Urteil
10 A 2933/17
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2018:1211.10A2933.17.00
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Leitsätze
1. Eine für eine Gruppenverfolgung von Mädchen bzw. jungen Frauen mit angeborenen und äußerlich sichtbaren körperlichen Behinderungen hinreichende Verfolgungsdichte ist den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln in Bezug auf Afghanistan nicht zu entnehmen. (Rn.32)
2. Es ist derzeit für eine Zivilperson in der Provinz Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine für eine Gruppenverfolgung von Mädchen bzw. jungen Frauen mit angeborenen und äußerlich sichtbaren körperlichen Behinderungen hinreichende Verfolgungsdichte ist den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln in Bezug auf Afghanistan nicht zu entnehmen. (Rn.32) 2. Es ist derzeit für eine Zivilperson in der Provinz Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. November 2018 zur Entscheidung übertragen hat. II. Die Entscheidung kann trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beklagte mit der Ladung vom 6. November 2018, die ihr am 20. November 2018 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). III. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 15. Februar 2017 ist, soweit er angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu 1.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (hierzu 2.). 1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU). Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, Verbot der Sklaverei sowie Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage), oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern etwa auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen in Bezug auf die Klägerinnen nicht vor. a) Die Klägerinnen können sich nicht auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen.Sie sind im Iran geboren und aufgewachsen und haben sich nach eigenen Angaben noch nie in Afghanistan aufgehalten, sodass sie dort noch nicht verfolgt oder unmittelbar von Verfolgung bedroht gewesen sein können. Angesichts der afghanischen Staatsangehörigkeit der Klägerinnen sind auf die Situation im Iran bezogene Gründe – insbesondere die dort erlittene Diskriminierung aufgrund ihrer körperlichen Behinderungen – für die Prüfung, ob sie Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG sind, nicht von Belang (vgl. auch Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, 2. Aufl. 2012, § 29 Rn. 65; BVerwG, Urt. v. 18.10.1983, 9 C 158/80, juris Rn. 13). Für eine drohende Einzelverfolgung der Klägerinnen in Afghanistan bestehen keine Anhaltspunkte. b) Den Klägerinnen droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zwar kann sich eine Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991, 2 BvR 902/85 u.a., juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 8 LA 150/14, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urt. v. 15.5.2017, 3 A 102/16, juris Rn. 27). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder Angehörige der Gruppe ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991, 2 BvR 902/85 u.a., juris Rn. 38). Es muss eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall ist, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20). Die Verfolgungshandlungen müssen – sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegt – im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 8 LA 150/14, juris Rn. 13).Ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden, wobei alle gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urt. v. 1.2.2007, 1 C 24/06, juris Rn. 8). Dabei reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 19), sofern zahlenmäßige Feststellungen möglich sind (BVerwG, Beschl. v. 24.2.2015, 1 B 31/14, juris Rn. 10). aa) Nach diesen Maßstäben droht den Klägerinnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der jungen Frauen bzw. Mädchen), die an ihr Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.E.). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Verfolgungsmaßnahmen, die nicht mit einer Gefahr unmittelbar für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, nur dann einen asylrelevanten Verfolgungstatbestand begründen, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1986, 9 C 16/85, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2003, 1 Bf 104/01.A, juris Rn. 26). Es ist nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen (BVerwG, a.a.O.). Daraus folgt, dass die asylrechtliche Beurteilung einer fremden Rechtsordnung nicht (allein) am weltanschaulichen Toleranz- und Neutralitätsgebot des Grundgesetzes gemessen werden kann. Dies ist insbesondere in islamischen Ländern, wie Afghanistan, zu beachten, deren Recht durch die Scharia mitgeprägt ist und in denen Frauen traditionell in vielen Bereichen benachteiligt werden (OVG Hamburg, a.a.O.). Nach den vorliegenden Berichten hat sich die Situation von Frauen in Afghanistan seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 14 – im Folgenden: Lagebericht). Die Regierung hat seit 2001 einige wichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Frauen ergriffen, darunter die Verabschiedung eines Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), das Gewalttaten gegen Frauen sowie schädliche traditionelle Bräuche unter Strafe stellt, sowie Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 51 f., 75 ff. – im Folgenden: UNHCR-Richtlinien; EASO, Country of Origin Report Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 33 – im Folgenden: EASO). Dennoch bleibt die vollumfängliche Realisierung der Rechte der Frauen innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Lagebericht, a.a.O.). Es herrscht weiterhin eine tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen (UNHCR-Richtlinien, S. 78). Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet und nimmt weiter zu. Trotz der Verabschiedung des EVAW-Gesetzes bleiben Gewaltakte, die zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen stattfinden (Lagebericht, a.a.O.), häufig straflos (UNHCR-Richtlinien, S. 83). Berufstätige Frauen begegnen häufig sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und auf den Straßen (EASO, S. 36 f.). Zudem sind in Afghanistan sogenannte schädliche traditionelle Bräuche, wie Zwangsverheiratung, Hausarrest und Ehrenmorde, die überwiegend Frauen und Mädchen betreffen, weiterhin weit verbreitet (UNHCR-Richtlinien, S. 84 f.). Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden insbesondere in ländlichen Gebieten und Gebieten, die von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Es ist in Afghanistan sehr unüblich, dass Frauen allein leben (EASO, S. 61). Frauen brauchen in der Regel eine männliche Begleitperson, die sie außerhalb des Hauses begleitet. Dies gilt allerdings nicht in den großen Städten wie Herat, Mazar-e Sharif und Kabul (EASO, S. 34; Lagebericht, a.a.O.). In der Öffentlichkeit sind Frauen – selbst in Kabul – strikten Einschränkungen hinsichtlich ihrer Kleidung, ihres Auftretens und ihres Verhaltens unterworfen (EASO, S. 34). Sie tragen in der Öffentlichkeit ein Kopftuch oder eine Burka, sowohl wegen der religiösen und gesellschaftlichen Traditionen als auch um sich vor Übergriffen zu schützen. Diese Maßnahmen verringern zwar die Wahrscheinlichkeit sexueller Belästigungen, diese bleiben aber auch in urbanen Gegenden ein Problem (EASO, S. 34 f.). Aus dieser allgemeinen Lage ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der von den Klägerinnen in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel (vgl. insbesondere Anlage K 2) – allerdings nicht, dass jede Frau im Falle einer Rückkehr, unabhängig von individuellen Gründen, allein wegen ihres Geschlechts Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt wäre (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 20.6.2018, 4 A 6450/17). Die geschilderten Beeinträchtigungen erreichen überwiegend nicht die Schwelle von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und stellen insoweit keine schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte dar. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, die die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigen würde. Soweit Frauen z.B. zwangsverheiratet werden oder innerhalb ihrer Familie Gewalt erfahren, kann nicht von Verfolgungshandlungen ausgegangen werden, die auf alle Frauen zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausweiten, wiederholen und um sich greifen. Vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um Einzelschicksale, die – je nach Einzelfall – ggf. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes begründen können. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass ein solches Schicksal ohne weiteres jede Frau treffen wird. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise, worauf die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hingewiesen hat, angenommen, dass afghanische Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 AsylG bilden und für sie im Einzelfall eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehen kann (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris). Dass die Klägerinnen sich in Afghanistan in einer solchen Weise verhalten würden, die nach der dortigen öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstößt und als nicht vereinbar mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen angesehen werden würde (vgl. hierzu OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 38), ist aber nicht anzunehmen. Allein aufgrund ihrer körperlichen Behinderungen könnte ihnen ein solcher Verstoß gegen das traditionelle Rollenbild nicht angelastet werden, zumal nicht erkennbar ist, dass sie sich anders als gleichaltrige afghanische Mädchen bzw. junge Frauen verhalten würden. bb) Nach den vorbenannten Maßstäben ist auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen auch eine Gruppenverfolgung der enger gefassten besonderen sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG) der Mädchen bzw. jungen Frauen mit angeborenen und äußerlich sichtbaren körperlichen Behinderungen nicht festzustellen. (1) Anhaltspunkte dafür, dass allen Angehörigen dieser Gruppe Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, nämlich schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte drohen, liegen nicht vor. Es gibt insbesondere keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass körperlich behinderte Menschen in Afghanistan systematisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit physischer Gewalt i.S.v. Art. 3 EMRK durch staatliche oder nichtstaatliche Stellen ausgesetzt sind. (2) Auch die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung aufgrund einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. (a) Im Fall des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG müssen die einzelnen Eingriffshandlungen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, es kann sich vielmehr auch um Diskriminierungen und Nachteile z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen oder existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen handeln, die jeweils für sich betrachtet unterhalb dieser Schwelle bleiben. In ihrer Gesamtheit müssen die betrachteten Maßnahmen aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 36 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.1.1993, 2 BvR 1803/92, juris Rn. 26; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 20. Edition, Stand: 1.11.2018, § 3a AsylG, Rn. 13). Auch wenn die einzelne Maßnahme für sich genommen noch keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt, kann sie zusammen mit anderen eine für die Betroffenen unerträgliche Lage herbeiführen, bei der die Flucht der einzige Ausweg ist. In ihrer Kumulation ist dann eine Verfolgung zu sehen. Beeinträchtigungen von ökonomischen und sozialen Rechten begründen indes im allgemeinen nur dann die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3a AsylVfG, Rn. 12). (b) Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass behinderte Menschen, vor allem Mädchen und junge Frauen mit angeborenen körperlichen Behinderungen, in Afghanistan diskriminiert und ausgegrenzt werden (vgl. zum Folgenden instruktiv die Berichte von ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Informationen zur Lage von Behinderten [a-10528], 30.3.2018; Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Gesellschaftlicher Umgang mit Menschen mit Behinderung [a-10317], 13.9.2017; Anfragebeantwortung zu Afghanistan, […] 3) Versorgungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung [a-9926], 21.11.2016). Es gibt kein einheitliches Datenmaterial dazu, wie viele Menschen mit Behinderungen in Afghanistan leben. Nach einer Schätzung handelt es sich um ca. 1,5 Millionen Menschen. Im Jahr 2006 litten nach Berichten 800.000 Personen an schweren Behinderungen. Aktuellere Berichte sprechen von 1,6% (UNHCR, Human Rights Dimension of Poverty in Afghanistan, March 2010, S. 17 – im Folgenden: UNHCR, Human Rights) oder 2,7% (vgl. Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC – Human Rights Situation of Persons with Disabilities in 1394-1395, 10.12.2017, S. 4 – im Folgenden: AIHRC) der Bevölkerung. Die afghanische Gesellschaft unterscheidet zwei Arten von körperlichen Behinderungen (vgl. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Situation von geistig beeinträchtigten [minderjährigen] Personen [a-9886], 2.11.2016). Unter „Malul“ („erworben“) werden Behinderungen gefasst, die eine eindeutig identifizierbare Ursache haben, wie eine Kriegsverletzung oder einen Arbeitsunfall. „Mayub“ („angeboren“) verweist hingegen auf religiöse bzw. übernatürliche, ungeklärte Ursachen. „Mayub“ bedeutet im Sprachgebrauch auch „ungesund“ oder „Halbmensch“. Die beiden Gruppen werden von der afghanischen Gesellschaft in unterschiedlichem Lichte betrachtet, was Auswirkungen auf die Intensität der Diskriminierung hat. Kriegsversehrte können als Märtyrer positiv angesehen werden, sind jedoch häufig auf sich alleine gestellt. „Mayub“ werden hingegen stigmatisiert und systematisch ausgestoßen. Ihnen wird mit Feindseligkeit begegnet. Sie werden für ihr Schicksal verantwortlich gemacht, da ihr Leiden als Strafe für eigene Sünden oder die der Eltern betrachtet wird (vgl. auch US Department of State, 2016 Country Reports on Human Right Practices, S. 47 – im Folgenden: USDOS; UNHCR-Richtlinien, S. 91). Behinderte Menschen werden gesellschaftlich diskriminiert. Sobald eine Behinderung für die Mitmenschen wahrnehmbar ist, werden die Betroffenen sozial abgelehnt und ausgegrenzt. Behinderte werden nicht als ebenbürtige Mitglieder der Gesellschaft betrachtet. Frauen und Kinder sind von den Folgen der Ausgrenzung besonders stark betroffen (vgl. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Situation von geistig beeinträchtigten [minderjährigen] Personen [a-9886], 2.11.2016). Behinderte Frauen gelten als besonders untauglich, da sie für nicht fortpflanzungsfähig gehalten werden, sie haben kaum Aussicht auf Heirat und Familie. Kinder machen nahezu täglich Ausgrenzungserfahrungen, sie werden gehänselt und gedemütigt. Die Betroffenen werden von der Öffentlichkeit ferngehalten und nicht zu gesellschaftlichen Treffen mitgenommen, sondern sozial abgeschottet (vgl. UNICEF, Children and Women in Afghanistan: A Situation Analysis 2014, November 2014, S. 34). Sie werden oft zu Hause versteckt oder eingesperrt (vgl. Terre des Hommes, In Afghanistan behindert sein: Eine Frage der Tabuisierung, 28.6.2011). Vernachlässigung und Isolation sind die Folge. Die Mehrheit behinderter Kinder fristet ihr Dasein hinter verschlossenen Türen, sie bleiben oftmals sich selbst überlassen und erfahren weder Zuwendung noch Förderung. Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung und Erniedrigung haben Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand und das Selbstbewusstsein der Betroffenen. Menschen mit Behinderungen sind infolge ihrer Einschränkungen sowie der gesellschaftlichen Diskriminierungen von wirtschaftlicher, sozialer und politischer Teilhabe häufig ausgeschlossen. Die Mehrheit der Einrichtungen und Infrastruktur ist für Menschen mit Behinderungen mangels geeigneten Transports unerreichbar und physisch unzugänglich. Behinderte Menschen haben einen eingeschränkten Zugang zu Bildung. Nach einer Studie aus dem Jahr 2006 erhielten 73% der über Sechsjährigen mit Behinderung keine Bildung, im Vergleich zu 51% der über Sechsjährigen ohne Behinderung (ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan, […] 3) Versorgungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung [a-9926], 21.11.2016). Nach einem Bericht von UNHCR war im Jahr 2010 die Wahrscheinlichkeit, dass ein behindertes Kind zur Schule geht, halb so hoch wie bei einem nichtbehinderten Kind (UNHCR, Human Rights, S. 17). Behinderte Menschen haben zudem einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und damit weniger Möglichkeiten zur eigenen Existenzsicherung. Die Wahrscheinlichkeit, Arbeit zu finden, ist bei behinderten Männern um 50% niedriger als bei nicht behinderten, bei behinderten Frauen um 30% (UNHCR, Human Rights, S. 17). Betroffene sind daher meistens wirtschaftlich von ihren Familien abhängig. Können die Familien sie nicht mehr versorgen, werden sie zu Bettlern. Der afghanische Staat ist nach internationalem Recht, der Verfassung sowie dem „Law on the Rights and Benefits of Disabled Persons“ verpflichtet, behinderten Menschen die aktive Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen, indem er finanzielle, materielle und andere Unterstützung leistet und Integrationsmaßnahmen durchführt (vgl. USDOS, S. 46 f.; AIHCR, S. 4 f.). Die Regierung erarbeitet zwar Aktionspläne, Programme und Maßnahmen, diese werden jedoch kaum in die Tat umgesetzt.Es existieren nur sehr wenige Unterstützungsprogramme, diese bilden eher den „Tropfen auf dem heißen Stein“ (siehe auch Terre des Hommes, In Afghanistan behindert sein: Eine Frage der Tabuisierung, 28.6.2011).Das Gesetz bevorteilt dabei Kriegsopfer gegenüber Personen mit angeborenen Behinderungen, diese erhalten nicht die gleichen Privilegien.38,7% der von AIHCR im Jahr 2017 befragten Kriegsversehrten erhielten eine Invalidenrente (AIHCR, S. 25 f.). Familien bilden vor dem Hintergrund fehlender staatlicher Unterstützung das Kernhilfesystem, die Betreuung obliegt hauptsächlich den Frauen/Müttern. (c) Die dargestellten Diskriminierungen und Beeinträchtigungen in den einzelnen Bereichen wiegen am Maßstab der flüchtlingsrechtlich relevanten Menschenrechtsverletzung so wenig schwer, dass sie auch in ihrer Kumulierung einer solchen qualitativ nicht gleichkommen. Es handelt sich um Nachteile, die weder einzeln noch in der Gesamtschau eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsintensität erreichen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Dies gilt zunächst – insbesondere vor dem Hintergrund des nach Erkenntnismittellage allgemein sehr niedrigen Niveaus sozialer Unterstützungsleistungen in Afghanistan – im Hinblick auf die dokumentierte Ungleichbehandlung zwischen Menschen mit angeborenen und später erlittenen Behinderungen bei der Gewährung von staatlichen Leistungen. Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass ihnen der Zugang zu Bildung verweigert bzw. erschwert wird, kann als Maßstab Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK herangezogen werden (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 5.12.2016, 23 K 402.16 A, juris Rn. 36). Danach darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden. Daraus wird das Recht auf gleichen, nicht diskriminierenden Zugang zu bestehenden Schulen abgeleitet (Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 2 ZP I Rn. 1). Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt darauf hingewiesen, dass das Recht auf Bildung für die Förderung der Menschenrechte insgesamt eine wesentliche Rolle spielt (EGMR, Urt. v. 10.11.2005, 44774/98 [Leyla Şahin v. Turkey], juris Rn. 137; Urt. v. 27.5.2014, 16032/07 [Velyo Velev v. Bulgaria], juris Rn. 33). Bisher sind aber keine Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG anerkannt worden (vgl. Karpenstein/Mayer, a.a.O., Art. 2 ZP I Rn. 7 m.w.N.). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich hier jedenfalls schon keine schwerwiegende Verletzung von Art. 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. Die in Afghanistan bestehenden Schulen sind auch Kindern mit körperlichen Behinderungen zugänglich. Schließlich fehlt es angesichts der genannten Prozentzahlen an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Dasselbe gilt für etwaige Verletzungen von Rechten im Zusammenhang mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 5.12.2016, 23 K 402.16 A, juris Rn. 38 f.). Auch die Geltendmachung einer Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar bindet die UN-Kinderrechtskonvention deutsche Behörden und Gerichte im unmittelbaren Regelungszusammenhang, mithin beim nationalen Umgang mit Behinderten im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber ist jedoch nicht geschuldet, die Einhaltung der völkerrechtlich geschuldeten Maßstäbe in anderen Staaten zu prüfen und ggf. deren Versäumnisse zu kompensieren, etwa im Rahmen des bei der Abschiebung von Ausländern zu beachtenden Rechts (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.12.2013, 14 L 2330/13.A, juris Rn. 25; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.10.2012, 8 LA 209/11, juris). Ebenso wenig liegt nach Erkenntnismittellage eine mittelbare oder von Dritten ausgehende Gruppenverfolgung vor. Soweit Menschen mit angeborenen körperlichen Behinderungen und hierbei insbesondere Mädchen und Frauen in Afghanistan in einer Situation leben müssen, die durch ein Klima allgemeiner moralischer und gesellschaftlicher Verachtung geprägt ist, Verfolgungshandlungen begünstigt und in der sie ganz allgemein Unterdrückung und Nachstellungen ausgesetzt sind, reicht dies noch nicht aus, um eine schutzbegründende Verfolgungsgefahr anzunehmen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3a AsylVfG, Rn. 17; VG Hamburg, Urt. v. 28.7.2017, 4 A 452/12; Urt. v. 8.6.2017, 1 A 6753/16). Dasselbe gilt für ein allgemein „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.7.1990, 9 C 78/89, juris Rn. 16; siehe auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a Rn. 20). Nach alledem kommt die Annahme einer Gruppenverfolgung nach den hierfür maßgeblichen rechtlichen Maßstäben nicht in Betracht. 2. Die Klägerinnen haben ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Erforderlich ist die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ist für die Schadensprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010, 10 C 11/09, juris Rn. 14; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 15 ff.). Die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemachten Ausführungen zur Vorverfolgung und zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gelten entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 15 ff.). Nach diesen Maßgaben ist nicht davon auszugehen, dass den Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne der Norm drohen würde. a) Hinsichtlich der Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 3 EMRK) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass Mädchen und junge Frauen mit angeborenen körperlichen Behinderungen in Afghanistan grundsätzlich eine derartige Behandlung zu gewärtigen haben. b) Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland als Zivilpersonen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben. Für die Prognose, ob der Ausländer bei Rückkehr in sein Herkunftsland einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse an dem Zielort des Ausländers abzustellen. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 5/12, juris Rn. 12; Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 16). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose grundsätzlich aus (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 14; VG Magdeburg, Urt. v. 20.10.2016, 5 A 523/16, juris Rn. 14). Vorliegend sind die Klägerinnen im Iran geboren und aufgewachsen und haben sich nie in Afghanistan aufgehalten. Es ist daher auf Kabul, das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel, abzustellen, was auch deswegen geboten erscheint, weil die Klägerinnen nicht ohne ihre Eltern, die ursprünglich aus Kabul stammen, nach Afghanistan zurückkehren würden. Es kann offen bleiben, ob in Kabul ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, juris Rn. 22 ff.; EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 18 ff.). Jedenfalls droht den Klägerinnen dort im Rahmen eines etwaigen solchen Konflikts nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Insoweit reicht eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefährdung der Bevölkerung nicht aus. Erforderlich ist, dass sich die allgemeine Gefahr in der Person des Ausländers individuell verdichtet. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist. Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 17 ff.). Für eine individuelle Betroffenheit sind zunächst Feststellungen zur Gefahrendichte erforderlich, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfassen (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24). Auf der Grundlage der festgestellten Gefahrendichte bedarf es sodann einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch weitere Aspekte würdigt, wie z.B. die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen sowie die medizinische Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 23; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125%, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 22 f.). Nach diesen Maßstäben besteht für die Klägerinnen keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. Diese Einschätzung wird in der Rechtsprechung geteilt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17, juris Rn. 110 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2018, 13 A 3297/17.A, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.1.2018, 9 LA 160/17, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 19.9.2016, 9 LB 100/15, juris Rn. 67 ff.; VGH München, Beschl. v. 11.12.2017, 13a ZB 17.31374, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.4.2017, 13a ZB 17.30294, juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 13.2.2018, 10 A 372/17; Urt. v. 4.7.2018, 4 A 6785/16; Urt. v. 18.1.2018, 1 A 5503/16). Bei quantitativer Betrachtung ist die Gefahr, in Kabul Opfer willkürlicher Gewalt infolge des dort herrschenden Konflikts zu werden, als gering einzuschätzen. Nach Angaben von UNAMA hat es im Jahr 2017 in der Provinz Kabul insgesamt 1.831 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gegeben, was gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg von 4% bedeutet (UNAMA, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, S. 67 – im Folgenden: UNAMA). Legt man eine geschätzte Einwohnerzahl der Region Kabul von 4.372.977 zugrunde (vgl. zu den geschätzten Einwohnerzahlen für das Jahr 2015 OCHA, Population Estimate for 2015), betrug die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2017 als Zivilist in Kabul getötet oder verletzt zu werden, gerundet 0,042%. Dieser Wert ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (s.o.). Dem Gericht ist bewusst, dass die errechnete Wahrscheinlichkeit nur eine Näherung darstellt. Bereits die Daten zu den Einwohnerzahlen der einzelnen afghanischen Provinzen beruhen auf Schätzungen. Weiter dürfte zu den von UNAMA dokumentierten Opferzahlen noch eine nicht näher bestimmbare Dunkelziffer hinzutreten, denn UNAMA nimmt nur solche Vorfälle in die Berichte auf, für die es mindestens drei verschiedene und unabhängige Quellen gibt (vgl. UNAMA, a.a.O., S. i; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 7.9.2015, 9 LB 98/13, juris Rn. 65). Die anhand der UNAMA-Daten errechneten Wahrscheinlichkeiten sind allerdings so weit von dem vom Bundesverwaltungsgericht für weit von der Erheblichkeitsschwelle entfernt erachteten Risiko von 0,125% entfernt, dass nach Auffassung des Gerichts auch bei Annahme einer erheblichen Dunkelziffer eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. In der Person der Klägerinnen liegen auch keine solchen gefahrerhöhenden Umstände vor, die eine andere Einschätzung der individuellen Betroffenheit nahe legen würden. Dass sie aufgrund ihrer körperlichen Behinderungen in besonderer Weise der Gefahr von Gewaltakten ausgesetzt wären, ist nicht ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerinnen, 14 und 10 Jahre alte afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Religionszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes. Die Klägerinnen reisten im November 2015 zusammen mit ihrer 16-jährigen Schwester und ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. Juli 2016 stellte die Familie Asylanträge. Am 23. September 2016 hörte die Beklagte die Eltern der Klägerinnen persönlich zu ihren Asylgründen an. Hierbei gab der Vater der Klägerinnen an, Afghanistan bereits im Jahr 1994 verlassen zu haben. Bis zur Ausreise nach Deutschland habe er mit seiner Familie im Iran gelebt, wo auch seine Töchter zur Welt gekommen seien. Er habe in Afghanistan den Beruf des Mechanikers erlernt, diesen Beruf jedoch nie ausgeübt. Im Iran habe er als Schneider gearbeitet. Bereits vor einigen Jahren habe er nach Europa ausreisen wollen. Er habe allerdings zunächst mehr Geld verdienen müssen, um die Ausreise finanzieren zu können. Er sei schließlich mit seiner Familie ausgereist, um hier in Ruhe und Sicherheit leben und seinen Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen zu können. Insbesondere solle seine körperlich behinderte Tochter hier medizinisch versorgt werden. Sie sei bereits im Iran in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Operation habe er aber nicht bezahlen können. Zwischenzeitlich sei auch sein Bruder mit seiner Familie nach Deutschland gekommen. Ob er noch Verwandte in Afghanistan habe, wisse er nicht. Die Mutter der Klägerinnen erklärte in ihrer Anhörung, dass sie einen Bruder habe, der auf Sylt lebe. Als Grund für die Ausreise der Familie aus dem Iran nannte sie unter Vorlage diverser ärztlicher Atteste die körperliche Behinderung ihrer Tochter, der Klägerin zu 1., die unter Fehlbildungen an den Händen und Füßen (fehlende Finger und Zehen) und einer Wirbelsäulendeformität mit Gibbusbildung leide. Für die Klägerin zu 1. sei das Leben im Iran sehr schwer gewesen. Sie habe keine reguläre Schule besuchen und nicht mit zu Familienfeiern gehen können. Sie habe sich immer die Hände in die Tasche gesteckt und sich versteckt. Im Alltag sei die Klägerin zu 1. auf Hilfe angewiesen. Die Familie ihres Mannes habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie ein behindertes Kind zur Welt gebracht habe. Nachdem die Klägerin zu 2. ebenfalls mit einer körperlichen Behinderung – Fehlbildungen an den Füßen – geboren worden sei, habe man ihr gesagt, dass sie nichts wert sei, weil sie keine Söhne gebären könne. In Afghanistan hätte die Klägerin zu 1. keine Zukunft. Sie würde dort ausgegrenzt und gehänselt werden. Sie, die Mutter, habe in Afghanistan damals selbst miterlebt, dass behinderte Familienmitglieder zu Hause eingesperrt würden. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017, zugestellt am 17. Februar 2017, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Sie stellte jedoch fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die menschlich verständliche Furcht vor diskriminierender Behandlung aufgrund körperlicher Behinderungen sei nicht als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Auch der subsidiäre Schutzstatus sei nicht zuzuerkennen. Insbesondere liege die Wahrscheinlichkeit, in Afghanistan durch konfliktbedingte Gewaltanwendung Schaden an Leib oder Leben zu erleiden weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Es sei jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten zu der Annahme, dass eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Klägerinnen und ihrer Schwester, um Mädchen im Alter von 7-14 Jahren handele, die zum einen als Kinder, zum anderen aufgrund ihres Geschlechts, in Afghanistan unter erschwerten, auch ihre Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention missachtenden Bedingungen zu leben hätten. Hinzu kämen die attestierten körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerinnen, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK erhöhten. Am 3. März 2017 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie machen geltend, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Menschen mit körperlichen Behinderungen stellten in Afghanistan eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Ihnen würde unter Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention der Zugang zu Bildung und die Teilhabe am Leben verweigert. Es finde eine systematische Diskriminierung und Ausgrenzung von behinderten Menschen statt, die ernsthafte Folgen für ein Überleben der Betroffenen und ihre Entwicklung habe. Behinderung sei in Afghanistan ein Tabuthema. Ein Kind mit Behinderung gelte als Schande. Der afghanische Staat habe bislang keine konkrete Strategie zur Integration behinderter Kinder. Hinzu komme, dass auch Frauen in Afghanistan systematisch diskriminiert würden. Ihnen, den Klägerinnen, drohe daher nicht nur aufgrund ihrer körperlichen Behinderungen gesellschaftliche Ausgrenzung, sondern auch aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit. Die ihnen aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Behinderung drohenden Menschenrechtsverletzungen stellten in ihrer Kumulation eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG dar. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2017 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15. März 2017 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Klägerinnen und ihre Eltern in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2018 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.