Beschluss
5 LC 76/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
48mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Frage, ob die landesrechtliche Regelung zur Bemessung der Besoldung für 2013 Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, ist entscheidungserheblich und erfordert ggf. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
• Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit ist eine gestufte Evidenzkontrolle maßgeblich: fünf Indikatorparameter (Tarifvergleich, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Abstandsgebot, Ländervergleich) bilden die erste Stufe; bei Erfüllung der Mehrheit dieser Parameter begründet sich die Vermutung einer evidenten Unteralimentation, die in der zweiten Stufe durch weitere Kriterien (z. B. Beihilfe- und Versorgungsentwicklungen, Tätigkeitsqualität) zu erhärten ist.
• Im Streitfall ergibt die Gesamtschau, gestützt auf die Parameter und die Auswirkungen von Kürzungen bei Beihilfe und Versorgung, dass die Alimentation für A 8 im Jahr 2013 evident unzureichend war; deshalb ist die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen naheliegend.
• Prozedurale Begründungspflichten des Gesetzgebers sind Teil der verfassungsrechtlichen Prüfung; das Fehlen einer hinreichenden gesetzgeberischen Sachverhaltsermittlung und Dokumentation kann das Ergebnis der materiellen Prüfung verstärken.
Entscheidungsgründe
Evidente Unteralimentation der A‑8‑Besoldung 2013 durch Kombination von Parametern und Beihilfe-/Versorgungs‑Einschnitten • Die Frage, ob die landesrechtliche Regelung zur Bemessung der Besoldung für 2013 Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, ist entscheidungserheblich und erfordert ggf. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. • Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit ist eine gestufte Evidenzkontrolle maßgeblich: fünf Indikatorparameter (Tarifvergleich, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Abstandsgebot, Ländervergleich) bilden die erste Stufe; bei Erfüllung der Mehrheit dieser Parameter begründet sich die Vermutung einer evidenten Unteralimentation, die in der zweiten Stufe durch weitere Kriterien (z. B. Beihilfe- und Versorgungsentwicklungen, Tätigkeitsqualität) zu erhärten ist. • Im Streitfall ergibt die Gesamtschau, gestützt auf die Parameter und die Auswirkungen von Kürzungen bei Beihilfe und Versorgung, dass die Alimentation für A 8 im Jahr 2013 evident unzureichend war; deshalb ist die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen naheliegend. • Prozedurale Begründungspflichten des Gesetzgebers sind Teil der verfassungsrechtlichen Prüfung; das Fehlen einer hinreichenden gesetzgeberischen Sachverhaltsermittlung und Dokumentation kann das Ergebnis der materiellen Prüfung verstärken. Der Kläger, Beamter auf Lebenszeit im niedersächsischen Landesdienst (Vermessungshauptsekretär, Besoldungsgruppe A 8; später A 9), begehrt Feststellung, dass seine Alimentation im Kalenderjahr 2013 amtsangemessen gewesen sei. Strittig sind die Auswirkungen mehrerer landesgesetzlicher Änderungen seit 2003/2004, insbesondere die mehrfachen Kürzungen bzw. Wegfälle der jährlichen Sonderzahlungen (sog. Weihnachtsgeld) sowie die Besoldungsanpassungen bis 2013. Der Kläger rügt eine fortlaufende Abkoppelung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung und macht verfassungsrechtliche Verletzungen des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufungsinstanz (Senat) führte die Sache weiter und prüfte insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Normen für 2013. Bei der Prüfung wurden die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Parameter angewandt; zudem wurden Vergleiche mit Sozialhilfeniveau, Tarifentwicklung, Nominallohn‑ und Verbraucherpreisindex sowie Beihilfe‑ und Versorgungsänderungen berücksichtigt. Das Verfahren wurde schließlich ausgesetzt, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. • Anwendbarer Prüfungsmaßstab ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG; die gerichtliche Kontrolle ist zurückhaltend und auf evidente Sachwidrigkeit beschränkt. • Erste Prüfungsstufe: fünf Indikatorparameter (1 Tariflohnvergleich, 2 Nominallohnindex, 3 Verbraucherpreisindex, 4 systeminterner Abstandsvergleich, 5 Quervergleich mit Bund/Ländern). Erfüllung der Mehrzahl dieser Parameter begründet Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation. • Für das Jahr 2013 sind die ersten drei Parameter erfüllt: die A‑8‑Besoldung entwickelte sich deutlich schlechter als Tariflohn, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex (Über- bzw. Unterschreitungen über dem 5‑Prozent‑Grenzwert nach BVerfG), damit liegt auf der ersten Stufe die Vermutung der Unteralimentation vor. • Vierter Parameter (Abstandsgebot) und fünfter Parameter (Quervergleich) sind für 2013 nicht durchgehend erfüllt; der Mindestabstand zum Sozialhilfeniveau wurde je nach konkreter Variante geprüft und nicht in allen Alternativen unterschritten; eine »zwingende« Verletzung des Abstandsgebots folgte nicht. • Zweite Prüfungsstufe: weitere alimentationsrelevante Kriterien wurden berücksichtigt. Wesentlich sind hier die seit 2003/2004 vorgenommenen Kürzungen und Beschränkungen der Beihilfe sowie Einschnitte in der Versorgung, die die Nettoalimentation nachhaltig belasten. • Prozedurale Anforderungen: Der Gesetzgeber war gehalten, die Besoldungsanpassung sachlich zu begründen und die relevanten Parameter zu ermitteln; in den Gesetzesmaterialien für 2013 fehlten hinreichende Berechnungen und Dokumentation, sodass die prozeduralen Pflichten nicht erfüllt wurden. • Gesamtabwägung: Die Kombination aus erfüllten Parametern der ersten Stufe und den fortwirkenden, spürbaren Beihilfe‑ und Versorgungs‑Einschnitten führt zur Überzeugung, dass die A‑8‑Alimentation 2013 evident unzureichend war; kollidierende Verfassungsgründe oder ein ausnahmsweiser Rechtfertigungsgrund (Art. 109 Abs. 3 GG) liegen nicht vor. • Wegen materieller Bedeutung und rechtlicher Entscheidungserheblichkeit ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um die verfassungsrechtliche Bewertung der benannten landesrechtlichen Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht einholen zu lassen. Das Verfahren wurde ausgesetzt; der Senat hat die Frage der Vereinbarkeit der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zur Alimentation des Klägers (Grundgehaltssätze A ab 1.1.2013 zu §12 Abs.1 NBesG i. V. m. Art.1 §2 Abs.1 Nr.1 und Art.2 Nr.4 des NBVAnpG 2013) mit Art. 33 Abs. 5 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Begründung trägt zusammenfassend: Nach Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen sind für 2013 mehrere Indikatoren (Tarifvergleich, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) erfüllt und die Annahme einer evidenten Unteralimentation der A‑8‑Besoldung naheliegend; diese Vermutung wird durch die seit 2003/2005 fortwirkenden Kürzungen bei Sonderzahlungen sowie durch spürbare Einschnitte bei Beihilfe und Versorgung weiter erhärtet; prozedurale Begründungspflichten des Gesetzgebers wurden nicht ausreichend erfüllt. Mangels abschließender verfassungsrechtlicher Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ist dem Kläger vorerst keine endgültige Feststellung oder Zahlung zuzuweisen; die Entscheidung über die materielle Begründetheit der Feststellungsklage hängt von der vom Bundesverfassungsgericht zu treffenden Entscheidung ab.