Beschluss
2 B 229/21 HAL
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 11. Oktober 2021, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Juli 2021 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 30. April 2021 für die „denkmalpflegerische Sanierung einschließlich Umnutzung zu Wohnen und neuer Grundriss-Aufteilung, Anbau von eingeschossigen Anbauten und Errichtung von Dachgauben“ anzuordnen hat keinen Erfolg. Er ist nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zwar zulässig. Denn nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens – wie hier - keine aufschiebende Wirkung. Als Eigentümer der unmittelbaren Nachbargrundstücke T- Straße … (Flurstücke .. und …), die unmittelbar an das mit dem Baudenkmal „Kaffeegarten“ bebaute Baugrundstück der Beigeladenen (Flurstück 139) angrenzen, ist der Antragsteller als Nachbar antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Sein Widerspruch, der am 5. Juli 2021 bei der Antragsgegnerin einging (Blatt 381 der Beiakte A), ist auch innerhalb der Jahresfrist aus § 53 Abs. 2 VwGO erhoben. Die Monatsfrist des § 70 VwGO lief nicht, weil ihm die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben wurde. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nach der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Abweichungsentscheidung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt nicht zugunsten des Antragstellers aus. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt (wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung auf Antrag eines Nachbarn anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache Bedeutung zu. Erweist sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; umgekehrt kommt dem Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. etwa auch BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 13). Das Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, die Baugenehmigung ohne Aufschub ausnutzen zu können, tritt hier gegenüber dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, nicht zurück. Im gerichtlichen Verfahren von Dritten findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt. Die hier gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, verstößt. Die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Wohnnutzung verletzt nicht einen etwaigen Anspruch des Antragstellers auf Gebietserhaltung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Denn die Wohnnutzung ist dort allgemein zulässig. Nichts anderes gilt, wenn wegen des Gebäudekomplexes des Landeskriminalamtes und des Bootshauses der Universität die nähere Umgebung als diffus bebaut anzusehen wäre und sich die Art der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB „einfügen“ müsste. Wegen der in der näheren Umgebung im Übrigen befindlichen hauptsächlichen Wohnnutzung entlang der P-straße und durch die Neubauten im vormaligen Gartenbereich des Baudenkmals, entspricht die genehmigte Wohnnutzung mit 14 Wohnungen der Eigenart der näheren Umgebung. Dies wird auch von der Antragstellerseite nicht in Abrede gestellt. Das Vorhaben verletzt voraussichtlich auch hinsichtlich der genehmigten Stellplätze und der Zufahrt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, das sich hier aus § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und im Übrigen aus dem Einfügegebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 152.93 -, BRS 56 Nr. 165). Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2013 – AN 9 K 12.01400 –, Rn. 64 - 65, juris). Für die Prüfung des Vorliegens der Rücksichtslosigkeit sind alle dem jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Emissionen bzw. Immissionen zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen dabei zwar die von der baulichen Anlage und ihrem Betrieb ausgehenden Emissionen, z.B. der Betriebslärm. Zuzurechnen kann dem Vorhaben aber auch der durch die Anlage ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr und der sich daraus ergebende Verkehrslärm sein, (vgl. VG München, Urteil vom 17. November 2008 – M 8 K 08.345 –, Rn. 27, juris unter Bezugnahme auf: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 49). Zwar ist die von einer Wohnnutzung ausgelöste Stellplatznutzung vom Nachbarn grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59/02 -, NVwZ 2003, 1516 ; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2014 - VGH 15 ZB 13.1017 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in seinem Beschluss vom 15. August 2019 (4 B 31/19) ausgeführt, dass „Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken“ begegnen. So dürfte es hier voraussichtlich aber nicht liegen. Die genehmigten Stellplätze sind voraussichtlich auch nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ausgeführt (OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 2 M 71/20 –, Rn. 15 - 17, juris): „Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der gemäß § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar ist, sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - juris Rn. 7; Beschluss des Senats vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 - juris Rn. 63). Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO wird den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16). Besondere örtliche Verhältnisse können aber zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Das gilt insbesondere für Stellplätze, die im Inneren von Wohnkomplexen oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen sind. Die Nutzung von Stellplätzen kann im Einzelfall etwa dann unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Das kann der Fall sein, wenn die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation (beengte Hoflage) zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigen und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite erfolgt. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung ist jedoch nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - juris Rn. 19; Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - a.a.O. Rn. 6 ff.; Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 31/19 - juris Rn. 3; HambOVG, Urteil vom 30. April 2008 - 2 Bf 133/03 - juris Rn. 37 ff.; OVG RhPf, Urteil vom 19. September 2019 - 1 A 10673/18 - juris Rn. 21). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlageanlage, kann der betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 - juris Rn. 5; Urteil vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 - juris Rn. 35).“ Nach diesen Grundsätzen sind die an der Grundstücksgrenze zum Flurstück 6/2, also östlich, geplanten zwölf Stellplätze Nr. 1-12 voraussichtlich nicht gegenüber dem Antragsteller als Eigentümer des nördlichen Nachbargrundstücks unzumutbar (vgl. die Pläne Blatt 138, 140 der Beiakte A, vgl. zudem zur offenen Ausgang eines Eilverfahrens bei 30 Stellplätzen für ein Verwaltungsgebäude: OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 2 M 102/21 –, juris). Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass es gerade nicht um eine ruhige Parkanlage geht, sondern um einen Randbereich des zwischen dem Baudenkmal Kaffeegarten und dem grenzständigen Nachbargebäude des Landeskriminalamtes. Der Park befand sich dort, wo jetzt die Neubauten errichtet sind, die von der P-straße (Flurstück …) erschlossen werden. Diese Neubauten lösen ihrerseits Zu- und Abgangsverkehr aus, der über die Privatstraße des vormaligen „Lustgartens“ (Park) verläuft. Der Park ist im Übrigen (nur) noch im dem Bereich zwischen der Saale und dem Baudenkmal ansatzweise vorhanden. Dem Gericht sind die Örtlichkeiten durch einen Ortstermin in anderer Sache bekannt. Schließlich ist weder vorgetragen noch mit Blick auf die Örtlichkeiten ersichtlich, dass es bei der klaren Anordnung der Stellplätze zu einem vermehrten Rangieraufwand käme. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Zufahrt unmittelbar neben dem Grundstück des Antragstellers befindet, mithin vom vorderen bis zum hinteren Grundstücksbereich entlangführt. Diese tatsächliche Verschlechterung der Situation ist indes nach Überzeugung des Gerichts nicht unzumutbar i.S.d. eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Dabei berücksichtigt das Gericht maßgeblich, dass die Neubauten entlang der Privatstraße mit der Flurstücksbezeichnung 113, und damit auch das Gebäude des Antragstellers, im vormaligen großzügigen Gartenbereich des Denkmals „Kaffeegarten“ errichtet wurden, während das Baudenkmal seinerseits über Jahre hinweg unsaniert leer stand. Ein schützenswertes Vertrauen dahin, dass das Baudenkmal nicht mehr einer Nutzung zugeführt wird, besteht nach Überzeugung des Gerichts danach nicht. Außerdem befindet sich auf der anderen Seite des klägerischen Grundstücks die Zufahrt zu einem weiteren Grundstück (T- Straße …), das ebenfalls mit einem neu errichteten Wohngebäude in dem ehemaligen Gartenbereich des Baudenkmals „Kaffeegarten“ bebaut wurde. Damit ist der seitliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers bereits mit einer Zufahrt – wenn auch nur zu einem Wohngebäude – vorbelastet. Danach kommt es nicht auf den von der Beigeladenenseite vorgelegten Plan an, der Anlage zum Kaufvertrag war, und auf dem seitlich seines Grundstücks die „Zufahrt zum Kaffeegarten“ angegeben war. Der Antragsteller hat der Verwendung dieses Plans widersprochen (Schriftsatz vom 07. Dezember 2021). Auf diesen stellt das Gericht nicht ab. Die fünf Stellplätze Nr. 13-17, die zur P-straße hin ausgerichtet sind, wirken sich auf das Grundstück des Antragstellers nicht aus. Denn diese werden nicht über die Privatstraße, die auch im Miteigentum des Antragstellers steht, und das Flurstück ... angefahren sondern über die P-straße (vgl. Plan, Blatt 138 der Beiakte A). Die von dem Antragsteller aufgeworfenen Zweifel daran, ob die Zufahrt eine ausreichende Breite für Feuerwehrfahrzeuge aufweisen, wirkt sich nachbarrechtlich nicht aus. Ein nachbarschützender Charakter scheidet bei solchen Vorschriften - insbesondere auch des Brandschutzes - aus, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen; nachbarschützender Charakter kommt vielmehr nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen (OVG LSA, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 2 L 149/11 –, juris). Soweit der Antragsteller meint, die Zufahrt sei als Feuerwehrzufahrt zu schmal, ist dies hier nicht drittschützend. Soweit der Antragsteller im Einzelnen die Aufstellflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück rügt, kommt dem kein Drittschutz zu, weil dies ersichtlich (nur) dem Schutz der Bewohner des Gebäudes zu Gute kommt und nicht das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern soll. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Lageplan zum Brandschutzkonzept, dass die Feuerwehrzufahrt eine Breite von 3m aufweisen solle. In der Stellungnahme des Fachbereichs „vorbeugender Brandschutz“ der Antragsgegnerin (Blatt 299 der Beiakte A) werden zwar zu einzelnen Punkten des Brandschutzkonzepts Bedenken geäußert und insoweit keine Zustimmung erteilt. Die Zuwegungsbreite wird dort aber nicht gerügt. Zudem wurden die Bedenken offenbar durch die 1. Ergänzung zum Brandschutzkonzept ausweislich der Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (Blatt 311 der Beiakte A) ausgeräumt. Die vom Antragsteller gerügte Umbenennung der Anschrift von einer Hausnummer zur P-straße zu einer Hausnummer zur T- Straße wirkt sich nachbarrechtlich nicht aus. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Erschließung auch über eine Privatstraße erfolgt. Die Zuwegung erfolgt zunächst über die Zuwegungsbaulast auf dem Anliegergrundstück und im Übrigen über die dort vorhandene Privatstraße. Die beigeladene Bauherrin ist dabei (nur) Miteigentümerin der Privatstraße. Wie es sich auswirkt, dass ein anderer Miteigentümer der Nutzung widerspricht – wie hier – ist eine zivilrechtliche Frage. Zwar muss die Erschließung dauerhaft privatrechtlich gesichert sein, wenn das Baugrundstück nicht an eine öffentliche Straße angrenzt (vgl. nur Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30, Rn. 26, m.w.N.). Weder das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach der Bauordnung haben aber diesbezüglich nachbarschützende Funktion (BayVGH, Urteil vom 22. März 1999 – 15 B 98.207 –, juris zu BauO BY Art 4 Abs 1 Nr 2). Insoweit ist der Kläger auf Rechtsschutz vor den Zivilgerichten zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der beigeladenen Bauherrin sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - und vom 28. Mai 2018 - 2 M 82/18 - ; vgl. auch VG Halle, Urteil vom 8. Oktober 2020 – 2 B 111/20 -). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Denn nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Für das Hauptsacheverfahren wäre hier nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 7.500,00 EUR anzusetzen.