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Urteil

10 A 2350/23

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:1029.10A2350.23.00
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Leitsätze
Zur Asylrelevanz exilpolitischer Aktivitäten (erfolgreiche Verpflichtungsklage, Herkunftsland: Iran).(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Asylrelevanz exilpolitischer Aktivitäten (erfolgreiche Verpflichtungsklage, Herkunftsland: Iran).(Rn.23) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil diese in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Verpflichtungsklage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Aus diesem Grund ist der angegriffene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 48 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG feststellen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran wegen einer ihr aufgrund ihrer Nachfluchtaktivitäten von Seiten der iranischen Sicherheitsbehörden zugeschriebenen politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. a) Das Gericht entnimmt den eingeführten Erkenntnisquellen, dass eine (exil-)oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in seinem (aktuellen) Lagebericht aus April 2024 wird in Iran gegen Regimekritiker und Aktivisten unerbittlich vorgegangen. Das Auswärtige Amt führt hierzu u.a. aus, dass es regelmäßig zu „ungeklärten“ Todesfällen in Gefängnissen oder kurz nach Haftentlassungen komme (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran v. 3.4.2024 [2024/3]*1*1Die Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation des HmbOVG.*1Die Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation des HmbOVG., im Folgenden: Lagebericht April 2024, S. 5; vgl. auch EUAA, Political opponents, journalists, activists. Treatment of political opponents, journalists by state actors between 1 January 2020 – 28 February 2022, 4.3.2022 [G 4/22], S. 6, wonach die Todesstrafe im Jahr 2020 als „repressives Mittel gegen Demonstranten, ethnische Minderheiten und jegliche Gegner oder unabhängige Denker" eingesetzt worden sei). Teile der iranischen Bevölkerung seien aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung starken Repressionen ausgesetzt. Dies beträfe insbesondere Frauen (Lagebericht April 2024, S. 4). Jede Person, die öffentlich Kritik an Missständen übe, sich für Menschenrechtsthemen engagiere oder journalistisch beziehungsweise in den Sozialen Medien darüber berichte, setze sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus (ebda., S. 4). Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sei geprägt von Korruption und Willkür, besonders bei politischen Fällen; dort erfolge sie auch bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (ebda., S. 10). Als rechtliche Grundlage dienten dazu weitgefasste Straftatbestände (ebda.; dazu ferner UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iran: Social media, surveillance and sur place activities, März 2022 [G 6/22], S. 7). Besonders schwerwiegend und verbreitet seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werde oder islamische Grundsätze in Frage stelle (Lagebericht April 2024, S. 9; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 15.3.2018, 508-516.80/49666 [2018/12], S. 3). Dies sei besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten (Lagebericht April 2024, S. 9). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der islamischen Republik Iran als solches richte und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionage beschuldigt werden. (ebda., S. 10). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußere, laufe Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen (ebda, S. 12). Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle würde Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten erhoben (ebda., S. 15). Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen habe oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (ebda., S. 10; vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation: Iran, Stand: 26.6.2024 [G 18/24], S. 15, im Folgenden: BFA, Länderinformationen; US Department of State, Iran 2023 Human Rights Report, 22.4.2024 [G 9/24], S. 4, 19, 89). Zu im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen, die sich öffentlich regimekritisch äußerten, gibt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht ferner an, dass diese mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen müssten (Lagebericht März 2024, S. 20; vgl. dazu auch SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr v. 26.11.2023, [G 52/23], im Folgenden: SFH v. 26.11.2023). Insoweit hat das Auswärtige Amt gegenüber früheren Erkenntnissen (vgl. noch den Lagebericht v. 12.1.2019 [2019/1], S. 18: „bedroht sein können“ und Lagebericht v. 18.11.2022 [2022/12], S. 19 „sind von Repressionen bedroht“) die Bedrohungslage erneut verschärft dargestellt. Bereits zuvor hatte das Auswärtige Amt auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Oldenburg eine Verschärfung der Bedrohungslage mit einer Zunahme der Repressionen gegen im Exil lebende Iraner begründet (siehe u.a. den Fall des Journalisten, Bloggers und Regimekritikers Ruhollah Zam [auch: Sam]; Bedrohungen von Journalisten bei Medien wie BBC Farsi in London) sowie damit, dass vermehrt Festnahmen und Verhaftungen von zurückgekehrten Iranern beobachtet worden seien (vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg v. 29.11.2021, 508-516.80/54265 [2021/4], S. 4). Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Dies betreffe vor allem prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer irankritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden (vgl. zum Vorstehenden: Lagebericht v. 9.12.2015 [2015/5], S. 24; zu der Zunahme der Bedrohung für Dissidenten im Ausland seit 2022 vgl. SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, v. 24.11.2023, [G 49/23], S. 9 ff.). Es sei davon auszugehen, dass jegliche exilpolitischen Aktivitäten von Iranern im Ausland überwacht würden, die iranischen Behörden über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien und dass sowohl exilpolitische Betätigung im Internet als auch außerhalb des Internets Repressionen nach sich ziehen könnten (Auskunft v. 29.11.2021 [2021/4], S. 4; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.11.2022, 508-9-516.80, E 0522 [2022/11], S. 2; vgl. auch SFH v. 26.11.2023, S. 7 und SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland vom 24.11.2023, [G 50/23], im Folgenden: SFH v. 24.11.2023).Diese Personen würden nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gelte sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt würden. Es seien Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten (Lagebericht April 2024, S. 27). Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, löse keine staatliche Repression aus, Rückkehrer müssten allerdings mit Befragungen rechnen (vgl. dazu BFA, Länderinformation, S. 180 f.). Nach Erkenntnissen der EUAA werde zwar nicht jeder Rückkehrer bei seiner Einreise streng kontrolliert (EUAA, COI Query Iran, Human rights situation from january 2023 to 7 October 2024, 17.10.2024 [G 35/24], S. 22). Zugleich werde es für iranische Behörden aber immer üblicher, rückehrende Iraner aufzufordern, alle ihre Social-Media-Profile nach einem Auslandsaufenthalt offenzulegen mit dem Ziel, ein Profil über diese Menschen zu erstellen, um sie eines Tages unter Druck setzen zu können (SFH v. 26.11.2023, S. 6; vgl. zur Überwachung der sozialen Medien auch SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland vom 25.11.2023 [G 51/23]). Die Bevölkerung werde zudem streng überwacht, u. a. über ein zentrales Register der ID-Nummern und biometrischer Fotos aller Iranerinnen und Iraner. Mit Aussagen über Überwachungskameras mit angeblicher Gesichtserkennungssoftware sowie der Möglichkeit, Verstöße gegen Bekleidungsvorschriften per Messenger an die iranischen Sicherheitsbehörden zu melden, baue das Regime weiter Druck gegenüber der Bevölkerung auf. Bei Autofahrten ohne Hijab sei es bereits seit Jahren Praxis, dass Strafzettel per SMS an die Halter des jeweiligen Autos verschickt würden; diese würden über die Kennzeichen identifiziert (vgl. Lagebericht April 2024, S. 9). Die Technologie ist in der Lage, aufgrund der gespeicherten biometrischen Daten Menschen in der Menge auch nachts zu identifizieren. Die Sicherheitsbehörden können diese Daten dann u.a. verwenden, um Verfahren gegen Demonstranten oder Frauen einzuleiten, die gegen die obligatorische Hijab-Pflicht verstoßen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen, Stand: Januar/2023 [G 3/23], S. 32; BFA, Länderinformationen, S. 191). Unklar ist, ob Gesichtserkennungstechnologie zur Identifikation Demonstrierender auch im Ausland eingesetzt wird (SFH v. 24.11.2023, S. 10). Ausgehend von dieser Erkenntnislage, wonach (auch) aufgrund des technischen Fortschritts jedenfalls regelhaft alle oppositionellen Aktivitäten dem iranischen Regime bekannt werden, setzt die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht voraus, dass der Betreffende in exponierter Stellung besonders nachhaltig als Regimefeind in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 23.10.2023, W 8 K 23.30233, juris Rn. 26; VG Köln, Urt. v. 21.7.2023, 12 K 319/20.A, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 5.6.2023, 2 A 222/19, juris Rn. 36 ff.). Für die Frage einer beachtlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr bleibt allerdings maßgeblich, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 85 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus den jüngeren Erkenntnisquellen; OVG Schleswig, Urt. v. 14.12.2023, 2 LB 2/23, juris Rn. 91; Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 18/19, juris Rn. 39 m.w.N.). Denn es ist – insbesondere wegen der Zunahme der Protestbewegungen gerade auch im Ausland seit September 2022 – nach der dargestellten Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass jegliche regimekritische Äußerung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr nach Iran begründet. Hiervon ausgehend ist auch bei einer abgeschwächten Form exponierter oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob das Mitglied, der Anhänger oder Sympathisant in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 18/19, juris Rn. 39; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2007, 6 UE 3108/05.A, juris Rn. 51 ff., 58 f.; VG Würzburg, Urt. v. 15.2.2017, W 6 K 16.32201, insb. juris Rn. 42 ff.). Bedeutung kann dabei in einer Gesamtschau insbesondere dem Ausmaß und der Art der Aktivitäten vor der Ausreise aus Iran, dem Inhalt und Umfang der Tätigkeiten im Ausland und dem (erwarteten) Grad der Aktivitäten nach Rückkehr nach Iran zukommen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, a.a.O., Rn. 87). Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende „Sanktionen" eher nicht befürchten müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 112). Auch spielt die (Art der) Verbreitung von Aktionen in den sozialen Netzwerken eine Rolle. So geraten nach der Erkenntnislage insbesondere Personen, die in den persisch-sprachigen Nachrichtensendern Man-o-to, Iran International, BBC Farsi sowie „Voice of America 365“, der der US-amerikanischen Regierung zuzurechnen ist, zu sehen sind, allein durch die dortige Ausstrahlung in das Blickfeld der iranischen Behörden und Sicherheitsdienste (vgl. zusammenfassend OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, a.a.O. Rn. 108 f., insbesondere 136 ff.). b) Dies trifft auf die Klägerin zu. Der Berichterstatter konnte sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme davon überzeugen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass die Klägerin ihr exilpolitisches Engagement, insbesondere im Hinblick auf dessen Verbreitung in den sozialen Netzwerken, in der Gesamtbetrachtung aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt und sie als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lässt. Im Einzelnen: Die Klägerin hat sich wenige Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland der „A.“ angeschlossen (vgl. die eingereichte Bestätigung v. 31.7.2023, Bl. 47 d.A.). Nachdem sie aber für sich erkannt habe, dass diese Gruppe eher vergangenheitsgerichtet eingestellt und nicht so sehr auf Außendarstellung gerichtet sei, habe sie diese verlassen und sich im März 2024 der Gruppierung „B.“ angeschlossen. Hierzu legte sie eine Bescheinigung (v. 22.8.2024) vor, deren Inhalt (Ordner-Dienste, Performances, Reden) durch die Inaugenscheinnahme von Fotos in der mündlichen Verhandlung bestätigen konnte. Bereits diese Mitgliedschaft wirkt gefahrerhöhend, zumal Hamburg die größte iranisch-stämmige Community innerhalb der Europäischen Union aufweist (s. etwa MOPO.de v. 15.9.2024, https://tinyurl.com/7wpxt5k8): Nach der Erkenntnislage stehen Diaspora-Netzwerke und jede Form politischer Organisation im Fokus der iranischen Behörden (SFH v. 24.11.2023, [G 49/23], S. 13; dies., Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland v. 25.11.2023, [G 51/23], S. 9; jeweils m.w.N.). Die Klägerin gab an, sich zu engagieren, um die „Stimme der Frauen“ zu sein (Protokoll, S. 3). Insoweit wies sie konkret auf die Situation der Frauen in Iran hin. In Deutschland wolle sie von den Freiheiten Gebrauch machen. Die Klägerin konnte ihr konkretes Engagement bei „B.“ erläutern und war insbesondere auch in der Lage, die Unterschiede zu der anfangs besuchten Gruppierung zu erläutern. Bereits dies spricht aus Sicht des Berichterstatters gegen eine bloß-asyltaktische Motivation. Die Klägerin erläuterte zudem und wies durch Fotos nach, dass sie einige Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland begonnen hat, an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilzunehmen. Insgesamt konnte sie fast 60 Demonstrationsteilnahmen nachweisen. Zahlreiche Veranstaltungen fanden ausweislich der Fotos direkt gegenüber des Generalkonsulats Irans in Winterhude statt. Auf die zur Akte gereichten Fotos wird insoweit wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Dabei war die Klägerin nicht bloß „einfache“ Demonstrantin. Bei (mindestens) einer Demonstration vor dem Rathaus wirkte sie als Teil einer Performance mit (über die Veranstaltung, die im Nachgang zu dem Hubschrauberabsturz von Ebrahim Raisi stattfand, berichtetet der NDR), bei fünf weiteren Demonstrationen wirkte die Klägerin als Ordnerin mit blauer Weste nach außen erkennbar mit, zudem hielt sie mindestens zwei, nach eigenen Angaben vier Reden, in denen sie sich kritisch mit der Situation in Iran auseinandersetzte. Bei mehreren Veranstaltungen, und zwar am 7., 14. (dem Samstag vor dem Jahrestag des Todes von Mahsa Amini), 21. und 28. September 2024 war sie gemäß Anmeldebestätigung der Polizei Hamburg vom 28. August 2024 eine der Leiterinnen. Gemäß § 8 VersG bestimmt die Leiterin den Ablauf der Versammlung. Sie hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Sie kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Sie bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (dort S. 3 f.) verwiesen. Über einzelne Demonstrationen berichteten zudem die Sender „Man-o-to“, „BBC Farsi“, „Iran International“ und „Voice of America 365“. Entsprechende Bilder (Bl. 68, 74, 119, 123, 127 und 216 d.A.) wurden in Augenschein genommen, auf diesen konnte der Berichterstatter die Klägerin jeweils identifizieren. Auftritte in den genannten Sendern führen ebenso wie die herausgehobene Tätigkeit bei Demonstrationen nach der Erkenntnislage zu einer Gefährdung der abgebildeten Personen in Iran. 2. Mit der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, können auch die unter Ziffer 3., 4., 5. und 6. des angegriffenen Bescheids verfügten Entscheidungen keinen Bestand haben. Denn diese sind erkennbar anknüpfend an die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, ergangen und werden mit der dahingehenden Verpflichtung der Beklagten gegenstandslos bzw. rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin, eine 44-jährige iranische Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte sie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Bis zur Trennung ihrer Verfahren in der mündlichen Verhandlung führte sie dieses Verfahren zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin mit ihrer Familie am 17. November 2022 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 20. Januar 2023 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörungen durch die Beklagte am 14. März 2023 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe in Iran an Demonstrationen teilgenommen. Zudem sei sie zweimal von der Sittenpolizei angesprochen worden, dass sie sich normgerecht kleiden müsse. Nach der Ausreise – eigentlich wollten sie nur Verwandte in Deutschland besuchen – hätten sie erfahren, dass sich zivilgekleidete Beamte nach ihnen erkundigt hätten. Außerdem reicht sie Fotos von Demonstrationen in Deutschland ein. Wegen der Details wird auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 42, und die eingereichten Fotos, Nr. 56 der Asylakte, verwiesen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2023, zugestellt am 2. Juni 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung der Ablehnung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht worden seien. Insoweit sei der Vortrag arm an Details, vage und oberflächlich. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 66 der Asylakte, Bezug genommen. Die Klägerin hat am 3. Juni 2023 Klage erhoben. Sie gibt an, sich in Hamburg exilpolitisch zu engagieren. Hierzu legt sie Fotos vor. Außerdem gibt sie an, seit März 2023 aktives Mitglied der „A.“ zu sein, wozu sie eine Bestätigung vom 31. Juli 2023 vorlegt. Auf diese, Bl. 47 d.A., wird Bezug genommen. Ferner erklärt sie, seit März 2024 Mitglied bei „B.“ zu sein. Auf die Bestätigung (v. 22.8.2024) wird Bezug genommen. Schließlich habe sie gemäß Anmeldung vom 28. August 2024 bei der Polizei Versammlungen angemeldet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juni 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Erklärungen vom 9. und vom 11. Juni 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Der Berichterstatter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Im Termin hat die Klägerin Abstand von der behaupteten Vorverfolgung genommen, zudem hat das Gericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Verfahren ihren Ehemann und den gemeinsamen Sohn betreffend von diesem Verfahren abgetrennt. Die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Asyl- und die Ausländerakten der Klägerin und ihrer Familie sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.