Urteil
16 K 6134/24
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0708.16K6134.24.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Haupterwerbs nach der Verwaltungspraxis der in Hamburg für die Förderung im Förderprogramm der „Neustarthilfe“ zuständigen Förderbank.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Haupterwerbs nach der Verwaltungspraxis der in Hamburg für die Förderung im Förderprogramm der „Neustarthilfe“ zuständigen Förderbank.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die – nach entsprechendem Hinweis – als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO erhobene statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die der Berichterstatter nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. Die mit dem Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchs- und Rückforderungsbescheides vom 19. November 2024 ausgesprochene Ablehnung der begehrten Neustarthilfe Plus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Neustarthilfe Plus (dazu unter 1.). Auch die Rückzahlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (dazu unter 2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung. a) Soweit der Kläger sowohl im Widerspruch vom 13. Juni 2024 und in der Klageschrift vom 20. Dezember 2024 als auch in der mündlichen Verhandlung vorträgt, es handele sich bei der von ihm beantragten Zahlung nicht um eine Billigkeitsleistung, sondern um einen verbindlichen Schadensersatzanspruch bzw. Ausgleichsanspruch aufgrund eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, so steht dies im Widerspruch zu der rechtlichen Ausgestaltung des von ihm ausdrücklich beantragten Fördermittels. (1) Die begehrte Neustarthilfe Plus wird, entgegen der Auffassung des Klägers, in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Unterstützung u.a. von Soloselbständigen gewährt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum coronabedingt eingeschränkt war. Die Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 5.3.2025, HmbGVBl. S. 263, 268) in Verbindung mit der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ zwischen dem Bund (im Folgenden: „Mittelgeber“) und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 5. Januar 2022 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: „Vollzugshinweise“). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der begehrten Neustarthilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). (2) Soweit der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf die Auszahlung des Fördermittels, da dieses den ihm individuell entstandenen Schaden in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kompensieren solle, dringt er damit nicht durch. Dies ergibt sich bereits in grundsätzlicher Weise aus dem Charakter der Neustarthilfe Plus, bei der es sich nach dem Ausgeführten um eine Billigkeitsleistung handelt (zum Folgenden – freilich zur Dezemberhilfe – VG München, Urt. v. 11.5.2022, M 31 K 21.4171, juris Rn. 38 m.w.Nwn.). Eine solche ist von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu unterscheiden (von dieser Unterscheidung ausgehend insbesondere BVerfG, Beschl. v. 2.2.2022, 1 BvR 1073/21, juris Rn. 38; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.5.2021, OVG 11 S 41/21, juris Rn. 61; VG Würzburg, Urt. v. 15.11.2021, W 8 K 21.1000, juris Rn. 45). Aufgrund ihres Billigkeitscharakters sind Zuwendungen bzw. freiwillige Leistungen bereits grundsätzlich nicht geeignet, die Funktion rechtlich bestehender Ersatzverpflichtungen zu übernehmen [vgl. Grefrath, NJW 2022, 215 (220)]. Der Mittelgeber hat sich im Fall der Neustarthilfe Plus für den Weg einer solchen Billigkeitsleistung entschieden. Ziel der Neustarthilfe Plus war es, Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten, weitergehende Liquiditätshilfen zu gewähren und sie so in der Existenz zu sichern, vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d) der Verwaltungsvereinbarung. Dementsprechend heißt es auch unter Buchstabe H Ziff. 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise ausdrücklich, dass die Förderung als Billigkeitsleistung und damit als freiwillige Zahlung ausgestaltet ist, um die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz solcher Unternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe zu gewährleisten, welche Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden mussten. Zwar knüpfen die Corona-Wirtschaftshilfen – und damit auch die Neustarthilfe Plus – an wirtschaftliche Einbußen an, die infolge der pandemiebedingten Einschränkungen aufgetreten sind. Corona-bedingte Einschränkungen werden zwar vorausgesetzt (s. dazu neben Art. 1 Abs. 1 lit. d) der Verwaltungsvereinbarung auch Ziffer 1 der FAQ), allerdings ist dieser „Schadensausgleich“ nicht mit einem haftungsrechtlich begründeten Schadensersatz gleichzustellen. Es handelt sich insofern nicht, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2025 ausführt, um „verbindliche Ausgleichszahlungen“ (vgl. Bl. 121 f. d.A.). Wie auch die Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung erläuterte (vgl. S. 3 d. Sitzungsprotokolls), ist das begehrte Fördermittel nicht Ausdruck eines Rechtsanspruchs auf Schadensersatz, sondern eine an Bedingungen angeknüpfte Beihilfe, bei welcher es nicht auf die Geltendmachung eines Schadens ankommt. Denn das begehrte Fördermittel übernimmt trotz des Zusammenhangs mit den pandemiebedingten Einschränkungen und Umsatzeinbußen gerade nicht die Funktion einer Entschädigungsgrundlage im technischen Sinne, die neben andere Institute – wie etwa die Grundsätze über den enteignenden Eingriff – tritt oder mit diesen gleichzustellen ist (allg. dazu auch Stadermann, Die Haftung der Kartellaufsicht, Berlin 2014, S. 62 f.). Vor diesem Hintergrund führt auch der durch den Kläger maßgeblich verfolgte Ansatz nicht weiter, die Fördermittelvergabe und insbesondere ihren (inhaltlichen wie zeitlichen) Umfang letztlich auch mittelbar an einer ihm zugedachten Entschädigungsfunktion bzw. an Verhältnismäßigkeitserwägungen in Bezug auf zugrundeliegende Eingriffsmaßnahmen, hier maßgeblich mit Blick auf die Schwere der Grundrechtseingriffe, die durch Betriebsschließungen entstanden sind, zu messen. (3) Soweit der Kläger auf eine vermeintliche gesetzgeberische Pflicht zur Schaffung von Entschädigungsregelungen verweist und in diesem Zusammenhang etwaige Versäumnisse im Rahmen der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes oder des Katastrophenschutzrechts rügt (vgl. S. 2 und 5 d. Sitzungsprotokolls), betrifft dies rechtspolitische Bewertungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein können. Ob, inwieweit und mit welchem Inhalt der Gesetzgeber über die bestehenden Regelungen hinaus Ausgleichstatbestände hätte schaffen müssen oder künftig noch schaffen wird, entzieht sich nicht nur der Prüfung des hiesigen Gerichts, sondern auch der streitgegenständlichen Ermessensentscheidung der Beklagten. Mithin kann auch der grundsätzliche Konflikt, welchen der Kläger im Umgang mit den Folgen der pandemisch-bedingten Schließungen im Massenverfahren sieht, im Rahmen der Versagungsgegenklage weder gelöst werden, noch rechtliche Beachtung finden. Auch die rechtspolitische Frage, ob die Begriffe „Billigkeit“ oder „Hilfe“ gesetzgeberisches Unterlassen kaschieren (vgl. S. 5 d. Sitzungsprotokolls) vermag die rechtliche Ausgestaltung der Neustarthilfe Plus als freiwillige Unterstützungsmaßnahme nicht zu ändern. b) In Anwendung der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten – zum Maßstab sogleich – begegnet die Ablehnung des klägerischen Antrages keinen rechtlichen Bedenken. Die begehrte Neustarthilfe Plus steht dem Kläger aufgrund seiner fehlenden Antragsbefugnis nicht zu, da er die zu beachtenden Fördervoraussetzungen für die begehrte Förderung nicht erfüllt. (1) Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2025, 1 Bf 44/24.Z, n.v., BA S. 10; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 34 m.w.Nwn.). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. zum Vor- und Nachstehenden in Bezug auf andere Förderprogramme bereits: VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 25; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 28 ff.). Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier die Beklagte – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; sowie speziell für Corona-Hilfen: VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f. m.w.Nwn.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen („frequently asked questions“) Antworten formuliert sind (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.; allg. auch Kaupp, NVwZ 2025, 286). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9f.). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, a.a.O. Rn. 10). (2)Nach der feststellbaren und gerichtlich insofern nicht zu beanstandenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Schlussablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchbescheids, wie sie sich aus den Äußerungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren, insbesondere dem Widerspruchsbescheid vom 19. November 2024 selbst und konkretisiert zuletzt aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2025 (vgl. Bl. 80 f. d.A) nachvollziehen lässt, waren Soloselbständige nur dann im Sinne von Ziff. 2.1 der FAQ und Buchstabe H Ziffer 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise antragsberechtigt, wenn sie im Haupterwerb tätig waren. Dies ist nach der in Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 1 der Vollzugshinweise enthaltenen Definition der Fall, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahre 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Weiterhin konnte sich der Berichterstatter, insbesondere aufgrund der Erläuterungen der Beklagten vom 2. April und vom 15. Mai 2025, auch davon überzeugen, dass es zur ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten zählt, die Überprüfung der Einnahmen im Förder- und Vergleichszeitraum anhand des standardmäßig angefragten Einkommensteuerbescheides vorzunehmen, da aus diesem alle maßgeblichen Einkünfte zur Bestimmung des Haupterwerbs ersichtlich sind. Die Beklagte hat im Einklang mit der ständigen Verwaltungspraxis die Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit im Jahr 2019 verglichen. Der Kläger hat im maßgeblichen Vergleichszeitraum ausweislich des Einkommenssteuerbescheides 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR - […] und sonstige Einkünfte in Höhe von EUR […] (Handakte, Bl. 16 ff.) erzielt. Aus dieser Gegenüberstellung ist ersichtlich, dass die nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erforderliche Quote in Höhe von 51 % und damit die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb als Voraussetzung der Antragsberechtigung nicht erfüllt ist.Die Ausnahmen, die die ständige Verwaltungspraxis für ein Abweichen vom Jahre 2019 vorsehen (Gründungen nach dem 1.1.2019 oder bei Elternzeit in 2019), sind im Falle des Klägers erkennbar nicht erfüllt. Insoweit ist sowohl die Verteilung der Einkünfte in den Vorjahren als auch der Vortrag hinsichtlich etwaiger branchenbedingter Schwankungen der Umsätze und die fehlende Bilanz mit Rechnungsabgrenzungsposten aufgrund einer Einnahme-Überschussrechnung nach der feststellbaren ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht relevant. (3) Die aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis erfolgte Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr konnte die Beklagte den Antrag des Klägers frei von Ermessensfehlern ablehnen. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe „völlig willkürlich“ sowie „ohne Begründung und nicht nachvollziehbar“ einen Rekurs auf die Einkommenslage des Jahres 2019 vorgenommen bzw. einen „unbegründeten und nicht akzeptablen“ Stichtag gewählt und es sich dabei um eine „eigenmächtige“ Verfahrensweise der Verwaltung handele, welche auch nicht durch den Mittelgeber gewählt sei (vgl. S. 2 d. des Sitzungsprotokolls), dringt er damit nicht durch. Auch die behauptete Problematik, die der Kläger hinsichtlich des Haupterwerbsbegriffs sowie der Begriffe „Einkünfte“ und „Verteilung der Einkünfte“ sieht (vgl. S. 4 d. Sitzungsprotokolls), da durch ihre statische Festsetzung insbesondere nicht auf die Besonderheiten des Reisegewerbes eingegangen werde, überzeugt nicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15 m.w.Nwn. aus der Rspr. des BVerfG). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 50; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 79, m.w.Nwn.). Dass die Verwaltungspraxis der Beklagten danach als solche willkürlich wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es ergibt sich schon aus Ziffer 2.4 der FAQ, dass sich die Voraussetzung der Antragsberechtigung nach dem Vor-Pandemie-Jahr 2019 und den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit bemisst. Die FAQ wurden vom Bund selbst als Mittelgeber über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Die Vollzugshinweise wurden als Anlage zu der Verwaltungsvereinbarung des Mittelgebers mit dem jeweiligen Bundesland – vorliegend der Freien und Hansestadt Hamburg – Bestandteil der Einigung und abgestimmten Umsetzung der Neustarthilfe Plus als Förderprogramm. Die Förderbestimmungen, welche die Modalitäten der Förderung und damit auch die Voraussetzung des Haupterwerbs zur Antragsberechtigung und das Jahr 2019 als Referenzzeitraum festlegen, liegen wiederum als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften der Verwaltungspraxis der Beklagten zugrunde. Die festgestellte tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten als mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle resultiert somit gerade aus dem Verständnis des Mittelgebers von den Förderbestimmungen. Zuletzt hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit der Ziffer 2.4 der FAQ auch gegenüber dem Kläger erläutert, dass das Vor-Pandemie-Jahr 2019 deshalb als Bezugspunkt gewählt worden sei, weil dort die Einkünfte ohne Pandemieeinfluss abgebildet und somit eine Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte dem Grunde nach einheitlich und ohne weitergehende Berechnung möglich gewesen sei. Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn in den von der Beklagten in ständiger Praxis zugrunde gelegten Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung und der Vollzugshinweise, konkretisiert in den FAQ, auf das Einkommen in dem Referenzzeitraum 2019 abgestellt wird. Die darauf fußende Förderpraxis der Beklagten ist an dem Ziel der Neustarthilfe Plus, nämlich der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller, ausgerichtet und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die gewählte und in ständiger Praxis umgesetzte Fokussierung auf die Tätigkeit der selbstständigen Antragsteller im Haupterwerb stellt eine sachliche Erwägung zur Begrenzung des Kreises der Förderberechtigten dar. Der Mittelgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 50 ff. m.w.Nwn.). Der Beklagten muss es im Wege eines Masseverfahrens möglich sein, die Antragsberechtigung dem Grunde nach einheitlich zu prüfen, um so die Hilfen schnell und unbürokratisch auszuzahlen. Dass auch eine alternative Förderpraxis, wie sie der Kläger offenbar für geboten hält (etwa das Abstellen auf das Jahr 2021, dazu der Schriftsatz v. 8.7.2025), grundsätzlich denkbar wäre, ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab ohne Belang. Da der Mittelgeber vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel zudem ein berechtigtes Interesse daran hat, den Kreis der Förderberechtigten bzw. den Umfang der förderfähigen Kosten zu begrenzen, erscheint die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb als sachliches Kriterium und damit willkürfrei, zumal bei einem Überwiegen der Einnahmen aus anderen Quellen als der unternehmerischen Tätigkeit der Zweck der Neustarthilfe Plus, wie er in Buchstabe H Ziffer 1 der Vollzugshinweise niedergelegt ist, nicht tangiert ist. Dieses Ziel ist schon deshalb nicht als willkürlich zu beanstanden, weil die Neustarthilfe Plus (und die übrigen corona-bezogenen Förderprogramme) – wie bereits ausgeführt – keine Kompensation für durch Pandemiemaßnahmen erlittene Schäden oder Mindereinnahmen darstellt, sondern aus Billigkeit zur Existenzsicherung erfolgt. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzende Vortrag des Klägers mit den Schriftsätzen vom 8. Juli 2025 führt zu keiner abweichenden Bewertung. Auch gab dieser keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Wiedereröffnung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht dazu besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 19 m.w.Nwn.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Schriftsätze des Klägers enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die für den Berichterstatter entscheidungserheblich wären und deshalb zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden müssen. 2. Auch die Rückforderung der mit Bescheid vom 13. November 2021 vorläufig bewilligte Förderung in Höhe von EUR […] erweist sich als rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 HmbVwVfG in entsprechender Anwendung. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 24) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsleistung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt („Schlussbescheid“). Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48 f. (Hmb)VwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O. Rn. 16). Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Billigkeitsleistung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Billigkeitsleistung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Subventionen können in diesem Sinne unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 15: „[…] gerade für den Sachbereich des Subventionsrechts […] vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt […]“). Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 HmbVwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1987/22, juris Rn. 135 ff. m.w.Nwn.). b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Rückforderung nicht zu beanstanden. Denn aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) stellt sich der Bescheid vom 13. November 2021 erkennbar als vorläufiger Bescheid dar, auf dessen Grundlage der Kläger vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung die Neustarthilfe Plus in Höhe von EUR […] für den beantragten Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 erhielt. Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen (Neben-)Bestimmungen des Bescheids selbst. In Ziffer 2 des Bescheids heißt es, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung“ ergehe. In Ziffer 3 der Nebenbestimmungen „behält“ sich die Beklagte vor, „weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung der Neustarthilfe Plus von Bedeutung sind, anzufordern“. Daran anknüpfend „behält“ sich die Beklagte in Ziffer 10 der Nebenbestimmung vor, „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustart Plus und/oder eine Prüfung der Endabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen“ durchzuführen. Für die Vorläufigkeit der Bewilligung spricht dabei auch der Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses am der Antragstellung folgenden Tag. Die automatische Prüfung und Bescheidung der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder auf Basis der vom Bund bereitgestellten Daten (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 4 der Verwaltungsvereinbarung; s. auch Ziffer 3.1 der FAQ). Die Beklagte war zu einem solchen Vorgehen auch berechtigt. Denn zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 13. November 2021 war der Beklagten eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich; zugleich bestand in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und des legitimen Interesses der Antragsteller an einer raschen und effektiven Hilfe ein sachlicher Grund, gleichwohl eine vorläufige Entscheidung zu treffen. c) Selbst wenn man als Rechtsgrundlage für die Rückforderung nicht eine entsprechende, sondern eine direkte Anwendung von § 49a Abs. 1 HmbVwVfG annimmt, so liegen deren Voraussetzungen, insbesondere die der § 48 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 HmbVwVfG, vor. Denn der Kläger hat unrichtig i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG angegeben, im Referenzzeitraum den überwiegenden Teil seiner Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) oder freiberuflichen (§ 18 EStG) oder aus einer vergleichbaren Tätigkeit erzielt zu haben. Der Rücknahme stand auch § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 30 ff. m.w.Nwn.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2025, 1 Bf 51/23.Z. n.v.; allg. auch Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 66; Urt. v. 25.7.2017, 3 Bf 96/15, juris Rn. 69). Nach diesen Maßstäben war die Frist im Zeitpunkt der Schluss-Ablehnung im Mai 2024 noch nicht verstrichen. Ausweislich des „Verzeichnis der Anhänge“ (Handakte, Bl. 2) ist der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid erst im Februar 2024 zur Akte genommen worden, da die Beklagte nach eigenen Angaben die Prüfung der Endabrechnung erst dann begonnen hat. Dass der (nunmehr) zuständige Amtswalter auch bereits mit der vorgelagerten Prüfung der Endabrechnung des Neustarthilfe-Antrags des Klägers zur Antragsnummer […] befasst war, ist für die Frage des Fristbeginns ohne Belang, da dieser zum damaligen Zeitpunkt nach dem Vorstehenden mangels Beginn der Endabrechnung dieses Förderprogramms (s. dazu die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz v. 4.7.2025) noch gar nicht „zuständig“ gewesen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2024 verwiesen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung abgesehen. d) Die im Widerspruch vom 13. Juni 2024 und damit vorprozessual erklärte Aufrechnung des Klägers mit einem Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegen die Rückforderung der Beklagten greift nicht durch (zur Auswirkung der Aufrechnung auf die Rechtmäßigkeit von Leistungsbescheiden Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 37 ff. m.w.Nwn.). Der (behauptete) Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch ist weder rechtskräftig festgestellt worden noch wurde er anerkannt, so dass es dem Kläger rechtlich nicht gestattet wäre, die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die ein anderer Rechtsweg als für den Anspruch gegeben ist, gegen den er aufgerechnet hat, im Verwaltungsgerichtsprozess – was er freilich nicht getan hat, s.o. – geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1987, 3 C 22/86, juris Ls. 1). Davon abgesehen fehlt es am Erfordernis der Gegenseitigkeit: Denn ein etwaiger Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch kann sich nicht gegen die Beklagte als Schuldnerin richten, da diese, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, zwar für die Bewilligung der Fördermittel, nicht jedoch für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zuständig war (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Förderung im Rahmen einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale für das vierte Quartal 2021 („Neustarthilfe Plus“). Der Kläger betreibt nach eigenen Angaben seit Anfang April 1995 ein Einzelunternehmen in der Branche „Reiseveranstalter“ in Hamburg. Am 12. November 2021 beantragte der Kläger über seinen prüfenden Dritten unter der Antragsnummer […] bei der Beklagten die Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 in Höhe von EUR […]. Der Kläger bezifferte seine Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit in dem gesamten Jahr 2019 als Vergleichszeitraum auf EUR […]. Seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezifferte er mit EUR 0,00. Ferner bestätigte der prüfende Dritte und erklärte der Kläger, dass dieser den überwiegenden Teil seiner Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) oder freiberuflichen (§ 18 EStG) oder aus einer vergleichbaren Tätigkeit erzielt habe. Mit Bescheid vom 13. November 2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Förderung „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung“ (Ziffer 2). Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben im Bescheid Bezug genommen (Handakte zur Antragsnummer […], Bl. 24 ff.). Im Rahmen der Endabrechnung (Antragsnummer […]) zu einer für ein weiteres Förderprogramm zuvor beantragten Förderung (Neustarthilfe, Antragsnummer […]) bat die Beklagte den Kläger wiederholt, zuletzt unter dem 15. November 2022, um Einreichung des Einkommenssteuerbescheides 2019 zum Nachweis des Haupterwerbs. Unter dem 16. November 2022 übermittelte der prüfende Dritten den Einkommenssteuerbescheid 2019 an die Beklagte, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR - […] sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR […] und sonstige Einkünfte in Höhe von EUR […] auswies. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einkommenssteuerbescheid Bezug genommen (Handakte der Beklagten zur Antragsnummer […], Bl. 32 ff.). Mit – hier nicht streitgegenständlichem – Schluss-Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für den Antrag unter der Antragsnummer […] reichte der Kläger am 16. Dezember 2022 über seinen prüfenden Dritten die Endabrechnung (Antragsnummer […]) ein. In dieser gab er an, dass er im Förderzeitraum Umsätze in Höhe von EUR […] erwirtschaftet und sein Umsatzrückgang bei 95,92% gelegen habe. Der prüfende Dritte und der Kläger bestätigten bzw. erklärten (erneut), dass dieser den überwiegenden Teil seiner Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) oder freiberuflichen (§ 18 EStG) oder aus einer vergleichbaren Tätigkeit erzielt habe. Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheids wies sie darauf hin, dass dieser Bescheid vollständig den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetze. Der Kläger wurde aufgefordert, den vorläufig bewilligten und bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von EUR […] bis zum Ablauf von sechs Monat ab Datum des Schlussbescheids zurückzuzahlen. Ferner wurde die Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab dem Tag der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung stellte die Beklagte darauf ab, dass der Kläger nicht antragsberechtigt sei, da entgegen Ziffer 2.1 der Frequently Asked Questions zur „Neustarthilfe Plus“ (im Folgenden „FAQ“) der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (min. 51 Prozent) nicht aus einer selbstständigen Tätigkeit stamme. Die Begutachtung der eingereichten Unterlagen zum Vergleichszeitraum 2019 habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR - […] ergeben. Daneben habe der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR […] und sonstige Einkünfte in Höhe von EUR […] erzielt. Die selbstständige Tätigkeit sei daher nicht im Haupterwerb ausgeübt worden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2024 Widerspruch. Dort führte er aus, dass ein Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützte Eigentums- und Berufsfreiheit sowie den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege. Die Art und der Umfang der diesbezüglichen Entschädigungen hätten den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die Definition von Kriterien zur Verfahrensvereinfachung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Schaden, welche zu einer Umgehung der Ausgleichspflicht führen würde, verstoße gegen das grundgesetzliche Gebot der Sozialbindung. In einem weiteren Schreiben vom 28. Oktober 2024 wies der Kläger darauf hin, dass die Anwendung des Jahres 2019 als Referenzzeitraum sowie die Unterscheidung in Haupt- und Nebenerwerb willkürlich sei. Der Kläger empfinde das Vorgehen als eklatanten Verstoß gegen Treu und Glauben und verfassungsmäßige Grundsätze. Zur Ergänzung seiner Ausführungen teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 die Umsatzzahlen, den Gewinn und den Anteil an den Gesamteinkünften in den Jahren 2012 bis einschließlich 2019 sowie einige außerordentliche Kosten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mit. Auch erläuterte er, dass der atypische Verlauf seiner Umsätze üblich für seine Tätigkeit sei und daher eine Anwendung des Jahres 2019 als Referenzzeitraum nicht seiner Realität entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Schreiben Bezug genommen (Handakte, Bl. 22 und 26 ff.). Mit Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 19. November 2024, dem Kläger am 28. November 2024 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie stütze die Rückforderung auf § 49a HmbVwVfG. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen ihre Erläuterungen aus dem Schluss-Ablehnungsbescheid. Demnach sei der Kläger nicht antragsberechtigt. Der überwiegende Teil seiner Einkünfte im Vergleichszeitraum stamme nicht aus selbstständiger Tätigkeit. Am 20. Dezember 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass es sich bei der Neustarthilfe des Bundes um eine „verbindliche Ausgleichszahlung“ handele, welche den unterschiedlichen Auswirkungen der Pandemiefolgen für die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen solle, wobei die nun gestellten Bedingungen insbesondere die Unterschiedlichkeit der Unternehmen nicht reflektiere. Die Reisebranche habe ihre vollständige Geschäftstätigkeit im Gegensatz zu anderen Unternehmen nicht unmittelbar nach der Aufhebung des Lockdowns wieder aufnehmen können. Das Reiseangebot des Klägers richte sich überwiegend an einen altersmäßig begrenzten Personenkreis, für welchen der Antritt von Reisen während der Pandemie riskant gewesen sei. Er habe sein Reiseangebot daher erst im Jahr 2022 wiederaufnehmen können. Auch habe die Beklagte seine Tätigkeit als Reiseveranstalter von dem Betriebsergebnis des Jahres 2019 getrennt, der Kläger habe jedoch keine Bilanz mit Rechnungsabgrenzungsposten erstellt, sondern den Betriebsgewinn und -verlust per Einnahme-Überschussrechnung ermittelt. Daher habe das Betriebsergebnis für das Jahr 2019 nur bedingt Aussagekraft über seinen gewerblichen Erfolg im Vergleichszeitraum. Der Kläger beziehe eine kleine Rente in Höhe von EUR […]. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden durch häufigen Leerstand und zunehmenden Reparaturaufwand schwanken. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides vom 13. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 19. November 2024 zu verpflichten, ihm die beantragte Neustarthilfe Plus in Höhe von EUR […] zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führte sie aus, dass sie für die Überprüfung der Anträge standardmäßig den Einkommensteuerbescheid heranziehe, da sich aus diesem alle maßgeblichen Einkünfte zur Bestimmung des Haupterwerbs ergeben würden. Daher sei sowohl die Höhe der Rente und die vorgetragenen Schwankungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch die Konstellation des prozentualen Anteils der Einkünfte aus der Selbstständigkeit des Klägers in den Vorjahren unerheblich. Mit Erklärung vom 14. Januar 2025 und vom 29. Mai 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat dieser den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Nachgang der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit zwei Schreiben vom 8. Juli 2025 erneut vorgetragen, weshalb aus seiner Sicht der Klage stattzugeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Sachakten der Beklagten zu den Antragsnummern […], […] und […], sowie die Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe", „erweiterte Dezemberhilfe", „Überbrückungshilfe III" und „Überbrückungshilfe III Plus", welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2025 gewesen sind, und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.