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Urteil

3 A 1162/11

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2012:0712.3A1162.11.0A
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Leitsätze
Zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Rahmen einer Anfechtungsklage betreffend die Erhebung von Anschlussbeiträgen (Rn.58)
Tenor
1. Auf die Klage der Klägerin zu 1. wird der das Grundstück Flurstück G1 betreffende Beitragsbescheid des Beklagten vom 09.02.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 32.620,23 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin zu 2., der Kläger zu 3. und der Kläger zu 4. tragen ihre außergerichtlichen Kosten voll und die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu je 1/4. Die Klägerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 6/10, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zu 1/20 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu ¼. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 4/10 und die Gerichtskosten sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten zu 4/20. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Rahmen einer Anfechtungsklage betreffend die Erhebung von Anschlussbeiträgen (Rn.58) 1. Auf die Klage der Klägerin zu 1. wird der das Grundstück Flurstück G1 betreffende Beitragsbescheid des Beklagten vom 09.02.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 32.620,23 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin zu 2., der Kläger zu 3. und der Kläger zu 4. tragen ihre außergerichtlichen Kosten voll und die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu je 1/4. Die Klägerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 6/10, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zu 1/20 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu ¼. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 4/10 und die Gerichtskosten sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten zu 4/20. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. 1. Die Klage der Klägerin zu 2. sowie der Kläger zu 3. und 4. ist unzulässig. Die Klägerin zu 2. hat keinen Widerspruch gegen die die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 betreffenden Beitragsbescheide vom 09.02.2011 eingelegt. Diese Bescheide sind ersichtlich an die Klägerin zu 2. gerichtet. Bei der im Adressenfeld enthaltenen Wendung „Gesellschaft öffentlichen Rechts“ handelt es sich um einen unbeachtlichen Schreibfehler. Der Widerspruch vom 13.03.2011 wurde jedoch nicht im Namen der Klägerin zu 2., sondern im Namen der Kläger zu 3. und 4. eingelegt. In dem Anwaltsschreiben heißt es: „…vertrete ich die Anschluss-Beitragsschuldner Gebrüder & B., meine Söhne, anwaltlich. … Namens und in Vollmacht meiner Mandanten lege ich gegen Ihren o.a. Bescheid … Widerspruch ein.“ Als Widerspruchsführer werden die Kläger zu 3. und 4. als natürliche Personen genannt. Es ist von „Mandanten“ (im Plural) die Rede. Dass der Widerspruch namens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingelegt wurde, klingt in dem Schreiben nicht einmal an. Die Kläger zu 3. und 4. sind nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die von der Bestimmung vorausgesetzte Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ist vorliegend ausgeschlossen, da die die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 betreffenden Beitragsbescheide vom 09.02.1011 nicht an sie, sondern an die von ihnen gebildete GbR – die Klägerin zu 2. – gerichtet sind. 2. Die zulässige Klage der Klägerin zu 1. hat nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang Erfolg. So ist die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richtet, bereits deshalb unbegründet, weil dieser nicht passivlegitimiert ist. Der Beklagte zu 2. hat die streitgegenständlichen Bescheide nicht erlassen. Er nimmt nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 13.04.2005 die Verwaltung des Beklagten zu 1. in Anspruch (dazu sogleich). Der Erlass von Verwaltungsakten durch den Beklagten zu 2. ist daher ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide durch den Beklagten zu 1. geschaffen hat, vermag die Passivlegitimation des Beklagten zu 2. nicht zu begründen. Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist dagegen teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid betreffend das Grundstück Flurstück G1 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Festsetzung den Betrag von 32.620,23 EUR übersteigt. Im Übrigen ist dieser Bescheid ebenso wenig zu beanstanden, wie der das Grundstück Flurstück G2 betreffende Bescheid. a. Die Bescheide sind zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Beklagte zu 1. zu ihrem Erlass zuständig, obwohl die Beitragsansprüche dem Beklagten zu 2. zustehen. Denn dieser nimmt nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 13.04.2005 die Verwaltung des Amtes in Anspruch. Andernfalls unterläge er nach § 150 Abs. 4 Satz 3 Kommunalverfassung (KV M-V) der Auflösung durch Gesetz, da er entgegen § 150 Abs. 4 Satz 1 KV M-V ausschließlich aus Gemeinden eines Amtes - des Amtes Löcknitz-Penkun - besteht. Ebenso wie gemäß § 127 Abs. 1 KV M-V für die amtsangehörigen Gemeinden handelt das Amt gemäß § 150 Abs. 4 Satz 4 KV M-V auch für den Zweckverband im eigenen Namen. Der Erlass von Verwaltungsakten durch den Beklagten zu 2. ist damit ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung vom 13.04.2005 unwirksam ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der in Ziffer 2 enthaltenen Wendung, wonach das Amt Löcknitz-Penkun die Verwaltungsaufgaben "im Namen" des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See wahrnimmt keine vorrangige Bedeutung zu. Eine echte Stellvertretung war ersichtlich nicht gewollt und wurde auch nicht praktiziert. b. In materiell-rechtlicher Hinsicht finden die streitgegenständlichen Bescheide ihre erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See (Schmutzwasserabgabensatzung – SWAS) vom 02.07.2012. aa. Die Satzung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. (1) In formell-rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See rechtlich existiert und ihm demgemäß auch das Recht zum Erlass einer Beitragssatzung zusteht. Die Gründung des Zweckverbandes ist wirksam. Die Verbotsvorschrift des § 150 Abs. 4 Satz 1 KV M-V, wonach ein Zweckverband nicht ausschließlich aus Gemeinden eines Amtes gebildet werden darf, ist vorliegend nicht einschlägig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich die Gründung solcher Zweckverbände nach dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung am 12.06.1994 ausschließt. Der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See wird hiervon nicht erfasst, da er zu diesem Zeitpunkt bereits existierte. Seine Gründungsversammlung nebst Satzungsbeschluss und Vorstandswahl war am 02.06.1994 erfolgt. Die Verbandssatzung vom 02.06.1994 wurde am 10.06.1994 im Regionalanzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt des damaligen Amtes Penkun, öffentlich bekannt gemacht. Damit existierte der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See zwei Tage vor dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung. Zudem ist § 150 Abs. 4 Satz 2 KV M-V zu beachten, wonach die Regelung des Satzes 1 nicht für Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) gilt. Nach § 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB können sich Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kommunalverfassung (auch) Planungsverband in diesem Sinne. Denn zu seinen Aufgaben gehörte neben der Erschließung und Vermarktung des Gewerbegebietes "Klar-See" in der Gemeinde Krackow auch die Durchführung der Bauleitplanung. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 der Verbandssatzung nimmt der Zweckverband alle Aufgaben, Rechte und Pflichten nach dem Bundesbaugesetz wahr, die sonst Sache der in § 1 Abs. 1 genannten Kommunen wären. Insoweit ist dieses Gewerbegebiet aus dem rechtlichen Wirkungsbereich der genannten Gemeinden ausgeschieden (Satz 2). Die fehlende rechtliche Existenz des Zweckverbandes kann auch nicht aus den Bestimmungen des § 150 Abs. 4 KV M-V für bestehende Zweckverbände, die ausschließlich aus Gemeinden eines Amtes gebildet werden, abgeleitet werden. Zwar sieht die Rechtsnachfolgeregelung in § 150 Abs. 4 Satz 3 KV M-V die Auflösung solcher Zweckverbände unmittelbar durch Gesetz vor. Diese Rechtsfolge gilt jedoch nicht ausnahmslos; sie kann abgewendet werden, wenn der Zweckverband gemäß § 150 Abs. 4 Satz 4 KV M-V die Verwaltung des Amtes in Anspruch nimmt. Dies ist vorliegend durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 13.04.2005 erfolgt. Im Zuge der Übertragung der Aufgabe der zentralen Schmutzwasserbeseitigung auf den Zweckverband nach Nr. 1 der Vereinbarung übernahm das Amt Löcknitz-Penkun nach Nr. 2 der Vereinbarung die Verwaltungsaufgaben des Zweckverbandes. Daher findet die Rechtsnachfolgeregelung des § 150 Abs. 4 Satz 3 KV M-V vorliegend keine Anwendung. (2) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist es nicht nur unbedenklich, sondern mit Blick auf den auf Art. 3 Grundgesetz (GG) zurückzuführenden Grundsatz der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung geboten, dass die in der Gemarkung C-Stadt gelegenen Grundstücke vom Geltungsbereich der Schmutzwasserabgabensatzung erfasst werden. Denn der Ort C-Stadt liegt im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern und ist Ortsteil der amtsangehörigen Gemeinde Krackow. Damit gelten in C-Stadt sowohl das Kommunalabgabengesetz als auch die auf dessen Grundlage erlassenen Satzungen. Soweit die Klägerin zu 1. einwendet, die seinerzeit selbstständige Gemeinde C-Stadt sei im Gebiet des damaligen Landes Brandenburg "hängen geblieben", weil nach der Zuordnung der Gemeinden Krackow und C-Stadt zum damaligen Land Brandenburg im Jahre 1950 nur die Gemeinde Krackow im Rahmen der Gebietsreform des Jahres 1952 nach Mecklenburg "zurückgekehrt" sei, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende Annahme einer Identität der damaligen und heutigen Gemeinden und Kontinuität ihrer rechtlichen Existenz trifft nicht zu. Die frühere Gemeinde C-Stadt hat spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18.01.1957 (GBl. der DDR, Teil I Nr. 8 vom 26.01.1957, S. 65 ff.) aufgehört als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaft zu existieren. § 4 dieses Gesetzes übertrug die ehemals von den selbstständigen Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben dem jeweiligen Rat der Gemeinde als vollziehendes Organ der örtlichen Volksvertretung. Die Räte waren keine Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 - XI ZR 353/04, SächsVBl. 2006, S. 209 ff.). Hintergrund für die Verwaltungsreform war die Einbeziehung der Gemeinde als Organ der Staatsgewalt in das „Prinzip des Demokratischen Zentralismus“. Die Durchsetzung dieses Prinzips ließ keinen Raum für rechtlich selbständige Gemeinden. Die Räte der Gemeinden bzw. Städte waren keine rechtlich verselbstständigten juristischen Personen (eingehend: OVG Weimar, Urt. v. 11.04.2007 - 1 KO 491/05, juris Rn. 27). Eine Gemeinde C-Stadt ist auch nicht durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV-DDR) vom 17.05.1990 (GBl. der DDR, Teil I Nr. 28 vom 25.05.1990, S. 255 ff.) als Gebietskörperschaft originär neu errichtet worden. Neu errichtet worden ist allerdings die Gemeinde Krackow, zu deren Gemeindegebiet das Gebiet der ehemaligen Gemeinde C-Stadt heute zählt. Hierzu bestimmt § 11 Abs. 1 KV-DDR, dass die Grundstücke das Gebiet der Gemeinde bilden, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Danach gehören die in der Ortschaft C-Stadt gelegenen Grundstücke zur Gemeinde Krackow. Denn ausweislich der Auskunft des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern vom 25.03.2003 hat es zu DDR-Zeiten drei allgemeine Zählungen (31.12.1964, 01.01.1971 und 31.12.1981) gegeben, die den aktuellen Gebietsstand widerspiegelten. Dabei ist C-Stadt als Ortsteil von Krackow ausgewiesen gewesen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die Eingemeindung von C-Stadt nach Krackow sei unwirksam gewesen, weil es an dem nach § 4 der Verordnung über die Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Änderung von Bezirks-, Kreis-, und Gemeindegrenzen und Umbenennung von Gemeinden vom 06.01.1955 erforderlichen Beschlussfassung des Ministerrates fehle, ist zu bemerken, dass Rechtslage und -praxis in der ehemaligen DDR bekanntermaßen oftmals auseinanderfielen. Die Annahme, dass die Eingemeindung von C-Stadt nach Krackow zu DDR-Zeiten wegen des möglicherweise fehlenden Ministerratsbeschlusses als unwirksam angesehen wurde, ist mit Blick auf die genannten Zählungen fernliegend. Daher bedarf die (naheliegende) Frage, ob die Verordnung vom 06.01.1955 nach der Auflösung der Gemeinden und Städte als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaften im Jahre 1957 gegenstandslos geworden ist, keiner Vertiefung. (3) Die Regelungen über die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche sind nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art. 3 GG oder das Vorteilsprinzip. Zwar mag es sein, dass die im Gebiet der Stadt Penkun gelegenen Grundstücke in der Regel deutlich kleiner sind, als die ländlich gelegenen Grundstücke. Dies führt entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. jedoch nicht dazu, dass die Eigentümer dieser Grundstücke strukturell stärker belastet werden, als die Eigentümer der in Penkun gelegenen Grundstücke. Denn es ist zu berücksichtigen, dass im Anschlussbeitragsrecht nur bebaubare Grundstücke (Bauland) am Vorteilsausgleich teilnehmen. Daher werden Grundstücke, die vollständig im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, mit ihrer gesamten Grundstücksfläche berücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 2 lit. a SWAS). Grundstücke, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, werden dagegen nur mit der innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Teilfläche erfasst, wobei die Tiefenbegrenzungslinie als vertypte Abgrenzung dient (vgl. § 4 Abs. 2 lit. c SWAS). Die dadurch erreichte Flächenbegrenzung beruht auf der Annahme, dass es sich bei der vorderen, straßennahen Teilfläche um durch die beitragsfähige Maßnahme bevorteiltes Bauland i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB handelt, während die jenseits der Grenze gelegene Teilfläche dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehörig und damit nicht bevorteilt ist. Dies führt dazu, dass gerade die im ländlichen Bereich gelegenen, verhältnismäßig großen Grundstücke im Verhältnis zu den städtischen Grundstücke nicht stärker belastet werden, da die rückwärtigen Teilflächen im Vorteilsausgleich kein Berücksichtigung finden. Soweit sich die Klägerin zu 1. zum Beleg ihrer Auffassung auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2004 (4 K 38/02, DVBl. 2005, 64) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in der der Entscheidung zugrunde liegenden Satzung für Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die dort festgesetzten Geschossflächenzahlen, für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich dagegen fiktive Geschossflächenzahlen berücksichtigt hat, die den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil die Schmutzwasserabgabensatzung nicht mit dem Geschossflächenmaßstab, sondern mit dem Vollgeschossmaßstab arbeitet und daher auch keine fiktiven Geschossflächenzahlen normiert. (4) Keine Bedenken bestehen gegen die Regelung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung in § 4 Abs. 2 lit. c aa SWAS. Nach dieser Vorschrift gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es an eine Straße angrenzt, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht grundsätzlich zulässig. Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 – juris). Diesen rechtlichen Maßstäben wird die Festlegung der Tiefenbegrenzung gerecht. Ausweislich der dokumentierten und von der Verbandsversammlung beschlossenen Ermessenserwägungen sind die von der Regelung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung betroffenen bebauten Grundstücke ermittelt und ist aus diesen eine repräsentative Auswahl vorgenommen worden. Die vom Beklagten zu 1. vorgelegten Messreihen weisen Ortslagen mit einer eher kleinteiligen Bebauung (Penkun) und Ortslage mit eher großen Bebauungstiefen (Lebehn) aus. Dagegen ist nichts zu erinnern. Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument der Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O. Rn. 78). Zu Recht wurde bei der Ermittlung der Bebauungstiefe auch die Tiefe der so genannten bauakzessorischen Nutzung berücksichtigt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O. Rn. 85). Nach Auffassung der Kammer liegt ein methodischer Fehler bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auch nicht darin, dass der Beklagte die Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, insgesamt unberücksichtigt gelassen hat (VG Greifswald, Urt. v. 05.12.2011 – 3 A 223/10 – juris Rn. 17 ff.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2. die vorliegenden Messergebnisse nicht ermessensfehlerfrei gewichtet hat. Bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung ist von der üblichen im Sinne einer normalen, geläufigen, verbreiteten und in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffenden Bebauungstiefe in dem zu betrachtenden Gebiet auszugehen. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Für die Annahme der Ortsüblichkeit ist daher eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ausreichend, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O. Rn. 83). Damit hat eine wertende Betrachtung zu erfolgen. Der Beklagte hat vorliegend die ortspezifische Grundstückstiefe anhand von vier repräsentativen Messreihen ermittelt. Danach weisen 51 Grundstücke eine Bebauungstiefe (einschließlich der Tiefe der bauakzessorischen Nutzung) von bis zu 50 m und 33 Grundstücke eine Bebauungstiefe von mehr als 50 m auf. Selbst wenn man aus der erstgenannten Gruppe die 17 Grundstücke mit Bebauungstiefen bis zu 30 m herausnimmt, verbleibt es bei 34 Grundstücken, deren Bebauungstiefen zwischen mehr als 30 m und 50 m liegen. Diese Gruppe ist hinreichend groß um die Annahme einer üblichen Bebauungstiefe von 50 m zu begründen. (5) Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes von 10,00 EUR/m² (§ 4 Abs. 5 SWAS) sind nicht ersichtlich. Die ihm zu Grunde liegende Beitragskalkulation ist anlässlich der Überarbeitung der Tiefenbegrenzungsregelung ebenfalls überarbeitet und von der Verbandsversammlung beschlossen worden. Der rechnerisch ermittelte (höchstzulässige) Beitragssatz (10,34 EUR/m²) wird nicht überschritten. bb. Die Rechtsanwendung ist allerdings teilweise fehlerhaft. (1) Zu Unrecht wurde die Flächenermittlung für das Grundstück Flurstück G1 (alt G1-alt) auf § 4 Abs. 2 lit. a SWAS gestützt. Die Bestimmung erfasst nur Grundstücke, die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen. Das Grundstück Flurstück G1 liegt jedoch teilweises im Außenbereich (§ 35 BauGB), denn die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Krackow ist unwirksam, soweit sie das Grundstück Flurstück G1 und die nordöstlich daran angrenzenden Grundstücke erfasst. Soweit das erkennende Gericht in dem Urteil vom 03.11.2010 (– 3 A 104/07 – S. 16 des Entscheidungsumdrucks) von der Wirksamkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ausgegangen ist, ist es an diese Einschätzung nicht gebunden. Sie erfolgte im Rahmen eines obiter dictums, das an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung nicht teilnimmt. Damit findet die für Grundstücke, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, geltende Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 lit. c SWAS Anwendung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung besteht aus zwei Teilen, die unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen haben, der Klarstellungssatzung und der Ergänzungssatzung. (a) Die Klarstellungssatzung, zu deren Erlass die Gemeinde Krackow nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt ist, hat ausschließlich deklaratorischen Charakter. Mit ihr kann die Gemeinde das Gebiet darstellen, das rechtlich betrachtet die Anforderungen an einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt. Die Klarstellungssatzung setzt einen solchen Bereich voraus und kann sich auch nur auf ihn erstrecken; sie selbst hat nicht die Rechtswirkung, den vorhandenen unbeplanten Innenbereich zu verändern, d.h. zu vergrößern oder zu verkleinern (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.06.2011 – 3 K 25/09, S. 9 des Entscheidungsumdrucks). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die nachfolgend wiedergegebenen Anforderungen an das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB entwickelt worden (zitiert nach VGH Mannheim U.v. 18.01.2011 – 8 S 600/09, NVwZ-RR 2011, 393 und OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O., S. 10 des Entscheidungsumdrucks): „Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 ). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris). Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.). Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 ). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).“ Gemessen an diesen Kriterien verbietet sich die Annahme, dass die Grenze des unbeplanten Innenbereichs entlang der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Flurstücke G7, G10 und G9 verläuft. Richtig ist zwar, dass die Bebauung beiderseits der Dorfstraße einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB bildet. Da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, sieht die Kammer von weiteren Darlegungen ab. Allerdings vermittelt die vorhandene Bebauung weder dem Grundstück Flurstück G1 noch den nordöstlich davon gelegenen Grundstücken einen Bebauungszusammenhang. Damit erfüllt die Klarstellungssatzung nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil sie Flächen umfasst, die nicht am Bebauungszusammenhang teilnehmen und daher auch nicht deklaratorisch als unbeplanter Innenbereich festgelegt werden dürfen. Der unbebaute Bereich nördlich der Dorfstraße und westlich des Schlosses ist zu groß um als bloße Baulücke angesehen werden zu können. Er weist in nordöstliche Richtung eine Tiefe von ca. 200 m auf, da nicht nur der Schlosspark, sondern auch die daran nordöstlich angrenzenden Grundstücke Flurstücke G6, G7, G8 und G9 unbebaut sind und das nordöstlich der Grundstücke Flurstücke G6 und G8 gelegene Grundstück Flurstück G10 nur entlang seiner nördlichen Grenze eine Bebauung aufweist. In nordwestliche Richtung hat der unbebaute Bereich zwischen dem Schloss und der Dorfstraße eine Ausdehnung von 250 m. Berücksichtigt man zusätzlich den auch vom Beklagten zu 1. als Außenbereichsfläche eingestuften Schlosshof östlich des Schlossgebäudes, dann erstreckt sich der unbebaute Bereich auf einer Länge von ca. 366 m. Selbst an seiner schmalsten Stelle zwischen der Bebauung auf dem Grundstück Flurstück G11 und dem Schlossgebäude weist der unbebaute Bereich eine Ausdehnung von ca. 180 m auf. Die genannten Abstände sind ausnahmslos weit größer, als die Abstände, bei denen nach der dargestellten Rechtsprechung noch von einer Baulücke gesprochen werden kann. Die Freifläche entspricht nicht der Fläche von zwei bis drei Bauplätzen, sondern einem Vielfachen davon. Soweit sich der Beklagte zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1986 (4 C 15/84 - juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, das sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich von dem des vorliegenden Falles unterscheidet. Denn für die Einstufung des 3,9 ha großen parkähnlichen Geländes als Baulücke war maßgebend, dass der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte bauliche Altbestand noch als rechtlich fortwirkend zu berücksichtigen war (juris Rn. 18 ff.). So liegt der Fall hier aber nicht. (b) Rechtsgrundlage für den Erlass der Ergänzungssatzung ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Voraussetzung, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein müssen, knüpft insbesondere daran an, dass im Hinblick auf den nach § 34 BauGB zu fordernden Bebauungszusammenhang aus dem angrenzenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung auf den einzubeziehenden Außenbereichsflächen entnommen werden können. Es reicht nicht aus, dass die einzubeziehenden Flächen an den Innenbereich grenzen. Nur soweit - sachlich und räumlich - eine Prägung der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen gegeben ist, können diese einbezogen werden. Maßgeblich ist die Reichweite der Prägung aus dem angrenzenden bebauten Bereich auf die Außenbereichsflächen insoweit, als damit auch die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der Außenbereichsflächen entnommen werden können. Es müssen sich aus der vorhandenen Bebauung also hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ergeben. Ist dies nicht der Fall, können die Rechtsfolgen der Anwendung der Zulässigkeitsregeln des § 34 BauGB nicht greifen (VGH Mannheim, Urt. v. 27.06.2007 – 3 S 128/06 – juris Rn. 17). Gemessen an diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall eine Prägung des Grundstücks Flurstück G1 durch die vorhandene Bebauung nicht festgestellt werden. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und den im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren Überfliegungsfotos lassen sich der vorhandenen Bebauung entlang der Dorfstraße vor allem keine Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), entnehmen. Die Bebauung ist in dem hier interessierenden Bereich durch eine straßennahe Hauptbebauung mit dahinter gelegenen Nebengebäuden in einer maximalen Tiefe von ca. 70 m gekennzeichnet. Daher kommt ihr hinsichtlich des Grundstücks Flurstück G1 eine Prägung allenfalls bis zu einer Tiefe von ca. 70 m zu. Das Grundstück Flurstück G1 weist jedoch bereits eine Tiefe von ca. 130 m auf. Insgesamt beträgt die Tiefe des unbebauten Bereichs ca. 200 m. Für den Bereich jenseits einer Tiefe von ca. 70 m fehlt in der vorhandenen Bebauung eine Entsprechung und damit eine prägende Wirkung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der westliche Bereich des Grundstücks Flurstück G1 nicht unmittelbar an die Dorfstraße angrenzt. Insoweit ist eine Hinterliegersituation gegeben. Da eine Bebauung in der zweiten Reihe in C-Stadt nicht existiert, scheidet die Annahme einer prägenden Wirkung auch aus diesem Gesichtspunkt aus. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ebenfalls erfassten Grundstücke Flurstücke G10, G6, G7, G8, G9 und G12 nicht unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen und die Annahme einer Prägung i.S.d. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB bereits aus diesem Grund ausscheidet (vgl. VG Trier, Urt. v. 21.01.2009 – 5 K 701/08.TR – juris Rn. 24). (c) Kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den hier interessierenden Bereich somit keine Anwendung finden, so ist der Verlauf der Außenbereichsgrenze anhand der dem Gericht vorliegenden Flurkarten und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren Überfliegungsfotos zu ermitteln (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 BN 26/08 – juris Rn. 3). Denn nur die sonach ermittelte Fläche des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) nimmt nach § 4 Abs. 2 lit. c SWAS am Vorteilsausgleich teil. Zwar normiert die genannte Bestimmung lediglich eine Tiefenbegrenzung. Daraus folgt jedoch nicht, dass die gesamte, diesseits der Tiefenbegrenzung liegende Grundstücksfläche zu berücksichtigen ist. Das Fehlen einer Seitenbegrenzungslinie beruht auf dem Umstand, dass die abstrakt-generelle Festlegung ausscheidet, weil es für die ortsübliche Breite einer baulichen Nutzung keine sachlichen Anhaltspunkte gibt (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 – 2 LB 21/07 – NVwZ-RR 2008, 346). Die Reichweite des unbeplanten Innenbereichs „zur Seite“ ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (OVG Magdeburg, Urt. v. 27.04.2006 – 4 L 186/05 – juris Rn. 67). Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem auf dem Grundstück Flurstück G1 vorhandenen Schlossgebäude durch die vorhandene Bebauung südlich der Dorfstraße und die östlich an das Schloss anschließende Bebauung nördlich der Dorfstraße ein Bebauungszusammenhang vermittelt wird. Der Bereich des Schlossgebäudes ist daher dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Da dies vom Beklagten zu 1. ebenso gesehen wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Damit ist davon auszugehen, dass dem Schlossgebäude ein Bebauungszusammenhang vermittelt wird und infolge dessen der im Zusammenhang bebaute Ortsteil im Bereich des Schlosses wie eine Ausstülpung („Nase“) in nordöstliche Richtung in den Außenbereich hineinreicht. Ob sich der Bebauungszusammenhang auch auf die Bebauung nordöstlich des Schlosses (Grundstücke Flurstücke G11 und G2-alt) erstreckt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Frage, wie lang die „Nase“ ist, ist für die Einstufung des Grundstücks Flurstück G1 ohne Belang. Der Schlossvorhof östlich des Schlosses und der Schlosspark westlich des Schlosses haben als Außenbereichsflächen unberücksichtigt zu bleiben, da Außenbereichsflächen einer baulichen Nutzung grundsätzlich entzogen sind (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB), fehlt ihnen die Baulandqualität. Sie sind daher nicht bevorteilt. In Ansehung des Schlossvorhofes folgt dies bereits aus dem Grenzverlauf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, deren Wirksamkeit in diesem Bereich keinen Bedenken begegnet. Hier zeichnet die Satzung die Grenze des Bebauungszusammenhangs ordnungsgemäß nach. Die Fehlerhaftigkeit der Einbeziehung des Grundstücks Flurstück G1 und der nordöstlich davon gelegenen Grundstücke führt nach Auffassung der Kammer nicht zur Gesamtnichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Denn die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (BVerwG, Urt. v. 27.01.1978 – VII C 44.76 – juris; für eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erwogen vom OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O., S. 15 des Entscheidungsumdrucks). Das ist hier der Fall, denn es kann nicht angenommen werden, dass die Gemeinde Krackow den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in Bezug auf die übrigen Flächen in C-Stadt anders festgelegt hätte, wenn ihr die Fehlerhaftigkeit der Einbeziehung des Grundstücks Flurstück G1 und der nordöstlich davon gelegenen Grundstücke bekannt gewesen wäre. In Ansehung des Schlossparks folgt die Außenbereichslage aus dem Umstand, dass die Außenbereichsgrenze westlich des Schlossgebäudes zunächst entlang der Dorfstraße verläuft und erst auf Höhe der Grundstücke Flurstück 32 und 31 auf den Bereich nordöstlich der dort vorhandenen Bebauung zurückspringt. Soweit der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt eingenommen hat, die Grenze des Außenbereichs verlaufe jedenfalls auf einer Linie auf Höhe der nordöstlichen Außenwand des Schlossgebäudes parallel zum Verlauf der Dorfstraße, kann dem nicht gefolgt werden. Denn er verkennt, dass der Bebauungszusammenhang nach der dargestellten Rechtsprechung mit dem letzten Haus endet, wenn die sich daran anschließende Freifläche nicht als Baulücke eingestuft werden kann. Daher springt die Grenze zum Außenbereich vor- und zurück, vorliegend in Form der bereits angesprochenen Ausstülpung und des Zurückspringens auf den Grundstücken Flurstücke 32 und 31. Nach alledem ist lediglich die Teilfläche des Grundstücks Flurstück G1 in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, auf dem sich das Schlossgebäude befindet. Wegen der Besonderheiten des Bauwerks – die Baukörper des Schlosses zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht in einer einheitlichen Linie ausgebildet sind, sondern erheblich vor- und zurückspringen, ist es nach Auffassung der Kammer sachgerecht, die Fläche des Bebauungszusammenhangs anhand der Maßgaben zu bestimmen, die die Schmutzwasserabgabensatzung für bebaute Außenbereichsgrundstücke vorsieht (Grundfläche geteilt durch 0,2, vgl. § 4 Abs. 2 lit f SWAS). Danach ergibt sich für das Grundstück Flurstück G1 ein Beitrag i.H.v. 32.32.620,23 EUR. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 11.07.2012 vorgelegte Beitragsberechnung Bezug genommen. (2) In Ansehung des Grundstücks Flurstück G2 ist die Beitragsbemessung dagegen nicht zu beanstanden. Insoweit findet die für Innenbereichsgrundstücke geltende Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 lit. a SWAS Anwendung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung. Zweifel an der Wirksamkeit der Klarstellungssatzung im Bereich des Grundstücks Flurstück G2 bestehen ebenfalls nicht. Auch hier zeichnet der Grenzverlauf die Grenze des Bebauungszusammenhangs ordnungsgemäß nach. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. ist es für das Entstehen der Beitragspflicht unerheblich, dass in den auf dem Grundstück Flurstück G2 vorhandenen Gebäuden kein Abwasser anfällt und damit ein Entwässerungsbedarf nicht besteht. Maßgeblich ist lediglich, dass das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB zuzuordnen ist. Denn es darf nicht verkannt werden, dass mit der Erhebung des Anschlussbeitrages ein Dauervorteil abgegolten wird, so dass nicht nur die aktuell bestehende, sondern auch eine zukünftige bauliche Nutzung in den Blick zu nehmen ist. Liegt ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich, kommt ihm also Baulandqualität zu, so ist die Aufnahme einer abwasserrelevanten baulichen Nutzung jederzeit möglich. Dies ist für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils ausreichend. (4) Weiter ist es für das Entstehen eines Beitragsanspruchs ohne Belang, ob für das Grundstück Flurstück G2 ein Anschlusszwang besteht, ob der Klägerin zu 1. ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zusteht oder ob die Befreiung sogar gewährt wird. Denn dem Grundstückseigentümer wird bereits mit der Zurverfügungstellung der betriebsfertigen öffentlichen Einrichtung der den Beitrag rechtfertigende Vorteil geboten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 M 54/06; VG Greifswald, Beschl. v. 28.09.2006 - 3 B 1513/06; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.1984 - 2 S 3/84, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.07.1979 - 3 A 143/77). Ob er die Anlage nutzt oder nutzen muss, ist beitragsrechtlich bedeutungslos. (5) Auch eine im Vorfeld des Grundstückskaufs abgegebene Zusage der Gemeinde Krackow, dass der zu entrichtende Beitrag den Betrag von 10.000,00 DM nicht übersteigt – die Richtigkeit dieser Behauptung sei zu Gunsten der Klägerin zu 1. vorliegend unterstellt -, steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zusage weder von einem der Beklagten noch vom Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2. abgegeben worden ist und diesen gegenüber daher keine Bindungswirkung entfalten kann. Hinzu kommt, dass die Zusage sowohl gegen die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bestehende Beitragserhebungspflicht als gesetzlichem Verbot i.S.d. § 134 BGB als auch den aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatz verstößt, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, und daher unwirksam ist. Zwar geht das OVG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 03.05.2011 (1 L 59/10, S. 21 ff. des Entscheidungsumdrucks) davon aus, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 keine Beitragserhebungspflicht begründete und die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes 1993 dem Einrichtungsträger grundsätzlich eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Art der Finanzierung des Herstellungsaufwandes beließen. Allerdings verletzt diese Entscheidung das Willkürverbot. Das erkennende Gericht folgt der vom OVG Mecklenburg-Vorpommern vertretenen Rechtsauffassung in ständiger Rechtsprechung nicht (zuletzt: VG Greifswald, Beschl. v. 04.06.2012 – 3 B 758/12 –). Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. ist die Zusage auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil sie ursächlich für die Kaufentscheidung war. Denn es besteht kein Bedürfnis dafür, diesen Fall anders zu behandeln als die übrigen Fälle unwirksamer Zusagen, denn der Adressat einer solchen Zusage ist durch das Bestehen von Sekundäransprüchen hinreichend geschützt (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2001 - III ZR 191/00; Urt. v. 27.06.2008 - V ZR 135/07; Urt. v. 09.10.2008 - III ZR 37/08). (6) Weiter ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Anlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V frühestens mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserabgabensatzung vom 02.07.2012 entstanden. Nach dieser Bestimmung entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (ständige Rechtsprechung auch zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.03.2005 - 1 L 56/04, S. 4 ff. des Umdrucks). Die Vorschrift gibt damit keine bestimmte zeitliche Reihenfolge für das Vorliegen der Entstehungsvoraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht vor. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist das Vorliegen eines Anschlusses bzw. einer Anschlussmöglichkeit des Grundstücks und die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung. Liegen beide Voraussetzungen vor, so entsteht ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge ihres Eintritts die sachliche Beitragspflicht. Daraus folgt, dass bei Grundstücken, die vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung an die Anlage angeschlossen worden sind bzw. angeschlossen werden konnten, die sachliche Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Beitragssatzung entsteht. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte die Beitragspflicht nicht entstehen und auch die Festsetzungsfrist nicht anlaufen, denn die vor dem 01.01.2011 Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen des Beklagten zu 2. sind allesamt unwirksam: (a) Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Amtes Penkun vom 20.09.1994 ist jedenfalls formell fehlerhaft. Für die Satzung bestand nach § 2 Abs. 5 Satz 5 Kommunalabgabengesetz 1993 (KAG 1993) ein Genehmigungserfordernis, weil die Satzung rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft treten sollte. Genehmigungspflichtige Satzungen dürfen erst nach erteilter Genehmigung ausgefertigt werden (VG Schwerin, Urt. v. 06.08.1997 – 4 A 701/95 – Der Überblick 1998, 123 ). Dies ist in Ansehung der Satzung vom 20.09.1994 nicht beachtet worden, denn die Genehmigung wurde vom Landrat des damaligen Landkreises Uecker-Randow erst mit Verfügung vom 21.12.1994 erteilt. Die Satzung ist daher nichtig (vgl. VG Schwerin a.a.O.). Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung inhaltlich auf den Gebührenteil der Satzung beschränkt ist. In der Verfügung heißt es wörtlich: „Hiermit genehmige ich für den Bereich der Stadt Penkun gemäß § 2 Abs. 5 KAG rückwirkend zum 01.01.1994 die Erhebung von Gebühren durch das Amt Penkun für die Inanspruchnahme einer zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage.“ Damit fehlt für den hier interessierenden Beitragsteil die Genehmigung. Dem steht nicht entgegen, dass das erkennende Gericht in dem Urteil vom 26.11.2004 – 3 A 2642/00 – von der Wirksamkeit der Satzung ausgegangen ist, denn die vorstehenden Fragen sind in der Entscheidung nicht problematisiert worden. Da die Beteiligten jenes Verfahrens mit den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens weder identisch sind noch ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt, entfaltet die materielle Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung. (b) Der Beitragssatz in § 4 Abs. 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des "Amtes Penkun" (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 27.08.2001 i.d.F. der ersten Änderung vom 03.12.2001 beruht auf einer veralteten Kalkulation mit Stand Oktober 1993. Dies führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99, DÖV 2001, 610). Als Folge davon weist die Satzung nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf und ist damit insgesamt unwirksam. (c) Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Klar-See (Schmutzwasserabgabensatzung - SWAS) vom 21.05.2005 i.d.F. der 2. Änderung vom 21.04.2008 leidet an demselben Fehler leidet wie die Abwasserabgabensatzung des ehemaligen Amtes Penkun vom 27.08.2001. Denn auch hier beruht die Beschlussfassung über den Beitragssatz auf der veralteten Kalkulation aus dem Jahre 1993. (d) Auch die Schmutzwasserabgabensatzung vom 21.05.2005 i.d.F. der 3. Änderung vom 27.09.2010 ist nichtig. Sie leidet an einem formellen Fehler. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung der Satzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun ist fehlerhaft, denn sie genügt nicht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) zur Form der öffentlichen Bekanntmachung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 154 KV M-V sind Satzungen vom Verbandsvorsteher auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen, wobei die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen durch Rechtsverordnung nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V - der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - geregelt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO - die Vorschriften des 2. Abschnittes gelten für Zweckverbände gemäß § 21 Abs. 2 KV-DVO entsprechend - kann die Bekanntmachung in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt (§ 5) erfolgen. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen muss. Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun nicht, denn auf dessen Deckblatt werden lediglich das Amt und die amtsangehörigen Gemeinden erwähnt. Der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See findet hingegen keine Erwähnung. Folglich weist das Bekanntmachungsblatt entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO nicht durch seine Bezeichnung darauf hin, dass es sich um das amtliche Bekanntmachungsblatt auch des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See als herausgebenden Träger der öffentlichen Verwaltung handelt. Nicht ausreichend ist, dass es sich um ein amtliches Bekanntmachungsblatt irgendeines - dritten - Trägers öffentlicher Verwaltung handelt (eingehend: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.08.2009 - 1 M 91/09, S. 5 ff. Entscheidungsumdruckes). (e) Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See (Schmutzwasserabgabensatzung – SWAS) vom 07.11.2011 ist schließlich ebenfalls nichtig. Sie weist eine fehlerhafte Maßstabsregelung auf, da die Festlegung der Tiefenbegrenzung nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe beruht. Nach den Angaben des Beklagten zu 1. in dem Verfahren 3 B 334/12 entstammt die Tiefenbegrenzungslinie von 50 m der Ursprungskalkulation. Seinerzeit sei diese Tiefenbegrenzung eine allgemein anerkannte typische Tiefe gewesen, weshalb sie „gegriffen“ worden sei. Eine Katalogisierung nach unterschiedlichen Bebauungstiefen sei nicht erfolgt, da dies wegen der relativ homogenen Bebauung im ländlichen Raum des Verbandsgebietes als entbehrlich erschienen sei. Danach hat eine gezielte bzw. methodische Ermittlung weder für das Verbandsgebiet noch für ausgewählte repräsentative Bereiche des Verbandsgebietes stattgefunden. Damit konnte der Ortsgesetzgeber die ihm obliegende Ermessensentscheidung über die Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie nicht ordnungsgemäß treffen. Ihre Festlegung ist damit fehlerhaft. Der Ermessensfehler wird auch nicht dadurch unbeachtlich, dass der Beklagte zu 1. dieselbe Entscheidung – die Festlegung einer Tiefenbegrenzung von 50 m – nunmehr auf ordnungsgemäßer Grundlage getroffen hat. Denn der dargestellte Ermessensfehler führt zur Nichtigkeit der Satzung. Entsprechendes gilt – als zusätzlicher Fehler – für sämtliche Vorgängersatzungen. (7) Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Beitragsanspruchs bestehen ebenfalls nicht. Eine solche Annahme setzt voraus, dass zu einem als unangemessen anzusehenden Zeitablauf (sogenanntes Zeitmoment) ein positives Verhalten der Gemeinde hinzutritt, dass die berechtigte Erwartung des Beitragspflichtigen geweckt hat, er werde trotz der gewährten Erschließungsvorteile und grundsätzlicher Beitragserhebungspflicht nicht mehr in Anspruch genommen, und dass der Beitragspflichtige sich hierauf bei anschließenden Vermögensdispositionen tatsächlich eingerichtet hat (sogenanntes Umstandsmoment; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.09.2001 – 3 A 5623/00, KStZ 2002, 192). Vorliegend fehlt es bereits am Zeitmoment, da zwischen dem Erlass der Beitragssatzung des Amtes Penkun vom 20.09.1994 und dem erstmaligen Erlass von Beitragsbescheiden für die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 im Jahre 2002 ein Zeitraum von lediglich 8 Jahren vergangen ist. In der Rechtsprechung wird für das Zeitmoment der Verwirkung aber ein Zeitablauf von 18 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.1983 – 2 S 248/83 – KStZ 1984, 56; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.1988 – 17 K 2555/85, KStZ 1989, 115). (8) Die Leistungsgebote in den die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 betreffenden Beitragsbescheide sind ebenfalls rechtmäßig. (a) Insbesondere sind die Beitragsforderungen nicht in Höhe von 52.600,00 EUR bzw. 1.935,00 EUR wirksam gestundet worden. Damit ist die Fälligkeit der Beitragsansprüche auch insoweit nicht ausgeschlossen. Die Vereinbarung vom 01.07.2003 ist unwirksam. Auch in Bezug auf diese Frage ist das Gericht nicht an die gegenteiligen Feststellungen des Urteils vom 03.11.2010 (- 3 A 104/07 -) gebunden, weil diese Feststellungen ebenfalls lediglich im Rahmen eines obiter dictums erfolgt sind. Prüfungsmaßstab für ihre Wirksamkeit sind die Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz M-V (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V). Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V, dass die Vorschriften dieses Hauptteiles (§ 2 bis § 93 VwVfG M-V) nicht für Verfahren gelten, die nach den Vorschriften der vorliegend Kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendenden Abgabenordnung durchzuführen sind. Vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendung der Vorschriften des ersten Hauptteiles des VwVfG M-V normiert § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V lediglich die Ausnahme, dass die (vorliegend nicht einschlägigen) Bestimmungen der § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwVfG M-V hiervon unberührt bleiben. Dennoch geht die Kammer von der Anwendbarkeit der §§ 54 ff. VwVfG M-V aus. Weil die Abgabenordnung keine Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag enthält, kann er nicht "nach den Vorschriften der Abgabenordnung" durchgeführt werden. Damit schließt § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V eine Anwendbarkeit der Bestimmungen der § 54 ff. VwVfG M-V nicht aus. Da aber die Abgabenordnung in § 78 Nr. 3 AO das Institut des öffentlich-rechtlichen Vertrages ausdrücklich anerkennt, kann aus dem Fehlen entsprechender Bestimmungen nicht auf eine "negative Sperrwirkung" der Abgabenordnung geschlossen werden. Die Nichtigkeit der Vereinbarung folgt aus § 59 VwVfG M-V. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Dies trifft hier zu. Die Vereinbarung sieht eine zinslose unbefristete Stundung der Beitragsansprüche vor. Zwar sind zinslose Stundungen erlaubt (vgl. § 234 Abs. 2 AO). Die in der Vereinbarung erfolgte unbefristete Stundung ist aber unzulässig. Sie läuft auf einen Beitragsverzicht hinaus, der gegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 geltende Beitragserhebungspflicht verstößt. (b) Der Stundungsbescheid vom 27.06.2003 entfalten keine Wirkung mehr. Er ist vom Beklagten zu 2. mit Bescheid vom 11.12.2006 aufgehoben worden. Diese Aufhebung ist ein Verwaltungsakt, der zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig ist. Die Annahme einer Nichtigkeit des Aufhebungsbescheides scheidet aus. Bei der mit den Schreiben vom 11.12.2006 erklärten Aufhebung des Stundungsbescheides handelt es sich um Verwaltungsakte i.S.d. § 118 AO. Zwar werden die Schreiben nicht als Bescheid oder Verwaltungsakt bezeichnet. Auch enthalten sie keine Rechtsbehelfsbelehrung. Allerdings ergibt sich ihre Qualität als Verwaltungsakte aus ihrem Inhalt. Weil sie nämlich den Stundungsbescheid vom 27.06.2003 und damit einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO aufheben, kommt ihnen ein Regelungsgehalt zu (actus-contrarius-Theorie). Die Aufhebungsbescheide sind bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte zu 2. - wie bereits dargelegt - nicht befugt ist, Verwaltungsakte zu erlassen. Da weder die Klägerin zu 1. noch ihr Rechtsvorgänger gegen die Aufhebungsbescheide Widerspruch eingelegt haben und mittlerweile auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO verstrichen ist, sind die Aufhebungsbescheide bestandskräftig geworden, § 124 Abs. 2 AO. Von einer Nichtigkeit der Aufhebungsbescheide kann nicht ausgegangen werden. Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 125 Abs. 2 AO liegen nicht vor. Die Aufhebungsbescheide sind auch nicht nach § 125 Abs. 1 AO unwirksam. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Zwar spricht einiges dafür, dass der Zuständigkeitsfehler als schwerwiegend angesehen werden muss. Allerdings ist er nicht offenkundig; der Fehler steht den Bescheiden nicht gleichsam "auf die Stirn" geschrieben. Denn grundsätzlich sind die Verbandsvorsteher von Zweckverbänden Behörden und als solche befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Die Unzuständigkeit des Beklagten zu 2. folgt aus einer Sondervorschrift der Kommunalverfassung, die einen atypischen Fall regelt. Fehler, die aus dem Eingreifen von Sondervorschriften herrühren, können nicht als offenkundig angesehen werden. Gegen die Wirksamkeit der Aufhebungsbescheide kann schließlich auch nicht eingewandt werden, dass der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See rechtlich nicht existiert (s.o.). (c) Eine wirksame Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen wegen der Nutzung der auf dem Schlossgelände (Grundstück Flurstück G1) befindlichen Begräbnishalle (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. §§ 47, 226 AO) oder Schadensersatzansprüchen wegen der Zusage liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche Aufrechnung führt zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung. Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die Beitragsforderung erlischt, wird das im Beitragsbescheid enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) rechtwidrig. Eine wirksame Aufrechnung ist jedoch nicht erfolgt. Dabei kann dahin stehen, ob der Klägerin zu 1. der geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht, denn eine Aufrechnung ist vorliegend gemäß § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Anschlussbeitragsrecht aufgrund der Verweisung in §§ 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 01.09.1999 - 1 L 4/98, S. 6 des Entscheidungsumdrucks; ebenso für das sächsische Landesrecht: OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 - 2 S 563/96, VwRR MO 1997, 50 ). Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf nachgewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen a.a.O.). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Denn die von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Gegenansprüche sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist zuzulassen, weil das Urteil in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Zusage der Gemeinde Krackow, der zu entrichtende Beitrag übersteige den Betrag von 10.000,00 DM nicht, und in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Stundungsvereinbarung vom 01.07.2003 von der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -) abweicht. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutzwasser). Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin der im Gebiet der Gemeinde K. gelegenen selbstständigen Grundstücke Flurstücke G1 und G2, Flur 105, Gemarkung Krackow (alt: Flurstücke G1-alt und G2-alt). Die Grundstücke weisen Größen von 31.665 m² bzw. 2.774 m² auf. Die Grundstücke sind mit dem Schloss C-Stadt sowie dazugehörigen Nebengebäuden (Stall und Kornspeicher) bebaut. Sie liegen ganz (Flurstück G2) bzw. teilweise (Flurstück G1) innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung der Gemeinde Krackow über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für den Ortsteil C-Stadt (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) vom 05.10.2005. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung weist für eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück G1 die Festsetzung "privates Grün" auf. Die Klägerin zu 2. wird aus den Klägern zu 3. und 4. gebildet. Sie ist Eigentümerin der ebenfalls im Gebiet der Gemeinde Krackow (OT C-Stadt) gelegenen selbstständigen Grundstücke Flurstücke G3, G4, G5 (alt: Flurstücke G3-alt, G4-alt, G5-alt). Die Grundstücke weisen Größen von 2.726 m², 2.095 m² bzw. 966 m² auf. Die mit Deputatshäusern bzw. einem Schuppen bebauten Grundstücke liegen ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück G2 sind die genannten Grundstücke an die vom Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See betriebenen zentralen Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossen. Im Jahre 1950 waren die damals selbstständigen Gemeinden Krackow und C-Stadt im Zuge der Auflösung des Kreises Randow dem damaligen Land Brandenburg zugeordnet worden. Im Rahmen der Gebietsreform des Jahres 1952 ist nur die Gemeinde Krackow in das damalige Land Mecklenburg "zurückgekehrt". Nach der Auskunft des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 04.12.2000 wird C-Stadt seit 1956 als Ortsteil von Krackow geführt. Es sei zu vermuten, dass die Eingemeindung im Jahre 1952 erfolgt sei. Nach der Auskunft des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern vom 25.03.2003 hat es nach dem Eingemeindungsstichtag der Gemeinde C-Stadt drei allgemeine Zählungen (31.12.1964, 01.01.1971 und 31.12.1981) gegeben, die den aktuellen Gebietsstand widerspiegelten. Dabei sei C-Stadt als Ortsteil von Krackow ausgewiesen. Die Abwasserbeseitigung im Gebiet der dem ehemaligen Amt Penkun angehörigen Gemeinden erfolgte zunächst durch das Amt. Im Jahre 2004 fusionierten die damaligen Ämter Löcknitz und Penkun zum Amt Löcknitz-Penkun. Am 13.04.2005 schlossen der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See, das Amt Löcknitz-Penkun und die amtsangehörigen Gemeinden Glasow, Krackow, Nadrensee und Penkun eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Darin heißt es: „1. Der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See führt für die Gemeinden Glasow, Krackow, Nadrensee und Penkun die zentrale Schmutzwasserbeseitigung durch. 2. Das Amt Löcknitz-Penkun nimmt die Verwaltungsaufgaben im Namen des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See wahr. ... 7. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt rückwirkend ab 01.01.2005 in Kraft.“ Der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See war im Jahre 1994 errichtet worden. Die Gründungsversammlung nebst Satzungsbeschluss und Vorstandswahl erfolgte am 02.06.1994. Die Verbandssatzung vom 02.06.1994 wurde am 10.06.1994 im Regionalanzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt des damaligen Amtes Penkun, öffentlich bekannt gemacht. Seine Aufgabe war die Erschließung und Vermarktung des Gewerbegebietes "Klar-See" in der Gemeinde Krackow. In § 2 Abs. 7 der Verbandssatzung heißt es weiter: „In dem in Absatz 5 beschriebenen Gewerbegebiet nimmt der Verband alle Aufgaben, Rechte und Pflichten nach dem Bundesbaugesetz wahr, die sonst Sache der in § 1 Abs. 1 genannten Kommunen wären. Insoweit ist dieses Gewerbegebiet aus dem rechtlichen Wirkungsbereich der genannten Gemeinden ausgeschieden.“ Mit Bescheiden vom 24.10.2002 zog der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1., der Amtsvorsteher des Amtes Penkun, den Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1. – ihren Ehemann und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten – bzw. die Klägerin zu 2. zu Anschlussbeiträgen für die genannten Grundstücke Anschlussbeiträgen i.H.v. 57.600,00 EUR (Flurstück G1 [alt G1-alt]), 6.935,00 EUR (Flurstück G2 [alt G2-alt]), 5.000,00 EUR (Flurstück G3 [alt G3-alt]), 4.250,00 EUR (Flurstück G4 [alt G4-alt]) bzw. 2.205,00 EUR (Flurstück G5 [ G5-alt]) heran. Der Beitragsermittlung für die Grundstücke Flurstücke G1, G3, G4 und G5 legte er mit Blick auf die nach der damals Geltung beanspruchenden Abwasserabgabensatzung des Amtes Penkun zu berücksichtigende "schlichte" Tiefenbegrenzung Flächen von 14.400 m², 2.000 m², 1.700 m² bzw. 882 m² zu Grunde. In seiner Sitzung am 17.06.2003 fasste der Amtsausschuss des Amtes Penkun den Beschluss, die Teilforderungen i.H.v. 52.600,00 EUR (Flurstück G1 [alt G1-alt]) bzw. 1.935,00 EUR (Flurstück G2 [alt G2-alt]) zinslos und unbefristet zu stunden und für den Restbetrag Ratenzahlung zu gewähren. Am 01.07.2003 schlossen der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1. und der Amtsvorsteher des Amtes Penkun eine Stundungsvereinbarung, wonach die genannten Teilforderungen zinslos und unbefristet gestundet werden und sich der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1. verpflichtete, in Höhe der gestundeten Beträge die Eintragung von Sicherungshypotheken zu bewilligen. Eine Bewilligung der Eintragung der Sicherungshypotheken durch den Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1. erfolgte nicht. Unter dem 27.06.2003 erging in Ansehung der auf die Grundstücke entfallenden Restforderungen von zusammen 10.000,00 EUR ein Stundungs- und Ratenzahlungsbescheid mit der Aufforderung, die nicht gestundeten Teilbeträge in 36 Monatsraten zu entrichten. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Unter dem 11.12.2006 hob der Beklagte zu 2. den Stundungsbescheid vom 27.06.2003 auf. Ein Rechtsmittel wurde hiergegen nicht eingelegt. Am 04.09.2008 wurden Sicherungshypotheken i.H.v. 57.600,00 EUR bzw. 6.935,00 EUR in das die genannten Grundstücke betreffende Grundbuch eingetragen. Mit Urteilen vom 03.11.2010 (3 A 104/07 und 3 A 107/07) hob das erkennende Gericht die Beitragsbescheide vom 24.10.2002 auf. Die Urteile sind rechtskräftig. Mit Bescheiden vom 09.02.2011 zog der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 1. zu Anschlussbeiträgen für die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 i.H.v. 174.157,50 EUR bzw. 5.967,50 EUR heran. Der Beitragsberechnung für das Grundstück Flurstück G1 wurde nunmehr die gesamte Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Die Widersprüche der Klägerin zu 1. vom 11.03.2011 bzw. 28.02.2011 wies der Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheiden vom 19.10.2011 zurück. Ebenfalls mit Bescheiden vom 09.02.2011 zog der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 2. für die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 zu Anschlussbeiträgen i.H.v. 6.855,00 EUR, 4.825,00 EUR bzw. 2.795,00 EUR heran. In den Adressenfeldern der an die Klägerin zu 2. gerichteten Bescheide heißt es jeweils „Gesellschaft öffentlichen Rechts“. Unter dem 13.03.2011 legten die Kläger zu 3. und 4. Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.10.2011 wies der Beklagte zu 1. die Rechtsbehelfe zurück und begründete dies damit, sie seien unzulässig. Die Bescheide seien inhaltlich an die Klägerin zu 2., nicht aber an die Kläger zu 3. und 4. gerichtet. Am 16.11.2012 haben die Klägerin 1. zum Az. 3 A 1162/11 und die Kläger zu 2. bis 4. zum Az. 3 A 1163/11 Anfechtungsklagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 24.11.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Im Gebiet von C-Stadt könnten Anschlussbeiträge nicht auf Grundlage des Landesrechts von Mecklenburg-Vorpommern erhoben werden. Im Jahre 1950 sei der damalige Kreis Randow aufgelöst und die seinerzeit selbständigen Gemeinden Krackow und C-Stadt dem damaligen Land Brandenburg zugeordnet worden. Im Rahmen der Gebietsreform des Jahres 1952 sei nur die Gemeinde Krackow in das damalige Land Mecklenburg "zurückgekehrt". Da eine Fusion der Gemeinden Krackow und C-Stadt zu "DDR-Zeiten" nicht erfolgt sei, sei die Gemeinde C-Stadt im Land Brandenburg "hängen geblieben". Ungeachtet dessen sei der Zweckverband Gewerbegebiet Klar-See rechtlich nicht existent. Denn nach § 150 Abs. 4 Satz 1 KV M-V dürfe ein Zweckverband nicht aus Gemeinden eines Amtes gebildet werden. Letzteres treffe aber auf die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes zu. Der Zweckverband könne daher weder wirksames Satzungsrecht noch rechtmäßige Abgabenbescheide erlassen. Zudem sei die Rechtsanwendung fehlerhaft. Dem Grundstück Flurstück G2 werde durch die Anlage kein Vorteil vermittelt, da es ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werde. Abwasser falle dort nicht an. Trinkwasser werde ausschließlich zur Tränke verwandt. Weiter sei das Leistungsgebot der die Grundstücke Flurstück G1 und G2 betreffenden Bescheide rechtwidrig. Dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1. sei im Vorfeld des Grundstückserwerbs im Herbst 1998 von der Gemeinde Krackow als Verkäuferin zugesagt worden, dass der für das Grundstück Flurstück G1 (alt G1-alt) zu entrichtende Beitrag nicht höher sei als 10.000,00 DM. Demgemäß sei der Beitrag durch die zwischen dem Amt Penkun und dem Kläger geschlossene Stundungsvereinbarung in Höhe von 52.600,00 EUR (Flurstück G1) bzw. 1.935,00 EUR (Flurstück G2) zinslos und unbefristet gestundet worden. Die Zusage sei wirksam, da sie vor dem Eigentumserwerb an dem Grundstück abgegeben worden und für diesen ursächlich gewesen sei. Ungeachtet dessen seien die geltend gemachten Beitragsansprüche wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Maßgeblich für die Frage der Festsetzungsverjährung sei dabei nicht die aktuelle Bewertung der Wirksamkeit des Satzungsrechts des Beklagten zu 2., sondern dessen frühere Bewertung durch die Gerichte. Das erkennende Gericht sei in der Vergangenheit von der Wirksamkeit der Beitragssatzungen ausgegangen. Zudem führe das Abstellen auf die erste wirksame Satzung für den Lauf der Verjährungsfrist zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, dass die Fehlerhaftigkeit des Satzungsrechts ausgenutzt werde, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu umgehen. Schließlich habe der Beklagte zu 2. etwaige Beitragsansprüche verwirkt. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Die Gemeinde Krackow nutze die sich auf dem Schlossgelände befindliche Begräbnishalle seit Beginn des Jahres 1990. Daher stehe dem Kläger eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 3.600,00 EUR p.a. zu. Die Gesamtforderung belaufe sich mittlerweile auf 25.200,00 EUR. Zudem stünden der Klägerin zu 1. Schadenersatzansprüche wegen der nicht eingehaltenen Zusage zu, mit denen ebenfalls aufgerechnet werde. Die Klägerin zu 1. beantragt, die Beitragsbescheide des Beklagten zu 1. vom 09.02.2011 betreffend die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 19.10.2011 aufzuheben. Die Kläger zu 2. bis 4. beantragen, die Beitragsbescheide des Beklagten zu 1. vom 09.02.2011 betreffend die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 19.10.2011 aufzuheben. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage der Klägerin zu 2. sei unzulässig. Die Klägerin zu 2. habe kein Vorverfahren durchgeführt. Der Widerspruch vom 13.03.2011 sei nicht in ihrem Namen, sondern im Namen der Kläger zu 3. und 4. eingelegt worden. Deren Klage sei unzulässig, da sie nicht Adressaten der die Grundstücke Flurstücke G3, G4 und G5 betreffenden Beitragsbescheide seien. Die Klage der Klägerin zu 1. sei in Bezug auf den Beklagten zu 2. ebenfalls unzulässig, da dieser die streitgegenständlichen Bescheide nicht erlassen habe. In Bezug auf den Beklagten zu 1. sei die Klage der Klägerin zu 1. unbegründet. Die die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 betreffenden Bescheide könnten auf die Schmutzwasserabgabensatzung vom 02.07.2012 gestützt werden. Die Satzung sei wirksam. Insbesondere beruhe die Regelung der Tiefenbegrenzung auf eine ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet des Beklagten zu 2.. Die Rechtsanwendung sei nicht zu beanstanden. Auch für das Grundstück Flurstück G1 habe die Flächenermittlung nach der Bestimmung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zu erfolgen, da die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wirksam sei. Bei dem Schlosspark handele es sich lediglich um eine Baulücke, die den von der südlich, nördlich und östlich angrenzenden Bebauung vermittelten Bebauungszusammenhang nicht unterbreche. So habe das Bundesverwaltungsgericht ein 3,0 ha großes ehemaliges Sanatoriumsgelände, ein parkähnliches Grundstück, noch als zur Bebauung geeignete Lücke angesehen. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern habe bei einer Fläche von 55.000 m² die Frage offen gelassen, ob es sich um eine Außenbereichsinsel oder noch um eine Innenbereichsfläche handele. Die Beitragsansprüche seien nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Die sachliche Beitragspflicht sei erst auf Grundlage der aktuellen Schmutzwasserabgabensatzung entstanden, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam seien. Dem Beklagten zu 2. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 A 104/07, 3 A 107/07 und 3 B 334/12 vorgelegen.