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Urteil

2 K 838/10

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:1221.2K838.10.0A
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Leitsätze
Ein (ausländischer) Masterstudiengang, der an eine (inländische) Ausbildung an einer Berufsfachschule anknüpft, ist auch dann nicht förderungsfähig gemäß § 7 Abs 1 BAföG, wenn (im Ausland) die vorangegangene Ausbildung als Bachelorgrad anerkannt wird.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein (ausländischer) Masterstudiengang, der an eine (inländische) Ausbildung an einer Berufsfachschule anknüpft, ist auch dann nicht förderungsfähig gemäß § 7 Abs 1 BAföG, wenn (im Ausland) die vorangegangene Ausbildung als Bachelorgrad anerkannt wird.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Beklagte bei der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Die Verpflichtungsklage auf Bewilligung der Ausbildungsförderung für das Studium in England ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, in dem die Klägerin bei Erhebung der Klage ihren Wohnsitz hatte, folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2, Satz 5 VwGO. Für Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Förderungsempfänger seinen Wohnsitz hat (BVerwG, Beschl. v. 6.10.1978, BVerwGE 56, 306, VG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2007, 8 E 2686/07, juris, a.A. VG München, Beschl. v. 12.2.2009, M 15 K 10.2165, juris, Rn. 15). Die Bezirksregierung Köln ist für alle Verwaltungsgerichtsbezirke zuständig hinsichtlich der Förderung eines Auslandsstudiums im Vereinigten Königreich nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland i.V.m. § 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. b) Vor Erhebung der Klage bedurfte es einer Überprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 2, VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 des bei Klageerhebung geltenden nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung nicht. 2. Die Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die begehrte Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang Design for Advertising an der University of Wolverhampton nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen ist. a) Das Studium in England kann nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG gefördert werden. Danach wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Dieser Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist mit dem berufsqualifizierenden Abschluss zur Grafik-Designerin nach dreijähriger Ausbildung an einem Kolleg nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 5 BAföG erschöpft. b) Das Auslandsstudium der Klägerin kann auch nicht nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG gefördert werden. Danach wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn (Nr. 1) der Studiengang (1. Alternative) auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder (2. Variante) im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BAföG erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und (Nr. 2) der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. Auch unter der Annahme, das Studium an der University of Wolverhampton sei mit einem Masterstudiengang i.S.d. § 19 HRG vergleichbar, ist von den weiteren kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen bereits die Voraussetzung des Nr. 1 der Vorschrift in keiner ihrer beiden Alternativen erfüllt: Ein Fall des § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BAföG liegt nicht vor, weil die Ausbildung am ... in Hamburg – unabhängig von der näheren Einordnung dieser Ausbildung – jedenfalls deshalb kein nicht abgeschlossenes einstufiges Inlandsstudium bildet, weil die Ausbildung am 28. August 2009 und damit vor Aufnahme des Studiums in England abgeschlossen worden ist. Ein Fall des § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BAföG ist ebenso wenig gegeben. Bei der in Hamburg absolvierten Ausbildung handelt es sich nicht um einen Bachelorstudiengang, auf dem der Masterstudiengang aufbauen könnte. Zwar mag die University of Wolverhampton die Ausbildung der Klägerin zur geprüften Kommunikations-Designerin … in der Fachrichtung Art Direction als einem Bachelorgrad gleichwertig anerkannt haben. Doch führt dies nicht dazu, dass die vom ... in Hamburg angebotene Ausbildung als Bachelorstudiengang anzusehen wäre. Nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BAföG ist ein Masterstudium nur förderungswürdig, wenn die gesetzlich definierte Verbindung von Bachelor- und Masterstudiengang vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2009, OVG 6 S 22.08, juris, Rn. 5; VG Darmstadt, Urt. v. 14.9.2011, 6 K 1646/09.DA, juris, Rn. 36), d. h. ein Bachelor- oder Bakkalaureusstudium tatsächlich abgeschlossen ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rn. 19 b) bzw. der Masterstudiengang an einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang anknüpft (OVG Bautzen, Urt. v. 6.11.2008, 1 B 188/07, juris). Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad führen, können gemäß § 19 Abs. 1 HRG nur von Hochschulen angeboten werden. Das ... in Hamburg ist jedoch keine Hochschule sondern eine Berufsfachschule. Die Ausbildung zur geprüften Kommunikations-Designerin … ist mithin kein Bachelorstudiengang. In Übereinstimmung damit wurde der Klägerin für den Besuch des ... Ausbildungsförderung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG vom Landratsamt … nach dem Bedarf für Schüler gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als Zuschuss gemäß § 17 Abs. 1 BAföG gewährt und nicht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BAföG vom Studierendenwerk Hamburg nach dem Bedarf für Studierende gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als hälftiges Darlehen gemäß § 17 Abs. 2 BAföG oder Bankdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 BAföG. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist eine Förderung des Masterstudiengangs der Klägerin nicht möglich. Eine Förderung in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG würde voraussetzen, dass das Studium der Klägerin jedenfalls von Sinn und Zweck des Gesetzes erfasst und dessen Anwendung zur Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung mit den vom Gesetzgeber geregelten Studiengangkonstellationen geboten wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2009, OVG 6 S 22.08, juris, Rn. 7; Beschl. v. 17.4.2008, OVG 6 M 56.06, juris, Rn. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 6.11.2008, 1 B 188/07, juris, Rn. 25). Diese Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie liegen hier nicht vor. Ziel des § 7 Abs. 1 a BAföG ist es, die durch den sog. „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- bzw. Bakkalaureusstudiengängen und (darauf aufbauenden) Master- oder Magisterstudiengänge durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006 – 5 B 78/06 – juris, Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06, juris, Rn. 13, VG Hamburg, Urt. v. 10.11.2009, 2 K 136/09, juris, Rn. 18; vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 1, 8). Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt dabei in Betracht, sofern der Gesetzgeber des Ausbildungsförderungsrechts übersehen hat, dass die Hochschullandschaft, in die die neuen Strukturen eingefügt wurden, vielfältiger war und dass auch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht lupenrein neben die alten Studiengänge gesetzt würden, sondern sie in einem fließenden Prozess ablösen könnten (OVG Hamburg, a.a.O., juris, Rn. 14). Der Gesetzgeber verfolgt die Absicht, dass ein Studium, das sich aus einem grundständigen (z. B. Bachelor-)Studiengang und darauf aufbauenden (z. B. Master-)Studiengang zusammensetzt, insgesamt förderungsfähig ist, ohne dass der berufsqualifizierende Abschluss im grundständigen Studiengang die Förderung im aufbauenden Studiengang ausschließt. Diese Absicht trägt die Förderung in einem Masterstudiengang dann nicht, wenn dieser wie hier nicht auf einem grundständigen Studiengang aufbaut. Die Restrukturierung der Hochschulabschlüsse bietet keinen Anlass dafür, die Förderung eines erstmaligen Hochschulstudiums an die Ausbildung an einer Berufsfachschule anzuknüpfen. Es genügt mithin nicht der Erwerb des Bachelorgrades, dieser muss vielmehr in einem Bachelorstudiengang erworben worden sein (VG Darmstadt, Urt. v. 14.9.2011, 6 K 1646/09.DA, juris, Rn. 36; VG Köln, Urt. v. 27.10.2009, 22 K 1009/09, nicht veröffentlicht, vom Beklagten im Volltext zitiert). Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen das Recht der Klägerin auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt nach Art. 20, 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zwar müssen sich die mitgliedstaatlichen Regelungen der Ausbildungsförderung und deren Auslegung dann, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist, auch hinsichtlich eigener Staatsangehöriger an diesen Vorschriften messen lassen (EuGH, Urt. v. 23.10.2007, C-11/06 u.a., Rs. Morgan, juris). Doch knüpft die Vorenthaltung von Ausbildungsförderung hier nicht daran an, dass die Klägerin von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und das Masterstudium statt in Deutschland in England betrieben hat, sondern daran, dass diesem Studium weder im Inland noch im Ausland ein Bachelorstudium im hochschulrechtlichen Sinne vorausgegangen ist (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 14.9.2011, 6 K 1646/09.DA, juris, Rn. 50). c) Eine Förderung des Studiums in England ist schließlich auch nicht aufgrund § 7 Abs. 2 BAföG möglich. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift hinsichtlich der Förderung eines Masterstudienganges ergänzend anwendbar ist (so OVG Schleswig, Urt. v. 27.10.2011, 2 LB 13/11, juris) oder § 7 Abs. 1 a BAföG eine abschließende Regelung trifft (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2007, 4 ME 594/07, juris, Rn. 9). Zumindest ist eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG deshalb ausgeschlossen, weil nach dieser Vorschrift nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert wird. Die Klägerin hat aber nicht nur am 13. Juli 2006 die Ausbildung zur Grafik-Designerin sondern am 28. August 2009 darüber hinaus die Ausbildung zur Kommunikations-Designerin … in der Fachrichtung Art Direction abgeschlossen. Mithin handelte es sich bei dem nachfolgenden Studium in England nicht um eine einzige weitere Ausbildung sondern um die dritte berufsbildende Ausbildung. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang in England. Die Klägerin durchlief nach dem Realschulabschluss ab August 2003 … eine Ausbildung zur staatlich geprüften Grafik-Designerin. Die Ausbildung an diesem Berufskolleg schloss sie am 13. Juli 2006 berufsqualifizierend ab und erwarb dadurch zugleich die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg. Das Landratsamt … gewährte der Klägerin Ausbildungsförderung für die Ausbildung an der Berufsfachschule … in Hamburg in der Fachrichtung Kunstdesign. Diese Ausbildung schloss die Klägerin am 28. August 2009 als geprüfte Kommunikations-Designerin … in der Fachrichtung Art Direction ab. Mit Eingang beim Beklagten am 31. März 2009 hatte die Klägerin Ausbildungsförderung für einen Studiengang Design for Advertising an der University of Wolverhampton mit dem Studienziel eines Master of Arts beantragt. Die Beklagte lehnte die Ausbildungsförderung mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. März 2010 ab, da die Klägerin keinen Bachelorstudiengang absolviert habe, auf dem der Masterstudiengang aufbaue. Mit der am 1. April 2010 trägt die Klägerin vor, ihr Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG sei noch nicht erschöpft. Der Förderung des Masterstudienganges stehe § 7 Abs. 1 a BAföG nicht entgegen. Die Ausbildung am ... sehe neben einem Studium in Hamburg die Fortsetzung der Ausbildung an einer ausländischen Partner-Universität vor, die mit dem Master-Grad abschließe. Es liege eine einheitliche Ausbildung vor, bestehend aus einem Grundstudium am ... Hamburg und einem einjährigen Auslandsstudium an der ausländischen Universität. Die University of Wolverhampton habe die Ausbildung am ... als Bachelorabschluss anerkannt. Sähe man die Ausbildung der Klägerin nicht als Studium an, so sei die Förderungsfähigkeit ohnehin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu beurteilen. Letztlich könne auf die Härtefallregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG abgestellt werden. Dabei sei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2010 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an der University of Wolverhampton in der Fachrichtung MA Design for Advertising in der Zeit von September 2009 bis August 2010 zu bewilligen. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und auf die von ihm zitierte Rechtsprechung. Die Förderungsakte des Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.