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Beschluss

2 B 25/23 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.505,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.505,60 EUR festgesetzt. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin: hat in der Sache keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Heranziehung zu einer öffentlichen Abgabe – wie hier zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Es können daher nur solche Einwände gegen die Abgabenforderung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung begründen. Die Prüfung findet dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2021 – OVG 10 S 36.19 –, Rn. 3, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 4 M 46/07 –, juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich dabei im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden Abgabensatzung ergeben. Diese müssen jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Rügen der Höhe nach bleiben mit Rücksicht auf die Natur des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich der Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 4 M 73/17 -; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2005 – 4 P 3/05 –, Rn. 17; OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2005 – 2/4 M 455/04 -, alle zitiert aus juris). Nach diesem Maßstab ist das Antragsvorbringen nicht geeignet, derartige durchgreifende Zweifel zu wecken. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Sanierungsbeiträgen ist voraussichtlich die Sanierungssatzung der Antragsgegnerin vom 30. April 1992 (bekannt gemacht in den Sangerhäuser Nachrichten vom 2. März 1995, vgl. BA E) i.V.m. § 154 Abs. 6 BauGB. Nach § 154 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorausleistungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Diese Voraussetzungen sind hier voraussichtlich erfüllt. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist mangels Entstehens der Beitragspflicht nicht festsetzungsverjährt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO; vgl. zudem die Urteile der erkennenden Kammer vom 26. Juni 2018, 2 A 58/16, 2 A 59/16 und 2 A 60/16). Eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. So liegt es hier nicht. Das Gericht hat nicht erkennen können, dass eine Vorteilslage bis zum Jahr 2011 eingetreten wäre. Eine abschließende Klärung des Begriffes „Vorteilslage“ ist der Fachgerichtsbarkeit vorbehalten und ist noch nicht erfolgt (vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 22. September 2020 – 4 L 96/18 –, Rn. 66, juris, unter Bezugnahme auf LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rdnr. 47; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 74; VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rdnr. 13, m.w.N.). Für den Begriff der Vorteilslage sind die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit zu berücksichtigen, die auch für den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag Anwendung finden: Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt den Bürger jedenfalls davor, für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zu Beiträgen herangezogen zu werden. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 – 9 B 19/16 –, juris). Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) erstreckt sich auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich. Es verlangt, dass der Zeitpunkt des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage für die Beitragspflichtigen erkennbar ist (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 BvL 1/19 –, juris). Zudem erfasst das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht nur Konstellationen, in denen sich der Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch die gesetzliche Ausgestaltung des Beginns oder des Endes der Verjährungsfrist auf unbestimmte Zeit verzögert, sondern es bezieht alle Fälle ein, in denen eine tatsächliche Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht verjähren können (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021, a.a.O.). Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe beanspruchen auch bei der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung. Sowohl bei der Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen als auch bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen kann zwischen dem Eintritt der Vorteilslage (Abschluss der Sanierungsmaßnahmen bzw. technische Fertigstellung der Erschließungsanlage) und der Abgabenerhebung ein langer Zeitraum liegen, der durch Verjährungsfristen nicht begrenzt wird, wenn die jeweilige Abgabenpflicht noch nicht entstanden ist (OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 2017 – 6 A 11831/16 –, Rn. 39, juris). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können; das ist beim Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB regelmäßig (siehe aber § 163 BauGB) der Fall, solange die Gemeinde die Sanierungssatzung nicht aufhebt. Auch in diesem Fall darf eine gesetzlich angeordnete Abgabenpflicht daher nicht zur Folge haben, dass die Gemeinde die Abgabe zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 –, BVerwGE 149, 211-224, Rn. 17). Durch den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben wird sichergestellt, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen (OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 2017 – 6 A 11831/16 –, Rn. 38, juris). Diesen Anforderungen ist auch nicht durch § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB Genüge getan, wonach die Gemeinde die Sanierung für ein Grundstück auf Antrag des Eigentümers als abgeschlossen zu erklären hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 C 13.10 - BVerwGE 141, 302); die damit eröffnete Möglichkeit in der Hand des einzelnen Eigentümers, den Abschluss der Sanierung grundstücksbezogen herbeizuführen, ist kein vollwertiges Surrogat für die in § 162 Abs. 1 BauGB geregelte Pflicht, die Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung für das gesamte Sanierungsgebiet abzuschließen. Gleiches gilt für die in § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung, dass die Gemeinde auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen soll, wenn der Pflichtige an der vorzeitigen Festsetzung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; auch mit dieser Antragsmöglichkeit ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht hinreichend entsprochen; das gilt vor allem deswegen, weil die vorzeitige Festsetzung etwa im Hinblick auf ungewöhnliche Ermittlungsschwierigkeiten oder einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 –, BVerwGE 149, 211-224, Rn. 19).) Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind; aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Er steht der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge auch dann entgegen, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 –, BVerwGE 149, 211-224, Rn. 34). Eine lange Sanierungsdauer (auch über 35 Jahre) dagegen steht der Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen gemäß § 154 BauGB nicht von vornherein entgegen (OVG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2017 – 6 A 10137/14 –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei Erlass des angefochtenen Bescheids im Jahr 2022 die Frist von zehn Jahren nach Eintritt der Vorteilslage nicht abgelaufen. Auf den Erlass der Sanierungssatzung in den 90er Jahren ist nach obigen Grundsätzen dagegen nicht abzustellen. Im Hauptsacheverfahren wird die Antragsgegnerin indes zum Fortgang der Sanierung Stellung nehmen. Im Eilverfahren hat sie hierzu nichts vorgetragen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich indes mit einer für das Eilverfahren hinreichenden Deutlichkeit, dass die Antragsgegnerin nach und nach Ziele der Sanierung umgesetzt hat. Zudem heißt es im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2021 auf Seite 3 (abrufbar unter: https://www.sangerhausen.de/images/Desktop/Amtsblatt%201.6.pdf), dass in dem Sanierungsgebiet Kernstadt in den vergangenen 30 Jahren mehr als 31 Millionen Euro von Bund, Land und Kommune bereit gestellt, Straßen, Plätze, Park- und Spielplätze errichtet und wichtige kommunale Gebäude und Kirchen saniert worden seien. Fast 500 Baumaßnahmen an privaten Gebäuden seien gefördert worden. Zwar sei die Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme erstellt, obwohl im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen die Ziele der Sanierungsmaßnahme (noch) nicht ganz erfüllt seien. Daher werde die Sanierungssatzung erst im Jahr 2024 aufgehoben. Dass die Vorteilslage daher bereits vor zehn Jahren eingetreten sein soll, kann nicht angenommen werden, zumal mit den Einnahmen aus den Vorauszahlungsbescheiden unter anderem die Straßen Harz, Hinter dem Harz, Tromberg, Hinter der Ulrichkirche und der 2. Bauabschnitt zweier weiterer Straßen erneuert werden sollen; (erst) dann wären alle Straßen in der Altstadt vollständig erneuert. Nach dem Sachstandsbericht zur Schlussabrechnung zum 30. Juni 2020 waren mit der Fortschreibung der allgemeinen Sanierungsziele in dem Rahmenplan vom 5. Dezember 2013 vier Entwicklungsleitlinien als Sanierungsziele festgelegt: 1) Erhaltung und Entwicklung des Stadtbildes unter Beachtung des Denkmalschutzes, 2) Ziele zur Entwicklung des Verkehrs, 3) Ziele für den Klimaschutz, 4) Ziele zur Entwicklung der Nutzungsvielfalt in Bezug auf die zentralörtliche Funktion (hierzu gehört auch die Erhöhung der Einwohnerzahl der Altstadt durch Sicherstellung optimaler Rahmenbedingungen für die Bewohner). Zum Jahr 2015, also 24 Jahre lang, sei das Sanierungsgebiet mit Mitteln des Förderprogramms städtebauliche Sanierung- und Entwicklungsmaßnahmen befördert worden. Hieraus ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts, dass noch Maßnahmen bis zum Jahr 2015 durchgeführt wurden, mithin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Eintritt der Vorteilslage entstanden war. Danach kann offenbleiben, ob die Vorteilslage nunmehr bereits eingetreten ist. Nach der Einschätzung der Zielerreichung heißt es unter Punkt 2.4, dass das Sanierungsziel des Erhalts der Gebäudestrukturen und des historischen Gebäudegrundrisses weitgehend erreicht sei. Die Verbesserung der Wohnbedingungen habe sich „gravierend“ verbessert (2.4.3). Auch das Sanierungsziel der funktionalen Stärkung der Altstadt sei danach „weit fortgeschritten“. In den ersten Jahren der Stadtsanierung seien ausschließlich Instandsetzungsmaßnahmen von besonders schwer geschädigten Gebäudeteilen gefördert worden. Danach sei der Schwerpunkt bei der Anpassung und Weiterentwicklung der Infrastruktur im Sinne der Zielsetzung der integrierten Stadtplanung gesetzt worden. Das Sanierungsziel zur Verbesserung der öffentlichen Freiräume sei mit der konsequenten Neuanpflanzung von Bäumen in den öffentlichen Straßenräumen sowie mit der Aufwertung des Flusslaufs der Gonna als attraktives und erlebtes Freiraumelement gelungen (2.4.5). Allerdings sei das Sanierungsziel der Vernetzung des Grüns bisher nur in Ansätzen erreicht worden. Über den Abschluss der Sanierungsmaßnahme hinaus bestehe Gestaltungspotenzial. Ausweislich der Tabelle ist unter „Fazit“ im Ergebnis erkennbar, dass die Sanierungsziele erheblich gefördert wurden (meist „weitgehend erfüllt“ oder „ganz erfüllt“). Lediglich die Entwicklung der Aufenthaltsqualität auf den Freiflächen wurde zwischen dem Kriterium „nicht durchsetzbar“ und „keine oder geringe Veränderung“ bewertet. Ob die Sanierung nunmehr tatsächlich beendet ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Sanierungssatzung ist nicht (förmlich) aufgehoben worden und der Gemeinde steht bei der Bemessung der Frage, ob und wann das Ziel der Sanierung erreicht und die Sanierung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 146 BauGB durchgeführt ist, ein beträchtlicher Handlungsspielraum zu. Die Beurteilung bemisst sich nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, nach den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen (§ 140 Nr. 3 BauGB) und dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung (OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 B 10540/19 –, Rn. 31, juris unter Bezugnahme auf Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 162 Rn. 4). Eine Verpflichtung zur vollständigen Sanierung besteht dabei nicht (Mitschang, a.a.O.). Insoweit ist es rechtlich wohl nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin erst im Jahr 2024 von einer Beendigung der Sanierung ausgeht. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Ausgleichsbeträge deshalb fehlerhaft berechnet wurden, weil in diesem Einzelfall kein Investitionsanschub durch öffentliche Mittel erforderlich gewesen wäre, weil auch ohne die förmliche Sanierung eine qualitative Fortentwicklung des Sanierungsgebiets aufgrund privater Investitionen zu erwarten gewesen wäre. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Spandauer Vorstadt angenommen, weil aufgrund der stadträumlichen Lage des Gebiets und der Entwicklung Berlins als gesamtdeutscher Hauptstadt ein hoher Investitionsdruck bestanden habe, den es (lediglich) zu steuern gegolten hätte, und auch ohne die förmliche Sanierung eine qualitative Fortentwicklung des Sanierungsgebiets aufgrund privater Investitionen zu erwarten gewesen wäre (OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Oktober 2018 – OVG 2 B 2.16 –, juris; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 10. Juli 2017 – OVG 2 B 1.16 – juris Rn. 51). Dabei handelt es sich nach dem Oberverwaltungsgericht um einen atypischen Sonderfall, der nicht annährend mit der Konstellation in dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu vergleichen ist. Dass die Gemeinde, worauf die Antragstellerseite verweist, durch die Autobahn besser zu erreichen ist, führt nicht dazu, dass ein derartiger Sonderfall gegeben wäre. Die gesamte Konstellation in Spandau ist bereits nicht auf das ganze Berliner Stadtgebiet zu übertragen (OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 3.19 –, Rn. 27, juris). Nicht ansatzweise erkennbar ist, worin hier die besondere Qualität des in Rede stehenden Gebiets bestehen soll, die eine Investitionsbereitschaft und -fähigkeit freigesetzt hätte, die es erwarten ließe, dass es auch ohne die förmliche Sanierung in demselben Zeitrahmen zu einer Eigenentwicklung und einer hierdurch bedingten Bodenwerterhöhung gekommen wäre. Fehler bei der Wertermittlung durch den Gutachterausschuss, die im Eilverfahren zu berücksichtigen sind, kann das Gericht nicht erkennen (vergleiche das Gutachten des Gutachterausschusses aus dem Jahr 2005, Beiakte E). An der Anwendung des Niedersachsen-Modells anhand von Datenmaterial von anderen Sanierungsverfahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Gutachterausschuss hat keine Bodenrichtwerte auf den Zustand „Endwert“ ermittelt (vgl. Gutachten, Beiakte E). Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche (gesetzliche) Regelung zur Methode der Wertermittlung getroffen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 – 4 C 6/01 –, Rn. 21, juris). Bei der Bewertung von Grundstücksflächen besteht ein Wertermittlungsspielraum der Gemeinde, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 – 4 C 6/01 –, juris, OVG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2017 – 6 A 10137/14 –, Rn. 63, juris). Die Einräumung eines solchen Wertermittlungsspielraums steht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 4 C 31/13 –, Rn. 11, juris). Geeignet zur Wert-ermittlung ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag der Wertermittlung erfüllt werden kann. Das kann auch eine Methode sein, mit der aus einem marktwirtschaftlich ermittelten Endwert durch Iteration der Anfangswert näherungsweise gefunden werden kann. Ob eine Wertermittlungsmethode in gleichem Maße geeignet ist wie die in der Wertermittlungsverordnung bzw. der ihr nachfolgenden Immobilienwertermittlungsverordnung geregelten Methoden, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 4 C 31/13 –, Rn. 7, juris). Sanierungsbedingt ist die Erhöhung des Bodenwertes, die durch die Gesamtheit der Einzelmaßnahmen hervorgerufen wird, die durch den Oberbegriff der Sanierung zusammengefasst werden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2021 – OVG 10 S 36.19 –, Rn. 8, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 S 10.14 -, juris Rn. 9). In Anwendung dieser Grundsätze kann das Gericht in der in einem Eilverfahren gebotenen Prüfung keine Fehler erkennen. Ermessensfehler kann das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Die Vorauszahlung stellt eine Abschlagszahlung auf den Ausgleichsbetrag dar, der eine endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrags nachfolgen muss. Die Höhe der Vorauszahlung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt, weil sie sowohl im Anhörungsschreiben als auch in dem Heranziehungsbescheid den Wortlaut der Vorschrift mit der „kann“- Formulierung angegeben hat. Dem Charakter der Vorauszahlung als Abschlagszahlung entsprechend ist das gemeindliche Ermessen dadurch begrenzt, dass die Vorauszahlung - überschlägig ermittelt - nicht den voraussichtlich zu erhebenden Ausgleichsbetrag überschreiten darf (VG Magdeburg, Urteil vom 7. März 2023 – 4 A 80/21 MD –, Rn. 39, juris). Darüber hinaus gehende Ermessenserwägungen sind von der Gemeinde nach Überzeugung des Gerichts nicht anzustellen (vgl. hierzu zum Erschließungsbeitragsrecht Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 21, Rn. 4, 35). Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO ist hier ebenfalls nicht anzunehmen. Eine unbillige Härte bei der Vollziehung der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten liegt dann vor, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 14 B 1759/18 –, juris; OVG LSA, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 4 M 394/06 –, Rn. 9, juris). Die Härte darf nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten sein (OVG LSA, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 4 M 394/06 –, Rn. 9, juris). Sachliche Billigkeitsgründe werden von dem Begriff der unbilligen Härte des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfasst, es sollen lediglich persönliche Härten ausgeschlossen werden; eine solche liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und kaum wieder gutzumachen sind, so wenn die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre. Denn das Merkmal „unbillige Härte" i. S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Unbilligkeit in den §§ 227 Abs. 1, 234 Abs. 2 - AO - (OVG LSA, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 2 M 333/03 –, Rn. 7, juris). Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch diesen Aussetzungsgrund, der selbständig neben das Merkmal „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts" getreten ist, nur mit der Vollziehung ggf. verbundene persönliche Härten ausschließen (OVG LSA, a.a.O.). Dies ist hier nicht glaubhaft gemacht. Der Geschäftsführer der Antragstellerin führt aus, dass seine Firma durch die Pfändungsmaßnahme erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bekomme und sein Investitionsprojekt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gefährdet sei, weil er durch die Kontopfändung Handwerker nicht rechtzeitig bezahlen könne. Dass eine Vollstreckung von Bescheiden über einen Zahlbetrag von 44.920,80 Euro und 1.101,60 Euro für ein Unternehmen eine Belastung darstellt, wird nicht in Abrede gestellt. Dies führt aber nicht dazu, dass die Voraussetzungen einer unbilligen Härte i.S. der obigen Anforderungen gegeben wären. Eine Existenzgefährdung durch die „vorläufige“ Zahlung ist weder behauptet noch offensichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Anlehnung an die Empfehlungen im sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Ziff. 1.5; NVwZ 2004, 1327) er- scheint es angemessen, für das Eilverfahren als Streitwert ein Viertel des sich für das Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 3 GKG ergebenden Betrages (hier: 46.022,40 EUR) anzusetzen.