Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. April 2016 geändert. Der Leistungsbescheid vom 9. Oktober 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. April 2014 wird insoweit aufgehoben, als die Erstattung eines 3.446,- EUR übersteigenden Betrages geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die der Beklagte seinem Bruder und dessen Ehefrau, die beide syrische Staatsangehörige sind, geleistet hat. Der im Jahr 1971 geborene Kläger, ein Bauingenieur deutscher Staatsangehörigkeit syrischer Herkunft, ist verheiratet und Vater von inzwischen drei in den Jahren 2003 bzw. 2016 geborenen Kindern. Am 1. Juli 2014 verpflichtete er sich durch Unterzeichnung zweier formularmäßiger Verpflichtungserklärungen gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises H. , u.a. für den Lebensunterhalt seines Bruders T. F. und dessen Ehefrau M. T1. aufzukommen. Für deren Sohn H1. unterzeichnete der Arbeitgeber des Klägers, Herr C. , eine weitere Verpflichtungserklärung. Mit den Verpflichtungserklärungen sollte den genannten Verwandten auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 zur Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge ‑ Az.: 15-39.12.03-1-13-100 ‑ und des Folgeerlasses vom 3. Februar 2014 ‑ Az.: 15-39.12.03-1-13-346 ‑ die Einreise und der anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden. Die Verpflichtung sollte beginnen „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1.7.2014“, und fortdauern „bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtung wurden die Angaben in den Formblatterklärungen geändert und durch Streichung der entsprechenden Passage die Erstattung öffentlicher Mittel für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit ausgenommen. In die Verpflichtungserklärungen ist ferner der Zusatz aufgenommen worden: „Diese Verpflichtungserklärung umfasst aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26. September 2013 ‑ Az.: 15-39.12.03-1-13-100 ‑ nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylblG.“ Im Feld „Bemerkungen“ ist in der Rubrik „Zweck des Aufenthalts“ eingetragen „NRW-Aufnahmeverfahren geflüchteter syrischer Staatsangehöriger“. Am 2. September 2014 wurde den Verwandten des Klägers ein nationales Visum zum Zweck der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. Diese reisten daraufhin am 27. Oktober 2014 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und erhielten am 4. November 2014 eine bis zum 3. November 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Am 19. Januar 2015 beantragten die Verwandten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu und anerkannte die Asylberechtigung. Der Kreis H. erteilte ihnen daraufhin am 26. Februar 2015 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Am gleichen Tage beantragten die Verwandten die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Nachdem das beklagte Jobcenter die Verwandten zunächst auf die Inanspruchnahme des Klägers als Verpflichtungsgeber verwiesen hatte, bewilligte es ihnen auf deren ‑ durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers erfolgte ‑ Mitteilung, dass der Kläger keine Zahlungen leiste und hierzu aufgrund eines Wechsels des Aufenthaltszwecks auch nicht verpflichtet sei, ab Februar 2015 Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Regelsatzleistungen und Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte das beklagte Jobcenter dem Kläger mit, dass dieser nach den Angaben seiner Verwandten für deren Lebensunterhalt nicht aufkomme und hörte ihn zu einer Erstattung nach § 68 AufenthG an. Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2015 aus, die Verpflichtungserklärung habe ihre Geltung verloren, weil die Asylanerkennung und die hierauf beruhende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu einem Wechsel des Aufenthaltszwecks geführt habe. Dies folge schon aus dem Umstand, dass sich die Erteilungsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 AufenthG von denen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG unterschieden und auch die weitere Verfestigung des Aufenthalts bei Flüchtlingen günstigeren Regelungen unterliege. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG nicht vom Lebensunterhaltserfordernis abhänge, könne auch eine Verpflichtungserklärung in diesen Fällen keine Geltung mehr beanspruchen. Es handele sich auch nicht um den gleichen Lebenssachverhalt. Die Aufnahme sei wegen des Bürgerkriegs in Syrien erfolgt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze hingegen eine politische Verfolgung voraus, die alleine wegen eines Bürgerkriegs nicht bejaht werde. Als Flüchtlingen stünden seinen Verwandten nach der Genfer Flüchtlingskonvention Rechte auf Gleichbehandlung mit Inländern u.a. auf dem Gebiet der Sozialhilfe zu. Dieses Recht werde verletzt, weil einem deutschen Staatsangehörigen nicht unter Hinweis auf eine Verpflichtungserklärung Leistungen verwehrt würden. Außerdem würden seine Verwandten gegenüber denjenigen Personen ungleich behandelt, die illegal nach Deutschland einreisten und nach erfolgter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Leistungen erhielten. Zudem sei die Verpflichtungserklärung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Denn die in der Formularerklärung enthaltene Angabe zur Geltungsdauer weise schon kein genaues Datum aus und die Angabe „baldmöglichst“ sei eindeutig zu ungenau. Für den Verpflichtungsgeber sei nach der Formulierung unübersehbar, wie lange er haften müsse. Dass die Aufnahmeanordnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausnahmslos von der Sicherstellung des Lebensunterhalts in Form der Abgabe einer Verpflichtungserklärung abhängig mache, sei zudem sittenwidrig. Schließlich begründe die Bürgerkriegssituation einen Ausnahmefall, der dazu führen müsse, von der Verpflichtungserklärung keinen Gebrauch zu machen. Er habe sich angesichts der äußersten Notlage seiner Angehörigen, die als christliche Aramäer bzw. Assyrer gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, praktisch in einem Notstand befunden. Der ‑ für ihn nicht absehbare ‑ zeitliche Umfang der Verpflichtungserklärung sei angesichts des Ausmaßes der Gefahr unverhältnismäßig. Zumindest im Ermessenswege müsse die Beklagte angesichts der staatlichen Mitverantwortung Deutschlands in Bürgerkriegssituationen, dem daraus folgenden öffentlichen Interesse an einer Unterstützung der Gefährdeten, der geringen Anzahl der insgesamt aufgenommenen Syrer und der hohen moralischen Pflicht der im Bundesgebiet lebenden Angehörigen von einer Erstattung absehen. Der Kläger führte in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben ferner aus, er fechte die Verpflichtungserklärung „wegen Sittenwidrigkeit“ an. Außerdem habe er die Folgen seiner Erklärung nicht übersehen. Der Umfang der Erklärung sei ihm schlicht nicht bewusst gewesen. Anfechtungsgrund sei daher auch das Bestehen eines Irrtums (§ 119 BGB) Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung der von ihm im Zeitraum Februar bis Juli 2015 gewährten Leistungen (Regelsätze und Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung) für das Ehepaar F. /T1. in Höhe von 5.185,10 EUR auf. Gegen diesen Leistungsbescheid hat der Kläger am 23. Oktober 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Detmold hingewiesen hat. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, er habe selbst Schulden, z.B. einen Hauskredit. Hinzu kämen Nebenkosten für sein Haus und dazu gehörige Wartungen, Reparaturen und Versicherungen. Er und seine Frau benötigten zwei Autos, hierdurch entstünden weitere Kosten. Zudem sei er seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig. Er habe entsprechend dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung darauf vertraut, dass diese erlösche, wenn der Aufenthaltstitel sich ändere. Wegen dieser Verpflichtung habe er inzwischen Eheprobleme, weil seine Frau es nicht mehr akzeptiere, dass er für seinen Bruder zahlen müsse. Die Familie seines Bruders bemühe sich derzeit um ihre Integration; diesen Bemühungen sollten keine Hindernisse mehr entgegenstehen und der Leistungsbescheid daher aufgehoben werden. Am 12. April 2016 hat der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises H. die Verpflichtungserklärungen angefochten. Er habe die Folgen seiner Erklärung nicht übersehen. Der Umfang der Erklärung sei ihm schlicht nicht bewusst gewesen. Anfechtungsgrund sei daher das Bestehen eines Irrtums (§ 119 BGB). Ferner führte er aus, die Verpflichtungserklärung sei inhaltlich unbestimmt und daher unwirksam, da sie kein konkretes Einreisedatum enthalte, sondern nur die Formulierung „baldmöglichst“. Die Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in der Aufnahmeanordnung, von der keine humanitären Ausnahmen zugelassen seien, sei überdies sittenwidrig. Der Kläger hat beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die Auffassung der Bundesregierung (BT-Drs. 18/3627) geltend gemacht, die Annahme eines anderen Aufenthaltszwecks könne im Bereich der humanitären Aufnahme im Verhältnis zu Aufenthaltstiteln nach § 25 AufenthG mangels hinreichender Differenzierung nicht automatisch erfolgen. In Fällen syrischer Schutzsuchender sei der Aufenthaltszweck tatsächlich völlig unverändert. Der Flüchtlingsschutz sei die zentrale Motivation der Bundes- und Landesaufnahmeprogramme gewesen. Wenn nunmehr eine andere Form des Flüchtlingsschutzes begehrt werde, ändere dies an dem ursprünglichen Aufenthaltszweck nichts. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 hat der Beklagte den Leistungsbescheid hinsichtlich der auf den Monat Februar 2015 entfallenden Kosten zurückgenommen, da für diesen Monat nur ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylblG, nicht aber nach dem SGB II bestanden habe. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Leistungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG nach vorangegangener Asylanerkennung beruhe auf einem persönlichen politischen Verfolgungsschicksal und damit auf einem anderen Lebenssachverhalt als die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund einer Aufnahmeanordnung, bei der humanitäre Gründe nur eine Alternative neben völkerrechtlichen Gründen und politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellten. Gegen das dem Beklagten am 18. April 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 6. Mai 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht weiter geltend, die Anfechtungserklärung vom 12. April 2016 enthalte keinen relevanten Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf die zeitliche Reichweite der Verpflichtungserklärung sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Kläger seinen Verwandten einen dauerhaften Schutz vor dem Bürgerkrieg in Syrien habe bieten wollen. Mit Blick auf eine solche Schutzmöglichkeit sei auch die Aufnahmeanordnung erfolgt, die somit auf humanitären und nicht lediglich politischen Erwägungen beruhe. Der Asylanerkennung lägen keine anderen Lebensumstände zugrunde. Die Erstattungspflicht des Klägers erfasse in sachlicher Hinsicht auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar sei der entsprechende Passus in der Verpflichtungserklärung durchgestrichen. Es sei jedoch eine zusätzliche Erklärung eingefügt worden, die sich auf die Kosten nach den §§ 4 und 6 AsylblG beziehe. Damit sei nur der für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Leistungsträger gehindert, insoweit eine Erstattung geltend zu machen. Außerdem erfasse die gestrichene Passage nur die tatsächlichen Krankenkosten, nicht aber Aufwendungen für eine diese Kosten abdeckende Versicherung. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung weist er darauf hin, über die bereits erfolgte Anfechtung hinaus mit Schreiben vom 2. Juni 2016 an die Ausländerbehörde des Kreises H. auch die Kündigung der Verpflichtungserklärung sowie „die Beendigung aus jedem weiteren in Betracht kommenden Rechtsgrund“ erklärt zu haben, weil er zur Zeit der Abgabe der Verpflichtungserklärung nur mit einer Verpflichtung für einen Zeitraum von zwei Jahren gerechnet habe. Weiter macht er geltend, er habe entgegen der Meinung des Beklagten nicht angenommen, dass seine Verwandten dauerhaft in Deutschland bleiben würden, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass diese für die Zeit des Bürgerkriegs Schutz suchten. Wie sich der Bürgerkrieg entwickeln würde, sei allerdings ‑ namentlich im Hinblick auf das Eindringen des IS und dessen Verfolgung der Christen ‑ nicht absehbar gewesen. Auch habe er nicht damit gerechnet, dass seine Verwandten einen Asylantrag stellen würden, da Syrer zum Zeitpunkt der Einreise seiner Verwandten nur subsidiären Schutz erhielten. Einer Geltendmachung der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung stehe überdies entgegen, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit in der Verpflichtungserklärung ausdrücklich gestrichen worden sei. Dies habe sich nach seinem Verständnis auch auf entsprechende Versicherungskosten bezogen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 macht der Kläger geltend, „die Ausländerbehörde“ habe bei der Abfassung der Verpflichtungserklärung mitgeteilt, dass die syrischen Flüchtlinge schnell Asylrecht bekämen und die Verpflichtungserklärung dann erledigt sei. Außerdem könne er die Forderung nicht zurückzahlen. Er verfüge nur noch über ein Einkommen in Höhe von insgesamt 3.080,- EUR. Hiervon müssten der Lebensunterhalt seiner gesamten Familie (zwei Erwachsene, drei Kinder), diverse Versicherungen und Nebenkosten für das Haus wie Müllabfuhr etc. sowie zwei Kredite, u.a. für den am 12. September 2015 erfolgten Kauf einer neuen Küche, beglichen werden Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Ausländerbehörde des Kreises H. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Leistungsbescheid vom 9. Oktober 2015 in Gestalt des Rücknahmebescheides vom 8. April 2016 ist rechtmäßig, soweit die Erstattung der Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verlangt wird (A). Rechtswidrig sind die Verfügungen dagegen, und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie sich auf die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung erstrecken, soweit also mit dem streitgegenständlichen Bescheid eine über 3.446,- EUR hinausgehende Forderung geltend gemacht wird (B). (A) Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Maßgeblich ist daher das zu jener Zeit geltende Aufenthaltsgesetz, soweit nicht späteren Änderungen zulässigerweise Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zukommt. Letzteres ist hier nach Maßgabe der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 - AufenthG n.F.) der Fall. Danach beruht die Erstattungsforderung des Beklagten auf § 68 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. Gemäß § 68 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des – mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise beginnenden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F.) – Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Hinsichtlich der Formvoraussetzungen der Verpflichtungserklärung gilt weiterhin § 68 Abs. 2 AufenthG a.F., der im Übrigen durch die Neuregelung nicht verändert worden ist. Danach bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind formwirksam und hinreichend bestimmt. Sie erstrecken sich in sachlicher Hinsicht auf die hier zu erstattenden (Regelsatz-)Leistungen nach dem SGB II. Die damit begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an. Sie wurde insbesondere nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten zuvor die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhalten haben. Die Heranziehung des Klägers ist hinsichtlich der zu erstattenden Regelsatzleistungen nach dem SGB II auch nicht unverhältnismäßig. Einer Ermessensentscheidung bedurfte es insoweit nicht. Die Verpflichtungserklärungen vom 1. Juli 2014 wahren die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Sie sind auch hinreichend bestimmt. Denn Inhalt und Reichweite der von dem Kläger eingegangenen Verpflichtung als einseitig empfangsbedürftiger Willenserklärung lassen sich in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände im Wege der Auslegung ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33.97 -, juris Rn. 29 und 34 und vom 13. Februar 2014 ‑ 1 C 4.13 -, juris Rn. 10. Hiernach erfassen die Verpflichtungserklärungen in sachlicher Hinsicht die geltend gemachten Regelsatzleistungen nach dem SGB II, da Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II in den Verpflichtungserklärungen ausdrücklich aufgeführt sind. In zeitlicher Hinsicht begann die Haftung ausgehend von der entsprechenden Formulierung in den Verpflichtungserklärungen am Tag der voraussichtlichen Einreise. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, in den Verpflichtungserklärungen sei der Haftungsbeginn weitergehend mit „baldmöglichst“ angegeben worden und daher unbestimmt, findet sich die fragliche Formulierung in den hier streitigen Verpflichtungserklärungen nicht. Davon abgesehen konkretisieren die individuellen Eintragungen in dem Feld nach der in dem Formular enthaltenen Angabe „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am“ das Einreisedatum, modifizieren aber nicht den Beginn der Haftung, der nach wie vor durch die Einreise bestimmt wird. Das von dem Kläger ferner vermisste „genaue Datum“ ist im Übrigen in der Verpflichtungserklärung enthalten („1.7.2014“) und sollte angesichts der ebenfalls auf den 1.7.2014 datierten Verpflichtungserklärung offensichtlich den frühestmöglichen Zeitpunkt der Einreise im Wege der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG bezeichnen. Dass der tatsächliche Tag der Einreise zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung, die Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist und dieser daher notwendig voraus geht, regelmäßig noch nicht feststehen wird, führt nicht zu einer Unbestimmtheit der Haftungserklärung. Die damit begründete Haftung aus den Verpflichtungserklärungen dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von - in Übergangsfällen - drei Jahren ist vorliegend nicht erreicht. Die Verpflichtung wurde auch nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten vor dem einschlägigen Leistungszeitraum die Asyl- und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhalten haben. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F., der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, "dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung ... unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt" (BT-Drs. 18/8615 S. 24, 48). Diese Vorschrift ist auf die hier zu beurteilenden, vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen indes noch nicht anwendbar. Sie ist von § 68a AufenthG n.F., der den zeitlichen Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. (mit Modifikationen) auf derartige Altfälle erstreckt, nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 26 ff. Die Verpflichtung ist auch ohne Berücksichtigung von § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht erloschen. Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen der Fortdauer der Haftung ebenfalls nicht entgegen. Die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen gelten nach dem verwendeten Formulartext „bis zur Beendigung des Aufenthalts“ des Ausländers oder – darauf kommt es hier entscheidend an – „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Zur Auslegung dieser Formulierung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung vom 26. Januar 2017 in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: „Die Verpflichtungserklärungen sind hier erkennbar auf einen Aufenthaltszweck gerichtet, wie er im Aufenthaltsgesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Das wird schon daran deutlich, dass in den Verpflichtungserklärungen auf § 23 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen wird und die Verpflichtung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck fortdauert. Die Verpflichtungserklärungen beziehen sich damit jedenfalls nicht auf Aufenthalte, die etwa zum Zwecke des Studiums oder aus familiären Gründen genehmigt werden, auch wenn der Bürgerkrieg zu dieser Zeit noch andauert. Vielmehr umfassen sie nur die in Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, zu denen der in den Verpflichtungserklärungen genannte § 23 Abs. 1 AufenthG gehört. Die … Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt … zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Verpflichtungsgebers als Flüchtlinge nicht beendet worden ist. Dieser Aufenthaltserlaubnis lag kein "anderer Aufenthaltszweck" zugrunde als der durch die Verpflichtungserklärungen ermöglichten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden. Im Rahmen der Verpflichtungserklärungen ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck“ im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des "Aufenthaltszwecks" im Sinne der Verpflichtungserklärungen erfasst daher grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, wonach ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG). Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmen und begrenzen auch den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis… Soweit der Begriff des Aufenthaltszwecks in bestimmten rechtlichen Zusammenhängen enger verstanden wird, ist dies jeweils durch die spezielle Rechtsnorm oder den betroffenen Sachverhalt veranlasst … Die Unterschiede der einzelnen im 5. Abschnitt zusammengefassten Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern bei den hier zu beurteilenden Verpflichtungserklärungen qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung …Denn diese Aufenthaltserlaubnis kann - wie die ihr vorausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - regelmäßig nur vom Inland aus beansprucht werden; der Vorteil der nur durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten legalen Einreise der Begünstigten wirkt deshalb bei ihrer Erteilung noch fort. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in den Verpflichtungserklärungen ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Ein auf den einzelnen Aufenthaltstitel verengtes Verständnis des "Aufenthaltszwecks" liegt schon nach der Formulierung des Beendigungstatbestands in den Verpflichtungserklärungen nicht nahe. Denn danach beendet nicht jede anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, sondern nur eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die abweichende Auffassung des MIK NRW in seinem Runderlass vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346(2603)) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach soll die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren enden. Diese nachträgliche Meinungsäußerung hat jedoch in der vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und kann daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärung nicht herangezogen werden… Völker- und unionsrechtliche Regelungen hindern die Fortdauer der Haftung des Garantiegebers nach Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge entgegen vereinzelter Stellungnahmen in der Literatur (etwa Hörich/Riebau, ZAR 2015, 253 ff.) grundsätzlich nicht. Nach Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl. L 337 S. 9) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Diese Vorschrift orientiert sich an Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl. 1953 II S. 560). Danach sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen … Unterschiede, die allein die - vielfältigen - tatsächlichen Begleitumstände der Leistungsgewährung betreffen, sind zu einer Verletzung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung allerdings nur geeignet, wenn sie ein bestimmtes Gewicht erreichen. Gemessen daran ist ein Verstoß gegen die genannten Regelungen des Völker- und Unionsrechts hier nicht festzustellen. Nach deutscher Rechtslage hat auch derjenige, dessen Lebensunterhalt ein Dritter zu tragen verpflichtet ist, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den zuständigen staatlichen Leistungsträger, soweit der Dritte tatsächlich keine Hilfe leistet (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diesen Anspruch haben die Begünstigten der Verpflichtungserklärung im vorliegenden Fall erfolgreich geltend gemacht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Beklagten als Leistungsträger wirken sich die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95 EU unmittelbar nicht aus; sie können daher einem Erstattungsanspruch gegen den Garantiegeber grundsätzlich nicht entgegenstehen … Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegen seinen Verwandten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen abhalten lassen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie hat sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht realisiert. Eine Überforderung des Verpflichtungsgebers im Einzelfall wäre auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ... Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat in diesem Zusammenhang auch keine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat für die hier gegebene Fallkonstellation an. Dabei sei mit Blick auf das Vorbringen des Klägers hervorgehoben, dass bei der gebotenen Auslegung der Verpflichtungserklärungen auch unter Berücksichtigung des deren Abgabe zugrundeliegenden Runderlasses des MIK NRW vom 26. September 2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge (Az.: 15-39.12.03-1-13-100(2603)) und dessen Folgeerlasses vom 3. Februar 2014 (Az.: 15-39.12.03-1-13-346(2603)) kein hinreichender Anhalt für die Annahme besteht, die Haftung des Verpflichtungsgebers habe sich nicht auf Zeiträume nach der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen sollen. Dies folgt schon daraus, dass den zitierten Erlassen für eine dahingehende Haftungsbeschränkung nichts zu entnehmen ist. Soweit das MIK NRW in seinem Runderlass vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346(2603)) die Auffassung vertreten hat, die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung ende mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren, rechtfertigt dies – wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat – kein anderes Ergebnis, da diese nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen erfolgte Meinungsäußerung in den vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärungen vom 1. Juli 2014 keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat und daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärungen nicht herangezogen werden kann. Nicht zu folgen ist der vom zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 – 11 S 2338/16 -, juris. Danach soll die in dem bundeseinheitlichen Formular vorgegebene Begrenzung der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des Verpflichtungsgebers mehrdeutig sein und diese Unklarheit in entsprechender Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen. Ungeachtet der Frage nach der Richtigkeit des rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichtshofs und der Übertragbarkeit von Rechtsgedanken aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtungserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung zu § 305c Abs. 2 BGB ein in dessen Sinne nicht behebbarer Auslegungszweifel nur dann vorliegt, wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden mindestens zwei Auslegungsergebnisse vertretbar sind und keines den klaren Vorzug verdient. Vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ III ZR 35/10 -, juris Rn.10 m.w.N.; BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 ‑ 8 AZR 965/11 -, juris Rn. 29. Davon ausgehend ist festzustellen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis – wenn nicht allein vertretbar – gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis jedenfalls den klaren Vorzug verdient. Dabei ist unerheblich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Abgabe der Verpflichtungserklärung ergangen ist. Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf die Auslegung des in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Begriffs des anderen Aufenthaltszwecks und bringen zum Ausdruck, wie dieser Begriff auch schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärung zu verstehen war. Eine zeitliche Begrenzung der Haftung folgt ferner nicht aus dem Umstand, dass in dem unterhalb der Unterschrift des Klägers befindlichen Feld „Bemerkungen“ der Zweck des Aufenthalts angegeben ist mit „NRW Aufnahmeverfahren geflüchteter syrischer Staatsangehöriger". Diese nach dem einschlägigen Erlass des MIK NRW gar nicht vorgesehene Eintragung in dem genannten Feld ‑ hier sollte vielmehr der Aufdruck zur Ausnahme der Kosten nach den §§ 4 und 6 AsylblG eingesetzt werden ‑, die auch im Übrigen keinem einheitlichen Muster entspringt, sondern von Fall zu Fall divergierend erfolgt ist, bezeichnet keinen von dem allgemeinen rechtlichen Verständnis des Aufenthaltszwecks abweichenden Zweck, der die Annahme eines Zweckwechsels nach erfolgter Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen könnte. Ausgehend davon, dass im Rahmen der Verpflichtungserklärung für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck“ im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 26 ff., bezieht sich der Hinweis auf das NRW-Aufnahmeverfahren ebenso wie der weitere Hinweis auf § 23 Abs. 1 AufenthG, vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 26, auf einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie er vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt worden ist. Denn die Aufnahmeanordnung des MIK NRW erging mit dem Ziel, infolge des Bürgerkriegs in Syrien bedrohte syrische „Flüchtlinge“ in Deutschland aufzunehmen und ermöglichte damit ‑ in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 AufenthG ‑ einen Aufenthalt aus den im Abschnitt 5 genannten Gründen. Dieser Aufenthaltszweck hat sich indes, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt hat, durch die nachfolgende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG nicht geändert. Soweit der Kläger geltend macht, die in Ziffer 3.1 der Aufnahmeanordnung enthaltene Regelung sei sittenwidrig, weil sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausnahmslos davon abhängig mache, dass für die Kosten des Lebensunterhalts der einreisewilligen Person eine Verpflichtungserklärung abgegeben werde, greift der Einwand ungeachtet der näheren rechtlichen Einordnung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33.97 ‑, juris Rn. 40, nicht durch. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Aufnahmeanordnung der obersten Behörde eines Bundeslandes wie der hier streitigen ist § 23 Abs. 1 AufenthG. Dessen Satz 2 sieht indes ausdrücklich vor, dass eine Anordnung unter der Maßgabe erfolgen kann, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird. Der Umstand, dass die Aufnahmeanordnung dem Zweck diente, vom Bürgerkrieg in Syrien betroffenen syrischen Staatsangehörigen Schutz durch eine Aufnahme im Bundesgebiet zu gewähren, rechtfertigt nicht die Annahme, das Erfordernis der Sicherstellung des Lebensunterhalts verstoße in diesen Fällen gegen die guten Sitten. Anders als Kläger offenbar meint, stand seinen Verwandten auch bei Annahme einer ihnen zum damaligen Zeitpunkt drohenden Gefahr nicht nur aufgrund des Bürgerkrieges, sondern auch aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit zur christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft kein Anspruch auf Erteilung eines nationalen Visums nach Maßgabe der Vorschriften des AufenthG zur Einreise nach Deutschland zum Zweck der allgemeinen Schutzgewährung bzw. der Beantragung der Zuerkennung von Asyl- oder internationalem Schutz zu. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 ‑ 1 C 10.16 ‑, a.a.O. Rn. 31 a.E.; vgl. zur Rechtslage nach dem AuslG: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33.97 ‑, juris Rn. 43 ff. Auch das Unionsrecht gewährt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zum Zweck des Schutzes vor im Heimatland drohenden Gefahren. Vgl. zum Fall syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit: EuGH, Urteil vom 7. März 2017 ‑ C-638/16 PPU ‑, Rn. 43 ff. Besaßen die Verwandten des Klägers danach keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland, so fehlt es von vornherein an Anknüpfungspunkten für die Annahme, das MIK NRW habe die den Verwandten im Erlasswege gleichwohl eingeräumte Möglichkeit der Einreise nicht vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abhängig machen dürfen. Die weiteren von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Aspekte, namentlich das öffentliche Interesse an der Schutzgewährung, können der obersten Landesbehörde zwar Anlass bieten, eine Aufnahmeanordnung zu erlassen. Ungeachtet der Frage, inwieweit eine solche Aufnahmeanordnung der spezifischen staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen Rechnung tragen muss, ist es jedenfalls nicht geboten, von dem Lebensunterhaltserfordernis vollständig abzusehen. Indem der hier streitige Erlass bestimmte Kostengruppen ‑ nämlich die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ‑, die auch nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, von vornherein ausgenommen hat, ist der staatlichen Verantwortung hinreichend Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 ‑ 1 C 10.16 ‑, a.a.O. Rn. 38. Sofern sich im Einzelfall Anhaltspunkte für eine von vornherein bestehende und aufgrund unzulänglicher Prüfung nicht erkannte oder eine nachträglich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme entstandene unzumutbare Belastung ergeben sollten, ist dem in dem jeweiligen Fall in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, dies berührt aber nicht die generelle Regelung in der Aufnahmeanordnung. Die Verpflichtungserklärungen sind auch nicht durch die gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises H. erklärte Anfechtung oder die ausgesprochene Kündigung unwirksam geworden. Für eine Kündigung der Verpflichtungserklärungen, die keine vertraglichen Beziehungen begründen, sondern bei denen es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen des öffentlichen Rechts handelt, mit der Begründung, der Kläger habe nur mit einer Verpflichtung für einen Zeitraum von zwei Jahren gerechnet, ist eine rechtliche Grundlage weder vorgetragen noch ersichtlich. Davon abgesehen bezogen sich die Verpflichtungserklärungen nicht allein auf den Aufenthalt während der Geltungsdauer der den Verwandten nach der Einreise erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, sondern auch auf den weitergehenden Aufenthalt nach der erfolgten Anerkennung der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der darauf bezogenen Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Eine Möglichkeit, die eingegangene Verpflichtung für den Zeitraum zu beenden, für den sie eingegangen ist, liefe indes dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwider, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, eine finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers (weitgehend) auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 ‑ 1 C 10.16 ‑, juris Rn. 32. Im Übrigen könnte der unter dem 2. Juni 2016 erklärten Kündigung ohnehin keine Wirkung für die hier in Rede stehenden zurückliegenden Zeiträume im Jahr 2015 zukommen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 12. April 2016 gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises H. die Anfechtung der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen erklärt hat, führt auch dies nicht zu deren Unwirksamkeit. Dabei kann offen bleiben, ob die Regelungen zur Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden können. Denn aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich schon nicht, dass er sich bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen in einem nach § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Im vorliegenden Fall kommt allein ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung in Betracht. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung. Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind hingegen Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund, sog. Motivirrtum, beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 ‑ 6 C 15.09 (6 C 41.07) ‑, NJW 2010, 3048 m.w.N. Nach dem Vortrag des Klägers in dem an die Ausländerbehörde des Kreises H. gerichteten Anfechtungsschreiben vom 12. April 2016, der sich wortgleich in seinen Schriftsätzen vom 29. Mai 2015 gegenüber dem Beklagten, im Klageschriftsatz vom 22. Oktober 2015 und im Berufungszurückweisungsschriftsatz vom 28. Juni 2016 findet, habe er bei Abgabe der Verpflichtungserklärung die Folgen seiner Erklärung nicht übersehen; „der Umfang der Erklärung“ sei ihm „schlicht nicht bewusst“ gewesen. Damit ist das Bestehen eines relevanten Inhaltsirrtums nicht dargetan. Der Kläger unterlag danach gerade keinem Irrtum, sondern er hatte vielmehr keine genauen Vorstellungen von dem Umfang seiner Haftung. Das weitere Vorbringen des Klägers zu diesem Gesichtspunkt im Verlaufe des Verfahrens gibt ‑ abgesehen davon, dass dieses schon nicht Gegenstand der Anfechtungserklärung war ‑ keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. So hat er mit Schriftsatz vom 3. November 2015 geltend gemacht, er habe darauf vertraut, dass die Verpflichtungserklärung entsprechend ihrem Wortlaut erlösche, wenn der Aufenthaltstitel sich ändere ‑ was sich indes der Verpflichtungserklärung so nicht entnehmen lässt. In dem anwaltlich verfassten Kündigungsschreiben an die Ausländerbehörde des Kreises H. vom 2. Juni 2016 ist pauschal ausgeführt, der Kläger habe „z.Z. der Abgabe der Erklärung nur mit einer Verpflichtung für einen Zeitraum von zwei Jahren“ gerechnet. Abgesehen davon, dass es an der Darlegung eines Anknüpfungspunktes für diese Annahme fehlt, stünde dies den streitgegenständlichen Erstattungen, die sich auf einen Zeitraum im ersten Jahr nach der Einreise beziehen, nicht entgegen. In dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 28. Juni 2016 ist an anderer Stelle ausgeführt, der Kläger sei davon ausgegangen, dass seine Verwandten für die Dauer des Bürgerkriegs Schutz suchten; er habe nicht damit gerechnet, dass sie einen Asylantrag stellen würden. Die Richtigkeit dieser letzten Erklärung unterstellt, ging der Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärung aber davon aus, für die gesamte Dauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts seiner Verwandten zu haften und hat sich keine Gedanken über eine Asylantragstellung und eventuelle hieraus für ihn erwachsenden Folgen gemacht. Ungeachtet der Bewertung dieser Angaben im Einzelnen lassen sie in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen konkrete Vorstellungen über die Tragweite seiner Erklärung hatte, die sich nachträglich als irrtümlich herausgestellt hätten. Eine abweichende Betrachtung rechtfertigt auch nicht die erstmals im Schriftsatz vom 16. November 2017 ‑ unmittelbar vor Ablauf der dem Kläger nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist ‑ vorgetragene Behauptung des Klägers, „die Ausländerbehörde“ habe bei Abfassung der Verpflichtungserklärung mitgeteilt, dass die syrischen Flüchtlinge schnell Asylrecht bekämen; dann sei die Verpflichtungserklärung erledigt. Diese bis zum Ablauf der Frist in keiner Weise näher erläuterte oder substantiierte Behauptung ist bereits für sich genommen nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dem Kläger sei tatsächlich durch einen konkreten Behördenmitarbeiter eine dahingehende Auskunft erteilt worden. Dies gilt umso mehr, als es an jeglicher nachvollziehbaren Begründung fehlt, warum diese angeblich fehlerhafte Beratung erstmals mehr als zweieinhalb Jahre nach der Anhörung zum Erlass des streitgegenständlichen Leistungsbescheides geltend gemacht wird und weder in einem der zahlreichen Schriftsätze des Klägers im bisherigen Verlauf dieses Verfahrens, die sich ausdrücklich zu den Gründen für die Anfechtung verhalten noch in den insgesamt drei Anfechtungs- und Kündigungsschreiben erwähnt worden ist. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, sie habe bislang noch keine Veranlassung zu näheren Ausführungen zum Anfechtungsgrund gesehen, ist dies angesichts der dargelegten Chronologie schlicht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus fehlt es an jeglichen Darlegungen, inwiefern die jetzige Behauptung mit den oben erwähnten anderslautenden ‑ wiederum ihrerseits wechselnden ‑ weiteren Angaben des Klägers in Übereinstimmung zu bringen sein könnte. Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, von Amts wegen der zuletzt aufgestellten Behauptung des Klägers weiter nachzugehen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen fehlt es ferner an Anhaltspunkten für die weitere Voraussetzung einer Irrtumsanfechtung, dass der Kläger bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls die Verpflichtungserklärung nicht abgegeben haben würde und seinen Bruder und seine Schwägerin auf einen weiteren Verbleib in Syrien verwiesen hätte. Eine Anfechtung wegen „Sittenwidrigkeit“ sieht das Gesetz nicht vor. Zudem begründet es ‑ wie oben ausgeführt ‑ keine Sittenwidrigkeit, die Erteilung eines Visums und einer nachfolgenden Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG von der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung abhängig zu machen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein im Schriftsatz vom 2. Juni 2016 etwa erklärter Widerruf nicht zum Erlöschen der Verpflichtungserklärung geführt hat. Denn ein ‑ wie hier ‑ nach Wirksamwerden der Verpflichtungserklärungen erklärter Widerruf ist rechtlich nicht möglich (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 ‑ 1 C 10.16 ‑, juris Rn. 32. Die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zur Erstattung der erbrachten Regelsatzleistungen nach dem SGB II steht schließlich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 35. Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine Bedenken gegen die Heranziehung des Klägers wegen der Erstattung der gewährten Leistungen. Aus der Verpflichtungserklärung selbst ergibt sich, dass seine Bonität insoweit durch Vorlage entsprechender Unterlagen festgestellt worden ist. Dass der nach dem Senatsurteil noch zu zahlende Betrag in Höhe von 3.446,- EUR, der sich auf fünf Monate Leistungsbezug bezieht und einer monatlichen Belastung des Klägers von 689,20 EUR entspricht, dessen Leistungsfähigkeit überstiegen hätte, hat der Kläger bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht geltend gemacht. Soweit er erstmals im Klageverfahren vorgetragen ‑ und zudem erst mit Schriftsatz vom 16. November 2017 unter Vorlage von Nachweisen ansatzweise belegt ‑ hat, er sei wegen der Geburt eines weiteren Kindes, rückgängigen Einkommens und aufgrund anderer Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage, den geltend gemachten Erstattungsbetrag zu leisten, kann dieser Einwand die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bemisst, nicht in Frage stellen, sondern nur im Vollstreckungsverfahren Beachtung finden. In diesem Verfahren wird dann auch zu bewerten sein, dass etwa der Kauf der Küche und die Abgabe einer weiteren Verpflichtungserklärung ‑ soweit ersichtlich ‑ erst nach der Anhörung im Erstattungsverfahren erfolgten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er müsse auch an Herrn C. , der zugunsten des Neffen des Klägers eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die diesem gegenüber geltend gemachten Erstattungsbeträge zahlen, da zwischen ihnen abgesprochen gewesen sei, dass Herr C. die Erklärung nur deshalb unterzeichnen solle, weil er selbst aufgrund seiner Einkommensverhältnisse hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Insoweit wird der Frage nachzugehen sein, ob sich der Kläger auf Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit Erfolg berufen kann, die Folge eines derartigen Verhaltens sind. Die Verhältnismäßigkeit der Belastung des Verpflichtungsgebers mit den hier in Rede stehenden Kosten (Regelsatzleistungen) wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge auf der Grundlage entsprechender Aufnahmeanordnungen auch öffentlichen Interessen diente; die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken sollten dementsprechend nicht nur von Privaten und nichtstaatlichen Stellen, sondern auch von der öffentlichen Hand getragen werden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier keine ‑ weitere ‑ Beschränkung der eingegangenen Verpflichtung. Denn der spezifischen staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen ist durch die Haftungsbegrenzung in den Aufnahmeanordnungen des MIK NRW vom 26. September 2013 und 3. Februar 2014 bereits hinreichend Rechnung getragen. Das Land hat im Rahmen seiner Aufnahmeanordnung von vornherein einen nicht unerheblichen Teil der finanziellen Lasten, nämlich die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung von der Verpflichtungserklärung mit der Folge ausgenommen, dass diese von der öffentlichen Hand getragen werden sollen. Dies diente gerade dazu, die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Person auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Vgl. insoweit für die Beurteilung nach der Aufnahmeanordnung des MIK NRW vom 26. September 2013 auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a.a.O., juris Rn. 38. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide hinsichtlich der Erstattung der gewährten Regelsatzleistungen bestehen nicht und sind auch vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 26. Januar 2017 nicht geäußert worden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall hinsichtlich der nach der einschlägigen Aufnahmeanordnung vorgesehenen Haftungsdauer signifikant von dem, den der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 18 A 1125/16 entschieden hat. In jenem Verfahren hat der Senat ausgeführt, dass sich der dort maßgeblichen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. August 2013 und den zugehörigen Anwendungshinweisen vom 11. Oktober 2013 entnehmen lässt, dass sich die Haftung des Verpflichtungsgebers nicht auf Zeiträume nach der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen sollte. Die damit verbundene Konsequenz, dass der Beklagte in jenem Verfahren Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs hätte ausüben müssen, ist im vorliegenden Fall nicht etwa mit Blick auf die vom MIK NRW in dessen Runderlass vom 24. April 2015 vertretene Auffassung geboten, die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung ende mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren. Diese Auffassung ist erst nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung und zudem nach dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens ‑ Visaanträge konnten nur bis zum 30. September 2014 gestellt werden ‑ geäußert worden. Der Aufnahmeanordnung, die der Abgabe der Verpflichtungserklärungen zu Grunde liegt, lässt sich eine dementsprechende Auffassung nicht entnehmen. Das MIK NRW konnte deshalb im Nachhinein – im Gegensatz zum Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz in dessen bereits vor Abgabe der Verpflichtungserklärungen ergangenem Erlass – die bestehende Haftung aus bereits abgegebenen Verpflichtungserklärungen jedenfalls nicht mit Wirkung für die der Bundesagentur für Arbeit nachgeordneten Behörden - wie das beklagte Jobcenter - beschränken. Eine Haftungsbeschränkung hat das MIK NRW im Runderlass vom 24. April 2015 unabhängig davon auch gar nicht beabsichtigt. Vielmehr hat es in Auslegung des Begriffs „anderer Aufenthaltszweck“ lediglich zum Ausdruck gebracht, welche Geltungsdauer den Verpflichtungserklärungen seiner Ansicht nach zukam. Dabei hat es ausdrücklich auf die gegenteilige Auffassung des BMI hingewiesen und ausgeführt, die Bundeagentur für Arbeit habe sich der Auffassung des BMI angeschlossen. Schließlich hat das MIK NRW auch deutlich gemacht, dass zu jenem Zeitpunkt eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ergangen war. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe auf die Richtigkeit des Erlasses vom 24. April 2015 vertraut und hätte andernfalls die Sicherung des Lebensunterhalts seiner Verwandten anderweitig geregelt, greift ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz schon mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht durch. Denn da das MIK NRW in dem genannten Erlass explizit darauf hingewiesen hat, dass die Bundesregierung die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit den abgegebenen Verpflichtungserklärungen abweichend bewertet, bot der Erlass von vornherein keine Grundlage für ein etwaiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auffassung des MIK NRW. Zudem sind sowohl der Kläger als auch seine Verwandten durch das beklagte Jobcenter vor der (rückwirkenden) Bewilligung der Sozialhilfeleistungen darauf hingewiesen worden, dass die Inanspruchnahme der Leistungen nach Auffassung des Beklagten zur Erstattungspflicht des Klägers führt. In Kenntnis dieser Sachlage sind die Leistungen gleichwohl in Anspruch genommen worden. Damit kann keine Rede davon sein, dem Kläger sei eine kostengünstigere Versorgung seiner Verwandten infolge des Erlasses des MIK NRW vom 24. April 2015 verwehrt worden. B) Die angegriffenen Verfügungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit Forderungen hinsichtlich der Leistungsarten „Beiträge zur Krankenversicherung“ und „Beiträge zur Pflegeversicherung“ nach dem SGB II geltend gemacht werden. Denn insoweit hat die Ausländerbehörde des Kreises H. die sich auf die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegbedürftigkeit beziehenden Passagen in dem verwendeten bundeseinheitlichen Formular Verpflichtungserklärung gestrichen. Diese Streichungen erfolgten auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26. September 2013. Dort hieß es, es sei zu beachten, dass die sich verpflichtenden Personen ‑ insoweit abweichend von dem bundeseinheitlichen Formular ‑ von der Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit freigestellt seien. Der amtliche Vordruck der Verpflichtungserklärung war daher entsprechend einem dem Runderlass als Anlage 2 beigefügten Muster anzupassen. Nach dem Muster waren im Text der Verpflichtungserklärung Streichungen vorzunehmen, nach denen die Verpflichtung nicht die Erstattung öffentlicher Mittel umfasste, die für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Hierdurch sollte bei den entsprechend dem Runderlass eingeholten Verpflichtungserklärungen nicht nur ‑ wie nochmals gesondert aufgeführt ‑ die Erstattung von Leistungen der vorgenannten Art gemäß den §§ 4, 6 AsylbLG ausgenommen werden, sondern die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Im Runderlass kam deshalb die Absicht des MIK NRW zum Ausdruck, dass der Verpflichtungsgeber für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht herangezogen werden sollte. In diesem Sinne ist eine nach den Vorgaben des Runderlasses formulierte Verpflichtungserklärung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 auch ohne weiteres verstanden worden (vgl. UA Bl. 3). Zu den öffentlichen Mitteln für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit im vorgenannten Sinne zählen dabei nicht allein die ‑ vornehmlich während des Bezugs von Leistungen nach dem AsylblG - tatsächlich aufzuwendenden Kosten im jeweiligen Krankheitsfall, sondern auch diejenigen Leistungen, die im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für den Abschluss einer diese Kosten abdeckenden Kranken- bzw. Pflegeversicherung erbracht werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Verpflichtungserklärungen entsprechen in ihren Formulierungen und damit auch dem Inhalt nach dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Verpflichtungsgeber grundsätzlich sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient dem Zweck, die Erfüllung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewährleisten und auf diese Weise im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Staates durch den Aufenthalt des Ausländers zu vermeiden. Nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG ist zur Sicherung des Lebensunterhalts auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz erforderlich. Vgl. zur Pflegeversicherung BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 14 und 22 f. Die dementsprechende Einbeziehung der Versorgung im Krankheitsfall und auch im Pflegefall in den Haftungsrahmen der Verpflichtungserklärung ist durch § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich erfolgt. Dabei besteht – soweit ersichtlich – aus naheliegenden Gründen Einigkeit darüber, dass sich diese Haftung auch auf die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 84 AuslG 1990, BT-Drs. 1176321, S. 84, der § 68 AufenthG inhaltlich entspricht, vgl. BT-Drs. 15/420, S. 93; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 68 AufenthG 68.1.1.1; Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2. A. 2008, § 68 Rn.9; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Oktober 2016, § 68 AufenthG Rn. 11. Denn infolge der im Regelfall bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) SGB XI während der Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II handelt es sich bei den entsprechenden Versicherungsbeiträgen um die typischerweise entstehenden Krankheits- und Pflegekosten. Lediglich die im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung des Ausländers erbrachten Versicherungsleistungen braucht der Verpflichtungsgeber nach § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zu erstatten, da diese auf Beitragsleistungen beruhen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2017 , § 68 Rn. 11. Würde hingegen auch bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II darauf abgestellt, ob dem Leistungsträger für diese Personen tatsächliche Aufwendungen im konkreten Krankheitsfall entstanden sind ‑ was allenfalls in äußerst seltenen Ausnahmekonstellationen der Fall sein kann ‑ so böte die Verpflichtungserklärung im Regelfall keine Grundlage für einen Anspruch der öffentlichen Hand auf Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen für den Krankheitsfall. Eine dahingehende Annahme wäre jedoch mit dem Zweck der Verpflichtungserklärung nicht zu vereinbaren. Denn wenn der Umfang der Verpflichtungserklärung von vornherein nicht mit den gesetzlich normierten Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung korrespondiert, kann die Verpflichtungserklärung die ihr vom Gesetzgeber zugedachte Aufgabe der Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht erfüllen. Erfasst danach im vorliegenden Fall schon die Verpflichtungserklärung keine Kosten im Krankheits- oder Pflegefall, so besteht ‑ anders als in dem Fall, der dem Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 18 A 1197/16 zugrunde lag ‑ von vornherein keine Ermächtigung des beklagten Jobcenters, die hierauf bezogenen Kosten von dem Kläger erstattet zu verlangen. Auf das Erfordernis einer Ermessensentscheidung kommt es daher nicht an. Insoweit sei allerdings angemerkt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten eine Ermessensentscheidung nicht der Formulierung in dem angefochtenen Leistungsbescheid zu entnehmen ist, das beklagte Jobcenter sei unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu der Entscheidung gekommen, den Kläger zur Erstattung aufzufordern. Weder das Vorbringen des Klägers noch die Aktenlage lasse eine unbillige Härte erkennen. Damit ist eine Ermessensentscheidung nicht getroffen, sondern deren Erforderlichkeit gerade verneint worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Für die von dem Beklagten begehrte Feststellung, gerichtliche und außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten, fehlt es im Verwaltungsprozess an einer rechtlichen Grundlage. Soweit § 188 Satz 2 VwGO eine Befreiung von den Gerichtskosten regelt, ist die Vorschrift nicht einschlägig, weil das auf § 68 AufenthG gestützte Erstattungsverfahren kein Verfahren der in § 188 Satz 1 VwGO bezeichneten Art ist. Eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X kommt ebenfalls nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1999 ‑ 1 KSt 6.99, 1 C 16.99 ‑, InfAuslR 2000, 18. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.