Urteil
20 K 3970/21
VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:1219.20K3970.21.00
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Tenor
Der Bescheid vom 17. Dezember 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 17. Dezember 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. II. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angegriffenen Bescheide sind zwar formell, nicht aber materiell rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 30. September 2020 (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt BVerwG, Urt. v. 30.5.2013, 2 C 68.11, juris Rn. 11, st. Rspr. des BVerwG; OVG Hamburg, Urt. v. 10.2.2022, 5 Bf 203/18, juris Rn.31) war die Klägerin zumindest nicht dienstunfähig i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, ob sie darüber hinaus auch nicht polizeidienstunfähig gewesen ist, kann die Berichterstatterin offenlassen, da bereits die fehlende Dienstunfähigkeit zur Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führt und die Beklagte unstreitig ihrer Suchpflicht gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG für die anderweitige Verwendung nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sie aufgrund der Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin von einer umfassenden Suche von vorn herein abgesehen. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteile v. 30.5.2013, 2 C 68.11, a.a.O. Rn. 38 u. v. 30.10.2013, 2 C 16.12, juris Rn. 20). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (BVerwG, Beschl. v. 21.2.2014, 2 B 24.12, juris, Rn. 11 m.w.N.). Für die Klägerin gilt vorliegend der Maßstab des § 4 Abs. 1 BpolBG, wonach ein Beamter dienstunfähig ist, wenn er oder sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er oder sie seine/ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Nach der allgemeineren (vgl. § 44 Abs. 7 BBG) Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, der über § 2 BPolBG auch auf Beamte der Bundespolizei Anwendung findet, ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er oder sie wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. In der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Berichterstatterin anschließt, gilt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nachfolgender Maßstab: „Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden (BVerwG, Urt. v. 5.6.2014, 2 C 22.13, juris Rn. 17 ff).“ Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahme muss geprüft werden, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Arztes bestehen, dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Gegebenenfalls muss darauf hingewirkt werden, dass der Arzt seine Ausführungen ergänzt, oder es ist ein weiterer Arzt, insbesondere ein Facharzt, einzuschalten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 16.12, juris Rn. 33). Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BBG. Unter Zugrundelegung der ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen des sozialmedizinischen Dienstes vom 18. März und 19. August 2019 sowie vom 20. April 2020 und der Ergänzungen durch die begutachtende Ärztin des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die Schlussfolgerund der Beklagten, dass die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht nur polizeidienst- sondern auch allgemein dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war, aber nicht nachvollziehbar und insoweit rechtswidrig. Vielmehr war die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt dienstfähig i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Hierzu im Einzelnen: Die ärztlichen Gutachten stellen heraus, dass die Klägerin nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes und die notwendigen Umschulungsmaßnahmen sei, da es einer gut organisierten Notfallkette mit den umliegenden Krankenhäusern bedürfe und Stress auch ein Trigger für die Erkrankung sein könne. Als Verwendungseinschränkung für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes benennt das Gutachten vom 19. August 2019, dass nur eine Tätigkeit ohne Zugluft, Kälte, Nässe, besondere nervliche Belastung, Wechselschicht, Nachtschicht und ohne wohnortferne Umschulung/Verwendung ausgeübt werden könne. Die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der vZBMD könne die Klägerin weiterhin ausüben. Die auf dieser Grundlage gezogene Schlussfolgerung der Beklagten, dass die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei, irgendeine Tätigkeit auch einer anderen Laufbahn auszuüben, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Einerseits hat nämlich die begutachtende Ärztin des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung detailliert beschrieben, dass das Erfordernis einer besonderen Notfallkette sich darin erschöpfe, dass es einer Person bedürfe, die einen Notruf absetze und dass eine Notfallambulanz vorhanden sein müsse (vgl. S. 2, 7 der Sitzungsniederschrift). Danach ist nicht ersichtlich, warum eine ausreichende Notfallkette nicht an jedem Dienstort der Beklagten eingerichtet werden könne, insbesondere da gerade nicht erforderlich ist, dass das jeweilige Krankenhaus mehr Informationen erhält, als die Klägerin ohnehin durch ihren Notfallausweis mit sich führt. Es ist also schlicht ausreichend, dass ein Notruf abgesetzt wird. Dies dürfte an allen Dienststellen der Beklagten gewährleistet sein. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin deswegen allgemein dienstuntauglich sein solle, weil Stress ein möglicher Trigger ihrer Erkrankung sei und eine wohnortfremde Verwendung oder eine Umschulung daher vollständig ausgeschlossen seien. Denn zum einen ergibt sich aus den Angaben der Klägerin im Rahmen der Begutachtung schon nicht, dass Stress im Allgemeinen ein Trigger der Erkrankung sei. Vielmehr hat diese, was auch durch die begutachtende Ärztin übernommen wurde, den Triggerfaktor insoweit spezifiziert, als sie auf psychischen Stress „u.a. bei Verletzungen oder anstehenden Operationen“ (vgl. S. 5, 8 des Gutachtens vom 19.8.2019) abstellte. Insoweit konsistent hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage zu den Auslösern der Notfallkette im Jahr 2012 und zu weiteren Anlässen auch angegeben, dass sie sich in einem Fall zweifach das Bein gebrochen und in einem anderen mit einem Glas in die Hand geschnitten habe, jeweils also Verletzungen Ursache eines Notfalles gewesen seien (vgl. die Angaben der Klägerin, S. 7 der Sitzungsniederschrift). Zwar sind die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Krankheit nicht durchgehend konsistent, da sie z.B. zu der bestehenden Medikation im Begutachtungszeitpunkt nicht nachvollziehbar dargelegt hat, sie habe überhaupt keine Medikamente einnehmen müssen. Warum in dem Gutachten, das auf den damaligen Angaben der Klägerin beruht, detaillierte Medikationen dargestellt sind, ist nicht nachvollziehbar. Auch dürfte die Angabe in der Verhandlung, im Wesentlichen könne sie nur „keine Tomaten“ essen und wenn es kalt sei ziehe sie sich warm an, die Tendenz widerspiegeln, die eigene Erkrankung vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens nunmehr kleinzureden. Dies führt aber nicht zu der richterlichen Überzeugung, dass den Angaben der Klägerin überhaupt kein Glauben zu schenken ist. Vielmehr legt die Berichterstatterin nur diejenigen Angaben der Klägerin – wie z.B. zu dem Triggerfaktor Stress – der Entscheidung zugrunde, die in sich konsistent sind und insbesondere auch in dem ärztlichen Gutachten vom 18. September 2019 so vorausgesetzt wurden. Es erschließt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund des unstreitigen und jahrelangen Arbeitsplatzkonfliktes (vgl. hierzu auch S. 11 des Gutachtens vom 19.8.2019) nicht, dass die Beklagte die Schlussfolgerung gezogen hat, die Klägerin könne keinerlei Tätigkeit mehr ausüben, da eine solche immer mit einer gewissen Stressbelastung einhergehe. Dies gilt zumindest insoweit, als die allgemeine Dienstfähigkeit der Klägerin und nicht die Polizeidienstfähigkeit in Frage steht, da bei der Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst eine überdurchschnittliche Verletzungsanfälligkeit bestehen dürfte. Dies widerspricht insbesondere auch der Tatsache, dass die Verwendungseinschränkung laut Gutachten vom 19. August 2019 nur für „besondere nervliche Belastung“ gilt und die Klägerin ebenfalls laut Gutachten gesundheitlich in der Lage sei, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der vZBMD weiterhin auszuüben. Dass die Klägerin keinerlei berufsbedingtem Stress ausgesetzt werden dürfe, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, zumal die Klägerin angegeben hat, was durch die Gutachterin auch übernommen wurde, dass sie die Krankheitssymptome schnell erkennen und mit sofortiger Medikation einer Auslösung der Notfallkette entgegenwirken könne. Insoweit die begutachtende Ärztin darauf abgestellt hat, dass die Klägerin nicht wohnortfern eingesetzt und umgeschult werden könne, was nach Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Voraussetzung für eine Tätigkeit im Allgemeinen Verwaltungsdienst sei, so lässt dies ebenfalls den Schluss auf eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht zu. Denn die begutachtende Ärztin hat im Gutachten vom 19. August 2019 deutlich hervorgehoben, dass „aus sozialen Faktoren“ eine wohnortferne Verwendung „schwierig darstellbar“ und nicht etwa unmöglich sei und eine entsprechende Verwendungseinschränkung formuliert. Die Berücksichtigung und Bewertung sozialer Faktoren obliegt aber nicht der medizinischen Expertise der begutachtenden Ärzte und es hätte der Beklagten im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und unter Beachtung des grundsätzlichen Vorranges der Weiterverwendung vor der Versetzung in den Ruhestand, insbesondere bei Beamten mit einer Schwerbehinderung, vielmehr oblegen, eine mögliche Verwendung an einem wohnortfremden Dienstort für einen absehbaren Zeitraum mit der Klägerin zu planen und zu erörtern und erst ggf. nach Scheitern einer Umschulung von der Dienstunfähigkeit der Klägerin auszugehen. Nach dem zuvor Gesagten kann auch eine mit einer wohnortfremden Verwendung bzw. Umschulung einhergehende Stressbelastung nicht allgemein als Argument für die Dienstunfähigkeit der Klägerin herangezogen werden. Die Triggerfaktoren der Erkrankung sind, wie die begutachtende Ärztin in der mündlichen Verhandlung nochmals verdeutlicht hat, höchst individuell und können im Grundsatz nicht evidenzbasiert nachvollzogen werden. Welche Faktoren die Erkrankung „triggern“ und zum Auslösen von Symptomen oder schlimmstenfalls eines medizinischen Notfalls führen können, ist daher im Wesentlichen den Schilderungen der Klägerin zu entnehmen (vgl. die Angaben der begutachtenden Ärztin in der mündlichen Verhandlung, S. 2, 3 und 4 der Sitzungsniederschrift). Diese hat aber angegeben, dass psychischer Stress in Folge von Verletzungen oder anstehenden Operationen die Erkrankung triggere und nicht Stress im Allgemeinen benannt. Auch ist zugrundezulegen, dass die Klägerin schon seit dem Jahr 2002 an der im Jahr 2012 diagnostizierten indolenten systemischen Mastozytose leidet. In der Zeit seit 2002 war sie in diversen Dienststellen, auch wohnortfremd, eingesetzt und sie hat unwidersprochen angegeben, dass ein Auslösen der Notfallkette in keinem Fall im dienstlichen Kontext hervorgerufen wurde. Auch die die Begutachtung auslösenden Krankschreibungen beruhten nach unwidersprochenem Vortrag im Wesentlichen nicht auf der Erkrankung der Mastozytose, sondern auf anderen Erkrankungen. Die Schlussfolgerung, dass die Klägerin bei einer wohnortfernen Verwendung oder Umschulung aufgrund der Erkrankung an einer Mastozytose einer Stresssituation ausgesetzt sei, die in einem erheblichen und eine Dienstunfähigkeit begründenden Maße die Wahrscheinlichkeit der Ausprägung erheblicher Krankheitssymptome erhöhen würde, ist daher im Ergebnis nicht tragfähig, zumal die begutachtende Ärztin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, dass die Klägerin ein erhebliches Restleistungsvermögen aufweise und die diagnostizierte Form der indolenten Masyozytose grundsätzlich eine Krankheit sei, mit der man „ gut leben“ könne (vgl. die Angaben der begutachtenden Ärztin, S. 3 der Sitzungsniederschrift). Gleiches gilt für die bei der Klägerin bestehende „erhöhte Blutungsneigung“. Hier stellt das Gutachten vom 19. August 2019 schon keine tragfähige Grundlage für den Schluss auf eine allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Das Gutachten erschöpft sich darin festzustellen, dass die Klägerin „im Alltag eine erhöhte Blutungsneigung“ bemerken würde. Dies ergebe sich nach den ergänzenden Feststellungen der Ärztin in der mündlichen Verhandlung auch aus einem hausärztlichen Attest aus dem Jahr 2019. Weitere klinische Befundungen verhielten sich lediglich zu der Blutungsneigung im Rahmen bevorstehender Operationen (vgl. die Angaben der begutachtenden Ärztin, S. 2 der Sitzungsniederschrift). Zudem hat die Ärztin ausgeführt, dass es zur der Blutungsneigung im Alltag keine „evidenzbasierten Zahlen“ gebe und die Angaben auf dem hausärztlichen Attest und den Angaben der Klägerin im Rahmen der Begutachtung beruhten. Weitere Nachfragen zu Art und Umfang der erhöhten Blutungsneigung und etwaigen konkreten Auswirkungen bei Verletzungen wurden durch die begutachtende Ärztin nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, auf deren Angaben es auch nach Auffassung der begutachtenden Ärztin maßgeblich ankommt, insoweit nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass sie im Alltag schneller einen blauen Fleck bekomme und Nasenbluten heftiger sei als bei anderen Menschen. Dies sei aber seit mehreren Jahren nicht vorgekommen (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift). Auch wenn das Gericht die Angaben der Klägerin zu der erhöhten Blutungsneigung bei gleichzeitig stärkerer Blutgerinnung medizinisch aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht nachzuvollziehen vermag, ergeben sich gleichwohl und insoweit maßgeblich entscheidungserheblich weder aus den Gutachten, noch den Angaben der begutachtenden Ärztin und der Klägerin Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die „erhöhte Blutungsneigung im Alltag“ daran gehindert sein könne, eine Tätigkeit (außerhalb des Polizeivollzugsdienstes) auszuüben. Nachvollziehbar ist daher, dass nach den Angaben des Gutachtens vom 19. August 2019 die Klägerin für die Tätigkeit in der vZBMD als grundsätzlich einsetzbar angesehen wird. Gleiches gilt für die Ausübung anderweitiger Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst der Beklagten, bei der eine „erhöhte“ Blutungsneigung nicht zum Tragen kommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Die am 8. Mai 19xx geborene Klägerin ist seit dem 23. Oktober 1989 im Dienste der Beklagten tätig, seit dem 4. Dezember 1996 als Polizeihauptmeisterin. Seit März 2003 wurde sie, nachdem zuvor mehrere Dienstortwechsel stattgefunden hatten, bei dem Bundesgrenzschutzamt Rostock (zunächst Dienstort Pomellen, sodann Rostock) und seit dem Jahr 2006 an verschiedenen Dienststellen bei verschiedenen Bundespolizeiinspektionen in Hamburg auf dem Dienstposten einer Kontroll-/Streifenbeamtin eingesetzt. Nach Geburt einer Tochter am 11. November 2013 und sich anschließender Elternzeit bis zum August 2015, wurde sie zunächst vom 1. September 2015 an bis zum 31. Oktober 2017 an in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden und seit dem 1. November 2017 mit einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden beschäftigt. Mindestens im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zu der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand war die Klägerin als Ermittlungsbeamtin mit einer Tätigkeit in der virtuellen zentralen Bearbeitungsstelle für Massendelikte (vZBMD) bei der Bundespolizeidirektion Hannover eingesetzt, eine Umsetzung auf einen neuen Dienstposten war hiermit nicht verbunden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 7. April 2019 wurde die Klägerin dienstlich beurteilt und erhielt die Note B2, dies bedeutet, dass sie den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz genügte, stets anforderungsgerechte Leistungen erbrachte und sich in jeder Hinsicht einwandfrei verhielt. Seit dem Jahr 2007 besteht bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 40, am 6. Juli 2009 wurde ein Grad der Behinderung von 50 und zuletzt von 70 festgestellt. Im Jahr 2012 wurde die Klägerin aufgrund einer anaphylaktischen Reaktion in ein Krankenhaus eingeliefert, im selben Jahr wurde bei ihr durch das Franziskusklinikum in Bonn, eine Spezialklinik, eine systemische Mastozytose vom Typ eines Mastzellüberaktivitätssyndroms diagnostiziert. Im Jahr 2016 wurde die Klägerin an beiden Seiten aufgrund von Leistenbrüchen operiert. Im Jahr 2017 begann die Klägerin mit wiederkehrenden Kinderwunschbehandlungen, es erfolgten mehrere Schwangerschaftsabgänge. Die Kinderwunschbehandlungen gingen nach Angaben der Klägerin bis zum August 2018. Im Jahr 2019 war die Klägerin insgesamt an 86 Tagen krankgeschrieben, davon vielfach jeweils für einen Tag. Die Krankschreibungen erfolgten jeweils durch eine Fachärztin für Allgemeinmedizin. Am 11. März 2019 wurde die Klägerin dem sozialmedizinischen Dienst der Beklagten vorgestellt. Bei der Untersuchung diagnostizierte die Amtsärztin eine „indolente systemische Mastozytose, D47.O ICD 10“ und als Nebendiagnose eine „Fokale noduläre Hyperplasie der Leber“. In der epikritischen Zusammenfassung der Klägerin wird das Krankheitsbild als schon Jahre vor der Diagnose bestehend beschrieben und im Rahmen der eigenen Anamnese ausgeführt, dass Trigger der Erkrankung stark histaminhaltige Lebensmittel und Pollen seien, dass die Klägerin insbesondere durch den Verzicht auf stark histaminhaltige Nahrungsmittel aber nahezu Beschwerdefreiheit erreicht habe. Es erfolge eine Bedarfsmedikation mit einem Antihistaminikum. Die Klägerin sei aufgrund der Grunderkrankung nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig, da Gemeinschaftsverpflegung zu meiden sei. Sie sei uneingeschränkt verwaltungsdienstfähig. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung sei nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werde, die Diagnose beruhe auf internistischen Beschwerden mit Nahrungsmittelunverträglichkeit. Die Fehlzeiten seien medizinisch nachvollziehbar, eine Beendigung der Dienstunfähigkeit liege bereits vor. Am 19. August 2019 erstattete der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten durch dieselbe Ärztin nach erneuter Begutachtung der Klägerin ein ergänzendes Gutachten. Als aktuelle Medikation der Klägerin sind dabei angeführt: Telfast 2-8 Tbl. täglich, Ranitidin 1-4 Tabl. täglich, Movicol sowie Vitamin C 500g jeweils 1 Mal täglich. Seit 2012 habe die Klägerin einen Allergieausweis mit Anaphylaxie-Notfallplan sowie einem seitdem durch die Hausärztin verordneten Notfallmedikament. Ebenfalls seit dem Jahr 2012 sei es in zwei Fällen zu einem Notfalleinsatz mit einem Rettungswagen gekommen. Triggerfaktoren für die Mastozytose seien Nahrungsmittel, die jedoch nicht exakt kalkulierbar seien, sodass auch unerwartete individuelle Reaktionen vorkommen könnten. Zudem Druck in Form von Festhalten oder starker Umarmung, psychischer Stress bei Verletzungen oder anstehenden Operationen und Kälte. Auch seien bis zu vier Tage verspätete Reaktionen möglich. Symptome seien Kribbelparästhesien, Schweißausbruch, Tremor, Kreislaufdysregulation bis hin zur Bewusstlosigkeit, Harn- und Stuhldrang mit sofortiger Entleerung und Bronchospasmen. Bei sofortiger Einnahme der Medikamente sistierten die Symptome innerhalb von einer Stunde, anschließend bestehe völlige muskuläre Schwäche und Schläfrigkeit, diese könne von zwei bis zwölf Stunden dauern. Zur aktuellen Anamnese führte die Amtsärztin aus, dass gut verträgliche Lebensmittel unerwartet trotzdem zu einer Reaktion führen könnten, fester Händedruck oder starke Umarmung, Kälte oder psychischer Stress u.a. in Form von Verletzungen oder anstehenden Operationen können ebenfalls „unkalkulierbar zu einer Auslösung“ führen. Die Klägerin würde die Frühsymptome wie Kribbelparästhesien gut erkennen und könnte meistens rechtzeitig medikamentös gegensteuern, dann würden die Symptome innerhalb von einer Stunde sistieren. Notfallsituationen seien jedoch nicht ausschließbar, im Alltag würde die Klägerin die erhöhte Blutungsneigung bemerken. Weiter führt die Ärztin in dem ergänzenden Gutachten aus, dass nunmehr gegenüber dem Vorgutachten zusätzliche Befunde der Hausärztin sowie ein Notfallplan und ein Bericht der hämostaseologischen Ambulanz des Uniklinikums Bonn vom 8. Oktober 2013 mit der Angabe von Hinweisen für eine vermehrte endogene Heparinfreisetzung vorlägen. Seitens der Beamtin werde im Gegensatz zu März 2019 ein stets vorhandenes Risiko für auftretende Beschwerde im Gegensatz zur dortigen Betonung der fast bestehenden Beschwerdefreiheit herausgearbeitet. Aktuell seien trotz umfänglicher Aufklärung und Schulung der Erkrankung Auslöser der Anaphylaxiekette nicht gänzlich vermeidbar. Unter Berücksichtigung dieser neuen Aspekte sei die Klägerin nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig, sondern nur mit den nachfolgenden Einschränkungen: Begegnung mit polizeilichem Gegenüber, Polizei- und Einsatztraining, Schichtdienst, Nachtdienst, Fahrertätigkeit mit Sondersignal, alleinige Verantwortung für polizeidienstpflichtige Dritte, Nässe, Kälte, Zugluft, Gemeinschaftsverpflegung und wohnortfremde Verwendung. Sie sei auch nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes und die notwendigen Umschulungsmaßnahmen, da eine gut organisierte Notfallkette mit den umliegenden Krankenhäusern bei dem seltenen Krankheitsbild notwendig sei, des Weiteren könne Stress auch ein Trigger für die Erkrankung sein. Zu beachten seien die familiären Umstände mit einer minderjährigen Tochter, wo aufgrund von individuellen Faktoren eine gewohnte, vertraute Betreuung geboten erscheine. Hier seien „aus sozialen Faktoren“ wohnortfremde Verwendungen „schwierig darstellbar“. Die ergänzende Stellungnahem führt weiter aus, dass bei „bestehendem Arbeitsplatzkonflikt und nicht sicher ausschließbaren möglichen hinzukommenden psychischen Beschwerden [...] die Einleitung eines BEM-Verfahrens zu empfehlen [ist] und ein möglicher Dienstortwechsel wohnortnah.“ (S. 9 der ergänzenden Stellungnahme). Nach ärztlichwissenschaftlicher Erfahrung sei nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werde. Als Ursache hierfür werden „internistische Beschwerden bei systemischer Erkrankung mit erhöhtem Anaphylaxiesrisiko bei nicht sicher ausschließbaren Auslösefaktoren und notwendigem Mitführen von Notfallmedikamenten sowie erhöhter Blutungsneigung“ genannt. Mit den genannten Einschränkungen sei die Beamtin grundsätzlich für die aktuelle Tätigkeit einsetzbar, allerdings sei die Verwendung in der originären Tätigkeit als Kontroll-/Streifenbeamtin nur schwierig darstellbar. Ferner sei die Klägerin nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes und die notwendigen Umschulungsmaßnahmen, da eine gut organisierte Notfallkette mit den umliegenden Krankenhäusern bei dem seltenen Krankheitsbild notwendig sei, des Weiteren könne Stress auch ein Trigger für die Erkrankung sein. Aus sozialen Faktoren sei eine wohnortferne Verwendung „schwierig darstellbar“. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung sei nicht zu erwarten, dass die gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten wiedererlangt werde. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich folgender Tätigkeiten vor: Zugluft, Nässe, Kälte, besondere nervliche Belastung, Wechselschicht, Nachtschicht, wohnortfremde Umschulung/Verwendung. Am 20. April 2020 erstellte die Amtsärztin eine weitere ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 18. März 2019. In dieser wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und stellte ergänzend fest, dass eine systemische Mastozytose identisch mit der Diagnose eines Mastzellüberaktivitätssyndroms sei. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 versetzte die Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung wegen Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2020 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund gehäufter Erkrankungstage und der Tatsache, dass mehrere Wiedereingliederungsversuche die volle Dienstfähigkeit nicht hätten wiederherstellen können sowie der vorliegenden Erkrankung die Klägerin dem Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten vorgestellt worden sei. Nach dessen Gutachten vom 19. August 2019 ergäben sich so weitreichende Verwendungseinschränkungen, dass keinerlei Tätigkeiten im polizeilichen Einsatzbereich möglich seien. Eine Weiterverwendung auf einem Dienstposten, welcher den besonderen Anforderungen an die psychische und physische Belastbarkeit im Polizeivollzugsdienst nicht erfordere, verlange aber zumindest eine gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Aufgrund der langen Restdienstzeit könne auch keine belastbare Prognose für eine dauerhafte Verwendung im Sinne der Regelungen des § 4 BPolBG abgegeben werden. Ferner bewerte der Leiter der Bundespolizeiinspektion Hamburg eine weitere Verwendung in der vZBMD negativ, da die Klägerin „trotz abgesenkter Arbeitszeit häufige Ausfallzeiten aufweise und die Arbeitsmengen äußerst überschaubar seien“. Bei dem beschriebenen Krankheitsbild genüge die Klägerin auch geringen dienstlichen Anforderungen mit Einschränkungen und Auflagen nicht mehr. Ihr könne keine anderweitige bzw. geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, auch nicht begrenzt im Sinne von § 45 BBG. Sie sei auf absehbare Zeit nicht umschulungsfähig. Damit lägen die Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG vor. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin in der Anhörung sowie der ergänzenden Stellungnahmen des Sozialmedizinischen Dienstes vom 20. April und der Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 sei die Klägerin gesundheitlich weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Die Klägerin erhob hiergegen am 28. Dezember 2020 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 22. Februar 2021 begründete. Sie sei dienstfähig, insbesondere polizeidienstfähig. Das Gutachten des SMD sei zumindest hinsichtlich der Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung für den Allgemeinen Verwaltungsdienst fehlerhaft. Die ergänzende Stellungnahme von August 2019 stelle eine mangelnde gesundheitliche Eignung für den Allgemeinen Verwaltungsdienst fest. Dies entspreche nicht dem Lebenssachverhalt. Die Klägerin sei vielmehr bereits seit mehreren Jahren als Ermittlungsbeamtin im vZBMD eingesetzt und erfülle dort ihre Aufgaben. Mithilfe der Einweisung in ihre Medikation und der Notfallmedikamente sei es ihr gut möglich, in dieser Funktion zu arbeiten. Zudem seien die krankheitsbedingten Fehlzeiten, wie auch im ersten Gutachten des SMD vom März 2019 festgestellt worden sei, fast ausschließlich auf andere Erkrankungen und gerade nicht auf ihre Grunderkrankung zurückzuführen. Mithin könne aus diesen Fehlzeiten kein Schluss auf ihre Dienstunfähigkeit aufgrund der Mastozytose gezogen werden. Inwiefern das Gutachten allein aufgrund der bestehenden Notwendigkeit der Medikation zu dem Schluss einer allgemeinen Ungeeignetheit komme, werde nicht deutlich. Insbesondere sei hervorzuheben, dass die Klägerin mithilfe ihrer Notfallmedikation und dem Notfallplan ohne Weiteres an ihrer Dienststelle arbeiten könne. Des Weiteren sei das Gutachten hinsichtlich der Möglichkeit von Umschulungen fehlerhaft. Es beziehe es die familiäre Situation der Klägerin als Erziehungsperson einer Tochter ein, dies sei jedoch keine Frage der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines medizinischen Gutachtens. Zudem sei der Bescheid nicht ausreichend begründet. Es finde sich lediglich die Aussage, dass „aufgrund der langen Restdienstzeit auch keine belastbare Prognose für eine dauerhafte Verwendung im Sinne der Regelungen des § 4 BpolBG abgegeben werden kann“. Notwendig sei jedoch gerade eine Prognose von gebotener Sicherheit. Die allgemeine Prognose werde im Bescheid weiter begründet mit „abgesenkten Arbeitszeiten“ und „äußerst überschaubaren Arbeitsmengen“. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die Arbeitszeiten der Klägerin aufgrund einer Teilzeitregelung wegen ihrer Erziehungsverpflichtungen abgesenkt seien. Ihre gesundheitliche Eignung spiele in diesem Aspekt keine Rolle, sodass die abgesenkten Arbeitszeiten auch nicht als Begründung für die Dienstunfähigkeit herangezogen werden könnten. Hinsichtlich der „äußerst überschaubaren Arbeitsmengen“ sei zu beachten, dass die Klägerin ihre Aufgaben stets zur Zufriedenheit erbracht habe. Dies ergebe sich auch aus einer anlassbezogenen Beurteilung aus dem Jahr 2019. Der Bescheid sei nicht auf ausreichender medizinischer Grundlage erlassen worden, sondern Ergebnis einer „ausgearteten Mobbingsituation“ seitens des Leiters der Bundespolizeiinspektion Hamburg. Hinsichtlich einer möglichen anderweitigen Verwendung stelle der Bescheid nur pauschal fest, dass die Klägerin auch geringen dienstlichen Anforderungen mit Einschränkungen und Auflagen nicht mehr genüge. Dies sei nicht hinreichend substantiiert begründet, zumal die monierten Fehlzeiten nicht näher benannt würden. Schließlich sei eine anderweitige Verwendung der Klägerin möglich, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BBG seien erfüllt, insbesondere könne die Klägerin auf ihrer letzten Stelle weiter beschäftigt werden. Aber auch darüber hinaus bestünden anderweitige Verwendungsmöglichkeiten, die die Beklagte nicht hinreichend überprüft habe. Der sich aus der Vorschrift der PDV 300 ergebenden Suchpflicht sei nicht genügt worden, da lediglich zwei weitere Behörden nach möglichen Verwendungsmöglichkeiten abgefragt worden seien. Schließlich liege ein Verstoß gegen Nr. 10.2 der „Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen im Bundesministerium des Innern und in den Behörden seines Geschäftsbereichs (einschließlich Bundespolizei)“ vor. Danach sei eine Versetzung in den Ruhestand nur dann möglich, wenn der Dienst auch bei „jeder möglichen Rücksichtnahme“ nicht fortgesetzt werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin laut Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 19. August 2019 polizeidienstunfähig sei. Nach den in dem Gutachten formulierten Einschränkungen genüge die Klägerin den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr und sei nicht in der Lage, zu jeder Zeit und an jedem Ort Tätigkeiten zu verrichten, die zu den Aufgaben ihres abstrakt-funktionalen Amtes gehörten. Der Aufgabenkreis einer Polizeihauptkommissarin bei der Bundespolizeidirektion Hannover umfasse den Schichtdienst, zu dem auch Nachtdienst gehöre, ferner längere Fahrten im Auto sowie die Teilnahme an Einsätzen. Die Klägerin sei ferner auch allgemein dienstunfähig, sodass eine Suchpflicht für eine anderweitige Beschäftigung nicht bestehe. Für die vZBMD gebe es unabhängig davon keine Dienstposten und diese seien nicht auf Dauer eingerichtet, sodass unerheblich sei, ob die Klägerin ihre Aufgaben dort in den letzten Jahren vor ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand habe erfüllen können. Aber selbst die abgesenkten Anforderungen der Tätigkeit bei der vZBMD habe die Klägerin nicht erfüllt. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin beruhe im Wesentlichen auf den Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes. Das Gutachten sei vor dem Hintergrund der bis dahin vorliegenden hausärztlichen Berichte sowie amtsärztlichen Untersuchungen nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis einer nicht uneingeschränkten dienstlichen Eignung gekommen. Es habe nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass keine Aussicht bestand, dass binnen der nächsten sechs Monate volle Dienstfähigkeit eintreten werde. Mangels abweichender Erkenntnisse, die auf eine andere Entwicklung hätten hindeuten können, sei davon im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides weiterhin auszugehen. Der Bescheid vom 17. Dezember 2020 sei auf Grundlage des Gutachtens vom 19. August 2019 ergangen. Dies sei Grundlage für die gesicherte Erkenntnis der Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Es sei daher nicht eine nur ungesicherte Prognose abgegeben worden. Die Klägerin sei auch nicht, etwa mittels privatärztlicher Gutachten, der Einschätzung des Sozialmedizinischen Gutachtens substantiiert entgegengetreten. Die letzte dienstliche Beurteilung der Klägerin sei für die Frage der gesundheitlichen Eignung irrelevant. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit und eine entsprechende Suchpflicht bestünden aufgrund der festgestellten Dienstunfähigkeit nicht. Bei bestehender vollständiger Dienstunfähigkeit stelle die Versetzung in den Ruhestand auch keinen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen dar. Die Klägerin hat am 16. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen den Vortrag im Vorverfahren und führt ergänzend aus: Sie sei voll dienstfähig, in der Vergangenheit sei sie auf die Notfallkette im Dienst nie angewiesen gewesen, bei ihrem heutigen und damaligen Gesundheitszustand handele es sich wenn überhaupt um eine sehr abstrakt bestehende Gefahr. Ferner habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen, das Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit des Bundesministeriums des Inneren (D1-30101/5#1) nicht beachtet. Aus dessen Ziffer 4.2 ergebe sich, dass von einer Versetzung in den Ruhestand abzusehen sei, wenn eine anderweitige Verwendung möglich sei. Die Klägerin hätte zumindest weiter im Rahmen des vZBMD weiterbeschäftigt werden können, eine Stelle, die sie über Jahre hinweg bereits unter Erfüllung sämtlicher Anforderungen besetzt habe. Zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 BBG sowie Ziffer 5.1 des Rundschreibens hätte die Beklagte prüfen müssen. Entgegen den Anlagen 4 und 5 zu dem Rundschreiben sei die Begutachtung durch die Amtsärztin auch insoweit unvollständig erfolgt, als diese zu dort aufgeführten positiven Leistungsbildmerkmalen keine Angaben gemacht habe. Diese nicht vollständige Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen lasse der Dienststelle keine objektive Beurteilung über eine weitere Beschäftigung unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen zu. Zumal in dem ergänzenden ärztlichen Gutachten vom 19.- August 2019 abschließend die Feststellung erfolge, dass die Klägerin mit den genannten Einschränkungen grundsätzlich für die aktuelle Tätigkeit einsetzbar sei. Dass die Tätigkeiten in der vZBMD nicht mit Dienstposten „hinterlegt“ seien, sei nicht nachvollziehbar. Sollten diese nachträglich weggefallen sein, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Weiterhin gebe es eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten innerhalb der Dienststelle, die trotz der festgestellten Einschränkungen ohne weiteres eine Beschäftigung möglich machten. Etwaige Verwendungsmöglichkeiten lägen auch in anderen Dienststellen vor. Darüber hinaus habe die Beklagte die Polizeidienstvorschrift PDV 300 vom 30. November 2020 zu beachten. Danach hätte die ärztliche Beurteilung der Klägerin entsprechend Ziffer 3.2.2. „gesundheitlich geeignet“ oder „gesundheitlich geeignet für die vorgesehene Funktion einschließlich erforderlicher Ausbildungsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen“ lauten müssen. Zumindest eine Beschäftigung im Home-Office (Telearbeit) sei auch unter Beachtung der Notfallkette möglich, zumal die Klägerin seit Stellung der Diagnose nicht einen anaphylaktischen Schock erlitten habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2021 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Sie vertieft nochmals, dass eine Suchpflicht für eine anderweitige Verwendung nicht bestanden habe, da die Klägerin weder polizeivollzugsdienst- noch allgemein diensttauglich sei. Eine Beschäftigung in der vZBMD komme nicht in Betracht, da dort keine auf Dauer eingerichteten Dienstposten bestünden. Daher seien die Tätigkeiten auch nicht im Organisations- und Dienstpostenplan (ODP) der Bundespolizei Hamburg aufgeführt worden. Der zuletzt durch die Klägerin besetzte Dienstposten sei der einer Ermittlungsbeamtin gewesen, sie habe die Tätigkeiten am vZBMD lediglich ohne Übertragung eines Dienstpostens ausgeführt. Es habe darüber hinaus nie in Rede gestanden, dass sich bei der Beklagten generell kein freier Dienstposten finden ließe. Alle Dienstposten für eine Ermittlungsbeamtin setzten aber die allgemeine Verwaltungsdiensttauglichkeit voraus, die die Klägerin nicht habe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. November 2021 (Bl. 60 d.A.), die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 (Bl. 129 d.A.) das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt. Die Berichterstatterin hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Anhörung der begutachtenden Ärztin des Sozialmedizinischen Dienstes und die Klägerin persönlich angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.