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Urteil

3 A 251/10

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.01.2019 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser). 2 Der Kläger ist seit 1996 Miteigentümer des am westlichen Ortsrand der zur Stadt Penkun gehörenden Ortschaft S. gelegenen Grundstücks G1 in einer Größe von 17.653 m². Das mit einem spätestens seit 1996 leerstehenden Kasernengebäude und Nebengebäuden (Garagen) bebaute Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 2.970,00 m² im Geltungsbereich der am 20.10.2005 in Kraft getretenen Satzung über die Klarstellung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils S. der Stadt Penkun. Für das Grundstück besteht seit Anfang 2011 die Möglichkeit des Anschlusses an die vom Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Ein tatsächlicher Anschluss des Kasernengebäudes ist bisher nicht erfolgt. Das Grundstück liegt nördlich der Dorfstraße (Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 113) und ist durch einen schmalen, im Eigentum der Stadt Penkun stehenden Grundstücksstreifen (G2) von der Straße getrennt. 3 Mit Bescheid vom 14.04.2009 hatte der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag i.H.v. 11.880,00 EUR herangezogen. Der Beitragsberechnung legte er die innerhalb des Geltungsbereichs der Klarstellungssatzung gelegene Teilfläche des Grundstücks zu Grunde. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2010 – zugestellt am 19.02.2010 – zurück. 4 Am 18.03.2010 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Nach § 8 Abs. 3 der Beitragssatzung i.d.F. der zweiten Änderung könne die Beitragszahlung bis zum tatsächlichen Anschluss des Grundstücks oder bis zur Bebauung mit anzuschließenden Gebäuden hinausgeschoben werden. Diese Voraussetzung liege in Bezug auf das klägerische Grundstück vor. Bei der baulichen Anlage handele es sich um eine ungenutzte Ruine. Damit habe sich das dem Beklagten zustehende Ermessen „auf Null“ reduziert. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 14.04.2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.01.2010 aufzuheben. 7 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 12.06.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 12 Er kann nicht auf die rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See (Schmutzwasserabgabensatzung – SWAS) vom 02.07.2012 gestützt werden, obwohl diese Satzung nach gegenwärtiger Erkenntnis die erste wirksame Beitragssatzung i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) ist (VG Greifswald, Urt. v. 12.07.2012 – 3 A 1162/11 – S. 11 des Entscheidungsumdrucks). Denn das Grundstück unterliegt nicht der Beitragspflicht. 13 Nach § 3 Abs. 1 lit. b SWAS unterliegen die Grundstücke der Beitragspflicht, die an die jeweilige zur zentralen Einrichtung Schmutzwasser gehörenden Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt oder Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. In diesen Fällen entsteht nach § 6 Abs. 1 SWAS die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte technische Anlage der zentralen öffentlichen Einrichtung vor Ort angeschlossen werden kann oder bereits tatsächlich angeschlossen ist, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 14 Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich nicht um Bauland. Bauland i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. b SWAS sind Flächen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das Grundstück des Klägers liegt jedoch im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Insbesondere folgt die Baulandqualität des Grundstücks nicht aus dem Umstand, dass dessen südliche Teilfläche im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung liegt. Denn die Klarstellungssatzung, zu deren Erlass die Stadt Penkun nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt ist – eine Ergänzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht erfolgt –, hat ausschließlich deklaratorischen Charakter. Mit ihr kann die Stadt das Gebiet darstellen, das rechtlich betrachtet die Anforderungen an einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt. Die Klarstellungssatzung setzt einen solchen Bereich voraus und kann sich auch nur auf ihn erstrecken; sie selbst hat nicht die Rechtswirkung, den vorhandenen unbeplanten Innenbereich zu verändern, d.h. zu vergrößern oder zu verkleinern (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.06.2011 – 3 K 25/09 - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Die Grenzfestlegung in einer Klarstellungssatzung ist unwirksam, wenn Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen oder zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen werden (OVG Koblenz, Urt. v. 21.12.2011 – 8 C 10945/11 – juris Rn. 19). Soweit die Rechtsprechung von der normativen Bindungswirkung einer (rechtswidrigen) Klarstellungssatzung gegenüber sämtlichen Planungsträgern und sonstigen öffentlichen Stellen ausgeht (vgl. VGH München, Urt. v. 30.10.2008 – 15 N 08.1124 – juris Rn. 11), kann dies mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) nicht für die verwaltungsgerichtliche Inzidentkontrolle gelten. 15 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die nachfolgend wiedergegebenen Anforderungen an das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB entwickelt worden (zitiert nach VGH Mannheim, Urt. v. 18.01.2011 – 8 S 600/09, NVwZ-RR 2011, 393 und OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O., S. 10 des Entscheidungsumdrucks): 16 „Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 ). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris). 17 Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.). 18 Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 ). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20). 19 Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).“ 20 Gemessen an diesen Kriterien verbietet sich die Annahme, dass die Grenze des unbeplanten Innenbereichs – wie von der Stadt Penkun festgestellt – unmittelbar nördlich des kleinen Nebengebäudes nördlich des Kasernengebäudes verläuft. Vielmehr liegt das Grundstück Flurstück 3/1 vollständig im Außenbereich. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Flurkarten und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 BN 26/08 – juris Rn. 3) ist der Bereich westlich, nördlich und nordöstlich der hier interessierenden Fläche unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Dieser Bereich ist dem Außenbereich zuzuordnen. Südlich des Grundstücks, auf der gegenüber liegenden Seite der Dorfstraße, befinden sich ein Friedhof sowie zwei bis drei baulich genutzte Grundstücke. Dieser Bereich ist dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Nördlich der Dorfstraße reicht die vorhandene Bebauung auf den Flurstücken 3/2, 4, 6/1 bzw. 5, die ebenfalls dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist, nur südöstlich an das klägerische Grundstück heran. Die Entfernung des letzten Baukörpers auf dem Flurstück 3/2 zum Kasernengebäude beträgt etwa 50 m. Das Grundstück weist damit lediglich in seinem südöstlichen Bereich eine „Anbindung“ an den vorhandenen Bebauungszusammenhang auf. Ob auch die Bebauung südlich der Dorfstraße eine solche „Anbindung“ vermittelt, ist zweifelhaft, da manches dafür spricht, dass der Dorfstraße eine trennende Funktion zukommt. Sie ist die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße und weist einen entsprechenden Ausbauzustand auf. Vorliegend sei aber zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass der Dorfstraße keine trennende Funktion zukommt. Bei dieser Sachlage – einer Anbindung des ansonsten vom Außenbereich umgebenen klägerischen Grundstücks an den Bebauungszusammenhang der Ortschaft S. lediglich im südöstlichen und südlichen Grundstücksbereich – setzt die Annahme einer Geschlossenheit der Bebauung zumindest auf einem Teil der von der Klarstellungssatzung erfassten Grundstücksfläche voraus, dass den dort aufstehenden Gebäuden noch eine prägende Wirkung zukommt. Denn nur dann können sie als Bestandteil des Bebauungszusammenhangs angesehen werden. Hieran fehlt es jedoch. 21 Ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt oder von einer Außenbereichssituation auszugehen ist, richtet sich grundsätzlich nach der vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Eine frühere bauliche Nutzung, die in den tatsächlichen Gegebenheiten keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, hat bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Dem Außenbereich wächst ein Grundstück erst zu, wenn sich die Erwartung, es werde nach einem gewissen Zeitablauf wieder genutzt werden, als hinfällig erweist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Dabei kann das zu § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20/94 – juris Rn. 15) herangezogen werden, wenn die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend bleiben (BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 – 4 B 39/07 – juris Rn. 2). Dabei ist unter anderem einzustellen, ob es um die Wiederbebauung nach Abriss eines Gebäudes oder um die Wiederaufnahme einer Nutzung in einem vorhandenen und legal errichteten Gebäudebestand geht, ob sich das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich befindet, ob eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung und ob eine kleine oder große Anlage in Rede steht. Zu berücksichtigen ist auch das Interesse des Eigentümers an der Nutzbarkeit einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz, die legal errichtet und genutzt worden ist (OVG Münster, Urt. v. 21.11.2005 – 10 A 1166/04 – juris; OVG Münster, Urt. v. 29.04.2011 – 7 A 45/09 – juris). Ist allerdings die Nutzung seit mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden, kann die auf dem Buchgrundstück noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausüben. Sie ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (für ein leerstehendes Kasernengrundstück: VGH Mannheim, Urt. v. 10.07.2006 – 3 S 2309/05 – juris Rn. 24). 22 Hiernach kann nach nicht mehr von einer Wiederaufnahme einer gleichartigen oder zumindest vergleichbaren Nutzung ausgegangen werden. Vielmehr haben die vorhandenen Gebäude ihre prägende Kraft verloren. Ihre Nutzung ist nach der Wiedervereinigung aufgegeben worden. Sie stehen jedenfalls seit 1996 leer und verfallen. Der Kläger bezeichnet sie als Ruinen. Nach den von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern macht das Grundstück zumindest einen verwahrlosten Eindruck. Nach dem genannten Zeitmodell ist bereits nach Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (BVerwG a.a.O.). Diese sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 23 Ausschlaggebend kommt hinzu, dass das Grundstück, bezogen auf den frühest möglichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, bereits seit mindestens 16 Jahren ungenutzt ist. Maßgebend für Berechnung der Zeitspanne sind der Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe (spätestens 1996) und der Zeitpunkt, an dem für das Grundstück – wäre es die unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zugehörig – die sachliche Beitragspflicht entstanden wäre. Dies ist der 01.01.2012. Zwar besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (vgl. §§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 6 Abs. 1 SWAS) seit der 2. Kalenderwoche 2011, da zu diesem Zeitpunkt der für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderliche Grundstücksanschluss gelegt worden ist. Die vorliegend maßgebende Schmutzwasserabgabensatzung ist jedoch erst am 01.01.2012 in Kraft getreten (vgl. § 9 Abs. 3 KAG M-V). Sämtliche zuvor Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See sind unwirksam. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das gegenüber dem Beklagten ergangene Urteil des erkennenden Gerichts vom 12.07.2012 (– 3 A 1162/11 – S. 26 ff. des Entscheidungsumdrucks) Bezug genommen. 24 Auch die Umstände des Einzelfalls erlauben keine andere Betrachtung. Für eine erneute militärische Nutzung liegen keine Anhaltspunkte vor. Da konkrete Nutzungs- oder Bauabsichten des Klägers nicht bekannt sind, kann nur auf objektive Kriterien, wie z.B. die Lage des Grundstücks abgestellt werden. Das Grundstück befindet sich in einer strukturschwachen Region des Landkreises Vorpommern-Greifswald, in dem trotz seiner besonders verkehrsgünstigen Lage – das Grundstück wird durch die B 113 erschlossen, eine Zufahrt zur A 11 befindet sich unmittelbarer Nähe – nicht von einer erheblichen Nachfrage nach Verwaltungsgebäuden (öffentliche Verwaltung bzw. Wirtschaftsunternehmen) ausgegangen werden kann. 25 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass die prägende Wirkung von Baukörpern für die Frage der Reichweite des Bebauungszusammenhangs bei einer bloßen Nutzungsaufgabe nicht entfällt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine bloße Nutzungsaufgabe zum Wegfall der prägenden Wirkung führen. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung, dass ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft verliert, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht (BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 a.a.O.; Auch der VGH Mannheim (a.a.O.) hat maßgebend auf die Funktionslosigkeit der vorhandenen Bebauung abgestellt. Abweichendes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Urteil des OVG Münster vom 29.04.2011 (a.a.O.), denn die Entscheidung bezieht sich lediglich auf den Wegfall der Prägung in Bezug auf die Eigenart der näheren Umgebung (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Das Gericht führt aber nicht aus, dass sich der Wegfall der Prägung nur auf die Eigenart der näheren Umgebung auswirken kann. 26 Damit ist das klägerische Grundstück bezogen auf den Stichtag des 01.01.2012 als Außenbereichsgrundstück einzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klarstellungssatzung bereits im Jahre 2005 in Kraft getreten ist. Zwar spricht manches dafür, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt in Ansehung des Grundstücks Flurstück 3/1 rechtswidrig war. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn die Satzung ist jedenfalls bis zum 01.01.2012 rechtswidrig geworden. Ihr kommt – wie dargelegt – eine lediglich deklaratorische Wirkung zu. Da sich der Außenbereich – wie ebenfalls dargelegt – durch Zeitablauf Flächen „zurückholen“ kann, schlägt dieser Umstand zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Klarstellungssatzung durch. 27 Ist das Grundstück des Klägers somit als Außenbereichsgrundstück einzustufen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SWAS mit dem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.04.2009 – 1 L 205/07 – juris Rn. 43). Hieran fehlt es aber. Der Kläger ist der Aufforderung des Beklagten, das Kasernengebäude an die Anlage anzuschließen, bisher nicht nachgekommen. 28 Auf die weiteren Einwände des Klägers kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.