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Beschluss

15 A 2655/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0808.15A2655.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.118,44 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.118,44 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die komplette Grundstücksfläche zu berücksichtigen ist oder nur eine Teilfläche bis zu der Grenze, die durch eine Klarstellungssatzung gezogen ist. Das in Rede stehende Grundstück Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 229 (M. 11) in X. , dessen Erbbauberechtigter der Kläger ist, befindet sich nur teilweise innerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung als Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Beklagten für die Ortslage „M. “ vom 27. September 2004. Das mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaute 1.634 qm große Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage „M. – Straße P. “. Zwischen dem genannten Grundstück und der abzurechnenden Erschließungsanlage befinden sich die Flurstücke 100 und 230, welche beide mit einer Zufahrtsbaulast zugunsten des streitbefangenen Grundstücks belastet sind. Die Erschließungsanlage „M. – Straße P. “ reicht im Norden von der Einmündung zur L 101 bis zu der Grenze, die im Südosten durch die erwähnte Klarstellungssatzung gezogen worden ist. Mit Bescheid vom 27. April 2009 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „M. – Straße P. “ in Höhe von 24.833,07 Euro heran. Dabei wurde die gesamte Fläche des Flurstücks 229 – somit auch der über die Grenze der Klarstellungssatzung hinausgehende Grundstücksteil – zugrunde gelegt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids insoweit beantragt, als eine Vorausleistung von mehr als 11.506,01 Euro festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe bei der Aufwandsverteilung nicht sein gesamtes Grundstück berücksichtigen dürfen, sondern lediglich 685 qm Gebäude- und Freifläche. Die übrigen 949 qm seien Grünland und lägen im Landschaftsschutzgebiet, so dass das Grundstück mit dieser Teilfläche nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden dürfe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2010 im Wesentlichen stattgegeben: Es hat den Vorausleistungsbescheid insoweit aufgehoben, als eine Vorausleistung von mehr als 12.714,63 Euro festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die Klarstellungssatzung sei auch für das Erschließungsbeitragsrecht verbindlich. Die durch die Innenbereichssatzung vorgenommene Abgrenzung könne nicht über die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung korrigiert werden. Die Tiefenbegrenzungsregelung habe nicht die Funktion, typisierend den Außenbereich vom Innenbereich zu scheiden. Vielmehr lege sie nur generalisierend die Grenze der räumlichen Erschließungswirkung der abzurechnenden Anlage fest. Infolgedessen könne sie nur zu einer Verringerung der erschließungsbeitragspflichtigen Fläche eines Grundstücks führen. Sie könne jedoch niemals Grundlage dafür sein, „eigentlich“ im Außenbereich liegende Teilflächen eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen. Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 6. Juli 2011 zugelassen. Mit der rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, das hier in Rede stehende Grundstück sei mit seiner kompletten Fläche in die erschließungsbeitragsrechtliche Aufwandsverteilung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht habe die Tragweite der rechtlichen Wirkung einer Innenbereichssatzung überdehnt. Anders als das ersterkennende Gericht meine, werde die Reichweite der Heranziehung zum Erschließungsbeitrag nicht durch die durch die Klarstellungssatzung vorgenommene Trennung von Innen- und Außenbereich determiniert. Denn einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB komme keine rechtsbegründende, sondern nur eine klarstellende Wirkung für die planungsrechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu. Mit ihr bringe der Satzungsgeber zum Ausdruck, dass jedenfalls dem Bereich bis zu ihrer Grenze Innenbereichsqualität zukomme. Damit werde aber keine Aussage dazu getroffen, dass die Flächen jenseits dieser Grenze zwingend dem Außenbereich zuzuordnen seien. Vielmehr könnten diese durchaus ebenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Wenn aber eine Klarstellungssatzung bauplanungsrechtlich für die Flächen jenseits ihrer Grenzen die Innenbereichsqualität nicht ausschließe, könne es keine zwingende Bindung an diese Grenze für die erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung geben. Die Grenze einer Klarstellungssatzung biete auch keinen Anlass für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung. Die Erschließungswirkung nehme vielmehr die Grundstücksnutzung in den Blick, und zwar auch diejenige, die außerhalb der baulichen Hauptanlagen erfolge. Dazu gehörten regelmäßig auch die sog. wohnakzessorischen Nutzungen, v.a. die als Hausgarten potenziell nutzbaren Flächen. Einer derartigen Nutzung stehe hier auch nicht die teilweise Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet entgegen, da diese die betroffenen Flächen keineswegs der privaten Verwendung entziehe. Zudem seien vorliegend die Besonderheiten der Innenbereichssatzung „M. “ zu berücksichtigen. Diese Satzung weise die Eigenart auf, dass ihre Grenzen vielfach entlang der Gebäudewände verliefen. Mit einer derartigen Grenzziehung lasse sich aber nicht eine planungsrechtliche Regelung des Inhalts treffen, dass ab der Gebäudewand „schlagartig“ der Außenbereich beginne mit der Folge, dass jenseits dieser Grenze nur außenbereichskonforme Nutzungen zulässig seien. Vielmehr dürften die Grundstücke auch über eine solche Grenze hinaus etwa als Hausgärten bauakzessorisch genutzt werden. Andernfalls müsste einem Grundstückseigentümer die Beseitigung des hinter der Rückwand seines Gebäudes befindlichen Gartens mit seinen diversen Nebenanlagen aufgegeben werden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die durch die Innenbereichssatzung erfolgte Grenzziehung in jeder Hinsicht verbindlich sei. Es könne nicht sein, dass ein Teilbereich des Grundstücks im Außenbereich liege und somit bauplanungsrechtlich nicht nutzbar sei, während er hinsichtlich des Erschließungsbeitrags wie ein Innenbereichsgrundstück behandelt werde. Wenn der Satzungsgeber mit der Innenbereichssatzung eine klare Trennung zwischen bebaubarem Innenbereich und nicht bebaubarem Außenbereich ziehe, könne die Beklagte die selbst festgelegte Abgrenzung nicht im Erschließungsbeitragsrecht relativieren. Der Erschließungsaufwand sei daher nur auf die bebaubaren bzw. bebauten Grundstücksflächen zu verteilen. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Wert der bebaubaren Flächen durch die Erschließungsmaßnahmen erhöht werde, während die Erschließung für die nicht bebaubaren Flächen mit keiner nennenswerten Wertsteigerung verbunden sei. Im Übrigen sei es ungerecht und nicht nachvollziehbar, dass Grundstücke im Außenbereich wie z.B. das Flurstück 103 (M. 5) nicht in die Verteilfläche einbezogen worden seien, obwohl die Bewohner dieser Grundstücke die Erschließungsanlage in gleicher Weise nutzten. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe zu Widersprüchen mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit, z.B. in Fällen eines rentenpflichtigen Überbaus von nur wenigen Zentimetern auf ein von jeglicher Bebauung ausgeschlossenes und auch sonst nicht bebautes Grundstück. Schließlich habe eine Mitarbeiterin der Beklagten die voraussichtlichen Erschließungskosten mit Schreiben vom 6. November 2007 auf 13.700,- Euro beziffert. Hierbei handele es sich um eine Zusage im Sinne des § 38 VwVfG NRW, die der nunmehr vorgenommenen Abrechnung entgegenstehe. Der Berichterstatter des Senats hat die Sache am 25. Juli 2013 mit den Beteiligten erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom selben Tag Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der – zu diesem und zum Parallelverfahren 15 A 2656/10 – beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet hält. Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 25. Juli 2013 umfassend und ausführlich zur Sache vortragen konnten, hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch unter Würdigung der Schriftsätze des Klägers vom 30. Juli 2013 und vom 1. August 2013 – nicht für erforderlich. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 27. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere die vorgenommene Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hierbei zu Recht die gesamte Grundstücksfläche des Flurstücks 229 berücksichtigt. Grenzen hinsichtlich der anzusetzenden Grundstücksfläche ergeben sich in diesem Fall nur aus der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung gemäß § 7 Nr. 2 b) der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten. Demnach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die – wie hier – nicht an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet. Das in Rede stehende Grundstück weist eine geringere Tiefe als 50 m auf. Die Klarstellungssatzung für die Ortslage „M. “ gebietet nicht, das Grundstück nur mit der im Geltungsbereich dieser Satzung befindlichen Teilfläche zu berücksichtigen. Vielmehr sind bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auch bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung Grundstücke vollständig bzw. bis zu der durch die Tiefenbegrenzungsregelung gezogenen äußersten Grenze einzubeziehen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung legt generalisierend fest, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück als erschlossen anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (369); OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, OVGE MüLü 48, 243 (249), jeweils m. w. N. Diese generalisierende Begrenzung der räumlichen Erschließungswirkung durch die Tiefenbegrenzung erfolgt unabhängig vom Beginn des Außenbereichs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26) zum Kanalanschlussbeitragsrechts; Anhaltspunkte dafür, dass die zum Kanalanschlussbeitragsrecht entwickelte Senatsrechtsprechung im Erschließungsbeitragsrecht keine Anwendung finden könnte, sind nicht ersichtlich. Siehe auch Schneider/Rohde, in: Hamacher u.a., KAG NRW, Stand: März 2013, § 8 Rn. 10. Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße endet aber nicht dort, wo der Außenbereich beginnt, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück die Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar ist. Das ist die ortstypische Tiefe eines baulich ausgenutzten Grundstücks. Vgl. Schneider/Rohde, in: Hamacher u.a., KAG NRW, Stand: März 2013, § 8 Rn. 10. Die Tiefenbegrenzungsregelung begründet eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen sind und bei über die Grenze hinausreichenden Grundstücken hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Teils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (369) m. w. N. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Tiefenbegrenzungsregelung, unter Bezugnahme auf Besonderheiten im Einzelfall nur eine geringere Fläche als die anhand der Tiefenbegrenzung ermittelte zu berücksichtigen. Denn die Tiefenbegrenzung soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität gerade ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (463 f.), sei es durch die Prüfung und Wertung vor Ort mit dem Ziel, anhand der örtlichen Gegebenheiten die Grenzen des Innenbereichs zu bestimmen, sei es durch Ermittlungen, wo genau die Grenze einer Innenbereichssatzung auf dem in Rede stehenden Grundstück verläuft. Eine Tiefenbegrenzungsregelung hat nicht die Funktion, typisierend den Außenbereich vom Innenbereich zu scheiden. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig am letzten Baukörper endet. Der letzte Baukörper liegt aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung von – wie hier – 50 m, die sich nicht am Ende der Bebauung, sondern an der Größe eines erfahrungsgemäß und typischerweise in bestimmter Tiefe ausgenutzten Grundstücks im Gemeindegebiet orientiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 ‑ 15 A 5184/99 -, OVGE MüLü 48, 243 (249). Voraussetzung für die Veranlagung eines Grundstücks ist zwar, dass es bebaut oder Bauland ist, nicht aber, dass es in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und damit in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, OVGE MüLü 48, 206 (207), sowie Beschlüsse vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26), und vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, n. v. Es ist offenkundig, dass nach dem Baurecht Grundstücke fast nie im vollen Umfang überbaut werden können. Vielmehr müssen regelmäßig erhebliche Grundstücksteile von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Beschränkung hindert das Beitragsrecht aber nicht, das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn als insgesamt, also auch hinsichtlich der nicht bebaubaren Fläche, bevorteilt anzusehen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (464). Denn für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils reicht es aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit dem Wohngebäude genutzt werden kann (z.B. als Hausgarten oder zur Erholung). Daher ist es für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden darf. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der betroffene Grundstückseigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch aus den Außenbereichsflächen seines Grundstücks zieht, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (464), ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 -, juris Rn. 6 ff., wobei es in diesem Zusammenhang unschädlich ist, dass sich ein Teil des Grundstücks des Klägers im Landschaftsschutzgebiet befindet. Dies rechtfertigt es, bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die Grundstücksfläche ungeachtet der durch die Klarstellungssatzung gezogenen Grenze regelmäßig maximal bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung zu berücksichtigen. Denn wenn in den Fällen, in denen keine Klarstellungssatzung existiert, Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich hineinragen, (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) mit ihrer kompletten Fläche in die Verteilfläche einzubeziehen sind und nicht bis zu der Linie, die die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellt – in der Regel die letzte Gebäudewand –, dann ist es schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen nicht gerechtfertigt, die Grundstücke bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erschließungsbeitragsrechtlich anders zu behandeln. Es hinge vom Zufall des Erlasses einer Klarstellungssatzung ab, ob ein Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter nur mit der dem Innenbereich zugehörenden Fläche seines Grundstücks oder auch – wie üblich – mit der darüberhinausgehenden – im Außenbereich befindlichen – Teilfläche zum Erschließungsbeitrag herangezogen werden könnte. Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Fallkonstellationen kann es aber nicht zuletzt auch deshalb nicht geben, weil der Klarstellungssatzung gemäß ihrer Bezeichnung nur klarstellende, d.h. deklaratorische Bedeutung zukommt. Es entspricht dem Zweck der Klarstellungssatzung, durch die Festlegung der Grenzen für die am Vollzug beteiligten Stellen vorab normativ die Grenzen bloß deklaratorisch oder Zweifel ausräumend festzulegen. Die Klarstellungssatzung hat hingegen nicht die Rechtswirkung, den Innenbereich zu verändern oder den Umfang des einzelnen Baugrundstücks festzulegen. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2012 - 3 A 1162/11 -, juris Rn. 60 m. w. N.; Johlen, Zur Bedeutung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für die Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücke, KStZ 1996, 148 (149). Die Klarstellungssatzung ist hinsichtlich der Grenzen an den tatsächlich vorhandenen Innenbereich gebunden. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 96. Mit anderen Worten, sie spiegelt nur den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider. Ausgehend hiervon erscheint es sachgerecht und folgerichtig, ihr im Erschließungsbeitragsrecht keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch andere bauplanungsrechtliche Instrumente nicht notwendigerweise den Umfang der erschlossenen Fläche eines Grundstücks determinieren. Denn hiernach ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche sogar eines beplanten Baugrundstücks z.B. durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (371). Hieraus ergibt sich auch kein Widerspruch zur grundsätzlichen Bindung des Erschließungsbeitragsrechts an das Bauplanungsrecht. Denn auf die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen kommt es in der Regel nur für die Frage an, ob ein Grundstück überhaupt erschlossen ist – die Frage des „Ob“ –. Hingegen richtet sich die Frage danach, in welchem Maße ein Grundstück erschlossen ist, wie weit diese Erschließung reicht, d.h. hinsichtlich des Umfangs der Erschließung – die Frage des „Wie“ –, ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben. Für die beitragsrelevante Nutzbarkeit maßgeblich ist somit die Baulandqualität, die aber nicht am Ende der tatsächlichen Bebauung aufhört, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (463). somit auch nicht am Ende des Innenbereichs und zwar unabhängig davon, ob die Grenze des Innenbereichs wertend zu ermitteln ist oder in einer Klarstellungssatzung Eingang gefunden hat. Dies verkennt die Gegenansicht, die einen Vorrang der Klarstellungssatzung annimmt, welche als speziellere Regelung die Tiefenbegrenzungsregelung verdrängen soll. Die Tiefenbegrenzung treffe eine Vermutung für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Diese Vermutung werde durch die Klarstellungssatzung, die eine hinter die Tiefenbegrenzung zurückbleibende Grenze festlege, widerlegt. Maßgebend sei die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks, welche sich nach der Lage im Innenbereich bestimme. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Februar 2008 – 2 S 1794/06, juris Rn. 19 ff., und 2 S 1810/06 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2005 - 6 A 10898/05 -, juris Rn. 17 m. w. N. aus der Literatur; VG Dessau, Urteil vom 28. April 2006 - 1 A 466/05 -, juris, zur abwasserrechtlichen Beitragsbemessung; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42. Diese Ansicht vermag nicht zu erklären, warum Grundstücke, die im Innenbereich liegen und in den Außenbereich hineinragen, mit ihrer kompletten Fläche – bzw. bis zur Tiefenbegrenzung – zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden, während dies für diejenigen Grundstücke, die sich im Geltungsbereich einer Klarstellungssatzung befinden, welche nur den tatsächlichen Verlauf des Innenbereichs abbildet und insoweit keine normativen Festlegungen trifft, nicht gelten soll. Mit der Tiefenbegrenzung hat der Satzungsgeber klar erkennbar geregelt, welche Grundstücksflächen für die Berechnung des Erschließungsbeitrags maßgeblich sind. Soll diese Regelung ihrerseits eine Einschränkung, etwa für Grundstücke, die in den Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB fallen, erfahren, ist dies vom Satzungsgeber klar zu regeln. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 5 K 2384/04 -, juris Rn. 27. Eine entsprechende Regelung hat der Satzungsgeber vorliegend nicht erlassen. Der vom Kläger angeführte Vergleich mit Fällen eines rentenpflichtigen Überbaus ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. Wenn ein Grundstück kein Bauland ist, dann ist es nicht erschlossen mit der Folge, dass keine Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das Flurstück 103 nicht in die Verteilfläche einbezogen worden ist. Denn es wird durch die Erschließungsanlage „M. – Straße P. “ nicht im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen: Diese endet weiter nordwestlich in Höhe des Flurstücks 101. Die hier gewählte Begrenzung der Erschließungsanlage ist auch sachgerecht, da an dieser Stelle der Innenbereich endet. Der südöstliche Bereich der Straße einschließlich des Flurstücks 103 ist hingegen dem Außenbereich zuzuordnen. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören bereits zum Außenbereich. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es ist daher am Rande eines Bebauungszusammenhangs denkbar, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang gleichsam hineinzieht. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Mithin endet der Innenbereich hier – wie von der Beklagten letztlich zutreffend mit der Klarstellungssatzung aufgegriffen – grob gesagt im Schnittpunkt der Verlängerung der rückwärtigen Gebäudewände der Häuser M. 3a bis 3c und der Verlängerung der auf den Flurstücken 100 bzw. 101 vorhandenen Hauptnutzungen. Die weiter südöstlich vorhandene Bebauung auf dem Flurstück 103 nimmt an diesem Bebauungszusammenhang angesichts der dazwischen liegenden weiträumigen Freiflächen nicht mehr teil. Es handelt sich hierbei um eine ehemalige Hofstelle bzw. ein sog. bäuerliches Altenteil, welches nicht mehr Ausdruck einer homogenen, organischen Siedlungsstruktur ist, sondern lediglich einen dem Außenbereich zuzuordnenden Siedlungssplitter darstellt. Im Übrigen geht auch der Kläger im Hinblick auf die Bebauung auf dem Flurstück 103 zutreffend selber davon aus, dass es sich um ein Außenbereichsgrundstück handelt. Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den obigen Ausführungen: Wie schon dargestellt, geht es hier um die Frage des „Ob“ des Erschlossenseins des Flurstücks 103, welche ausschließlich nach bauplanungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein erschlossenes Grundstück hinsichtlich der Frage, in welchem Maße es erschlossenen ist, auch mit der im Außenbereich gelegenen Teilfläche bei der Verteilung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen ist. Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids nicht das vom Kläger angeführte Schreiben der Amtsleiterin des Amtes für Bauverwaltung der Beklagten vom 6. November 2007 entgegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne es § 38 VwVfG NRW. Gemäß dieser Vorschrift bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die schriftliche Äußerung, „der Erschließungsbeitrag für den Straßenausbau M. “ werde für das Grundstück des Klägers „entsprechend der Vorabermittlung bei ca. 13.700,- Euro liegen“, stellt schon keine Zusage zum späteren Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes dar. Es liegt aber auch keine allgemeine behördliche Zusage vor, mit der die Beklagte ein bestimmtes künftiges Verhalten rechtlich verbindlich versprochen hätte. Denn es fehlt am erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung verstehen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2006 ‑ 9 B 17.06 -, juris Rn. 4 m. w. N. Einen verpflichtenden Bindungswillen der Beklagten, den Kläger zum Erschließungsbeitrag bzw. zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nur in einer bestimmten Höhe heranzuziehen, lässt sich der schriftlichen Äußerung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Betrag lediglich näherungsweise, unbestimmt und vage angegeben worden ist. Dies kommt durch die Verwendung des Wortes „ca.“ zum Ausdruck. Daraus geht für den Empfänger hervor, dass keine verbindliche und endgültige Beitragshöhe versprochen worden ist. Zum damaligen Zeitpunkt konnte zudem der genaue Erschließungsbeitrag noch gar nicht sachgerecht beziffert werden, da der Umfang des Erschließungsaufwands noch gar nicht feststand. Im Übrigen hätte die Beklagte keine rechtmäßige Zusage dergestalt abgeben können, dass der Beitragspflichtige einen geringeren Erschließungsbeitrag zu zahlen hätte als er nach den §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten an sich leisten muss. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Beitragserhebungspflicht, wonach die Höhe des Erschließungsbeitrags nicht disponibel ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit ersichtlich, gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die Grundstücksfläche bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung zu berücksichtigen ist oder nur bis zu der davor gelagerten Grenze, die durch die Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogen ist. Nicht zuletzt angesichts der von der vorliegenden Entscheidung abweichenden oben zitierten Urteile anderer Obergerichte erscheint diese Rechtsfrage letztinstanzlich klärungsbedürftig. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.