anfrage zeigt allerdings deutlich, dass es der Kläger für möglich hielt, dass es beim Anpassungsgeld nicht auf den Jahresdurchschnitt ankommt. Da er wusste, dass die Sozialversicherungsträger und das BAFA unterschiedliche Maßstäbe anlegen (vgl. dazu auch Schreiben der Knappschaft vom 25. März 2010, Bl. 132 d. BA), hätte erwartet werden müssen, dass er sich beim BAFA als zuständiger Behörde kundig macht und sich nicht mit einer undifferenzierten Auskunft der Minijobzentrale zufrieden gibt. 3. Das BAFA war daher nicht gehindert, die Zuwendungsentscheidung hinsichtlich der genannten sechs Monate der Jahre 2008 und 2009 nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG zurückzunehmen; diese Entscheidung war im vorliegenden Fall sogar geboten. Ist wie hier das Vertrauen des Zuwendungsempfängers in den Bestand der Zuwendung nicht schutzwürdig, so ist die Behörde regelmäßig dazu verpflichtet, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, den Zuwendungsbescheid aufzuheben, sofern keine atypischen Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012, a. a. O.). In diesen Fällen ist stets den öffentlichen Interessen, insbesondere an einer sparsamen Wirtschaftsführung der Verwaltung und der Gleichbehandlung von Subventionsempfängern, die darauf angewiesen sind, dass sich die für das Anpassungsgeld vorgesehenen Haushaltsmittel nicht durch ihre unberechtigte Inanspruchnahme vorzeitig erschöpfen, der Vorzug zu geben vor dem Interesse des Begünstigten, die rechtswidrig erlangten Zuwendungen behalten zu dürfen. Das BAFA hat sich im Widerspruchsbescheid ausführlich und nachvollziehbar mit den für und gegen die Rücknahme sprechenden Gründen auseinandergesetzt und zu Recht keine atypischen Umstände festgestellt. Die getroffene Ermessensentscheidung begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken (§ 114 VwGO), zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das BAFA in vergleichbaren Fällen sein Ermessen abweichend davon zugunsten des Zuwendungsempfängers ausübt. 4. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rücknahme ins Leere geht, weil der Zuwendungsbescheid, wie in der Berufungsschrift dargetan, zuvor bereits infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden war, da Ziffer 5.7 der APG-Richtlinien als auflösende Bedingung wirksam in die Zuwendungsbescheide implementiert worden war. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich nach dem Vorstehenden in jedem Fall als rechtmäßig, da Rechtsfolge der rechtmäßigen Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit wie auch der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichermaßen ist, dass bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Rückforderung ist somit dem Grunde nach ebenso wenig zu beanstanden wie der Höhe nach. Der Rückforderungsbetrag berücksichtigt für den Monat Februar 2008 noch das Anpassungsgeld in Höhe von 1.061,36 €; für die Monate November und Dezember 2008 sowie April, Mai und Juni 2009 war das auf 1.073,07 € erhöhte Anpassungsgeld - wie geschehen - in Ansatz zu bringen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision ( § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Abweichung einer Entscheidung des Berufungsgerichts von einem erstinstanzlichen Urteil stellt keinen Revisionsgrund dar; eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts gestützt werden. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist längst geklärt, dass ein Zuwendungsbescheid zurückgenommen werden kann, wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter denselben Voraussetzungen in anderen Fällen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt (BVerwG, Urteil vom 23. April 2003, a. a. O.). Auch ist bei der Frage, ob der Kläger Vertrauensschutz genießt, entgegen seiner Ansicht nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob den Empfänger von Anpassungsgeld eine Erkundigungspflicht trifft, ohne dass ihm Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend gebotene abweichende Verwaltungspraxis gegeben worden sind oder sich ihm solche aufdrängen mussten.“ Da es sich bei den APG-Richtlinien gerade nicht um eine gesetzliche Regelung handelt, ist nicht deren Auslegung, sondern allein die Verwaltungspraxis maßgeblich. Wie oben dargelegt, hatte der Kläger zudem sehr wohl Anhaltspunkte dafür, dass seine Auslegung der Richtlinien nicht mit der darauf gegründeten Verwaltungspraxis des BAFA übereinstimmt, so dass er sich an kompetenter Stelle danach hätte erkundigen müssen, um sich auf Vertrauen berufen zu können. Somit stellt sich die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage für das Revisionsgericht nicht. Davon abgesehen ist für das Berufungsgericht nicht erkennbar, dass sie in ihrer Bedeutung über den Einzelfall des Klägers hinausreichen könnte. Mit der Klage wendet sich der Kläger, ein früherer Bergarbeiter, gegen die teilweise Rückforderung von Unterstützungsleistungen, die er wegen des Verlusts seines Arbeitsplatzes infolge des Abbaus von Subventionen im Steinkohlenbergbau erhalten hatte. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährte dem Kläger ab dem 1. November 2006 Anpassungsgeld nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005, S. 16032; im Folgenden als APG-Richtlinien bezeichnet). Die Zuwendungen erfolgten zunächst aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 28. November 2006, der durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 26. Februar 2007 abgelöst wurde. Das an den Kläger ausbezahlte Anpassungsgeld betrug ab 1. Juli 2007 1.061,36 € monatlich und wurde ab 1. Juli 2008 auf monatlich 1.073,07 € erhöht; es wurde jeweils monatlich nachträglich ausgezahlt (Nr. 4.1.3 der APG-Richtlinien). Im Zuge der Antragstellung am 20. Oktober 2006 wurde dem Kläger ein „Merkblatt über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“ ausgehändigt worden. Einleitend heißt es dort: „Die nachstehenden Hinweise sollen den Interessierten mit den wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung des Anpassungsgeldes bekannt machen und ihn darüber informieren, was bei der Beantragung und Gewährung des Anpassungsgeldes zu beachten ist. Weitere Auskünfte hierzu erteilen die Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die IG BCE oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle …“. In Ziffer 4 des Merkblatts findet sich unter der Überschrift „Kürzung oder sonstige Veränderungen des Anpassungsgeldes“ folgende Erläuterung: „Sofern der Arbeitnehmer eine mehr als geringfügige Beschäftigung … aufnimmt …, wird das Anpassungsgeld für die Dauer dieser Beschäftigung oder Tätigkeit nicht gezahlt. … Die Höhe der unschädlichen Einkünfte ergibt sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen des § 8 Nr. 1 Abs. 1 SGB IV (siehe hierzu auch Nr. 8e dieses Merkblattes).“ Die Ziffer 8e lautet: „… Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung … laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr gegen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen ausgeübt wird, das durchschnittlich derzeitig im Monat 400 EURO nicht überschreitet. … Hinweis: Hierzu sollte der Arbeitnehmer … nähere Auskünfte bei den auf der Seite 1 erwähnten Stellen einholen.“ In der dem Formularantrag des Klägers beigefügten Anlage 1 wurde darauf hingewiesen, dass der Zuwendungsempfänger die Aufnahme einer Beschäftigung, auch einer geringfügigen, und alle sonstigen Umstände, die den Anspruch auf Leistungen mindern oder ausschließen könnten, dem BAFA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen hat. Der vorläufige Bewilligungsbescheid bestimmt u. a., dass die Entscheidung widerrufen werden kann, wenn und soweit der Adressat die ihm nach den APG-Richtlinien obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Der endgültige Bewilligungsbescheid wiederholt den Hinweis auf die Anzeigepflicht bei Aufnahme einer Beschäftigung oder im Falle sonstiger leistungsrelevanter Veränderungen und weist darüber hinaus darauf hin, dass die Unterlassung dieser Mitteilungspflicht zur endgültigen Einstellung der APG-Zahlung führen kann. Am 1. März 2007 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf 400 €-Basis auf, was er dem BAFA mitteilte. Nach Überprüfung seiner Angaben bestätigte ihm das BAFA mit Schreiben vom 27. April 2007, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handle, die keine Auswirkungen auf die Zahlung des Anpassungsgeldes habe. Am Ende des Schreibens folgte der Hinweis: „Änderungen der Höhe des erzielten Einkommens bitte ich dem BAFA umgehend mitzuteilen, damit ich eine erneute Überprüfung vornehmen kann." Im Februar 2008 teilte der Kläger dem BAFA mit, dass er jetzt bei einem anderen Arbeitgeber auf 400 €-Basis beschäftigt sei. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 erklärte ihm das BAFA, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung während der Anpassungsgeldbezugszeit zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfüllt seien, d. h. das Arbeitsentgelt dürfe die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € brutto monatlich nicht überschreiten. Um prüfen zu können, ob es sich um eine geringfügige Tätigkeit in diesem Sinne handele, sei eine Arbeitsauskunft beigefügt, die der Kläger von seinem Arbeitgeber ausfüllen lassen und anschließend an das Bundesamt zurücksenden möge. Da der neue Arbeitgeber des Klägers bescheinigte, dass das Einkommen des Klägers den in § 8 SGB IV genannten Grenzbetrag von 400 € brutto monatlich nicht übersteige, teilte das BAFA dem Kläger wiederum mit Schreiben vom 6. März 2008 mit, seine Überprüfung habe ergeben, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handle, die sich auf die Zahlung des Anpassungsgeldes nicht auswirke, und bat ihn erneut, Änderungen der Höhe des erzielten Einkommens umgehend zum Zwecke der erneuten Überprüfung mitzuteilen. Ferner erfolgte der Hinweis, dass bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, von der der Kläger eine Rente beziehe, andere Kriterien zu beachten seien. Diese sollten bei der zuständigen Rentenabteilung der Knappschaft erfragt werden. Aufgrund einer Anfrage der Knappschaft-Bahn-See beim Arbeitgeber des Klägers erfuhr das BAFA 2010, dass der Kläger in den Jahren 2008 und 2009 zeitweise monatlich die Einkommensgrenze von 400 € überschritten hatte. Im Jahr 2008 hatte er im Februar 401,15 € verdient, im November 401,20 € und im Dezember 540,66 €. Im Jahr 2009 betrug sein Einkommen im April 519,64 €, im Mai 791,28 € und im Juni 407,45 €. In beiden Jahren überstieg sein Jahreseinkommen jedoch den Gesamtbetrag von 4800 € nicht. Sein durchschnittliches Monatseinkommen (nach Abzug der Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung– SvEV -) lag 2008 bei 367,39 € und 2009 bei 396,81 €. Auf Aufforderung des BAFA vom 12. April 2010 reichte der Kläger neben seinen Lohnabrechnungen für den fraglichen Zeitraum eine Bescheinigung der Knappschaft-Bahn-See vom 20. April 2010 ein, wonach er für das Jahr 2008 mit einem Gesamtentgelt von 4.159 € und für das Jahr 2009 mit einem Entgelt von insgesamt 4778 € als geringfügig entlohnt bei der Minijobzentrale (Knappschaft-Bahn-See) gemeldet sei. Der Kläger hatte sich bereits im Jahr 2009 bei der Minijobzentrale erkundigt und dort mit Mail vom 9. Juni 2009 die Auskunft erhalten, seine Beschäftigung bleibe ein Minijob, weil das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Monat bezogen auf ein Jahr die monatliche Entgeltgrenze von 400 € nicht überschreite. Das BAFA machte nun den Kläger darauf aufmerksam, dass sein Einkommen in den Jahren 2008 und 2009 jeweils dreimal die 400 €-Grenze überschritten habe, so dass das für diese Monate gezahlte Anpassungsgeld nachträglich um 100 % zu kürzen sei. Lediglich eine zweimalige Überschreitung pro Jahr bleibe außer Betracht. Nachdem der Kläger unter Hinweis auf anderslautende Informationen der Minijobzentrale Stellung genommen hatte, widerrief das BAFA mit Bescheid vom 9. Juni 2010 die Entscheidung über die Zahlung von Anpassungsgeld an den Kläger für die Zeit vom 1. bis 29. Februar und 1. November bis 31. Dezember 2008 sowie vom 1. April bis 30. Juni 2009 unter Berufung auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG wegen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne der Nr. 5.7 der APG-Richtlinien, forderte das für diese Zeit gezahlte Anpassungsgeld in Höhe von insgesamt 6.426,71 € zurück und kündigte die Festsetzung von Zinsen vom Tag des Eintritts der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids an durch einen gesonderten Zinsbescheid an. Die in dem Bescheid zitierte Nr. 5.7 der APG-Richtlinien lautet wie folgt: „Nimmt der Anpassungsgeldempfänger eine mehr als geringfügige Beschäftigung … auf …, entfällt die Zahlung des Anpassungsgelds für die Dauer dieser Beschäftigung … zu 100 %, der grundsätzliche Anspruch bleibt davon für den Zeitraum der Gewährung unberührt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr gegen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen ausgeübt wird, das durchschnittlich im Monat die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.“ Am 15. Juni 2010 legte der Kläger gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch ein. Er verwies auf eine Bestätigung der Minijobzentrale vom 20. Mai 2010, wonach er von Februar 2008 bis Dezember 2009 nach § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt gewesen sei, sowie auf Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und weiterer Versicherungsträger für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen. Danach sei ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze generell, also auch bei einem Überschreiten in mehr als zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, unschädlich, wenn in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts 4.800 € nicht überschritten würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und änderte zugleich den Teilwiderruf in eine Teilrücknahme des Ursprungsbescheids um. Zur Begründung führte das BAFA u. a. aus, die APG-Richtlinien kämen allen Antragstellern gegenüber in gleicher Weise zur Anwendung. In den Zeiträumen, für die das Anpassungsgeld nach Nr. 5.7 der APG-Richtlinien zurückgenommen werde, sei die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € überschritten worden. Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit sei allein die monatliche Betrachtung maßgeblich. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Bewilligungsbescheide in unveränderter Höhe sei nicht schutzwürdig. Er habe mit einer Streichung des Anpassungsgeldes im Falle der Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung rechnen müssen und habe sich verpflichtet gehabt, alle Umstände zu melden, die den Anspruch auf Leistungen nach den Richtlinien mindern könnten, sowie Überzahlungen des Anpassungsgeldes zurückzuzahlen. Den öffentlichen Interessen an der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei - auch im Interesse anderer Antragsteller, zu deren Lasten ungerechtfertigte Ausgaben gehen könnten - der Vorrang vor dem Interesse des Klägers einzuräumen, das zu viel gezahlte Anpassungsgeld behalten zu dürfen. Mit seiner am 4. August 2010 erhobenen Klage berief sich der Kläger weiterhin darauf, bei der Ermittlung der Einkommensgrenze sei das Jahreseinkommen maßgeblich, das 4.800 € nicht übersteigen dürfe, und hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 K 1911/10.F - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beide Bescheide aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass weder die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rücknahme noch die eines Widerrufs gegeben seien. Die Rücknahme scheitere daran, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig sei. Er enthalte nämlich keine Regelungen, die im Widerspruch zum geltenden Recht stünden, wie es sich aus Rechtsnormen ergebe. Die Inkompatibilität von Anpassungsgeld und mehr als geringfügigem Arbeitsentgelt lasse sich ausschließlich den APG-Richtlinien entnehmen, denen keine Rechtsnormqualität zukomme, da sie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keine rechtliche Außenwirkung entfalteten. Deshalb könne aus der Nichtbeachtung der Richtlinien durch die Behörde nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger gefolgert werden. Erst der Bewilligungsbescheid begründe Rechte und Pflichten zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Adressaten. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses könne nur sein, was im Bescheid selbst festgelegt sei. So hätte beispielsweise durch die Formulierung „Hiermit wird Ihnen nach Maßgabe der APG-Richtlinien folgende Zuwendung gewährt …“ die Regelung der Nr. 5.7 der Richtlinien in den Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheids implementiert werden können, was aber nicht geschehen sei. Ein Rechtsverstoß käme nur dann noch in Betracht, wenn die Behörde in manchen Fällen die Vorgaben der Richtlinie beachten würde und in anderen nicht. In dieser Ungleichbehandlung der Adressaten würde in der Regel ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegen. Hier habe das BAFA jedoch in allen Fällen auf die (vollständige) Umsetzung der APG-Richtlinien verzichtet, indem es für die Bewilligungsbescheide einen Standardtext verwendet habe, der keine Bezugnahme auf die Richtlinien oder eine sonstige Implementierung ihrer Regelungen in vollem Umfang beinhalte. Die gegenteilige ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gehe zu Unrecht davon aus, dass es eine Verwaltungspraxis der Beklagten gebe, mit der Nr. 5.7 der Richtlinien umgesetzt werde. Aber selbst wenn eine derartige Praxis nachgewiesen werden könnte – etwa wenn die Behörde regelmäßig Anträge von Antragstellern ablehnen würde, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als geringfügig beschäftigt seien, während sie für die spätere Aufnahme einer solchen Tätigkeit keine Vorsorge durch entsprechende Nebenbestimmungen im Bescheid getroffen habe – könnte die gleichheitswidrige Privilegierung des Klägers keine Rücknahme nach sich ziehen, weil der Kläger Vertrauensschutz genösse. Er habe weder den Bewilligungsbescheid durch die erst später unterlassene Meldung seiner mehr als geringfügigen Einkünfte erwirkt, noch habe er um die Rechtswidrigkeit des Bescheids wegen des Fehlens entsprechender Nebenbestimmungen für den Fall der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung wissen können. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen dessen Abweichung von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2011 – 10 A 201/11 - zugelassen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil am 22. Juni 2012 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie lege Nr. 5.7 der APG-Richtlinien in ständiger Verwaltungspraxis so aus, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nur die Bemessungsgrenze (400 €) für eine geringfügige Beschäftigung zu entnehmen sei; bei der Ermittlung, ob diese eingehalten sei, lehne sie sich jedoch an § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI an, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur Grenze von weiteren 400 € im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibe. So verstehe und handhabe sie generell in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip das durchschnittliche Nicht-Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, um dem Arbeitnehmer, der unvorhergesehen mehr verdient habe, ausreichend Zeit für eine Umstellung der Vergütungsvereinbarung zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Prüfung die Möglichkeit verneint, dass die Bestimmung der Nr. 5.7 der Richtlinien als auflösende Bedingung für die Zahlung des Anpassungsgeldes in die Bewilligungsbescheide aufgenommen worden sein könnte. Dabei stellten bereits die Überschriften der Bescheide klar, dass die Zuwendung nach Maßgabe der Richtlinien erfolge. Jedenfalls sei die Beklagte aber berechtigt, die Bewilligungsbescheide teilweise zurückzunehmen. Die Bewilligung des Anpassungsgeldes habe in den Monaten, in denen der Kläger nachweislich mehr als 400 € verdient habe, gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Umsetzung der Richtlinien verstoßen und sei deshalb nachträglich rechtswidrig geworden. Der Kläger habe gleichheitswidrig eine Subvention erhalten, obwohl er mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sei. Bei seiner Argumentation, es liege mangels auflösender Bedingung in allen Bescheiden keine gleichheitswidrige Begünstigung des Klägers vor, übersehe das Verwaltungsgericht, dass bei einer Sachlage wie der vorliegenden von vornherein kein Anpassungsgeldbescheid zugunsten eines Antragstellers ergehen würde. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Im Schreiben vom 13. Februar 2008 habe die Beklagte rechtzeitig klargestellt, dass der Kläger die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 400 € brutto nicht überschreiten dürfe. Auch aus der beigefügten Arbeitsauskunft ergebe sich, dass ein Grenzbetrag von 400 € monatlich maßgeblich sei. Der Kläger habe daher keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass es auf den gemittelten Jahresverdienst ankomme. Vielmehr hätte er wegen des Abstellens auf die Bruttobeträge die Befürchtung hegen müssen, dass er gegen Jahresende sogar die Jahresverdienstgrenze von 4.800 € überschreiten werde, wozu es im Jahr 2009 tatsächlich gekommen sei, da er ohne Berücksichtigung des § 1 SvEV einen Jahresverdienst von 4.849,92 € erzielt habe. Im Übrigen sei er verpflichtet gewesen, Unklarheiten durch eine Rückfrage beim Zuwendungsgeber auszuräumen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2012 - 1 K 1911/10.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Wenn die Beklagte eine auflösende Bedingung für das Anpassungsgeld hätte bestimmen wollen, so hätte sie diese in dem Bescheid ausdrücklich anführen und zudem auf die gesetzlichen Regeln hinweisen müssen, bei deren Anwendbarkeit der Anspruch entfallen würde, so wie sie dies im Hinblick auf die Übernahme der hälftigen Krankenversicherungsbeiträge, die bei Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung entfalle, auch getan habe. Soweit die Beklagte in ihren Bewilligungsbescheiden darauf hinweise, dass Anpassungsgeld nach den APG-Richtlinien gewährt werde und Nr. 5.7 dieser Richtlinien die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zitiere, führe sie eine Regelung an, die ihren Rechtsstandpunkt nicht stütze. Dort werde für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze auf den monatlichen Durchschnitt abgestellt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werde der monatliche Durchschnitt eines Einkommens aus dem Jahresverdienst, geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate, gebildet. Die davon abweichende Berechnung der Hinzuverdienst-Grenze des § 34 SGB VI werde in der Richtlinie nicht genannt und könne deshalb auch nicht als Auslegungsnorm in der Verwaltungspraxis herangezogen werden. Der Entzug einer bewilligten Leistung könne nicht an eine für den Leistungsempfänger undurchschaubare interne Verwaltungspraxis gebunden werde, sondern bedürfe gesetzlich geregelter Voraussetzungen. Die Rücknahme habe aber auch deshalb nicht verfügt werden dürfen, weil § 48 VwVfG nur bei anfänglicher Rechtswidrigkeit anwendbar sei. Ein ursprünglich rechtmäßiger Leistungsbescheid verliere seine Rechtmäßigkeit nicht dadurch, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen für den Weiterbezug der Leistungen änderten. Der Kläger sei ferner nicht gleichheitswidrig begünstigt. Er und alle anderen Antragsteller hätten einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung in dem Sinne, dass die Richtlinien getreu ihrem Sinn und Zweck, einen Ausgleich für jahresbezogene Lohnausfälle durch den Abbau von subventionierten Arbeitsplätzen zu schaffen, ausgelegt und angewendet würden und dabei nicht auf Bestimmungen zurückgegriffen werde, die einen ganz anderen, versicherungsrechtlichen Zweck verfolgten . Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stehe einer Rücknahme entgegen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG lägen ersichtlich nicht vor. Das Schreiben vom 13. Februar 2008 habe lediglich auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, nicht aber auf die als Auslegungsregel herangezogene Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI hingewiesen, so dass der Kläger dadurch nicht habe bösgläubig werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter, Blatt 1 bis 165) verwiesen.