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Urteil

7 K 184/18.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:1011.7K184.18.00
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Leitsätze
Bei Eintritt der Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt angesichts des Zwecks der Norm und ihrer Historie grundsätzlich zu einer inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe verpflichtet, vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Eine Differenzierung nach den Gründen, aufgrund derer das vorangegangene Eilverfahren Erfolg hatte, kommt für die Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG in der Regel nicht in Betracht.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.01.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Eintritt der Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt angesichts des Zwecks der Norm und ihrer Historie grundsätzlich zu einer inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe verpflichtet, vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Eine Differenzierung nach den Gründen, aufgrund derer das vorangegangene Eilverfahren Erfolg hatte, kommt für die Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG in der Regel nicht in Betracht. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.01.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer von der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG abgesehen. Die Klage ist nur teilweise zulässig, insoweit aber begründet. Soweit der Kläger neben der erhobenen Anfechtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens und hilfsweise ein sog. Durchentscheiden hinsichtlich der verschiedenen Schutzstatus beantragt, ist die Klage bereits unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, BVerwGE 157, 18 ff. = ZAR 2017, 236) ist bei Unzulässigkeitsentscheidungen auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG allein die Anfechtungsklage und hilfsweise die Verpflichtungsklage hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten zulässig. Eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach den §§ 3 ff. AsylG (sog. Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte) ist hingegen unzulässig, da dem behördlichen Asylverfahren eine herausgehobene Stellung zukommt. Diese Rechtsprechung ist auf die Unzulässigkeitsentscheidung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Falle der vorherigen Schutzgewährung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat zu übertragen, weil das behördliche Asylverfahren auch in diesen Fällen von besonderer Bedeutung ist und nicht übergangen werden darf (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.03.2018 - AN 17 K 18.50055, juris, Rn. 21; VG Augsburg, GB v. 15.03.2018 - Au 4 K 17.34984, juris, Rn. 13; VG Magdeburg, Urt. v. 10.11.2017 - 9 A 222/17, juris, Rn. 17). Auch die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage auf Durchführung eines nationalen Verfahrens ist unstatthaft und damit unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht, wenn das Bundesamt trotz des Eintritts der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchführt (vgl. Broscheit , ZAR 2017, 447, 450 m.w.N.). Die vorliegende Konstellation ist indes von der genannten zu unterscheiden, denn das Bundesamt ist im vorliegenden Fall nach dem Erfolg des Eilverfahrens und des Eintritts der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht untätig geblieben, sondern hat den Kläger noch einmal angehört und daraufhin einen neuen Bescheid erlassen. Es wurde damit ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, das mit einem Bescheid abgeschlossen wurde. Die erhobene Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist hingegen zulässig und begründet, denn dieser stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist aus Sicht des Bundesamtes § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Grundsätzlich wäre diese Norm im Falle des Klägers einschlägig, denn dieser hat, wie sich aus der beigezogenen Bundesamtsakte ergibt, in Italien bereits einen internationalen Schutzstatus in der Form des subsidiären Schutzes erhalten. Ob der Kläger diesbezüglich in Italien angehört wurde - was dieser bestreitet - ist unerheblich. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers bereits zuvor mit Bescheid vom 24.02.2017 ebenfalls auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Schutzgewährung seitens Italiens als unzulässig abgelehnt hatte. Gegen diesen Bescheid führte der Kläger bereits das Klageverfahren 7 K 1318/17.WI.A und das Eilverfahren 7 L 5731/17.WI.A beim VG Wiesbaden durch. In dem Eilverfahren ordnete das VG Wiesbaden mit Beschluss vom 16.11.2017 die aufschiebende Wirkung der Klage an, das alte Klageverfahren erklärten die Beteiligten wegen des Eintritts der Wirkungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für erledigt. Nach dieser Norm werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese gesetzliche Regelung bringt es mit sich, dass eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbare Auswirkungen auf das Verfahren der Hauptsache hat, während in den sonstigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur über die Vollziehbarkeit eines in seiner Wirksamkeit im Übrigen nicht berührten Verwaltungsaktes entschieden wird. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat das Bundesamt das Asylverfahren nach Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheides "fortzuführen". Ob die Fortführungsverpflichtung es dem Bundesamt ermöglicht, noch einmal - wie hier geschehen - den inhaltlich identischen ablehnenden Bescheid auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen, ober ob nunmehr eine Entscheidung über die Fluchtgründe im nationalen Verfahren durchzuführen ist, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Teilweise geht die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur davon aus, dass die Pflicht des Bundesamtes aus § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, das Asylverfahren "fortzuführen", bedeute, dass das Bundesamt eine inhaltliche Entscheidung über die Fluchtgründe des Betroffenen zu treffen habe (VG Hannover, Urt. v. 06.03.2018 - 3 A 9719/17, juris, Rn. 24 f., VG Berlin, Beschl. v. 09.01.2018 - 28 L 741.17 A, juris, Rn. 12, 15, 22; VG Kassel, Beschl. v. 03.09.2018 - 2 L 2184/18.KS.A, juris , Rn. 10 ff.; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 37 AsylG Rn. 3; Hadamitzky/Senge , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: März 2017, § 37 AsylG Rn. 2; Müller , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 37 AsylG Rn. 3; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti , Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 534; Broscheit , ZAR 2017, 447, 448). Der Asylantrag dürfe folglich nicht erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Es bestände lediglich die Möglichkeit, den Antrag nunmehr als offensichtlich unbegründet abzulehnen, sofern die Voraussetzungen des § 30 AsylG vorlägen ( Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 37 AsylG Rn. 3; Hadamitzky/Senge , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: März 2017, § 37 AsylG Rn. 2). In anderen Gerichtsentscheidungen wird hingegen - ohne Begründung und ohne Problematisierung der Frage - davon ausgegangen, das Bundesamt dürfe nach dem Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG den Asylantrag des Betroffenen ohne Einschränkungen erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2018 - A 4 S 169/18, juris, Rn. 7; VG Göttingen, Urt. v. 11.12.2017 - 3 A 186/17, juris, Rn. 31; VG Aachen, Urt. v. 28.11.2017 - 4 K 2705/17.A, juris, Rn. 38). Das VG Trier (Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris) hat diese Ansicht zumindest mit zahlreichen Argumenten unterlegt (vgl. auch die maßgeblich darauf beruhenden Ausführungen von Pietzsch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.08.2018, § 37 AsylG Rn. 3a; vgl. ferner VG Berlin, Beschl. v. 24.05.2018 - 32 L 171.18 A, juris, Rn. 6). Diese sind aus der Sicht des erkennenden Gerichts indes nicht überzeugend. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wortlaut "fortzuführen" des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG für sich genommen kein Verbot enthält, die Unzulässigkeitsentscheidung noch einmal zu wiederholen (vgl. VG Trier, Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris, Rn. 17). Isoliert betrachtet bedeutet die Formulierung lediglich, dass der Asylantrag unmittelbar im Anschluss an den stattgebenden Eilbeschluss einer weiteren Bearbeitung durch das Bundesamt unterzogen werden muss. Aus dem Zweck des § 37 Abs. 1 AsylG und seiner Historie ergibt sich hingegen sehr wohl eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundesamtes zur inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe. § 37 Abs. 1 AsylG zielt unstreitig auf eine Beschleunigung des Asylverfahrens ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2018 - A 4 S 169/18, juris, Rn. 8; VG Chemnitz, Beschl. v. 27.08.2018 - 3 L 354/18.A, juris, Rn. 29; VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.06.2018 - A 5 K 1489/18, juris, Rn. 22; VG Trier, Beschl. v. 13.12.2017 - 7 L 14132/17.TR, juris, Rn. 6). Die hohe Bedeutung, welche der Gesetzgeber dieser Beschleunigung zugemessen hat, wird daran deutlich, dass er in Kauf nimmt, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Unwirksamkeit des Bescheids eintritt, obwohl nicht feststeht, dass er rechtswidrig ist, sondern lediglich ernsthafte Zweifel vorliegen (vgl. VG Trier, Beschl. v. 13.12.2017 - 7 L 14132/17.TR, juris, Rn. 6). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides wird damit in das Eilverfahren vorgezogen, eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren entfällt von Gesetzes wegen. Hätte das Bundesamt die Möglichkeit, erneut dieselbe Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Verbindung mit der Androhung der Abschiebung in den entsprechenden EU-Mitgliedstaat zu treffen, würde diese Beschleunigungswirkung in ihr Gegenteil verkehrt, weil das Verfahren durch den Eintritt der Wirkung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG lediglich in den status quo ante zurückversetzt würde (vgl. VG Hannover, Urt. v. 06.03.2018 - 3 A 9719/17, juris, Rn. 25). Das Bundesamt könnte zunächst - wie im streitgegenständlichen Verfahren - einen inhaltlich identischen Bescheid erlassen. Diesen Bescheid würde der Asylsuchende aller Wahrscheinlichkeit nach wiederum zur gerichtlichen Überprüfung sowohl im Eil- und Hauptsacheverfahren stellen, sodass regelmäßig derselbe Verfahrensstand erreicht würde, welcher im Zeitpunkt des Erfolgs des ursprünglichen Eilverfahrens bereits exakt so vorgelegen hat, sofern das Bundesamt nicht nunmehr über neue Erkenntnisse verfügte und darauf seine wiederholende Entscheidung stützen würde. Eine solche Vorgehensweise des Bundesamtes würde die mit § 37 Abs. 1 AsylG bezweckte Beschleunigung des Verfahrens konterkarieren. Diesbezüglich überzeugt die entgegenstehende Argumentation des VG Trier (Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris, Rn. 18) nicht. Nach Ansicht des VG Trier würde der Beschleunigungsgedanke hinter der Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG eine Entscheidung im nationalen Verfahren, die im Widerspruch zur Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe, verbieten. Diese Herangehensweise verkennt indes, dass § 37 Abs. 1 AsylG nicht auf eine Beschleunigung des gesamten Asylverfahrens hinwirkt, sondern lediglich auf eine Beschleunigung des Verfahrens über die Feststellung der Zulässigkeit des Asylantrages. Diese Prüfung ist in der Konzeption der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 (Abl. S. 180/60 - sog. Asylverfahrensrichtlinie) - dort insbesondere in Art. 33 - und dem darauf basierenden § 29 AsylG der inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe vorgeschaltet. Systematisch gibt es demnach zwei Prüfungsebenen, die zu trennen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris, Rn. 18). Hat das Gericht, welches im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, ernstliche Zweifel (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) daran, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat tatsächlich bereits internationalen Schutz gewährt hat, soll der betroffene Ausländer in Deutschland möglichst schnell eine inhaltliche Entscheidung über seine Fluchtgründe erhalten. Der möglichst schnelle Eintritt in eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags würde aber vereitelt, wenn das Bundesamt den Antrag erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen könnte, denn dies machte ein erneutes gerichtliches Verfahren auf Aufhebung dieses Bescheides notwendig. Abgesehen davon bestände die Gefahr eines zirkulären Vorgangs, weil bei Erfolg des gegen den Zweitbescheid gerichteten Eilverfahrens erneut § 37 Abs. 1 AsylG eingriffe (vgl. VG Hannover, Urt. v. 06.03.2018 - 3 A 9719/17, juris, Rn. 25). Diese Gefahr ist auch real, denn wenn das Verwaltungsgericht bereits einmal ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und/oder der Abschiebungsandrohung hatte, wird es diese in der Regel auch einige Monate später noch haben, wenn die wiederholende Unzulässigkeitsentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung im Eil- und Klageverfahren anstünde. In der entscheidenden Kammer ist ein Fall rechtshängig, in dem das Bundesamt nunmehr zum dritten Mal dieselbe Unzulässigkeitsentscheidung getroffen hat, nachdem zwei vorherige Eilverfahren Erfolg hatten. Dadurch wird die oben beschriebene Verfahrensbeschleunigung, welcher § 37 Abs. 1 AsylG zu dienen bestimmt ist, noch weiter ad absurdum geführt. Zwar ist das Bundesamt bei den Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mittlerweile flächendeckend in rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise dazu übergegangen, entgegen § 36 Abs. 1 AsylG keine Ausreisefrist von einer Woche, sondern in Anlehnung an § 38 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen zu setzen, um die ihm unerwünschte Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG auszuhebeln. Dieser Versuch wird von einem nicht unerheblichen Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit indes - zu Recht - als nicht erfolgreich erachtet; vielmehr wird ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trotz des Vorgehens des Bundesamtes vielfach bejaht (vgl. bereits VG Wiesbaden, Beschl. v. 14.05.2018 - 7 L 482/18.WI.A, juris, m.w.N.; eine gute Übersicht zum Streitstand findet sich in dem aktuellen Beschluss des VG Berlin vom 03.08.2018 - 34 L 213.18 A, juris, Rn. 6). Die entsprechenden Eilverfahren können also sehr wohl weiterhin zum Erfolg führen und damit erneut die W irkungen des § 37 Abs. 1 AsylG auslösen. Abgesehen davon bestehen erhebliche Bedenken gegenüber einer Argumentation, ein zirkulärer Vorgang würde in Zukunft deswegen nicht mehr drohen, weil das Bundesamt mittlerweile in bewusster Umgehung der rechtlichen Vorschriften die falsche Ausreisefrist setzt. Maßstab für die Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG kann allein sein, welche Konzeption der Gesetzgeber im Falle der Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorsah, d.h. die Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) und das regelmäßige Erfordernis eines Eilverfahrens (§ 36 Abs. 3 AsylG). Soweit teilweise damit argumentiert wird, dass der "Teufelskreis" des § 37 Abs. 1 AsylG durchbrochen werden könnte, indem das Bundesamt nach dem Erfolg des Eilverfahrens von sich aus ein Abschiebungsverbot feststellen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2018 - A 4 S 169/18, juris, Rn. 7; VG Trier, Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris, Rn. 25), ist dies zwar zutreffend. Das Bundesamt ist aber aufgrund des Erfolgs des Eilverfahrens nicht etwa verpflichtet, ein Abschiebungsverbot festzustellen, denn in dem stattgebenden Beschluss wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Selbst wenn das entscheidende Gericht im Eilverfahren von der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und/oder der Abschiebungsandrohung ausgehen würde, dürfte das Bundesamt in Ermangelung eines kassatorischen Urteils noch einmal denselben Bescheid erlassen. Es stände damit im Ermessen des Bundesamtes, ob es der gerichtlichen Argumentation folgen würde oder nicht. Ob damit dem Grundrecht des betroffenen Ausländers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG genüge getan würde, bleibt äußerst fraglich. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn man der teilweise in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Auffassung folgte, wonach der betroffene Ausländer nach dem Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aus prozessökonomischen Gründen zugleich eine Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes erheben könnte (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.05.2018 - 28 K 411.17 A, juris, Rn. 35 ff.; VG Göttingen, Urt. v. 11.12.2017 - 3 A 186/17, juris, Rn. 31 f.). Dieser Auffassung stehen indes gewichtige Bedenken gegenüber, da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16, BVerwGE 157, 18 ff. = ZAR 2017, 236 - deutlich gemacht hat, dass eine Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG nur subsidiär gegenüber einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann (dagegen auch VG Berlin, Urt. v. 23.03.2018 - 23 K 117.17 A, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.2017 - 22 K 2442/17.A, juris, Rn. 21). Wenn aber die Unzulässigkeitsentscheidung von Gesetzes wegen unwirksam wird, besteht kein Raum für eine - dann wiederum primäre - Geltendmachung eines Abschiebungsverbotes. Vielmehr wäre das Bundesamt bei der durchzuführenden erneuten Entscheidung über den Asylantrag - losgelöst von der Frage, ob eine wiederholende Unzulässigkeitsentscheidung möglich wäre - ohnehin gesetzlich verpflichtet, eine Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG zu treffen (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG). Weiterhin würde die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG sinnentleert, wenn das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch einmal wiederholen dürfte. In diesem Fall bedürfte es nämlich keiner normativen Anordnung dahingehend, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Eine solche Pflicht zur weiteren Entscheidungsfindung würde sich vielmehr aus dem wieder auflebenden Asylantrag des Klägers selbst ergeben. Durch den Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Bescheid, durch welchen der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, ipso iure unwirksam. Damit lebt der ursprünglich gestellte Asylantrag des Klägers wieder auf und bedarf selbstverständlich einer erneuten Entscheidung durch das Bundesamt, ohne dass es einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung bedürfte. Das Bundesamt wäre in dieser Konstellation grundsätzlich auch nicht daran gehindert, einen wiederholenden Unzulässigkeitsbescheid auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen, weil dieser Vorgehensweise gerade kein kassatorisches Urteil gemäß § 121 VwGO entgegenstünde. Durch den Erfolg im Eilverfahren wurde lediglich die aufschiebende Wirkung der ursprünglichen Klage angeordnet. Die Unwirksamkeit des ursprünglichen Bescheides war allein Folge der gesetzlichen Anordnung in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG und nicht einer gerichtlichen Aufhebung. Wenn § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG aber ausdrücklich die Pflicht des Bundesamtes normiert, das Asylverfahren fortzuführen, muss damit eine besondere Verpflichtung gemeint sein, die über die ohne die Norm geltende Rechtslage hinausgeht. Andernfalls stellte die Regelung ein rechtliches Nullum dar. Dies bedeutet dann aber, dass ein nationales Verfahren durchzuführen ist und gerade keine zweite Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergehen kann. Diese Lesart ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzeshistorie des § 37 Abs. 1 AsylG, insbesondere aus der Vorgängernorm § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982 (BGBl. 1982, 946). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982 war der Asylantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen. Sofern der Asylantrag nicht unbeachtlich war, hatte die Ausländerbehörde den Asylantrag gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982 unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. Davon blieb § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982 unberührt (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982). Bei Erfolg des Eilverfahrens gegen die Abschiebungsandrohung wurde die Entscheidung der Ausländerbehörde gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982 unwirksam. Diese Norm entsprach demnach im Wesentlichen dem heutigen § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982 war der Asylantrag bei Erfolg des Eilverfahrens zudem unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. Dort wurde der Antrag dann einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. An dieser Rechtsfolge hat sich auch durch die nachfolgenden Gesetzesänderungen ausweislich des Willens des Gesetzgebers nichts geändert. Bei der im Jahr 1992 erfolgten Einführung des gleichlautenden § 37 AsylVfG wurde in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2062, S. 34) lediglich darauf verwiesen, dass § 37 Abs. 1 AsylVfG inhaltlich § 10 Abs. 4 AsylVfG entspricht. Dementsprechend bestand in der Rechtsprechung zu § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG kein Zweifel daran, dass die Norm eine Sachprüfung des Bundesamtes nach sich ziehen musste (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.07.1994 - 22 BA 94.31049, juris, Rn. 13). Auch durch die Neuregelung des aktuell geltenden § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, S. 19/52) keine Änderung der Rechtsfolgen, weil dort wiederum lediglich von einer "Folgeänderung" die Rede ist. Die grundsätzliche Verpflichtung des Bundesamtes zu einer inhaltlichen Entscheidung nach Erfolg des Eilverfahrens ergibt sich ferner aus der systematischen Stellung der alten Fassung des § 37 Abs. 1 AsylG. Vor der Novellierung der Norm mit Wirkung zum 06.08.2016 enthielt der Absatz 1 folgenden Wortlaut: "Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unbeachtlichkeit des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen." Mit dem Terminus der "Unbeachtlichkeit" des Antrags verwies die Vorgängerregelung auf § 29 AsylG a.F. Diese Norm enthielt wiederum folgenden Wortlaut: "(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist. (2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten." Die Pflicht des Bundesamtes, das Asylverfahren "fortzuführen", bestand damit auch in der alten Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG hinsichtlich unbeachtlicher Asylanträge. Ins Auge sticht die gleiche Formulierung in § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F., wonach das Asylverfahren auch "fortzuführen" war, wenn die Rückführung des Ausländers in einen sonstigen Drittstaat nicht innerhalb von drei Monaten möglich war. In der systematischen Konstruktion des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. bedeutete dies, dass das durch die Feststellung der Unbeachtlichkeit zunächst "angehaltene" Asylverfahren mit dem Zweck weiter geführt wurde, dass über die Asylanerkennung bzw. Flüchtlingszuerkennung eine Sachentscheidung zu treffen war (vgl. Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 29 AsylG Rn. 19). Angesichts des parallelen Wortlauts von § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG a.F. und § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F. ist davon auszugehen, dass die Vorgängernorm des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ebenfalls die Pflicht des Bundesamtes statuierte, eine Sachentscheidung zu treffen. Aus der Gesetzesbegründung zur Novellierung der Norm mit Wirkung zum 06.08.2016 (BT-Drs. 18/8615, S. 19/52) ergibt sich - wie oben bereits dargestellt - kein Anhaltspunkt für eine anderslautende Intention des Gesetzgebers. Für eine in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG niedergelegte Verpflichtung des Bundesamtes zu einer inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe spricht im Übrigen auch die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 (1 C 4/16). Das Bundesverwaltungsgericht zieht darin aus § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG den für alle Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG verallgemeinerungsfähigen "Rechtsgedanken", wonach "die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist" (juris, Rn. 19). Mit der "sachlichen Prüfung" meint das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung die Prüfung der "materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen" in Abgrenzung zur Zulässigkeitsprüfung nach § 29 Abs. 1 AsylG (juris, Rn. 19). Diese Passage bestätigt die hier vertretene Ansicht, wonach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Bundesamt grundsätzlich zu einer inhaltlichen Entscheidung verpflichtet. Dies entspricht zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung zur Folge hat, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (Urt. v. 21.11.2017 - 1 C 39/16, juris, Rn. 16). Wenn dies für die gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gilt, ist nicht ersichtlich, warum durch die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung von Gesetzes wegen etwas Anderes gelten sollte, denn die Unwirksamkeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG soll gerade - wie oben dargestellt - die Aufhebung des Bescheides im Hauptsacheverfahren unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung vorweg nehmen. Bezeichnend ist auch, dass das Bundesamt nach Kenntnis der Kammer in der jüngeren Vergangenheit ebenfalls davon ausging, dass es nach dem Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Entscheidung im nationalen Verfahren durchführen müsse. In der Kammer sind aktuell einige Bescheide im Klageverfahren rechtshängig, in denen das Bundesamt die Fluchtgründe inhaltlich geprüft hat, nachdem das Gericht zuvor dem Eilantrag stattgegeben hatte und die Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG eingetreten war. Warum das Bundesamt diesbezüglich seine Praxis scheinbar flächendeckend geändert hat, wird in den wiederholenden Bescheiden nicht einmal erwähnt. Es drängt sich insoweit der Verdacht auf, dass es sich neben der oben beschriebenen rechtsstaatlich bedenklichen Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen um einen weiteren Versuch des Bundesamtes handelt, die ihm nicht genehme gesetzlich angeordnete Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG auszuhebeln. Die Möglichkeit des Bundesamtes, eine wiederholende Unzulässigkeitsentscheidung zu erlassen, ergibt sich weiterhin nicht in zwingender "unionsrechtskonformer Auslegung" des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (so aber VG Trier, Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris, Rn. 21 ff.). Insofern wird zwar eingewendet, dass eine erneute materielle Prüfung des Asylbegehrens der Grundkonzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuwiderliefe, denn ausgehend vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens basiere dieses System darauf, dass Asylanträge innerhalb der Europäischen Union nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft würden, vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO), und infolgedessen auch nur in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt würde (vgl. VG Trier, Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris, Rn. 22). Zwar ist es zutreffend, dass ein Asylantrag in der Konzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems grundsätzlich - wie es Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO statuiert - nur von einem einzigen EU-Mitgliedstaat geprüft werden muss. Dementsprechend eröffnet Art. 33 Abs. 2 lit. a der Asylverfahrensrichtlinie die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig betrachtet, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies normiert aber nur die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Ablehnung des Asylantrages als unzulässig, aber gerade keine dahingehende Pflicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen", "können" (überzeugend VG Hannover, Urt. v. 06.03.2018 - 3 A 9719/17, juris, Rn. 31; vgl. ferner zur Möglichkeit der Überprüfung von Fluchtgründen nach Schutzgewährung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat Hessischer VGH, Urt. v. 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A, NVwZ 2017, 570 ff. ). Von der Möglichkeit einer zweiten inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens nach vorheriger Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat geht auch der Generalanwalt am EuGH Wathelet in der Rechtssache C-297/17 in seiner Stellungnahme vom 25.07.2018 aus (veröffentlicht bei juris). Hintergrund des Verfahrens ist die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 23.03.2017 (1 C 17.16, 1 C 18.16, 1 C 20.16) insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein EU-Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 lit. a der Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensbedingungen von anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Grundrechtecharta (im Folgenden: Charta) bzw. Art. 3 EMRK verstoßen. Diesbezüglich nahm der Generalanwalt Wathelet am 25.07.2018 wie folgt Stellung (abrufbar bei juris, Rn. 87 ff.): "Meines Erachtens haben die Mitgliedstaaten Art. 4 der Charta betreffend das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das absoluten Charakter hat, zu wahren, wenn sie den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 anwenden. (...) Ich bin der Meinung, dass sich den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M. S. S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), und Rn. 80 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), im Wege der Analogie entnehmen lässt, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, der Gleichgültigkeit der Behörden in einer Weise gegenüberstünden, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befänden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Mit anderen Worten: Für die Feststellung, dass ernsthafte und erwiesene Gründe für die Annahme bestehen, dass die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ernstlich Gefahr laufen, wegen ihrer Lebensbedingungen in dem nach der Dublin-III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu sein, müssen sie sich in einer besonders ernsten Situation befinden, die sich aus sie treffenden systemischen Mängeln in diesem Mitgliedstaat ergäbe. In einer solchen völlig außergewöhnlichen Situation kann ein Mitgliedstaat den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz anwenden und muss diesen an ihn gerichteten Antrag prüfen. Nach alledem und insbesondere angesichts des absoluten Charakters des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 4 der Charta bin ich der Auffassung, dass das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegensteht, wenn die Lebensbedingungen der Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, gegen Art. 4 der Charta verstoßen." Lebensbedingungen von Ausländern, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, müssen dort demnach so ausgestaltet sein, dass sie Art. 4 der Charta nicht verletzen. Wird eine solche Verletzung festgestellt, darf derjenige Mitgliedstaat, der den zweiten Asylantrag des Betroffenen prüft, jenen nicht nach Art. 33 Abs. 2 lit. a der Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig ablehnen, sondern muss ebenfalls inhaltlich über diesen Antrag entscheiden. Damit stützt der Generalanwalt die bereits vom Hessischen VGH (Urt. v. 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A, NVwZ 2017, 570 ff. ) vertretene Ansicht, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht anwendbar sei, wenn die Lebensbedingungen von anerkannt Schutzberechtigten in dem Mitgliedstaat, welcher den Schutzstatus gewährt hat, gegen Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßen würden. Unionsrechtliche Einwände gegenüber einer nationalen Regelung, welche die zuständigen Behörden bereits bei Erfolg des Eilverfahrens zu einer inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe zwingt, auch wenn bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bestehen mithin nicht. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation dahingehend, dass in diesem Fall die Situation eintreten könnte, in welcher der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt nach Eintritt der Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG aus inhaltlichen Gründen abgelehnt würde (vgl. VG Trier, Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris, Rn. 24). In diesem Fall würde die Abschiebung des Ausländers in den Herkunftsstaat angedroht. Warum dieses durchaus reale Szenario zu einer faktischen Entwertung des in dem anderen EU-Mitgliedstaat gewährten Schutzes führen sollte (so VG Trier, Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris, Rn. 24), erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Der Status in dem anderen Mitgliedstaat bliebe von der Ablehnung in Deutschland unberührt. Auch faktisch drohte keine Entwertung des Status, weil der Betroffene innerhalb der jeweiligen Ausreisefrist freiwillig in den Mitgliedstaat zurückkehren könnte, in welchem ihm bereits internationaler Schutz gewährt wurde; eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde dem Betroffenen damit gerade nicht drohen. Soweit manche Stimmen (vgl. VG Trier, Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 1914/18.TR, juris, Rn. 20) mit der oben beschriebenen Historie des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu begründen versuchen, dass die Norm dem Bundesamt eine wiederholende Unzulässigkeitsentscheidung per se nicht verwehrte, ist dies nicht überzeugend. Hinsichtlich der oben bereits dargestellten Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.1988 - 9 C 2/88, BVerwGE 80, 313 ff. = NVwZ 1989, 473 - festgestellt, dass die Pflicht der Ausländerbehörde zur Weiterleitung des Asylantrages an das Bundesamt bei Erfolg des Eilverfahrens nur dann greifen würde, wenn das Eilverfahren aufgrund von Zweifeln an der Unbeachtlichkeit des Asylantrages Erfolg hatte (juris, Rn. 21). Beträfen die Gründe für den Erfolg des Eilverfahrens hingegen lediglich die Abschiebungsandrohung, bestände hingegen keine Pflicht der Ausländerbehörde, den Asylantrag an das Bundesamt weiterzuleiten. Eine andere Interpretation würde dem Gesetzeszweck, das Bundesamt nicht mit von vornherein aussichtslosen Folgeanträgen zu belasten, grundlegend widerstreiten. Diese Entscheidung könnte man allenfalls dahingehend auf § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG übertragen, dass die jeweilige Rechtsfolge von den Gründen abhinge, aufgrund derer das Eilverfahren Erfolg hatte, denn nichts anderes sagt die zitierte Entscheidung aus. Dies hieße in konsequenter Anwendung, dass das Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG verpflichtet wäre, inhaltlich über den Asylantrag zu entscheiden, wenn im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung selbst bestanden hätten (insbesondere Zweifel an der Schutzgewährung in dem anderen EU-Mitgliedstaat), wohingegen das Bundesamt erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung erlassen könnte, wenn sich die ernstlichen Zweifel im Eilverfahren lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beziehen würden. Diese Konzeption erinnert an die Diskussion über die Frage, ob § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass er nur dann greift, wenn das Gericht dem Eilantrag wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nicht an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG stattgegeben hat (instruktiv zum Streitstand Broscheit , ZAR 2017, 447, 448 f.). Der Ansatz des VG Lüneburg (Urt. v. 13.12.2016 - 8 A 175/16, juris, Rn. 54 f.), derart zu differenzieren, hat in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG und der Gesetzeshistorie - zu Recht - eine nahezu einhellige Ablehnung erfahren (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.01.2018 - 10 ZB 17.30211; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2018 - A 4 S 169/18; VG Berlin, Urt. v. 16.05.2018 - 28 K 411.17 A; VG Trier, Urt. v. 23.04.2018 - 7 K 14130/17.TR; VG Hannover, Urt. v. 06.03.2018 - 3 A 9719/17; VG Göttingen, Urt. v. 11.12.2017 - 3 A 186/17; VG Aachen, Urt. v. 28.11.2017 - 4 K 2705/17.A; VG Köln, Urt. v. 17.08.2017 - 20 K 2037/17.A; alle Entscheidungen bei juris veröffentlicht). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum eine Differenzierung nach der Art der Gründe, aufgrund derer das Eilverfahren Erfolg hatte, für die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG anders als für die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG von Bedeutung sein sollte (ausdrücklich gegen eine solche teleologische Reduktion der Norm VG Kassel, Beschl. v. 03.09.2018 - 2 L 2184/18.KS.A, juris , Rn. 22; VG Berlin, Beschl. v. 09.01.2018 - 28 L 741.17 A, juris, Rn. 10 ff.). Jedenfalls aber dürfte die Abgrenzung zwischen der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und derjenigen der Abschiebungsandrohung angesichts der oben bereits wiedergegebenen Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH Wathelet in der Rechtssache C-297/17 vom 25.07.2018 ohnehin in den meisten Fällen obsolet sein. Aus diesen Ausführungen folgt nämlich, dass bei Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich desjenigen Mitgliedstaates, welcher dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat, die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtswidrig ist, weil dieser Unzulässigkeitsgrund nicht angewendet werden darf. Damit kommt es für den Eintritt der Wirkung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG in der Regel auch nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg hatte, denn bei der Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Hauptsacheverfahren dürfte das Bundesamt den Asylantrag des Ausländers ebenfalls nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung angesichts eines wahrscheinlich anzunehmenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründeten damit stets zugleich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung, selbst wenn das entscheidende Gericht dies im stattgebenden Eilbeschluss nicht explizit so festgestellt haben sollte. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn der EuGH in seiner Entscheidung über die vorgelegten Fragen von der - aus Sicht des erkennenden Gerichts überzeugenden - Argumentation des Generalanwalts abweichen würde. Nur für diesen Fall käme - in Anlehnung auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.1988 (9 C 2/88) - eine teleologische Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG auf diejenigen Fälle, in denen das Eilverfahren zumindest auch wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung Erfolg hatte, in Betracht. Ist die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aber bereits rechtswidrig, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen wäre, entfällt die Differenzierung nach den Gründen, aufgrund derer das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg hatte. Der Weg für die teleologische Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG kann dann nur in denjenigen Fällen offenstehen, in denen das Eilverfahren losgelöst von der Frage der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung bzw. der Feststellung eines Abschiebungsverbotes Erfolg hatte, z.B. wegen der Setzung einer falschen Ausreisefrist von 30 Tagen (vgl. zu einer solchen Konstellation VG Kassel, Beschl. v. 03.09.2018 - 2 L 2184/18.KS.A, juris). Für derartige Fälle drängt sich eine teleologische Reduktion jedenfalls der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG auf, weil es in diesen Fällen in der Tat widersinnig wäre, wenn das Bundesamt lediglich aufgrund eines formalen Fehlers in eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe gezwungen würde. Dies kann aber letztlich offen bleiben, da das maßgebliche Eilverfahren Erfolg hatte, weil von Seiten des Gerichts ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aufgrund der Aufnahmebedingungen von anerkannt Schutzberechtigten in Italien angenommen wurden. Eine teleologische Reduktion für die zahlreichen Fälle, in denen das Eilverfahren aufgrund der Vorlagen nationaler Gerichte an den EuGH hinsichtlich der so genannten Sekundärmigration (vgl. insbesondere die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, Beschl. v. 23.03.2017 - 1 C 17/16, und des VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.03.2017 - A 11 S 2151/16, beide bei juris abrufbar) Erfolg hatte, kommt hingegen nicht in Betracht. Die Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage an den EuGH ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie folgt im Rahmen eines asylrechtlichen Eilverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Beschl. v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17, juris, Rn. 18 ff. = DVBl. 2018, 370 = EuGZ 2018, 69): "Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert [...], so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts - nicht bejaht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18). Bei der im Falle offener Erfolgsaussichten durchzuführenden weiteren Interessenabwägung ist im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichen es regelmäßig auch, von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsacheverfahren in Deutschland einschließlich eines erforderlichen Vorabentscheidungsverfahrens durchzuführen. Liegen aber Gründe vor, die nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung in der Hauptsache und die Vorlage der maßgeblichen Frage an den EuGH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden, so gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, ein Überwiegen des Suspensivinteresses anzunehmen und dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - , juris, Rn. 18). Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH beruft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch in seinem eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH im Hauptsacheverfahren - vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung - erforderlich (vgl. oben Rn. 18) ist." Ausgehend von diesen Grundsätzen und angesichts der klaren Regelung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das asylrechtliche Eilverfahren aufgrund der Vorlagen an den EuGH hinsichtlich der Sekundärmigration nur Erfolg haben, wenn das Gericht zumindest ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Lebensbedingungen von anerkannt Schutzberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, nicht aber allein auf der Grundlage der Vorlagen an den EuGH. Ernstliche Zweifel liegen nämlich lediglich dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 99). Der Prüfungsmaßstab eines Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist damit deutlich strenger als der sonst im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtende und führt nach der gesetzlichen Konstruktion nur in Ausnahmefällen zum Erfolg des Eilverfahrens. Das im Eilverfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG keine abschließende Beurteilung dieser Lebensbedingungen stattfinden muss, liegt an dem Charakter dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, in welchem lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen ist. Wenn § 37 Abs. 1 AsylG aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die Entscheidung in der Hauptsache in das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz vorzieht (vgl. oben), ist es nur konsequent, dass das Bundesamt bei ernstlichen Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit der Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK in eine inhaltliche Entscheidung gezwungen wird, wenn das Eilverfahren Erfolg hatte. Andersfalls drohte eine immense Rechtsunsicherheit, denn wie klar müsste das Verwaltungsgericht im Eilbeschluss deutlich machen, dass es sicher von einer Unvereinbarkeit der Lebensbedingungen mit Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK ausginge, um damit die Wirkung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG auszulösen, wenn in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich eine summarische Prüfung vorgesehen ist? Dementsprechend verpflichtet § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Bundesamt nicht etwa nur in den Fällen, in welchen das Gericht im Eilverfahren explizit davon ausgeht, dass die Lebensbedingungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht mit Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK vereinbar seien, zu einer Entscheidung im nationalen Verfahren, sondern auch in denjenigen Fällen, in denen das Gericht im Eilverfahren "lediglich" ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Lebensbedingungen mit Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK hegt und sich eine abschließende Entscheidung für das Hauptsacheverfahren vorbehält. Aufgrund der Wirkung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG durfte das Bundesamt demnach im vorliegenden Fall keine erneute Unzulässigkeitsentscheidung erlassen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris, Rn. 41). Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG scheitert daran, dass der Kläger tatsächlich bereits internationalen Schutz in Italien genießt und sein Asylverfahren damit (erfolgreich) abgeschlossen ist. Dasselbe gilt für die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Anhaltspunkte vor das Vorliegen der Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AsylG bestehen ebenfalls nicht. Dementsprechend waren auch die Nummern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, weil sie zumindest verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris, Rn. 21). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob hinsichtlich Italiens tatsächlich systemische Mängel im Asylverfahren und/oder den Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, weil die Beteiligten teils obsiegt und teils verloren haben. Aus der tenorierten Kostenquotelung ergibt sich dabei das Verhältnis, welches das Gericht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zugemessen hat. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. §§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Bundesamt nach dem Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG grundsätzlich daran gehindert ist, die Unzulässigkeitsentscheidung zu wiederholen, und stattdessen eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag treffen muss. Die Frage ist bisher höchstrichterlich nicht behandelt und wird in der Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte sowie der einschlägigen Literatur unterschiedlich beurteilt. Ebenso bedarf im Anschluss daran die Frage der teleologischen Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG einer grundsätzlichen Klärung. Die Wirkung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG betrifft zudem lediglich eine Rechts- und keine Tatsachenfrage. Zudem hatten in der Vergangenheit insbesondere aufgrund der Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.03.2017 - 1 C 17/16, juris) und des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.03.2017 - A 11 S 2151/16, juris) an den EuGH zahlreiche Eilverfahren Erfolg, in denen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG maßgeblich war. Es ist deswegen anzunehmen, dass in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Verfahren von der Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG erfasst wurde. Abgesehen davon geht - wie oben dargestellt - ein nicht unerheblicher Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit trotz des rechtsstaatlich höchst bedenklichen Versuches des Bundesamtes, die Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG durch die Setzung einer falschen Ausreisefrist auszuhebeln, weiterhin von einem Rechtsschutzbedürfnis des Ausländers für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus. Weitere erfolgreiche Eilverfahren sind also in der beschriebenen Konstellation der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in Zukunft zu erwarten. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. Der am .... 1996 in XXX geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 18.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 25.04.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Erstbefragung am 25.04.2016 in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls im Wesentlichen an, er sei am 04.08.2013 von Libyen nach Italien gereist und habe sich dort bis zum 17.09.2015 aufgehalten. Von Italien aus sei er am 18.09.2015 nach Deutschland eingereist. In Italien habe er in verschiedenen Städten (u.a. Rom, Mailand) auf der Straße gelebt. Aufgrund eines EURODAC-Treffers (EURODAC-Nummer IT1BA01522) hinsichtlich eines Asylantrags des Klägers in Italien vom 12.03.2014 stellte das Bundesamt am 01.06.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 07.06.2016 antwortete das italienische Innenministerium, dass dem Kläger dort bereits internationaler Schutz in der Form des subsidiären Schutzes zuerkannt worden sei. Am 29.06.2016 befragte das Bundesamt den Kläger erneut. In diesem Zusammenhang gab der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls an, dass sein Bruder, der sehr krank gewesen sei, in Italien nicht behandelt worden und deswegen dort gestorben sei. Der Kläger selbst sei herzkrank und würde deswegen bei einer Rückkehr nach Italien ebenfalls dort sterben. Außerdem sei man in Italien obdachlos, Verpflegung und Wohnung würden dort nicht gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2017 wurde der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angedroht. Abschiebungsverbote lägen hinsichtlich Italiens nicht vor. Dies begründete das Bundesamt damit, dass der Kläger bereits in Italien internationalen Schutz erhalten habe. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und/oder der Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter herrschten. Individuelle Gründe, die im Falle des Klägers die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Italiens begründen könnten, lägen ebenfalls nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 01.03.2017 Klage (7 K 1318/17.WI.A) und beantragte am 27.10.2017 Eilrechtsschutz (7 L 5731/17.WI.A), jeweils beim VG Wiesbaden. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 16.11.2017 wurde dem Eilantrag des Klägers in dem Verfahren 7 L 5731/17.WI.A stattgegeben. Zur Begründung führte der erkennende Einzelrichter aus, dass angesichts der vorliegenden Erkenntnisse hinsichtlich der teilweise prekären Aufnahmebedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Italien und aufgrund der Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.03.2017 - 1 C 17/16, juris) und des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.03.2017 - A 11 S 2151/16, juris) an den EuGH hinsichtlich eben dieser Thematik ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung nach Italien bestünden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss in dem beigezogenen Verfahren 7 L 5731/17.WI.A verwiesen. Angesichts des Eintritts der Wirkungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG erklärte der Kläger das Klageverfahren 7 K 1318/17.WI.A für erledigt. Die Beklagte erklärte das Klageverfahren bereits in Anwendung ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 für erledigt. Deswegen wurde das Klageverfahren 7 K 1318/17.WI.A mit Beschluss des Berichterstatters vom 05.12.2017 eingestellt. Am 10.01.2018 hörte das Bundesamt den Kläger erneut an. Ergänzend gab er ausweislich des Anhörungsprotokolls an, er habe in Italien ohne jede Hilfe auf der Straße leben müssen. Er sei zwischenzeitlich auch in Schweden gewesen, aber von dort aus sei er wieder nach Italien geschickt worden. Dort habe er dann wieder auf der Straße schlafen müssen. Schutz habe er in Italien nie erhalten, nur eine Aufenthaltsgestattung. Diese habe er allerdings in Italien verloren. Essen habe er nur in der Kirche erhalten. Er sei in Italien auch nicht nach seinen Fluchtgründen befragt worden. Wegen seiner Herzbeschwerden sei er zum Arzt gegangen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2018 wurde der Asylantrag des Klägers erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angedroht. Gleichzeitig setzte das Bundesamt eine Ausreisefrist von 30 Tagen, die im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italiens nicht vorliegen würden. Den Bescheid begründete das Bundesamt abermals damit, dass der Kläger in Italien bereits internationalen Schutz erhalten habe. Systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen in Italien für anerkannt Schutzberechtigte seien nach wie vor abzulehnen. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt. Diesen Bescheid gab das Bundesamt am 15.01.2018 als Einschreiben zur Post. Am 29.01.2018 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid beim VG Wiesbaden erhoben. Der Kläger trägt vor, er sei in Italien nicht zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Im Übrigen trägt der Kläger die Gründe für seine Flucht aus Somalia vor. Weiterhin habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Italiens, da die dortigen humanitären Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte gegen Art. 3 EMRK verstoßen würden. Ferner dürfte die Beklagte nach Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht noch einmal denselben ablehnenden Bescheid auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erlassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das nationale Asylverfahren nach den §§ 23 ff. AsylG durchzuführen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nach Italien wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK unzulässig ist, weiter hilfsweise festzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nach Italien unzulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Vertiefend bringt sie vor, dass der Kläger in Italien internationalen Schutz erhalten habe, weshalb die vorgetragenen Fluchtgründe keine Rolle spielten. Es stehe auch nicht die Abschiebung nach Somalia im Raum, sondern lediglich nach Italien. Ein anerkannt Schutzberechtigter erhalte dort ausreichend Zugang zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum. Zudem sei der Kläger jung, volljährig und gesund. Sicherlich beherrsche er nach seinem zweijährigen Aufenthalt in Italien auch Grundkenntnisse der italienischen Sprache, sodass er sich bei einer Rückkehr nach Italien auch ohne Hilfe zurechtfinden könne. Die Beteiligten haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen elektronischen Akte des Bundesamtes und der beigezogenen Gerichtsakten 7 K 1318/17.WI.A und 7 L 5731/17.WI.A, die sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.