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Gerichtsbescheid

24 K 6322/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1015.24K6322.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Der Kläger wurde am 00.00.1968 in seinem Heimatland geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 1991 im Wege der Familienzusammenführung mit seiner türkischen Ehefrau ins Bundesgebiet ein und erhielt ab dem Februar 1992 zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse, bis ihm Anfang 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Aus der Ehe sind in den Jahren 1992 bis 1998 drei Kinder hervorgegangen; der Kläger lebte bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2004 mit der Familie im Bezirk der Beklagten zusammen. Frau und Kinder sind inzwischen eingebürgert. 2 In den Jahren 1993 bis 2001 ist der Kläger unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen; seither lebte er von Sozialhilfe. 3 Der Kläger ist mehrfach straffällig geworden: 4 Nach zwei Verkehrsdelikten aus den Jahren 1993 und 1995 erfolgte 1998 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen eines Betäubungsmitteldeliktes, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im November 2004 verurteilte das Landgericht E den Kläger wegen versuchten schweren Raubes und schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten, die der Kläger in der Justizvollzugsanstalt C verbüßt. 5 Eine erste, auf diese Verurteilungen rekurrierende Ausweisung mit Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2007 hatte die rechtliche Billigung des Gerichtsgefunden, das die dagegen erhobene Klage im Verfahren 24 K 5674/10 mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2010 abgewiesen hatte; diese Ordnungsverfügung war seitens der Beklagten jedoch mit Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2010 aufgehoben worden, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Beschwerdeentscheidung das Fehlen einer Ermessensausübung moniert hatte. 6 Unter dem 14. August 2012 erließ die Beklagte die hier angegriffene Ordnungsverfügung, wonach sie den Kläger unter Bezugnahme auf § 53 Nr. 1 AufenthG erneut aus dem Gebiet der Bundesrepublik auswies. Desweiteren ordnete sie die Abschiebung des Klägers in die Türkei aus der Haft heraus an und setzte ihm für den Fall vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie ihn in die Türkei abzuschieben androhte. Ferner befristete sie die Wirkungen der Maßnahme auf einen Zeitpunkt 7 Jahre nach Ausreise oder Abschiebung. Sie maß dem Kläger bei der nach Ermessen getroffenen Entscheidung über die Ausweisung erhöhten Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie eine assoziationsrechtliche Begünstigung aus dem ARB zu, nahm die Rechte des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie die Folgen der Ausweisung für die familiäre Lebensgemeinschaft bei der Abwägung in den Blick und zog eine Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt von Mitte Februar 2012 in die Betrachtung ein, nach der es dem Kläger an Absprache- und Kontraktfähigkeit sowie an sozialer Kompetenz fehle, den Angeboten der Anstalt mit fehlender Akzeptanz begegne und immer noch nur schlechte Deutschkenntnisse habe. 7 Der Kläger hat am 10. September 2012 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht; er trägt vor, angesichts der ehemals türkischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau sowie der eigenen Erwerbstätigkeit habe er Rechte aus Art. 6 und 7 ARB erworben; die deshalb erforderliche aktuelle individuelle Wiederholungsgefahr habe die Beklagte nur und deshalb unzureichend damit begründet, der Kläger sei in der Vergangenheit straffällig geworden, habe den Raub nicht aus einer ausweglosen Lage heraus begangen und sich in der Haft unangepasst gezeigt; die Beklagte müsse auch alle nach ihrer Entscheidung eingetretenen Tatsachen berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Minderung der individuellen Wiederholungsgefahr mit sich bringen könnten; der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlange eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung; dazu gehöre auch die Einholung eines die Wirkungen des Vollzuges berücksichtigenden psychologischen Gutachtens; schließlich weist der Kläger darauf hin, der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof habe dargetan, dass die Je-Desto-Formel nicht mehr angewandt werden könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. August 2012 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung der Ordnungsverfügung , 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 15 1. Den mit anwaltlicher Hilfe formulierten Antrag versteht das Gericht dahin, dass der Kläger in erster Linie die Ausweisung und Abschiebungsregelung anfechten will. Die so verstandene Klage ist unbegründet: diesen Maßnahmen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die einschlägigen Normen herangezogen (dazu 2.) und einwandfrei angewendet (dazu 3.). Soweit anzunehmen ist, dass die Befristung in die Klage einbezogen sein soll, bestehen hinsichtlich dieser Maßnahme Bedenken weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Bemessung der Frist (dazu 4.). 16 2. Die Beklagte hat Ausweisung und Abschiebungsregelung zutreffend auf das AufenthG gestützt. Dabei soll auf sich beruhen, ob die zwischenzeitige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wirklich hinreichend Anlass gibt, entgegen der bisherigen Annahmen des Gerichts dem Kläger assoziationsrechtliche Begünstigungen zuzubilligen. Denn auch wenn man dies zu seinen Gunsten annimmt, richteten sich die getroffenen Maßnahmen nach dem AufenthG. Dass assoziationsrechtlich Begünstigte selbst bei langjährig legalem Aufenthalt nicht dem Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie unterfallen und deshalb etwa an den besonderen Maßstäben für Unionsbürger nach Maßgabe des § 6 FreizügG/EU zu beurteilen wären, kann als geklärt betrachtet werden, nachdem auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die strukturellen Unterschiede zwischen dem Assoziationsrecht und der Unionsbürgerschaft ausdrücklich anerkannt hat; 17 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C 371/08 – (Ziebell) Rdnr. 74. In Rdnr. 54 des Schlussantrages des Generalanwaltes Bot heißt es: "Zwar verfügen die türkischen Staatsangehörigen nach dem Assoziationsabkommen über spezifische Rechte, die ihnen gegenüber den übrigen Drittstaatsangehörigen eine Sonderstellung verleihen, jedoch haben sie nicht die Eigenschaft von Unionsbürgern, und die für sie geltende rechtliche Regelung ist nicht mit der zu vergleichen, die für die Unionsbürger gilt." 18 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 18 A 2665/11 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 14 -; Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 19 Ebenso geklärt ist, dass auch ein assoziationsrechtlich Begünstigter sich nach deren Aufhebung durch Art. 38 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie nicht mehr auf die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG berufen kann 20 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 22 ff; 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rdnr. 53; bestätigt im Beschluss vom 27. Juni 2012 – 18 A 2665/11 -. 22 Im Ergebnis ebenso Urteil des Gerichts vom 17. November 2011 – 24 K 3287/10 -; Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 23 Bei der mithin ungeachtet etwaiger assoziationsrechtlicher Begünstigung des Klägers gebotenen Anwendung des AufenthG ist mit Blick auf die etwaige Sonderstellung allerdings zu beachten, dass die Ausweisung nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung erfolgen darf, bei deren gerichtlicher Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen und zu prüfen ist, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; 24 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 – Rdnr. 17; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 20;. 25 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 , 26 und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, 27 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 14, was letztlich mit der nationalrechtlichen Verhältnismäßigkeit übereinstimmt, Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. Rdnr. 21 am Ende. 28 Zu den Grundinteressen der Gesellschaft gehört die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Einwohner eines Staates unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung insbesondere in ihrer strafrechtlichen und mithin über die in jedem Rechtsverstoß liegende Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehenden Ausprägung. 29 Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 15; 30 Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. März 2012 – 19 E 448/12 – Rdnr. 22, 26, wonach sich dies auch aus einer Vielzahl "kleinerer" Straftaten ergeben kann. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 31 3. Hinsichtlich der angefochtenen Ausweisung und der Abschiebungsregelung hat die Beklagte mit dem AufenthG die einschlägigen Normen herangezogen und diese auch einwandfrei angewendet. Diese Maßnahmen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs.1 Satz1 VwGO. Das Gericht folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und sieht deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 32 Ergänzend wird angemerkt: 33 a) Bei der Ausweisung ist es 34 aus der hier nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebenden Perspektive des auf die Rüge der Verletzung seiner subjektiv öffentlichen Rechte beschränkten Klägers 35 vom rechtlichen Ausgangspunkt her nicht zu beanstanden, wenn die als Heimkehrbehörde örtliche zuständige Ausländerbehörde der Beklagten dem mit der Verurteilung aus dem November 2004 den Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Kläger Schutz aus § 56 AufenthG und den Art. 6 GG und 8 Abs. 1 EMRK in einem solchen Umfange zugebilligt hat, dass sich ihr auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum aufgetan und sie die Maßnahme auf ihre Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft und dabei im Rahmen der Erforderlichkeit maßgebend auf die vom Kläger ausgehende individuelle Wiederholungsgefahr sowie im Rahmen der Angemessenheit auf die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Klägers abgestellt hat. 36 Vgl. dazu etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -; Beschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 -; Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11-; Rdnr 21 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -; vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 37 Diese Abwägung aller Umstände des Einzelfalles hat die Ausländerbehörde auf der Grundlage jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers gewerteter tatsächlicher Annahmen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen, indem sie ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 40 VwVfG). Auch das Gericht sieht in der Person des Klägers eine individuelle Wiederholungsgefahr von solchem Gewicht, das die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und deshalb etwaige schutzwürdige Belange des Klägers mit Blick auf sein Familien- oder sein Privatleben überwiegt. 38 Von dem Kläger geht bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 39 - vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -; Rdnr 12, 15, 16; Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-, Rdnr 12 ; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 12 - 40 eine nicht hinnehmbare individuelle Wiederholungsgefahr in Gestalt der ernsthaft drohenden Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen, insbesondere der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten aus; 41 - vgl. zu diesen Anforderungen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-; Rdnr 15 -. 42 Ausgangspunkt für deren Einschätzung und Gewichtung ist, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist; 43 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 -; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -; Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 2950/00 - m.w.N.; Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 - m.w.N. 44 Dieser gefestigter nationalrechtlicher Rechtstradition, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck des Gefahrenabwehrrechts gleichsam passgenau Rechnung tragende Grundsatz kann nach der Überzeugung des Gerichts nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften seien "keine verifizierbaren und tragfähigen Ansätze für eine derartige Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (zu) entnehmen" , 45 wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint. 46 Ein solch effizientes Instrument zur gebotenen Feinabstimmung des – im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG notwendig – abstrakt-generellen Gesetzes auf den konkret-individuellen Einzelfall mit profunder verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und bewährter Übung der Anwendung kann nicht allein dadurch verdrängt werden, dass ein Europäisches Gericht es (noch?) nicht ausdrücklich entdeckt oder gar bestätigt hat, zumal diesem Schweigen keineswegs ein Verbot dieser Argumentationsfigur entnommen werden kann. Zudem liegt es schon in der Weite des Anwendungsbereiches des Gefahrbegriffs begründet, dass die immanente Wahrscheinlichkeitsprognose einer sachgebiets- und einzelfallbezogenen Relativierung bedarf, wenn man sie nicht generell auf die Vorgabe reduzieren will, die Maßnahme müsse stets die "ultima ratio" sein, 47 wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint, auf das auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier abheben will. 48 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst die vorstehend beschriebene obergerichtliche Kritik zurückgewiesen, 49 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 16. 50 Andernfalls würden der Ausländerbehörde – ohne verifizierbare und tragfähige Ansätze – bei der Wahrnehmung des ihr in verfassungskonformer Weise durch den nationalen Gesetzgeber erteilten Auftrages, mit dem Instrument der Ausweisung wirksam Gefahrenabwehr zu betreiben, die Hände nahezu völlig gebunden. Die Ausweisung dient jedoch nicht dazu, die Gefährlichkeit des Adressaten zu relativieren, sondern dazu, das legitime gesellschaftliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit zu realisieren; sie ist ein Instrument der Gefahrenabwehr und keine Quasi-Einbürgerung. 51 Urteil des Gerichts vom 17. November 2011 – 24 K 3287/10 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 52 Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Verfehlungen eher geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich die ihm innewohnende Gefährdung gegen das Eigentum und vor allem die körperliche Unversehrtheit und mithin bedeutsame Schutzgüter richtet. Diesen Grad an Wahrscheinlichkeit sieht das Gericht hier als überschritten an. Die Annahme, der Kläger könne durchaus in ähnlich rücksichtsloser Weise vergleichbare Straftaten begehen, resultiert zunächst aus den Umständen der Raubtaten und der ihnen zugrunde liegenden Motivation des Klägers. Er befand sich auch eigenem Empfinden nach weder in einer wirtschaftlichen Notlage noch sah er sich etwa Bedrohungen der Gläubiger seiner Spielschulden ausgesetzt; vielmehr ließ er sich von den ebenfalls reinem Gewinnstreben entspringenden Ideen des weiteren Haupttäters anregen und war ohne größere Überredung zur Beteiligung in maßgeblicher Funktion und unter Verwertung seiner beim Wehrdienst erworbenen Fähigkeiten bereit. Ausschlaggebend war allein die Aussicht, auf schnelle Weise an einen erheblichen Geldbetrag zu gelangen, den er dann auch alsbald für sich verwendete, so dass er schon wenige Wochen nach dem ersten erfolgreichen und ihn mit einer Beute von mindestens 9.500 € ausstattenden Überfall die nächste Tat in Angriff nahm. Letztlich durchzieht die dem Kläger offenbar eigene Bereitschaft, sein Interesse ohne die gebotene Rücksicht auf die Belange und berechtigten Interessen Dritter mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen, seine ganze Akte. So lag der ersten Ahndung eines Verkehrsvergehens aus dem Jahre 1993 schon ein gleich drei andere Fahrzeuge nebst Insassen gefährdendes Überholmanöver ("Kolonnenspringen") zu Grunde, für das er freilich in der Hauptverhandlung die Verantwortung von sich schiebend den anderen Verkehrsteilnehmer haftbar machen wollte. Das Amtsgericht gelangte zu der Einschätzung, der Kläger habe rücksichts- und bedenkenlos sowie aus eigensüchtigen Motiven gehandelt. Seine Strafzumessung hatte das Amtsgericht damit begründet, dem Kläger unmissverständlich klar zu machen, dass er eigene Interessen nicht so hoch werten dürfe, deswegen andere zu gefährden. Die nächste Verkehrsstraftat (Überfahren einer roten Ampel, Überholen vor scharfer Kurve mit anschließender Kollision mit der Bordstein und einem Gerüst, um den Anschluss an eine Hochzeitsgesellschaft nicht zu verlieren) folgte 15 Monate später! Dem deswegen eingetretenen Verlust der Fahrerlaubnis zuwider nahm der Kläger weiter mit einem Kfz am Straßenverkehr teil. Im Sommer 1995 besserte der seinerzeit noch in Arbeit als Maschinenschlosser stehende Kläger sein Einkommen dadurch, dass er als Kurierfahrer für den Import von 300 gr Heroin aus den Niederlanden tätig wurde. 53 Demgegenüber sind keine Aspekte vorgetragen oder ersichtlich, auf die man die Annahme stützen könnte, der Kläger werde in Zukunft solchen Verlockungen widerstehen können. Vor allem aber hat sich der Kläger seither und bis heute seiner Tat nicht in dem Sinne gestellt, dass er sie zum Anlass einer grundlegenden Änderung seiner Einstellungen und Haltungen genommen hätte. So hat er etwa bei seiner Einlassung zu der ersten Ausweisung im Juli 2007 noch sinngemäß angegeben, er sei unter den Einfluss falscher Freunde geraten und habe sich nichts dabei gedacht. Das liegt auf der gleichen Linie der Unbelehrbarkeit, die das Verhalten des Klägers seit nahezu dem Anbeginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kennzeichnet: Denn er hat auch die mehrfachen früheren strafgerichtlichen Sanktionen oder die ausländerrechtlichen Maßnahmen der letzten Jahre nicht zum Anlass genommen, an sich und seinen die hiesige öffentliche Sicherheit gefährdenden Einstellungen und Haltungen zu arbeiten. Schon nach der dritten strafgerichtlichen Verurteilung und lange vor der ersten Ausweisung war er im März 1999 durch eine ausländerbehördliche Verwarnung auf die mit neuerlicher Straffälligkeit einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Risiken hingewiesen worden; dann hätte ihm der Umstand, dass die erste Ausweisung vom Juni 2007 im Oktober 2010 immerhin die Billigung des Gerichts gefunden hatte, zeigen müssen, dass es endgültig an der Zeit ist, eine grundlegende Wende einzuleiten. Schon Anhaltspunkte für eine dahingehende Einsicht als erstem Schritt lässt der Kläger jedoch nicht erkennen. In ähnlich ignoranter Haltung den eigenen Problemen gegenüber war er schon vor der letzten Verurteilung allem Anschein nach nicht motiviert, an der ihn letztlich immer tiefer in Schwierigkeiten führenden und seine ohnehin prekäre wirtschaftliche Situation verschärfenden sowie die Familie belastenden Spielsucht sinnvoller Weise unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe zu arbeiten. Auch insoweit sind bis heute Anhaltspunkte für eine Änderung nicht dargetan. Vielmehr konstatiert der Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 15. Februar 2012 eine "behandlungsbedürftige Suchterkrankung" und eine "behandlungsbedürftige Schuldenproblematik" , weiß aber von Ansätzen zu einer solchen Behandlung nicht zu berichten. Berichtet wird vielmehr: "Grundsätzlich möglichen Plänen (Nachweis von sozial akzeptiertem Verhalten in der Stufe II, Nutzung der BIG-Maßnahme um Defizite zu erkennen und zu bearbeiten, bei Eignung zu gegebener Zeit Prüfung einer Verlegung in die Stufe III/X-Flügel) begegnet Herr H mit fehlender Akzeptanz. Auf Grund der geschilderten Gesamtsituation und fehlenden Einschätzbarkeit des Inhaftierten ist ein Flucht- und Missbrauchsrisiko im Falle einer Verlegung in den offenen Vollzug noch nicht einmal ansatzweise einschätzbar." Vor dem Hintergrund dieser - an im Vergleich zu der hier anstehenden gefahrenabwehrrechtlichen Prognose niedrigeren Maßstäben getroffenen - Einschätzung der dem Kläger innewohnenden individuellen Wiederholungsgefahr ist schwerlich auszumachen, dass die Kappung der Legalität seines Aufenthaltes derzeit wegen mangelnder Gefährlichkeit rechtswidrig sein könnte. 54 Wenn der Kläger demgegenüber vornehmlich anführt, der Begründung der Ausweisung gebreche es an einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften genügenden Herleitung und Absicherung der erforderlichen Gefahrenprognose, so verkennt er die Vorzeichen: Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die Annahme einer individuellen Wiederholungsgefahr nicht allein auf die erfolgte Verurteilung in der Vergangenheit gestützt werden kann und dass bei einem belastenden Verwaltungsakt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung trägt, wozu hier auch die individuelle Wiederholungsgefahr gehört. Aber wenn ein assoziationsrechtlich Begünstigter in der Vergangenheit durch sein tatsächliches Verhalten eine klare Disposition zur Begehung schwerer Straftaten offenbart hat, kann die Behörde durchaus davon ausgehen, dass die Gefahr der neuerlichen Begehung vergleichbarer Straftaten fortbesteht, wenn und solange nicht klare Indizien für einen fundamentalen Wandel in Verhalten, Einstellung und Gesinnung des Betroffenen Anhaltspunkte für die Annahme bieten, er werde in Zukunft rechtskonform verhalten. 55 Zuzugeben ist dem Kläger ohne weiteres, dass die Beklagte gehalten ist, nach ihrer Entscheidung eingetretene tatsächliche Veränderungen auf deren Auswirkungen hinsichtlich der ausländerbehördlichen Gefahrenprognose zu prüfen; insoweit ist jedoch mangels jeglichen konkreten Vortrags oder irgendwelcher Anhaltspunkte aus den Akten nicht ersichtlich, welche Veränderungen aus den letzten 2 Monaten der Kläger denn meinen könnte. Zudem wäre es dem seit geraumer Zeit unter fachkundiger anwaltlicher Beratung stehenden Kläger ein Leichtes, ihm bekannte und die ihm unterstellte individuelle Wiederholungsgefahr wirklich mindernde Umstände zumindest anzuführen; diesbezüglichen Vortrag enthält das sich im Wesentlichen auf die Darlegung von Rechtsansichten beschränkende Klagevorbringen jedoch nicht; schon in der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten zu der Anhörung der Beklagten zur vorliegenden Ausweisung heißt es unter dem 12. Januar 2011: "In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gibt es nichts vorzutragen, was nicht bereits in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 24 L 1413/10 und 24 K 5674/10 schon vorgetragen wurde." Mit der Stellungnahme vom Juni 2012 verweist der Prozessbevollmächtigte auf die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers und reget mit Blick auf die Kinder an, von der Ausweisung bis zum Zweidrittelzeitpunkt abzusehen. 56 Fehl geht der Kläger freilich, wenn er annimmt, es sei die Aufgabe der Ausländerbehörde, ihn gleichsam zum psychologischen Gutachter zu tragen, um eine Suche nach etwaiger Besserung einzuleiten; diesbezügliche Initiativen haben selbstverständlich zunächst von ihm auszugehen; er hat die dazu bestehenden Angebote auch im Vollzug nachzusuchen und wahrzunehmen; danach mag man deren Erfolg durch ein Gutachten erheben. 57 Der so beschriebenen individuellen Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers stehen auch keine im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung zu berücksichtigende und das öffentliche Interesse etwa überwiegende Belange des Klägers mit Blick auf sein Familien- oder sein Privatleben gegenüber. Dazu zählen vor allem: 58 Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -. 59 die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das ggfs. abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits. 60 Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 61 Insoweit ist zu Gunsten des Klägers vor allem anzuführen, dass er jedenfalls bis zu seiner Verlegung von S nach C im Herbst 2010 von seiner Frau und jedenfalls in den ersten Jahren seiner Inhaftierung auch von den drei Kindern wohl recht häufig in der Justizvollzugsanstalt besucht worden ist; die Kinder haben im Frühjahr 2009 ihre Anhänglichkeit auch gegenüber der Ausländerbehörde ausdrücklich schriftlich bekundet. Dass die Familie die Kontakte mit dieser Intensität seither aufrechterhalten hat, ist nicht vorgetragen; der Bericht der Justizvollzugsanstalt von Mitte Februar 2012 führt dazu aus: dass "im Jahr 2012 bisher keine persönlichen Kontakte zu verzeichnen sind." Einer Nachfrage der Ausländerbehörde von Ende Juni 2012 zufolge hat die Familie die Besuchskontakte wieder aufgenommen. Dies allein kann angesichts der Bedeutung der durch den Kläger der Gefahr neuerlicher Verletzung ausgesetzten Rechtsgüter freilich nicht hinlangen, die Ausweisung unangemessen zu machen; auch unter Einbeziehung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit kann das Interesse der Kinder an dem Verbleib ihres Vaters das Grundinteresse der Gesellschaft, vor schweren Straftaten nach Möglichkeit bewahrt zu werden, nicht verdrängen. Dabei ist einzubeziehen, dass der weitere Zeitablauf die schon jetzt nicht mehr durchweg minderjährigen Kinder vom Beistand ihres Vaters wird zunehmend unabhängiger werden lassen; bei voller Verbüßung der Strafe des Klägers wäre das jüngste Kind selbst so gut wie volljährig. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger angesichts seiner geringen beruflichen Qualifikation sowie mangelhafter Sprachkenntnisse nach einer Entlassung im Bundesgebiet wirtschaftlich kaum mehr auf eigene Füße gelangen könnte. Hatte er schon lange vor der Inhaftierung seinen Arbeitsplatz eingebüßt, wäre ihm die Erlangung einer eigenen Existenzgrundlage zumal unter der Hypothek seiner Vorstrafen schwerlich möglich. Was demgegenüber die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Klägers zur Bundesrepublik Deutschland einerseits und zur Türkei andererseits anbelangt, so ist nochmals zu betonen, dass eine tiefere Integration des Klägers selbst hier nicht auszumachen ist, wohingegen ihm sein Heimatland durch die mehr als 20 Jahre dortigen Lebens und Aufwachsens bestens vertraut sein dürfte, so dass ihm auch eine (Wieder-) Eingewöhnung dort, eventuelle mit Hilfe der nach wie vor in der Türkei ansässigen Geschwister durchaus zumutbar. In welchem Maße der Kläger weiterhin dem ihn prägenden heimatlichen Kulturkreis verhaftet ist, drückt sich nicht zuletzt in seinen auch nach über 20 jährigem Aufenthalt unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache aus, so dass nicht erkennbar wird, inwiefern eine Rückführung dorthin mit einer Verletzung seines Rechtes auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK einhergehen könnte. 62 Stand mithin die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall der Ausweisung nicht entgegen, ist es für das Gericht nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde ihren Ermessensspielraum nicht dahin wahrgenommen hat, von der Ausweisung abzustehen. 63 Was die im Verwaltungsverfahren erneut vorgebrachten und seitens der Ausländerbehörde in der Ordnungsverfügung gewürdigten Einwände des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich einer unzureichenden Beachtung der GRC anbelangt, so sei auf den Gerichtsbescheid des Gerichts vom 11. Oktober 2010 im Klageverfahren 24 K 5674/10 gegen die erste Ausweisung verwiesen; dort hatte das Gericht ausgeführt: 64 Denn alle etwa durch die GRC etwa gewährten Schutzstandards sind gewahrt und könnten die spezialpräventive Ausweisung des Klägers nicht verhindern. 65 Dabei kann hier dahinstehen, ob sich die GRC über ihren Art 51 Abs. 1 Satz 1 direkt an die Beklagte richtet, auch wenn sie nur nationales Recht anwendet. 66 Vgl. zur Geltungsbeschränkung auf die Anwendung des Rechts der Union: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 -. Dazu, dass die deutschen Behörden bei der Anwendung nationalen Rechts an die GRC nicht gebunden sind, vgl: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 8 LA 151/10 -. 67 Es kann offenbleiben, ob sich aus Art 24 GRC im Verhältnis zu dem berücksichtigten Art 8 EMRK etwas substantiell Neues ergäbe trotz der generellen Limitierung der GRC auf die Reichweite der EMRK in Art 52 Ab. 3 Satz 1 GRC. 68 Vgl. zum Verhältnis von GRC und EMRK am Beispiel des Art 24 Abs. 2 GRC: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 8 LA 151/10 -. 69 Nicht geklärt zu werden braucht des Weiteren, ob sich der Kläger überhaupt auf den ausdrücklich als Recht des Kindes ausgestalteten Art 24 Abs. 3 GRC berufen könnte; nach nationalem Verständnis dürfte es sich bei Art 24 GRC um ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes handeln. Zudem ist hier nicht dargetan, dass eines der minderjährigen Kinder des Klägers den ihm durch Art 24 Abs. 3 GRC zugestandenen direkten persönlichen Kontakt mit dem Kläger überhaupt sucht, und ob bejahendenfalls dessen Wahrnehmung nicht der einschränkende Vorbehalt des letzten Halbsatzes in Art 24 Abs. 3 GRC entgegenstünde. Denn selbst wenn sich der Kläger auf das Recht seiner Kinder zum persönlichen direkten Umgang mit ihm berufen könnte und die Kinder dies auch wollten, könnte daraus allenfalls ein vorübergehendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis erwachsen; dem könnte man mit einer Duldung des tatsächlichen Aufenthaltes des Kläger bis zum Eintritt der Volljährigkeit des jüngsten Kindes begegnen. Das alles wäre jedoch kein Grund, deswegen von der sich durch dem Kläger innewohnende individuelle Wiederholungsgefahr hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit rechtfertigenden Ausweisung im Sinne einer Kappung der Legalität seines Aufenthaltes abzusehen. 70 b) Auch die Abschiebungsregelung ist rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage unbegründet ist. Gegen die primär verfügte Abschiebungsanordnung 71 - mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft nach den §§ 59 Abs. 5 und 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise - vgl. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 16. Mai 2011 – 24 K 7603/10 - vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -.; vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; 72 so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 B 20.08 – InfAuslR 2009, 231, 73 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebung aus der Haft erfüllt: 74 Vgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung mit denen der eigentlichen Abschiebung identisch sind: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 LS 1. 75 Der Kläger ist dem durch die Ausweisung bewirkten Wegfall seiner Niederlassungserlaubnis mangels erforderlicher Aufenthaltsgenehmigung ausreisepflichtig; § 50 Abs. 1 AufenthG. Wegen § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG war diese Wirkung bereits mit Erlass der Ausweisung und ungehindert der im Übrigen aufschiebenden Wirkung der Klage eingetreten. Da die Ausländerbehörde die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt hat, ist die Ausreisepflicht über § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sofort vollziehbar geworden. 76 Zur Entbehrlichkeit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bei gleichzeitigem Erlass von Ausweisung und Abschiebungsregelung vgl.: 77 Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1997 - 24 K 3110/96 -; Gerichtsbescheide des Gerichts vom 27. August 2009 – 24 K 9015/08 – (Ausweisung); vom 2. September 2009 – 24 K 4323/09 – (Rückbefristung); vom 10. Oktober 2010 – 24 K 5674/10 – (Ausweisung); vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 – (Ausweisung). 78 Dass der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft. Dass die Beklagte dem Kläger zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat, steht mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem Willen von Gesetz und Behörde noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorsieht, bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 58 Abs. 3 AufenthG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dass die tatsächliche Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf, 79 vgl. zu diesem Erfordernis Gerichtsbescheide des Gerichts vom 17. November 2008 – 24 K 3018/08 -; vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -; vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 10. Oktober 2010 – 24 K 5674/10 –, 80 ergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen Gefährlichkeit des Klägers als gewaltbereitem Täter ohne stabilisierende familiäre oder sonstige Bindungen. Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird die Beklagte der Ankündigungspflicht nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu genügen haben, und hat deren Beachtung auch schon angekündigt. 81 Schließlich bestehen auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung keine Bedenken. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder nach einer Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn falls der Kläger tatsächlich wie angeordnet aus der Haft heraus abgeschoben wird, entfaltet die Abschiebungsandrohung gar keine Wirkung. Gelangt der Kläger entgegen der Intention der Beklagten doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, ist diese jedenfalls rechtmäßig. Sie ist in zulässiger Schriftform ergangen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) und bedenkenfrei mit der die Ausreisepflicht auslösenden Ausweisung verbunden worden. Dem Kläger ist mit 2 Wochen eine die Grenzen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wahrende Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Staat bestimmt, in den die Abschiebung durchgeführt werden soll. 82 4. Wenn man davon ausgeht, der Kläger habe auch die seitens der Behörde ausgesprochene Befristung zur Kontrolle des Gerichts stellen wollen, so ist die darauf gerichtete Klage 83 - gleich, ob man das zu unterstellende Interesse des Klägers daran, dass die ausgeworfene Frist mit Hilfe des Gerichts (tendenziell auf Null) reduziert wird, prozessual als (Teil)anfechtung der Höhe nach oder als Verpflichtungsklage auf behördliche Herabsetzung versteht - in letzterem Sinne Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 –, Rdnr. 34; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 27, 39 – 84 im Ergebnis unbegründet, weil hinsichtlich dieser Maßnahme Bedenken weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Bemessung der Frist bestehen. 85 Dass die Behörde bereits zusammen mit der Ausweisung bestimmt hat, wie lange die Einreisesperre des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten soll, ist nicht zu beanstanden. 86 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 87 Sie entspricht vielmehr der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst § 11 Abs. 1 AufenthG in seiner aktuellen Fassung gegeben hat. Es hat ausgeführt: "Das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 hat die Rechtslage für die betroffenen Ausländer weiter verbessert: § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch. … 88 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 34. 89 Die zuvor den einbezogenen Normen entnommenen " grund- und menschenrechtlichen Impulse verbunden mit der Absicht des Gesetzgebers, sich am Regelungsmodell der Rückführungsrichtlinie zu orientieren, führen" in der aktuellen Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts " in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Erlass einer Entscheidung zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt." 90 Dem Betroffenen soll so spätestens vor der tatsächlichen Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Anhaltspunkt für seine Lebensplanung und eine möglichst klare Perspektive eingeräumt werden. 91 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 92 Diese Handhabung, die Entscheidung über die Befristung zeitgleich mit der die zu befristende Sperrwirkung auslösenden Verwaltungsentscheidung zu treffen, bringt dabei eine eigene Logik mit sich: Wenn schon im Zeitpunkt der Ausweisung zu prognostizieren ist, für welchen Zeitraum das hiesige öffentliche Interesse eine Fernhaltung des Adressaten verlangt, um die ihm innewohnende individuelle Wiederholungsgefahr auf ein Maß sinken zu lassen, wonach bei gehöriger Abwägung dieses öffentlichen mit den privaten Interessen des Auszuweisenden sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet vertretbar erscheint, so wird dabei in Kauf genommen, den Betroffenen in seiner aktuellen Gefährlichkeit zu beurteilen. Dies mag mit Blick auf etwaige positive Entwicklungen in der Persönlichkeit des Auszuweisenden etwa unter dem zukünftigen Eindruck des deutschen Strafvollzuges nicht von Vorteil für ihn sein, ist aber bei einer solchen gesetzlichen Konstruktion auch unvermeidlich; sollte sich die aus der aktuellen Einschätzung gewonnene Bemessung der Länge der Sperrfrist in deren Verlauf als zu hoch erweisen, wäre der Betroffene rechtlich nicht gehindert, diese positive Entwicklung in einen dann grundsätzlich vom Ausland aus anzubringenden Antrag auf neuerliche Entscheidung und kürzere Bemessung einzubringen. In diese Richtung weist auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. 93 Vgl. zu einer späteren Herabsetzung der Frist auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 29 am Ende –; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 19 am Ende und Rdnr. 38; 94 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -.. 95 Die Bemessung der Frist ist seit der Änderung des § 11 AufenthG nicht mehr in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. "In der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren sind die schützenswerten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlautes des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden kann, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre." 96 Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 33 –. 97 Vielmehr " ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.)." 98 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 34. 99 Die Bemessung der Frist hat sich daran zu orientieren, " wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss" 100 Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 29 –, 101 damit die Ausweisung die beabsichtigte spezialpräventive Wirkung erzielt, also prognostisch angenommen werden kann, die die Ausweisung tragende individuelle Wiederholungsgefahr in der Person des Betroffenen werde entfallen sein. 102 Vgl auch Zeitler/HTK-AuslR/§ 11 AufenthG/zu Abs. 1 Satz 3 bis 7; Anm. 3. 103 Im Interesse gleichmäßiger Verwaltungspraxis und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes erscheint es auch vertretbar zu berücksichtigen, ob Anlass der Ausweisung die Verwirklichung eines Ist-, Regel- oder bloßen Ermessens-Ausweisungsgrundes war. 104 So Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 -. 105 Der hinsichtlich seiner Wirksamkeit auch mit europarechtlichen Argumenten nicht in Zweifel zu ziehende 106 - vgl. dazu etwa 107 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rdnr. 90, das davon ausgeht, Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind, seien durch die Inanspruchnahme der "Opt-Out-Klausel" in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie seitens des deutschen Gesetzgebers dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie entzogen; das Bundesverwaltungsgericht hatte dazu in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 34 – ausgeführt: "Im Übrigen dürften sich aus der Richtlinie (das ist die Rückführungsrichtlinie) , sofern sie Ausweisungsentscheidungen erfassen sollte, auch keine weitergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Befristung des Einreiseverbotes ergeben, als sie für die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gelten."; und geht in der jüngsten Entscheidung (Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 45 ff) ausdrücklich davon aus, dass " den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie" jedenfalls bei gleichzeitigem Ausspruch von Ausweisung und Befristung "im Ergebnis Genüge getan wird" , 108 § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gibt zudem vor, dass die Frist in der Regel fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. 109 Diese Höchstfrist ist jedoch ohne Bedeutung, wenn von dem Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung Gerichts eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; 110 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, Rdnr. 43. 111 Das ergibt sich hier aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. 112 Gemessen an diesen Kriterien hält auch das Gericht derzeit eine Frist von 7 Jahren für rechtmäßig. Zunächst war es nicht von vornherein rechtswidrig, die Frist auf mehr als fünf Jahre zu bestimmen. Denn der Kläger erfüllt mit seiner der Ausweisung zugrunde liegenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten jedenfalls unzweifelhaft die Voraussetzung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten Ausnahmen. 113 Das Gericht vermag auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg 114 Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 - 115 zu folgen, das als "grobe Orientierung" für eine Ist-Ausweisung sechs, eine Regel-Ausweisung vier und eine Ermessens-Ausweisung zwei Jahre für angemessen halten will. Denn zum einen dürfte eine solche Klassifizierung schon in Ansatz dem ausdrücklichen Gebot der Einzelfallentscheidung in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG widersprechen und zudem schwerlich damit in Einklang zu bringen sein, dass sogar bei einer nicht auf strafrechtlicher Verurteilung beruhenden Ausweisung mehr als fünf Jahre Sperrfrist nicht ausgeschlossen sind. 116 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 117 Der hinter der Ausweisung des Klägers stehende Zweck ist es, ihn durch die Kappung der Legalität seines Aufenthaltes solange vom Bundesgebiet fernzuhalten, bis angenommen werden kann, er werde nicht erneut Straftaten vergleichbarer Bedeutung begehen. Die Einschätzung dieser Gefahr knüpft zunächst an die Erwägungen an, aus denen sich die Ausweisung als solche rechtfertigt; ergänzend ist zu fragen, wann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, der Kläger werde nicht erneut straffällig. Dabei ist von Bedeutung, wie sich der Kläger selbst zu seinen Straftaten stellt und was er für Maßnahmen ergreift, um die ihm innewohnende Gefahr zu minimieren. 118 Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -. 119 Gemessen an diesen Kriterien ist die behördlich getroffene Festsetzung rechtmäßig. Hier ist dem Kläger zwar anzurechnen, dass seine Führung in der Haft zu weiteren disziplinarischen Maßnahmen bislang keinen Anlass geboten hat. Durchschlagend ist jedoch, dass er bislang jegliche Auseinandersetzung mit seiner Tat und deren Ursachen vermissen lässt und sich damit von vorneherein den Zugang zu einer etwaigen Aufarbeitung seines Verbrechens verschließt. Angesichts der dem Anschein nach tiefen Verwurzelung seiner Gewaltbereitschaft, seines Alters, seiner bisherigen Hartleibigkeit gegenüber den Versuchen der hiesigen Rechtsordnung, ihm das Verwerfliche seines Tuns zu vermitteln und der Schutzbedürftigkeit der von ihm bedrohten Rechtsgüter ist die aktuelle Festsetzung der Sperrfrist auf 7 Jahre sicher angemessen. Denn angesichts dessen, dass der Kläger schon etliche Jahre im deutschen Strafvollzug einsitzt, ohne dass dies deutliche Wirkungen in Richtung einer Änderung der seine individuelle Wiederholungsgefahr begründenden Haltungen und Einstellungen gezeitigt hätte, ist von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit des Klägers auszugehen, so dass auch kaum anzunehmen ist, die verbleibende Zeit im Vollzug werde insoweit einen Durchbruch bewirken. Nimmt man also zur Kenntnis, dass allem Anschein nach selbst 8 Jahre im deutschen Strafvollzug mehr oder minder wirkungslos an dem Kläger abgeprallt sind, so ist es auch aus Sicht des Gerichts praktisch unumgänglich, den Kläger mit der getroffenen Bemessung der Sperrfrist für zunächst 7 Jahre ab Ausreise/Abschiebung aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Die derzeitige Annahme, der Kläger könne bis dahin – also ausgehend von einem regulären Haftende im Oktober 2015 in ungefähr 10 Jahren - Bereitschaft und Fähigkeit zu rechtskonformen Verhalten sicher erworben haben, stützt sich nicht zuletzt auf das dann erreichte Lebensalter, das erfahrungsgemäß delinquenzmindernd wirkt. 120 Als demgegenüber im Ansatz limitierende Faktoren sind die privaten Interessen des Klägers zu berücksichtigen: Eine gesicherte wirtschaftliche Existenz hatte der Kläger schon vor der Inhaftierung nicht mehr, sondern war seit Jahren auf den Bezug öffentlicher Hilfe angewiesen; die Einbuße der eigenen Lebensgrundlage war schon zuvor eingetreten. Wenn man aus den anhaltenden Besuchen der Ehefrau in der Justizvollzugsanstalt auf den Fortbestand der familiären Einbindung des Klägers schließt, dürfte diese mit dessen jahrelanger Fernhaltrung aus dem Bundesgebiet wahrscheinlich weiteren Prüfungen ausgesetzt sein, wobei nicht übersehen werden darf, dass dem Kläger der Aufenthalt in der Türkei und mithin einem der Familie durchaus nicht völlig fremden Land angetragen wird, das mit der relativ geringen Entfernung auch engmaschige Besuchskontakte durchaus erlauben würde. Die schon jetzt nicht mehr durchgängig minderjährigen Kinder des Klägers haben schon seit Jahren auf dessen Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung verzichten müssen, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, es drohe ihnen nennenswerter zusätzlicher Schaden, wenn dieser Verzicht sich – mit den zuvor erwähnten Einschränkungen - um weitere 7 Jahre verlängern würde. 121 Nimmt man all dies zusammen in den Blick, so kommt auch das Gericht zu der abschließenden Einschätzung, dass vorerst bei seiner Lebensplanung von dem Ansatz ausgehen zu müssen, nach der Ausreise auf zunächst 7 Jahre nicht wieder einreisen zu dürfen, den Kläger so wenig hart trifft, wie er es verstanden hat, die bisher gut 20 Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz deren nahezu durchgängiger Legalität und familiärer Einbindung zu nutzen, um sich wirklich zu integrieren. 122 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.