Urteil
3 A 1301/22 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:1117.3A1301.22HGW.00
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Leitsätze
Keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem (Rückkehrer ohne Antragstellung im Mitgliedstaat).(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem (Rückkehrer ohne Antragstellung im Mitgliedstaat).(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hierzu auf ihn übertragen worden ist. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1. des Asylbescheids) statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 14 ff.) sind Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell- rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen als unzulässig ablehnen, jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 10). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG unzulässig, denn die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung der Asylverfahren des Klägers nicht zuständig. Zuständig ist vielmehr der Mitgliedstaat Italien. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht in der Sache, sondern ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Italien ist nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da Italien mit Schreiben vom 3. Juni 2022 fristgemäß nach dem von der Beklagten eingeholten EURODAC-Treffer um Rückübernahme ersucht wurde und nicht innerhalb der durch dieses Ersuchen in Gang gesetzten Frist darauf geantwortet hat, so dass damit seine Zustimmung zur Rücküberstellung als erteilt gilt (siehe Art. 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 18 Abs. 1 a), 21 Abs. 1 UAbs. 2 und 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO). Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Klägers nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO nicht vor. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich bringen. Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen. Sie können auch alternativ vorliegen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris). Die Kriterien, die für den Tatbestand des Art. 3 EMRK entwickelt worden sind, finden hier Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 (N. S.) –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris). Der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) – noch zur Dublin II-VO – entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Zuständigkeitsregelungen für auf dem Gebiet der Europäischen Union gestellte Anträge auf internationalen Schutz zugrunde. Danach muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 (N. S.) –, juris). Es ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung von systemischen Mängeln anzulegen. Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zugrunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbaren Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens"). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris). Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – , juris). Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim) –, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 37). Zudem ist zu prüfen, wie sich die Situation eines Antragstellers darstellt, würde ihm internationaler Schutz gewährt werden. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRC führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 87 f.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim) –, juris Rn. 87; BVerfG, stattgeb. Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris Rn. 20 ff.). Für den erkennenden Einzelrichter bestehen auf Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger – einer nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Person – nach einer Überstellung nach Italien die ernsthafte Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (i.E. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, juris Rn. 40 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 17. September 2019 – 10 ZB 19.50031 –, juris; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 16. August 2021 – Au 3 K 21.50069 –, juris Rn. 9 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 8. März 2021 – B 4 K 19.50417 –, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2021 – 31 K 575.17 A –, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 V 829/21 –, juris; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. August 2021 – 9 K 1340/18.F.A –, juris; VG Gera, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 6 E 1148/20 Ge –, juris Rn. 34 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – 9 AE 5190/21 –, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 22. Januar 2022 – 5 L 837/21.A –, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 7 B 375/20 –, juris Rn. 13 ff.; VG Meiningen, Beschluss vom 17. November 2021 – 1 E 720/21 Me –, juris; VG München, Beschluss vom 19. November 2021 – M 5 S 21.50650 –, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2021 – M 3 S 21.50230 –, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 12. März 2021 – M 1 K 19.50569 –, juris Rn. 31 f.; Beschluss vom 21. Januar 2021 – M 11 S 20.50065 –, juris Rn. 24 f.; VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2021 – 5 L 1333/21 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 13. November 2020 – W 10 K 19.31019 –, juris Rn. 30 ff.; a.A. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 25. November 2021 – 11 A 571/20.A –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 2. Juni 2020 – 7 A 359/17 –, juris Rn. 39 ff.). Dies ist jedenfalls für Dublin-Rückkehrer anzunehmen, denen nicht der Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung entzogen wurde. Zur Rückkehrsituation arbeitsfähiger Dublin-Rückkehrer hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 V 829/21 – (veröffentlicht bei juris unter dem Aktenzeichen 6 V 828/21), im Einzelnen ausgeführt: „Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt davon ab, ob sie vor ihrer Ausreise aus Italien dort bereits einen Asylantrag gestellt haben oder nicht. Der Antragsteller, der ausweislich der Eurodac-Auskunft sowie seinen eigenen Angaben in Italien bislang keinen Asylantrag gestellt hat, kann wie jeder neu ankommende Asylsuchende einen Asylantrag stellen (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2020 Update, S. 70; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 8). Hat Italien einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nicht ausdrücklich zugestimmt, wie es hier der Fall ist, kommen Dublin-Rückkehrer üblicherweise am Flughafen Rom Fiumicino oder Mailand Malpensa an (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2020 Update, S. 69). Bei fehlender vorheriger Asylantragstellung sind sie in der Provinz des Flughafens unterzubringen (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2020 Update, S. 68; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 18). Es gibt je eine Nichtregierungsorganisation an den Flughäfen in Rom und Mailand, die Asylsuchende, die direkt an diesen Flughäfen in Italien ankommen, sowie Asylsuchende, die in Anwendung der Dublin lll-VO aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien überstellt werden, informieren und unterstützen. Außerdem befindet sich in Bologna eine Nichtregierungsorganisation, die Informationen und Unterstützung anbietet, welche allerdings nicht am Flughafen präsent ist und nur auf Abruf arbeitet. Auf Abruf arbeiten des Weiteren jeweils eine Organisation in Bari und in Venedig. An den Flughäfen in Rom und Mailand bieten die Nichtregierungsorganisationen Unterstützung für Asylsuchende in Form der Essenverteilung, Ausgabe von Zugfahrkarten bis zur zuständigen Questura sowie Schlafmöglichkeiten für die ersten Nächte an (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 33 und 36, Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, 06/2020, S. 4 und 5). Im Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Asylbewerber. Die Unterbringung von Asylbewerbern erfolgt nach den aktuellen Gesetzesänderungen mit dem Gesetzesdekret Nr. 130 vom 21.10.2020, welches in das Gesetz Nr. 173 vom 18.12.2020 aufgenommen wurde, nunmehr weitestgehend wie nach früherer Rechtslage in einem zweistufigen Aufnahmesystem. Die zuvor mit dem sog. Salvini-Dekret vorgenommene Einschränkung des Zugangs zu den Aufnahmeeinrichtungen der zweiten Stufe (SIPROIMI, davor SPRAR) auf international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Asylbewerber wurde wieder aufgegeben. Nunmehr sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auch wieder Asylbewerber zu diesen Einrichtungen, die nun SAI heißen, zugelassen. Vorrangig werden dabei besonders schutzbedürftige Personengruppen aufgenommen. Im Übrigen werden Asylbewerber in den Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS) untergebracht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, aktuelle Entwicklungen, 10.06.2021, S. 5 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15.07.2018, S. 2 f.; Asylum Information Database, Country Report Italy, 2020 Update, S. 99). Die Unterbringung erfolgt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Asylantrag bzw. dem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung bleibt das Unterbringungsrecht bis zur Entscheidung des Gerichts bestehen (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2020 Update, S. 106 f.). Auch wenn die Qualität der Unterbringungsbedingungen zwischen den einzelnen Unterkünften variiert (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2020 Update, S. 122 f.), gibt es keine gewichtigen Gründe dafür, dass die elementarsten Bedürfnisse des Antragstellers nach „Bett, Brot und Seife" in den Aufnahmeeinrichtungen nicht erfüllt werden (vgl. hierzu die Berichte über den Besuch einiger Unterkünfte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 02.04.2020). Zudem haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2020 Update, S. 127 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 77). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass Asylbewerbern Unterkünfte in staatlichen Aufnahmesystem nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2020 Update, S. 116; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15.07.2021, S. 5 f.). Italien hat flexibel auf steigende und in den letzten Jahren sinkende Zahlen an Ankünften von Asylbewerbern reagiert (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15.07.2021, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 24). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht dementsprechend grundsätzlich und jedenfalls in den Fällen, in dem ein Unterbringungsrecht besteht - ebenfalls davon aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Italien im Einklang mit Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK stehen (zuletzt: VGH Bayern, Beschl. v. 17.09.2019 - 10 ZB 19.50031 -, juris Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.05.2018 - 10 LB 202/18 -, juris Rn. 32 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zuletzt seine Rechtsprechung bestätigt, wonach das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien für sich genommen nicht dazu führen, dass jegliche Überstellung von Asylsuchenden nach Italien unmöglich ist (EGMR, Entscheidung vom 20.04.2021 - Nr. 41100/19-, HUDOC Rn. 33). Sofern der unverzügliche Zugang zur Aufnahmeeinrichtung nach Rückkehr nach Italien problematisch sein kann, da eine Unterbringung erst mit förmlicher Asylantragstellung erfolgt, welche mehrere Monate nach dem Asylgesuch stattfinden kann (Asylum Information Database Country Report Italy, Update 2020, S. 104), ist darin keine drohende Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK zu sehen. Denn der Antragsteller kann sich in der Zwischenzeit um eine Unterbringung in einer Notunterkunft bemühen. Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, welche von karitativen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und kirchlichen Organisationen betrieben werden. In Rom gibt es eine Telefonhotline, die Schlafplätze für Obdachlose organisiert. Auf ihrer Homepage sind sieben Zentren für erwachsene Obdachlose und fünf Zentren für Mütter mit kleinen Kindern angeführt, welche jedoch lediglich in der Nacht geöffnet sind und früh morgens wieder verlassen werden müssen. Diese Plätze können nicht reserviert werden und werden der Reihe nach vergeben. In Mailand gibt es neben einigen Unterkünften für Obdachlose auch temporäre Unterkünfte (18 bis 24 Monate, davon die ersten sechs Monate kostenlos), die auf Empfehlung eines Sozialarbeiters vergeben werden können. In den Notschlafstellen werden die Kapazitäten im Winter erweitert, so dass jede Person einen Schlafplatz für die Nacht hat. In der übrigen Zeit werden nur die schwächsten und schutzbedürftigsten Personen untergebracht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 f.; s. auch Liste mit Kontakten und Beratungsstellen des Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die wieder nach Italien rücküberstellt werden, 06/2020, S. 21 ff.). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die genaue Anzahl an Plätzen in Notunterkünften zum einen schwierig auszumachen ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, 11.11.2020, S. 16) und sich die Plätze zum anderen aufgrund der Covid-19-Pandemie reduziert haben. Italien hat keinen nationalen Plan, der eine Erhöhung der Anzahl an Plätzen für die vorübergehende Unterbringung von Obdachlosen vorsieht. Außerdem haben Gemeinden aufgrund der Wirtschaftskrise im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einen starken Anstieg an Unterstützungsanfragen von Bedürftigen zu verzeichnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10.06.2021, S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe/ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 2; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18.09.2020, S. 6). Dass Verzögerungen bei der förmlichen Registrierung des Asylantrags dazu führen, dass Asylsuchende in beachtlichem Maße obdachlos sind, weil sie in der Zwischenzeit nicht auf alternative Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreifen können, ist der Einzelrichterin jedoch nicht bekannt. Den vorliegenden Erkenntnismittel lässt sich lediglich entnehmen, dass jedenfalls im Februar 2018 in ganz Italien etwa 10.000 Personen von der Unterbringung ausgeschlossen, darunter auch Schutzberechtigte, welche auf der Straße, in informellen Siedlungen, besetzten Häusern oder Slums lebten und eingeschränkten oder keinen Zugang zur Grundversorgung hatten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Italien, 09.10.2019, S. 17; Asylum Information Database, Update 2020, S. 124; Schweizerische Flüchtlingshilfe/ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 2). Diese Zahlen beziehen sich auf Beobachtungen aus den Jahren 2016 und 2017 (Medecins Sans Frontieres, „Out of sight" – Second edition, 08.02.2018). Diese Zahl betrifft jedoch gerade auch Personen, die vom staatlichen Unterbringungssystem aufgrund des Verlustes ihres Unterbringungsrechts ausgeschlossen sind, und nicht lediglich den Zeitraum bis zur förmlichen Registrierung ihres Asylantrags zu überbrücken haben. Als arbeitsfähige, alleinstehende Person ohne besonderen Schutzbedarf ist es dem Antragsteller daher möglich, unter Aufbringung des erforderlichen hohen Maßes an Eigeninitiative ggf. auch wechselnde Notunterkünfte in Anspruch zu nehmen, bis er den Zugang zum staatlichen Unterbringungssystem erhält. (…) Auch sofern es zu Problemen und Verzögerungen bei der Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst kommen kann (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 78 ff.), ist es dem Antragsteller zuzumuten, diese unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter (etwa der Aufnahmeeinrichtungen, s. hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 02.04.2020, S. 15) zu überwinden. (…) Für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes droht dem Antragsteller ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK. International Schutzberechtigte haben grundsätzlich für sechs Monate Zugang zu Zweitaufnahmezentren (sog. SAI-Zentren, vorher: SIPROIMI-Einrichtungen, noch vorher: SPRAR-Einrichtungen, vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.06.2021, S. 11). Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist nur zur Vollendung der Integration oder bei Vorliegen außergewöhnlicher gesundheitlicher Gründe oder für vulnerable Personen möglich. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist nur bei Vorliegen sehr schwerwiegender gesundheitlicher Gründe oder zur Ermöglichung des Abschlusses eines Schuljahres möglich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.06.2021, S. 12, und Januar 2020, S. 55; Asylum Information Database, Country Report: Italy, Update 2020, S. 182). Eine staatliche Anschlusslösung bzw. Sozialhilfe wird nicht bereitgestellt. Von den Personen mit Schutzstatus wird erwartet, dass sie nach Ablauf der sechs Monate in der Zweitaufnahmeeinrichtung für sich selbst sorgen können (Schweizerische Flüchtlingshilfe/ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 12). Dies stellt grundsätzlich eine Gleichstellung mit der inländischen Bevölkerung dar. Ein Anspruch auf sog. Bürgergeld besteht typischerweise nicht, da Personen hierfür bereits zehn Jahre in Italien gewohnt haben müssen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 12, und Januar 2020, S. 64). Es sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, dass es dem Antragsteller nach Entlassen aus dem staatlichen Zweitaufnahmesystem nicht gelingen wird, seine elementarsten Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife" durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist anerkannten Schutzberechtigten erlaubt (Schweizer Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68). Das Gericht geht trotz der angespannten Arbeitsmarktsituation in Italien davon aus, dass es dem Antragsteller zumindest möglich sein wird, eine Beschäftigung zu finden. Er befindet sich in einem Alter, in dem er ohne Weiteres einer Arbeit nachgehen kann. Individuelle Gründe dafür, weshalb er keiner Tätigkeit nachgehen könnte, hat er nicht vorgebracht. Unter der Beachtung der von ihm zu verlangenden weitgehenden Eigeninitiative ist es jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er keine Beschäftigung in Italien finden wird. Zwar bestehen für Schutzberechtigte Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in Italien. So ist es aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen (im Oktober 2021 9,4 % laut OECD aufrufbar unter https://data.oecd.org/unemp/unemployment-rate.htm, zuletzt aufgerufen am 13.01.2022) generell schwer, Arbeit zu finden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11. November 2020, S. 24). Durch die Corona-Pandemie ist insbesondere der Wirtschaftssektor Tourismus, in dem besonders vielen Migranten und Migrantinnen tätig sind, von den wirtschaftlichen Konsequenzen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 13 f.). Trotz dieser Schwierigkeiten sieht das Gericht jedoch die Möglichkeit, dass der Antragsteller als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann in Italien eine Beschäftigung finden kann (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 8 ff.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 102 ff.). Zum einen ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller zunächst in einem SAI-Zentrum aufgenommen wird und hier verschiedene Integrationsmaßnahmen wahrnehmen kann, welche ihn auf eine Arbeitssuche vorbereiten. In den sechs Monaten Aufenthalt in der Zweitaufnahmeeinrichtung sollen die anerkannten Flüchtlinge Italienisch lernen, eine berufliche Weiterbildung machen und ein Praktikum absolvieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 69). Laut den Erkenntnismitteln finden im Anschluss an die Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung 39,5 % eine Anstellung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 69). Hieraus ist nicht zu schließen, dass die restlichen 60,5 % keine Anstellung finden, da ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und arbeiten will, sondern vielmehr in andere europäischen Länder weiterreist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038 -, juris Rn. 45). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Antragsteller sich auch auf Arbeitsstellen im Niedriglohnsektor verweisen lassen muss. Insbesondere im Bereich der Landwirtschaft im Süden des Landes bestehen Möglichkeiten für Anstellungen ohne vorherige Ausbildung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038 -, juris Rn. 45). Hinzu kommt, dass dieser Wirtschaftsbereich von der Corona-Pandemie weniger betroffen ist als beispielsweise der Tourismussektor. Vielmehr fehlten gerade in der in Italien weit verbreiteten Landwirtschaft im Jahr 2020 rund 200.000 Arbeitskräfte, weshalb Migranten derzeit vor allem in diesem Wirtschaftssektor Arbeit finden. Grund hierfür ist gerade der Ausbruch der Corona-Pandemie, der dazu geführt hat, dass die jährlich vor allem zur Arbeit in der Landwirtschaft wiederkehrenden Wanderarbeitnehmer ausgeblieben sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2021 - A4S2850/21 - Juris Rn. 11 f., m.w.N.). Die möglicherweise schwierigen Arbeitsbedingungen verkennt das Gericht hierbei nicht. Jedoch ist zum jetzigen Zeitpunkt und der absehbaren Entwicklung jedenfalls keine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erkennbar. Insbesondere im Bereich der Industrie scheinen zudem bessere Arbeitsbedingungen im Vergleich zur Landwirtschaft zu gelten und darüber hinaus ist der Bedarf an Arbeitskräften in diesem Wirtschaftssektor hoch, speziell Migranten aus Nicht-EU-Ländern spielen hierbei eine zentrale Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 13, m.w.N). Im jetzigen Zeitpunkt und der absehbaren Entwicklung ist jedenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC erkennbar. Bezüglich der zukünftigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt spricht insbesondere die demografische Entwicklung in Italien in den nächsten Jahren für verbesserte Anstellungsmöglichkeiten. So sind zwischen 2021 und 2024 im italienischen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der Beschäftigten zu ersetzten, weil sie das Pensionsalter erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020-7 A 11038 -, juris Rn. 46; EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Italien - Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, November 2020). Auch der Wideraufbaufond der Europäischen Union, dessen Effekt für das Wachstum der Erwerbsquote im Jahr 2022 mit 2,2 % bemessen wird, begründet eine positive Prognose (Handelsblatt, „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher" - Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise, Artikel vom 23. Juni 2021, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/g20-praesidentschaft-unsersozialsystem-hat-einfach-zu-viele-loecher-italiens-arbeitsmarkt-geraet-in-eine-tiefekrise/ 27311124.html?ticket=ST-2004820-cfwBtz1Cla6R7LKCHQ2r-ap1, zuletzt abgerufen am 30.08.2021). Zwar handelt es sich hierbei vor allem um eine Einschätzung der zukünftigen Arbeitsmarktsituation, aufgrund der bereits jetzt und in absehbarere Zeit erwarteten positiven Entwicklung sind die genannten wirtschaftlichen Prognosen jedoch auch für den hiesigen Fall von Bedeutung (anders OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 159), da für die Dauer des Asylverfahrens eine Versorgung des Antragstellers zunächst sichergestellt ist.“ Diese Feststellungen und die zitierten Schlussfolgerungen macht sich der erkennende Einzelrichter im Zuge der gebotenen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls nach eigener Würdigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, wie sie sich aus der dem Klägervertreter übersandten Erkenntnismittelliste ergeben, zu eigen. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11. November 2020, S. 18; Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Januar 2020, S. 44 ff.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien. Aktuelle Entwicklungen (Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020), S. 8; Romer, Aufnahmebedingungen in Italien - aktuelle Entwicklungen, Asylmagazin 6/2021, S. 210) ergeben sich zwar Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer unter Umständen keinen Zugang (mehr) zu den italienischen Unterkünften bekommen. Demnach können Dublin-Rückkehrende, die zuvor in einem staatlichen Erstaufnahmezentrum oder einer Notunterkunft untergebracht (oder lediglich zugeteilt) waren und dort nicht erschienen sind oder das Zentrum ohne Benachrichtigung wieder verlassen haben, ihr Recht auf Unterkunft verlieren (SFH v. Januar 2020, S. 44, 46 f.; BFA vom 11. November 2020). Die Wiederaufnahme in das System werde nur aus triftigen persönlichen Gründen und nur sehr restriktiv ermöglicht (SFH v. Januar 2020, S. 45). Während eines erforderlichen Verfahrens auf Wiederaufnahme bestünde kein Zugang zu einer staatlichen Unterkunft (SFH vom Januar 2020, S. 45). Bei Ablehnung gebe es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit (SFH vom Januar 2020, S. 45). Nahezu vierzigtausend Asylsuchende hätten gemäß einer Studie aus den Jahren 2016 und 2017 mindestens ihr Recht auf Unterkunft im Aufnahmesystem verloren (SFH vom Januar 2020, S. 45). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat aufgrund dieser Umstände angenommen, dass für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten (OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris Rn. 52 ff.; vgl. auch Beschluss vom 25. November 2021 – 11 A 571/20.A –, juris Rn. 22 ff.). Es ist daher derzeit möglicherweise nicht sichergestellt, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Italien für die Dauer ihres Asylverfahrens, eines etwaigen Folgeantragsverfahrens oder bis zur Abschiebung in ihren Herkunftsstaat (wieder) Zugang zu einer staatlichen Unterkunft und Versorgung erhalten. Diese vorstehend genannten Gefahren drohen dem Kläger vorliegend aber gerade nicht. Er wäre bei einer Rückkehr nach Italien nicht von einem Verlust des Unterkunftsanspruchs bedroht. Der Kläger hat in der Erstbefragung vom 1. Juni 2022 ausweislich der Niederschrift angegeben, während seines 7-tägigen Aufenthaltes in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages vom 8. Juni 2022 hat er noch einmal ausgeführt in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Man habe ihm versichert, dass die Abgabe der Fingerabdrücke nicht für einen Asylantrag sei, sondern lediglich für polizeiliche Angelegenheiten erfolge. Eine Antragstellung oder eine Registrierung als Antragsteller durch die italienischen Behörden ergibt sich auch nicht aus dem in den Beiakten befindlichen EURODAC-Ergebnis vom 22. Mai 2022. Dieses führt als Datum und Ort „der Antragstellung/des Aufgriffs“ auf, dass der Kläger am 13. Mai 2022 in Crotone aufgegriffen wurde und am selben Tag eine Fingerabdrucknahme erfolgte. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger entgegen seinem eigenen Vorbringen bei den italienischen Behörden unter Zuweisung einer Unterkunft als Antragsteller registriert wurde. Die mit der Kennung „IT2“ beginnende EURODAC-Kennnummer spricht vielmehr dagegen, dass der Kläger bereits einen Asylantrag gestellt hat. Denn die Ziffer 2 in der Kennzeichnung „IT2" steht, was aus Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO) folgt, für eine Person, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält. Im Falle einer Antragstellung wäre eine EURODAC-Kennung mit der Ziffer 1 zu vergeben gewesen (Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der EURODAC-VO). Darüber hinaus liegen Erkenntnisse von Seiten der italienischen Behörden über eine Antragstellung nicht vor. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterbringung durch den italienischen Staat für die Dauer des Asylverfahrens erhalten sollte. Soweit das Gericht zudem prognostisch zu überprüfen hat, ob dem Dublin-Rückkehrer für den Fall einer Schutzgewährung im nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat eine Gefahr i.S.d. oben genannten Maßstäbe des EGMR und EuGH droht, ist dies vorliegend für gesunde, alleinstehende Dublin-Rückkehrer, die erst noch ein Asylerstverfahren mit entsprechender Unterkunftsgewährung zu durchlaufen haben und insoweit frühzeitig ein – zumutbar – hohes Maß an Eigeninitiative für eine zukünftige Sicherung der elementaren Lebensgrundlagen entfalten können, unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht zu erkennen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 68/17 –, juris Rn. 18 ff.). Die Annahme der zwangsweisen Abgabe der Fingerabdrücke rechtfertigt ebenso wenig eine andere Einschätzung. Zwangsanwendung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wird soweit ersichtlich durch Erkenntnismittel nicht belegt; im Übrigen ist ein Asylbewerber auch im deutschen Asylverfahren zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylG), sodass eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflichten durch italienische Behörden grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Kläger nach Italien abzuschieben. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen – auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz – grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie sind nur dann individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (BVerwG, Urt. v. 16. November 2015, Az. 1 C 4/15 – juris Rn. 24 f.). Im Regelfall dienen die Regelungen der Dublin III-VO jedoch alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urt. v. 14. November 2013, Az. C 4/11 – juris Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 – juris Rn. 57 f.; BVerwG, Urt. v. 16. November 2015, a.a.O., juris Rn. 23). Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Schutzsuchenden auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine zureichenden Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser bis zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null“) (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 27. Juni 2022, Az. 14 S 22.50203 – juris). Schließlich rechtfertigt auch der Regierungswechsel in Italien – entgegen der Ansicht des Klägers – kein anderes Ergebnis. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Machtwechsel in Italien eine Verschlechterung der Situation einherginge, die die Annahme systemischer Mängel rechtfertigte. Auch der Kläger hat dergleichen lediglich pauschal behauptet. Soweit zuletzt von Einzelfällen die Rede war, demzufolge es drei Schiffen von Nichtregierungsorganisationen untersagt worden sein soll, alle aus Seenot geretteten Migrantinnen und Migranten an Land zu lassen, so ist dieser Zugang zwischenzeitlich allen Geretteten gewährt worden. Obschon die Seenotrettung durch Nichtregierungsorganisationen nur einen Bruchteil der Seenotrettung Geflüchteter in Bezug auf Italien ausmacht, lässt sich zur Überzeugung des Gerichts von Einzelfällen wie diesen zudem nicht auf generelle systemische Mängel beim Zugang zu Asyl oder des Asylverfahrens in Italien schließen. 2. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, deren Nichtvorliegen die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Beklagte bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. VGH München, Beschluss vom 21. April 2015 – 10 CE 15.810 –, juris), sind nicht ersichtlich. Diesbezüglicher Vortrag ist bereits nicht erfolgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Er ist 24 Jahre alt und afghanischer Staatsangehöriger mit tadschikischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Juni 2022 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich einer EURODAC-Abfrage vom 22. Mai 2022 ist der Kläger am 13. Mai 2022 von den italienischen Behörden in Crotone (Italien) registriert worden. Daraufhin stellte das Bundesamt am 3. Juni 2022 an Italien ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Eine Antwort hierauf erhielt sie nicht. Der Kläger wurde am 1. Juni und 8. Juni 2022 zur Zulässigkeit seines Asylantrages und hinsichtlich des Bestehens etwaiger Abschiebungshindernisse persönlich gehört. Er trug hierbei unter anderem vor, dass er 7 Tage in Italien gewesen sei. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt und auch nicht stellen wollen. Man habe ihm versichert, dass die Abgabe der Fingerabdrücke lediglich polizeilichen Zwecken diene, nicht aber der Antragstellung. Er habe ein Papier aus Italien, wonach er das Land zu verlassen habe. Dies habe er auch gewollt. Er habe sich dort nicht sicher gefühlt. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er an, gesund zu sein. Mit Bescheid vom 4. August 2022, dem Kläger am 13. August 2022 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, welches sie auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. (Ziffer 4). Zur Begründung verwies sie darauf, dass Italien gem. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig und dieser demnach gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig sei. Daher würde der Antrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Bei der Abschiebung des Klägers nach Italien sei weder eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch des Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (EU-GrCh) gegeben. Gründe, die ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis rechtfertigten, seien nicht vorgebracht worden. Hiergegen hat der Kläger am 18. August 2022 Klage erhoben. Er beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2022 (Geschäftszeichen ) zu Ziffer 1 aufzuheben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass der Regierungswechsel in Italien zu berücksichtigen sei. So habe sich die Situation für Flüchtlinge unmittelbar danach deutlich verschärft. Schon unter der alten Regierung sei zudem vom Vorliegen systemischer Mängel in Italien auszugehen gewesen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 3. November 2022 hat der Kläger und mit Schriftsatz vom 22. September 2022 die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.