Urteil
14 K 5445/21
VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0103.14K5445.21.00
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung eines Anspruchs der Begünstigten einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung nach § 49 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Inanspruchnahme eines Verpflichtungsgebers nach § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.32)
(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 3.491,35 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung eines Anspruchs der Begünstigten einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung nach § 49 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Inanspruchnahme eines Verpflichtungsgebers nach § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.32) (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 3.491,35 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erstattungsforderung der Beklagten beruht auf § 68 Abs. 1 AufenthG. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der damals geltenden, insoweit aber unverändert gebliebenen Fassung, vgl. zur maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 17) hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Satz 3 beginnt der Zeitraum nach Satz 1 mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Schriftform; § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass sie nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 AufenthG liegen vor (hierzu unter 1.). Der streitgegenständliche Erstattungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (hierzu unter 2.). Die Heranziehung des Klägers steht ferner im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hierzu unter 3.). 1. Die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung ist formwirksam und erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf die hier zu erstattenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz [dazu a)]. Die damit begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an [dazu b)] und wurde auch nicht dadurch beendet, dass Frau C. (nachfolgend: Begünstigte) nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellte und ihr der Aufenthalt für die Durchführung des Asylverfahrens gestattet wurde [dazu c)]. a) Der Kläger hat sich am 24. Juli 2019 schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt der Begünstigten zu tragen. Auch erstreckt sich die unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars abgegebene Erklärung in sachlicher Hinsicht auf die hier zu erstattenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zumal derartige Leistungen in der Erklärung ausdrücklich als von der Verpflichtung umfasst aufgeführt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 20). Zweifel an der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung bestehen nicht. Diese ist insbesondere nicht vom Kläger wirksam angefochten worden; insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Anfechtungserklärung. Davon abgesehen ist ein relevanter Anfechtungsgrund nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, er habe nicht vorhersehen können, dass die Begünstigte einen Asylantrag stellen werde, handelt es sich jedenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris Rn. 62 m.w.N.), der im Rahmen des § 119 Abs. 1 BGB nicht zur Anfechtung berechtigt. b) Die damit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ab dem Zeitpunkt der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise der Begünstigten (November 2019) begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum (27. Januar bis 31. Juli 2020) weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren ist vorliegend nicht erreicht. Eine Beschränkung der Haftung ist nicht ersichtlich, insbesondere ist die Haftung zeitlich weder auf die Gültigkeitsdauer des der Begünstigten erteilten nationalen Visums beschränkt [dazu aa)], noch ergibt sich eine Haftungsbeschränkung aus einem Belehrungsmangel [dazu bb)]. aa) Die Verpflichtungserklärung des Klägers ist nicht auf die Gültigkeitsdauer des der Begünstigten erteilten nationalen Visums beschränkt. Eine Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2018, 13 LB 2/17, juris Rn. 33). Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O., Rn. 34). Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind daher durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung entsprechend der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O., Rn. 34). Maßgebend ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dieser Auslegungshorizont ändert sich ausnahmsweise dann, wenn die Verpflichtungserklärung durch Unterzeichnung eines von der Ausländerbehörde verwendeten Vordrucks mit vorformulierten Erklärungen und Erläuterungen und gegebenenfalls maßgeblich von der Ausländerbehörde vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen erteilt wird. In diesem Fall ist darauf abzustellen, wie der Erklärende die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Verbleiben insoweit Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der den Vordruck verwendenden Ausländerbehörde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2018, 13 LB 2/17, Rn. 33 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2017, 11 S 2338/16, juris Rn. 29). Unter Anwendung dieses Maßstabs ergibt die Auslegung der Verpflichtungserklärung des Klägers keine Beschränkung der Haftung auf die Gültigkeitsdauer des der Begünstigten erteilten Visums. Denn in der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung heißt es auf Seite 1 unter der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ eindeutig unter Verweis auf § 68 AufenthG: „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1.11. 2019 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Innerhalb dieser Rubrik ist keine kürzere Geltungsdauer vermerkt, insbesondere hat der Kläger seine Verpflichtung danach in zeitlicher Hinsicht über den Ablauf des der Begünstigten erteilten bzw. bei Eingehung der Verpflichtung noch zu erteilenden Visums hinaus erklärt, zumindest soweit die Begünstigte – wie hier – nicht zuvor ausreisen oder aber einen anderen Aufenthaltstitel erhalten würde (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris Rn. 21, 24). Dass sich die Unterhaltsverpflichtung damit grundsätzlich auf (mögliche) Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung erstreckt, ist unschädlich (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97, juris Rn. 34) und überdies – zumindest mittelbar – durch den in dem unterzeichneten Formular enthaltenen Hinweis, dass von „dieser Verpflichtungserklärung [darüber hinaus] die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung“ erfasst werden, abgebildet, da letzteres einen vorherigen illegalen Aufenthalt erfordert, der wiederum den Ablauf des Visums und ein eigenmächtiges Verbleiben im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, a.a.O., Rn. 28). Die Haftungsdauer ergibt sich ferner hinreichend deutlich aus dem vom Kläger ebenfalls unterschriebenen Hinweisblatt, dort unter Ziffer 2 (vgl. Bl. 50 der Ausländerakte der Frau S. C.). bb) Die Verpflichtungserklärung ist auch nicht aufgrund eines Belehrungsmangels in ihrer Wirksamkeit beschränkt. Ein Belehrungsmangel ist nicht ersichtlich. Sowohl das verwendete Antragsformular zur Verpflichtungserklärung als auch das dem Kläger überreichte und von ihm unterzeichnete Hinweisblatt („Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde Hamburg zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung“) beschreiben Haftungsumfang und -dauer zutreffend. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, schon häufiger Verpflichtungserklärungen abgegeben, die Belehrungen aber nie richtig gelesen zu haben. Es wäre ihm daher ohne Weiteres möglich gewesen, von Haftungsumfang und -dauer Kenntnis zu nehmen. c) Ferner umfasst die Haftung aus der Verpflichtungserklärung des Klägers auch die Mittel, die für den Lebensunterhalt der Begünstigten während ihres Asylverfahrens bis zum 31. Juli 2020 anfielen. Zum einen ist die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zum anderen ergibt sich der Fortbestand der Haftung aus der Regelung des § 8 AsylbLG: Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gedeckt wird. Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris Rn. 22). 2. Der streitgegenständliche Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zugunsten der Begünstigten im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 3.491,35 EUR öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt aufgewendet. Begründete Zweifel an dem Anfallen von Kosten in dieser Höhe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der erbrachten Leistungen steht schließlich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte, dass indes von dieser Regel bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden kann. Während typischerweise von einem Regelfall auszugehen ist, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte, ist ein Ausnahmefall anzunehmen, wenn eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die strikte Gesetzesanwendung Folgen zeitigte, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit nicht vereinbar wären. Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2018, 1 B 5/18, juris Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine Bedenken gegen die Heranziehung des Klägers. Soweit er vorträgt, die Heranziehung zur Erstattung der erbrachten Leistungen würde seine Existenz extrem gefährden, wurde dies weder substantiiert, noch ist dies nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seinem Einkommen naheliegend. Soweit der Kläger vorträgt, er habe der Beklagten frühzeitig angeboten, die Begünstigte nach ihrer Asylantragstellung bei ihm unterzubringen, so dass ein großer Teil der aus der Verpflichtungserklärung geltend gemachten Kosten nicht angefallen wäre, wenn die Beklagte diesem Anliegen früher nachgekommen wäre, vermag er damit keine „Schadensminderungspflichtverletzung“ der Beklagten aufzuzeigen. Nach § 47 Abs. 1 AsylG haben volljährige Asylbewerber bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Begünstigte war demnach seit der Stellung ihres Asylantrags am 27. Januar 2020 verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Wohnpflicht soll gewährleisten, dass der Ausländer für die zuständigen Behörden und Gerichte (jederzeit) erreichbar ist. Die Wohnverpflichtung kann nach § 49 Abs. 2 AsylG aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. Die Wohnverpflichtung der Begünstigten wurde – offenbar nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 AsylG – zum 28. Juli 2020 aufgehoben; sie fand Aufnahme in privatem Wohnraum, nach Auskunft des Klägers bei dessen Bruder. Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger als nicht am Asylverfahren Beteiligter überhaupt darauf berufen kann, dass die Begünstigte nach § 49 Abs. 2 AsylG früher von der Wohnverpflichtung hätte entbunden werden müssen. Denn jedenfalls ist ein solcher Anspruch auf eine frühere Aufhebung der Wohnverpflichtung vorliegend nicht ersichtlich. Zwar werden im Rahmen des § 49 Abs. 2 AsylG auch private Belange des Ausländers berücksichtigt. Allerdings ist das Ermessen nach § 49 Abs. 2 AsylG nur ganz ausnahmsweise so weit reduziert, dass die Wohnverpflichtung aufgehoben werden muss (vgl. Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 35. Edition, Stand: 1.10.2022, § 49 AsylG Rn. 8 m.w.N.). In Betracht kommt die Aufhebung der Wohnverpflichtung ferner bei „besonders gelagerten Härtefällen“ (vgl. BT-Drs. 12/2718, 61). Denkbar wäre dies bspw. dann, wenn ein Ausländer auf die Unterstützung von Familienangehörigen, die sich nicht in der Aufnahmeeinrichtung befinden, angewiesen ist, oder – in der umgekehrten Konstellation – wenn ein auswärtiger Familienangehöriger auf die Unterstützung des in der Aufnahmeeinrichtung wohnenden Ausländers angewiesen ist (vgl. Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 35. Edition, Stand: 1.10.2022, § 49 AsylG Rn. 8 m.w.N.). Ein solcher Fall lag indes nicht vor bzw. fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung. Die Begünstigte litt, soweit ersichtlich, an keinen relevanten (Vor-)Erkrankungen. Soweit dagegen vorgetragen wurde, dass die Schwester der Begünstigten, M. C., an erheblichen Erkrankungen leide und die Begünstigte eine sehr enge Bezugsperson für Frau M. C. sei, die sich auch mit deren Erkrankungen auskenne, wurde weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch ein Härtefall im Sinne des § 49 Abs. 2 AsylG dargetan. Insbesondere wurde nicht substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen, dass Frau M. C. zwingend auf eine durchgehende Betreuung durch die Begünstigte angewiesen gewesen wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung vom 28. April 2020 der Frau Dr. med. P. (vgl. S. 309 der Asylakte der Frau M. C.). Aus dieser ergibt sich sinngemäß nur, dass eine gemeinsame Unterbringung der Schwestern in privatem Wohnraum aus medizinischer Sicht wünschenswert bzw. sinnvoll wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Schwester der Begünstigten bei Verwandten untergekommen war, so dass sich unterstützungsbereite Personen im unmittelbaren Umfeld befunden haben dürften und die Wohnverpflichtung die Begünstigte nicht daran gehindert haben dürfte, ihre Schwester (tagsüber) häufig zu treffen und sich um diese zu kümmern. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht keinen Anspruch der Begünstigten zu erkennen, zu einem früheren Zeitpunkt als dem 28. Juli 2020 von der Wohnverpflichtung entbunden zu werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung. Der Kläger gab am 24. Juli 2019 für die staatenlose Palästinenserin Frau C. im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines sog. „Schengen-Visums“ auf dem dafür vorgesehenen Vordruck der Beklagten eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG ab. Zugleich unterzeichnete er den Vordruck „Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde Hamburg zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung“. In der Folge wurde Frau C. das Visum erteilt, woraufhin sie im November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am 31. Januar 2020 stellte sie einen Asylantrag. Mit schriftlicher Erklärung vom 5. Februar 2020 gab sie gegenüber der Beklagten an, keine Unterstützung des Klägers zum Lebensunterhalt zu erhalten. In der Folge erhielt Frau C. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nachfolgend informierte die Beklagte den Kläger, dass beabsichtigt sei, ihn aus der zugunsten von Frau C. abgegebenen Verpflichtungserklärung in Anspruch zu nehmen (das entsprechende Schreiben liegt dem Gericht nicht vor). Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2020 und führte aus, er habe ursprünglich lediglich für eine der beiden Schwestern (Frau S. C. und Frau M. C.) eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen. Von behördlicher Seite sei ihm jedoch geraten worden, die Verpflichtungserklärung für beide Personen auf einen Verpflichtungsgeber zu beschränken, so dass er entsprechend für beide eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Er habe zu diesem frühen Zeitpunkt über mögliche Rechtsfolgen einer Verpflichtungserklärung aufgeklärt werden müssen. Davon abgesehen habe er die Verpflichtungserklärung ausdrücklich befristet und habe zudem nicht vorhersehen können, dass die Verpflichtungsnehmer während ihres Aufenthalts in Deutschland in eine derart ausweglose Lage geraten, die eine Rückkehr in den Libanon unmöglich gemacht und die Einleitung eins Asylverfahrens gerechtfertigt habe. Dies sei von Fällen zu unterscheiden, in denen Verpflichtungsgeber bewusst eine Verpflichtungserklärung für Asylsuchende in Kenntnis der nicht absehbaren Dauer des Aufenthalts abgeben würden. Die Heranziehung zur Erstattung der erbrachten Leistungen würde seine Existenz extrem gefährden, zumal sich die Heranziehung zur Erstattung auf einen längeren Zeitraum und damit eine hohe Geldsumme beziehen könne. An dieser Position hielt der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2020 fest, nachdem die Beklagte ihn in dieser Sache offenbar nochmals mit Schreiben vom 11. August 2020 anhörte (das behördliche Schreiben liegt dem Gericht nicht vor). Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus der Verpflichtungserklärung die Erstattung von Leistungen in Höhe von 3.491,35 Euro geltend, die im Zeitraum 27. Januar bis 31. Juli 2020 an Frau C. geleistet worden seien. Eine existenzgefährdende Situation sei bislang vom Kläger nicht nachgewiesen. Es habe auch eine hinreichende Belehrung stattgefunden. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führt ergänzend aus, die Verpflichtungserklärung erfasse den vorliegenden Fall einer Einreise mit einem Touristenvisum und anschließender Asylantragstellung. Die Verpflichtungserklärung sei auch weiterhin wirksam, insbesondere sei weder ein Widerruf möglich noch bestehe hier ein Anfechtungsgrund. Die finanzielle Belastbarkeit sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung hinreichend geprüft worden. Dagegen hat der Kläger am 29. Dezember 2021 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid vom 6. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. November 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.