Gerichtsbescheid
24 K 6121/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1022.24K6121.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Der Kläger wurde am 00.00.1984 in E geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er verließ die Hauptschulde nach zweimaliger Wiederholung der 7. Klasse ohne Abschluss, konnte den Hauptschulabschluss auch in der Vorstufe zum Berufsgrundschuljahr nicht erlangen und nahm an einer sozialpädagogischen Maßnahme teil, im Rahmen derer ihm schließlich der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach der 9. Klasse gelang; eine Berufsausbildung hat er nach Abbruch zweier Versuche nicht. Er hat als Aushilfskraft in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet. Seit seinem 14. Lebensjahr konsumiert der Kläger Marihuana, seit dem 21. auch Kokain; die daraus entstandene Suchproblematik dauert an. Der Kläger ist ledig und kinderlos; im Bundesgebiet leben seine Mutter und die Geschwister. Er war seit März 1999 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und hielt seit Januar 2001 eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis inne. Mit Blick auf seine Straffälligkeit war der Kläger im Januar 2005 und im Januar 2009 ausländerbehördlich verwarnt worden. 2 Der Kläger ist mehrfach straffällig geworden: 3 Nach mehrmaligen Körperverletzungs- und Raubdelikten aus den Jahren 2005, 2006 und 2010 mit gestaffelt gesteigerten Sanktionen einschließlich mehrmonatiger, zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafen, erfolgte im September 2010 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht L; mit Beschluss vom Juli 2011 fasste das Landgericht B die Strafe neu zu 4 Jahren und 6 Monaten. Der Kläger hatte am 12. Januar 2010 im Vorbeifahren das Opfer erspäht, das ihm seit ein paar Wochen 20 € schuldete, um deren Rückzahlung ein paar Tage zuvor schon eine heftige verbale Auseinandersetzung mit erheblichen Drohungen seitens des Klägers entstanden war. Der Kläger sprang mit einem Messer bewaffnet aus dem Wagen, verfolgte das die Flucht ergreifende Opfer, schlug darauf ein und stach ihm schließlich das Messer mehrere Zentimeter tief in den Bauch; von einem weiteren Stich in den Hals konnte der Kläger durch Dritte gerade noch gewaltsam abgehalten werden. Das Opfer musste einer Notfalloperation unterzogen werden, um die akute Lebensgefahr nach einem blutenden Milzriss abzuwenden. Zum Tatzeitpunkt stand der Kläger unter erst im Monat zuvor verhängter Bewährung und sah einem noch im gleichen Monat anstehenden Gerichtstermin entgegen. Der Kläger wurde am Tattage in Haft genommen und verbüßt diese sowie eine zuvor verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. Zweidrittel-Zeitpunkt wäre Ende September 2013, bei voller Verbüßung säße der Kläger bis zum Ende des Jahres 2015 ein. 4 Die deswegen beabsichtigte Ausweisung des Klägers setzte die Beklagte im August 2011 zunächst mit Blick auf die offenen europarechtlichen Fragen aus. Anfang 2012 holte sie eine Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Justizvollzugsanstalt ein, der feststellt, dass es wegen der positiven Drogenscreenings noch keine konkreten Planungen hinsichtlich einer beruflichen Ausbildung des Klägers gebe, der bislang keine Selbsthilfegruppen besuche und auch nicht den Kontakt zur Suchtberatung gesucht habe; vorrangiges Suchtmittel sei Kokain gewesen. Die Stellungnahme kommt unter dem 6. Februar 2012 zu dem Ergebnis: "Prognostisch ungünstig ist, dass es dem Gefangenen bisher nicht gelungen ist, sich vom Betäubungsmittelkonsum zu lösen, eine Auseinandersetzung mit der Gewalt- und Suchtmittelproblematik hat noch nicht stattgefunden. Im Falle einer Entlassung müsste gegenwärtig mit einem Rückfall in prävollzugliche Verhaltensweisen gerechnet werden." Im April 2012 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung an; er äußerte sich dazu nicht. Auf die ergänzende Nachfrage der Ausländerbehörde teilte die Justizvollzugsanstalt unter dem 9. Juli 2012 mit, es seien seit der Stellungnahme von Februar keine grundlegenden Änderungen eingetreten. 5 Die Beklagte erließ sodann unter dem 25. Juli 2012 die hier angegriffene Ordnungsverfügung, wonach sie den Kläger unter Bezugnahme auf § 53 Nr. 1 AufenthG erneut aus dem Gebiet der Bundesrepublik auswies. Desweiteren ordnete sie die Abschiebung des Klägers in die Türkei aus der Haft heraus an und setzte ihm für den Fall vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie ihn in die Türkei abzuschieben androhte. Ferner befristete sie die Wirkungen der Maßnahme auf einen Zeitpunkt 5 Jahre nach Ausreise oder Abschiebung. Sie maß dem Kläger bei der nach Ermessen getroffenen Entscheidung über die Ausweisung erhöhten Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie eine assoziationsrechtliche Begünstigung aus dem ARB zu, nahm die Rechte des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie die Folgen der Ausweisung bei der Abwägung in den Blick und zog die Stellungnahmen des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt in die Betrachtung ein. 6 Der Kläger hat am 30. August 2012 Klage erhoben, die entgegen der Ankündigung auch nach der neuerlichen Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten bislang nicht über den Hinweis hinaus begründet wurde, der Kläger werde im Vollzug Gelegenheit haben, "über seine Fehler nachzudenken und sich zu ändern." 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juli 2012 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung der Ordnungsverfügung, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 15 1. Den mit anwaltlicher Hilfe formulierten Antrag versteht das Gericht dahin, der Kläger wolle in erster Linie die Ausweisung und Abschiebungsregelung anfechten. Die so verstandene Klage ist unbegründet: diesen Maßnahmen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die einschlägigen Normen herangezogen (dazu 2.) und einwandfrei angewendet (dazu 3.). Soweit anzunehmen ist, dass die Befristung in die Klage einbezogen sein soll, bestehen hinsichtlich dieser Maßnahme Bedenken weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Bemessung der Frist (dazu 4.). 16 2. Die Beklagte hat Ausweisung und Abschiebungsregelung zutreffend auf das AufenthG gestützt. Dabei mag auf sich beruhen, ob dem Kläger assoziationsrechtliche Begünstigungen zugewachsen sind. Denn auch wenn man dies zu seinen Gunsten annimmt, richteten sich die getroffenen Maßnahmen nach dem AufenthG. Dass assoziationsrechtlich Begünstigte selbst bei langjährig legalem Aufenthalt nicht dem Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie unterfallen und deshalb etwa an den besonderen Maßstäben für Unionsbürger nach Maßgabe des § 6 FreizügG/EU zu beurteilen wären, kann als geklärt betrachtet werden, nachdem auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die strukturellen Unterschiede zwischen dem Assoziationsrecht und der Unionsbürgerschaft ausdrücklich anerkannt hat; 17 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C 371/08 – (Ziebell) Rdnr. 74. In Rdnr. 54 des Schlussantrages des Generalanwaltes Bot heißt es: "Zwar verfügen die türkischen Staatsangehörigen nach dem Assoziationsabkommen über spezifische Rechte, die ihnen gegenüber den übrigen Drittstaatsangehörigen eine Sonderstellung verleihen, jedoch haben sie nicht die Eigenschaft von Unionsbürgern, und die für sie geltende rechtliche Regelung ist nicht mit der zu vergleichen, die für die Unionsbürger gilt." 18 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 18 A 2665/11 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 14 -; Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 19 Ebenso geklärt ist, dass auch ein assoziationsrechtlich Begünstigter sich nach deren Aufhebung durch Art. 38 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie nicht mehr auf die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG berufen kann; 20 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 22 ff; 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rdnr. 53; bestätigt im Beschluss vom 27. Juni 2012 – 18 A 2665/11 -. 22 Im Ergebnis ebenso Urteil des Gerichts vom 17. November 2011 – 24 K 3287/10 -; Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 23 Bei der mithin ungeachtet etwaiger assoziationsrechtlicher Begünstigung des Klägers gebotenen Anwendung des AufenthG ist mit Blick auf die etwaige Sonderstellung allerdings zu beachten, dass die Ausweisung nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung erfolgen darf, bei deren gerichtlicher Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen und zu prüfen ist, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, 24 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 – Rdnr. 17; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 20;. 25 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -, 26 und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, 27 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 14, was letztlich mit der nationalrechtlichen Verhältnismäßigkeit übereinstimmt, Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. Rdnr. 21 am Ende. 28 Zu den Grundinteressen der Gesellschaft gehört die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Einwohner eines Staates unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung insbesondere in ihrer strafrechtlichen und mithin über die in jedem Rechtsverstoß liegende Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehenden Ausprägung. 29 Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 15; 30 Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. März 2012 – 19 E 448/12 – Rdnr. 22, 26, wonach sich dies auch aus einer Vielzahl "kleinerer" Straftaten ergeben kann. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 31 3. Hinsichtlich der angefochtenen Ausweisung und der Abschiebungsregelung hat die Beklagte mit dem AufenthG die einschlägigen Normen herangezogen und diese auch einwandfrei angewendet. Diese Maßnahmen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs.1 Satz1 VwGO. Das Gericht folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und sieht deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 32 Ergänzend wird angemerkt: 33 a) Bei der Ausweisung ist es 34 aus der hier nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebenden Perspektive des auf die Rüge der Verletzung seiner subjektiv öffentlichen Rechte beschränkten Klägers 35 vom rechtlichen Ausgangspunkt her nicht zu beanstanden, wenn die als Haftortbehörde örtliche zuständige Ausländerbehörde der Beklagten dem mit der Verurteilung aus dem September 2010 den Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Kläger Schutz aus § 56 AufenthG und den Art. 6 GG und 8 Abs. 1 EMRK in einem solchen Umfange zugebilligt hat, dass sich ihr auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum aufgetan und sie die Maßnahme auf ihre Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft und dabei im Rahmen der Erforderlichkeit maßgebend auf die vom Kläger ausgehende individuelle Wiederholungsgefahr sowie im Rahmen der Angemessenheit auf die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Klägers abgestellt hat. 36 Vgl. dazu etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -; Beschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 -; Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11-; Rdnr 21 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 37 Diese Abwägung aller Umstände des Einzelfalles hat die Ausländerbehörde auf der Grundlage jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers gewerteter tatsächlicher Annahmen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen, indem sie ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 40 VwVfG). 38 Auch das Gericht sieht in der Person des Klägers eine individuelle Wiederholungsgefahr von solchem Gewicht, das die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und deshalb etwaige schutzwürdige Belange des Klägers mit Blick auf sein Familien- oder sein Privatleben überwiegt. 39 Von dem Kläger geht bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 40 - vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -; Rdnr 12, 15, 16; Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-, Rdnr 12 ; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 12 - 41 eine nicht hinnehmbare individuelle Wiederholungsgefahr in Gestalt der ernsthaft drohenden Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen, insbesondere der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten aus; 42 - vgl. zu diesen Anforderungen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-; Rdnr 15 -. 43 Ausgangspunkt für deren Einschätzung und Gewichtung ist, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist; 44 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 -; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -; Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 2950/00 - m.w.N.; Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 - m.w.N. 45 Dieser gefestigter nationalrechtlicher Rechtstradition, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck des Gefahrenabwehrrechts gleichsam passgenau Rechnung tragende Grundsatz kann nach der Überzeugung des Gerichts nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften seien "keine verifizierbaren und tragfähigen Ansätze für eine derartige Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (zu) entnehmen" , 46 wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint. 47 Ein solch effizientes Instrument zur gebotenen Feinabstimmung des – im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG notwendig – abstrakt-generellen Gesetzes auf den konkret-individuellen Einzelfall mit profunder verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und bewährter Übung der Anwendung kann nicht allein dadurch verdrängt werden, dass ein Europäisches Gericht es (noch?) nicht ausdrücklich entdeckt oder gar bestätigt hat, zumal diesem Schweigen keineswegs ein Verbot dieser Argumentationsfigur entnommen werden kann. Zudem liegt es schon in der Weite des Anwendungsbereiches des Gefahrbegriffs begründet, dass die immanente Wahrscheinlichkeitsprognose einer sachgebiets- und einzelfallbezogenen Relativierung bedarf, wenn man sie nicht generell auf die Vorgabe reduzieren will, die Maßnahme müsse stets die "ultima ratio" sein, 48 wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint, auf das auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier abheben will. 49 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst die vorstehend beschriebene obergerichtliche Kritik zurückgewiesen, 50 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 16. 51 Andernfalls würden der Ausländerbehörde – ohne verifizierbare und tragfähige Ansätze – bei der Wahrnehmung des ihr in verfassungskonformer Weise durch den nationalen Gesetzgeber erteilten Auftrages, mit dem Instrument der Ausweisung wirksam Gefahrenabwehr zu betreiben, die Hände nahezu völlig gebunden. Die Ausweisung dient jedoch nicht dazu, die Gefährlichkeit des Adressaten zu relativieren, sondern dazu, das legitime gesellschaftliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit zu realisieren; sie ist ein Instrument der Gefahrenabwehr und keine Quasi-Einbürgerung. 52 Urteil des Gerichts vom 17. November 2011 – 24 K 3287/10 -; Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 53 Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Verfehlungen eher geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich die ihm innewohnende Gefährdung nicht nur gegen das Eigentum, sondern auch die körperliche Unversehrtheit und vor sogar das Leben und mithin bedeutsamste Schutzgüter richtet. Den so bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit sieht auch das Gericht hier als überschritten an. 54 Der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren Konsument zunächst weicher, dann auch harter Drogen und darüber in eine Betäubungsmittelabhängigkeit geraten, die wohl auch eine Ursache für seine sich in Frequenz und Intensität sichtlich steigernde Delinquenz ist. Selbst die anhaltende Erfahrung des Strafvollzuges ist ihm jedoch allem Anschein nach kein hinreichender Anlass, diesem Problem an die Wurzel zu gehen und professionelle Hilfe für die Bekämpfung und schließliche Überwindung seiner Abhängigkeit zu suchen. Vielmehr hat er sich ausweislich des positiven Ausfalls der Screenings auch unter den Umständen des Vollzuges nicht zur Abstinenz bringen lassen, geschweige denn darum bemüht, in therapeutische Begleitung und Betreuung zu kommen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger schon in jüngsten Jahren eine ganz ausgeprägte Neigung zur Anwendung von massiver körperlicher Gewalt gegen seine Mitmenschen an den Tag gelegt hat, 55 so schlug er schon im Alter von 15 Jahren einem Kontrahenten bei einer Auseinandersetzung wegen einer Tage zurückliegenden Angelegenheit im Beistand zweier Mittäter unvermittelt und für das Opfer überraschend mit der Faust an die Schläfe, anschließend mit einem eigens für diesen Zweck mitgeführten Besenstiel auf die Nase; im Herbst 2003 zog er mit seinem Mittäter unter Androhung von Gewalt einen Jugendlichen ab und erlangte dabei 20 €; nach ähnlichem Tatmuster erwirkte er im Sommer 2004 die Herausgabe eines Handys, das anschließend verkauft wurde; bereits im Februar 2004 hatte er einem bereits von einem anderen Täter zu Boden gerungenen Jugendlichen mit dem festen Turnschuh heftig auf den Kopf getreten; das Amtsgericht C gelangt im Januar 2005 deshalb auch zu der Einschätzung: die Taten "wiegen schwer, … zeigen eine große Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit" ; 56 die ihn schließlich zum versuchten Totschlag gebracht hat, so tritt hervor, dass es ein berechtigtes Grundinteresse der Gesellschaft ist, vor der Gefahr neuerlicher Delikte nach Möglichkeit bewahrt zu werden. 57 Hinter dieses legitime öffentliche Interesse muss das angesichts seiner Biographie umso verständlichere Interesse des Klägers, weiterhin im Bundesgebiet leben zu können, jedenfalls einstweilen zurücktreten. Als rechtliche Voraussetzung dafür ist die mit der Ausweisung bewirkte Kappung der Legalität seines Aufenthaltes geeignet und erforderlich. Es wäre mit Sinn und Zweck der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Maßnahme schwerlich vereinbar, die Mitmenschen der abwendbaren Gefahr neuerlicher Angriffe des Klägers auf ihre zentralen Rechtsgüter wie Leib und Leben auszusetzen, zu denen der Kläger sich nicht etwa nur in extremen Ausnahmesituationen hinreißen zu lassen seine Anfälligkeit bewiesen hat, sondern die auch bei klaren Sinnen und aus denkbar nichtigem Anlass zu begehen bereit und in der Lage ist. 58 Auf ein eventuell hinnehmbares Maß reduziert wäre diese dem Kläger innewohnende Gefahr allenfalls, wenn es ihm gelungen wäre, nach erfolgreicher Teilnahme an einer professionellen Therapie über die verlässliche und auch in Belastungssituationen erwiesene und mithin prospektiv dauerhafte Drogenabstinenz hinaus durch weitere entsprechende therapeutische und pädagogische Einwirkungen sicher zu erlernen, zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen vom Einsatz körperlicher Gewalt abzustehen. Eben dafür finden sich in Vorbringen und Akte jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr kommt die - an im Vergleich mit den hier zu beachtenden gefahrenabwehrrechtlichen deutlich niedrigeren Maßstäben messende - Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Justizvollzugsanstalt zu dem zusammenfassenden Ergebnis: Im Falle einer Entlassung müsste gegenwärtig mit einem Rückfall in prävollzugliche Verhaltensweisen gerechnet werden." 59 Zwar kann die Ausländerbehörde die Annahme einer individuellen Wiederholungsgefahr nicht allein auf die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung in der Vergangenheit stützen und trägt bei einem belastenden Verwaltungsakt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung, wozu hier auch die individuelle Wiederholungsgefahr gehört. Aber wenn ein assoziationsrechtlich Begünstigter in der Vergangenheit durch sein tatsächliches Verhalten eine klare Disposition zur Begehung schwerer Straftaten offenbart hat, kann die Behörde durchaus davon ausgehen, dass die Gefahr der neuerlichen Begehung vergleichbarer Straftaten fortbesteht, wenn und solange nicht klare Indizien für einen fundamentalen Wandel in Verhalten, Einstellung und Gesinnung des Betroffenen Anhaltspunkte für die Annahme bieten, er werde in Zukunft rechtskonform verhalten. 60 Gerichtsbescheid des Gerichts vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 61 Denn immerhin zeigt die bisherige Reaktion des Klägers auf die ihm zugedachten staatlichen Sanktionen wie mehrfache ausländerbehördliche Verwarnungen und vor allem die Verbüßung von Freiheitsstrafe, dass er durch diese Maßnahme allein schwerlich zu beeindrucken oder gar zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen ist. 62 So hat er die aus den jugendstrafgerichtlichen Maßnahmen verhängten Sozialstunden nicht geleistet und die deswegen verhängten Arreste nicht verbüßt. Die wegen der nächsten Taten verhängte Betreuung durch das Jugendamt musste ebenfalls ohne Erfolg bleiben, weil der Kläger der Weisung nicht nachkam. Das Amtsgericht C konstatiert im Januar 2005, der Kläger habe "bis heute für sich keine tragfähige Zukunftsperspektive entwickelt," sondern "lebt mehr oder weniger unbekümmert in den Tag hinein, was, wie die Vergangenheit gezeigt hat, ihn anfällig für Straftaten macht." Diese Einschätzung sieht das gleiche Amtsgericht eineinhalb Jahre später bestätigt, als es den Kläger wegen einer neuerlichen Raubtat verurteilen muss: "Allerdings ist die Lebenseinstellung, die der Angeklagte zeigt, außerordentlich bedenklich. Nach wie vor lebt er ziel- und planlos in den Tag hinein und ist nicht bereit, Verantwortung zu übernehmen. In schulischer und beruflicher Hinsicht ist seit langen ein Stillstand bei ihm eingetreten. Er unternimmt auch nichts, um dies nachhaltig zu ändern." Das Landgericht L resümiert im September 2010 nach Aburteilung des versuchten Totschlages: "Dies dokumentiert die Rechtsfeindlichkeit des Angeklagten … und seine fehlende Erreichbarkeit durch staatliche Institutionen." 63 Dass, wie der Prozessbevollmächtigten meint, die Verbüßung der Freiheitsstrafe dem Kläger die Gelegenheit gibt, "über seine Fehler nachzudenken und sich zu ändern", ist so richtig wie bislang nicht eingetreten und mithin außer Betracht zu lassen. 64 Der so beschriebenen individuellen Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers stehen auch keine im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung zu berücksichtigende und das öffentliche Interesse etwa überwiegende Belange des Klägers mit Blick auf sein Familien- oder sein Privatleben gegenüber. Dazu zählen vor allem: 65 Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -. 66 die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das ggfs. abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits. 67 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 68 Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich der Kläger als ein (mit Ausnahme seines Drogenproblems) gesunder junger Mann dar, der ledig und kinderlos sowie ohne feste Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat, die er vermutlich als seinen dauernden Aufenthaltsort betrachtet hat. Zu seiner Mutter besteht ein nach wie vor durch deren Besuche auch in der Justizvollzugsanstalt gepflegter Kontakt; andere tiefere persönliche Bindungen sind nicht bekannt. 69 Der Grad seiner Verwurzelung im Bundesgebiet ist vor allem dadurch bestimmt, dass er stets hier gelebt hat. Die Frage einer Entwurzelung kann sich hinsichtlich der Türkei bei einem hier geborenen und aufgewachsenen jungen Menschen naturgemäß nicht stellen. Dies allein kann angesichts der Bedeutung der durch den Kläger der Gefahr neuerlicher Verletzung ausgesetzten Rechtsgüter freilich nicht hinlangen, die Ausweisung unangemessen zu machen. So ist auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bislang nicht zu entnehmen, die Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation verstoße stets oder auch nur regelmäßig gegen Art. 8 EMRK. 70 Vgl. etwa jüngst: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 41548/06 - 71 Allein sein Leben bislang nur in der Bundesrepublik Deutschland zugebracht zu haben, kann das Grundinteresse der Gesellschaft, vor schweren Straftaten nach Möglichkeit bewahrt zu werden, nicht verdrängen. Es kommt vielmehr auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, 72 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, 73 zu denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 74 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 41548/06 – Rdnr. 55, 75 vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen im Bundesgebiet, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Klägers währenddessen, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zu Gast-und Herkunftsland zählt. 76 Eine wirkliche, gar vertiefte Verwurzelung des Klägers in den hiesigen Lebensverhältnissen lässt sich demnach nicht ausmachen, wenn man in erster Linie seine bisherige Delinquenz und die daraus resultierende Gefahr weiterer schwerer Straftaten, seine unzureichende Schulbildung, das Fehlen einer qualifizierenden beruflichen Ausbildung und damit einhergehend einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz oder für den Fall der Haftentlassung auch nur einer realistischen Aussicht auf deren Aufbau heranzieht. Es handelt sich eher um eine marginalisierte Existenz in allenfalls prekärer Beschäftigung mit deutlicher Affinität zur Betäubungsmittelszene und fester Einbindung in die landsmännische Sprach- und Kulturgemeinde. Vor allem des Letzteren wegen sind ihm die Lebensverhältnisse eines türkisch geprägten Kulturkreises nicht etwa völlig fremd, so dass in der gebotenen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an wirksamer Gefahrenabwehr nicht anzunehmen ist, die mit der Zuführung in die Türkei einhergehende Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht gerechtfertigt. Sich den nach der Lebenserfahrung auftretenden Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung dort stellen zu müssen, kann dem Kläger zum Schutze der Grundinteressen der hiesigen Gesellschaft zugemutet werden. 77 Stand mithin die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall der Ausweisung nicht entgegen, ist es für das Gericht nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde ihren Ermessensspielraum nicht dahin wahrgenommen hat, von der Ausweisung abzustehen. 78 b) Auch die Abschiebungsregelung ist rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage unbegründet ist. 79 Gegen die primär verfügte Abschiebungsanordnung 80 - mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft nach den §§ 59 Abs. 5 und 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise - vgl. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 16. Mai 2011 – 24 K 7603/10 - vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -.; vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; 81 so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 B 20.08 – InfAuslR 2009, 231, 82 bestehen keine rechtlichen Bedenken. 83 Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebung aus der Haft erfüllt: 84 Vgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung mit denen der eigentlichen Abschiebung identisch sind: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 LS 1. 85 Der Kläger ist dem durch die Ausweisung bewirkten Wegfall seiner Niederlassungserlaubnis mangels erforderlicher Aufenthaltsgenehmigung ausreisepflichtig; § 50 Abs. 1 AufenthG. Auch ohne ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit war die Beklagte nach der Rechtsprechung des Gerichts berechtigt, schon die Abschiebung anzudrohen. Denn wie das Gericht 86 im seinem Urteil vom 23. Oktober 1997 - 24 K 3110/96 -; in den Gerichtsbescheiden vom 16. Februar 1998 - 24 K 2663/96 - (Ausweisung); vom 22. März 1999 - 24 K 8288/98 - (Rückbefristung); vom 2. August 1999 - 24 K 4535/98 - (Rücknahme); vom 27. August 2009 – 24 K 9015/08 – (Ausweisung); vom 2. September 2009 – 24 K 4323/09 – (Rückbefristung); vom 10. Oktober 2010 – 24 K 5674/10 – (Ausweisung); vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 – (Ausweisung), 87 entschieden hat, setzt auch die Abschiebungsandrohung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nicht voraus, dass die zu vollziehende Ausreisepflicht schon bei Ausspruch der darauf gerichteten Androhung vollziehbar sein muss, wenn die Ausländerbehörde in zulässiger Weise Ausweisung und Abschiebungsandrohung in einer Ordnungsverfügung verbindet. 88 So nun auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 -. Schädlich ist es nur, wenn sich die Behörde bei Erlass der Abschiebungsandrohung einer Befugnis zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht für den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausreisefrist berühmt, obwohl bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung eindeutig erkennbar ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt diese Befugnis aus Rechtsgründen nicht haben wird. 89 Dass der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft. Dass die Beklagte dem Kläger zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat, steht mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem Willen von Gesetz und Behörde noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorsieht, bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 58 Abs. 3 AufenthG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dass die tatsächliche Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf, 90 vgl. zu diesem Erfordernis Gerichtsbescheide des Gerichts vom 17. November 2008 – 24 K 3018/08 -; vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -; vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 10. Oktober 2010 – 24 K 5674/10 –, 91 ergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen Gefährlichkeit des Klägers als gewaltbereitem Täter ohne stabilisierende familiäre oder sonstige Bindungen. Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird die Beklagte der Ankündigungspflicht nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu genügen haben, und hat deren Beachtung auch schon angekündigt. 92 Schließlich bestehen auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung keine Bedenken. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder nach einer Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn falls der Kläger tatsächlich wie angeordnet aus der Haft heraus abgeschoben wird, entfaltet die Abschiebungsandrohung gar keine Wirkung. Gelangt der Kläger entgegen der Intention der Beklagten doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, ist diese jedenfalls rechtmäßig. Sie ist in zulässiger Schriftform ergangen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) und bedenkenfrei mit der die Ausreisepflicht auslösenden Ausweisung verbunden worden. Dem Kläger ist mit 2 Wochen eine die Grenzen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wahrende Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Staat bestimmt, in den die Abschiebung durchgeführt werden soll. 93 4. Wenn man davon ausgeht, der Kläger habe auch die seitens der Behörde ausgesprochene Befristung zur Kontrolle des Gerichts stellen wollen, so ist die darauf gerichtete Klage 94 - gleich, ob man das zu unterstellende Interesse des Klägers daran, dass die ausgeworfene Frist mit Hilfe des Gerichts (tendenziell auf Null) reduziert wird, prozessual als (Teil)anfechtung der Höhe nach oder als Verpflichtungsklage auf behördliche Herabsetzung versteht - in letzterem Sinne Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 –, Rdnr. 34; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 27, 39 – 95 im Ergebnis unbegründet, weil hinsichtlich dieser Maßnahme Bedenken weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Bemessung der Frist bestehen. 96 Dass die Behörde bereits zusammen mit der Ausweisung bestimmt hat, wie lange die Einreisesperre des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten soll, ist nicht zu beanstanden. 97 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 98 Sie entspricht vielmehr der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst § 11 Abs. 1 AufenthG in seiner aktuellen Fassung gegeben hat. Es hat ausgeführt: " Das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 hat die Rechtslage für die betroffenen Ausländer weiter verbessert: § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch. … 99 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 34. 100 Die zuvor den einbezogenen Normen entnommenen " grund- und menschenrechtlichen Impulse verbunden mit der Absicht des Gesetzgebers, sich am Regelungsmodell der Rückführungsrichtlinie zu orientieren, führen" in der aktuellen Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts " in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Erlass einer Entscheidung zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt." 101 Dem Betroffenen soll so spätestens vor der tatsächlichen Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Anhaltspunkt für seine Lebensplanung und eine möglichst klare Perspektive eingeräumt werden. 102 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 103 Diese Handhabung, die Entscheidung über die Befristung zeitgleich mit der die zu befristende Sperrwirkung auslösenden Verwaltungsentscheidung zu treffen, bringt dabei eine eigene Logik mit sich: Wenn schon im Zeitpunkt der Ausweisung zu prognostizieren ist, für welchen Zeitraum das hiesige öffentliche Interesse eine Fernhaltung des Adressaten verlangt, um die ihm innewohnende individuelle Wiederholungsgefahr auf ein Maß sinken zu lassen, wonach bei gehöriger Abwägung dieses öffentlichen mit den privaten Interessen des Auszuweisenden sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet vertretbar erscheint, so wird dabei in Kauf genommen, den Betroffenen in seiner aktuellen Gefährlichkeit zu beurteilen. Dies mag mit Blick auf etwaige positive Entwicklungen in der Persönlichkeit des Auszuweisenden etwa unter dem zukünftigen Eindruck des deutschen Strafvollzuges nicht von Vorteil für ihn sein, ist aber bei einer solchen gesetzlichen Konstruktion auch unvermeidlich; sollte sich die aus der aktuellen Einschätzung gewonnene Bemessung der Länge der Sperrfrist in deren Verlauf als zu hoch erweisen, wäre der Betroffene rechtlich nicht gehindert, diese positive Entwicklung in einen dann grundsätzlich vom Ausland aus anzubringenden Antrag auf neuerliche Entscheidung und kürzere Bemessung einzubringen. In diese Richtung weist auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. 104 Vgl. zu einer späteren Herabsetzung der Frist auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 29 am Ende –; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 19 am Ende und Rdnr. 38; 105 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 106 Die Bemessung der Frist ist seit der Änderung des § 11 AufenthG nicht mehr in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. "In der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren sind die schützenswerten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlautes des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden kann, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre." 107 Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 33 –. 108 Vielmehr " ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.)." 109 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 34. 110 Die Bemessung der Frist hat sich daran zu orientieren, " wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss" 111 Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 29 –, 112 damit die Ausweisung die beabsichtigte spezialpräventive Wirkung erzielt, also prognostisch angenommen werden kann, die die Ausweisung tragende individuelle Wiederholungsgefahr in der Person des Betroffenen werde entfallen sein. 113 Vgl auch Zeitler/HTK-AuslR/§ 11 AufenthG/zu Abs. 1 Satz 3 bis 7; Anm. 3. 114 Im Interesse gleichmäßiger Verwaltungspraxis und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes erscheint es auch vertretbar zu berücksichtigen, ob Anlass der Ausweisung die Verwirklichung eines Ist-, Regel- oder bloßen Ermessens-Ausweisungsgrundes war. 115 So Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 -. 116 Der hinsichtlich seiner Wirksamkeit auch mit europarechtlichen Argumenten nicht in Zweifel zu ziehende 117 - vgl. dazu etwa 118 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rdnr. 90, das davon ausgeht, Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind, seien durch die Inanspruchnahme der "Opt-Out-Klausel" in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie seitens des deutschen Gesetzgebers dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie entzogen; das Bundesverwaltungsgericht hatte dazu in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 34 – ausgeführt: "Im Übrigen dürften sich aus der Richtlinie (das ist die Rückführungsrichtlinie) , sofern sie Ausweisungsentscheidungen erfassen sollte, auch keine weitergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Befristung des Einreiseverbotes ergeben, als sie für die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gelten."; und geht in der jüngsten Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 45 ff) ausdrücklich davon aus, dass " den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie" jedenfalls bei gleichzeitigem Ausspruch von Ausweisung und Befristung "im Ergebnis Genüge getan wird" . 119 Die Höchstfrist aus § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hat die Beklagte hier eingehalten, wobei klargestellt werden soll, dass diese Frist im vorliegenden Fall jedenfalls wegen der von dem Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung Gerichts ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ohne Belang wäre; 120 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 43. 121 Die Gefahr ergibt sich hier aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. 122 Gemessen an diesen Kriterien hält auch das Gericht derzeit eine Frist von 5 Jahren für rechtmäßig. 123 Das Gericht vermag nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg 124 Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 - 125 zu folgen, das als "grobe Orientierung" für eine Ist-Ausweisung sechs, eine Regel-Ausweisung vier und eine Ermessens-Ausweisung zwei Jahre für angemessen halten will. Denn zum einen dürfte eine solche Klassifizierung schon in Ansatz dem ausdrücklichen Gebot der Einzelfallentscheidung in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG widersprechen und zudem schwerlich damit in Einklang zu bringen sein, dass sogar bei einer nicht auf strafrechtlicher Verurteilung beruhenden Ausweisung mehr als fünf Jahre Sperrfrist nicht ausgeschlossen sind. 126 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 127 Der hinter der Ausweisung des Klägers stehende Zweck ist es, ihn durch die Kappung der Legalität seines Aufenthaltes solange vom Bundesgebiet fernzuhalten, bis angenommen werden kann, er werde nicht erneut Straftaten vergleichbarer Bedeutung begehen. Die Einschätzung dieser Gefahr knüpft zunächst an die Erwägungen an, aus denen sich die Ausweisung als solche rechtfertigt; ergänzend ist zu fragen, wann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, der Kläger werde nicht erneut straffällig. Dabei ist von Bedeutung, wie sich der Kläger selbst zu seinen Straftaten stellt und was er für Maßnahmen ergreift, um die ihm innewohnende Gefahr zu minimieren. 128 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -. 129 Gemessen an diesen Kriterien ist die behördlich getroffene Festsetzung rechtmäßig. 130 Hier ist dem Kläger zwar anzurechnen, dass seine Führung in der Haft zu weiteren disziplinarischen Maßnahmen bislang keinen Anlass geboten hat. Durchschlagend ist jedoch, dass er bislang jegliche Auseinandersetzung mit seiner Tat und deren Ursachen vermissen lässt und sich damit von vorneherein den Zugang zu einer etwaigen Aufarbeitung seines Verbrechens verschließt. Angesichts der dem Anschein nach tiefen Verwurzelung seiner massiven Gewaltbereitschaft, seines Alters, seiner bisherigen Hartleibigkeit gegenüber den Versuchen der hiesigen Rechtsordnung, ihm das Verwerfliche seines Tuns zu vermitteln und der Schutzbedürftigkeit der von ihm bedrohten Rechtsgüter ist die aktuelle Festsetzung der Sperrfrist auf 5 Jahre sicher angemessen. Denn angesichts dessen, dass der Kläger schon beinahe drei Jahre im deutschen Strafvollzug einsitzt, ohne dass dies irgendwelche Wirkungen in Richtung einer Änderung der seine individuelle Wiederholungsgefahr begründenden Haltungen und Einstellungen gezeitigt hätte, ist von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit des Klägers auszugehen, so dass auch kaum anzunehmen ist, die verbleibende Zeit im Vollzug werde insoweit einen Durchbruch bewirken. 131 Als demgegenüber im Ansatz limitierende Faktoren sind die privaten Interessen des Klägers zu berücksichtigen: Eine gesicherte wirtschaftliche Existenz hatte der Kläger schon vor der Inhaftierung nicht, sondern war seit Jahren allenfalls in prekärer Beschäftigung und über Strecken nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme ergänzender öffentlicher Hilfe zu bestreiten; die Einbuße einer eigenen Lebensgrundlage steht also mangels vorheriger Schaffung nicht an. Ob der Kläger weiterhin in den familiären Verband der nach Trennung der Eltern verbliebenen Restfamilie eingebunden ist, ist ebenso wenig bekannt wie etwaige Besuche der Geschwister in der Justizvollzugsanstalt. Zudem würde die relativ geringe Entfernung auch engmaschige Besuchskontakte in der Türkei bei entsprechendem Bemühen durchaus erlauben. 132 Nimmt man all dies zusammen in den Blick, so kommt auch das Gericht zu der abschließenden Einschätzung, dass vorerst bei seiner Lebensplanung von dem Ansatz ausgehen zu müssen, nach der Ausreise auf zunächst 5 Jahre nicht wieder einreisen zu dürfen, den Kläger keineswegs übermäßig hart trifft. Vielmehr wird die Ausländerbehörde die bisher getroffene Befristung mit Blick auf die weitere Entwicklung im Auge behalten und bei weiterem Ausbleiben jeglicher günstiger Prognose unter Umständen noch vor der Abschiebung anheben müssen. 133 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.