Urteil
10 A 3684/23
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0305.10A3684.23.00
17Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Flüchtlingsrelevanz der Konversion vom schiitischen zum sunnitischen Islam.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2023, soweit die ser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Flüchtlingsrelevanz der Konversion vom schiitischen zum sunnitischen Islam.(Rn.23) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2023, soweit die ser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil diese auf diese Folge in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid vom 9. August 2023 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nur im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Allerdings kann er die Zuerkennung subsidiären Schutzes beanspruchen (2.). Infolgedessen waren auch die Nummern 4 bis 6 des Bescheids aufzuheben (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigen schaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder we gen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Ge fahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019, 1 Bf 284/17.A, juris Rn. 38). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder ei nem solchen Schaden bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35). Schließlich kann eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nur festgestellt werden, wenn das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Iran aufgrund seiner Konversion vom schiitischen Islam zum sunnitischen Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich für den Berichterstatter nicht, dass Personen, die in Iran vom schiitischen Islam zum sunnitischen Islam konvertieren, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht (zur Verpflichtung des Tatsachengerichts zur eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen: BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 37/18, juris Rn. 19 f.). Insoweit folgt der Berichterstatter der auch im angegriffenen Bescheid (dort. S. 7) von der Beklagten niedergelegten Bewertung der Situation in Iran. So heißt es in den aktuellen Länderinformationen Iran des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Januar 2024 (S. 94 f., [G 2/24]*, Hervorhebung hinzugefügt) ausdrücklich: „Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit ’Konversion’ bzw. Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel [zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen ([…]). Er gilt nicht als Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunnitentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte for male Anforderungen bzw. Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt ([…]). Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren.“ Die nicht näher begründete Bewertung des Auswärtigen Amts, wonach die „Konversion schiitischer Iraner*innen zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion […] verfolgt“ wird (s. etwa Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 18. November 2022, S. 15 [2022/2], im Folgen den: Lagebericht; Auswärtige Amt, Auskunft an das OVG SchleswigHolstein v. 14.6.2023, S. 10 [2023/28]) und eine Konversion zum sunnitischen Islam mit einer Konversion zum Christentum gleichgesetzt wird, kann angesichts der vorstehenden differenzierenden Einschätzung und des Umstands, dass es sich beim sunnitischen und schiitischen Islam um zwei Strömungen derselben Religion handelt (überblicksartig: Steinberg, Schiiten und Sunniten, Ein politischreligiöser Konflikt der Gegenwart, in: APuZ v. 18.5.2020, S. 17 ff. [G 4/20), nicht überzeugen. Zwar sind nach der Quellenlage Sunniten in Iran Diskriminierungen ausgesetzt (s. nur Lagebericht, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen Iran v. 26.1.2024, S. 99 [G 2/24]; Human Rights Watch: World Report 2024 – Iran: Events of 2023 v. 12.1.2024, S. 6 [G 1/24]; US Department of State: Iran 2022 Human Rights Report v. 20.3.2023, S. 60 [G 8/23]; Steinberg, Schiiten und Sunniten, a.a.O., S. 17 f.; s. auch Iran Human Rights Documentation Center, State of Coercion: The Situation of Sunni Muslims in Iran v. 28.1.2022 [https://iranhrdc.org/stateofcoercionthesituationofsunnimuslimsin iran/]). Quellen weisen aber auch darauf hin, dass nicht immer nachvollzogen werden kann, ob diese Diskriminierungen tatsächlich aus religiösen oder nicht vielmehr aus – im Falle des Klägers nicht vorliegenden – ethnischen Gründen erfolgen (Lagebericht, S. 16; AC CORD: Situation of Sunnis v. 14.12.2021 [G 44/21], S. 2; vgl. auch speziell für die Situation von Ahwazis: Danish Immigration Service: Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, Kurds and Ahwazi Arabs v. Februar 2018, S. 11 [G 7/18]; UK Home Office: Country Policy and Information Note. Iran: Ahwazis and Ahwazi v. Juni 2016, S. 8 [G 11/18]). Aus anderen Quellen folgt zudem, dass die Konversion vom schiitischen zum sunnitischen Islam – anders als etwa zum Christentum – nicht sehr verbreitet sei (Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran v. 24.7.2023, S. 15 [G 37/23]). Insgesamt konnte sich der Berichterstatter daher nicht davon überzeugen, dass von einer asylrelevanten Verfolgung für zum sunnitischen Islam konvertierte geborene Schiiten in Iran auszugehen ist. b) Darüber hinaus konnte der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran tatsächlich Verfolgung droht, weil seine Konversion den Behörden bekanntgeworden ist. Denn der Berichterstatter konnte sich nicht im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugen, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so, wie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgetragen, auch zugetragen hat. In Übereinstimmung mit der Beklagten hält auch der Berichterstatter das Vorbingen zu der Europa-Reise und dem in Hamburg erhaltenen Telefon-Anruf für konstruiert und unglaub haft – auch wenn (natürlich) nicht ausgeschlossen werden kann, dass es so passiert ist. Den Feststellungen des angegriffenen Bescheids (dort S. 6 f.) wird gefolgt und von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG abgesehen. Nur ergänzend weist der Berichterstatter darauf hin, dass zwar der touristische Anlass der Reise im Ansatz nachvollzogen werden kann, aber erhebliche Zweifel an der diesbezüglichen „Planung“ bestehen: So soll der Anlass für eine Ausweitung der Reise nach Hamburg die zufällige Bekanntschaft mit einer iranischen Familie in Zürich gewesen sein, die zufällig einen Guide in Hamburg vermitteln konnte. Daraufhin will sich der Kläger, der auf den Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung einen „aufgeräumten“ und klaren Eindruck ge macht und nach eigenen Angaben in Iran als Abteilungsleiter bei einer Bank gearbeitet hat, entschlossen haben, die ursprünglich über Frankfurt in die Türkei geplante Reise, für die auch schon Rückflugtickets gekauft worden seien, umzuplanen und um Aufenthalte in Ber lin und Paris, mithin einem weiteren Land, zu ergänzen. Angesichts der Gesamtreisedauer von nur zehn bis elf (so in der Anhörung, S. 3) bzw. 15 Tagen (so in der mündlichen Verhandlung, s. Protokoll, S. 3) erscheint dies konstruiert und nicht nachvollziehbar, zumal die Reise nach Paris auf dem Landweg stattfinden sollte. Nachweise für die ursprüngliche Pla nung konnte der Kläger nicht vorlegen, insbesondere war er auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, dem Gericht die Rückflugtickets bzw. (wenigstens) Buchungsnachweise zu zeigen. Angaben zu touristischen Zielen in Zürich, in Frankfurt oder in Paris konnte der Kläger entweder nicht machen oder sie blieben vage [Protokoll, S. 5: „Brücke über einen Strom“ (Zürich), „Tor mit Pferden da oben“ (Berlin)]. Auch erscheint es dem Berichterstatter nicht nachvollziehbar, warum der Kläger keine weiteren Details zu A. benennen konnte (s. Protokoll, S. 5). Da dieser dem Kläger und seiner Familie nach seinen Darstellungen in Hamburg erheblich geholfen habe, hätte es nahegelegen, sich dessen Namen und Erreichbarkeit zu notieren, vielleicht nicht unbedingt in Bezug auf das vorliegende Asylverfahren, sondern eher mit Blick auf das Kontakthalten. Schließlich hat sich dem Berichterstatter trotz Nachfrage nicht erschlossen, weshalb die Familie alle Personaldokumente (Reisepass, Card Melli, Shenasnameh) auf einer knapp zweiwöchigen Urlaubsreise bei sich führte, wenn der Kläger doch aus seinen andern Reiseerfahrungen (Georgien, Türkei) wusste, insbesondere den Shenasnameh bei der Ein oder Ausreise nicht vorzeigen zu müssen (Protokoll, S. 7). 2. Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schut zes nach § 4 AsylG. a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Betroffenen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Für die Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung gilt derselbe – einheitliche – Maßstab wie für die Feststellung einer begründeten Verfolgungsfurcht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. – auch zum Folgenden – VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 44 ff.; Urt. v. 12.12.2018, A 11 S 1923/17, juris Rn. 27; Kluth, in: BeckOK AuslR, 39. Ed. 1.10.2023, § 4 AsylG Rn. 32): Stichhaltige Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob die Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anbetracht dieser Umstände aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen un zumutbar erscheint. Dies berücksichtigend obliegt es dem um subsidiären Schutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für einen ihm im Herkunftsland drohenden ernsthaften Schaden in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Berlin, Urt. v. 28.2.2019, 28 K 392.18 A, juris Rn. 25). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Schicksals erlangen, um eine subsidiäre Schutzberechtigung des Betroffenen feststellen zu können (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.12.2018, A 11 S 1923/17, juris Rn. 31; allg. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). b) Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers gegeben. Aus seinem Vorbringen ergeben sich stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden droht. Der Berichterstatter ist auf Grundlage des im Wesentlichen widerspruchsfreien und in sich stimmigen Vortrags in der mündlichen Verhandlung, der sich mit dem Inhalt der Akte deckt, des von dem Kläger gewonnenen persönlichen Eindrucks und der vorliegenden Erkenntnisquellen davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger im Iran körperliche Übergriffe bis hin zur Tötung seiner Person und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b der Qualifikationsrichtlinie auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 220; Urt. v. 11.07.2006, 54810/00, NJW 2006, 3117 Rn. 67, BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, Rn. 12 f.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann ge geben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Der Berichterstatter entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass die Konversion zum sunnitischen Islam für Schiiten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nach sich ziehen kann. Denn eine Diskriminierung von sunnitischen Muslimen ist in Iran verbreitet [dazu bereits oben II. 1. a)]. Diese Diskriminierung kann, gerade bei sunnitischen Muslimen, die ihren Glauben öffentlich ausüben, auch zu Folter führen (Amnesty International, zit. nach Schweizerische Flüchtlingshilfe: Iran: Gefährdung von Konvertierten v. 23.11.2023, S. 20 f. [G 48/23]; allgemein zu „erheb lichen Gefahren“ auch VG Ansbach, Urt. v. 24.11.2021, AN 17 K 17.30353, juris Rn. 26). Bei dieser Einschätzung ist insbesondere auch die Willkür zu berücksichtigen, von der das iranische Regime geprägt ist (hierzu zuletzt etwa Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG SchleswigHolstein v. 14.6.2023, S. 10 [2023/28]). Der Berichterstatter konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Kläger zum sunnitischen Islam konvertiert ist. Authentisch und im freien Vortrag ver mochte der Kläger, der sich selbst als „religiöse[n] Mensch“ bezeichnet (Protokoll, S. 12), eine Vielzahl von Sachverhalten benennen, bei denen er Probleme hat, die offizielle Lesart des schiitischen Islams, die sich nach den Angaben des Klägers von seiner Interpretation des Korans „erheblich“ unterscheide, zu verstehen. Diese Sachverhalte (etwa der Umgang mit dem Tod, die Bedeutung der Almosen, die Rolle der Imame sowie die rituellen Waschungen, vgl. im Einzelnen Protokoll, S. 8 ff.) habe der Kläger nach Gesprächen mit B., einem Kunden seiner Bank, bei der er als Abteilungsleiter gearbeitet habe, und aus der Lektüre des von diesem überreichten Buches „Khorafate-Wofour Fi Ziarate-Ghobour“ er kannt. Einen großen Stellenwert habe für den Kläger die Ablehnung des velayate faqih, also der „Herrschaft des Rechtsgelehrten“ (zu dieser, das politische System der Islami schen Republik Iran prägenden Theorie nur Steinberg, Schiiten und Sunniten, Ein politisch religiöser Konflikt der Gegenwart, in: APuZ v. 18.5.2020, S. 17 ff. [G 4/20) gewonnen, wie er in der mündlichen Verhandlung detailliert ausführt. Der Berichterstatter geht davon aus, dass der Kläger tatsächlich den sich ergebenen Fragen nachgegangen ist, und sich dabei auch in den Gesprächskreis um B. und seinen Bruder C. eingebracht hat. Auch in Deutsch land besuche er eine sunnitische Moschee (Protokoll, S. 13). Den Umstand, dass der Klä ger Schriften an andere Personen verteilt hat, bewertet der Berichterstatter allerdings nicht als Missionierung. Denn auf wiederholte Nachfrage hat der Kläger – wie auch gegenüber der Beklagten – bestätigt, dass er diese Schriften nur an bestimmte Empfänger übergeben habe, die ihm vom B. benannt wurden. Der Berichterstatter geht nach der Erkenntnislage auch davon aus, dass der Kläger in Iran keinen wirksamen Schutz von staatlichen Stellen oder sonstigen Organisationen erlangen könnte, so dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 3, 3c Nr. 3 AsylG erfüllt sind. Ebenso wenig steht dem Kläger eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG. Insbesondere geht der Verweis der Beklagten im angegriffenen Bescheid (dort S. 9), der Kläger könne sich in einem anderen Teil Irans niederlassen, in welchem der Anteil an Sunniten höher ist, vor dem Hintergrund der nach der Quellenlage auch dort auftreten den Diskriminierung fehl. Zudem ist das Vorgehen iranischer Stellen in den Randprovinzen gegenüber (ethnischen) Minderheiten grausamer (im Zusammenhang mit dem Vorgehen bei Demonstrationen: Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein v. 14.6.2023, S. 6 [2023/28]). 3. Nach alledem war der Verpflichtungsklage (im Hilfsantrag) auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Aufhebung der entgegenstehenden Nummer 3 des angegriffenen Bescheides stattzugeben, so dass über den weiter hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht mehr zu entscheiden war. Die Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes lässt allerdings die negative Feststellung in Nummer 4 (Abschiebungsverbote) des angegriffenen Bescheides angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, 9 C 19/96, juris Rn. 11) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Be scheid wie auch im Hinblick auf Nummer 5 (Abschiebungsandrohung) und Nummer 6 (Ein reise und Aufenthaltsverbot) aufzuheben ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein 43jähriger iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte er die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten hinsichtlich Iran erreichen. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen, die unter dem Aktenzeichen 10 A 3687/23 ebenfalls ein Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht führen, am 15. September 2022 in das Hoheitsgebiet der Beklagten und stellten am 17. Oktober 2022 Asylanträge. Die persönliche Anhörung erfolgte am 4. Juli 2023. Dort gab er im Wesentlichen an, in Iran als geborener Schiit zum sunnitischen Islam konvertiert zu sein. Bei einer Europa-Reise mit der Familie habe er in Hamburg erfahren, dass der Freund, der ihn missioniert habe, verhaftet und ihre Wohnung durchsucht worden sei. Daraufhin hätten sie entschieden, in Deutschland zu bleiben, und Asylanträge zu stellen. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 52 der elektronischen Asylakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 9. August 2023, zugestellt am 24. August 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetz liche Einreise und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen da mit, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei. Wegen der Einzelheiten der Begrün dung wird auf den Bescheid, Nr. 60 der elektronischen Asylakte, Bezug genommen. Der Kläger hat am 29. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf das bisherige Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass die Konversion eines schiitischen Iraners zum sunnitischen Islam eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 und 3 bis 6 des angegriffenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung des Klägers in den Iran § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz entgegensteht; Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. September 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 29. August und vom 6. September 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 A 3687/23, die Asyl und die Ausländerakte des Klägers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.