Beschluss
12 TH 2740/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0310.12TH2740.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. Für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens der gemäß § 68 Abs. 1 AuslG handlungsfähigen Antragstellerin ist, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7). Denn auch der Antragsgegner hat während des Widerspruchsverfahrens bis zur Entscheidung über den Widerspruch die jeweils vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; in diesem Zeitraum hat deshalb auch das Gericht bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners anzuordnen ist, die jeweils vorliegenden Umstände in seine Beurteilung einzubeziehen. Auf dieser Grundlage ist der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als zulässig zu qualifizieren; da zudem gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen, daß der Antragsgegner das ihm bei der Ausnahmemöglichkeit des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG von der Erteilungsvoraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zustehende Ermessen nicht zureichend ausgeübt hat, überwiegt bei sachgerechter Bewertung der familiären Situation der Antragstellerin derzeit ihr privates Interesse an einem vorläufigen weiteren Verbleib in Deutschland das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Hinblick auf die in der Verfügung des Antragsgegners enthaltene Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zulässig, da durch die Ablehnung das durch den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 25. Mai 1992, beim Antragsgegner eingegangen am 27. Mai 1992, begründete fiktive Aufenthaltsrecht der Antragstellerin in Deutschland beendet wurde (vgl. dazu grundsätzlich Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426). Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts stand der Antragstellerin bis zur Ablehnung nicht lediglich ein fiktives Bleiberecht gemäß § 69 Abs. 2 AuslG, sondern sogar ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AuslG zu. Danach gilt der Aufenthalt der Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung nach Maßgabe der DVAuslG nach der Einreise einholen dürfen, bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Die Antragstellerin gehört zu diesem Personenkreis. Sie war zum Zeitpunkt ihrer Einreise am 7. Dezember 1991 als damals 15jährige türkische Staatsangehörige mit einem gültigen Nationalpaß nach § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG vom Erfordernis der Einholung der Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) befreit, weil ihr in der Bundesrepublik lebender Vater seit September 1985 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß, und durfte wegen dieser unbeschränkten Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung zum Zeitpunkt der Einreise die Aufenthaltsgenehmigung i.S.d. § 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG nach der Einreise einholen (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 107, 109). Vom grundsätzlichen Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) befreit sind die Angehörigen der Personengruppen des § 2 Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, wobei aus § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG folgt, daß die Aufenthaltsgenehmigung bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zu beantragen ist. Diese Antragsfrist des § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG hat die Antragstellerin zwar versäumt, weil sie danach die Aufenthaltsgenehmigung bis zum 1. Mai 1992 (Vollendung ihres 16. Lebensjahres) hätte beantragen müssen. Die dadurch eingetretene Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, die für die knapp vier Wochen bis zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 27. Mai 1992 sogar eine vollziehbare Ausreisepflicht der Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG entstehen ließ, ist jedoch im Rahmen des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG, der das fiktive Aufenthaltsrecht der Antragstellerin begründet, unbeachtlich. Bei verspäteter Antragstellung ist das fiktive Aufenthaltsrecht nicht etwa ausgeschlossen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 AuslG ergreifen diesen Fall nicht, insbesondere beruht die vollziehbare Ausreisepflicht in diesen Fällen verspäteter Antragstellung auf der gesetzlichen Regelung, nicht auf einem Verwaltungsakt wie es § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG voraussetzt), sondern beginnt eben erst mit dem verspäteten Antrag (Fraenkel, a.a.O., S. 23, 108; Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, 1992, § 69 AuslG Rdnr. 6; GK-AuslG, § 69 AuslG Rdnr. 45, 21 ff.), so daß es in diesen Fällen nicht, wie das Verwaltungsgericht - insoweit zum gleichen Ergebnis (Unbeachtlichkeit der Unterbrechung) kommend - angenommen hat, des Rückgriffs auf § 97 AuslG bedarf. § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG kennt nach seinem Wortlaut für die Fälle des Abs. 1 Satz 1 zwei selbständig nebeneinanderstehende Entstehungstatbestände des fiktiven Aufenthaltsrechts, nämlich den Lauf der Antragsfrist und, ohne daß dies mit deren Einhaltung verknüpft wäre, den Zeitablauf nach Stellung des Aufenthaltsgenehmigungsantrags. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit dem fiktiven Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, das ausdrücklich einen zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßigen Aufenthalt verlangt (vgl. Hess. VGH, 11.05.1992 - 12 TH 636/92 -; 08.04.1992 - 12 TH 611/92 -, EZAR 622 Nr. 16), ein Erfordernis, das in § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht aufgestellt ist. Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt, daß der Gesetzgeber das fiktive Aufenthaltsrecht des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch bei verspäteter Antragstellung entstehen lassen wollte (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs - BT-Drs. 11/6321 - S. 80), da für die Personengruppe, die eine Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen sollen durfte, die bis dahin geltende Regelung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 übernommen werden sollte, nach der auch ein verspäteter Antrag die damalige fiktive Aufenthaltserlaubnis entstehen ließ. Die Fortführung dieser durch den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingetretenen Erlaubnisfiktion ist im vorliegenden Fall durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides zu gewährleisten, weil erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 1992 bestehen und im Hinblick darauf das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides das öffentliche Interesse an einer Ausreise der Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt überwiegt. Zwar sind Antragsgegner und Verwaltungsgericht vorliegend zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 17 AuslG nicht zusteht, weil der andere Elternteil (die Mutter der Antragstellerin) noch in der Türkei lebt. Im Beschwerdeverfahren greift die Antragstellerin dies zu Recht auch nicht mehr an. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Ausnahmeklausel des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG übersehen, nach der eine Ausnahmemöglichkeit von der Erteilungsvoraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, die die Antragstellerin nicht zu erfüllen vermag, gegeben ist; der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 2. Juli 1992 zwar § 20 Abs. 3 AuslG erwähnt, jedoch zusammen mit § 20 Abs. 4 AuslG geprüft und damit übersehen, daß es sich um unterschiedliche Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen ("besondere Härte" ist nur bei § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erforderlich) handelt. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG kann von der Erteilungsvoraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind, was vorliegend nach der im Dezember 1978 erfolgten Scheidung der Eltern der Antragstellerin der Fall ist. Damit wird im Wege einer Ermessensentscheidung der Nachzug zu einem Elternteil ermöglicht (Renner, a.a.O., § 20 AuslG Rdnr. 9; vgl. auch zur Frage, ob es sich um eine Ermessen einräumende Vorschrift handelt VGH Baden-Württemberg, 26.02.1992 - 11 S 2545/91 -, InfAuslR 1992, 349, 350; Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs - BT- Drs. 11/6321 -: "von dem Erfordernis des Nachzuges nur zu beiden Elternteilen soll generell abgesehen werden können, wenn die Eltern geschieden sind oder nicht miteinander verheiratet waren und sind"; auch Fraenkel, a.a.O., S. 85 f. dürfte trotz der mißverständlichen Formulierung ("Der Rechtsanspruch des § 20 Abs. 2 wird in Abs. 3 Satz 1 um einen Ausnahmetatbestand ergänzt") von einer Ermessensentscheidung ausgehen, so daß seine Einstufung als Befürworter eines Rechtsanspruchs aus § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG bei VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unzutreffend sein dürfte). Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Antragstellerin, die sich schon mit ihrer Aufenthaltsanzeige vom 9. Dezember 1991 auf den Aufenthaltszweck "Familienzusammenführung" berufen hat, begegnet im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AuslG rechtlichen Bedenken. Da die Antragstellerin vor Vollendung des 16. Lebensjahres in die Bundesrepublik eingereist ist, erfüllt sie - was das Verwaltungsgericht verkannt hat - die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Diese Altersgrenze beim Kindernachzug ist jedenfalls bei den ledigen Kindern unter 16 Jahren, die nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung in die Bundesrepublik einreisen und sich aufhalten dürfen, auf den Zeitpunkt des Nachzugs, also der Einreise bezogen, weil es sich um eine Erteilungsvoraussetzung handelt, die nur im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung vorgelegen haben muß (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Fraenkel, a.a.O., S. 86, 110). Dies folgt daraus, daß es sich bei dieser Personengruppe zwar tatsächlich um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG, hier in der Form der Aufenthaltserlaubnis, handelt, es rechtlich aber wegen des bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufenthaltsgenehmigungsfreien Aufenthalts (§ 3 AuslG i.V.m. §§ 2, 9 Abs. 5 und 6 DVAuslG) um die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 13 Abs. 1 AuslG geht, mithin um die Verlängerung eines bereits rechtmäßig begründeten Aufenthalts (so ausdrücklich Fraenkel, a.a.O., S. 110). Daß bei der Verlängerung eines bereits rechtmäßig begründeten Aufenthalts die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG keine Rolle spielen kann, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Nachzugsregelung der §§ 17, 20 Abs. 2 AuslG. Diese liegen darin, es einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer zu ermöglichen, im Bundesgebiet die Familieneinheit wieder herzustellen bzw. erstmals herzustellen. Die Altersgrenze trägt dem Umstand Rechnung, daß die Wiederherstellung bzw. Herstellung der Familieneinheit und die persönliche Betreuung der Kinder mit deren zunehmendem Alter an Gewicht verlieren. Diesen tragenden Gesichtspunkten der Regelung wird vollauf dadurch Rechnung getragen, daß das Kind zum Zeitpunkt der Wiederherstellung bzw. Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Bei seit dem erstmaligen Zuzug fortbestehender ununterbrochener Familieneinheit darf es danach für die spätere Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, mag diese sich auch formal als erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darstellen, auf die Altersgrenze nicht mehr ankommen, sofern nur vor Vollendung des 16. Lebensjahres im Bundesgebiet die Familieneinheit hergestellt oder wieder hergestellt worden ist. Folgende Überlegung macht ebenfalls deutlich, daß jedenfalls bei den Kindern, die sich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufenthaltsgenehmigungsfrei in der Bundesrepublik aufhalten dürfen, bei der formal erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG keine Bedeutung zukommen darf: Da sie eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 6 DVAuslG erstmals mit Vollendung des 16. Lebensjahres beantragen müssen, hätten sie bei Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung für die Erfüllung der Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nie die Möglichkeit des Rechtsanspruchs auf Aufenthaltserlaubnis, weil sie immer schon das 16. Lebensjahr vollendet hätten; sie wären allein, weil § 20 Abs. 3 AuslG keine Ausnahmemöglichkeit von § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorsieht, auf die Ermessensvorschrift des § 20 Abs. 4 AuslG verwiesen. Damit wären sie schlechter gestellt als diejenigen Kinder, die schon zur Einreise zum Zwecke des Familiennachzugs vor Vollendung des 16. Lebensjahres eines Visums bedürfen; diese haben nämlich bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 17, 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug. Aus dem Materialien ist nichts dafür ersichtlich, daß Gesetz- oder Verordnungsgeber ausgerechnet diese Personengruppe, deren Aufenthalt ansonsten durch die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 2 DVAuslG privilegiert ist, im Rahmen der Kindernachzugsregelung schlechter stellen wollten. Vielmehr wird aus diesen Überlegungen deutlich, daß das Verlangen nach Erfüllung der Altersgrenze im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei dieser Fallgruppe geradezu widersinnig wäre, weil sie nie die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs nach §§ 17, 20 Abs. 2 AuslG erfüllen könnten. Da die Antragstellerin von vornherein, wie bereits ihre Aufenthaltsanzeige vom 9. Dezember 1991, die sie zwei Tage nach ihrer Einreise erstattete, um ihrer Anzeigepflicht nach § 13 DVAuslG zu genügen, ausweist, zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein zunächst zu anderen Zwecken eingereistes ausländisches Kind sich auch dann noch auf die Erfüllung der Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG berufen kann, wenn es erstmals nach Vollendung des 16. Lebensjahres die familiäre Lebensgemeinschaft herstellen will (verneinend VGH Baden-Württemberg, 27.11.1992 - 1 S 1793/92 -). Da nach alledem für die Einhaltung der Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG allein das Alter der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einreise maßgebend ist, kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand keine Bedeutung zu, daß die Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst knapp vier Wochen nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 1. Mai 1992, nämlich erst am 27. Mai 1992, gestellt hat. Deswegen und weil die Eltern der Antragstellerin bereits seit 1978 geschieden sind, eröffnet § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Antragsgegner die Möglichkeit, von der weiteren Voraussetzung des Kindernachzugs, nämlich daß auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist, abzusehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Ausnahmemöglichkeit von Erteilungsvoraussetzungen haben Antragsgegner und Verwaltungsgericht übersehen. Antragsgegner bzw. Widerspruchsbehörde haben auf dieser Grundlage sachgerecht das Ermessen im Hinblick auf die Erteilung einer Kindernachzugserlaubnis an die Antragstellerin zum Zwecke der Familienzusammenführung auszuüben. Es ist nicht erkennbar, daß jedenfalls von vornherein diese Ermessenausübung nicht zu einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führen könnte. Im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Verfügung und dem privaten Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen im vorliegenden Fall überwiegende Gesichtspunkte dafür, den Aufenthalt der Antragstellerin jedenfalls bis zu einer sachgerechten Ermessensentscheidung durch die Widerspruchsbehörde weiter zu ermöglichen. Die bisher fehlende Ermessensausübung kann noch bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides auch im Hinblick auf die gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Begründung mit heilender Wirkung nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Im Hinblick auf die vorzunehmende Ermessensausübung im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG und die Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 1992 und im angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1992 sieht sich der Senat noch zu folgenden Hinweisen veranlaßt: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners Anfang Juli 1992 war zwar der Tatsachenvortrag seitens der Antragstellerin unzureichend, so daß wenig für eine Ermessensausübung zu ihren Gunsten sprach. In die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde einzubeziehen sind jedoch die im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt gewordenen Umstände des Lebens der Antragstellerin in der Türkei in den letzten Jahren ihres dortigen Aufenthalts. Das Verwaltungsgericht weist zwar in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag der Antragstellerin hin, im Kern spricht aber sehr vieles dafür, daß die Antragstellerin in den letzten Jahren in der Türkei seitens ihrer Mutter nicht die Betreuung erfahren hat, die normalerweise eine Mutter ihrer Tochter zuwendet; es spricht auch vieles dafür, daß unter den besonderen Umständen vorliegenden Falles die Antragstellerin derartige Betreuung bei einer Rückkehr weder von ihrer Mutter noch von einem anderen Verwandten erhalten könnte. Da die in § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorgesehene Ausnahmemöglichkeit von den Erteilungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG im Gegensatz zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG ausdrücklich keine besondere Härte verlangt, dürfte der Gesichtspunkt der unzureichenden Betreuungsmöglichkeit durch ihre Mutter in der Türkei im Rahmen der Ermessensausübung erhebliches Gewicht erlangen. Unter den Gesichtspunkten der Familieneinheit und der Vermeidung von Integrationsproblemen wird zwar grundsätzlich der Nachzug zu nur einem Elternteil bedenklich sein, zumal wenn der andere Elternteil im Heimatland des Zuziehenden verbleibt und dieser bislang allein in dessen Obhut aufgewachsen ist; vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin auch in der Bundesrepublik nach der Wiederheirat ihres Vaters eine intakte Familie vorfindet und sich zudem in dieser bereits ihre beiden älteren Brüder aufhalten, denen der Nachzug noch unter der Geltung des alten Ausländergesetzes von 1965 (Erlaßlage) genehmigt worden war, was die Integration der Antragstellerin erleichtern und daher auch zu ihren Gunsten bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein dürfte. Bei einer Ermessensausübung im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht statthaft ist die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 1992 maßgebend zugrundeliegende Erwägung, der erst im März 1992 vom Vater der Antragstellerin erwirkten Sorgerechtsübertragung auf sich komme keine maßgebende Bedeutung zu. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, daß diese Sorgerechtsübertragung, nachdem die Mutter der Antragstellerin über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren, nämlich seit der Scheidung, das Sorgerecht für die Antragstellerin hatte, auffällig ist und, was die Antragstellerin allerdings auch einräumt, offensichtlich maßgebend jedenfalls auch durch die Schwierigkeiten bedingt war, denen sich der Vater der Antragstellerin bei der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für diese gegenübersah. Gleichwohl kann der Entzug des Sorgerechts der Mutter der Antragstellerin und dessen Übertragung auf den in der Bundesrepublik befindlichen Vater durch das am 13. März 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aksaray nicht außer Betracht bleiben, schon gar nicht mit der dem Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 1992 zugrundeliegenden Erwägung, der Sorgerechtsbeschluß sei allein aus rein wirtschaftlichen Gründen durch den Vater der Antragstellerin bewirkt worden. Im Tatbestand dieses Urteils ist immerhin die Angabe der Mutter der Antragstellerin wiedergegeben, sie sei seit drei Jahren nicht mehr in der Lage, ihren aus dem Sorgerecht folgenden Pflichten nachzukommen; dies stimmt in etwa mit den Angaben der Antragstellerin über ihre Lebenssituation in der Türkei in den letzten Jahren überein. Bei der Entscheidung des türkischen Gerichts hat auch das Wohl des Kindes eine Rolle gespielt, ein Gesichtspunkt, der auch bei der jetzt zu treffenden Ermessensentscheidung in die Erwägungen einbezogen werden muß. Eine Sorgerechtsübertragung nach türkischem Recht muß im Rahmen einer Entscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AuslG angemessene Beachtung finden. Sie muß nicht ausschlaggebend sein, darf aber auch nicht als unbeachtlich gewertet werden (vgl. VGH Baden- Württemberg, a.a.O., InfAuslR 1992, 350; 27.11.1992, a.a.O.; Bay. VGH, 22.10.1992 - 10 CS 92.2922 -). Im Bereich einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG vermag der Senat jedenfalls auch den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluß, die allerdings zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG ergangen sind, nicht zuzustimmen. Im Rahmen der Ermessensausübung könnte insoweit auch von Bedeutung sein, daß die früheren "Nachzugsrichtlinien" (Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987, StAnz 1987, 1955) den Nachzug nach Scheidung der Eltern zu dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil zuließen, wenn diesem das Personensorgerecht zustand (Abschnitt I. 2. a) 3. Abs.); auf der Basis dieser Regelung dürften die beiden älteren Brüder der Antragstellerin nach der damaligen Erlaßlage die Nachzugsberechtigung zum Vater der Antragstellerin erlangt haben. Sollte die Widerspruchsbehörde zum Ergebnis kommen, das Ermessen im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG sei zugunsten der Antragstellerin auszuüben, so werden alsdann die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug an die Antragstellerin nach §§ 20 Abs. 2, 17 AuslG, insbesondere § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG zu prüfen sein, wozu bislang im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, von deren Standpunkt aus konsequent, Ermittlungen unterblieben sind; die Antragstellerin behauptet jedenfalls, diese Voraussetzungen erfüllen zu können. Da diese weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin noch offen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Ermessen des Antragsgegners im Hinblick auf die geschilderten Umstände im Rahmen der Entscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG etwa dahin reduziert ist, daß allein das Absehen von den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG als einzig rechtmäßige Ermessensausübung in Betracht kommen kann. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch insoweit mit der für die im Hinblick auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausgesprochenen zeitlichen Beschränkung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides begründet. Denn der Erlaß einer Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt nach § 49 Abs. 1 AuslG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Die Ausreisepflicht ist aber abgesehen von den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AuslG, die hier nicht vorliegen, erst dann vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ist. Da angesichts der erheblichen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung diese jedenfalls derzeit noch nicht vollziehbar ist, liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung gemäß § 49 Abs. 1 AuslG und demgemäß für eine Androhung der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG derzeit nicht vor. Auch insoweit ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Antragsgegners bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides anzuordnen.