Beschluss
5 B 276/23 HAL
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zeigt ein Polizeibeamter außerhalb seines Dienstes den Hitlergruß, rechtfertigt dies die Annahme des Vorliegens zwingender dienstlicher Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA (juris: BG ST 2009).(Rn.32)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 7. und 29. Juni 2023 gegen das am 23. Mai 2023 ausgesprochene und mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2023 schriftlich bekanntgegebene Verbot des Aufenthalts in Liegenschaften der Landespolizei Sachsen-Anhalt wird wiederhergestellt, soweit diese Liegenschaften für die Bevölkerung allgemein zugänglich sind.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeigt ein Polizeibeamter außerhalb seines Dienstes den Hitlergruß, rechtfertigt dies die Annahme des Vorliegens zwingender dienstlicher Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA (juris: BG ST 2009).(Rn.32) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 7. und 29. Juni 2023 gegen das am 23. Mai 2023 ausgesprochene und mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2023 schriftlich bekanntgegebene Verbot des Aufenthalts in Liegenschaften der Landespolizei Sachsen-Anhalt wird wiederhergestellt, soweit diese Liegenschaften für die Bevölkerung allgemein zugänglich sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der am 30. Juni 2023 beim beschließenden Gericht (sinngemäß) gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 7. und 29. Juni 2023 gegen das am 23. Mai 2023 ausgesprochene und mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2023 schriftlich bekanntgegebene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, des Aufenthalts in Diensträumen und Liegenschaften der Landespolizei Sachsen-Anhalt sowie des Führens der dienstlichen Ausweise und Abzeichen wiederherzustellen, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Statthaft ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Obgleich Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, entfällt die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 7. und 29. Juni 2023 gegen das am 23. Mai 2023 ausgesprochene und mit Verfügung vom 30. Mai 2023 schriftlich bekanntgegebene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hier durch die in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist teilweise begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet hat und ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist dabei in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens voraussichtlich als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Fällt die Erfolgsprognose hingegen zugunsten des Antragstellers aus, erweist sich also nach summarischer gerichtlicher Prüfung die angefochtene Verfügung als voraussichtlich rechtswidrig, so ist die Vollziehung des Bescheides regelmäßig auszusetzen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als gänzlich offen dar, findet im Übrigen eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, München 2021, § 80 Rn. 152 f.). Unter Anwendung des vorgenannten Maßstabes ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers hier im tenorierten Umfang wiederherzustellen, nämlich soweit dem Antragsteller ein Aufenthalt in Liegenschaften der Landespolizei Sachsen-Anhalt auch insoweit verboten wird, als diese für die Bevölkerung allgemein zugänglich sind. Im Übrigen begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs des streitbefangenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig, genügt insbesondere dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob zusätzlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Aus diesen beiden Zwecken ergibt sich, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht nur formeller Natur ist, dem bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Aus den von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken folgen die inhaltlichen Anforderungen an die gebotene Begründung. Hiernach bedarf es einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeiten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Die Behörde hat mit Blick auf die geschuldete Begründung auch in Rechnung zu stellen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lässt. In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – juris). Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist in der angefochtenen Verbotsverfügung der Antragsgegnerin der Vorrang des öffentlichen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit hinreichend ausführlichen Ausführungen zum besonderen öffentlichen Interesse schlüssig dargelegt. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin – für das Gericht nachvollziehbar – darauf abgestellt, es sei dem Dienstherrn angesichts der beamtenrechtlichen Stellung eines Polizeivollzugsbeamten, die davon geprägt sei, dass das Verhalten der Achtung und dem Vertrauen seines verantwortungsvollen Berufs gerecht werden müsse, nicht zuzumuten, dass der Antragsteller seinen Dienst im Polizeivollzugsdienst aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bis zum Abschluss der Ermittlungen und zur gerichtlichen Entscheidung weiterhin ausübe; schon der Verdacht einer Straftatbegehung sei mit dem Beruf eines Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Diese Gesichtspunkte gehen über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, München 2011, Rn. 745 m. w. N. in Fn. 50). Das Gericht erachtet die Begründung deshalb sowohl als hinreichend konkret als auch substantiiert und vermag insoweit der Argumentation des Antragstellers nicht zu folgen, sie enthalte nur abstrakte Erwägungen ohne konkrete Umstände des Einzelfalls zu benennen. Insbesondere verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, allein die Feststellung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen rechtlichen Folgen der aufschiebenden Wirkung rechtfertige kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs bezieht sich nicht lediglich auf die Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung, sondern stellt darüberhinausgehend einen Bezug zur Rechtsstellung eines Polizeivollzugsbeamten sowie der Gefährdung des Vertrauens in die Integrität der Polizei schon beim Bestehen lediglich eines Straftatverdachts her. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Antragsgegnerin begründe nicht, warum dem Dienstherrn ein Belassen im Dienstbetrieb bis zum Abschluss der Ermittlungen nicht zuzumuten sei, erkennt er selbst, dass der Verdacht einer Straftatbegehung der Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht wird und mit dem Beruf eines Polizeibeamten unvereinbar ist. Insoweit liegt das von der Antragsgegnerin mit der Anordnung des Sofortvollzugs bezweckte Abwenden eines Ansehens- und Vertrauensschadens von der Polizei nicht nur auf der Hand, sondern kommt in der streitbefangenen Begründung überdies hinreichend zum Ausdruck. Darüber hinaus begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Abwägung der widerstreitenden Belange fällt hier zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes aus, weil sich die angefochtene Verbotsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweist und das Interesse des Antragstellers, von den Folgen der sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme vorerst verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse zurücktritt. Die Verbotsverfügung ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Insbesondere war die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 3 LBG LSA i. V. m. der Anordnung des Ministerpräsidenten vom 7. Juni 1994 (MBl. LSA S. 1487) zur Ausübung personalrechtlicher Befugnisse, zuletzt geändert durch Anordnung des Ministerpräsidenten vom 17. Oktober 2016 (MBl. LSA S. 575), und Runderlassen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt über die personalrechtlichen Befugnisse im Bereich der Polizei vom 7. Januar 2008 – 24.21-03000 – (MBl. LSA S. 66) und 2. Mai 2013 – 25.21-3000 – (MBl. LSA S. 244) sachlich und örtlich zum Erlass der Verbotsverfügung zuständig. Weiterhin hat die Antragsgegnerin den Antragsteller vor dem Erlass des ihn belastenden Verwaltungsaktes ordnungsgemäß angehört. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der dessen Rechte eingreift. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen damit weder eine bestimmte Form der Anhörung, noch muss diese an einem bestimmten Ort durchgeführt werden. Inhaltlich muss eine ordnungsgemäße Anhörung vor dem Erlass des hier inmitten stehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte dem betroffenen Beamten allerdings nicht nur die beabsichtigte Maßnahme offenlegen, sondern erforderlich ist darüber hinaus auch, dass sich der Beamte zu den ihm vorgeworfenen Tatsachen äußern kann. Nur auf dieser Grundlage kann er seine Belange sachgemäß zur Geltung bringen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend genügt, indem Herr Regierungsrat C. am 23. Mai 2023 um 10:15 Uhr ein Personalgespräch mit dem Antragsteller führte. Im Rahmen dessen konfrontierte er den Antragsteller mit den beiden streitbefangenen Lichtbildern und hörte ihn zum Sachverhalt an. Nachdem der Antragsteller eingeräumt hatte, dass auf den Bildern tatsächlich seine Person dargestellt werde, hörte Herr C. den Antragsteller zu dem deshalb beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an. Er gab diesem mithin sowohl zu dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten als auch konkret zu der beabsichtigten Maßnahme des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere die Aufzeichnungen auf Blatt 9 bis 11 des Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin lassen erkennen, dass der Antragsteller auch von seinem Recht, sich zu äußern, Gebrauch gemacht hat. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine nur mündliche Anhörung im Rahmen des Personalgesprächs sei angesichts der für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg einschneidenden Maßnahme nicht ausreichend; vielmehr sei ihm Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens und Gegenstand sowie zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren gewesen. Ihm wurde am 23. Mai 2023 rechtliches Gehör hierzu gewährt und das Gesetz erfordert – wie zuvor ausgeführt – keine bestimmte Form der Anhörung. Abgesehen davon ist es auch deshalb rechtlich unschädlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine weitergehende Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt hat, weil sich weder dem vorgelegten Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, noch der Antragsteller selbst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass er gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen des Personalgesprächs (erfolglos) um die Gewährung einer längeren Frist zur Stellungnahme gebeten hätte. Entgegen der Argumentation des Antragstellers erfolgte die Anhörung zudem vor dem Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes. Erst nachdem Herr Wille die in tatsächlicher Hinsicht noch offenen Fragestellungen betreffend die beiden streitbefangenen Lichtbilder im Gespräch mit dem Antragsteller aufgeklärt und auch dessen Reaktion auf die beabsichtigte Maßnahme abgewartet hatte, sprach er die angefochtene Maßnahme gegenüber dem betroffenen Beamten aus, nachdem der Antragsteller keine für die Antragsgegnerin durchgreifenden Gründe gegen das beabsichtigte Verbot anzubringen vermochte. Den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Geschehensabläufen lässt sich nicht entnehmen, dass die Entscheidung bereits zuvor endgültig gefallen war und die Äußerungen des Antragstellers keinen Eingang in den Entscheidungsfindungsprozess gefunden haben oder dass die Maßnahme einer weitergehenden als der erfolgten Reflexion bedurft hätte. Die Verbotsverfügung ist voraussichtlich überwiegend materiell-rechtlich rechtmäßig. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die am 23. Mai 2023 ausgesprochene und 30. Mai 2023 schriftlich bekanntgegebene Verfügung, mit der dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte sowie das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen und Liegenschaften der Landespolizei Sachsen-Anhalt und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen verboten wurde, aller Voraussicht nach überwiegend rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das streitbefangene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA. Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Gemäß Satz 2 der Regelung erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, erfordert, dass eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick dienstlich nicht vertretbar ist und eine mildere Möglichkeit, die dienstlichen Nachteile abzuwenden, nicht besteht. Im Zeitpunkt des Verbotes muss es undenkbar erscheinen, dass der Beamte weiterhin dienstlich tätig wird. Es muss sich um ein gravierendes Fehlverhalten handeln, das nach § 39 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens führt. Der Wortlaut der vorgenannten Regelung macht deutlich, dass die Aufnahme eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht ausreichend ist. Vielmehr muss für die Annahme von zwingenden Gründen im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA im Falle eines Disziplinarverfahrens voraussichtlich eine Beendigung des Beamtenverhältnisses in Betracht kommen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der zwingenden dienstlichen Gründe ist gerichtlich voll überprüfbar. Derartige Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile zu besorgen wären (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 1 M 87/09 – juris). Dabei kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes, was gleichwohl nicht ausschließt, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten begründet werden kann (vgl. OEufach0000000014, a. a. O.). Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA ist aufgrund ihres vorläufigen Charakters keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA als zwingend geboten erscheinen lassen. Um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können, muss der Dienstherr zwar vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein, jedoch kann die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen der disziplinargerichtlichen Überprüfung überlassen bleiben (vgl. OEufach0000000014, a. a. O.). Die Antragsgegnerin führte in ihrem angefochtenen Bescheid aus, gegen den Antragsteller werde gegenwärtig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB unter der Vorgangsnummer LSA ST HAL PI 1/10/2023 geführt und es lägen zudem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens in Gestalt eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten durch den Antragsteller begründeten; die Aufnahme disziplinarrechtlicher Ermittlungen sei deshalb beabsichtigt. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei den auf dem ersten Lichtbild abgebildeten Wehrmachtsuniformen tatsächlich um strafrechtlich unproblematische Filmrequisiten und -kostüme handelt, wie der Antragsteller vorträgt, was aber anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Darstellung für die Kammer nicht feststellbar ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die abgebildeten Hoheitszeichen dem Original entsprechen. Das Gericht muss ebenfalls nicht entscheiden, welche Bedeutung dem Umstand zuzukommen vermag, dass sich der Antragsteller – wohl anlässlich einer Herrentags-Feierrunde – Uniformhemd und -hose tragend zwischen zwei derartig kostümierten Männern ablichten ließ. Zumindest aufgrund des zweiten Lichtbildes, das den Antragsteller seinen Einlassungen zufolge zusammen mit seiner Lebensgefährtin an einer Strandpromenade zeigen soll, erachtet die Kammer ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigende zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA als gegeben. Wenngleich der Antragsteller bestreitet, hierauf den Hitlergruß zu zeigen, überzeugt das Gericht sein diesbezüglicher Sachvortrag zu den Hintergründen der Entstehung des Fotos nicht. Der Antragsteller macht diesbezüglich geltend, er habe während einer Urlaubsreise Passanten, die ihm gewunken hätten, zurückgegrüßt und gewunken, wobei er und seine Lebensgefährtin die Bilder mit dem Selbstauslöser gemacht hätten und nicht feststellbar gewesen sei, wann genau die Aufnahme erfolgt sei. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Das Heben des rechten Armes durch den Antragsteller mit zusammengepressten Fingern und die damit zugleich eingenommene Haltung seines gesamten Körpers auf der Aufnahme sprechen gegen die Richtigkeit des unterbreiteten Geschehensablaufs, zumal auch fraglich erscheint, warum der Antragsteller ein angeblich mit Selbstauslöser aufgenommenes und derart „verunglücktes“ Foto nicht unmittelbar nach dessen Entstehung gelöscht, sondern offenbar weiterverbreitet hat. Keine andere rechtliche Würdigung rechtfertigt der Hinweis des Antragstellers auf seine „lockere Fußstellung“, denn zum einen stehen die Hacken des Antragstellers eng aneinander und zum anderen kann ein Hitlergruß auch mit nicht paralleler Fußstellung gezeigt werden. Allerdings wirkt die Haltung des Antragstellers eher wie ein Gruß in militärischer Grundstellung. Damit spricht hier nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat; sein außerdienstliches Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Denn das Zeigen des Hitlergrußes – wie hier durch den Antragsteller auf dem Foto mit seiner Lebensgefährtin – spricht dafür, dass sein außerdienstliches Verhalten entgegen § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Polizeiberuf erfordern, und geeignet ist, das Ansehen der Polizei herabzusetzen sowie das Vertrauen in seine persönliche Geeignetheit als Polizeimeister nachhaltig zu erschüttern. Das streitbefangene außerdienstliche Verhalten des Antragstellers erweckte den Eindruck, dass sich der Antragsteller mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut identifiziert. Solange der Verdacht des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen den Antragsteller besteht, wirkt sich dies negativ auf das Ansehen der Polizei und deren Handeln in der Öffentlichkeit aus. Die vom Antragsteller darüber hinaus beanstandete Formulierung zum Verdacht der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwendete die Antragsgegnerin zum einen erkennbar nicht konkret bezogen auf das dem Antragsteller vorgeworfene Fehlverhalten betreffend die streitbefangenen Lichtbilder, sondern im Rahmen abstrakter Erwägungen zu einem bestehenden Interesse des Dienstherrn, einen Ansehensschaden in der Öffentlichkeit zu minimieren. Zum anderen kommt es im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung nicht darauf an, ob ihre einzelnen Begründungselemente – hier: zum Verdacht der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte – die streitgegenständliche Verbotsverfügung rechtlich zu tragen vermögen. Soweit sich die Verbotsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist, bestehen ebenfalls keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der streitbefangenen Maßnahme, da auch eine Betrauung des Antragstellers mit anderen Gefahrenabwehr- und/oder Strafverfolgungsaufgaben im Hinblick auf die Verwirklichung des mit der streitbefangenen Maßnahme beabsichtigten Zwecks nicht in Betracht kommt. Liegen zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor und sind mildere Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet, steht die Vornahme eines solchen Verbotes nach dem Wortlaut von § 39 Satz 1 BeamtStG im Ermessen des Dienstvorgesetzten (vgl. hierzu auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 39 Rn. 4 ff.). Da jedoch das im Rahmen des Ermessens im Vordergrund stehende Prüfprogramm der Verhältnismäßigkeit hier bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „zwingend“ umfassend zur Anwendung kommt – stellt sich das Verbot als unverhältnismäßig dar, etwa weil eine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, so sind die Gründe nicht „zwingend“ – und sonstige Umstände, die – ungeachtet der bestehenden Verhältnismäßigkeit – ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung eventuell dennoch rechtfertigen könnten, weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, wäre jede andere Maßnahme als das Verbot, wie es hier verhängt wurde, rechtsfehlerhaft; das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist insoweit auf null reduziert (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 13 L 832/16 – a.a.O., Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 – juris, Rn. 14 ff.; Reich, BeamtStG, 2009, § 39 Rn. 2). Wird einem Beamten – wie hier dem Antragsteller – die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm nach § 53 LBG LSA auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Diesbezüglich ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 7. und 29. Juni 2023 gegen das Verbot des Aufenthalts in Liegenschaften der Landespolizei Sachsen-Anhalt insoweit wiederherzustellen, als diese Liegenschaften für die Bevölkerung allgemein zugänglich sind, da dem Antragsteller ansonsten ein Betreten dieser zur Verfolgung berechtigter Anliegen, beispielsweise der Erstattung von Strafanzeigen oder des Stellens von Strafanträgen, in seiner Eigenschaft als Bürger verwehrt bliebe. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin rechtlich nicht gehindert, Ausnahmen vom Betretungsverbot nur in Absprache mit der Leiterin des Polizeireviers Burgenlandkreis beziehungsweise einem von ihr beauftragten Bediensteten oder im Fall einer persönlichen Aufforderung zu gestatten, obgleich es weder zweckmäßig erscheinen mag, noch für das Gericht nachvollziehbar ist, aus welchem sachlichen Grund Absprachen mit der Leiterin des Polizeireviers Burgenlandkreis erfolgen sollen; einen Verstoß gegen das Übermaßverbot beinhaltet dies für den in A-Stadt wohnhaften Antragsteller jedenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt in Eilverfahren betreffend ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, ohne dass dieser Wert zu halbieren ist, weil keine statusrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG vorliegt (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 1 M 16/11 – juris Rn. 17). Danach ist – entgegen der Anregung des Antragstellers, den Wert des Streitgegenstandes mit einem Betrag in Höhe von 15.715,26 Euro festzusetzen – der Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde zu legen.