Urteil
4 L 96/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch bei einem gemeinsamen Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke, der von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zugelassen und von dem herangezogenen Grundstückseigentümer verfolgt worden ist, entsteht die sachliche Beitragspflicht für dessen Grundstück.(Rn.51)
2. Es besteht dabei keine Beschränkung auf die Konstellation, dass es sich bei einem der Grundstücke um ein Hinterliegergrundstück handelt.(Rn.51)
3. Als „erstmalige“ Herstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) ist nicht nur die Schaffung einer zuvor noch nicht existenten Abwassereinrichtung im Rechtssinne anzusehen, sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrsauffassung eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird (Bestätigung des Urteils vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris).(Rn.69)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einem gemeinsamen Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke, der von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zugelassen und von dem herangezogenen Grundstückseigentümer verfolgt worden ist, entsteht die sachliche Beitragspflicht für dessen Grundstück.(Rn.51) 2. Es besteht dabei keine Beschränkung auf die Konstellation, dass es sich bei einem der Grundstücke um ein Hinterliegergrundstück handelt.(Rn.51) 3. Als „erstmalige“ Herstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) ist nicht nur die Schaffung einer zuvor noch nicht existenten Abwassereinrichtung im Rechtssinne anzusehen, sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrsauffassung eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird (Bestätigung des Urteils vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris).(Rn.69) Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 setzt der Beklagte einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.249,50 € für das klägerische Grundstück fest. Sowohl in dem Bescheid vom 12. Oktober 2015 als auch in dem Widerspruchsbescheid wird darauf verwiesen, dass eine „zusätzliche Beitragspflicht“ entstanden sei bzw. ein „weiterer Herstellungsbeitrag“ erhoben werde. Zudem wird als Rechtsgrundlage § 9 der Beitragssatzung vom 8. Juli 2015 genannt, wonach unter Hinweis auf § 6c Abs. 4 KAG LSA ein zusätzlicher Beitrag erhoben wird. Mit der Benennung eines Beitrages in Höhe von 3.426,40 € wurde lediglich die Gesamtbeitragsbelastung des Grundstückes festgelegt, von der zur Festsetzung des nunmehr zu zahlenden Herstellungsbeitrages der bereits gegenüber der Voreigentümerin festgesetzte Beitrag in Höhe von 1.176,90 € abgezogen wurde. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. November 2018 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 1. Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, U-Stadt und P-Stadt des Beklagten vom 29. November 2018 - BS 2018 -, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Erstmalige Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers kann nur die Satzung des Beklagten vom 29. November 2018 sein, da die vorher geltenden Beitragssatzungen des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers nichtig waren. a) Sowohl die im Verwaltungsverfahren herangezogene Beitragssatzung des Beklagten vom 8. Juli 2015 - auch in der Fassung der rückwirkend zum 2. Januar 2011 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2017 - als auch seine Beitragssatzung vom 19. April 2018 sind nach den substanziierten Darlegungen des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgende grundsätzliche Verpflichtung, einen aufwandsdeckenden Beitragssatz festzusetzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, juris), nichtig. Der Kläger erhebt insoweit auch keine Einwendungen. b) Die am 4. Oktober 2018 beschlossene Änderungssatzung hat keine Rechtswirkung. Wenn eine Satzung inhaltliche Mängel aufweist und infolge dessen im Ganzen nichtig ist, so kann der Satzungsgeber diese Folge abwenden, indem er der Änderungssatzung, mit der die Mängel behoben werden, Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Nur wenn es an einer solchen Rückwirkungsanordnung fehlt, geht die Änderung ins Leere, weil eine nichtige Satzung durch eine nachfolgende Änderung in ihrer Gültigkeit nicht wieder auflebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 L 103/08 -, juris; Urteil vom 8. April 2008 - 4 L 53/06 -, juris, m.w.N.; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 1 M 421/04 -, m.w.N.). Da die Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Februar 2011 in Kraft treten sollte und nicht zum 1. Januar 2011, dem Zeitpunkt, zu dem die zu ändernde Beitragssatzung vom 8. Juli 2015 in Kraft getreten ist, geht sie also ins Leere. c) Die Beitragssatzungen des Abwasserzweckverbandes O. S., des Rechtsvorgängers des Beklagten, vom 6. Oktober 1993, 26. November 1998, 5. Juli 2000 und vom 29. September 2004 waren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle nichtig, weil hierin im Rahmen eines Vollgeschossmaßstabes in unzulässiger Weise eine Gleichbehandlung von eingeschossig bebaubaren Grundstücken mit solchen Grundstücken vorgesehen war, die zweigeschossig bebaubar sind (vgl. VG Halle, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 4 B 251/16, juris, Rdnr. 16, m.w.N.). Auch insoweit tragen die Beteiligten nichts anderes vor. d) Die Beitragssatzung des Abwasserzweckverbandes O. S. vom 17. Dezember 2008 war nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (Urteil vom 28. April 2015 - 4 A 245/12 HAL -) nichtig, weil eine Regelung, mit der für unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich unabhängig von ihrer Bebaubarkeit pauschal die Grundstücksfläche als beitragsrelevante Fläche festgesetzt wird, nicht geeignet sei, den durch die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gewährten Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG LSA adäquat zu erfassen (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. September 2015 - 4 L 75/15 -; VG Halle, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 4 B 251/16 -, juris, Rdnr. 17). Diese Frage muss aber nicht abschließend geklärt werden, weil nach der Kalkulation der Satzung der festgesetzte Beitragssatz nur 65 % des höchstzulässigen Beitragssatzes beträgt und die Satzung schon deshalb wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Festsetzung eines aufwandsdeckenden Beitragssatzes nichtig war. 2. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 29. November 2018 sind weder vom Kläger substanziiert geltend gemacht noch nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst ersichtlich. Soweit der Kläger „rein vorsorglich“ die formelle Rechtmäßigkeit rügt und bestreitet, dass die Einladung zur Verbandsversammlung sowie die Bekanntmachung der Satzung ordnungsgemäß erfolgt seien, handelt es sich um pauschale Behauptungen, die nicht weiter belegt werden und denen der Beklagte entgegengetreten ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Fehler, um eine weitere Prüfung von Amts wegen zu rechtfertigen. 3. Die Einwendungen des Klägers gegen die sachliche Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 29. November 2018 sind ebenfalls nicht begründet. a) Der in § 8 Abs. 1 BS 2018 festgesetzte Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag von 3,84 €/m2 gewichteter Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden. (1) Ein Verstoß des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris), ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Gegen die Festsetzung des Beitragssatzes bzw. gegen die zugrundeliegende Kalkulation erhebt der Kläger schon keine substanziierten Einwendungen. Die von ihm vorgebrachten inhaltlichen Kalkulationsrügen beziehen sich auf die Kalkulation zu der Beitragssatzung des Beklagten vom 19. April 2018, die schon auf Grund der unterschiedlichen Beitragsgebiete nicht mit der Kalkulation zu der Beitragssatzung des Beklagten vom 19. November 2018 vergleichbar ist. Zudem sind diese Rügen von vornherein nicht durchgreifend. Der Kläger beschränkt sich in Bezug auf die Beitragssatzung vom 19. November 2018 auf ein bloßes Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der Kalkulation und des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten sowie das Vorbringen, die Kalkulation sei für ihn nicht prüffähig. Allerdings hat sich der Kläger offensichtlich mit der Kalkulation nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, so dass es auch keine Veranlassung für das Gericht gibt, diesem pauschalen Vorbringen nachzugehen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Kalkulation ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beitragssatz niedriger ist als der Beitragssatz in der Satzung vom 19. April 2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Oktober 2018. Denn es waren nicht mehr die Anlagen(teile) und Flächen in dem ehemaligen AZV O. S. Grundlage der Kalkulation, sondern die Anlagen(teile) und Flächen in dem gesamten Verbandsgebiet des Beklagten (ohne die des ehemaligen AZV Bad K.). Der Unterschied zu dem Beitragssatz von 2,62 €/m2 in der Satzung vom 29. Januar 2020 wiederum beruht darauf, dass mit dieser neuen Beitragssatzung nach Darlegungen des Beklagten nur noch 62 % der Aufwendungen über Beiträge und der Rest über verbrauchsabhängige Gebühren finanziert werden sollen. (2) Der Beitragssatz unterschreitet nach dem Vorbringen des Beklagten den höchstzulässigen Beitragssatz nach der Kalkulation um 10 % und hält sich damit innerhalb des vom erkennenden Senats festgelegten „Sicherheitsabstands“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, juris). Dass der höchstzulässige Beitragssatz noch höher liegt oder es sich um eine unzulässige bewusste Finanzierungsentscheidung des Beklagten handelt, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. b) Sonstige materiell-rechtliche Fehler der Beitragssatzung sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan. Soweit der Kläger „grundsätzlich“ geltend macht, dass die Satzung nicht „den materiellen Ansprüchen an eine Beitragssatzung entspreche“ und bestritten werde, dass mit der Satzung der „ohnehin unbegründete Herstellungsbeitrag untersetzt“ werde, handelt es sich um Pauschalbehauptungen, denen nicht nachzugehen ist. Den vom Verwaltungsgericht Halle in mehreren Verfahren aufgestellten Maßgaben zur Formulierung der Maßstabsregelungen ist der Beklagte nach eigenem Vorbringen umfänglich nachgekommen. Insoweit erhebt der Kläger auch keine Einwendungen. Soweit der Kläger eine Nichtigkeit der BS 2018 aus dem Bezug in § 1 Abs. 1 BS 2018 auf die - nach seiner Ansicht wohl nichtige - Abwasserbeseitigungssatzung in der derzeit aktuellen Fassung des Beklagten herleiten will, verkennt er schon, dass eine Nichtigkeit der Abwasserbeseitigungssatzung weder ersichtlich noch dargelegt ist. Die Satzung verstößt im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers („Mehreinnahmeverbot“) nicht gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA, wonach durch die rückwirkend erlassene Satzung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden darf als nach der ersetzten Satzung. Denn sie trat nach § 18 Satz 1 BS 2018 am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darüber hinaus findet § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Beitragssatzungen keine Anwendung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 62; Beschluss vom 11. März 2016 - 4 L 9/16 -, m.w.N.; Urteil vom 8. Oktober 2015 - 4 L 57/14 -, juris, Rdnr. 43, m.w.N.) 4. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sind nach der Satzung vom 29. November 2018 für das klägerische Grundstück erfüllt. a) Das Grundstück, das spätestens durch die Übertragung auf ein eigenes Grundbuchblatt am 25. November 2013 als Buchgrundstück entstanden ist, war zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung vom 29. November 2018 am Tag nach ihrer Bekanntmachung an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten angeschlossen, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BS 2018 entstehen konnte. Gemäß § 10 Abs. 2 BS 2018 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 2 BS 2018 mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es gem. § 3 Abs. 2 BS 2018 der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 (Bebauung bzw. Bebaubarkeit) nicht erfüllt sind. Dass der Anschluss hier über andere Grundstücke, d.h. die Flurstücke … und …, sowie den Revisionsschacht auf dem Flurstück … erfolgt ist und der Hauptsammler in der N-Straße nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers nicht vor seinem Grundstück verläuft, ist unschädlich. Zwar muss gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 14. Dezember 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. September 2018 - ABS - grundsätzlich jedes Grundstück einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Aber auch bei einem gemeinsamen Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 ABS), der hier ausweislich der Entwässerungsgenehmigung vom 24. September 2013 vom Beklagten zugelassen worden ist, entsteht nach der Rechtsprechung des Senats die sachliche Beitragspflicht (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - 4 L 26/07 -, vom 8. September 2006 - 4 M 54/06 - und vom 17. Juli 2006 - 4 L 267/06 -; a.M.: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2203; wohl auch VG Magdeburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 9 A 324/08 MD -). Diese Rechtsprechung ist nicht beschränkt auf die Konstellation, dass es sich bei einem der Grundstücke um ein Hinterliegergrundstück handelt. Es ist auch unschädlich, dass der Kläger in seinem Entwässerungsantrag vom 16. September 2013 einen solchen gemeinsamen Grundstücksanschluss nicht ausdrücklich beantragt hat. Er hat jedenfalls nicht darauf gedrungen bzw. beantragt, dass für sein Grundstück ein eigener Grundstücksanschluss erstellt wird. Vielmehr ergibt sich nach Aktenlage, dass der Kläger von vornherein geplant hatte, dass die Schmutzwasserentsorgung seines Grundstücks über den Revisionsschacht auf dem Flurstück … erfolgt. Dementsprechend wird in einer Bauvoranfrage des Klägers ausdrücklich erklärt, dass die Schmutzwasserableitung über den Grundstücksanschluss des Flurstücks … erfolgen soll. Falls - wie hier - der Grundstückseigentümer einen Anschluss seines Grundstücks über einen auf einem anderen Grundstück liegenden Revisionsschacht verfolgt und die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft dem zustimmt, wäre es ersichtlich sachwidrig, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach der Errichtung einer unnötigen Verlängerung des Hauptsammlers vor das klägerische Grundstück und eines ebenfalls unnötigen Revisionsschachtes entstünde. b) Ohne Erfolg bestreitet der Kläger, dass der betriebsfertige Anschluss seines Grundstücks an die Entwässerungseinrichtung nicht durch Grunddienstbarkeiten hinsichtlich der Flurstücke … und … rechtlich dauerhaft gesichert sei. Nach den vom Beklagten vorgelegten Grundbuchauszügen wurde bei dem Flurstück … unter der laufenden Nr. 4 (Zweite Abteilung) am 25. November 2013 eine „Grunddienstbarkeit (Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur … Flurstück ... und des Grundstücks Flur … Flurstücks … eingetragen. Bei dem Flurstück … wurde unter der laufenden Nr. 1 (Zweite Abteilung) am 4. Februar 2014 eingetragen: „Grunddienstbarkeit (Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur … Flurstück … und den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks Flur … Flurstück …“. c) Soweit der Kläger umfassend geltend macht, ihm sei wegen des fehlenden unmittelbaren Anschlusses seines Grundstückes kein Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zuteilgeworden, verkennt er, dass der Herstellungsbeitrag nicht für die - vom Beklagten ohnehin gesondert abgerechnete (vgl. § 2 Abs. 2 BS 2018) - Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. den Bau eines Hauptsammlers vor dem Grundstück gezahlt wird, sondern den Vorteil der Ableitung des Schmutzwassers in die öffentliche Einrichtung des Beklagten abdeckt. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass der Beklagte keinerlei Leistungen für eine Herstellung der Erschließung des klägerischen Grundstückes selbst erbracht hat. Dass der Kläger - möglicherweise auf eigene Kosten - eine „innere Erschließung“ über die Nachbargrundstücke vorgenommen hat, beruhte letztlich auf seiner eigenen Entscheidung und ersparte ihm die Kosten für einen eigenen Grundstücksanschluss. Auch die Sicherung des dauerhaften Anschlusses durch Dienstbarkeiten, die nicht „durch den Beklagten initiiert, gesichert und veranlasst“ worden sind, zieht das Bestehen eines Vorteils nicht in Zweifel. d) Die sinngemäße Rüge des Klägers, ihm entstehe ein tatsächlicher Nachteil dadurch, dass die Billigkeitsregelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA nicht mehr auf das Ausgangsgrundstück … angewendet werde, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass auch für das klägerische Wohngrundstück die Billigkeitsregelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA i.V.m. § 13 BS 2018 Anwendung findet, ist die sachliche Beitragspflicht erst nach einer Teilung des Ausgangsgrundstücks in mehrere selbständige Buchgrundstücke entstanden. Damit bestand keinerlei Veranlassung, für die Anwendung des § 6c Abs. 2 KAG LSA auf das Ausgangsgrundstück abzustellen. e) Sonstige Einwände gegen die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der BS 2018 sind nicht substanziiert geltend gemacht; Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der festgesetzte Beitrag von 2.249,50 € liegt - auch zusammen mit dem gegenüber der Voreigentümerin für das klägerische Grundstück schon festgesetzten Beitrag von 1.176,90 € - sogar unter dem nach der BS 2018 entstandenen Herstellungsbeitrag, der 4.081,92 € beträgt. Die Differenz liegt darin begründet, dass zwar der Beitragssatz im Vergleich zu der vom Beklagten herangezogenen Beitragssatzung reduziert wurde (§ 8 Abs. 1 BS 2018) und auch Wohngrundstücke schon ab einer Größe von 1063 m2 als übergroß gelten (§ 13 BS 2018), dafür aber der Vollgeschossfaktor für die eingeschossige Bebauung von 0,75 auf 1,00 geändert worden ist (§ 5 Abs. 2 BS 2018). 5. Eine bestandskräftige Beitragserhebung des AZV O. S. gegenüber der Voreigentümerin des Ausgangsgrundstücks (Flurstück …) sowie des klägerischen Grundstücks (Flurstück …) steht einer Beitragserhebung durch den Beklagten nicht entgegen. a) Für den vom Kläger pauschal behaupteten Erlass eines Beitragsbescheides hinsichtlich des Ausgangsgrundstücks gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Kläger belegt seine Behauptung nicht und auch aus dem Beitragsbescheid des AZV O. S. vom 26. Juni 2009 gegenüber der Voreigentümerin für das Flurstück … ergibt sich nichts für eine vorherige Beitragserhebung. b) Aber auch der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 26. Juni 2009 hindert keine erneute Beitragserhebung gegenüber dem Kläger. Die bis zur Beitragssatzung vom 29. November 2019 erlassenen Beitragssatzungen des AZV O. S. und des Beklagten waren - wie oben dargelegt - jeweils nichtig. Eine Nacherhebung im Nachgang zu einer bereits erfolgten bestandskräftigen (Erst-)Heranziehung, die auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte und den - erst später mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entstandenen - Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft hat, ist nicht ausgeschlossen, sondern von Gesetzes wegen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA) und nach dem maßgeblichen Satzungsrecht sogar geboten (sog. unechte Nacherhebung; vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris, Rdnr. 5). § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA bestimmt ausdrücklich, dass die Beitragspflicht im Anschlussbeitragsrecht frühestens mit dem In-Kraft-Treten einer (wirksamen) Beitragssatzung entsteht und der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende (bestandskräftige) Bescheid als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen ist. Soweit davon ausgegangen wird, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts - materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris, Rdnr. 4ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 12a), ist diese Auffassung auf das sachsen-anhaltinische Anschlussbeitragsrecht nicht übertragbar (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris, Rdnr. 11; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2246). Dass gegenüber der Voreigentümerin schon einmal ein (bestandskräftiger) Beitragsbescheid für das klägerische Grundstück erlassen worden ist, führt auch nicht dazu, dass sie weiterhin persönlich beitragspflichtig geblieben ist. Entsteht die sachliche Beitragspflicht (ausnahmsweise) erst nach der Bekanntgabe des Bescheides, ist zwar grundsätzlich derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist. Dies gilt allerdings nur, sofern er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 226/11 -, juris, Rdnr. 39; Beschluss vom 5. November 2009 - 4 M 94/09 -, juris, Rdnr. 3). Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat dem Erlass eines auf das Flurstück … gerichteten Beitragsbescheides gegenüber der Voreigentümerin dadurch Rechnung getragen, dass er mit dem Bescheid vom 12. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides die erfolgte Festsetzung gegenüber der Voreigentümerin berücksichtigt und einen (selbständigen) Nacherhebungsbescheid erlassen hat, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der nach dem Gesetz bestehenden Beitragsschuld festgesetzt werden sollte (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018, - 4 M 143/18 -, juris, Rdnr. 5). Dass auch dieser Nacherhebungsbescheid den nach der BS 2018 entstandenen Beitragsanspruch nicht in voller Höhe ausschöpft, steht seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Beklagte selbst § 6c Abs. 4 KAG LSA i.V.m. § 10 BS 2018 als Rechtsgrundlage für seinen Bescheid ansieht. c) Der Erlass von Beitragsbescheiden für die Flurstücke … und …, die anderen aus dem Ausgangsgrundstück (Flurstück …) entstandenen Grundstücke, hat für die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von vornherein keine Bedeutung. 6. Ein vom Kläger wohl als zwingend angesehener Neuerlass des auf der Grundlage einer nichtigen Satzung erlassenen Beitragsbescheides musste nicht erfolgen. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 -, juris, Rdnr. 32). 7. Der angefochtene Bescheid ist nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden (a) und eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 29. November 2018 - als erster wirksamer Beitragssatzung (s.o.) - entstanden sein kann, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. b) Der Bescheid verstößt weiterhin nicht gegen § 13b Satz 1 KAG LSA, wonach eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist. (1) Vorliegend kann offenbleiben, ob für das streitbefangene Grundstück des Klägers, d.h. das Flurstück …, die Vorteilslage i.S. dieser Vorschrift (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 13b KAG LSA in LT-DrS 6/3419 vom 10. September 2014, S. 22f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 - und Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, jeweils juris; VGH Bayern, Urteil vom 20. Mai 2019 - 20 B 18.1431 -, juris, Rdnr. 40; vgl. weiter BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rdnr. 53ff.) schon durch die Verlegung eines Hauptsammlers vor dem Ursprungsgrundstück, dem Flurstück …, im Jahr 2004 entstanden ist (vgl. dazu VGH Bayern, Urteil vom 8. Februar 2018 - 20 BV 16.1692 -, juris, Rdnr. 25ff.) oder erst nach Entstehung des klägerischen Grundstücks als eigenständiges Buchgrundstück mit der tatsächlichen Anschlussnahme über den Revisionsschacht auf dem Flurstück … im Jahr 2014 oder im Hinblick auf einen zusätzlichen Vorteil durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück im Jahr 2014 (so wohl VGH Bayern, Urteil vom 8. Februar 2018, a.a.O., Rdnr. 25ff.). Eine abschließende Klärung des Begriffes „Vorteilslage“ (vgl. dazu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 223c, 2255; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 74; vgl. weiter VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rdnr. 13, m.w.N.), die der Fachgerichtsbarkeit vorbehalten ist (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rdnr. 47), ist hier nicht erforderlich. Ebenfalls nicht abschließend geklärt werden muss, ob die Sonderregelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA eingreift, wonach die nach Maßgabe von § 13b KAG LSA zu bestimmende Ausschlussfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 endet, oder ob dem angesichts des Umstands, dass die beiden in Betracht kommenden Beitragssatzungen des Beklagten aus 2018 und 2020 keine Rückwirkung entfalten, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg entgegen steht (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 30 und Urteil vom 28. März 2019 - 8 A 25/18 -, juris, Rdnr. 48; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 13. Juli 2017 - 20 B 16.1695 -, juris, Rdnr. 23; Urteil vom 1. Februar 2018 - 20 BV 15.1025 -, juris, Rdnr. 51; Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 20 B 16.330 -, juris, Rdnr. 31), wonach den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA entstanden ist. (2) Denn die Zusammenführung der Anlagen des Beklagten und der ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S. und O-feld zu einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten im September 2018 führte zu einer erstmaligen Herstellung einer Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA und damit auch zu einer neuen Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA. Als „erstmalige“ Herstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist nicht nur die Schaffung einer zuvor noch nicht existenten Abwassereinrichtung im Rechtssinne anzusehen, sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrsauffassung eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der technische Bestand der ersten (früheren) Einrichtung in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Einrichtung eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Einrichtung, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Einrichtung. Ob die Umgestaltung auf einer (Gesamt-)Rechtsnachfolge beruht oder auf einer Funktionsnachfolge, ist dabei unerheblich. Die auch im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung erforderliche Abgrenzung zur - identitätswahrenden - räumlichen Erweiterung der bisherigen Einrichtung hat sich daran zu orientieren, ob ein verständiger Grundstückeigentümer sich vernünftigerweise der Einsicht verschließen kann, dass die bisherige Einrichtung nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Einrichtung aufgegangen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf den Umfang und Zustand der bisherigen Einrichtung an. Weisen in der neuen Gesamteinrichtung die neuen Teile ein erhebliches Übergewicht aus, ist im Regelfall von einer neuen Einrichtung auszugehen. An der Neuherstellung ändert sich auch nichts dadurch, dass in der neuen Einrichtung Teile der alten Einrichtung weiter verwendet werden, für die bereits Beiträge geleistet worden sind; dies wirkt sich allenfalls aufwandsmindernd aus. Wird der technische Bestand bislang rechtlich verschiedener Einrichtungen zusammengeführt, so gehören zu den maßgeblichen Umständen auch Veränderungen auf Rechtsträgerebene. Erfolgt keine Fusion, sondern lediglich ein Beitritt, das heißt die Eingliederung einer Gemeinde oder eines Zweckverbands in einen als solchen fortbestehenden anderen Zweckverband, kann dies - zusammen mit weiteren Indizien wie der beitrittsbedingten Vergrößerung des Verbandsgebiets oder des Umfangs der eingebrachten Leitungen, technischen Anlagen und sonstigen Sachwerte - dazu führen, dass es sich lediglich aus Sicht der Grundstückseigentümer im Gebiet der beitretenden Gemeinde, nicht hingegen aus Sicht der Grundstückseigentümer im Altgebiet des Zweckverbands um eine neue und andere Einrichtung handelt, für die (nochmals) Herstellungsbeiträge erhoben werden können Der danach grundsätzlich zulässigen (nochmaligen) Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für Grundstücke, die bereits zuvor an eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung angeschlossen waren oder die Möglichkeit zur Anschlussnahme hatten, für die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer - nach der Verkehrsauffassung - anderen (neuen) öffentlichen Einrichtung, steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen und auch der Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA führt zu keinem anderen Ergebnis. Verfassungsrecht steht einer nochmaligen Veranlagung bereits zuvor beitragsrechtlich bevorteilter Grundstücke auf Grund der Anschlussmöglichkeit an eine andere (neue) Einrichtung ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris, Rdnr. 34 bis 45). Durch die im September 2018 erfolgte Zusammenführung der Anlagen(teile) des Beklagten und der ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S. und O-feld sind die oben genannten Vorgaben an die „erstmalige“ Herstellung einer Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erfüllt. Die ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S. und O-feld sind auf der Grundlage von Eingliederungsverträgen vom 18. Dezember 2009 zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert worden (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 5 WG LSA), d.h. deren Mitgliedsgemeinden sind zu diesem Zeitpunkt Mitgliedsgemeinden des Beklagten geworden (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 5, 14 Abs. 1 GKG LSA). Zweifel daran sind weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Das pauschale Bestreiten des Klägers dazu ist nicht ausreichend. Auch spielen Fragen der Niederschlagswasserbeseitigung im Gegensatz zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers weder bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Eingliederung noch der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bildung einer Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung eine Rolle. Neben dem Umstand, dass keine Fusion stattfand, sondern der ehemalige AZV O. S. in den Beklagten eingegliedert wurde, ist maßgeblich darauf abzustellen, dass zum Zeitpunkt der Zusammenfassung der Anlagen(teile) nach der Darstellung des Beklagten im Gebiet des ehemaligen AZV O. S. 2465 Grundstücke mit 6578 Einwohnern an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen waren und in dem „Altgebiet“ des Beklagten (ohne die Gebiete der ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S., O-feld und Bad K.) 7049 Grundstücke mit 29794 Einwohnern. Diese Angaben sind nach den Übersichtsplänen zum Verbandsgebiet des Beklagten und der Struktur des Verbandsgebietes - die Stadt C-Stadt ist die deutlich größte Stadt darin - plausibel; Anhaltspunkte für Fehler sind nicht ersichtlich. Ohne Erfolg hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers diese Zahlen in der mündlichen Verhandlung „mit Nichtwissen“ bestritten. Die Rechtsfigur des Bestreitens mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO ist dem Verwaltungsprozessrecht unbekannt (so BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 -, juris, Rdnr. 14). Schon allein bei einem Vergleich des Verbandsgebietes des ehemaligen AZV Obere Saalgemeinden mit dem „Altgebiet“ des Beklagten kann sich ein verständiger Grundstückseigentümer vernünftigerweise nicht der Einsicht verschließen, dass die bisherige öffentliche Einrichtung des ehemaligen AZV O. S. nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage (des Beklagten) aufgegangen ist. Noch deutlicher wird dies, wenn man das Verbandsgebiet des ehemaligen AZV O-feld noch hinzurechnet. Hieran ändert nichts, dass die Abwasserentsorgung der angeschlossenen Grundstücke im Gebiet des ehemaligen AZV O. S. ganz oder teilweise nach wie vor im Klärwerk U-Stadt erfolgt. Denn der Beklagte betreibt seine Kanalisations- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen im Einzugsbereich der Kläranlagen C-Stadt, U-Stadt und P-Stadt als eine öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 14. Dezember 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. September 2018). Maßgeblich für die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist die Einrichtung im Rechtssinne, wobei der Gesetzgeber den Einrichtungsträgern bei der satzungsrechtlichen Bestimmung dessen, was Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA sein soll, einen Ermessenspielraum belassen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 4 L 226/03 -, juris, Rdnr. 19). Den Einrichtungsträgern steht es danach frei, verschiedene öffentliche Einrichtungen im Rechtssinne zu betreiben oder - wie hier - verschiedene (technische) Abwasseranlagen zu einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris, Rdnr. 55). Der Umstand, dass die Eingliederung zum 1. Januar 2010 nicht sofort die Bildung einer neuen Einrichtung des Beklagten zu Folge hatte, sondern dies erst acht Jahre später geschah, ist unschädlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass damit in unlauterer Weise allein eine erneute Beitragserhebung möglich gemacht werden sollte. Die Heranziehung des Klägers steht auch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 Abs. 1 LVerf in Einklang. Die Belastungsgleichheit der Anschlussnehmer (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris, Rdnr. 48ff.) ist vorliegend jedenfalls dadurch gewährleistet, dass der Beklagte die frühere Beitragsfestsetzung des AZV O. S. für das Grundstück des Klägers bei der ihm gegenüber erfolgten Beitragsfestsetzung berücksichtigt hat. Der gebotene Belastungsausgleich kann auch im Rahmen des Heranziehungsverfahrens bewirkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rdnr. 11). Die Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA ist danach noch nicht abgelaufen. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Vorteilslage schon mit der Eingliederung des ehemaligen AZV O. S. in den Beklagten am 1. Januar 2010 neu entstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger, der Eigentümer des 1154 m2 großen Wohngrundstücks A-Straße in A-Stadt (FlSt. … der Flur …, Gemarkung …) ist, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. Das streitbefangene Grundstück war zunächst Teil eines 3468 m2 großen Grundstücks (FlSt. …), das im Eigentum einer anderen Person (im Folgenden: Voreigentümerin) als dem Kläger stand. Im Jahr 2004 errichtete der Abwasserzweckverband O. S. vor diesem Grundstück einen Abwasserkanal in der N-Straße und einen Revisionsschacht auf dem Grundstück, beides im Bereich des späteren Flurstücks …. Im März 2006 wurde das Flurstück … in drei nahezu gleichgroße, nebeneinanderliegende Flurstücke (… und …) geteilt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 setzte der Abwasserzweckverband O. S. gegenüber der Voreigentümerin für das damals noch unbebaute Flurstück … unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche von 1.151 m2, eines Nutzungsfaktors von 0,25 und eines Beitragssatzes von 4,09 €/m2 einen Herstellungsbeitrag für die Schmutzwasserentwässerung in Höhe von 1.176,90 € fest. Nach - vom Kläger bestrittener - Angabe des Beklagten wurden der Abwasserzweckverband O. S. sowie der Abwasserzweckverband O-feld zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert. Dem Kläger erteilte der Beklagte im September 2013 auf dessen Antrag eine Entwässerungsgenehmigung für ein Wohngebäude auf dem Flurstück … und gab ihm auf, die Schmutzwassergrundleitung seiner Grundstücksentwässerungsanlage in die vorhandene gemeinsam genutzte Grundstücksentwässerungsanlage mit Ableitung in den vorhandenen Revisionsschacht einzubinden. Am 25. November 2013 wurde das Flurstück … auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen und der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Schmutzwasserbeseitigung des im Laufe des Jahres 2014 bebauten Grundstücks des Klägers sowie die des ebenfalls inzwischen bebauten Flurstücks … erfolgt über einen durch beide Grundstücke verlaufenden Kanal, der über den auf dem Flurstück … befindlichen Revisionsschacht mit dem Schmutzwasserkanal in der N-Straße verbunden ist. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für dessen Grundstück unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche von 1.117 m2, eines Nutzungsfaktors von 0,75 für ein Vollgeschoss und eines Beitragssatzes von 4,09 €/m2 einen Herstellungsbeitrag für die Schmutzwasserentwässerung fest. Die Berechnung ergab einen Beitrag in Höhe von 3.426.40 € sowie „abzüglich des bereits festgesetzten Beitrages“ in Höhe von 1.176,90 € einen „zu zahlenden Beitrag“ in Höhe von 2.249,50 €. Rechtsgrundlage war eine Beitragssatzung des Beklagten vom 8. Juli 2015 über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die zentrale Entwässerung im Gebiet des ehemaligen Abwasserzweckverbandes O. S., die zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2015 zurück. Auf Grund der erfolgten Bebauung sei der weitere Vorteil durch die Erhebung eines weiteren Herstellungsbeitrages abzugelten. Am 27. November 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage erhoben. Auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Halle den Beitragsbescheid aufgehoben. Die vom Beklagten herangezogene Beitragssatzung vom 8. Juli 2015 sei - auch in Fassung einer 1. Änderungssatzung - wegen der unzureichenden Regelung des Beitragsmaßstabs hinsichtlich der Bestimmung der Vollgeschosszahl insgesamt nichtig. Der Beklagte hat am 19. April 2018 eine neue Beitragssatzung mit einer neuen Maßstabsregelung erlassen, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte. Am 4. Oktober 2018 hat der Beklagte eine 1. Änderungssatzung erlassen, die rückwirkend zum 1. Februar 2011 in Kraft treten sollte. Darin wurde u.a. der Beitragssatz auf 5,60 €/m2 erhöht. Gegenüber dem Kläger hat der Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2018 den Ausgangsbescheid abgeändert und den Herstellungsbeitrag auf 4.691,40 € festgesetzt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Mit einer Änderungssatzung vom 6. September 2018 zu seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 14. Dezember 2017 hat der Beklagte die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S. und O-feld, die er bis dahin in eigenständigen Einrichtungen fortgeführt hatte, mit den Anlagen in seinem Entsorgungsgebiet (ohne die Anlagen des ehemaligen AZV Bad K.) zu einer selbständigen Einrichtung zusammengeführt. Am 29. November 2018 hat der Beklagte eine „Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, U-Stadt und P-Stadt“ erlassen. Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und enthält einen Beitragssatz in Höhe von 3,84 €/m2. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Am 29. Januar 2020 hat der Beklagte eine neue Beitragssatzung erlassen, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte. Der Beitragssatz beträgt 2,62 €/m2. Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung geltend, die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages für das Flurstück … sei niemals erfolgt. Dies ergebe sich auch nicht aus der dem Kläger erteilten Entwässerungsgenehmigung. Die immer wieder vorgebrachte Argumentation des Klägers, er habe keinen Vorteil erlangt, sei unbeachtlich. Er verkenne den Vorteilsbegriff. Denn für den Herstellungsbeitrag maßgeblich sei nicht die Verlegung einer Abwasserleitung für ein einzelnes Grundstück, sondern die Abgeltung eines Vorteils durch die vollständige Neuerrichtung einer öffentlichen Abwasseranlage zur ordnungsgemäßen Klärung von Schmutzwasser. Die Entwässerungsgenehmigung stelle weder irgendetwas zur Beitragserhebung für das Vorgängergrundstück noch zum Begriff der „inneren Erschließung“ fest. Der streitbefangene Bescheid beruhe auf der Beitragsatzung vom 29. November 2018, wobei es sich um die erstmals wirksame Beitragssatzung handele. Aus dieser Satzung ergebe sich ein Beitrag in Höhe von 4.427,52 €, der den im angefochtenen Bescheid insgesamt festgesetzten Beitrag von 3.426,40 € überschreite. Die Satzung vom 29. November 2018 sei formell rechtmäßig und auch materiell nicht zu beanstanden. Die Kalkulation des Beitragssatzes sei ordnungsgemäß; er liege bei 90 % des höchstzulässigen Beitrags. Schon durch die Neufassung der Satzung vom 19. April 2018 und deren 1. Änderungssatzung seien die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Satzungsregelungen durch andere Bestimmungen ersetzt worden und dem Gebot der konkreten Vollständigkeit sei Genüge getan. In der 1. Änderungssatzung sei dann der Beitragssatz erhöht und ein Risikoabschlag von 10 % zum höchstzulässigen Beitragssatz entsprechend den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts festgesetzt worden. Einer Rückwirkungsanordnung in der Satzung bedürfe es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht, da die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung entstehe. Der Bescheid schöpfe unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgenommenen Bebauung den Herstellungsbeitrag für sein Grundstück in vollem Umfang aus. Der vollständige Beitragstatbestand sei erst zu dem Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks erfüllt worden. Die Entstehung eines weiteren, durch die Errichtung des klägerischen Gebäudes bedingten Vorteils eröffne ihm - dem Beklagten - die Möglichkeit der Nacherhebung durch Geltendmachung eines zusätzlichen Beitrages gemäß § 6c Abs. 4 KAG LSA i.V.m. § 10 der jeweiligen Beitragssatzung. Hinsichtlich der Bemessung der Frist des § 13b KAG LSA sei nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung des Schmutzwasseranschlusses für das unbebaute Grundstück abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Beitragsanspruch in voller Höhe, der sich unter Berücksichtigung einer möglichen Bebauung ergebe, nicht vollständig geltend gemacht. Die Regelung des § 6c Abs. 4 KAG LSA führe zu einem zeitlichen Verschieben des Entstehens des vollen Beitragsanspruches und lasse einen weiteren und zusätzlichen Beitrag entstehen. Maßgeblich sei damit nicht die Vorteilslage durch Erstellung eines Schmutzwasseranschlusses vor einem Grundstück. Die Errichtung von Gebäuden sei maßgeblich für das Entstehen der Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA. Hier sei die vollständige Vorteilslage erst mit Fertigstellung des klägerischen Wohnhauses und dessen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Kalenderjahr 2014 erfolgt, so dass bis 2024 eine Beitragserhebung möglich sei. Im September 2018 seien im Gebiet des ehemaligen AZV O. S. 2465 Grundstücke mit 6578 Einwohnern an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen gewesen und in seinem „Altgebiet“ (ohne die Gebiete der ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S., O-feld und Bad K.) 7049 Grundstücke mit 29794 Einwohnern. Im Gebiet des ehemaligen AZV O. S. habe die Kläranlage „U-Stadt“ bestanden und in seinem „Altgebiet“ eine zentrale Kläranlage in C-Stadt und die Teichkläranlage P-Stadt. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der Änderungsbescheid vom 28. November 2018 sei nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreites. Der angefochtene Bescheid sei durch die geänderte Satzung vom 19. April 2018 nicht geheilt worden, da er auf der Grundlage seiner Satzungsgrundlage vom 8. Juli 2015 weiterhin die dort vorhandenen Mängel aufweise und nicht auf der Grundlage der geänderten Satzung geändert worden sei. Auch die Rückwirkungskonstruktion ändere nicht die Mängel des Bescheides selbst. Dass möglicherweise der Beklagte unter Aufhebung des Ursprungsbescheides einen neuen Bescheid erlassen könnte, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreites. Die Beitragssatzung vom 29. November 2018 sei wegen Verstoßes gegen das Mehreinnahmeverbot wegen rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung unwirksam, insbesondere, da der Beklagte bereits das Grundstück … nach der Beitragssatzung aus 2008 herangezogen habe. Die Satzung nehme ausdrücklich in ihrem § 1 Abs. 1 Bezug auf die Abwasserbeseitigungssatzung in der derzeit aktuellen Fassung des Beklagten. Somit sei die Fiktion der Rechtsunwirksamkeit der nunmehrigen Änderungssatzung aufgrund der inhaltlichen Mängel der Ursprungssatzung in vollem Umfang gegeben, selbst wenn dies erst im Rahmen des derzeit nicht streitgegenständlichen Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid abschließend zu beurteilen wäre. In jedem Fall sei nach der derzeitigen Rechtslage die Berufung zurückzuweisen, dies insbesondere, da die Abwasserbeseitigungssatzung, die die Grundlage für die derzeitige Beitragssatzung bilde, wegen Verstoßes gegen den § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nichtig sein dürfte. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit, wie das Gericht selbst vorläufig feststelle. Rein vorsorglich werde bestritten, dass die Satzung vom 29. November 2018 formell rechtmäßig sei. Es werde ausdrücklich Satzungsrüge erhoben. Es werde bestritten, dass hier zur Verbandsversammlung und Beschlussfassung ordnungsgemäß eingeladen worden sei und die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sei. Im Weiteren werde auch hinsichtlich dieser Satzung grundsätzlich bezweifelt, dass diese den materiellen Ansprüchen an eine Beitragssatzung entspreche. Es werde darüber hinaus bestritten, dass die der Satzung zu Grunde liegende Kalkulation ordnungsgemäß sei. Diese sei für ihn nach dem derzeitigen Vortrag überhaupt nicht prüffähig, da die Behauptung „wäre ordnungsgemäß“ nicht unter Beweis gestellt sei. Allein eine Bezugnahme auf einen Prozenthöchstsatz sei keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation. Der Vortrag des Beklagten werde bestritten. Es werde weiterhin bestritten, dass mit der Herstellungsbeitragssatzung vom 29. November 2018 der ohnehin unbegründete Herstellungsbeitrag untersetzt werde und begründet sei. Die wasserrechtliche Genehmigung beinhalte eine Entwässerung seines Grundstücks nur mit entsprechender Dienstbarkeit der anliegenden Grundstücke. Die Einzelgrundstücke seien über die innere Erschließung erschlossen. Der Beklagte habe im Jahre 2013 der inneren Erschließung auch zugestimmt. Diese sei durch ihn - den Kläger - vorgenommen worden, so dass auch insoweit eher ein Nachteil gegeben sei. Der Vorteil im Rahmen der Erschließung des unmittelbar anliegenden Grundstücks, ehemals Flurstück …, heutiges Flurstück …, sei abgegolten, insbesondere da das Flurstück … herangezogen und erschlossen worden sei. Einen weiteren Vorteil, nämlich den, ohne entsprechende Dienstbarkeiten einen Hausanschluss zu erlangen, habe er nicht. Der Beklagte habe im Rahmen der Bebauung seines Grundstücks keinerlei Leistungen für eine Herstellung der Erschließung erbracht. Es liege auch vor dem Grundstück keine öffentliche Erschließung an. Mit der Errichtung des Gebäudes auf seinem Grundstück sei gerade die Vorteilsbemessung nicht gegeben. Der Vorteil sei ausschließlich durch die Errichtung eines Hausanschlusses auf dem Flurstück … gegeben. Das Grundstück … habe überhaupt keinen Vorteil. Vielmehr habe es den wesentlichen Nachteil, dass es nicht vom Beklagten erschlossen sei und die Gesamtnutzung ausschließlich auf der Basis von Dienstbarkeiten gesichert sei. Diese Dienstbarkeiten seien nicht als Vorteil zu bewerten und seien insbesondere nicht durch den Beklagten initiiert, gesichert und veranlasst. Der Vortrag des Beklagten, dass mit der Zerlegung gleichzeitig die Voreigentümerin für die neu gebildeten Grundstücke eine Grunddienstbarkeit eingetragen habe, sei fehlerhaft und werde ausdrücklich bestritten. Ebenfalls werde bestritten, dass im Jahr 2004 überhaupt ein Anliegen an die Voreigentümerin hinsichtlich weiterer Hausanschlusskanäle herangetragen worden sei. Der Vortrag des Beklagten, wonach das Gesamtgrundstück Grundstück … noch nicht herangezogen worden sei, werde bestritten. Inwieweit ursprünglich der Beitragsanspruch in voller Höhe ausgeschöpft worden sei, erschließe sich nicht seinem Kenntnisstand. Es werde bestritten, dass dieser nicht in voller Höhe ausgeschöpft worden sei. Jedenfalls wäre der Herstellungsbeitrag durch die Voreigentümerin zu tragen gewesen und nicht durch ihn. Zwischenzeitlich sei wohl auch für das Flurstück … der volle Beitrag ggfs. ausgeschöpft, so dass auch unter dem Gesichtspunkt des § 6c Abs. 1 KAG LSA weder ein neuer Vorteil entstanden sei noch eine Bezugnahme auf den möglicherweise nichtigen Beitragsanspruch nach der Satzung 2008 im Rahmen der Bewertung seines Grundstücks bestehe. Vielmehr sei der Beklagte mit dem Herstellungsbeitrag zum Flurstück … aufgrund der Ausschließlichkeit der von ihm erbrachten Leistungen befriedigt, auch unter Bezugnahme auf das Ursprungsgrundstück …. Auch die nunmehrige Satzung kenne in § 10 eine Kappungsgrenze (hier Billigkeitsregelung). Durch die Parzellierung entstehe nunmehr auf Grund der vom Beklagten vorgenommenen Einzelbewertung der Grundstücke unter Bezugnahme auf das Ursprungsgrundstück … ein tatsächlicher Nachteil, da unter Bezugnahme auf das ungeteilte Grundstück die Billigkeitsregelung durchgreifend wäre. Diesen Nachteil müsse er sich nicht zurechnen lassen. Die vom Beklagten vorgenommene Vorteilsargumentation gehe insoweit an der Sache völlig vorbei. Auch hinsichtlich der Bezugnahme auf § 6 KAG LSA sei der Argumentation des Beklagten in keiner Weise zu folgen, da auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des § 10 der Satzung völlig ausgeschlossen sei und das Grundstück nicht mit einem zusätzlichen nochmaligen Beitrag herangezogen, sondern in den Ursprungsbeitragsanspruch zurückversetzt werde. § 6c KAG LSA sei nicht einschlägig. Es werde auch bestritten, dass die Beitragserhebung für ein unbebautes Grundstück zunächst lediglich unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche möglich sei. Die anliegenden Bebauungen seien sehr wohl heranzuziehen, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Geschossfläche. In keiner Weise sei die Errichtung eines Gebäudes maßgeblich für das Entstehen der Vorteilslage, sondern die Vorteilslage entstehe durch die Erschließung des Grundstücks im Vergleich zur umliegenden Bebauung. Die Vorteilslage i.S.d. des § 13b Satz 1 KAG LSA habe bereits vor der Zerlegung des unbebauten Flurstücks …, also vor März 2006 bestanden. Hilfsweise sei der Zeitpunkt der Zerlegung die letzte Frist. Das Flurstück … sei ausweislich der von ihm vorgelegten Genehmigung im Jahr 2004 durch den Beklagten bzw. seinen Rechtsvorgänger erschlossen worden. Auch dies stütze die fehlende Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit § 13b Satz 1 KAG LSA. Die rechtlichen Würdigungen hinsichtlich der Rückwirkung nach erster Satzungserstellung seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Er könne sich auch auf die Ausschlussfrist berufen. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist sei hier nicht gegeben gewesen. In der Sache des Klägers werde auch darauf hingewiesen, dass dieser (gemeint ist wohl der Beklagte) im Rahmen der Satzung 2018 keine neue Einrichtung geschaffen habe. Der Berichterstatter des Senats hat den Beteiligten am 24. September 2019 und 7. September 2020 jeweils richterliche Hinweise zur Rechtslage gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.