Urteil
18 K 6342/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0916.18K6342.18A.00
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Tenor
Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Sheikhan/Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdisch-arabischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Ihren Angaben zufolge verließ sie den Irak am 02.05.2017 und reiste am selben Tag auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 01.08.2017 einen Asylantrag stellte. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) führte die Klägerin unter anderem aus, bis zu ihrer Ausreise in Sheikhan in einer Bauruine gelebt zu haben. Ihre Eltern lebten in Bashiqa. Auch ihre Geschwister und die Großfamilie lebten noch im Irak. Die Klägerin gab an, bis zur 3. Klasse die Schule besucht zu haben und Hausfrau zu sein. Zur ihrem Verfolgungsschicksal erklärte die Klägerin, dass es im Irak keine Sicherheit gebe, speziell Jesiden hätten immer Probleme. Der Islamische Staat („IS“) sei in ihre Gegend einmarschiert und habe Frauen verschleppt. Auch wenn der IS nicht mehr da sei, gebe es keine Sicherheit. Es sei alles zerstört und viele Menschen seien krank. Jesiden seien friedlich, aber die Muslime hätten immer Probleme mit ihnen gehabt. Dem Ehemann der Klägerin wurde mit Bescheid vom 16.02.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung am 25.10.2018 festgestellt, dass Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorlägen. Den minderjährigen Kindern wurde daraufhin Familienflüchtlingsschutz gewährt. Die Anträge der Klägerin auf die Zuerkennung der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 03.09.2018 ab (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4 des Bescheides). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (und auch der Asylberechtigung) lägen nicht vor, weil der Klägerin im Irak keine Verfolgung durch den IS mehr drohe. Die Region Sheikhan habe der IS nie besetzen können. Der IS sei von der irakischen Armee und Milizen zurückgeschlagen worden. Etwaige Angriffe der muslimischen Bevölkerung auf Jesiden habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG. Sie habe ihren Asylantrag nicht im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich nach ihrer Einreise am 02.05.2017, sondern erst am 01.08.2017 gestellt. Die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere herrsche in der Herkunftsregion der Klägerin an der Grenze zur kurdischen Provinz Dahuk kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Schließlich ließen sich keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG feststellen. Die Klägerin habe die Jahre nach der Ausreise ihres Ehemannes den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder bestritten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin dies nicht wieder gelingen könne. Zudem sei sie auf Unterstützung durch ihre Eltern und Geschwister zu verweisen. Der Klägerin drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung stellte das Bundesamt fest, dass davon auszugehen sei, dass der Klägerin ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Am 14.09.2018 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Bundesamts Klage erhoben. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache ergänzend zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2019 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtige führte unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom selben Tag in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Vereinbarkeit der „Unverzüglichkeitsregelung“ des § 26 Abs. 1 AsylG mit europäischem Recht fraglich und die Frage nach der Zulässigkeit einer sog. Ableitungskette beim Familienflüchtlingsschutz in der Rechtsprechung streitig seien. Darüber hinaus sei zu klären, ob der Klägerin vorgeworfen werden könne, dass sie die Erteilung eines mehr als sechs Monate gültigen Aufenthaltstitels abgewartet habe, um den Asylantrag nicht persönlich stellen zu müssen und sie damit eine Verpflichtung des Wohnens in einer Aufnahmeeinrichtung vermieden habe. Letztlich erscheine eine Rückkehr für einen von Gruppenverfolgung Betroffenen unzumutbar, wenn zwar die Voraussetzungen der Gruppenverfolgung mangels Verfolgungsdichte nicht mehr vorlägen, die Gefahr aber fortbestehe, soweit sie „gleichgelagert“ vom selben Akteur ausgehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.09.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Außerdem beantragt sie, die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2018 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 1. ), die Gewährung subsidiären Schutzes ( 2. ) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten ( 3. ). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3 c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3 c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gem. § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3 e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – und vom 01.03.2012 – 10 C 7.11 –, beide zitiert nach juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen, BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07.A –, beide zitiert nach juris. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, zitiert nach juris. Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89 –, zitiert nach juris. Gemessen an diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin jesidischen Glaubens ist und aus der Provinz Ninive stammt, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Allein die Zugehörigkeit der Klägerin zu der Glaubensgemeinschaft der Jesiden, die im Irak zu den ethnisch-religiösen Minderheiten gehört, vermag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Für die Annahme einer sog. Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Gefahr eigener Verfolgung des Flüchtlings kann sich dabei nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung), vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 – Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 –; Urteil vom 18.07.2006 – 1 C 15.05 – alle zitiert nach juris. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive, der Herkunftsregion der Klägerin, nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist. Die Kammer hat bisher eine Gruppenverfolgung von Jesiden aus der Provinz Ninive durch den IS angenommen. Diese Rechtsprechung hält die Kammer aufgrund der Entwicklung seit der Rückeroberung der ehemals vom IS besetzten Gebiete jetzt nicht mehr aufrecht. Der Klägerin droht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Gruppenverfolgung mehr durch die Terrormiliz IS. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak als Jesidin angesichts der Übernahme der territorialen Herrschaft des IS im Sommer 2014 und der Übergriffe auf die jesidische Bevölkerung von einer Gruppenverfolgung bedroht gewesen ist. Die dadurch begründete Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, dass eine Vorverfolgung oder eine frühere unmittelbare Bedrohung durch Verfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, wäre im Fall der Klägerin widerlegt. Es sprechen nach der Überzeugung der Kammer stichhaltige Gründe dagegen, dass die Klägerin erneut von einer solchen Gruppenverfolgung bedroht wird, da sich die Machtverhältnisse im Irak zwischenzeitlich entscheidend verändert haben, so auch die überwiegende Auffassung in der Rspr., vgl. bspw. VG Köln, Urteil vom 18.12.2018 – 17 K 11364/17.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.07.2019 – 9 LB 133/19; VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2018 – 15 A 883/17; VG Lüneburg, Urteil vom 26.03.2018 – 5 A 472/17; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21.05.2019 – 15 A 748/19; VG Köln, Urteile vom 28.05.2019 – 17 K 12478/17.A; vom 10.04.2019 – 4 K 12036/17.A; vom 19.02.2019 – 17 K 12524/17.A; und vom 15.01.2019 – 3 K 14153/17.A; VG Hamburg, Urteil vom 29.10.2018 – 8 A 3336/18; VG Augsburg, Urteil vom 22.10.2018 – Au 5 K 18.31266; VG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2018 – 15 A 1984/17; VG Göttingen, Urteil vom 17.07.2018 – 2 A 392/16; VG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 – 29 K 121/17.A; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2018 – A 10 K 17769/17; VG Aachen, Urteil vom 11.06.2018 – 4 K 530/17.A; VG Münster, Urteil vom 26.04.2018 – 6a K 4203/16.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.10. 2017 – 20 K 1742/17.A – alle zitiert nach juris. Im Rahmen einer Offensive am 03.08.2014 eroberte der IS die Stadt Shingal und das nördlich angrenzende Gebirge. Durch die Eroberung ganzer Regionen und Städte durch den IS wurden die flächendeckenden Übergriffe auf die dort lebende jesidische Bevölkerung erst möglich. Da die Jesiden den Angriffen durch den IS nach dem Rückzug der dort stationierten Peshmerga schutzlos ausgeliefert waren, flohen etwa 300.000 bis 400.000 Jesiden aus der Region. Etwa 40.000 - 60.000 Jesiden begaben sich ins Sindschar-Gebirge, wo sie vom IS umzingelt wurden und erst durch das Eingreifen von PKK-Kämpfern und einen von diesen geschaffenen Korridor über Syrien in die kurdische Autonomieregion fliehen konnten. Im Verlauf der Angriffe durch den IS wurden in den jesidischen Dörfern der Region zwischen 5.000 und 7.000 Jesiden ermordet, tausende junge Jesidinnen wurden entführt und befinden sich teilweise heute noch in der Gewalt des IS, vgl. Zeit online vom 13. Juni 2016, abrufbar unter http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-06/jesiden-nordirak-islamischer-staat; International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20.02.2018, S. 4; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018). Seit der Rückeroberung der ehemals vom IS besetzten Gebiete haben sich die Machtverhältnisse im Irak grundlegend geändert. Der IS hat sein Herrschaftsgebiet in der Provinz Ninive vollständig verloren und hält dort kein Territorium mehr. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den IS, The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 16 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019; BFA, Jesiden in der Provinz Ninive, 11.02.2019. Seit dem Verlust seines Kalifats ist der IS zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen. Er verübt landesweit Sprengstoffanschläge und ruft seine Anhänger zu weiteren Angriffen auf. Insbesondere nachts können sich IS-Kämpfer frei bewegen und verüben regelmäßig Angriffe. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge halten sich bis zu 30.000 IS-Mitglieder im Irak und in Syrien auf; zwischen 3.000 und 17.000 sollen Kämpfer sein. Daneben kommt es zu offenen Kampfhandlungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen bzw. kurdischen Sicherheitskräften und Milizen. Die irakischen Sicherheitskräfte gehen auch weiterhin militärisch gegen den IS vor, insbesondere in den Provinzen Al Anbar, Ninive, Diyala und Salah ad-Din, UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 17, 37 f., 43 ff.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 17 f., 21 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019. Vom IS geht demnach weiter eine ernstzunehmende Bedrohung aus, insbesondere in Form von Anschlägen, Entführungen und Übergriffen auf Sicherheitskräfte. Dennoch hat sich die Sicherheitslage nach dem territorialen Sieg über den IS merklich verbessert, auch wenn die Terrormiliz weiterhin insbesondere in Kirkuk, Mosul und Tal Afar aktiv ist und es ihr gelang, auch in Bagdad wieder koordinierte Anschläge zu verüben, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019. Die Erkenntnisse über die gegenwärtige Stärke des IS rechtfertigen nicht die Annahme, dass er derzeit oder in absehbarer Zukunft in der Lage sein wird, erneut ein Gebiet im Irak zu besetzen. Ein Herrschaftsterritorium, das Grundlage der systematischen Verfolgung der Jesiden bildete, hat sich der IS in den letzten zwei Jahren im Irak nicht mehr aufbauen können. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS die Gruppe der Jesiden in der Provinz Ninive weiterhin systematisch verfolgt. Vielmehr sind seine Anschläge primär gegen irakische und kurdische Sicherheitskräfte und Milizen gerichtet. Entsprechende Gewalttaten richten sich auch gegen Regierungsoffizielle und Stammesführer (Mukhtars) und allgemein gegen die Zivilbevölkerung zur Destabilisierung. Sprengstoffanschläge treffen daneben wahllos Zivilpersonen, insbesondere große Menschenansammlungen wie auf Märkten und anderen öffentlichen Plätzen, The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 21 f.; zu tagesaktuellen Vorfällen auch Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingson iraq.blogspot.com/>. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Jesiden in der Provinz Ninive ‑ derzeit ‑ ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit droht. Vielmehr handelt es sich bei den Vorfällen um allgemeine Gefahren für die Zivilbevölkerung, die nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfen. Für diese Einschätzung spricht der Umstand, dass sich der IS wie oben ausgeführt wieder zunehmend zu einer aus dem Untergrund operierenden Gruppe gewandelt hat, die vermehrt auf Terroranschläge setzt. Dabei scheinen nicht die Jesiden im Mittelpunkt zu stehen, vielmehr werden nahezu alle gesellschaftlichen Gruppen angegriffen. Zudem sind bereits jesidische Binnenvertriebene in Teile der Provinz Ninive zurückgekehrt, vgl. VG Köln, Urteile vom 18.12.2018 – 17 K 11364/17.A – und vom 28.05.2019 ‑ 17 K 12478/17.A ; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.07.2019 – 9 LB 133/19; Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 21 f. Das durch Spannungen geprägte Verhältnis zwischen Jesiden und arabischen sowie kurdischen Muslimen begründet die Annahme einer Gruppenverfolgung ebenfalls nicht. Zwar zeigen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel, dass es zu Benachteiligungen am Arbeitsmarkt und anderen Diskriminierungen im Alltag sowie zu Schmähungen durch religiöse Führer kommen kann, vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 24 f. Hieraus ergibt sich aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte, vgl. VG Köln, Urteile vom 18.12.2018 – 17 K 11364/17.A – und vom 28.05.2019 ‑ 17 K 12478/17.A - beide zitiert nach juris. Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von staatlicher Seite liegen nicht vor. Die Verfassung des irakischen Zentralstaates erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt, vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 74; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 12.8.2016, S. 7. Eine ausschließlich an individuelle, in der Person der Klägerin liegende Umstände anknüpfende Verfolgungsgefahr (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Die Klägerin hat angegeben, dass ihr persönlich nichts zugestoßen sei. Es sind derzeit auch keinerlei Umstände ersichtlich – oder vorgetragen – die die Gefahr einer individuellen Verfolgung der Klägerin beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigen, dass es keinen Unterschied machen könne, wenn Jesiden nicht mehr als Gruppe verfolgt würden, Einzelanschläge von denselben Akteuren in derselben Region in derselben Anknüpfung jedoch weiterhin drohten, überzeugen nicht. Wie bereits oben ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der IS weiterhin eine Bedrohung darstellt. Diese zielt im Rahmen der aktuell vom IS praktizierten asymmetrischen Kriegsführung in Form von Anschlägen jedoch vorwiegend auf irakische und kurdische Sicherheitskräfte sowie Milizen ab und richtet sich gerade nicht mehr gezielt gegen Jesiden wegen ihrer Religionszugehörigkeit, The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 21 f; BFA, Jesiden in der Provinz Ninive, 11.02.2019. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf sog. Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs.1, Abs. 3 AsylG. Wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin ihren Asylantrag entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG nicht unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Ein Asylantrag ist „unverzüglich“ gestellt, wenn er entsprechend der Legaldefinition des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zumindest eine Antragstellung innerhalb von 14 Tagen seit der Einreise als unverzüglich anzusehen ist, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.5.1997 – 9 C 35/96 – juris. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin zu der verspäteten Antragstellung, dass sie neu in Deutschland gewesen sei und nicht gewusst habe, wie das geht. Selbst wenn sie von der Notwendigkeit einer unverzüglichen Antragstellung keine Kenntnis hatte, hätte es ihr oblegen, sich nach ihrer Ankunft in Deutschland nach den Voraussetzungen für eine Schutzgewährung zu erkundigen. Darüber hinaus war der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise bereits seit über einem Jahr als Flüchtling anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass er genügend Zeit und Möglichkeiten besaß, sich über die asylrechtlichen Möglichkeiten seiner Gesamt-Familie zu informieren. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellung im August 2017 ohne schuldhaftes Zögern erfolgte, weil die Klägerin die Erteilung eines mehr als sechs Monate gültigen Aufenthaltstitels abwartete und den Asylantrag unmittelbar nach dessen Aushändigung stellte. Die gesetzliche Regelung stellt insoweit eindeutig auf den Zeitpunkt der Einreise ab. Darüber hinaus gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Befragen an, sich erst nach zwei bis drei Monaten Gedanken über einen Schutzstatus gemacht zu haben. Das gesetzlich normierte Kriterium der „Unverzüglichkeit“ widerspricht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Familienverband deshalb nicht aufrechterhalten wird bzw. werden kann, weil der Ehefrau und Mutter von anerkannt Schutzberechtigten kein entsprechender Schutzstatus zuerkannt wird. Art. 6 GG enthält die wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Damit gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, gebietet jedoch, bestehende familiäre Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen, BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 – juris. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits im Rahmen der Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern auch dann nicht aufgelöst wird oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird, wenn bei einzelnen Mitgliedern eine Bleibeberechtigung besteht, BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, Rn. 17, juris. Darüber hinaus ist es Sache der Ausländerbehörden zu prüfen, ob eine Trennung des nichtbleibeberechtigten Familienmitglieds von den bleibeberechtigten Familienangehörigen in Betracht kommt oder Art. 6 GG/Art. 8 EMRK durch ein Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG Rechnung zu tragen ist. Der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG von ihren minderjährigen Kindern, denen von ihrem Vater abgeleiteter Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, steht die Regelung des § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG entgegen. Danach gelten § 26 Abs. 2 und 3 AsylG nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Zwar vermittelt der Wortlaut der Vorschrift den Eindruck, die Regelung beziehe sich nur auf das Ableitungsrecht eines Kindes von seinen Eltern und nicht auf das Ableitungsrecht eines Elternteils von seinen Kindern. Diesem Verständnis stehen jedoch die Entstehungsgeschichte der Norm sowie der Sinn und Zweck der Regelung entgegen, vgl. ausführlich BayVGH, Urteil vom 26.04.2018 - 20 B 18.30332 – juris sowie Günther, in Luth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 20. Edition, Stand 1. November 2018, Rn. 22, 26; NK-AuslR/Susanne Schröder, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 26 Rn. 30. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG soll diese Regelung Ableitungsketten ausschließen. Unberührt bleibt die Möglichkeit für Familienangehörige, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen, BT-Drs. 17/13063, S. 21. Nach in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretener Auffassung, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 Abs. 2, Abs. 3 AsylG von einem Familienangehörigen, der diesen Schutzstatus ausschließlich über § 26 AsylG erhalten hat, ausscheidet, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.04.2018 – 20 B 18.30332; VG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 – 21K 5080/19.A; VG Hamburg, Urteil vom 20.02.2019 – 16 A 146/18; VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2019 – Au 2 K 19.30587; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.03.2019 – 2 A 7/18; VG Düsseldorf Urteil vom 13.03.2018 – 17 K 7515/18.A; VG München, Urteil vom 04.08.2016 – M 11 K 15.31056 – alle zitiert juris; a.A.: VG Köln Urteil vom 19.07.2019 – 11 K 237/17.A n.V; VG Dresden, Urteil vom 26.07.2019 – 11 K 3416/17.A – juris. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solche Schäden sind gem. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung von Unionsrecht (Art. 15 c Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU) so auszulegen, dass von dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt sind. Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 – juris. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten, sind nicht ersichtlich. Eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht anzunehmen. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak aus Januar 2019 hat sich die Sicherheitslage nach dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat („IS“) merklich verbessert, auch wenn die Terrormiliz weiterhin insbesondere in Kirkuk, Mosul und Tal Afar aktiv ist und es ihr gelang, auch in Bagdad wieder koordinierte Anschläge zu verüben, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 12.01.2019. Für die Herkunftsregion der Klägerin, die Provinz Ninive, ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht anzunehmen. Der Klägerin droht dort allein durch ihre Anwesenheit derzeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines (internationalen oder) innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. UNAMI meldete 2018 182 zivile Opfer, verglichen mit 2.621 im Jahr 2017. Die höchste Intensität der gewaltsamen zivilen Todesfälle im Jahr 2018 wurde in den Bezirken Shingal verzeichnet, wo 14 Vorfälle 95 gewaltsame zivile Todesfälle verursachten, und Mosul, wo 183 Vorfälle 1.369 zivile Todesfälle verursachten. In Al-Sheikhan und Akre wurden keine gewaltsamen zivilen Todesfälle registriert. Im Jahr 2018 sind zivile Todesfälle überwiegend in Form von Hinrichtungen, gefolgt von Schüssen und improvisierten Sprengkörpern dokumentiert. Die Gewalt ist damit landesweit mit am höchsten. Sie erreicht quantitativ aber nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition, so auch und mit weiteren Nachweisen VG Köln vom 02.07.2019 - 17 K 2965/18.A – juris; vgl. zudem VG Köln, Urteile vom 24.06.2019 – 3 K 603/17.A und vom 10.04.2019 – 4 K 12036/17.A ; VG Hamburg, Urteil vom 29.10.2018 –8 A 3336/18 ; VG Augsburg, Urteil vom 22.10.2018 – Au 5 K 18.31266 ; VG Göttingen, Urteil vom 18.07.2018 – 2 A 392/16; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2018 –A 10 K 17769/17 – alle zitiert nach juris; zur Bewertung der generellen Sicherheitssituation im Irak: EASO; Country Guidance: Iraq, Juni 2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation Version 5.0 – November 2018; Übersicht Musings on Iraq: „Large Drop In Violence In Iraq November 2018“ abrufbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html sowie „Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since 2003” abrufbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-security.html. Eine Verschärfung der Sicherheitssituation ist auch der ersten Jahreshälfte 2019 nicht zu verzeichnen, Übersichten Musings on Iraq: abrufbar unter vgl.http://musingsoniraq.blogspot.com/; VG Köln vom 02.07.2019 – 17 K 2965/18.A – juris. Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich schließlich nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften der Klägerin, wie ihrer jesidischen Religionszugehörigkeit. Denn auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände in der Person des betroffenen Ausländers muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung im fraglichen Gebiet festgestellt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33. Eine solche hohe Gefahrendichte in der Provinz Ninive ist derzeit nicht feststellbar, vgl. VG Köln vom 02.07.2019 – 17 K 2965/18.A – juris. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – zitiert nach juris. Schlechte (allgemein-) humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können - in sehr begrenzten Ausnahmefällen – in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Das kann dann der Fall sein, wenn die humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der vorgenannten Akteure zurückzuführen sind, müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 – , zitiert nach juris. An diesen Maßstäben gemessen, kann ein Abschiebungsverbot auf Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die humanitären Bedingungen im Irak nicht so defizitär, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt, vgl. UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Version 5.0 – November 2018. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die humanitäre Lage, insbesondere für ärmere Bevölkerungsschichten, schwierig ist. Zudem bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt, da die für die Grundversorgung wichtigen örtlichen Gesundheitszentren geschlossen wurden oder aus u.a. baulichen oder personellen Gründen nicht in der Lage sind, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die Strom- und Wasserversorgung sind eingeschränkt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019. Die Situation der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr unterscheidet sich nicht in einer Weise von derjenigen anderer Rückkehrer, dass von einem besonderen Ausnahmefall, der einer Abschiebung zwingend entgegensteht, auszugehen ist. Trotz der schwierigen Umstände konnte die Klägerin mit ihren minderjährigen Kindern nach der Ausreise ihres Ehemannes in der Zeit von August 2015 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2017 mit Unterstützung ihrer Familie leben. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, dass ihre Eltern, vier, teilweise ältere Geschwister sowie insgesamt drei Onkel noch im Irak lebten. Sie wohnten in Mietwohnungen. Angesichts dieser Angaben geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin zu ihrer Familie zurückkehren kann. Sie ist kein Binnenflüchtling, sondern verfügt in ihrer Heimatregion über gefestigte familiäre Strukturen. Die Klägerin erklärte, dass sie nach wie vor regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft habe. Es kommt nach Auffassung der Kammer daher nicht darauf an, dass die Klägerin behauptete, zu ihrer Familie kein gutes Verhältnis gehabt zu haben. Die Klägerin hat keine Umstände geschildert, die darauf schließen lassen, dass ihre Familie sie nicht aufnehmen und unterstützen wird. In Bezug auf die Klägerin besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 – sowie Beschlüsse vom 18.07.2001 – 1 B 71.01 – und vom 04.02.2004 – 1 B 291.03; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2017 – 13 A 1182/17.A –, alle zitiert nach juris. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Tatsache, dass der Ehemann und die minderjährigen Kinder als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland leben, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Das Bundesamt hat hierzu festgestellt, dass der Klägerin voraussichtlich ein Aufenthaltstitel erteilt wird und dementsprechend von einer Abschiebungsandrohung im Bescheid abgesehen. 5. Die Sprungrevision war nicht gemäß § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. § 134 Abs. 2, § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung weicht nicht von einer Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.