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Gerichtsbescheid

24 K 5186/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0918.24K5186.12.00
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Leitsätze

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren wegen Totschlags zum Nachteil der Ehefrau

unter Berücksichtigung von BVerwG; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -.

Keine Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auch bei langjährig legalem Aufenthalt

Keine Anwendung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG

Geltung und Anwendung der Je-Desto-Formel

Abschiebungsanordnung mit hilfsweiser Abschiebungsandrohung

auch bei noch nicht vollziehbarer Ausreisepflicht

Befristung der Wirkungen der Ausweisung;

- Klageart

– u.U. spätere Herabsetzung bei früher Bestimmung der Länge der Frist

- gebundene Entscheidung, volle gerichtliche Überprüfbarkeit

- Bemessung der Frist, Kriterien

§§ 53 Nr. 1, 56 Nr. 1 AufenthG; Art. 6 ARB; Art. 6 GG; Art. 8 EMRK

§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren wegen Totschlags zum Nachteil der Ehefrau unter Berücksichtigung von BVerwG; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -. Keine Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auch bei langjährig legalem Aufenthalt Keine Anwendung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG Geltung und Anwendung der Je-Desto-Formel Abschiebungsanordnung mit hilfsweiser Abschiebungsandrohung auch bei noch nicht vollziehbarer Ausreisepflicht Befristung der Wirkungen der Ausweisung; - Klageart – u.U. spätere Herabsetzung bei früher Bestimmung der Länge der Frist - gebundene Entscheidung, volle gerichtliche Überprüfbarkeit - Bemessung der Frist, Kriterien §§ 53 Nr. 1, 56 Nr. 1 AufenthG; Art. 6 ARB; Art. 6 GG; Art. 8 EMRK § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 00. März 1967 in Gemerek geboren und ist türkischer Staatsangehö¬riger. Nach einer ersten Besuchseinreise Anfang 1992 kehrte der Kläger zunächst in die Türkei zurück. Dort ehelichte er am 21. Oktober 1992 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt daraufhin ein Visum und anschließend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Trotz erheblicher Zweifel an deren Be¬stand wurde diese Aufenthaltserlaubnis mehrfach verlängert; im Oktober 1999 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Die Ehe mit der Deutschen wurde im Sommer 1996 geschieden, und der Kläger heiratete im Januar 1997 die Landsmännin, mit der schon zuvor mehrere Jahre lang zusammengelebt zu haben er unter Verdacht stand. Aus der Ehe ging im Juli 1998 eine Tochter hervor. In den Jahren seines Aufenthaltes ist der Kläger unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten auf dem Schlachthof, als Bauhelfer oder bei N nachgegangen, bevor er seit 2002 als Hilfskraft im Garten- und Landschaftbau gearbeitet hat. Diese Stellung kündigte er im Herbst 2009 zunächst selbst, nahm diese Kündigung auf Anraten zurück und wurde Ende 2009 wegen rückläufiger Auftragslage arbeitgeberseitig gekündigt. Der Kläger verfügt über keinen Schulabschluss und nur geringe Bildung. Die deutsche Sprache beherrscht er immer noch nur unzureichend; inzwischen nutzt er die Zeit in Jus-tizvollzugsanstalt für die Teilnahme an einem Kurs Deutsch für Ausländer. Das Landgericht Wuppertal verurteilte den Kläger im August 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren wegen Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau. Der Kläger war mit der Absicht seiner Frau, sich von ihm zu trennen, nicht einverstanden; er hatte sich eine Pistole besorgt und damit seiner Frau am Mittag des 15. Januar 2010 zwei Mal in den Kopf ge¬schossen; ein danach auf sich selbst abgegebener Kopfschuss blieb weitgehend folgenlos. Das Landgericht stellte fest, dass es sich nicht um eine Affekttat gehandelt habe, der Kläger habe sich nicht in einem Ausnahmezustand befunden und sei auch nicht vermindert schuldfähig gewesen; die Tatbegehung sei vielmehr planvoll und weise bilanzierende Elemente auf. Seit Oktober 2010 verbüßt der Kläger die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt im Bezirk der Be¬klagten; zwei Drittel wird er im Januar 2016 erreicht haben; reguläres Strafende wäre der Januar 2019. Mit Blick auf die seinerzeit noch unbeantworteten europarechtlichen Fragen hinsichtlich der Ausweisung assoziationsrechtlich Begünstigter stellte die Beklagte die Ausweisung im August 2011 noch zurück. Im März 2012 hörte sie den Kläger sodann zu dieser Maß-nahme an. Nach einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom Februar 2012 verfügt der Kläger über wenige soziale Bindungen im Bundesgebiet, erhält nur in unregelmäßigen Abständen Besuch von Freunden und Bekannten; die Familienangehörigen lebten überwiegend in der Türkei; zu ihnen werde der Kontakt über Telefonate aufrechterhalten. Die im Haushalt des die Vormundschaft ausübenden Onkels lebende Tochter lehnt jegli-chen Kontakt zum Kläger ab; nachdem ein Kontaktverbot ausgesprochen wurde, hält sich der Kläger auch seinerseits daran. In der Haft verhalte sich der Kläger unauffällig, so dass es keiner disziplinarischen Maß-nahmen bedurfte. Maßnahmen der schulischen Weiterbildung seien nicht geplant. Eine Auseinandersetzung mit den Ursachen der Straftat sei nicht erfolgt; Kontakte zum psy-chologischen Dienst bestünden nicht. Prognostisch ungünstig sei "sicherlich, dass Herr D noch keinen Zugang zu seiner Straftat gefunden hat und er in der BRD über kaum stabilisierende Kontakte verfügt." Die Beklagte nahm diese Verurteilung zum Anlass, den Kläger nach Einsicht in die Straf-akte mit der hier angegriffenen, tags darauf zugestellten Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2012 unter Bezugnahme auf § 53 Nr. 1 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik auszuweisen. Desweiteren ordnete sie die Abschiebung des Klägers in die Türkei aus der Haft heraus an und setzte ihm für den Fall vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie ihn in die Türkei abzuschieben androhte. Dabei nahm die Behörde an, dem Kläger erwachse mit Blick auf seine Erwerbstätigkeit Schutz aus dem ARB sowie wegen der Niederlassungs-erlaubnis aus § 56 Nr. 1 AufenthG; zusammen mit den zu berücksichtigenden schutzwür-digen Bindungen im Sinne des Art. 6 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK verfügte sie deshalb die Ausweisung nach Ermessen. Des Weiteren befristete die Beklagte die Einreisesperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 8 Jahre nach Ausreise. Der Kläger hat am 19. Juli 2012 Klage erhoben und trägt vor, die Behörde habe zwar zu-treffend erkannt, dass sie ihre Maßnahme nach Ermessen zu treffen habe, dies jedoch fehlerhaft ausgeübt; der Kläger sei nicht vorbestraft, bei dem Totschlag handele es sich nicht etwa um ein "Ehrendelikt" wie nicht zuletzt die legale Beendigung der ersten Ehe zeige; eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, habe es sich doch um eine einmalige Situation und eine bloße Beziehungstat gehandelt. Der Kläger habe seinen Arbeitsplatz unverschuldet verloren; eine Tätigkeit im Garten- und Landschaftsbau sei in der Türkei nicht möglich. Die Behörde habe die persönlichen Bindungen des Klägers nicht richtig gewürdigt; was den Umgang mit der Tochter angehe, so halte er sich an das Kontaktverbot, wolle später wieder Unterhalt für sie entrichten und nicht der Möglichkeit verlustig gehen, im Falle eines ihrerseitigen Sinneswandels den Umgang mit der Tochter wieder pflegen zu können. In der Türkei sei er allein und ganz auf sich gestellt; die Annahme der Behörde, er werde dort von der Familie im Sinne eines "rund um sorglos-Paketes" empfangen, sei rein fiktiv. Seine Lernfähigkeit habe er mit der Beachtung des Kontaktverbotes sowie der Teilnahme an dem Sprachkurs gezeigt. Die Befristung sei mit Blick auf den Kontakt und seine Unterhaltspflicht hinsichtlich der Tochter zu lang. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Stadt Remscheid vom 18.06.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung ihrer Ordnungsverfügung; ausweislich des landgerichtli-chen Urteils gehe von dem Kläger eine gemessen am Schutzgut hinreichend große indivi-duelle Wiederholungsgefahr aus, demgegenüber könne der Verweis, es habe sich um eine Beziehungstat gehandelt, allein nicht verfangen, zumal das Landgericht keine Affekttat angenommen habe und der Kläger einer Auseinandersetzung mit seiner Tat bislang aus dem Wege gegangen sei. Eine Integration sei bei dem Kläger trotz des mehr als 19 Jahre währenden Aufenthaltes nicht auszumachen; er spreche weiterhin nur unzureichend deutsch und sei auch durch-weg eher Hilfsarbeitertätigkeiten nachgegangen; das Fehlen eines schulischen Abschlus-ses sowie die mangelnden Sprachkenntnisse bedingten auch, dass eine Rückkehr auf den deutschen Arbeitsmarkt kaum zu bewerkstelligen sein werde. Im Bundesgebiet verfüge der Kläger über allenfalls untergeordnete persönliche Bindun-gen; seine Tochter lehne aus naheliegenden und aller Wahrscheinlichkeit nach zunächst fortwirkenden Gründen jeglichen Kontakt zu ihm ab; zudem könne sie bei Bedarf den Vater auch genauso gut in der Türkei besuchen, auch sei die Erteilung einer Besuchser-laubnis an ihn später nicht ausgeschlossen. Der Kontakt zur Familie in der Türkei bestehe hingegen fort; die dortigen Lebensverhältnisse seien dem Kläger angesichts einer Aus-reise erst mit 26 Jahren auch durchaus bekannt; dass er dort in seinem Alter einer Tätig-keit im Garten- und Landschaftsbau nicht werde nachgehen können, erscheine wenig na-heliegend. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-licher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 1. Die mit anwaltlicher Hilfe formulierten Anträge versteht das Gericht dahin, dass der Kläger in erster Linie die Ausweisung und Abschiebungsregelung anfechten wolle; einer Verpflichtungsklage auf (neuerliche) Legalisierung seines Aufenthaltes bedürfte es im Er-folgsfalle nicht, so dass das Gericht annimmt, der Kläger wolle mit diesem Petitum seinen Wunsch auf weiterhin legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bekräftigen. Die so verstandene Klage ist unbegründet: Ausweisung und Abschiebungsregelung sind rechtmäßig und ver-letzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die einschlägigen Normen herangezogen (dazu 2.) und einwandfrei angewendet (dazu 3.). Soweit mit Blick auf den Einwand, die Befristung sei zu lang, anzunehmen ist, dass diese Maßnahme in die Klage einbezogen sein soll, bestehen hinsichtlich dieser Maßnahme Be-denken weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Bemessung der Frist (dazu 4.). 2. Die Beklagte hat Ausweisung und Abschiebungsregelung zutreffend auf das AufenthG gestützt. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob der Kläger mit Blick auf seine Erwerbstätigkeit in den Genuss der Schutzwirkungen des Art. 6 ARB gelangt ist. Denn auch wenn man dies zu seinen Gunsten annimmt, richteten sich die getroffenen Maßnahmen nach dem AufenthG. Dass assoziationsrechtlich Begünstigte selbst bei langjährig legalem Aufenthalt nicht dem Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie unterfallen und deshalb etwa an den besonderen Maßstäben für Unionsbürger nach Maßgabe des § 6 FreizügG/EU zu beurteilen wären, kann als geklärt betrachtet werden, nachdem auch der Gerichtshof der Europäischen Ge-meinschaften die strukturellen Unterschiede zwischen dem Assoziationsrecht und der Uni-onsbürgerschaft ausdrücklich anerkannt hat; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C 371/08 – (Ziebell) Rdnr. 74. In Rdnr. 54 des Schlussantrages des Generalanwaltes Bot heißt es: "Zwar verfügen die türkischen Staatsangehörigen nach dem Assoziationsabkommen über spezifische Rechte, die ihnen gegenüber den übrigen Drittstaatsangehörigen eine Sonderstellung verleihen, je-doch haben sie nicht die Eigenschaft von Unionsbürgern, und die für sie geltende rechtliche Regelung ist nicht mit der zu vergleichen, die für die Unionsbürger gilt." Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 18 A 2665/11 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 14 -. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Ebenso geklärt ist, dass auch ein assoziationsrechtlich Begünstigter sich nach deren Auf-hebung durch Art. 38 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie nicht mehr auf die gemeinschafts-rechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG berufen kann Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 22 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rdrn. 53; bestätigt im Beschluss vom 27. Juni 2012 – 18 A 2665/11 -. Im Ergebnis ebenso Urteil des Gerichts vom 17. November 2011 – 24 K 3287/10 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Bei der mithin ungeachtet etwaiger assoziationsrechtlicher Begünstigung des Klägers ge-botenen Anwendung des AufenthG ist mit Blick auf die etwaige Sonderstellung allerdings zu beachten, dass die Ausweisung nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung erfolgen darf, bei deren gerichtlicher Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeit-punkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen und zu prü-fen ist, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 – Rdnr. 17; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 20;. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -, und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 14, was letztlich mit der nationalrechtlichen Verhältnismäßigkeit übereinstimmt, Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. Rdnr. 21 am Ende. Zu den Grundinteressen der Gesellschaft gehört die Sicherung des friedlichen Zusam-menlebens der Einwohner eines Staates unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung insbesondere in ihrer strafrechtlichen und mithin über die in jedem Rechtsverstoß liegende Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehenden Ausprägung. Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 15; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. März 2012 – 19 E 448/12 – Rdnr. 22, 26, wonach sich dies auch aus einer Vielzahl "kleinerer" Straftaten ergeben kann. 3. Hinsichtlich der angefochtenen Ausweisung und der Abschiebungsregelung hat die Be-klagte mit dem AufenthG die einschlägigen Normen herangezogen und diese auch ein-wandfrei angewendet. Diese Maßnahmen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs.1 Satz1 VwGO. Das Gericht folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und sieht deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entschei-dungsgründe ab. Ergänzend wird angemerkt: a) Bei der Ausweisung ist es aus der hier nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebenden Perspektive des auf die Rüge der Verlet¬zung seiner subjektiv öffentlichen Rechte beschränkten Klägers vom rechtlich Ausgangspunkt her nicht zu beanstanden, wenn die als Haftortbehörde örtli-che zuständige Ausländerbehörde der Beklagten dem mit der Verurteilung aus dem Au-gust 2010 den Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Kläger Schutz aus § 56 AufenthG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in einem solchen Umfange zugebilligt hat, dass sich ihr auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum aufgetan und sie die Maß-nahme auf ihre Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft und dabei im Rahmen der Erfor-derlichkeit maßgebend auf die vom Kläger ausgehende individuelle Wiederholungsgefahr sowie im Rahmen der Angemessenheit auf die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Be-lange des Klägers abgestellt hat. Vgl. dazu etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -; Beschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 -; Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-; Rdnr 21 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -; vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Diese Abwägung aller Umstände des Einzelfalles hat die Ausländerbehörde auf der Grundlage jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers gewerteter tatsächlicher Annahmen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen, indem sie ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerich-tet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 40 VwVfG). Auch das Gericht sieht in der Person des Klägers eine individuelle Wiederholungsgefahr von solchem Gewicht, das die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwen-dig ist und deshalb etwaige schutzwürdige Belange des Klägers mit Blick auf sein Fami-lien- oder sein Privatleben überwiegt. Von dem Kläger geht bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -; Rdnr 12, 15, 16; Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-, Rdnr 12 ; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 12 - eine nicht hinnehmbare individuelle Wiederholungsgefahr in Gestalt der ernsthaft drohen-den Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen, insbesondere der erneuten Begehung ver-gleichbarer Straftaten aus; - vgl. zu diesen Anforderungen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-; Rdnr 15 -. Ausgangspunkt für deren Einschätzung und Gewichtung ist, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je höher das Schutz-bedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 -; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -; Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 2950/00 - m.w.N.; Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 - m.w.N. Dieser gefestigter nationalrechtlicher Rechtstradition, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck des Gefahrenabwehrrechts gleichsam passgenau Rechnung tra-gende Grundsatz kann nach der Überzeugung des Gerichts nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Ge-meinschaften seien "keine verifizierbaren und tragfähigen Ansätze für eine derartige Rela-tivierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (zu) entnehmen", wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint. Ein solch effizientes Instrument zur gebotenen Feinabstimmung des – im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG notwendig – abstrakt-generellen Gesetzes auf den konkret-individuellen Ein-zelfall mit profunder verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und bewährter Übung der An-wendung kann nicht allein dadurch verdrängt werden, dass ein Europäisches Gericht es (noch?) nicht ausdrücklich entdeckt oder gar bestätigt hat, zumal diesem Schweigen kei-neswegs ein Verbot dieser Argumentationsfigur entnommen werden kann. Zudem liegt es schon in der Weite des Anwendungsbereiches des Gefahrbegriffs begrün-det, dass die immanente Wahrscheinlichkeitsprognose einer sachgebiets- und einzelfall-bezogenen Relativierung bedarf, wenn man sie nicht generell auf die Vorgabe reduzieren will, die Maßnahme müsse stets die "ultima ratio" sein, wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst die vorstehend beschriebene obergerichtli-che Kritik zurückgewiesen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 16. Andernfalls würden der Ausländerbehörde – ohne verifizierbare und tragfähige Ansätze – bei der Wahrnehmung des ihr in verfassungskonformer Weise durch den nationalen Ge-setzgeber erteilten Auftrages, mit dem Instrument der Ausweisung wirksam Gefahrenab-wehr zu betreiben, die Hände nahezu völlig gebunden. Die Ausweisung dient jedoch nicht dazu, die Gefährlichkeit des Adressaten zu relativieren, sondern dazu, das legitime gesell-schaftliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit zu realisieren; sie ist ein In-strument der Gefahrenabwehr und keine Quasi-Einbürgerung. Urteil des Gerichts vom 17. November 2011 – 24 K 3287/10 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Ver-fehlungen nur sehr geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich die ihm innewohnende Gefährdung gegen die körperliche Unversehrtheit und vor allem das Recht auf Leben und mithin besonders bedeutsame Schutzgüter richtet. In welchem Maße der Kläger bereit und in der Lage ist, den Respekt vor den erwähnten Gütern seinen persönlichen Interessen unterzuordnen, hat er mit dem abgeurteilten Tot-schlag bewiesen. Inwieweit der – als solcher in seiner Relativierungstendenz gegenüber einem Tötungsde¬likt schon befremdliche und zudem von den Feststellungen des Landgerichts so nicht ge-deckte – Einwand, es habe sich um eine Beziehungstat gehandelt, insofern verfangen soll, bleibt dem Gericht unerfindlich, genießt doch der Schutz des Lebens von Ehefrauen oder anderen Menschen, zu denen der Kläger in engeren Beziehungen stehen könnte, keinen geringeren Wert als der von Jedermann. Zudem weisen die Annahmen des Landgerichts genau in die gegenteilige Richtung, wenn ausdrücklich ausgeführt wird, der Kläger habe nicht im Affekt, sondern eher planvoll gehandelt; die Vorbereitung und das Verhalten nach der Tat seien mit einem Erregungssturm als affektivem Ausnahmezustand nicht zu verein-baren; vielmehr wiesen diese Umstände "auf eine sthenische Affektlage wie Wut oder Zorn hin" (Seite 11 des Urteils). Dieses auch dem erkennenden Gericht angesichts der Tatumstände durchaus nachvoll-ziehbar gezeichnete Bild deckt sich damit, dass der Kläger ausweislich der Verwaltungs-vorgänge nicht zu ersten Mal seinem Unmut mit Gewalt Luft verschafft; so hat er etwa im Frühjahr 2001 aus Ärger über den Fahrpreis die Heckscheibe eines Taxis zerschlagen; und auch das landgerichtliche Urteil erwähnt die zumindest früher zu Tage getretene Nei-gung des Klägers, seine Aggressivität nicht nur verbal, sondern auch physisch auszudrü-cken. Im Kern stützt sich die Annahme des Gerichts, der Kläger könne durchaus in ähnlich rück-sichtsloser Weise vergleichbare Straftaten begehen, aber darauf, dass sich der Kläger seither und bis heute zu seiner Tat nicht stellt. Der Verweis, er habe den Ausstieg aus seiner ersten Ehe immerhin auch auf legalem Wege gefunden, ist zwar richtig, relativiert sich aber auch, wenn man bedenkt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts kaum mehr zweifelhaft sein kann, dass zwischen dem Kläger und der seine Aufenthaltsverfestigung rechtlich flankierenden ersten Ehefrau kaum Berührungspunkte vorhanden waren. Der Kläger hat sich nach der Mitteilung der Justizvollzugsanstalt bislang mit seiner Tat nicht auseinanderzusetzen versucht; er lässt diesbezügliche Ambitionen auch bislang nicht vortragen. Dies unterstreicht die Annahme, der Kläger sehe keinerlei diesbezüglichen Bedarf, sei also mit sich gleichsam im Reinen. Offenbar hat er auch kein Bedürfnis, etwaigen seelischen Nöten mit professioneller Hilfe beizukommen. Diesen Befund kann der Kläger nicht mit dem sinngemäßen Einwand entkräften, die Anstalt sei noch nicht auf ihn zugegangen; abgesehen davon, dass dies schwerlich zu den Aufgaben des Strafvollzuges gehören dürfte, wäre eine solch gleichsam aufgedrängte Hilfe absehbar fruchtlos. Mangels erkennbarer Hinweise auf ein wahrhaftiges Eingeständnis seiner Schuld kann also nicht angenommen werden, der Kläger könne an den den tieferen Grund des ihm in-newohnenden Gefährdungspotentials bildenden Einstellungen etwas geändert oder eine solche Änderung auch nur in Angriff genommen haben. Nach alledem gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, der Kläger könne in abseh-barer Zukunft durch irgendetwas gehindert sein, bei vergleichbarer "sthenischer Affekt-lage" sicher auch nur gewaltfrei, geschweige denn ohne Einwirkungen auf Leib und Leben des Gegenübers reagieren. Dies ist angesichts der bereits hervorgehobenen Bedeutung des gefährdeten Schutzgutes so nicht hinnehmbar. Der so beschriebenen individuellen Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers ste-hen auch keine im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung zu berück-sichtigende und das öffentliche Interesse etwa überwiegende Belange des Klägers mit Blick auf sein Familien- oder sein Privatleben gegenüber. Dazu zählen vor allem: Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -. die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Aus-länders bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staats-angehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das ggfs. abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits. Der bei der Begehung des Totschlag bereits über 40 Jahre alte Kläger hat die bisher rund 20 Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit dem Unterhalten zweier Ehen und nahezu durchgehender Erwerbstätigkeit in eher einfachen Stellungen zugebracht, ohne dadurch jedoch in der Mitte der hiesigen Gesellschaft Fuß zu fassen. Seinen letzten Arbeitsplatz hatte er schon vor der Tat zunächst selbst aufgegeben, kurze Zeit später arbeitgeberseits verloren. Er hat sich nach Lage der Akten vorzugsweise in Kreisen seiner Landsleute bewegt und beherrscht die deutsche Sprache immer noch nur unzureichend. Die schwere Tat liegt gerade einmal gut 2 Jahre zurück; im Strafvollzug hat er sich der formalen Ordnung offenbar angepasst, unternimmt aber keinerlei Versuche, seine Tat und deren psychologische Ursachen in den Blick zu nehmen oder gar aufzuarbeiten. Seine Entfernung aus dem Bundesgebiet wäre auf seine familiäre Situation von nur gerin-gen Auswirkungen, hat er doch zu irgendwelchen Kontakten dieser Art nichts vorgetragen. Seine möglicherweise ernsthaft gehegten Hoffnungen auf eine Reanimation des Kontaktes zu seiner Tochter entbehren nach der Lebenserfahrung auf längere Sicht jeglicher Grund-lage. Allemal wäre jedoch auch dies rechtlich eindeutig nicht hinreichend schützenswert, dass allein deswegen die Ausweisung unangemessen erscheinen könnte. Was die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Klägers zur Bun-desrepublik Deutschland einerseits und zur Türkei andererseits anbelangt, so ist nochmals zu betonen, dass eine tiefere Integration hier nicht auszumachen ist, wohingegen dem Kläger sein Heimatland durch die mehr als 25 Jahre dortigen Lebens und Aufwachsens vor der Einreise sicher bestens vertraut sein dürfte, zumal er die Beziehungen dorthin offenbar nie ganz hat abreißen lassen, sondern auch aktuell zumindest telefonisch pflegt. Die gegen das Vorstehende gerichteten Einwände des Klägers gehen fehl: Die vorgeblich für ihn bedeutsamen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet haben kei-nen greifbaren Niederschlag gefunden, sind offenbar seit der Inhaftierung weitgehend ab-gekühlt. Und wenn der Kläger meint, seine Ausweisung sei erst dann rechtmäßig, wenn die Ausländerbehörde auf der Basis von ihr anzustellender Bemühungen dem Betroffenen ein "rund um sorglos-Paket" geschnürt habe, verkennt er die Maßstäbe. Stand mithin die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall der Ausweisung nicht entgegen, ist es für das Gericht nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde ihren Ermessensspielraum nicht dahin wahrgenommen hat, von der Ausweisung abzustehen. b) Auch die Abschiebungsregelung ist rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage unbe-gründet ist. Gegen die primär verfügte Abschiebungsanordnung - mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft nach den §§ 59 Abs. 5 und 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise - vgl. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 16. Mai 2011 – 24 K 7603/10 - vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -.; vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 B 20.08 – InfAuslR 2009, 231, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebung aus der Haft erfüllt: Vgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung mit denen der eigent¬lichen Abschiebung identisch sind: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 LS 1. Der Kläger ist dem durch die Ausweisung bewirkten Wegfall seiner Niederlassungserlaub-nis mangels erforderlicher Aufenthaltsgenehmigung ausreisepflichtig; § 50 Abs. 1 AufenthG. Wegen § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG war diese Wirkung bereits mit Erlass der Ausweisung und ungehindert der im Übrigen aufschiebenden Wirkung der Klage einge-treten. Da die Ausländerbehörde die Ausweisung hier nicht ausdrücklich für sofort vollziehbar er-klärt hat, ist die Ausreisepflicht nicht über § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sofort vollziehbar geworden. Gleichwohl war nach der Rechtsprechung des Gerichts die Beklagte berechtigt, schon jetzt eine Abschiebungsregelung zu treffen. Denn wie das Gericht im seinem Urteil vom 23. Oktober 1997 - 24 K 3110/96 -; in den Gerichtsbescheiden vom 16. Februar 1998 - 24 K 2663/96 - (Ausweisung); vom 22. März 1999 - 24 K 8288/98 - (Rückbefristung); vom 2. August 1999 - 24 K 4535/98 - (Rücknahme); vom 27. August 2009 – 24 K 9015/08 – (Ausweisung); vom 2. September 2009 – 24 K 4323/09 – (Rückbefristung); vom 10. Oktober 2010 – 24 K 5674/10 – (Ausweisung), entschieden hat, setzt auch die Abschiebungsandrohung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nicht voraus, dass die zu vollziehende Ausrei-sepflicht schon bei Ausspruch der darauf gerichteten Androhung vollziehbar sein muss, wenn die Ausländerbehörde in zulässiger Weise Ausweisung und Abschiebungsandro¬hung in einer Ordnungsverfügung verbindet. So nun auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 -. Schädlich ist es nur, wenn sich die Behörde bei Erlass der Abschiebungsandrohung einer Befugnis zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht für den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausreisefrist berühmt, obwohl bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung eindeutig erkennbar ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt diese Befugnis aus Rechtsgründen nicht haben wird. Dass der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft. Dass die Beklagte dem Kläger zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat, steht mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem Willen von Gesetz und Behörde noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorsieht, bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 58 Abs. 3 AufenthG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dass die tatsächliche Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf, vgl. zu diesem Erfordernis Gerichtsbescheide des Gerichts vom 17. November 2008 – 24 K 3018/08 -; vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -; vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -, ergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen Gefährlichkeit des Klägers als gewaltbereitem Täter ohne stabilisierende familiäre oder sonstige Bindungen. Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird die Beklagte der Ankündigungspflicht nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu genügen haben, und hat deren Beachtung auch schon angekündigt. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung der Abschie-bung keine Bedenken. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder nach einer Abschiebungs-anordnung Anlass und Raum ist. Denn falls der Kläger tatsächlich wie angeordnet aus der Haft heraus abgeschoben wird, entfaltet die Abschiebungsandrohung gar keine Wirkung. Gelangt der Kläger entgegen der Intention der Beklagten doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, ist diese jedenfalls rechtmäßig. Sie ist in zulässiger Schriftform ergangen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) und bedenkenfrei mit der die Ausreisepflicht auslösenden Ausweisung verbunden worden. Dem Kläger ist mit 2 Wochen eine die Grenzen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wahrende Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Staat bestimmt, in den die Abschiebung durch¬geführt werden soll. 4. Wenn man davon ausgeht, der Kläger habe auch die seitens der Behörde ausgespro-chene Befristung zur Kontrolle des Gerichts stellen wollen, so ist die darauf gerichtete Klage - gleich, ob man das zu unterstellende Interesse des Klägers daran, dass die ausgeworfene Frist mit Hilfe des Gerichts (tendenziell auf Null) reduziert wird, prozessual als (Teil)anfechtung der Höhe nach oder als Verpflichtungsklage auf behördliche Herabsetzung versteht - in letzterem Sinne Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 –, Rdnr. 34; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 27, 39 – im Ergebnis unbegründet, weil hinsichtlich dieser Maßnahme Bedenken weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Bemessung der Frist bestehen. Dass die Behörde bereits zusammen mit der Ausweisung bestimmt hat, wie lange die Ein-reisesperre des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten soll, ist nicht zu beanstanden. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Sie entspricht vielmehr der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst § 11 Abs. 1 AufenthG in seiner aktuellen Fassung gegeben hat. Es hat ausgeführt: "Das Richtlinien-umsetzungsgesetz 2011 hat die Rechtslage für die betroffenen Ausländer weiter verbes-sert: § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch. … Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 34. Die zuvor den einbezogenen Normen entnommenen "grund- und menschenrechtlichen Impulse verbunden mit der Absicht des Gesetzgebers, sich am Regelungsmodell der Rückführungsrichtlinie zu orientieren, führen" in der aktuellen Auslegung des Bundesver-waltungsgerichts "in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Erlass einer Entschei-dung zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt." Dem Betroffenen soll so ein Anhaltspunkt für seine Lebensplanung und eine möglichst klare Perspektive eingeräumt werden. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Diese Handhabung, die Entscheidung über die Befristung zeitgleich mit der die zu befris-tende Sperrwirkung auslösenden Verwaltungsentscheidung zu treffen, bringt dabei eine eigene Logik mit sich: Wenn schon im Zeitpunkt der Ausweisung zu prognostizieren ist, für welchen Zeitraum das hiesige öffentliche Interesse eine Fernhaltung des Adressaten ver-langt, um die ihm innewohnende individuelle Wiederholungsgefahr auf ein Maß sinken zu lassen, wonach bei gehöriger Abwägung dieses öffentlichen mit den privaten Interessen des Auszuweisenden sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet vertretbar erscheint, so wird dabei in Kauf genommen, den Betroffenen in seiner aktuellen Gefährlichkeit zu beur-teilen. Dies mag mit Blick auf etwaige positive Entwicklungen in der Persönlichkeit des Auszuweisenden etwa unter dem zukünftigen Eindruck des deutschen Strafvollzuges nicht von Vorteil für ihn sein, ist aber bei einer solchen gesetzlichen Konstruktion auch unver-meidlich; sollte sich die aus der aktuellen Einschätzung gewonnene Bemessung der Länge der Sperrfrist in deren Verlauf als zu hoch erweisen, wäre der Betroffene rechtlich nicht gehindert, diese positive Entwicklung in einen dann grundsätzlich vom Ausland aus anzubringenden Antrag auf neuerliche Entscheidung und kürzere Bemessung einzubrin-gen. In diese Richtung weist auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Vgl. zu einer späteren Herabsetzung der Frist auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 29 am Ende –; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 19 am Ende und Rdnr. 38; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Die Bemessung der Frist ist seit der Änderung des § 11 AufenthG nicht mehr in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. "In der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäi¬schen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren sind die schützenswerten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlautes des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden kann, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall einge¬räumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre." Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 33 –. Vielmehr "ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.)." Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 34. Die Bemessung der Frist hat sich daran zu orientieren, "wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss" Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 29 –, damit die Ausweisung die beabsichtigte spezialpräventive Wirkung erzielt, also prognos-tisch angenommen werden kann, die die Ausweisung tragende individuelle Wiederho-lungsgefahr in der Person des Betroffenen werde entfallen sein. Vgl auch Zeitler/HTK-AuslR/§ 11 AufenthG/zu Abs. 1 Satz 3 bis 7; Anm. 3. Im Interesse gleichmäßiger Verwaltungspraxis und zur Wahrung des Gleichbehandlungs-gebotes erscheint es auch vertretbar zu berücksichtigen, ob Anlass der Ausweisung die Verwirklichung eines Ist-, Regel- oder bloßen Ermessens-Ausweisungsgrundes war. So Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 -. Der hinsichtlich seiner Wirksamkeit auch mit europarechtlichen Argumenten nicht in Zwei-fel zu ziehende - vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rdnr. 90, das davon ausgeht, Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind, seien durch die Inanspruchnahme der "Opt-Out-Klausel" in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie seitens des deutschen Gesetzgebers dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie entzogen; das Bundesverwaltungsgericht hatte dazu in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 34 – ausgeführt: "Im Übrigen dürften sich aus der Richtlinie (das ist die Rückführungsrichtlinie), sofern sie Ausweisungsentscheidungen erfassen sollte, auch keine weitergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Befristung des Einreiseverbotes ergeben, als sie für die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gelten."; und geht in der jüngsten Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 45 ff) ausdrücklich davon aus, dass "den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie" jedenfalls bei gleichzeitigem Ausspruch von Ausweisung und Befristung "im Ergebnis Genüge getan wird", § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gibt zudem vor, dass die Frist in der Regel fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung aus-gewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-heit oder Ordnung ausgeht. Diese Höchstfrist ist jedoch ohne Bedeutung, wenn von dem Kläger im Zeitpunkt der Ent-scheidung Gerichts eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung ausgeht; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 43. Das ergibt sich hier aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Gemessen an diesen Kriterien hält auch das Gericht derzeit eine Frist von 8 Jahren für rechtmäßig. Zunächst war es nicht von vornherein rechtswidrig, die Frist auf mehr als fünf Jahre zu be-stimmen. Denn der Kläger erfüllt mit seiner der Ausweisung zugrunde liegenden Verurtei-lung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren jedenfalls unzweifelhaft die Voraussetzung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten Ausnahmen. Das Gericht vermag auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 - zu folgen, das als "grobe Orientierung" für eine Ist-Ausweisung sechs, eine Regel-Auswei-sung vier und eine Ermessens-Ausweisung zwei Jahre für angemessen halten will. Denn zum einen dürfte eine solche Klassifizierung schon in Ansatz dem ausdrücklichen Gebot der Einzelfallentscheidung in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG widersprechen und zudem schwerlich damit in Einklang zu bringen sein, dass sogar bei einer nicht auf strafrechtlicher Verurteilung beruhenden Ausweisung mehr als fünf Jahre Sperrfrist nicht ausgeschlossen sind. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Der hinter der Ausweisung des Klägers stehende Zweck ist es, ihn durch die Kappung der Legalität seines Aufenthaltes solange vom Bundesgebiet fernzuhalten, bis angenommen werden kann, er werde nicht erneut Straftaten vergleichbarer Bedeutung begehen. Die Einschätzung dieser Gefahr knüpft zunächst an die Erwägungen an, aus denen sich die Ausweisung als solche rechtfertigt; ergänzend ist zu fragen, wann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, der Kläger werde nicht erneut straffällig. Dabei ist von Bedeutung, wie sich der Kläger selbst zu seinen Straftaten stellt und was er für Maßnahmen ergreift, um die ihm innewohnende Gefahr zu minimieren. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -. Hier ist dem Kläger zwar anzurechnen, dass seine Führung in der Haft zu weiteren diszip-linarischen Maßnahmen bislang keinen Anlass geboten hat. Durchschlagend ist jedoch, dass er bislang jegliche Auseinandersetzung mit seiner Tat und deren Ursachen vermis-sen lässt und sich damit von vorneherein den Zugang zu einer etwaigen Aufarbeitung sei-nes Verbrechens verschließt. Angesichts der dem Anschein nach tiefen Verwurzelung sei-ner Gewaltbereitschaft, seines Alters, seiner bisherigen Hartleibigkeit gegenüber den Ver-suchen der hiesigen Rechtsordnung, ihm das Verwerfliche seines Tuns zu vermitteln und der besonderen Schutzbedürftigkeit des von ihm bedrohten Rechtsgutes ist die aktuelle Festsetzung der Sperrfrist auf 8 Jahre völlig angemessen. Als demgegenüber im Ansatz limitierende Faktoren sind die privaten Interessen des Klä-gers zu berücksichtigen, die hier nach der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einherge-henden Einbuße der eigenen Lebensgrundlage in Gestalt einer gesicherten wirtschaftli-chen Existenz und/oder einer familiären Einbindung von nur geringem Gewicht sind. So wenig, wie der Kläger die bisher rund 20 Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz deren nahezu durchgängiger Legalität zu nutzen verstanden hat, um sich wirklich zu integ-rieren, so wenig hart trifft es ihn, vorerst bei seiner Lebensplanung von dem Ansatz aus-gehen zu müssen, nach der Ausreise auf zunächst 8 Jahre nicht wieder einreisen zu dür-fen. Die mit Blick auf einen wenn auch unwahrscheinlichen, so doch auch nicht ausschließba-ren Sinneswandel der Tochter einhergehenden Aspekte hat die Behörde mit dem Verweis auf die Möglichkeiten eines Treffens von Vater und Tochter in der Türkei und einer Betretenserlaubnis für ihn hinreichend einbezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.