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Beschluss

19 E 448/12

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0322.19E448.12.0A
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Leitsätze
Eine hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) berührt, kann sich auch aus einer Vielzahl "kleiner" Straftaten ergeben.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag vom 13. Februar 2012 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) berührt, kann sich auch aus einer Vielzahl "kleiner" Straftaten ergeben.(Rn.22) Der Antrag vom 13. Februar 2012 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechtes sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung. Der am ... April 1981 in Rumänien geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger. Er befindet sich derzeit in Strafhaft, die voraussichtlich bis zum 11. Mai 2012 andauern wird. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass der ledige Antragsteller in Rumänien das Gymnasium besucht hat und anschließend den Beruf des Auto- bzw. Elektromechanikers erlernt hat. Er hat ein Kind im Alter von ca. 7 Jahren, das bei der Mutter in Serbien lebt. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben seit dem 19. oder 20. Lebensjahr drogenabhängig und konsumiert im Wesentlichen Heroin. Eine Therapie hat er bislang nicht absolviert. Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller im Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem hier auf, lebt auf der Straße und schläft im P. A.. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller hier Verwandte, zu denen er aber keinen Kontakt hat. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 19. Januar 2012 (Bl. 63 d. SA) ist der Antragsteller mehrfach strafrechtlich verurteilt worden: Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14. April 2011 (3301 Js 124/11) wurde der Antragsteller wegen Diebstahls zu 70 Tagessätzen je 5,0 Euro verurteilt. Der Verurteilung lagen 3 Taten zugrunde. So entwendete der Antragsteller am 7. November 2010 in den Verkaufsräumen der Firma K. ein Parfüm im Wert von ca. 63,95 Euro. Am 22. Februar 2011 entwendete er in den Verkaufsräumen der Firma R. fünf Packungen Zigaretten im Verkaufswert von 32,50 Euro und am 17. März 2011 17 Packungen Tabak im Wert von insgesamt 88,40 Euro. Ausweislich des genannten Urteils stand der Antragsteller zur Tatzeit jeweils unter Drogeneinfluss bzw. es waren Entzugserscheinungen aufgetreten, aufgrund derer nicht auszuschließen war, dass die Steuerungsfähigkeit des Antragstellers eingeschränkt gewesen ist. Bei seinem Aufgriff am 7. November 2010 gab der Antragsteller an, sich als Tourist in Hamburg aufzuhalten und bald nach Rumänien zurückreisen zu wollen. Am 24. Februar 2011 erklärte der Antragsteller, im P. A. wohnhaft zu sein. Nach einem Vermerk der Polizei war er dort jedoch nicht bekannt, so dass sein aktueller Aufenthalt als ungeklärt angesehen wurde. Am 17. März 2011 gab der Antragsteller an, keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben und in den kommenden Tagen wieder nach Rumänien zurückfahren zu wollen. Vor der Haftrichterin erklärte der Antragsteller am 18. März 2011, seit 2 - 3 Wochen in Hamburg zu sein; er sei gekommen, da ein Freund ihm Arbeit versprochen habe. Dies habe aber nicht geklappt. Der Antragsteller verbrachte sodann bis zum 14. April 2011 in Untersuchungshaft. In der mündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller u.a. angegeben, er sei im Oktober 2010 nach Deutschland gekommen, um zu arbeiten, habe aber nichts gefunden. Er habe starke Entzugserscheinungen gehabt. Erst seit er drogenfrei sei, gehe es ihm besser. Früher habe er täglich Drogen genommen. Ausweislich der in der genannten Strafakte (Bl. 52) enthaltenen Stellungnahme des Strafvollzugsamtes, Zentralkrankenhaus vom 4. April 2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bestand beim Antragsteller ein Abhängigkeitssyndrom; die Entgiftung sei abgeschlossen, allerdings gebe es noch erkrankungstypische Folgeerscheinungen, wie Schlafstörungen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2011 (2304 Js 555/11) ist der Antragsteller wegen Diebstahls in zwei Fällen zu 3 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Entsprechend den Urteilsgründen entwendete der Antragsteller am 19. Mai 2011 in den Firmengeschäftsräumen der Firma C. in Hamburg ein Navigationsgerät im Wert von 129,00 Euro, was videografiert wurde. Am 31. Mai 2011 entwendete er dort erneut ein Navigationsgerät mit einem Verkaufspreis von 129,00 Euro. Diesmal wurde der Antragsteller im Anschluss an die Tat festgenommen und saß bis zum 27. Juni 2011 in Untersuchungshaft. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg vom 27. Juni 2011 hat der Antragsteller die Taten begangen, um sich davon Heroin zu kaufen. Der Antragsteller erklärte, er wolle bei seiner Familie in Rumänien anrufen, damit diese ihm Geld schicke und er in Rumänien eine Therapie machen könne. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er ca. für einen Monat drogenfrei gewesen, habe aber die falschen Freunde gehabt und dann wieder Drogen genommen. Er müsse als erstes mit den Drogen fertig werden. Vor der Begehung der Taten habe er jeweils Drogen genommen. Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 (2304 Js 820/11) ist der Antragsteller wegen Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Danach hat der Antragsteller am 4. August 2011 mit einem unbekannt gebliebenen Helfer einen Fernseher im Verkaufswert von 229,00 Euro entwendet. Ausweislich der Urteilsgründe hatte der Antragsteller an diesem Tag bereits Heroin konsumiert, wodurch seine Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB nicht eingeschränkt gewesen ist. Nach den Einlassungen des Antragstellers in der Hauptverhandlung wollte er den Fernseher verkaufen, um sich Heroin zu kaufen. Er konsumiere täglich ca. 2 - 3-mal Heroin und benötige hierfür ca. 20 - 30 Euro. Er sei nach Deutschland gekommen, da er hier arbeiten wollte; er sei gelernter Elektromechaniker, lebe von Geld, das sein Vater ihm jeden Monat schicke (ca. 300 - 400 Euro) oder „klaue“. Er habe keine Therapie gemacht, weil er wieder Drogen genommen habe. Er möchte keine Therapie machen und wolle keine Drogen mehr nehmen. Er wolle nach Hause und dort arbeiten. Der Antragsteller ist am 4. August 2011 in Untersuchungshaft gekommen, an welche sich die derzeit andauernde Strafhaft angeschlossen hat. Ausweislich der Gefangenenpersonalakte hat der Antragsteller angegeben, nach seiner Entlassung nach Rumänien zurückkehren bzw. nach Dänemark reisen zu wollen, um dort Arbeit aufzunehmen. An dem Polamidon-Programm wolle er nicht mehr teilnehmen. Beim Zugangsgespräch am 25. November 2011 gab der Antragsteller an, seinen Lebensunterhalt durch wechselnde, nicht angemeldete Beschäftigungen zu verdienen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2012, dem Antragsteller zugestellt am 13. Januar 2012, stellte das Einwohnerzentralamt der Antragsgegnerin den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Feststellung an und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Rumänien an, sofern er nicht binnen 2 Wochen ausreise. Die Straftaten des Antragstellers rechtfertigten aufgrund der großen kriminellen Energie eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i.S.d. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Die Gefährdung sei hinreichend schwer und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft. Dabei müssten die durch die Straftat hervorgerufenen Folgeschäden (Kosten der Staatsanwaltschaft, Gerichte etc.) und auch die Folgen der Taten für die Geschädigten berücksichtigt werden. Angesichts der im Wiederholungsfall zu erwartenden Schäden am Eigentum potentieller Tatopfer liege die Feststellung des Freizügigkeitsverlustes daher im Grundinteresse der hiesigen Gesellschaft. Es könne nicht verantwortet werden, den Antragsteller im Bundesgebiet zu belassen, da das Recht auf Freizügigkeit nicht dazu diene, kriminellen Verhaltensweisen im Bundesgebiet Raum zu geben. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung privater und öffentlicher Interessen falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei geboten, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu bewahren und die Allgemeinheit vor weiteren kriminellen Angriffen durch den Antragsteller zu schützen. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012, bei der Beklagten eingegangen am 27. Januar 2012, Widerspruch mit der Begründung, die von ihm begangenen Straftaten rechtfertigten keine Entziehung des Freizügigkeitsrechts. Am 7. Februar 2012 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Einwohnerzentralamt der Antragsgegnerin, dass er mit einer Abschiebung nicht einverstanden sei, da er nach Holland gehen wolle (Bl. 78 d.SA). Der Antragsteller hat am 13. Februar 2012 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Straftaten, die der leichten Kriminalität zuzuordnen seien, rechtfertigten nicht den Verlust des Freizügigkeitsrechts; sie würden keine erhebliche kriminelle Energie aufweisen. Es handele sich ausschließlich um gewaltfreie Beschaffungskriminalität zulasten großer Einkaufsketten; Privatpersonen seien nicht geschädigt worden. Die angestrebte Beute sei jeweils nicht sehr hoch gewesen. Die derzeitige Freiheitsstrafe übe einen erheblichen Eindruck auf den Antragsteller aus. Es sei daher nicht zu besorgen, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung wieder straffällig werde. Auch überwiege das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet das besondere öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. Januar 2012 gegen die Verfügung des Einwohnerzentralamtes vom 10. Januar 2012, wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sei aus, der Antragsteller habe trotz jeweils erlittener Untersuchungshaft eine extreme Rückfallgeschwindigkeit gezeigt. Ohne die Befreiung von seiner Drogensucht sei ein straffreies Verhalten nicht zu erwarten. Da der Antragsteller jedoch keine wirkliche Einsicht in diese Problematik zeige, insbesondere nicht zu einer Therapie bereit sei, sei der Verlust des Freizügigkeitsrechtes gerechtfertigt. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die den Antragsteller betreffende Ausländerakte, die Gefangenenpersonalakte sowie die Strafakten betreffend die Verfahren 2304 Js 1146/11, 3391 Js 124/11, 2304 Js 555/11 V, 2304 Js 820/11 und 219 g XIV 51/12 vorgelegen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzuges erlassene Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässig; dem Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 75 HmbVwVG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung des Sofortvollzuges erlassene Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts begehrt, ist der Antrag abzulehnen. 1.1. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts im angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2012 entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich hinreichend begründet. 1.2. Im Übrigen überwiegt bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da die angefochtene Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aller Voraussicht nach rechtmäßig und der dagegen erhobene Widerspruch somit voraussichtlich erfolglos sein wird. 1.2.1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist § 6 FreizügG/EU. Die Voraussetzungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU sind vorliegend nicht einschlägig, da der volljährige Antragsteller weder ein Daueraufenthaltsrecht erworben noch sich in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann daher gegenüber dem Antragsteller u.a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung festgestellt werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung, welche eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, genügt für sich allein nicht, um diese Maßnahme zu begründen; diese darf vielmehr ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Unionsbürgers gestützt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen, § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.1977, C-30/77, Rs 1977, 1999, „Bouchereau“; Urt. v. 4.10.2007, C-349/96, Rs 2007 I-08167, „Polat“; BVerwG, Urt. v. 3.8.2004, 1 C 30/02, BVerwGE 121, 297). Der Europäische Gerichtshof hat dabei in der Entscheidung vom 4. Oktober 2007 (Rn. 28 - 39) deutlich gemacht, dass es, auch wenn eine Vielzahl von kleineren Straftaten vorliegt, welche für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der Gesellschaft zu begründen, allein darauf ankommt, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, sei hierbei für sich genommen ohne Bedeutung. 1.2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts rechtfertigende hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Antragsteller vor, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Das Gericht ist auf der Grundlage der beigezogenen Akten überzeugt davon, dass der Antragsteller nach Entlassung aus der Strafhaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in kürzester Zeit erneut in einem erheblichen Umfang Straftaten begehen wird, um seine Drogensucht zu finanzieren. Dies ergibt sich für das Gericht aus Folgendem: Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut Drogen - insbesondere Heroin, aber auch andere Suchtmittel - konsumieren wird. Denn der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben seit dem 19. oder 20. Lebensjahr - also seit ca. 11 - 12 Jahren drogenabhängig. Er hat bisher keine Therapie gemacht. Nach seinen eigenen Angaben war er nach dem zwangsweise erfolgten Entzug während der Untersuchungshaft und der Entlassung aus der Haft am 14. April 2011 - trotz zweier strafrechtlicher Verurteilungen und der verhängten Bewährungsstrafe - gerade einmal einen Monat drogenfrei. Der Antragsteller selbst bezeichnet sich als leicht zu beeinflussenden Menschen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2011 vorgebracht hat, er wolle nach Rumänien zurückkehren, um dort eine Therapie zu machen, ist dieses Vorbringen nicht mehr aktuell. Denn der Antragsteller hat u.a. am 7. Februar 2012 gegenüber dem Einwohnerzentralamt erklärt, dass er mit einer Abschiebung nach Rumänien nicht einverstanden sei, weil er nach Holland gehen wolle. Angesichts der langen Drogenabhängigkeit des Antragstellers, seiner sehr labilen Persönlichkeitsstruktur sowie der völlig fehlenden sozialen Beziehungen im Bundesgebiet und der offenbar ebenfalls nur sehr rudimentär bestehenden persönlichen Beziehungen zu Verwandten in seinem Heimatland geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Haft nach kürzester Zeit wieder Drogen nehmen wird. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich anders verhalten wird, als im Anschluss an die bereits zwei Mal erlittene Untersuchungshaft. Soweit der Antragsteller vorträgt, die derzeitige Freiheitsstrafe mache einen erheblichen Eindruck auf ihn, kann das Gericht nicht erkennen, dass der Antragsteller durch die Strafhaft in einem Maße gefestigt wurde, dass er - angesichts der geschilderten Umstände - einem Rückfall in den Drogenkonsum widerstehen könnte. Auch bisher haben den Antragsteller weder die Verurteilungen noch die bereits zwei Mal erlittene Untersuchungshaft noch die verhängte Strafhaft auf Bewährung von einem erneuten Drogenkonsum abhalten können. Des Weiteren dürfte der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Strafhaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden. Zwar verfügt der Antragsteller offenbar über eine Ausbildung als Elektromechaniker. Dennoch ist es ihm, auch aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse und seiner Drogenabhängigkeit, seit seiner Einreise nicht gelungen eine feste Arbeitsstelle zu finden. Es sind keine Umstände erkennbar, dass sich nach der Entlassung des Antragstellers aus der Haft hieran etwas ändern könnte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung erneut mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit straffällig werden wird, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Insoweit erscheint es äußerst wahrscheinlich, dass der Antragsteller erneut Diebstahlsdelikte begehen wird und zwar in einem ähnlichen Umfang, wie er auch den bisherigen Verurteilungen zugrunde gelegen hat. Aus dem bisherigen Verhalten des Antragstellers ist daher zu erwarten, dass er auch in Zukunft die öffentliche Ordnung durch Straftaten beeinträchtigen wird. Das zu erwartende kriminelle Verhalten stellt eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Grundinteresse der Gesellschaft besteht vorliegend in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens seiner Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des darin gewährleisteten Eigentumsschutzes. Die hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, welche das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ergibt sich dabei aus der erheblichen Anzahl von Straftaten innerhalb kürzester Zeit (6 Straftaten innerhalb von ca. 7 Monaten in Freiheit). Auch wenn jede einzelne Straftat nicht so gewichtig erscheint, so führt deren Vielzahl in kürzester Zeit dennoch zu einer hinreichend schweren Gefährdung. Denn mit den Straftaten sind - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - nicht nur Eigentumsverletzungen der Geschädigten verbunden, sondern es entstehen auch Belastungen und Kosten für die Gesellschaft, wie z.B. die Kosten der Strafverfolgung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft, Gerichtskosten, Unterbringung in Haft etc. Auch wenn diese in Einzelfällen das Grundinteresse der Gesellschaft möglicherweise noch nicht berühren, so führen sie doch in der vom Antragsteller zu erwartenden Häufung zu einer Belastung, die - käme sie in einer Vielzahl von Fällen vor - die Funktionsfähigkeit der gesellschaftlichen Grundordnung beeinträchtigen würde. Dass mit dem gezeigten - und zu erwartenden - Verhalten des Antragstellers ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist, zeigt sich dabei u.a. auch darin, dass gegenüber dem Antragsteller zuletzt eine sechsmonatige Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt worden ist. Dieses Strafmaß unterfällt nicht mehr der leichten Kriminalität, sondern ist nach der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsuntreue bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Dies zeigt sich auch darin, dass eine derartige Straftat erst nach 15 Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt werden würde, § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG; lediglich die in § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG genannten Verurteilungen unterliegen der maximalen Tilgungsfrist von 20 Jahren. 1.2.3. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und die maßgeblichen Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Die Entscheidung greift angesichts der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Integration des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig in das Freizügigkeitsrecht des Antragstellers oder seine Rechte aus Art. 8 EMRK ein. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen, soweit sich dieser gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Denn diese wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Androhung der Abschiebung nach Rumänien findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU bzw. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 59 AufenthG. Danach soll die Abschiebung u.a. mit dem Bescheid, in welchem der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wird, angedroht werden. Die dabei zu setzende Ausreisefrist von mindestens einem Monat durfte vorliegend ausnahmsweise auf 14 Tage verkürzt werden, da der Antragsteller aufgrund der hohen Rückfallgefährdung unmittelbar aus der Haft abgeschoben werden sollte; insoweit handelte es sich um einen dringenden Fall i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU. Die gesetzte Ausreisefrist von 14 Tagen belässt dem Antragsteller hinreichend Zeit, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er das Land verlassen kann, und gibt ihm die Gelegenheit, Rechtsbehelfe einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.1979, I C 70.77, DÖV 1980, 455; Epe in: GK-AufenthG, Stand November 2009, IX - 2 § 7 Rn. 23 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.