Beschluss
2 M 102/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:1018.2M102.21.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob ein Vorhaben das - in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Sofern derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt, findet zwar eine (Zumutbarkeits-)Abwägung statt, bei der die Interessen der Beteiligten zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 4 B 152.93 - juris Rn. 18). Eine solche Abwägung ist aber nicht der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten. (Rn.14)
2. Es besteht kein allgemeiner - dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB vergleichbarer - bauplanungsrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit kein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind.(Rn.15)
3. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. (Rn.19)
4. In der Regel gibt es keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.(Rn.22)
5. Sind die Erfolgsaussichten des von einem Dritten gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs offen, hat das Gericht die gegenläufigen Interessen des Dritten und des Bauherrn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens "auf eigenes Risiko" - also ohne rechtsbeständige Genehmigung - grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, so dass es weiterer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. (Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 14. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, sind nicht für erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob ein Vorhaben das - in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Sofern derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt, findet zwar eine (Zumutbarkeits-)Abwägung statt, bei der die Interessen der Beteiligten zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 4 B 152.93 - juris Rn. 18). Eine solche Abwägung ist aber nicht der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten. (Rn.14) 2. Es besteht kein allgemeiner - dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB vergleichbarer - bauplanungsrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit kein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind.(Rn.15) 3. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. (Rn.19) 4. In der Regel gibt es keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.(Rn.22) 5. Sind die Erfolgsaussichten des von einem Dritten gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs offen, hat das Gericht die gegenläufigen Interessen des Dritten und des Bauherrn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens "auf eigenes Risiko" - also ohne rechtsbeständige Genehmigung - grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, so dass es weiterer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. (Rn.30) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 14. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, sind nicht für erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. März 2020 für die Errichtung eines würfelförmigen Anbaus an ein bestehendes Villengebäude des alten Rathauses einschließlich Herstellung von 30 Stellplätzen auf dem Grundstück M-Straße in A-Stadt. Zu diesem Zweck hatte die Beigeladene den Bebauungsplan Nr. ... „Verwaltungsgebäude M-Straße“ im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, der am 30. Oktober 2017 in Kraft trat. Darin wird das Baugrundstück als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltung festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es im Abschnitt 6.2.5 „Belange der Lärmbekämpfung“ u.a., dass die vom Verwaltungsstandort ausgehenden Lärmemissionen im Wesentlichen durch den Zufahrtsverkehr durch Beschäftigte und Besucher verursacht würden. Im neuen Rathaus würden ca. 30 Beschäftigte arbeiten. Die Anzahl der Besucher sei abhängig von den Sprechzeiten bzw. den Tagungszeiten der Gemeindegremien. Insgesamt sei bei dieser Verwaltungsgröße nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Die Emissionen bewegten sich im Rahmen der Zulässigkeiten im Umfeld allgemeiner Wohngebiete. Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage könne nicht abschließend festgestellt werden, ob der Widerspruch gegen die Baugenehmigung Erfolg haben werde. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dass das möglicherweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Bauvorhaben einstweilen errichtet werde. Es spreche einiges dafür, dass der Bebauungsplan Nr. ... der Beigeladenen gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Der Antragsteller habe abwägungserhebliche Belange nachvollziehbar dargelegt. Dies gelte zwar nicht für den Erhalt einer besonderen Aussichtslage („Blick ins Grüne“) und eine Verschattung seines Grundstücks, aber im Hinblick auf eine mögliche Einsichtnahme auf sein Grundstück und mögliche Lärmbelästigungen durch die geplanten 30 Stellplätze. Der Antragsteller bemängele durchaus zu Recht, dass sein Anwesen von den beiden oberen Geschossen des Neubaus aus eingesehen werden könne. Es erscheine angesichts der konkreten Grundstücksverhältnisse deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Gesichtspunkt der Einsehbarkeit hier so stark berührt sein könnte, dass er ausnahmsweise ein abwägungserhebliches Gewicht erlange. Dies gelte jedenfalls in Zusammenhang mit dem möglichen Verkehrslärm, der mit der Nutzung der geplanten 30 Stellplätze verbunden sein könnte. Es sei anerkannt, dass besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden könne. Das gelte insbesondere für Stellplätze, die - wie hier - in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen seien. Dass die Beigeladene diese Besonderheiten des Falles bei Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt, die privaten Belange des Antragstellers also zutreffend ermittelt und hinreichend gewichtet habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Die dargestellten Abwägungsmängel dürften auch von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein und könnten auch noch nach Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht werden. Der Bebauungsplan dürfte auch deshalb fehlerhaft sein, weil die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB für ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nicht vorlägen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren könne aber letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan an beachtlichen und noch rügefähigen Verfahrensfehlern leide. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führe dies nicht zum Erfolg des Eilantrages. Die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richte sich dann nach § 35 BauGB, weil sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befinde. Der Antragsteller könne in diesem Fall keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches geltend machen, da sich die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen in unterschiedlichen Baugebieten befänden. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einem faktischen Wohngebiet, das Vorhaben solle hingegen auf einem im Außenbereich liegenden Grundstücks verwirklicht werden. Ob das Vorhaben der Beigeladenen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoße, könne im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beantwortet werden; die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs erwiesen sich insoweit als offen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer „erdrückenden Wirkung“ gegeben. Eine solche Wirkung komme vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Generell sei eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteilige, indem es diesem förmlich „die Luft nehme“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entstehe, wenn von der baulichen Anlage eine „Riegelwirkung“ ausgehe oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig sei, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen werde. So liege es hier nicht. Es sei schon nicht dargetan, um wie viele Meter das aus drei Ebenen bestehende Vorhaben der Beigeladenen das zweistöckige Wohnhaus des Antragstellers überrage. „Übergroß“ im Sinne der Rechtsprechung sei es offensichtlich nicht. Abgesehen davon befinde sich das Wohngebäude des Antragstellers auf dem östlichen Teil seines langgezogenen Grundstücks und damit nicht direkt vor der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Von einer „eingemauerten Situation“ könne ebenfalls keine Rede sein. Das Rücksichtnahmegebot werde voraussichtlich nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers entstehen. Dem stehe nicht entgegen, dass wegen dieses Aspekts ein Abwägungsfehler im Bebauungsplanverfahren vorliegen dürfte. Dem Gesichtspunkt der Einsehbarkeit eines Grundstücks könne abwägungserhebliches Gewicht im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zukommen, ohne dass hiermit zwangsläufig die Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots einhergehe. Ob dies nämlich im Ergebnis anzunehmen sei, sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Frage der Abwägung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) und bei dem Gebot der Rücksichtnahme eine Frage des Einzelfalles. Insoweit gelte, dass es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche gebe. Der Antragsteller befürchte zwar zu Recht, dass sein Anwesen von den beiden oberen Geschossen des Neubaus aus eingesehen werden könne. Nach den in den Akten befindlichen Ansichtszeichnung Ost sollten an der zum Grundstück des Antragstellers gerichteten Fassade 22 neue Fenster entstehen. Die Einsichtsmöglichkeiten für Beschäftigte und Besucher des Neubaus auf das Grundstück des Antragstellers seien damit ganz erheblich. Dem Verwaltungsvorgang lasse sich auch nicht entnehmen, dass diese Fenster (teilweise) mit Milchglas versehen werden sollen und nicht komplett, sondern nur „gekippt“ geöffnet werden können, was die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers beschränken könnte. Zu berücksichtigen sei auch das fehlende „Gleichgewicht“ der bestehenden Einsichtnahmemöglichkeiten (dienstliche Nutzung von Büros einerseits und Wohnnutzung andererseits). Während die Beschäftigten und die Besucher des Neubaus mithin in den privaten Bereich des Antragstellers schauen könnten, sei dies umgekehrt nicht der Fall. Die Kammer erachte die Qualität und den Umfang der Einsichtnahmemöglichkeiten bei summarischer Prüfung gleichwohl nicht für ausreichend, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot annehmen zu können. Hiergegen spreche, dass sich das Wohnhaus des Antragstellers auf der östlichen und damit nicht auf der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Seite seines Grundstücks befinde. Die Entfernung zwischen seinem Wohnhaus und dem Neubau betrage ca. 50 m. Aus dieser Entfernung dürften Einblicke in das Wohnhaus des Antragstellers nur schwerlich möglich sein. Jedenfalls dürfte es dem Antragsteller zumutbar sein, durch eine entsprechende Gestaltung seiner Terrasse oder seines Grundstücks Einsichtnahmemöglichkeiten in sein Haus zu minimieren oder gar unmöglich zu machen. Nicht verhindern könne der Antragsteller letztlich nur Einblicke in seinen Garten. Diesbezüglich sei zu bedenken, dass der Antragsteller diesen Bereich nicht täglich und nur bei entsprechender Witterung aufsuchen dürfte und Einsichtnahmemöglichkeiten in diesem Bereich bereits von den Nachbarn auf den angrenzenden Grundstücken im Norden und im Süden möglich sein dürften, das Grundstück des Antragstellers in dieser Hinsicht also „vorbelastet“ sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Neubau der Beigeladenen am Wochenende und an Feiertagen und damit an Tagen nicht in Benutzung sein dürfte, die der Erholung dienten und an denen deshalb auch der Antragsteller sein Anwesen vorrangig nutzen werde. Nicht außer Acht gelassen werden könne weiter, dass sich auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits seit vielen Jahren ein ähnlich hohes Gebäude befinde (das Bestandsgebäude), von dem aus Einblicke in den Garten des Antragstellers ebenfalls möglich sein dürften. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Einsichtnahmemöglichkeiten durch die grenzständigen Bäume reduziert würden, was jedenfalls für die Monate zu gelten habe, an denen die Bäume Laub tragen. Im Übrigen gelte auch in nichtstädtischen Lagen der Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer nicht darauf vertrauen könne, dass ein angrenzendes und bisher nicht bebautes Grundstück dauerhaft unbebaut bleibe. Dem Antragsteller dürfte es zumutbar sein, Einblicke in seinen Garten durch bauliche und gestalterische Elemente zu beschränken. Das Gebot der Rücksichtnahme werde auch nicht aufgrund einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks des Antragstellers verletzt. Da die Abstandsflächen eingehalten würden, komme eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht in Betracht. Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks werde im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage werde nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst. Durch Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA sollten eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Deshalb hätten es selbst Eigentümer von nördlich gelegenen Grundstücken in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig hinzunehmen, dass sie von südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden. Hier liege das Baugrundstück in westlicher Richtung, und eine Verschattung aus dieser Richtung erfolge bereits zu einem großen Teil durch den dort vorhandenen Baumbestand. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung komme ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks sei. Dass diese Voraussetzungen vorliegend - etwa wegen einer unzumutbaren Verschattung oder mit Blick auf unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten - erfüllt seien, habe der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargetan. Nicht ausgeschlossen werden könne indes, dass das Gebot der Rücksichtnahme durch die genehmigten Stellplätze verletzt werde. Von den 30 geplanten Stellplätzen sollten 20 nördlich des Neubaus in zwei Reihen direkt an der Grenze zum Grundstück mit der Flurstücknummer … angelegt werden. Die mit dem Betrieb dieser Stellplätze üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge beträfen damit zwar in erster Linie das nördlich gelegene Grundstück mit der Flurstücknummer …. Das direkt angrenzende Grundstück des Antragstellers sei hiervon aber ebenfalls betroffen, und hierbei insbesondere der Bereich des Grundstücks, der als Ruhe- und Erholungsort diene und deshalb als besonders schützenswert anzusehen sei. Ob allerdings die mit dem Betrieb dieser Stellplätze verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge tatsächlich zu einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller werden und ob insbesondere die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden, lasse sich nicht abschließend sagen. Dies hänge u.a. davon ab, in welchem Umfang diese Stellplätze durch Beschäftigte und Besucher des Verwaltungsstandorts auch tatsächlich genutzt werden. In Ziffer 6.2.5 der Begründung des Bebauungsplans Nr. … werde hierzu ausgeführt, dass insgesamt „nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung“ auszugehen sei. Ob diese Feststellung das Ergebnis einer Immissionsprognose sei, bleibe offen und sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Gegebenenfalls müsse eine solche Immissionsprognose noch eingeholt werden. Sei die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung demnach als offen zu bewerten, müsse es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei dem in § 212a BauGB bestimmten Grundsatz bleiben, dass der Widerspruch gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung habe. Es sei nicht ersichtlich, dass unzumutbare Nachteile für den Antragsteller in der Übergangszeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu befürchten seien, die über dasjenige hinausgingen, was bei der Ausnutzung einer (rechtmäßigen) Baugenehmigung grundsätzlich hinzunehmen sei. Insbesondere würden keine irreversiblen Fakten geschaffen. Dass der Bau in naher Zukunft abgeschlossen sein und die gesamte Verwaltung unmittelbar nach Baufertigstellung in das neue Objekt einziehen werde, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es erscheine mit Blick auf den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene zur Vermeidung unnötiger Kosten vor einem Umzug der gesamten Verwaltung in das neue Gebäude zunächst den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarte. Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Baugenehmigung als rechtswidrig erweisen, so werde die Beigeladene das Bauwerk zu beseitigen haben, und etwaige entstandene Nachteile für den Antragsteller würden damit auch beendet sein. II. A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller wendet ein, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei schon in sich widersprüchlich. Es habe zunächst ausgeführt, dass nach summarischer Prüfung einiges dafür spreche, dass der Bebauungsplan Nr. ... gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoße und hiermit ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einhergehe, der Antragsteller den Aspekt einer möglichen Einsichtnahme auf sein Grundstück und den Gesichtspunkt möglicher Lärmbelästigungen durch die geplanten 30 Stellplätze dargetan habe und die dargestellten Abwägungsmängel auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein dürften. Ferner habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Bebauungsplan noch an einem weiteren Fehler leiden dürfte, weil die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 BauGB nicht vorlägen und sich der hierdurch begründete Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls als beachtlich darstelle. Die vorzunehmende Abwägung zwischen seinen Interessen als Nachbarn und denen der Antragsgegnerin sei weder beim Bebauungsplan noch in der hierauf folgenden Baugenehmigung erfolgt, was - wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe - einen gravierenden Verfahrensfehler darstelle. Hieraus folge, dass bereits der der Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan rechtsfehlerhaft sei und die Baugenehmigung somit als Folge hiervon auch nicht hätte erteilt werden dürfen und somit auch rechtswidrig sei. Da diese Abwägung der Interessen der Nachbarn, und somit auch seiner Interessen, und der Antragsgegnerin hätte erfolgen müssen, seien somit seine verfassungsmäßigen Rechte ganz offensichtlich und gravierend verletzt worden. Diese Einwände verfangen nicht. Die Erteilung einer Baugenehmigung unterliegt keiner Abwägung durch die Baugenehmigungsbehörde. Vielmehr ist nach § 71 Abs. 1 BauO LSA die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Umstand, dass ein Bebauungsplan, der - etwa wegen eines Verfahrensfehlers oder eines Abwägungsfehlers - unwirksam ist, führt auch nicht dazu, dass eine auf Festsetzungen des Bebauungsplans gestützte Baugenehmigung per se rechtswidrig ist. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus den für den unbeplanten Innenbereich maßgebenden Vorschriften des § 34 BauGB oder aus den für den Außenbereich geltenden Vorschriften des § 35 BauGB ergibt (vgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 2017 - 7 A 1667/16 - juris Rn. 31). Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Dabei ist die Frage, ob ein Vorhaben das in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt, gerichtlich voll überprüfbar. Sofern derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt, findet zwar eine (Zumutbarkeits-)Abwägung statt, bei der die Interessen der Beteiligten zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 4 B 152.93 - juris Rn. 18). Eine solche Abwägung ist aber nicht der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten. 2. Der Antragsteller rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts befänden sich sein Grundstück und das Baugrundstück nicht in unterschiedlichen Baugebieten. Wie das alte Rathausgebäude auch liege sein Wohnhaus innerhalb der örtlichen Bebauung und gehe anschließend in den Außenbereich über. Damit lägen sowohl der Garten seines Grundstücks als auch das für die Neubebauung vorgesehene Gelände im Außenbereich. Da es sich mithin nicht um unterschiedliche Baugebiete handele, könne er einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Auch mit dieser Einwand vermag der Antragsteller nicht durchzudringen, auch wenn ihm darin zu folgen sein sollte, dass der gärtnerisch genutzte Teil seines Grundstücks dem Außenbereich zuzuordnen ist (vgl. zur Innenbereichslage von Hausgärten: BayVGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - 15 N 20.1018 - juris Rn. 19, m.w.N.). Der sog. Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht. Das gilt unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht, denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Da geplante und faktische Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB gleichgestellt sind, lässt sich der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 4. September 2019 - 2 K 14/18 - juris Rn. 106, m.w.N.). Ein allgemeiner - dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB vergleichbarer - bauplanungsrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 2 f.; Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 15 ZB 20.469 - juris Rn. 9; OVG NW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 - Rn. 86, m.w.N.). 3. Der Antragsteller beanstandet, nichtzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verschattung seines Grundstücks ergebe sich bereits durch die auf seinem Grundstück vorhandenen Bäume. Aus den eingereichten Lichtbildern sei ersichtlich, dass von den an der Grundstücksgrenze vorhandenen Bäumen kaum eine Verschattung ausgehe, sondern der im Rohbau bereits vorhandene Neubau einen erheblichen Schattenwurf tagsüber verursache. Auch beeinträchtige das alte Rathausgebäude den Lichteinfall nicht, da es sich nicht hinter seinem Grundstück befinde. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der landesrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht in Betracht kommt. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage wird nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst. Durch Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen. Insbesondere ist es in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig unvermeidlich und daher von den Nachbarn hinzunehmen, dass nördlich gelegene Grundstücke von Bebauung auf südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 23, m.w.N.). Gemessen daran ist, auch wenn die Verschattung des Grundstücks des Antragstellers durch die an der westlichen Grundstücksgrenze vorhandenen Bäume im Vergleich zu der durch den Neubau hervorgerufenen Verschattung gering sein mag, nicht von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch den Neubau auszugehen. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 des Beschlusses) hält der Neubau die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers ein. Dass die Belichtung seines vom Neubau ca. 50 m entfernten Wohngebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, ist fernliegend und wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der vom Neubau verursachte (zusätzliche) Schattenwurf vor allem in den Nachmittagsstunden mag zwar die Nutzung des Gartens insbesondere im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze beeinträchtigen. Diese nachteilige Wirkung erachtet der Senat aber nicht für unzumutbar, zumal der Garten aus südlicher Richtung weiterhin uneingeschränkt Sonnenlicht erhält. 4. Der Antragsteller macht weiter geltend, eine beachtliche Beeinträchtigung ergebe sich aufgrund der neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch vom alten Rathaus aus eine Einsichtnahme möglich gewesen sei, treffe nicht zu. An diesem Gebäude befänden sich lediglich drei Fenster im Erdgeschoss, die auch nicht hinter seinem Grundstück lägen. Außerdem sei dort bisher kaum Personal und Publikumsverkehr vorhanden gewesen. Der Neubau verfüge hingegen über drei Stockwerke mit 22 großflächigen Fenstern direkt an der Längsachse entlang des gesamten Gartens. Aus den auf sein Wohnhaus gerichteten Fenstern könnten die Mitarbeiter der Beigeladenen und das Publikum sein Grundstück einsehen. Bisher hätten z.B. seine Enkelkinder gerade im hinteren Teil des Gartens nackt herumtoben und ein Schwimmbecken aufbauen können. Aber auch er selbst, Freunde, Bekannte und Verwandte hätten sich dort tummeln, liegen oder den Grillplatz am dafür eingerichteten Häuschen am Ende des Gartens nutzen können. Die Nachbargebäude befänden sich nicht im Bereich des rückwärtigen Grundstücksteils, sondern an der H-Straße. Ein Garten diene der Ruhe und Erholung, die er als Rentner sowie seine Freunde, Bekannten und Familie werktags in seinem Garten künftig nicht mehr finden könnten. Sie fühlten sich dann ständig beobachtet, was tatsächlich auch der Fall sein werde. Ihm verbleibe somit praktisch keine Privatsphäre mehr im Garten. Auch diese Erwägungen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 27, m.w.N.). Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes oder Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks können nicht beanspruchen, dass ihnen auf den Freiflächen ihres Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen "Rückzugsmöglichkeiten" zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache (zum Ganzen: OVG NW, Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 - juris Rn. 32 ff.). Auch der Umstand, dass ein Grundstück am Ortsrand bzw. in Ortsrandnähe liegt, ändert nichts daran, dass es sich in Innerortslage befindet, wo Schutz vor Einsichtnahme in vorhandene Ruhebereiche in der Regel nicht besteht (vgl. NdsOVG, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 - juris Rn. 80, m.w.N.). Gemessen daran verstößt das Vorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die Fenster des Neubaus (weitergehende) Einblicke in den Garten des Antragstellers ermöglichen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass Fenster ungeachtet ihrer Größe regelmäßig nur für gelegentliche Ausblicke nach außen genutzt werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 8. April 2020, a.a.O., Rn. 45). Dies gilt für den streitigen Anbau in besonderem Maße, weil das Gebäude voraussichtlich nur montags bis freitags zu den Dienst- und Besuchszeiten der Gemeindeverwaltung genutzt werden wird. Insoweit kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als Rentner den Garten mit Freunden und Familienangehörigen (regelmäßig) auch außerhalb dieser Zeiten nutze. Auf die persönlichen Gewohnheiten des Antragstellers und seiner Besucher kommt es bei der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, nicht an. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung; dementsprechend stellt das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht "personenbezogen" auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 29, m.w.N.). Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten des Eigentümers oder Nutzers haben außer Betracht zu bleiben; was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen zugemutet werden kann, ist vielmehr anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen, der an das Empfinden eines Durchschnittsmenschen anknüpfen darf (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 BN 39.05 - juris Rn. 2, m.w.N.). Dies schließt es auch aus, das Maß der Zumutbarkeit von Einsichtsmöglichkeiten nach den besonderen Nutzungsgewohnheiten des Grundstückseigentümers zu bestimmen; vielmehr gilt auch insoweit ein objektivierter Maßstab. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die zum Grundstück des Antragstellers zeigenden Fenster gerade den Zweck verfolgen, den Mitarbeitern der Beigeladenen oder Besuchern Aussicht auf das Grundstück des Antragstellers zu bieten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf verwiesen, dass die grenzständigen Bäume die Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers in den Monaten reduzieren, in denen die Bäume Laub tragen. Dies dürften insbesondere diejenigen Monate sein, in denen der Garten vorwiegend genutzt wird. 5. Der Antragsteller macht geltend, eine gravierende Beeinträchtigung ergebe sich auch hinsichtlich der Ruhestörung. Früh morgens führen die bei der Beigeladenen Beschäftigten auf den Parkplatz, was Fahrzeuglärm und Türengeklapper verursache. Er werde hierdurch geweckt werden und müsse dann den Tag über Türengeklapper, Fahrgeräusche und Gespräche von Besuchern des Rathauses auf sich nehmen. Schlimm werde dies vor allem dann sein, wenn das sich dort befindliche Standesamt mit entsprechend vielen Gästen der Hochzeitspaare frequentiert werde. Zudem entstünden Geruchsbelästigungen. Auch damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die geplanten 30 Stellplätze im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks nicht ausgeschlossen werden könne und im Hauptsacheverfahren - ggf. nach Einholung einer Immissionsprognose - geklärt werden müsse. Dies hänge u.a. davon ab, in welchem Umfang diese Stellplätze durch Beschäftigte und Besucher des Verwaltungsstandorts auch tatsächlich genutzt werden und von welcher Bewegungshäufigkeit auszugehen sei. Der deshalb offene Ausgang des Hauptsacheverfahrens rechtfertige aber unter Berücksichtigung des § 212a BauGB nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Ausführungen des Antragstellers zeigen nicht auf, weshalb bereits nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass sein Grundstück bei Anlegung der 30 geplanten Stellplätze unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein wird. Allein die Feststellung, dass an Werktagen die Bediensteten der Beigeladenen die Stellplätze anfahren werden, Autotüren zugeschlagen werden und sich einige Besucher - insbesondere des Standesamtes - unterhalten werden, rechtfertigt diese Annahme insbesondere in Anbetracht der Beschränkung der Belästigungen auf die Dienst- und Besuchszeiten im Verwaltungsgebäude und des Umstandes, dass am Standort des Neubaus nach dem vorliegenden Luftbild und der Begründung des Bebauungsplans bereits einige Stellplätze vorhanden waren, noch nicht. 6. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, hinsichtlich der optischen Beeinträchtigungen gehe das Verwaltungsgericht fehl in der Annahme, dass er nicht damit habe rechnen können, dass das Areal nicht bebaut werden würde; vielmehr habe er erwarten können, dass die Beigeladene im Außenbereich hinter seinem Grundstück keine nach ihren Satzungen ohnehin unzulässige Hinterlandbebauung vornehmen werde. Das gleiche gilt für seinen Einwand, es könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf abgestellt werden, dass er selbst Maßnahmen gegen die optische und akustische Beeinträchtigung ergreifen könne. Offenbar greift der Antragsteller damit die Erwägungen am Ende des ersten Absatzes auf Seite 16 des erstinstanzlichen Beschlusses an. Dort hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, "im Übrigen" gelte auch in innerstädtischen Lagen der Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer nicht darauf vertrauen könne, dass ein angrenzendes und bisher nicht bebautes Grundstück dauerhaft unbebaut bleibe. Dem Antragsteller dürfte es zumutbar sein, Einblicke in seinen Garten durch bauliche und gestalterische Elemente zu beschränken. Insoweit handelt es sich - wie die Formulierung "im Übrigen" zeigt - lediglich um eine ergänzende Erwägung, die für die angegriffene Entscheidung nicht tragend ist. Die übrigen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers verneint hat, sind aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller auch angesonnen hat, Maßnahmen gegen die akustische Beeinträchtigung zu ergreifen, lässt sich dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen. 7. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, auch der enorme Wertverlust seines Grundstücks sei zu berücksichtigen gewesen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 4 B 60.92 - juris) darauf verwiesen, dass unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein Abwehranspruch nur dann in Betracht kommt, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat der Antragsteller auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Er trägt lediglich vor, es sei allgemein bekannt, dass ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das an den Außenbereich grenze, erheblich wertvoller sei als ein solches, das von allen Seiten durch Bauwerke eingefasst und einsehbar sei, und man auch noch auf eine erdrückende Betonwand statt in die Landschaft blicke. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch Verschattung oder durch Eröffnung von Einsichtnahmemöglichkeiten liegen - wie oben bereits dargelegt - nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat auch eine erdrückende Wirkung des Bauwerks verneint. Mit den insoweit angestellten Erwägungen setzt sich der Antragsteller in der Beschwerde nicht auseinander. Das Grundstück des Antragstellers wird auch nicht deshalb in seinen Nutzungsmöglichkeiten unzumutbar beeinträchtigt, weil das Vorhaben der Beigeladenen die freie Sicht nach Westen verbaut. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht von später genehmigten Gebäuden herleiten (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 24). 8. Der Antragsteller macht geltend, bei der im Eilverfahren vorzunehmenden Abwägung habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass sich ein Hauptsacheverfahren in Fällen der vorliegenden Art erfahrungsgemäß über viele Jahre hinziehe, er seinen Lebensabend somit nicht mehr auf seinem Grundstück genießen könne, während die Beigeladene weiterhin bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die angemieteten Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude in H-Stadt nutzen könne. Widersprüchlich sei auch, dass das Verwaltungsgericht trotz alledem der Beigeladenen angeraten habe, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren erst einmal vom Weiterbau abzusehen, was die Beigeladene aber ignoriere. Auch dieser Vortrag gibt zu einer abweichenden Entscheidung keinen Anlass. Sind die Erfolgsaussichten des von einem Dritten gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs offen, hat das Gericht die gegenläufigen Interessen des Dritten und des Bauherrn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens „auf eigenes Risiko“ - also ohne rechtsbeständige Genehmigung - grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, so dass es weiterer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Das Vollzugsinteresse bei offenem Prozessausgang begünstigt damit in der offenen Interessenabwägung den Bauherrn, ohne das Ergebnis zu präjudizieren. Das Verwirklichungsinteresse setzt sich damit gegenüber dem Aufschubinteresse nicht regelhaft durch, hat aber als gesetzgeberische Grundentscheidung durch eine Gewichtungsvorgabe einen Vorsprung (zum Ganzen: Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, BauGB § 212a Rn. 47, m.w.N.). Dass der Antragsteller bereits Rentner ist und der Bauherr die Möglichkeit hat, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die von ihm beabsichtigte Nutzung wie bisher andernorts auszuüben, stellen keine besonderen Umstände dar, die es gebieten, von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Gewichtungsvorgabe abzuweichen. Lediglich wegen einer möglichen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Anlegung der 30 Stellplätze ist das Verwaltungsgericht von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgegangen. Die übrigen Einwände des Antragstellers vermögen aus den oben dargelegten Gründen dem von ihm erhobenen Widerspruchs oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage voraussichtlich nicht zum Erfolg zu verhelfen. In Bezug auf die Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die neuen Stellplätze ist nicht dargetan, dass sie den Antragsteller in einer Weise belasten, dass es ihm nicht zuzumuten ist, sie bis zu einer Hauptsacheentscheidung hinzunehmen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).