Beschluss
5 A 2204/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0805.5A2204.86.0A
5mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin stellte im Jahre 1980 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wiederaufarbeitungsanlage von Kernbrennstoffen mit einem Jahresdurchsatz von 350 Tonnen Kernbrennstoff aus Leichtwasserreaktoren, die zunächst im Bereich der Gemeinde Wethen, zuletzt in der Nähe von Frankenberg-Wangershausen errichtet werden sollte. Im Jahre 1982 nahm die Klägerin diesen Antrag zurück. Mit Bescheid vom 18. Juli 1986 zog der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik die Klägerin für die Bearbeitung des genannten Antrages zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 6 Millionen Deutsche Mark heran. Die diesem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies auf die Möglichkeit der Klage hin, die beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu erheben sei. Dementsprechend hat die Klägerin am 13. August 1986 Klage erhoben. Sie ist allerdings der Ansicht, nicht der Hessische Verwaltungsgerichtshof, sondern das Verwaltungsgericht Wiesbaden sei als erstinstanzliches Gericht zuständig, da Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung, der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S.446) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S.1274) - EntlG - für Streitigkeiten, die die Kosten eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens beträfen, zumindest dann nicht einschlägig sei, wenn eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht ergangen und Gegenstand des Streites lediglich ein selbständiger Kostenbescheid sei. Die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen. Der Beklagte widerspricht der Rechtsauffassung der Klägerin und legt dies im einzelnen dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Dem Verweisungsantrag der Klägerin ist stattzugeben. Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Abs. 1 VwGO an das zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen. Dies folgt hier hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein umstrittenen Frage der s a c h l i c h e n Zuständigkeit des Gerichts aus § 45 VwGO. Danach entscheidet regelmäßig das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Eine gesetzliche Ausnahme, die die erstinstanzliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs begründet, greift nicht Platz. Insbesondere ist Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 EntlG nicht einschlägig. Nach dieser durch Gesetz vom 4. Juli 1985 eingeführten Ausnahmevorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung und die Stillegung von Anlagen im Sinne von §§ 7 und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes betreffen. Schon nach dem Wortlaut des Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 EntlG kommt im vorliegenden Fall eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht. Denn entgegen der Rechtsansicht des Beklagten handelt es sich hier nicht um eine - wie es die gesetzliche Zuständigkeitsregelung voraussetzt - Streitigkeit, die die Errichtung einer Anlage im Sinne von § 7 Atomgesetz betrifft. Eine solche für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung relevante "Streitigkeit" kann bei der gebotenen engen Auslegung dieser Ausnahmevorschrift (vgl. insoweit zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 VwGO: BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 - , DVBl. 1984, 1015; Kopp, VwGO 7. Aufl., § 50 Rdnr. 1) nur dann angenommen werden, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (noch) über die Rechtmäßigkeit, einer behördlichen Sachentscheidung - oder das Unterlassen einer solchen Entscheidung - (vgl. § 75 VwGO) gestritten wird, die die Errichtung etc. einer atomrechtlichen Anlage zum Gegenstand hat. Ist - wie im vorliegenden Fall - der Genehmigungsantrag aber bereits während des Verwaltungsverfahrens zurückgenommen und dadurch das Genehmigungsverfahren beendet worden und hat die Behörde daraufhin durch Bescheid über die Kosten des Verwaltungsverfahrens entschieden, so stellt die gerichtliche Anfechtung eines solchen isolierten Kostenbescheides keine "Streitigkeit" im Sinne des Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 EntlG dar. Denn in diesem Fall streiten die Beteiligten gerichtlich nur über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Kostenentscheidung, was zur Konsequenz hat, daß es allein um die Beantwortung kostenrechtlicher Fragen geht. - Ob die vorgenannten Ausführungen auch für die Anfechtung einer Verwaltungskostenentscheidung im Rahmen einer behördlichen Sachentscheidung betreffend die Errichtung einer atomrechtlichen Anlage gelten, wobei möglicherweise noch unterschieden werden müßte, ob die - positive oder negative - Sachentscheidung ebenfalls gerichtlich angegriffen ist oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben. Nach Auffassung des Senats sprechen auch Sinn und Zweck des Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 EntlG sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dafür, den hier angefochtenen isolierten Kostenbescheid erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Denn die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts soll auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen sie von der Zielsetzung des Gesetzes her notwendig ist (Zweite Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum dem vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Entlastungsgesetzes, BT-Drucksache 10/3368 vorn 20. Mai 1985, S. 7 f). Nach dem erwähnten Gesetzesentwurf des Bundesrates (BT-Drucksache 10/171 vom 16. Juni 1983, S. 9) war eine Erweiterung des Zuständigkeitskataloges dahingehend vorgesehen, daß das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Rechtsstreitigkeiten betreffend Großanlagen im Bereich der Energieversorgung, des Verkehrs und der Abfallbeseitigung entscheiden soll. Mit dieser Regelung solle erreicht werden, daß Verfahren der genannten Art, die in den kommenden Jahren aller Voraussicht nach in vermehrtem Maße auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit zukämen, optimal bewältigt werden können. Soweit - abweichend von den Regelbestimmungen - die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts vorgesehen sei, liege dem der Gedanke zugrunde, daß bestimmte Sachen wegen ihrer besonderen rechtlichen, politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung, wegen ihres Umfanges oder ihres Schwierigkeitsgrades zweckmäßigerweise von einem Obergericht entschieden würden. In der Regel handele es sich um Vorhaben mit überregionaler Bedeutung. Diese Anlagen seien Teil einer das ganze Land umfassenden energie-, abfall- und verkehrspolitischen Planung der zuständigen Stellen des Landes. Die sie betreffenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hätten in der Regel landesweite, unter Umständen - wie zum Beispiel im Falle von Kernkraftwerken - auch bundesweite Auswirkungen. Blieben Streitsachen von dieser Bedeutung und Tragweite über einen längeren Zeitraum hinweg in der Schwebe oder ergingen in solchen Streitigkeiten bei im wesentlichen gleichen rechtlichen und tatsächlichen Sachverhalten sich widersprechende Entscheidungen der einzelnen Verwaltungsgerichte eines Landes, so sei dies weder dem Rechtsfrieden noch der Rechtssicherheit dienlich. Für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über isolierte Kostenbescheide, die nach einem erledigten Verwaltungsverfahren betreffend die Errichtung einer atomrechtlichen Anlage ergangen sind, besteht danach keine Notwendigkeit. Zwar hat dieses Ergebnis zur Konsequenz, daß über den Kostenbescheid gegebenenfalls in drei Instanzen gestritten werden kann, während zum Beispiel eine behördliche Entscheidung über die Errichtung einer atomrechtlichen Anlage nur in zwei Instanzen zur Überprüfung ansteht. Dieser Umstand beruht jedoch auf dem gesetzgeberischen Willen, daß Verwaltungsentscheidungen im Regelfall in drei Instanzen überprüft werden können und nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen ein kürzerer Instanzenzug zur Verfügung gestellt wird. Der Umstand, daß keine Streitigkeit um die Errichtung einer Anlage, sondern eine Streitigkeit um Kosten vorliegt, wirkt sich auch auf die ö r t l i c h e Zuständigkeit aus. Während für den Streit um die Errichtung an dem zuletzt gewünschten Ort Frankenberg-Wangershausen nach § 52 Nr. 1 VwGO (ohne Art. 2 § 9 EntlG) das Verwaltungsgericht Kassel zuständig gewesen wäre, ergibt sich für den vorliegenden Streit um Kosten aus § 52 Nr. 3 Satz 3 und Nr. 5 VwGO die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 Satz 1 VwGO)