Beschluss
7 L 152/08.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0207.7L152.08.GI.0A
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Leitsätze
1. Wer eine im Bundesgebeit angebotene Therapie seiner Krankheit (hier: Schizophrenie) nicht wahrnimmt, kann sich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht auf fehlende Therapiemöglichkeiten im Heimatland berufen.
2. Einzelfall einer Regelausweisung
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer eine im Bundesgebeit angebotene Therapie seiner Krankheit (hier: Schizophrenie) nicht wahrnimmt, kann sich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht auf fehlende Therapiemöglichkeiten im Heimatland berufen. 2. Einzelfall einer Regelausweisung 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.02.2007 bezüglich der Ausweisung wiederherzustellen und bezüglich der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die verfügte Ausweisung begehrt, ergibt sich dies daraus, dass die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und der Antragsteller auch nicht bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung begehrt, folgt die Statthaftigkeit des Antrages aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geht das Gericht ebenfalls von dessen Zulässigkeit aus, weil es mangels entsprechender Angaben in der Behördenakte davon ausgeht, dass der Antragsteller bei Stellung des Verlängerungsantrages am 07.02.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend galt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage - hier gegen die Ausweisungsverfügung - gem. § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer - sofern die zuständige Behörde den Sofortvollzug im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und diese Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Weise begründet hat -, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht maßgeblich. Im vorliegenden Verfahren erweisen sich sowohl die Ausweisung des Antragstellers als auch die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, und es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung, so dass der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben kann. Der Antragsteller erfüllt auf Grund seiner Verurteilung durch das Landgericht D-Stadt vom 21.02.2007 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten die Voraussetzungen des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 1 AufenthG, was der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend festgestellt hat. Ferner ist der Antragsgegner in diesem Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf Grund des früheren Zusammenlebens mit seiner Mutter, die seit dem 24.10.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießt mit der Folge, dass gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG eine Herabstufung zur Regelausweisung erfolgt und der Antragsteller darüber hinaus gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, wobei der besondere Schutz Heranwachsender nach § 56 Abs. 2 AufenthG wegen § 56 Abs. 2 S. 3 AufenthG nicht zur Anwendung kommt, weil die der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten zum einen serienmäßig begangen wurden und es sich zudem um schwere Straftaten handelt. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung des Antragstellers hat der Antragsgegner vorliegend zutreffend bejaht. Insbesondere liegen derartige Gründe nach der Begriffsbestimmung des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG regelmäßig in den Fällen der Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG vor, da es sich bei Erfüllung der dortigen Tatbestände grundsätzlich – wie auch im vorliegenden Fall – um Fälle besonders schwerer Kriminalität handelt und dies nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig den Verlust des besonderen Ausweisungsschutzes zur Folge haben soll (vgl. BT-Drs. 13/4948, Seite 9; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Mai 2001, § 48 AuslG Rdnr. 8). Außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen könnten, entgegen der Regelvermutung ausnahmsweise nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kommt vorliegend gerade dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zu, da es sich um eine ganze Serie schwerer Straftaten handelt, was nicht zuletzt auch daran ersichtlich wird, dass der Antragsteller – obgleich Jugendlicher - gleich zu einer Haft von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus ist auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. hierzu: Hess.VGH, 07.07.1992 – 12 TH 990/92 -, NVWZ 1993, 204), nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist hierzu auf das Schreiben des behandelnden Facharztes Dr. E. vom 23.01.2008 an das Amtsgericht Friedberg, wo es auf S. 2 heißt, dass die Legalprognose extrem schlecht sei und sowohl die JVA als auch der behandelnde Arzt von progredienter Gewaltkriminalität nach der Entlassung ausgingen (Bl 11 BA, Ergänzungsheft). Weiter ist auch die Einschätzung der Behörde, dass im Falle des Antragstellers ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertigen würde, nicht vorliegt, nicht zu beanstanden. Ein derartiger Ausnahmefall - dessen Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt - wäre nur dann gegeben, wenn trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Regelausweisung der zu Grunde liegende Sachverhalt von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, dass davon auszugehen ist, dass eine Ausweisung bei einem so atypischen Sachverhalt nur nach einer Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erfolgen sollte (Hess.VGH, Ue. v. 08.05.1995 - 12 UE 3336/94– EZAR 032 Nr. 11 u. v. 10.08.1992 – 12 UE 2254/89– EZAR 032 Nr. 6; ähnlich: BVerwG, B. v. 01.09.1994 – 1 B 90.94– InfAuslR 1995, 5; Renner, AuslR, 7. Aufl., § 47 AuslG Rdnr. 15). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Ausländerbehörden in Einzelfällen, in denen besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint, von einer Ausweisung ausnahmsweise absehen können (so die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BTDrs. 11/7321, S. 73). Solche besonderen Umstände können in der der Ausweisung zugrunde gelegten Tat oder in den besonderen persönlichen Verhältnissen des Täters liegen. Bei der Feststellung eines Ausnahmefalles sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG einzubeziehen sind, also neben general- und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte (Hess.VGH, Ue. v. 08.05.1995, a.a.O., u. v. 10.08.1992, a.a.O.; Renner, § 47 AuslG Rdnr. 15). Von einem derartigen Ausnahmefall vermag die Kammer weder unter Berücksichtigung der der Ausweisung zu Grunde gelegten Taten noch der besonderen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers auszugehen. Insbesondere sprechen die vom Antragsteller begangenen schweren Straftaten und die extrem schlechte Legalprognose eindeutig gegen einen Ausnahmefall. Einen solchen vermag angesichts dessen auch nicht der Umstand zu begründen, dass der Antragsteller im Bundesgebiet aufgewachsen ist und seine Kernfamilie hier lebt. Der Antragsteller ist hier nicht wirtschaftlich verwachsen. Er hat trotz 10-jährigen Schulbesuchs keinen Abschluss erlangt, keine Berufsausbildung in Aussicht, geschweige denn abgeschlossen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der Landessprache in Afghanistan verfügt, auch wenn dies im Schriftsatz seiner Prozessvertreter vom 07.02.2008 abgestritten wird. Auf Grund der langjährigen Befassung des Gerichts mit ausländerrechtlichen Verfahren ist hier bekannt, dass in Migrantenfamilien nach wie vor die Heimatsprache gesprochen wird. Dass dies auch hier der Fall ist, ergibt sich zudem daraus, dass der Antragsteller als ganz kleines Kind mit seiner Familie nach Deutschland kam und diese schon deshalb die Heimatsprache sprechen musste, weil sie gar keine andere Sprache beherrschte. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller – wie von ihm aus freien Stücken gegenüber den begleitenden Polizeibeamten behauptet (S. Vermerke vom 07.02.2008) - über Verwandtschaft in Afghanistan verfügt, die sich um ihn kümmern wird. Es mag sein, dass er hinsichtlich des Hausbesitzes übertrieben hat oder es sich lediglich um ein bescheidenes Gebäude handelt. Übertrieben mag auch sein, dass der Verwandte, von dem er erzählte, tatsächlich bei der Polizei arbeitet. Dies führt aber nicht dazu, dass die aus freien Stücken gemachten Angaben insgesamt unglaubhaft sind. Auch finden sich keine Belege für die Behauptung der Antragstellervertreter, der Antragsteller sei zum Zeitpunkt dieser Angaben durch Medikamente ruhig gestellt gewesen. Im Übrigen decken sich seine Angaben mit den Erfahrungen des Gerichts, wonach die allermeisten der im Bundesgebiet lebenden Migranten nach wie vor über Verwandtschaft im Heimatland verfügt, und man sich bei Bedarf gegenseitig hilft, selbst wenn der Grad der Verwandtschaft relativ weitläufig ist. Für die Richtigkeit der Angaben zu einem Verwandten, der ihn in Kabul am Flughafen abholen werde, spricht im Übrigen auch, dass der Antragsteller vor der zunächst am 05.02.2008 versuchten Abschiebung offensichtlich Kontakt mit seiner Mutter hatte, die zusammen mit seinem Bruder am Flughafen in Frankfurt wartete. Da diese von einer Durchführung der Abschiebung ausgingen, erscheint es in der Tat naheliegend, dass sie wenigstens für eine geordnete Ankunft des Antragstellers in Kabul sorgen wollten und dazu die Verwandtschaft in Afghanistan angerufen haben und dies wiederum dem Antragsteller so weitergaben. Daraus folgt weiterhin, dass die Ausweisung auch i.S.v. Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Angesichts dessen ist auch der angeordnete Sofortvollzug wegen der festgestellten Wiederholungsgefahr rechtmäßig. Der Antrag ist auch im Hinblick auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis unbegründet. Dies folgt schon daraus, dass eine Ausweisung vorliegt und damit der besondere Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegensteht. Die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21.02.2007 enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ergangen. Da der Antragsteller vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, konnte ihm gemäß §§ 58, 59 AufenthG rechtmäßig die Abschiebung angedroht werden. In der Abschiebungsandrohung ist auch gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt. Die Setzung einer Ausreisefrist war vorliegend nach § 59 Abs. 5 AufenthG wegen der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft heraus entbehrlich. Vorliegend steht auch § 60 Abs. 7 AufenthG der Abschiebung nach Afghanistan nicht entgegen. Das Gericht verkennt nicht die schwierige Lage, die derzeit dort herrscht, und die durch die in der Erkenntnisquellenliste aufgeführten Dokumente belegt wird. Es hält eine Rückführung des Antragstellers gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 7 AufenthG für rechtlich zulässig. Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Antragsteller – wie oben bereits ausgeführt – in Afghanistan über Verwandtschaft verfügt. Hinsichtlich der diagnostizierten Schizophrenie gilt zunächst, dass diese nicht dazu führte, dass er in der Vergangenheit kein normales Leben führen konnte. So ist in dem Urteil des Landgerichts D-Stadt davon die Rede, dass der Antragsteller bis zum Jahr 2005 regelmäßig die Schule besuchte. Es gilt dann weiter, dass ausweislich des Schreibens des Facharztes Dr. E. vom 23.01.2008 in der Haft ein Therapieversuch unternommen wurde, der aber abgebrochen wurde, weil der Antragsteller weder das verschriebene Medikament Risperdal nahm noch sich an der Therapie beteiligte. Damit kann es letztlich dahinstehen, ob dem Antragsteller Risperdal in seinem Heimatland zur Verfügung steht und ob es dort Therapiemöglichkeiten gibt. Hierzu gilt nach Auffassung des Gerichts, dass sich derjenige, der eine ihm im Bundesgebiet angebotene Therapie nicht wahrnimmt, sich nicht auf fehlende Therapiemöglichkeiten im Heimatland berufen kann. Ergänzend weist das Gericht aber darauf hin, dass der Antragsteller zunächst über einen Medikamentenvorrat von vier Monaten verfügen wird und das Medikament zudem in Afghanistan in fast jeder der 5.000 Apotheken dort erhältlich ist (so Auswärtiges Amt, Bl. 26 BA, Zusatzheft). Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 GKG, wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens jeweils bzgl. der Ausweisungsverfügung und der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz gebracht und dieser im Hinblick auf die damit verbundene Abschiebungsandrohung nicht mehr erhöht wurde.