Urteil
13 A 4497/21
VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0707.13A4497.21.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Februar 2022 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen wurde. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Nachdem die Klage hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zurückgenommen wurde, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Soweit aufrechterhalten, bleibt die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2021 ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht nicht. a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Betroffenen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Für die Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung gilt derselbe – einheitliche – Maßstab wie für die Feststellung einer begründeten Verfolgungsfurcht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. – auch zum Folgenden – VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urt. v. 6.2.2018, 14 K 11662/16.A, juris Rn. 20 ff.; Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 33. Ed., § 4 AsylG Rn. 32 ): Stichhaltige Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob die Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anbetracht dieser Umstände aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen unzumutbar erscheint. Bei einer Vorschädigung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie). Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht wird. Dies berücksichtigend obliegt es dem um subsidiären Schutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für einen ihm im Herkunftsland drohenden ernsthaften Schaden in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Halle, Urt. v. 21.2.2019, 4 A 58/17, juris Rn. 23; VG Berlin, Urt. v. 28.2.2019, 28 K 392.18 A, juris Rn. 25; vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2020, 22 K 3635/18.A, juris Rn. 95). Auf dieser Grundlage muss das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Schicksals erlangen, um eine subsidiäre Schutzberechtigung des Betroffenen feststellen zu können (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.12.2018, A 11 S 1923/17, juris Rn. 31; VG Halle, Urt. v. 26.4.2019, 6 A 1/19, juris Rn. 18 und allgemein BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16 = BVerwGE 71, 180; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Hiervon ausgehend steht nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Nepal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. b) Die von dem Kläger befürchtete 10-jährige Haftstrafe dürfte schon keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellen. Da das Schlachten von Kühen ersichtlich keinen Persönlichkeits- oder gar Würdebezug aufweist, handelt es sich bei der Pönalisierung und Sanktionierung dieses Verhaltens um eine grundsätzlich legitime Strafverfolgung, die an die im Herkunftsland des Klägers herrschenden religiösen Vorstellungen anknüpft (vgl. zur Berücksichtigung der im Herkunftsland bestehenden Verhältnisse bei der Prüfung einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG Treiber, in: GK-AsylG, Stand: 137. EL, § 3a Rn. 162). Auch das im nepalesischen Recht angeblich vorgesehene Strafmaß – eine 10-jährige Freiheitsstrafe – berührt für sich genommen nicht den menschenrechtlichen Mindeststandard des Art. 3 EMRK, mit dem selbst die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar ist (vgl. dazu nur EGMR , Urt. v. 12.2.2008, Nr. 21906/06, BeckRS 2009, 27906 Rn. 97 ff. m.w.N. – Kafkaris/Zypern; auch Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, § 20 Rn. 47). Etwas anderes könnte allenfalls für die in Nepal zu erwartenden Haftbedingungen gelten, die nach der Erkenntnislage nicht internationalen Standards entsprechen. Berichtet wird über eine mitunter fehlende Trennung zwischen Untersuchungs- und Strafhaft und insbesondere über eine erhebliche Überlegung der Haftanstalten, aufgrund derer einige Häftlinge auf dem Boden schlafen müssten, keinen Zugang zu sauberem Wasser hätten und nur unzureichende Nahrung erhielten. Die medizinische Versorgung sei in vielen Haftanstalten ebenso mangelhaft wie die Belüftung, Beleuchtung und Heizung (siehe BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Nepal, Stand: 10.2.2021, S. 23 [G 5/21]1Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.Diese Signatur und alle im Folgenden zitierten Signaturen beziehen sich auf die Asyldokumentation der Gerichtsbibliothek Lübeckertordamm 4.; US DoS, Nepal 2020 Human Rights Report, S. 4 f. [G 2/21]). Einer Vertiefung bedarf es insoweit jedoch nicht, denn der Einzelrichter ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung und/oder Bestrafung wegen des Schlachtens von Kühen droht. Dem Kläger ist angesichts der Oberflächlichkeit und Beliebigkeit seines Vortrags nicht abzunehmen, dass er überhaupt an der Schlachtung von Kühen beteiligt war. Von wem und unter welchen näheren Umständen er für die – in Nepal verbotene – Tätigkeit als Schlachter angeworben worden sein will, erschließt sich dem Einzelrichter nicht. Gleiches gilt für die Arbeitsabläufe, zu denen der Kläger kaum mehr als stichwortartig mitteilte, dass seine Kollegen und er die Kühe abends bzw. im Dunkeln geschlachtet und das Fleisch anschließend abtransportiert hätten. Den Schlachtvorgang selbst und die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Vorbereitungen vermochte er selbst auf Nachfrage nicht nachvollziehbar zu beschreiben; dass er das Schlachten einer Kuh nach einmaliger „Einweisung“ durch seine Kollegen beherrscht haben will, erachtet der Einzelrichter für lebensfremd. Auch die Angaben des Klägers zu den gegen ihn gerichteten polizeilichen Maßnahmen blieben vage und erweisen sich in Teilen als widersprüchlich. Während er gegenüber dem Bundesamt behauptete, die Familie seines Kollegen K sei über die bevorstehende Festnahme der beteiligten Schlachter informiert worden und habe K daraufhin telefonisch benachrichtigt, verwies er in der mündlichen Verhandlung auf eine Warnung der befreundeten Kollegen durch ihren gemeinsamen Chef. Dass sich die Polizei später – im Jahr 2017 – zweimal bei seiner weiterhin in Nepal lebenden Ehefrau nach ihm erkundigt haben soll, steht außerdem im Widerspruch zu der ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Bundesamt, seine Frau habe keinen Kontakt zu der Polizei gehabt. Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung erlauben aber auch unabhängig von diesen Ungereimtheiten nicht die Annahme einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Strafverfolgung und/oder Bestrafung. Denn selbst wenn seine Ehefrau vor etwa fünf Jahren nach seinem Verbleiben befragt worden wäre, ließe dies allein nicht auf ein ernsthaftes und fortbestehendes Strafverfolgungsinteresse nepalesischer Stellen schließen, zumal die ebenfalls in Nepal lebende Herkunftsfamilie des Klägers weder von der Polizei aufgesucht noch sonst behelligt worden sein soll. Die Befürchtung des Klägers, er könne im Fall einer Rückkehr nach Nepal verraten und polizeilich belangt werden, stellt sich in Anbetracht dessen als bloße Mutmaßung dar. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen ergeben sich schließlich daraus, dass der Kläger auch zu anderen, mit der behaupteten polizeilichen Verfolgung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Umständen widersprüchlich vorgetragen hat. Dies betrifft zum einen die Kosten für seine von einem Schlepper organisierte Ausreise, die er gegenüber dem Bundesamt mit 500.000 Nepalesischen Rupien und in der mündlichen Verhandlung mit etwa 400.000 Rupien angegeben hat. Eine plausible Erklärung für die Abweichung ist umso weniger erkennbar, als sich der Kläger vor seiner Ausreise in einer wirtschaftlichen Notsituation befunden haben will und es sich bei dem Differenzbetrag von 100.000 Rupien insofern um eine für ihn erhebliche Summe gehandelt hätte. Zum anderen berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung über den gelegentlichen Kontakt zu seinen in Nepal lebenden Eltern, nachdem er gegenüber dem Bundesamt noch geäußert hatte, sein Vater sei bereits verstorben. Ob angesichts dieser weiteren und insgesamt zahlreichen Widersprüche sogar die Glaubwürdigkeit des Klägers als Person beschädigt ist, mag dahinstehen; eine Überzeugungsbildung zu seinen Gunsten scheidet jedenfalls aus. 2. Auch dem Hilfsantrag bleibt der Erfolg versagt: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene im Zielstaat tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft („real risk“), eine dem menschenrechtlichen Mindeststandard des Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden. Die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr setzt wiederum voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Insoweit ist ebenfalls eine qualifizierende Betrachtungsweise anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris Rn. 26, jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind zunächst solche Gefahren zu berücksichtigen, die dem Ausländer seitens des Zielstaats oder einer dort agierenden staatsähnlichen Organisation drohen. Die Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung kann aber in besonderen Ausnahmefällen auch daraus folgen, dass der Betroffene im Zielstaat einer „nicht-staatlichen“ Gefahr in Gestalt prekärer Lebensbedingungen ausgesetzt wäre. Dabei kommt es darauf an, ob die einer Abschiebung entgegenstehenden humanitären Gründe mit Blick auf die im Zielstaat bestehende allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12, BVerwGE 166, 113; Beschl. v. 22.9.2020, 1 B 39.20, juris Rn. 6). Die dem Ausländer drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR , Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, Rn. 174 – Paposhvili/Belgien; auch EuGH, Urt. v. 16.2.2017, C-578/16 PPU, juris Rn. 68 – C.K. u.a.). Dieses kann erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12, BVerwGE 166, 113; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4.20, juris Rn. 65). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der es als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ansieht, wenn sich die von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffene Person im Zielstaat unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (siehe EuGH , Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff. – Jawo; EuGH, Urt. v. 16.7.2020, C-517/17, juris Rn. 51 – Addis). Unter Zugrundelegung dessen erachtet es der Einzelrichter nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Abschiebungsfall aufgrund der in Nepal herrschenden humanitären Verhältnisse in die Gefahr unmenschlicher Lebensbedingungen gerät. Zwar ist die wirtschaftliche Entwicklung Nepals, das zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, in jüngerer Vergangenheit vor allem durch die Erdbeben im Frühjahr 2015 und die pandemische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. der Infektionskrankheit COVID-19 (im Folgenden: Corona-Pandemie) negativ beeinflusst worden (siehe BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Nepal, Stand: 10.2.2021, S. 37 f. [G 5/21]). Nach einem Rückgang von 2,1% im Jahr 2020 ist die Wirtschaftsleistung im Jahr 2021 jedoch um 1,8% gewachsen; für 2022 erwartet die Weltbank ein Wachstum von 3,9% (World Bank, Nepal Overview – Development news, research, data, Stand: Oktober 2021 [G 6/21]). Die seit 2020 erreichten Fortschritte wurden zuletzt dahin beschrieben, dass Nepal eine Wende geschafft und sich von einer besonders schwierigen Zeit seiner Geschichte entfernt zu haben scheint. Einen unerwarteten Segen („unexpected boon“) der Corona-Pandemie stelle die Rückkehr zahlreicher nepalesischer Arbeitsmigranten dar, die zwar zur erneuten Auswanderung ermuntert würden, im Fall einer Integration in die nepalesische Wirtschaft aber zu deren weiterer Entwicklung beitragen könnten (siehe Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report – Nepal, S. 38). Dies dürfte auch für den Kläger gelten, der nicht „nur“ über einige Berufserfahrung, sondern nach seinem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch über deutsche Sprachkenntnisse und damit über einen potentiellen Vorteil bei der Arbeitssuche im Sinne einer besonderen Qualifikation verfügt. Dass die in Nepal lebende Ehefrau des Klägers den Lebensunterhalt für sich und den gemeinsamen Sohn durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern kann, spricht ebenfalls und besonders deutlich gegen eine dem Kläger im Abschiebungsfall drohende Situation extremer materieller Not. Außerdem wäre es dem Kläger möglich und zumutbar, sich in Nepal an seine Eltern und/oder an seinen Bruder zu wenden und deren Hilfe bei der Arbeits- und Wohnungssuche in Anspruch zu nehmen. Dass sein familiäres Umfeld zu einer jedenfalls existenzsichernden Unterstützung nicht bereit oder außerstande wäre, ist weder geltend gemacht worden noch naheliegend. b) Schließlich kann der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht im Hinblick auf etwaige durch die Corona-Pandemie bedingte Gesundheitsgefahren beanspruchen. Diese stellen eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG dar, aufgrund derer Abschiebungsschutz trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann zu gewähren ist, wenn der Ausländer im Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur in diesem Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 38, BVerwGE 146, 12; Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 13; VGH München, Urt. v. 7.6.2021, 13a B 21.30342, juris Rn. 49; OVG Münster, Urt. v. 22.6.2021, 19 A 4386/19.A, juris Rn. 84 ff.). Eine relevante Gefahrenlage ist dabei anzunehmen, wenn der Betroffene durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, 1 C 5.01, juris Rn. 16, BVerwGE 115, 1; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 198). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des erkennenden Gerichts „sinnvollen“ und/oder „menschenrechtsfreundlichen“ Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmeweise zu einer Abweichung von der gesetzgeberischen Entscheidung befugt ist, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 40, BVerwGE 146, 12). Selbst bei einer durch Vorerkrankungen oder die sonstige individuelle Konstitution bedingten Zugehörigkeit des Ausländers zu einer Risikogruppe besteht danach in Anbetracht der weltweiten Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der großen Anzahl schon und potentiell noch Betroffener ein Bedürfnis nach einer politischen Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich bei COVID-19 gerade nicht um eine „zwar nicht singuläre[], aber wenig verbreitete[] Krankheit[]“ mit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG unanwendbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 16.05, juris Rn. 17 mit Verweis auf Urt. v. 27.4.1998, 9 C 13.97 = juris Rn. 7 f.). Entsprechend verbleibt es auch im Fall der Risikogruppenzugehörigkeit dabei, dass Abschiebungsschutz in Bezug auf die Corona-Pandemie nur zu gewähren ist, wenn der Ausländer im Abschiebungsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit einer pandemiebedingten Extremgefahr im obigen Sinne ausgesetzt wäre. So liegt es hier nicht. Nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der in Nepal ergriffenen, vergleichsweise erfolgreichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie (siehe dazu Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report – Nepal, S. 4, 24, 38) ist eine den Kläger betreffende extreme Gefahrenlage nicht ersichtlich. Bei Inanspruchnahme einer Schutzimpfung und Beachtung der zumutbaren Schutzmaßnahmen (etwa Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Wahrung des Abstandsgebots, Reduzierung persönlicher Kontakte) besteht jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der nicht erkennbar vorerkrankte Kläger einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 erleidet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt noch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Demokratischen Bundesrepublik Nepal. Der Kläger, nepalesischer Staatsangehöriger hinduistischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben ab September 2016 von Nepal u.a. über Libyen nach Italien. Von dort aus reiste er im November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Januar 2017 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 29. März 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest (Nr. 2), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Nr. 3). Hiergegen suchte der Kläger erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach; im Oktober 2017 wurde er nach Italien überstellt. Nach Wiedereinreise des Klägers im März 2018 hob das Verwaltungsgericht Lüneburg den Bescheid vom 29. März 2017 mit Urteil vom 23. April 2021 teilweise auf und verpflichtete die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Italien. Die Feststellung erfolgte durch Bescheid vom 22. Juni 2021. Am 30. August 2021 stellte der Kläger einen „Asylfolgeantrag“ und führte zur Begründung aus, dass er in Nepal entgegen dem dort geltenden Verbot Kühe getötet habe. Die Bewohner seines Dorfes hätten dies herausgefunden und der Polizei mitgeteilt. Die ihm drohende Strafe entspreche derjenigen für Mörder, weshalb er aus Nepal geflohen sei. Am 27. September 2021 hörte das Bundesamt den Kläger persönlich an. Dieser gab ausweislich der hierüber aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Kathmandu bzw. Bhaktapur gelebt zu haben. Später sei seine Ehefrau in seinen Heimatort zurückgegangen, wo sie eine eigene Wohnung habe. Auch seine Mutter lebe in dem Ort. Nach dem 5-jährigen Schulbesuch habe er – der Kläger – die Berufe Koch und Maler gelernt und anschließend zunächst als angestellter Maler gearbeitet, bevor er sich selbständig gemacht habe. Bis zum Jahr 2015 sei es ihm wirtschaftlich gut gegangen; er habe seine Familie mit seiner Arbeit ernähren können. Durch das Erdbeben am 25. April 2015 habe er alles verloren, u.a. sein Haus. In den folgenden Monaten habe er zusammen mit seiner Familie in einem Zelt leben müssen und keine Arbeit finden können. Irgendwann habe ein Mann ihm angeboten, an der Grenze zu Tibet als Schlachter zu arbeiten. Obwohl das Schlachten von Kühen in Nepal verboten sei, habe er das Angebot angenommen und etwa 25 bis 30 Tage als Schlachter gearbeitet. Die Menschen in der Nachbarschaft des Betriebs hätten hiervon gewusst und die Polizei benachrichtigt. Als ein Kollege namens K erfahren habe, dass die Polizei alle Schlachter festnehmen will, seien sie geflohen. Schließlich sei er – der Kläger – mithilfe eines Schleppers ausgereist, um einer langjährigen Haftstrafe zu entgehen. Der Schlepper habe 500.000 Nepalesische Rupien verlangt, die die Ehefrau des Klägers in der Verwandtschaft geliehen habe. Auf Frage erklärte der Kläger, dass sich die Polizei nach seiner Ausreise häufig und zuletzt vor ca. einem Jahr bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt habe. Bei einer Rückkehr nach Nepal fürchte er seine Festnahme. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2021 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest (Nr. 4), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter (Nr. 5 und 6) forderte es den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in die Demokratische Bundesrepublik Nepal an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger behauptete Strafverfolgung nicht an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfe. Außerdem sei ihm nicht abzunehmen, dass er überhaupt von der Polizei gesucht wird; der diesbezügliche Vortrag des Klägers beruhe allein auf Hörensagen. Ein Abschiebungsverbot folge insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zwar sei Nepal, das zu den ärmsten Ländern der Welt zähle, weiterhin von den Folgen des Erdbebens im April 2015 betroffen. Da sich die wirtschaftliche Situation nach einem allmählichen Abklingen der Corona-Pandemie wieder bessere, sei jedoch davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit sichern kann. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Am 26. Oktober 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft seine Angaben gegenüber dem Bundesamt und macht insbesondere geltend, ihm drohe in Nepal eine unverhältnismäßige Strafverfolgung und Bestrafung. Ferner sei es ihm wegen der Nachwirkungen des Erdbebens im April 2015 und der Corona-Pandemie nicht möglich, in Nepal eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Oktober 2021 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Demokratischen Bundesrepublik Nepal vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28. Oktober 2021 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen, zu dessen Begründung sich die Beklagte auf die angegriffene Entscheidung bezieht. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die elektronischen Sachakten der Beklagten zum Asylverfahren des Klägers, die Ausländerakte des Klägers und die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.