Urteil
W 8 K 21.1389
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vor der teilweisen Ablehnung des Förderantrags auf die begehrte Corona-Überbrückungshilfe besteht keine förmliche Anhörungspflicht. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der prüfende Dritte zugleich Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens, gilt der Antrag als für sich selbst gestellt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor der teilweisen Ablehnung des Förderantrags auf die begehrte Corona-Überbrückungshilfe besteht keine förmliche Anhörungspflicht. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist der prüfende Dritte zugleich Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens, gilt der Antrag als für sich selbst gestellt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten 155.748,93 EUR gemäß der Richtlinie (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe an die Klägerin nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. September 2021 und in der Klageerwiderung vom 5. November 2021 und in den weiteren Schriftsätzen vom 10. Dezember 2021, 13. Juni 2022 und 12. Oktober 2022 sowie in den beiden mündlichen Verhandlungsterminen vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 155.748,93 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr noch geltend gemachten Aufwendungen nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris und B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris; U.v. 30.5.2022 - M 31 K 21.3379 - juris; U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris; U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 - 4 K 1659/21.GI - juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22/HAL - BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 - W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 - W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639; Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 26). Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn. 24). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22). Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - ZNER 2012, 436). Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BA Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), sodass - abgesehen von vertiefenden Erläuterungen - ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 -M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1180 - juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen - wie hier - allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21; VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 - 8 K 795/20 We - juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 25 f. m.w.N., vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31 ff.). Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Der ablehnende Förderbescheid ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Anhörungserfordernis formell rechtswidrig, weil keine Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG besteht. Denn nach der überwiegenden Rechtsauffassung in der Rechtsprechung ist bei der Ablehnung eines Antrags keine vorherige Anhörung erforderlich, weil der Betreffende im Antragsverfahren die Möglichkeit hat, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Gesetzeswortlaut und auch die Gesetzeshistorie sprechen gegen eine Anhörungspflicht (vgl. etwa Herrmann in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 57. Ed., Stand 1.10.2022, § 28 Rn. 13; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 2. EL April 2022, § 28 VwVfG Rn. 23 ff.; Ramsauer in Kopp Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 28 Rn. 26 ff.; jeweils mit Hinweisen auf die gegenteiligen Rechtsauffassungen). Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen. Vor der teilweisen Ablehnung des Förderantrags auf die begehrte Corona-Überbrückungshilfe besteht keine förmliche Anhörungspflicht. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich (siehe ausdrücklich Vorbemerkung Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus). Zudem handelt es sich um ein Massenverfahren, das ein zügige Abwicklung und eine verwaltungsökonomisch handhabbare Umsetzung erforderlich macht (vgl. neben den vorstehenden Ausführungen auch NdsOVG, B.v. 2.11.2022 - 10 LA 79/22 - juris Rn. 14). Im Förderverfahren trifft den Antragsteller, hier die Klägerin, zum einen eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben schon im Rahmen der Antragstellung. Sie hat die Darlegungslast. Zum anderen ist der Zuwendungsgeber bis zur Willkürgrenze frei, die Modalitäten des Verwaltungsverfahrens auszugestalten. Darüber hinaus ist nach der Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art, die maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung baut, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungsstelle zu gewährleisten, schon im Verfahren angelegt, auf eine weitergehende Anhörung im Einzelfall zu verzichten. Denn nach Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III darf die Bewilligungsstelle bei der Prüfung des Antrags und der betreffenden Entscheidung auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt (vgl. ebenso Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen [Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern], Stand: 25.6.2021; (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iii-plus.pdf? blob=publicationFile& v=5), weil es schon Aufgabe des prüfenden Dritten ist, zuvor bei der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen. Im Umkehrschluss sind nur im Einzelfall bei Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit Rückfragen geboten. Aber selbst wenn man - anders als die erkennende Kammer - eine Anhörungspflicht annehmen wollte, wäre jedenfalls eine Heilung während des laufenden Gerichtsverfahrens gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG erfolgt. Der Bescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 23. September 2021 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten und das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen und rechtlichen Vorgaben ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III hat. Die Klägerin ist als Dienstleistungsunternehmen zwar grundsätzlich antragsberechtigt nach Nr. 2.1 der Richtlinie. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung nach Nr. 7.1 der Richtlinie, wonach die Antragstellung ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt durchgeführt wird (prüfender Dritter), wenn es sich nicht um die Beantragung der Neustarthilfe für Soloselbständige handelt. Nähere Hinweise hierzu finden sich in den FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Dritte Phase vom November 2020 bis Juni 2021 - im Folgenden „FAQ“. Nach Nr. 3.1 dieser FAQ ist der Antrag zwingend durch prüfende Dritte im Namen der oder des Antragsstellenden einzureichen. Nr. 3.3 der FAQ ist die Antragstellung einer oder eines prüfenden Dritten für sich selbst ausgeschlossen. Dass im deutschen Recht z.B. im Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die anwaltliche Selbstvertretung grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 8 VwGO) und nach dem klägerischen Vorbringen entsprechend der berufsrechtlichen Bestimmungen der BRAO aus anwaltlicher Sicht bei der Vertretung von GmbHs, an denen der beratende Anwalt selbst beteiligt ist, keine Bedenken bestehen, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dies auch im Rahmen der Antragstellung für eine Billigkeitsleistung gelten muss. Die Klägerin hat ihren (Änderungs-)Antrag vom 28. Mai 2021 nicht durch einen geeigneten prüfenden Dritten stellen lassen. Vorliegend wurde der Antrag vom 28. Mai 2021 von Rechtsanwalt K. eingereicht. Bei diesem handelt es sich jedoch um einen Mitgesellschafter der Klägerin. Die Beklagte hat ihre Förderpraxis unter Heranziehung der Richtlinie sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III und mit Bezug auf konkrete Beispielsfälle (anonymisiert) plausibel begründet (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 - 10 LA 93/22 - juris Rn. 10). Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antrag für sich selbst gestellt worden sei, nachdem der prüfende Dritte zugleich Gesellschafter der Antragstellerin sei. Die den Antrag stellende Person sei zum nach der Verwaltungspraxis maßgeblichen Zeitpunkt als Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt gewesen. Daher habe sie bei der Antragstellung nicht als prüfender Dritter im Sinne der Verwaltungspraxis gehandelt. Prüfender Dritter könne nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht sein, wer personenidentisch mit dem Antragsteller oder in einer Form an diesem beteiligt sei, unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Anderenfalls bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts. Die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2022 und 23. Juni 2022 zum Nachweis ihrer Verwaltungspraxis vorgelegten Vergleichsfälle für die Ablehnung eines Gesellschafters des antragstellenden Unternehmens als prüfender Dritter betrafen etwa Konstellationen, in denen der prüfende Dritte in Bezug auf das antragstellende Unternehmen Mitgesellschafter, eine vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) bzw. Kommanditist war. Auch wenn nicht jeder der vorgelegten Fälle genau die Konstellation des vorliegenden Falles betrifft, hat die Beklagte mit den vorgelegten Dokumenten doch hinreichend plausibilisiert, dass in vergleichbaren Fällen - trotz eigentlicher Personenverschiedenheit zwischen Antragstellenden und prüfenden Dritten - auch eine Ablehnung erfolgt ist. Unerheblich ist insoweit, ob hinsichtlich der vorgelegten Bescheide schon Bestandskraft eingetreten ist. Weiter ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur plausiblen Darlegung der ständigen Verwaltungspraxis die Vorlage eines gewissen Prozentsatzes an Fällen im Vergleich zur Gesamtzahl der Anträge nicht erforderlich. Vielmehr müsste die Klägerin das Gegenteil der ständigen Verwaltungspraxis durch stichhaltige Tatsachen nahelegen (vgl. zu diesem Erfordernis VG Gelsenkirchen, U.v. 3.12.2021 - 19 K 2760/20 - juris Rn. 38 f.). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin hat letztlich keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen - wie später noch konkret ausgeführt wird -, dass zum einen die Bezugnahme auf Fallgestaltungen in anderen Bundesländern für die bayerische Verwaltungspraxis nicht einschlägig sind und dass das Vorliegen von Fällen einzelner gegenläufiger Förderungen, nicht ausreichen, um eine etablierte gegenteilige Verwaltungspraxis zu belegen bzw. die von der Beklagte dargelegte Verwaltungspraxis zu erschüttern. Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte habe vier Bescheide genehmigt, bei denen die gesellschaftsrechtliche Antragstellung vollumfänglich dem Antrag in dem streitgegenständlichen Verfahren entspreche, was beweise, dass die von der Beklagten behauptete streitgegenständliche Praxis nicht existiere, überzeugt dies nicht. Einzelne „Ausreißer“ genügen nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis, wenn die Förderung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis gewährt wurde und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 - 6 ZB 21.3230 - juris Rn. 16 sowie VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 60 f.). Unabhängig davon handelt es sich bei den genannten vier Bescheiden um die Bescheide, mit denen der Klägerin in den Programmen der Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfen eine vorläufige Förderung gewährt wurde. Die Beklagte führt insoweit aus, dass der Bewilligungsstelle im Verfahren der November- und Dezemberhilfe nicht bekannt gewesen sei, dass der prüfende Dritte zugleich einer der Gesellschafter der Klägerin sei. Die in Unkenntnis dieser Umstände erteilten Förderbescheide seien entsprechend aufzuheben. Auch der Bewilligungsbescheid in der Überbrückungshilfe III vom 18. Mai 2021 solle durch dessen Aufhebung korrigiert werden. Im Förderverfahren der Überbrückungshilfe III Plus habe die Klägerin einen Änderungsantrag durch einen neutralen prüfenden Dritten gestellt, so dass der Erstbescheid ersetzt werde. Auch das von der Klägerseite zitierte Urteil des VG Halle vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 HAL (- juris) ist nicht geeignet, eine gegenteilige Verwaltungspraxis der Beklagten nahezulegen, da diesem nicht zu entnehmen ist, dass als prüfender Dritter nur ein vom Antragsteller nicht personenverschiedener Dritter ausgeschlossen ist und nicht auch ein am Antragsteller beteiligter Gesellschafter. Zudem betrifft die Entscheidung nicht die Verwaltungspraxis der Beklagten sondern einer Behörde eines anderen Bundeslands. Dem klägerischen Vorbringen, es fehle an der notwendigen Identität zwischen der Klägerin und dem prüfenden Dritten und eine Beteiligung könne sowieso nur rechtlich relevant sein, wenn diese ein gewisses Gewicht habe, während hier die Voraussetzungen für eine bei 25% vorliegende Sperrminorität nicht gegeben seien, ist entgegenzuhalten, dass nach der festgestellten maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Vergleichsfälle prüfender Dritter nicht sein könne, wer personenidentisch mit dem Antragsteller sei, aber auch, wer in einer Form an diesem beteiligt sei, sodass die Gefahr eines Interessenskonflikts bestehe. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Beteiligung, da nach ständiger Verwaltungspraxis die fehlende Neutralität infolge der Gesellschafterstellung des prüfenden Dritten ein Ausschlussgrund ist. Die Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme auf die Belange der Gesellschaft ist unter dem Aspekt der erforderlichen Neutralität des prüfenden Dritten dagegen unerheblich. Aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Bescheid vom 18. November 2021 ergibt sich nichts anderes. Zwar waren in diesem Fall sowohl der Antragsteller als auch sein prüfender Steuerberater als Gesellschafter jeweils mit 25% am Stammkapital beteiligt. Aus der Bescheidsbegründung ergibt sich jedoch nicht, dass das Vorliegen einer Sperrminorität entscheidungserheblich war. Zudem spricht die schon erwähnte besondere Funktion des eigens bei der Antragstellung eingebundenen prüfenden Dritten für die Plausibilität der dargelegten Verwaltungspraxis. Ein rechtzeitiger Wechsel des prüfenden Dritten ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erfolgt. Nachträgliche Änderungsanträge waren nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nur bei einem Bewilligungsbescheid bzw. einer Teilablehnung bis zum 31. Oktober 2021 möglich, aber nicht - wie hier - bei einer vollständigen Ablehnung (vgl. Nr. 3.16 der FAQ). Unabhängig davon ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in Fällen, in denen es an der Neutralität des prüfenden Dritten fehlt, im laufenden Verwaltungsverfahren vor Bescheidserlass ein Änderungsantrag durch einen neutralen prüfenden Dritten erforderlich. Dafür genügt es nicht, einen Mandatswechsel innerhalb desselben Antrags zu vollziehen und rückwirkend die Richtigkeit der Angaben des vorherigen prüfenden Dritten zu bestätigen. Für die Nahelegung einer gegenteiligen Verwaltungspraxis genügt der pauschale Verweis auf eine Auskunft der Servicestelle in der E-Mail des Herrn K. vom 7. Oktober 2021 (vgl. Bl. 62 der Behördenakte) nicht. Vielmehr wird die Verwaltungspraxis auch durch die Vorlage der Verfahrensakten zum als Anlage B 2 vorgelegten Bescheid der Beklagten bestätigt. Aus dem Dokument „Kommentare Historie“ (Bl. 25 der Verfahrensakte Anlage B 2) ergibt sich unter der Nr. 4, dass die Anträge des prüfenden Dritten für sich per Richtlinie ausgeschlossen sind. Der Antrag müsse abgelehnt und über einen neutralen prüfenden Dritten neu gestellt werden. Das Formular Mandatsdatenübernahme (Bl. 63 der Behördenakte) bezieht sich dagegen auf den Fall, dass ein im Sinn der Richtlinie geeigneter prüfender Dritter nach der Antragstellung durch diesen gewechselt werden soll (vgl. Nr. 4.14 der FAQ). Die Anzeige der Mandatsübernahme mit E-Mail des Herrn K. vom 7. Oktober 2021 an die Beklagte wurde weder rechtzeitig vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids gestellt noch genügt diese den dargestellten formalen Anforderungen an einen Wechsel des prüfenden Dritten im konkreten Fall. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann eine Korrektur in Bezug auf den prüfenden Dritten auch im nachfolgenden Verfahren der Schlussabrechnung nicht mehr erfolgen, auch wenn die Möglichkeit der Stellung der Schlussrechnung im formalisierten Onlinesystem besteht. Dem Erlass eines ablehnenden Bescheids steht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht entgegen, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf die Problematik des prüfenden Dritten jegliche Nach- bzw. Rückfrage fehle, welche dazu geführt hätte, dass rechtzeitig ein Wechsel des prüfenden Dritten vorgenommen worden wäre. Eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten besteht nicht. Nach der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis hängt es vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen. Es sei im Regelfall nicht nachgefragt worden, wenn aus dem Antrag ersichtlich gewesen sei, dass der prüfende Dritte kein Dritter gewesen sei. Es sei aber immer eine Einzelfallfrage. Die in anderen Verfahren erfolgten Rückfragen der Beklagten stehen dazu nicht im Widerspruch, sondern bestätigen vielmehr die Praxis der Orientierung der Anzahl der Rückfragen an ihrer jeweiligen Erforderlichkeit im Einzelfall. So ist nicht ersichtlich, dass vor Erlass des vorgelegten ablehnenden Bescheids vom 30. Juni 2021 (Anlage B 5), weil der prüfende Dritte Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens ist, eine Nachfrage erfolgt ist. In der dem Bescheid vom 13. Oktober 2021 (Anlage B 3) zugrundeliegenden vergleichbaren Konstellation ist dagegen vor dessen Erlass eine Nachfrage erfolgt. Auch in den Verfahren zu den als Anlagen B 1 und B 2 ergangenen Bescheiden ist jeweils eine Nachfrage erfolgt. In diesen Fällen war die fehlende Geeignetheit des prüfenden Dritten jedoch nicht aus dem Antrag selbst ersichtlich, sondern es fiel die Namensgleichheit zwischen prüfendem Dritten und Antragsteller auf. Im streitgegenständlichen Verfahren war schon aus dem Onlineantrag vom 18. Mai 2021 ersichtlich, dass der prüfende Dritte (Mit-)Gesellschafter der antragstellenden Klägerin ist, so dass das Unterbleiben einer Nachfrage der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den seitens der Klägerin als Anlagenkonvolut vorgelegten Unterlagen. Diese belegen zwar, dass in den jeweiligen Fällen Nachfragen erfolgt sind, jedoch beziehen sich diese jeweils nicht auf eine mögliche Ungeeignetheit des prüfenden Dritten als Dritten, sondern z.B. auf Fragen zum Vorliegen eines Unternehmensverbunds oder Zuständigkeitsüberprüfung aufgrund von Unternehmenssitz etc. Insbesondere handelt es sich bei der nachfragenden Bewilligungsstelle nur teilweise um die beklagte IHK, sondern vor allem auch um Förderbanken anderer Bundesländer, deren Verhalten für den Nachweis einer ständigen Verwaltungspraxis nicht relevant ist. Auch soweit sich aus dem klägerseits in Bezug genommenen Urteil des VG Halle vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 HAL (- juris Rn. 21) die Verwaltungspraxis ergibt, dass die Beklagte das antragstellende Unternehmen im Verwaltungsverfahren darauf aufmerksam macht, dass die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ausgeschlossen ist, betrifft dies nicht die Verwaltungspraxis in Bayern. Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite - nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 13, zum Landwirtschaftsrecht). Abgesehen davon, dass die Klägerin danach aus den von ihr genannten Beispielsfällen aus anderen Bundesländern für sich in Bayern rechtlich nichts herleiten kann, ist zu betonen, dass der streitgegenständlichen Förderung gerade kein formelles oder materielles „Bundesgesetz“ zugrunde liegt, sondern eine Richtlinie des Freistaates Bayern, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BA Rn. 28; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 28), die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten soll, auch wenn die FAQ bundesweit einheitlich sind. Denn maßgeblich ist die daraus fließende, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für den Freistaat Bayern. Bei der Überbrückungshilfe III, neben der auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.). Nach der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis hängt es vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal dem Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21). Demnach ist die von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis, Nachfragen abhängig vom Einzelfall vorzunehmen, und hier konkret das Unterlassen einer Nachfrage bzw. eines Hinweises auf die fehlende Geeignetheit des prüfenden Dritten vor Erlass des streitgegenständlichen ablehnenden Bescheids, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Denn dass der prüfende Dritte nicht nur zum Antragsteller personenverschieden sein muss, sondern am antragstellenden Unternehmen auch nicht beteiligt sein darf, legt bereits der Wortlaut prüfender „Dritter“ nahe. Unter Berücksichtigung, dass es sich hier beim prüfenden Dritten um einen Rechtsanwalt handelt, und von dessen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass dieser Umstand dem prüfenden Dritten K. hier hätte bekannt sein müssen bzw. können, so dass insofern das Absehen von einer Nachfrage bzw. Beratung nicht zu beanstanden ist. Die Ausführung in dem von der Klägerin zitierten Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. November 2021 (W 8 K 21.585 - juris), dass aufgrund des Masseverfahrens - wenn überhaupt - auch eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügt, betrifft den Fall, dass im konkreten Fall eine Nachfrage zur Plausibilisierung erfolgt. Eine solche war hier jedoch wie gezeigt nicht erforderlich. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der beantragten Billigkeitsleistung ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren. Denn auch dieses Vorbringen konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass Herr K. im konkreten Fall als prüfender Dritter tätig sein konnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil im Rahmen der November- und Dezemberhilfe unstreitig überhaupt nicht die Möglichkeit bestanden habe, Gesellschafter in dem formalisierten Antragsverfahren anzugeben und sie aufgrund der Stellung des Erstantrages vom 11. März 2021 habe darauf vertrauen können, dass dem nachfolgenden Antrag ebenfalls entsprochen werde. Unabhängig davon, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen der - hier nicht streitgegenständlichen - Rücknahme eines Bewilligungsbescheids zu prüfen ist, kommt hier auch keine Berücksichtigung wegen der Atypik des Falles in Betracht. Denn das Vorbringen der Klägerin bezieht sich zunächst auf die November- und Dezemberhilfe, die bzw. deren Rückforderung hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Im Antragsformular für die Überbrückungshilfe III konnten die Gesellschafter jedoch gerade angegeben werden, so dass insoweit die Klägerin gerade nicht darauf vertrauen durfte, dass dies nicht relevant ist. Auch dass die Prüfung des Erstantrags vom 11. März 2022 abgesehen von zwei Nachfragen ohne jegliche Beanstandungen erfolgte, führt nicht zum berechtigten Vertrauensschutz der Klägerin. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dort die fehlende Personenverschiedenheit zunächst übersehen wurde. Zudem erging der Bescheid vom 18. Mai 2021 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung (vgl. Nr. 2 des Bescheids). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des VG Düsseldorf vom 16. August 2022 - 20 K 393/22 (- juris). Zunächst ist Streitgegenstand des Klageverfahrens - anders als hier - ein Schlussbescheid. Die Bewilligungsbehörde hatte im Zuwendungsbescheid zu erkennen gegeben, welche Parameter sie einer späteren Berechnung des Förderbetrages zugrunde legen wollte. Nach der Entscheidung des VG Düsseldorf kann die Bewilligungsbehörde die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei auslegen, da der Zuwendungsempfänger sich auf die im Antragsverfahren gleichmäßig ausgeübte Verwaltungspraxis und den Inhalt des Bewilligungsbescheides einstellen können müsse. Dagegen hat die Bewilligungsbehörde im konkreten Fall im Bescheid vom 18. Mai 2021 nicht konkret zu erkennen gegeben, dass sie nach ihrer Verwaltungspraxis die Tatsache der geringen Beteiligung des prüfenden Dritten als Fakt akzeptiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Umstand von der Beklagten im Antragsverfahren übersehen wurde. Dementsprechend beabsichtigt die Beklagte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 18. Mai 2021. So liegt hier kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639). Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung bzw. zur Erfüllung eines Hygienekonzepts als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.). Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44; m.w.N.). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Coronabeihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 28; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 28 ff. sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13). Die Beklagte hat in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die Antragstellung durch einen prüfenden Dritten zu verlangen. Denn das auf Schnelligkeit ausgerichtete Masseverfahren sei darauf angelegt, dass eine inhaltliche Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben durch die Bewilligungsstelle im Regelfall nicht erfolge. Vielmehr werde diese inhaltliche Prüfung an den hinzugezogenen prüfenden Dritten übertragen, der zum einen beruflich besonders für eine solche Überprüfung qualifiziert sei und zum anderen für die korrekte Antragstellung hafte. Diese Prüffunktion wäre nicht gewährleistet, würde auch eine Antragstellung in eigener Sache akzeptiert. Weiter wurde deutlich gemacht, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen der Angaben im Antrag außerhalb von Änderungsanträgen nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne, was sich nicht als willkürlich darstelle, sondern vielmehr der Ermöglichung einer zügigen und bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung diene. Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 - juris Rn. 33). Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 und 38 m.w.N.). Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des prüfenden Dritten im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 m.w.N.). Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die von der Beklagten vorgelegten Beispiele zeigen. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen, auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen zudem nicht die Klägerin allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte im vergleichbaren Zuwendungsfällen - bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis - anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substanziiert. Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwz-RR 2021, 835 - juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38 m.w.N.). Denn die Klägerin kann - selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen - „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - BVerwGE 92, 153 - juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1303 - juris; U.v. 17.5.2021 - W 8 K 20.1561 - juris; Ue. v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte im Klageverfahren ausdrücklich angekündigt. Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat. Der Anregung der Klägerin, die Berufung zuzulassen, wird mangels Vorliegens der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht nachgekommen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.