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Urteil

5 A 2083/20 SN

VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1109.5A2083.20SN.00
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Leitsätze
1. In Bezug auf Griechenland besteht für Rückkehrer nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.(Rn.35) 2. Für einen Rückkehrer nach Griechenland, der bereits drei Jahre dort gelebt hat, ist nicht anzunehmen, dass er dort extremer materieller Not ausgesetzt sein wird.(Rn.135)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Bezug auf Griechenland besteht für Rückkehrer nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.(Rn.35) 2. Für einen Rückkehrer nach Griechenland, der bereits drei Jahre dort gelebt hat, ist nicht anzunehmen, dass er dort extremer materieller Not ausgesetzt sein wird.(Rn.135) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung daraufhingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschiedenwerden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch als Anfechtungsklage statthaft. Die streitige Feststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – zulässig ist, weil schon seine Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des Asylantrages führt. Die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris). Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Nach Aufhebung des Bescheides ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (§§ 31, 24 AsylG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A - juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 A 38/16 - juris). Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist der Klageantrag sachdienlich dahin auszulegen, dass er das in Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides enthaltene Abschiebungsverbot bezüglich Syriens nicht umfassen soll. Die Beklagte hat die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Denn dem Kläger ist bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier: Griechenland – internationaler Schutz gewährt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem (offensichtlich mit falschem Datum gefertigten) Schreiben der griechischen Behörden, dem Ministry of Migration Policy. Die Gewährung des internationalen Schutzes ergibt sich auch aus den Angaben im EURODAC-System. Die Einlassung des Klägers, er sei anerkannt worden, bestätigt dies, unabhängig davon, dass er selbst eigentlich keinen Asylantrag stellen wollte. Er selbst hat vorgetragen, 3 Jahre in Griechenland gelebt zu haben und in Griechenland auch Schutz erhalten zu haben. Dem Kläger droht in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), so dass die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes aufzuheben wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Art. 4 EU-GRCharta bzw. Art. 3 EMRK dahingehend auszulegen, dass diese Vorschriften der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegenstehen, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass für diesen Antragsteller aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Zielstart erwarten, das ernsthafte Risiko besteht, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, Ibrahim u.a., juris). Zum Maßstab des Art. 3 EMRK bei der Rückführung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Schutzberechtigten in diesen Mitgliedstaat hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 – Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, 85-94 wie folgt entschieden: „83 Was erstens die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannte Situation betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). … 85 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. 86 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). 87 In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 88). 88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).“ Dem schließt sich das Gericht an. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland sich, wie vom EUGH beschrieben, in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) können Ausländer grundsätzlich kein Recht aus der EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Der Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014, 29217/12 und 26. April 2005, 53566/99). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, NVwZ 2008, 1334 ff.). In Abschiebungsfällen ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die sozioökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die EMRK zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (EGMR, NVwZ 2012, 681 ff.). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat können daher nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (EGMR, Urteile vom 4. April 2014, 28. Juni 2011 und 27. Mai 2008; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12). Bei einer Gesamtwürdigung der zu Griechenland (Hellenische Republik) vorliegenden Berichte und Stellungnahmen besteht zurzeit für die Situation des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere die persönliche Situation des gehbehinderten Klägers, der (jedenfalls) in der Vergangenheit psychologische und psychotherapeutische Hilfe benötigte und möglicherweise in Zukunft benötigt. Das OVG Schleswig-Holstein hat zu den Verhältnissen in Griechenland und zur Frage eines Abschiebungsverbotes für Personen, denen in Griechenland zuvor ein internationaler Schutzstatus gewährt worden ist, Folgendes ausgeführt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 – 4 LB 17/18 –, Rn. 76 - 159, juris; durch Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 LA 259/19 – weiterhin in der Sache bestätigt): „Die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland entspricht derzeit (noch) den europarechtlichen Anforderungen, entscheidungserhebliche systemische Mängel in Rechtssystem oder Vollzugspraxis sind nicht ersichtlich. Im Einzelnen: aa) Status anerkannt Schutzberechtigter, allgemeine Situation Die Zahl der tatsächlich in Griechenland lebenden anerkannt Schutzberechtigten ist nicht bekannt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 1). Nach einzelnen Quellen befanden sich zumindest zum Oktober 2018 rund 67.100 Migranten und Asylsuchende in Griechenland (Country Reports on Human Rights Practices for 2018, United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 12 unter Berufung auf das UNHCR). Für die erste Hälfte des Jahres 2019 berichtet der Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen von 8.223 Personen, die als schutzberechtigt anerkannt wurden (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Juli 2019, S. 5). Im Jahr 2018 haben insgesamt rund 15.000 Personen in Griechenland internationalen Schutz erhalten, womit die Anerkennungsrate bei knapp 50 % lag. In 2017 waren es rund 10.000 Personen und nur 2.700 in 2016 (AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 8 und 185). Zu berücksichtigen ist, dass sich Griechenland in den vergangenen Jahren für Schutzsuchende vom Zielland zum Transitland entwickelt hat (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 1). Flüchtlinge wie subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine auf drei Jahre befristete, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und das gleiche Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zur Kranken- und Sozialfürsorge und zu sozialer Integration wie griechische Staatsangehörige (siehe statt vieler: Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 6). Unterschiede bestehen hinsichtlich des Rechts auf Familienzusammenführung und der Ausstellung von Reisedokumenten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 6). Die Ausstellung des Aufenthaltstitels dauert in der Regel 12 Monate, es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit (AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 175). Der griechische Staat hat die Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) – nach eigenen Angaben – vollständig in nationales Recht umgesetzt (Auskunft des Griechischen Migrationsministeriums vom 08.01.2018). Nichtsdestotrotz berichten die Erkenntnismittel sämtlich über verschiedenste Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung (z. B. BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 5; Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 7). So werden v. a. administrative und bürokratische Hürden, fehlende Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse international Schutzberechtigter bei staatlichem Handeln und der Einfluss der Wirtschafts- /Schuldenkrise als Gründe für die mangelnde Wahrnehmbarkeit der Rechte beschrieben (AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 185). Auch die Griechische Nationalkommission für Menschenrechte (GNCHR) betont, dass Sparmaßnahmen zu einer Untergrabung fundamentaler Verfassungsprinzipien, konstitutionell garantierter Menschenrechte sowie Regeln internationaler und europäischer Menschenrechte führt. Nach einer Umfrage der OECD ist die Armut in der (Gesamt-) Bevölkerung im Zuge der Schuldenkrise signifikant gestiegen und betrifft 1/3 der Bevölkerung. So lebten etwa 1.5 Millionen Griechen (Gesamtbevölkerung rund 11 Mio) in 2017 in extremer Armut (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 17). Behördliche Verfahren und Gerichtsprozesse dauern (auch für die griechische Bevölkerung) lange und sind nicht immer durchschaubar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 6). Nach einer Auskunft von Pro Asyl nehmen Rechtsbehelfe vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten – wenn diese vom Gesetz überhaupt vorgesehen sind – oft Jahre in Anspruch, sind für anerkannte Flüchtlinge oftmals nicht zugänglich und für diese deshalb unwirksam (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 10). Andererseits hat z. B. das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen nach eigenen Angaben allein in der ersten Jahreshälfte 2019 über 6.600 Asylsuchende und anerkannt Schutzberechtigte rechtlich beraten und vertreten (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Juli 2019, S. 3). Es gibt Berichte über rassistische motivierte Übergriffe auch (aber nicht nur) gegen Migranten und andere Minderheiten (z. B. Roma). Teilweise sollen diese auch durch die Polizei vorgenommen worden sein (Country Reports on Human Rights Practices for 2018, United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 1 f.). Allerdings wurden Fälle rassistischer Übergriffe von den Behörden auch aktiv geahndet. Über rassistische Übergriffe gegenüber erwachsenen Männern wird in den Medien kaum berichtet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 3). Insgesamt sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung rassistisch motivierter Gewalt in den letzten Jahren verschärft worden (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 14). Die einheimische Bevölkerung steht der Integration der Schutzberechtigten nach wie vor überwiegend skeptisch gegenüber (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 1). bb) Integrationsbemühungen durch staatliche Stellen und Nichtregierungsorganisationen Besondere staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer gibt es nicht (Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 3; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 11). Die Integrationspolitik in Griechenland gilt als schwach entwickelt (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 6). Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte werden bei Rückkehr nur über den Sitz der nächsten Ausländerbehörde informiert, um den Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Sie müssen sich außerdem beim zuständigen Bürger-Service-Center melden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 8). Zwar haben die griechischen Behörden seit 2011 mit Hilfe von Mitteln aus dem Integrations- wie auch aus dem Sozialfond der Europäischen Union verschiedene Programme für die Integration von Drittstaatsangehörigen umgesetzt; diese umfassen jedoch kaum konkrete Fördermaßnahmen für Schutzberechtigte. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig 53 sogenannte Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure, s. u. (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 5). Nach eigenen Angaben unterstützt das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen bei der Entwicklung einer nationalen Integrationsstrategie (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Juli 2019, S. 5). Eine nationale Integrationsstrategie wurde im Juli 2018 vom Regierungsrat für Sozialpolitik verabschiedet, bis Dezember 2018 aber noch nicht veröffentlicht. Das Strategiepapier hat außerdem keine rechtlich bindende Wirkung, finanzielle Verpflichtungen werden darin nicht definiert. Zur Implementierung sind weitere rechtliche und operative Schritte erforderlich. In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 7). Ein im Januar 2018 angekündigtes und EU-finanziertes Sprachkursprogramm für 5.000 Erwachsene (siehe hierzu auch Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 13 f.) konnte aufgrund bürokratischer Hürden bis mindestens Herbst 2018 nicht umgesetzt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 2). Andere Erkenntnismittel berichten hingegen davon, dass anerkannt Schutzberechtigte über das griechische Bildungsministerium Zugang zu Sprachkursen und Kursen zur Kultur und Geschichte des Landes haben, wobei die Teilnahme kostenlos ist (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11). Die von der Asylbehörde zur Verfügung gestellten Informationen sind nur sehr allgemein und beschränkt. Informationen des öffentlichen Sektors bezüglich der sozialen Rechte von griechischen Staatsbürgern und öffentlicher Dienstleistungen (schriftlich, mündlich oder im Internet) werden nur in griechischer Sprache zur Verfügung gestellt. Der einzige Zugang zu Information besteht über einige Nichtregierungsorganisationen (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 12). Es sollen sich aber Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannt Schutzberechtigte im Aufbau befinden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 3). Insgesamt ist in Griechenland eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen tätig, die in unterschiedlichem Umfang und zu verschiedenen Themen (z. B. soziale Dienstleistungen, psychologische Unterstützungen, ärztliche Versorgung, Versorgung mit Mahlzeiten und Kleidung, Sprachkurse, rechtlichen Beistand etc.) Hilfe leisten (z. B. Übersicht der Deutschen Botschaft in Griechenland, „Hilfsorganisationen- Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland“, abrufbar unter https://griechenlandesdiplo.de/gr-de/service/05-VisaEinreise/-/1345826 ). Nichtregierungsorganisationen spielen daher bei der Integration anerkannt Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungs- und Steuernummer, bieten Sprachkurse an und unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Die Angebote werden auch genutzt. Sie konzentrieren sich meist auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki, wo sich aber auch die meisten anerkannt Schutzberechtigten befinden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 2; Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 3; Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 2 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.08.2017, S. 7). Die Nichtregierungsorganisationen sind Umsetzungspartner für von der Europäischen Union finanzierte internationale Hilfsprojekte, die in weiten Teilen vom UNHCR koordiniert werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 2). Auch die Menschenrechtskommissarin des Europarats erkannte an, dass die meisten Sprach- und Integrationsprogramme durch Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden und diese daher eine Hauptrolle bei der Integration anerkannt Schutzberechtigter spielen. Nichtsdestotrotz müsse viel mehr getan werden, um die Bedürfnisse für eine Integration von Migranten zu befriedigen (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 13 f.) cc) Unterkunft Grundsätzlich besteht für anerkannt Schutzberechtigte Zugang zur Unterbringung wie für Drittstaatsangehörige, die sich legal im Land aufhalten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 5). Nichtsdestotrotz sind prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit ein Problem (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 2). Anerkannte Schutzberechtigte haben Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen auf derselben Basis wie griechische Staatsbürger. Zum Beginn des Jahres 2019 war ein Wohngeld von 70-210 € pro Haushalt im Monat vorgesehen. Voraussetzung für den Bezug ist indes – wie für griechische Staatsbürger – ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2). Eine staatliche Beratung findet nicht statt. Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2). Das private Anmieten von Wohnraum durch anerkannt Schutzberechtigte ist aufgrund bestehender Vorurteile sowie der traditionell bevorzugten Vermietung an Familienmitglieder/ Bekannte erschwert. Zahlreiche Vereine und Nichtregierungsorganisationen unterstützen bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren und der Orientierung im griechischen System; einige bieten sogar punktuell selbst Wohnraum an (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 10 f. und Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5). Die Mehrheit der anerkannt Schutzberechtigten lebt weiter in Flüchtlingslagern (Container und Zelte, teilweise mit noch unzureichender Kälteisolierung) sowie Sammelunterkünften, z. B. angemieteten bzw. umfunktionierten Hotels und ehemaligen Krankenhäusern oder Schulgebäuden (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 6). Ca. 4.000 anerkannte Schutzberechtigte lebten zum Dezember 2018 in Aufnahmelagern. Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage einer Fall-zu-Fall Entscheidung. (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Schrittweise stehen kleinere Wohneinheiten zur Verfügung, die v. a. vom UNHCR – im Rahmen des EU-finanzierten ESTIA- Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System) – angemietet werden (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 6). Tatsächlich ist der Anteil der anerkannten Schutzberechtigten im Unterkunftsprogramm von ESTIA inzwischen auf knapp ein Viertel gestiegen – die übrigen Bewohner befinden sich noch im Asylverfahren (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 12). Die Auslastungsquote liegt derzeit bei 98% (von 22.028 faktisch zur Verfügung stehenden Plätzen waren im August 2019 21.594 belegt: ESTIA Accomodation Capacity weekly update, abrufbar unter: http://estia.unhcr.gr/en/category/factsheets/). Zu berücksichtigen ist aber, dass in den unter dem ESTIA-Programm bereit gestellten Unterkünften derzeit nur Asylsuchende aufgenommen werden bzw. diejenigen, die bereits in den Unterkünften lebten und zwischenzeitlich als schutzberechtigt anerkannt wurden, in den Unterkünften – ggf. für begrenzte Zeit –bleiben dürfen, ohne dass insoweit eine gesicherte Verwaltungspraxis bestünde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2; Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 3; Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 5 und so auch AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 186 – hiernach sind sogar 204 anerkannte Flüchtlinge aufgefordert worden, ihre über ESTIA zur Verfügung gestellten Wohnungen bis März 2019 zu verlassen). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland diese Wohnung verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen Unterkunftsplatz (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2). Rückkehrern stehen die Unterkünfte nicht zur Verfügung (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 3). Auch in einem Aufnahmelager für Asylsuchende können Rückkehrer nicht untergebracht werden – Asylsuchende, die bereits in den Aufnahmelagern lebten und zwischenzeitlich anerkannt wurden, dürfen dort jedoch verbleiben (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 3). Die zwischen EU-Kommission und griechischer Regierung abgestimmte Finanzplanung sieht die Bereitstellung von 5.000 weiteren Wohnungsplätzen für anerkannte Schutzberechtigte vor. Es ist unklar, ob diese auch für aus dem Ausland kommende anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 3 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 5). Nunmehr sollte dieses Programm („Helios 2“) zum 1. Juni 2019 beginnen und anerkannt Schutzberechtigten für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Miete angeboten werden (AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 186). Inwieweit dies inzwischen geschehen ist, ist nicht erkennbar. Eine Unterbringung in den kommunalen Obdachlosenunterkünften ist grundsätzlich möglich, Nichtregierungsorganisationen bieten zusätzliche Unterkünfte an (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2). Obdachlosenunterkünfte sind nach übereinstimmenden Erkenntnismitteln aber überfüllt und haben lange Wartelisten oder besondere Vorgaben bzgl. der aufzunehmenden Personen -z. B. würden teilweise nur Personen aufgenommen, die Englisch oder Griechisch sprächen, seit vielen Jahren in Griechenland leben und/oder Grundanforderungen von sozialer und beruflicher Integration erfüllen. Das von der Athener Verwaltung initiierte „Social Housing Scheme“ hat nur bedingt Kapazitäten und ebenfalls lange Wartelisten (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 4 und auch Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 6 f.; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 16; AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 185 siehe hierzu auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Viele international Schutzberechtigte, die eine Unterkunft suchen, aber nicht über die nötigen Geldmittel verfügen, um selbst eine Wohnung zu mieten, bleiben obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in unzureichenden Verhältnissen – oft ohne Elektrizität, fließend Wasser oder Toiletten. Viele überleben nur mit Hilfe und Unterstützung ihrer Mitmenschen (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 16 f.). Insbesondere in den Großstädten Athen und Thessaloniki gibt es informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z. B. ehemaliger Schulen oder Krankenhäuser (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 6 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.08.2017, S. 6; AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 185). Bei den dort Wohnenden dürfte es sich aber mehrheitlich um Migranten ohne Schutzstatus handeln (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 6 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.08.2017, S. 6). Dass trotz dieses Umstands Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen, über welche auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Über die konkrete Zahl obdachloser anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland liegen keine Informationen vor. Das UNHCR ging im September 2018 von einer Zahl von 44.500 Flüchtlingen und Migranten aus, die seit 2015 in Griechenland eingetroffen waren. 39.000 seien in offiziellen Unterkünften erfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 5). Obdachlosigkeit hat im Zug der sozialen Krise in Griechenland auch allgemein zugenommen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.08.2017, S. 6). Die Verfahren zur Identifikation und Überprüfung von Obdachlosen sind nicht gesetzlich geregelt. Nichtregierungsorganisationen beziffern die Zahl von Obdachlosen (nicht nur international Schutzberechtigte) in der Region Attika in 2017 auf 17.000 (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 17). Für 2016 gaben andere Nichtregierungsorganisationen die Zahl aller Obdachlosen in Griechenland mit 40.000 an – im Vergleich zu 11.000 in 2009 (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 17). dd) Sozialhilfe Anerkannte Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe, welches aus drei Säulen besteht: Geldleistungen (erste Säule, Sozialgeld: 200 € pP + 100/ 50 € pro weitere Person/Kind im Haushalt) sowie Sachleistungen (zweite Säule, z. B. prioritäre Unterbringung KiTa, Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, Kleidung, Hygieneartikel, Lebensmittel – allerdings auch nur im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule). Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Die Leistungsbemessung richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln des Staatshaushalts, sie ist im Weiteren im Bereich kommunaler Leistungen nicht landesweit einheitlich. 2018 wurde der Zugang hierzu für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 4 f.; Auskunft an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 4 und auch Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 4 f.). Voraussetzung für die Registrierung für den Bezug der Leistung sind Vorlage des Aufenthaltstitels, Nachweis des Aufenthalts (z. B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf den eigenen Namen oder Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), Bankverbindung, Steuernummer (AFM), Sozialversicherungsnummer (AMKA), Arbeitslosenkarte (OAED) und eine Kopie der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr. Für die Registrierung der Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer sind jeweils der Nachweis des Wohnsitzes und ein gültiges Ausweisdokument erforderlich (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 6 f., und Auskunft an das VG Köln vom 07.02.2018, S. 3, sowie Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2). Objektiv sei es international Schutzberechtigten kaum möglich, all diese Dokumente beizubringen (AIDA Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 190). Gerade der Erhalt der Steuernummer ist für viele international Schutzberechtigte schwierig, weil es für die Registrierung bei den Steuerbehörden eines Nachweises über die Unterbringung/ Obdachlosigkeit bedarf, der oft nicht erlangt werden kann. Der Nachweis über Obdachlosigkeit wird in der Regel an Personen ausgehändigt, die von den Behörden als „auf der Straße lebend“ anerkannt/ angetroffen werden oder die in unzureichend ausgestatteten Unterkünften – bspw. ohne Wasser oder Strom – leben. Ein geregeltes Verfahren existiert nicht. Es gibt auch keine Vorgaben hinsichtlich Personen, die bei Freunden oder Bekannten schlafen können, in verlassenen oder besetzten Häusern Unterschlupf suchen – diese erhalten keinen Obdachlosennachweis. Eine fehlende Adresse hindert auch die Möglichkeit, ein Konto zu eröffnen, was ebenfalls Voraussetzung für den Erhalt der Sozialhilfe sei (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 5 und Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 4). Besondere Schwierigkeiten im Hinblick auf den Erhalt von Sozialhilfe begegnen außerdem Rückkehrer im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, da ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 3 und auch Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2). Dass ein Wohnungsnachweis hierfür nun nicht mehr benötigt wird – wie die Beklagte vorträgt –, lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Die griechische Arbeitsagentur (ODEA) stellt seit Juni 2018 – nachdem ein Wohnungsnachweis zumindest hierfür nicht mehr Voraussetzung ist – für alle anerkannten Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus, die ebenfalls Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist. Die Arbeitslosenkarte berechtigt u. a. zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV, zu kostenlosem Eintritt in Museen, zu Ermäßigungen bei Gas-/ Wasser- und Strombezug sowie einiger Fortbildungsmaßnahmen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 5 f.). Arbeitslosengeld wird – wenn überhaupt- nur bei vorhergehender mindestens 12-monatiger Beschäftigung gezahlt (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 3). Nach einer Auskunft des Auswärtige Amtes an das VG B-Stadt vom 22.08.2017 (S. 3) werden Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikel bei Bedarf durch eine zentralstaatliche Behörde (Ethniko Instituto Ergasias kai Anaptixis Anthropinou Dynamikou) zur Verfügung gestellt, die diese Aufgabe in 2017 neu an 57 Logistikstellen landesweit übernommen hat. Mit dem im Rahmen des o. g. ESTIA-Programms eingerichteten Cash-Card-Programm können u. a. alleinreisende Männer mit 150 €/Monat unterstützt werden. Das Cash-Card-Programm richtet sich nach verschiedenen Auskünften allerdings nur an Schutzsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind, und steht bereits anerkannten Schutzberechtigten nicht zur Verfügung. Etwas anderes gilt – für eine Übergangszeit von 6 Monaten – wenn der Schutzberechtigte schon vor Anerkennung Teilnehmer des Cash-Card-Programms war (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 10 und Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 2; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 15). Dass Rückkehrer gerade doch Zugang zum Cash-Card-Programm haben – wie es die Beklagte vorträgt – ist in Anbetracht dieser eindeutigen Auskunftslage nicht anzunehmen. Mit Stand Juni 2019 waren von den insgesamt rund 72.000 Nutzern des Cash-Card-Programms rund 14.000 Personen mit internationalem Schutzstatus (UNHCR Greece, Cash Assistance Update). Nichtregierungsorganisationen unterstützen anerkannt Schutzberechtigte in den Vorgängen zur Sozialhilfegewährung, die nur in griechischer Sprache erfolgen können. Dolmetscher werden vom Staat nicht gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 6 f. und Auskunft an das VG Köln vom 07.02.2018, S. 3 sowie Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2). Einige Nichtregierungsorganisationen bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Die Caritas Hellas unterhält in Athen z. B. einen „SocialSpot“, an dem täglich Hilfestellung zu verschiedenen Themen angeboten wird. Bedürftige können sich nach Ankunft unmittelbar an die Organisationen wenden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 11). Die von Kirche und Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, kommunalen Akteuren und freiwilligen Helfern angebotenen Hilfeleistungen bilden ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung, denn um ihr Grundbedürfnisse zu befriedigen, sind anerkannt Schutzberechtigte oft auf Lebensmittelhilfen, Sachleistungen und ggf. finanzielle Unterstützung angewiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 4; AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 187 f.; Konrad Adenauer Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9 f.). In Athen gibt es Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln bieten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 6). Diese bieten nach anderen Berichten allerdings nur zeitlich und/ oder mengenmäßig begrenzt Mahlzeiten an (Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 9). ee) Erwerbsmöglichkeiten Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht grundsätzlich auch Schutzberechtigten offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 8; Country Reports on Human Rights Practices for 2018, United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 15). Eine Förderung speziell der Beschäftigung von anerkannt Schutzberechtigten findet nicht statt (Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 10). Auf den Arbeitsmarkt ausgerichtete Programme werden aber von öffentlichen und privaten Akteuren sowie von manchen Nichtregierungsorganisationen angeboten und umfassen z. B. individuelle Unterstützung und Information, professionelle Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Berufsbildungsprogramme etc. (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 10 f.). Die Chancen der Vermittlung eines Arbeitsplatzes für anerkannt Schutzberechtigte sind trotzdem gering, da die Ressourcen schon für Griechen kaum ausreichen. Außerdem haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 3). Die Arbeitslosenquote beträgt in Griechenland rund 19 % (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 5). Unter Ausländern betrug die Arbeitslosenquote im 4. Quartal 2016 30 % (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 3). Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben allein reisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 2 und Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 2). In der Praxis werden Griechen und EU-Bürger auf dem Arbeitsmarkt oft bevorzugt behandelt (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 3). Dies liegt (auch) daran, dass international Schutzberechtigte nicht die gleichen Grundvoraussetzungen wie griechische Staatsangehörige, wie z. B. Sprachkenntnisse, soziale Einbindung, geografisches und kulturelles Wissen und psychologische Verfassung erfüllen. Es gibt außerdem keine Mechanismen zur (rechtlich vorgesehenen) Prüfung von bestehenden Berufsqualifikationen, was weitere Probleme beim Zugang zu Erwerbsarbeit oder Berufsfortbildung nach sich zieht (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 22 f.; siehe auch AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 187 f.). Die Aussichten, eine Erwerbsarbeit zu finden, sind äußerst schlecht – insbesondere für Neuankömmlinge. Selbst wenn eine Erwerbsarbeit gefunden wird, können obdachlose Schutzberechtigte – die keine Möglichkeit haben, sich bei den Steuerbehörden zu melden oder ein Bankkonto zu eröffnen – nicht angestellt werden. Die meisten Arbeitsmöglichkeiten bestehen in der Schattenwirtschaft und sind schlecht bezahlte, hochprekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten ohne Sozialversicherung – hier besteht die Gefahr der Ausbeutung (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 22 f.; so auch AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 187 f. und Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 13 f; Konrad Adenauer Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Bei Arbeitslosigkeit droht oft das Abrutschen in die Illegalität (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 8). Es gibt wohl Pläne für in EU-finanziertes Beschäftigungsförderprogramm für 3.000 Personen. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestünden im Übrigen etwa als Dolmetscher oder Mitarbeiter bei Nichtregierungsorganisationen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 3). ff) Medizinische Versorgung Anerkannt Schutzberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch in der Praxis, insbesondere bei der Notfallversorgung. Eine Grundversorgung ist ggf. schwieriger zu erhalten, wobei in der Praxis Nichtregierungsorganisationen gemeinsam mit einigen kommunalen Verwaltungen und freiwilligen Helfern medizinische Grundversorgung sowie ärztliche und psychologische Unterstützung bereitstellen. Wegen der allgemein schlechten Haushaltsmittel sind anerkannt Schutzberechtigte aber – ebenso wie griechische Staatsbürger – Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe unterworfen. Zum Teil müssen Medikamente (teilweise) privat bezahlt werden, wobei einige private Sozialkliniken Bedürftige unterstützen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 07.02.2018, S. 2 und Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 4; United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Country Reports on Human Rights Practices for 2018, S. 16; Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 6 unter Bezugnahme auf die Europäische Kommission und auch BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 7; AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 190; Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 17; Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Es gibt immer wieder Beschwerden über die ungenügende Bereitstellung von Arzneimitteln (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 20 f.). Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 4). Der effektive Zugang zu Notfallversorgung ist gewährleistet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG B-Stadt vom 26.09.2018, S. 5).“ Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Schließlich kommt das Gericht auch nicht aufgrund der Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 21. Januar 2021 – 11 A 2982/20.A und 11 A 1564/20.A -, juris) bzw. des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 -, juris) zu einer anderen Bewertung. Der Entscheidungen dieser Oberverwaltungsgerichte liegen keine fundiert neuen Auskünfte zugrunde, so dass sich eine anderweitige Entscheidung im vorliegenden Fall aufdrängt. Auch unter Zugrundelegung aktuellerer Auskünfte kommt das erkennende Gericht nicht zu einer anderen Bewertung, so dass ergänzend zu den Ausführungen des OVG Schleswig-Holstein Folgendes auszuführen ist: Asylbewerber, die bereits von Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, werden im Falle einer Abschiebung dorthin von den zuständigen Polizeidienststellen in Empfang genommen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend über ihre Rechte aufgeklärt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 3; anders, aber nur „nach bisheriger Erkenntnis": Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 1. April 2021, S. 5). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht jedoch nach jüngeren Berichten mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. So genügt ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der griechischen Behörden, mit dem internationaler Schutz zuerkannt wird, für sich genommen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können. Zusätzlich erforderlich ist ein sogenannter „ADET-Bescheid", der häufig, aber nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Verfügt der Anerkannte über keinen ADET-Bescheid muss er ihn beim zuständigen Regionalbüro der Asylbehörde zuerst beantragen und kann erst nach Erhalt beim regional zuständigen Passamt der griechischen Polizei einen Termin zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbaren (vgl. Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 1. April 2021, S. 11 ff.). Zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vergehen in der Praxis mehrere Wochen, Monate oder gar ein Jahr (vgl. Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 1. April 2021, S. 14 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2019, vom 23. Juni 2020, S. 104 ff). Große Schwierigkeiten dürfte rückkehrenden Schutzberechtigten die Erlangung einer Unterkunft bereiten. Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland aber kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Griechenland, 19. März 2020, S. 30; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2020 vom 7. April 2021). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (BFA a.a.O., S. 30). Ob Rückkehrern aus dem Ausland die Möglichkeit im Rahmen von Heilios II eine Unterkunft zu finden offensteht, ist unklar, einen solchen Fall hat es bislang jedenfalls noch nicht gegeben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 3). Seit September 2020 kann über das Helios - Programm auch eine zweimonatige Unterkunft von Anerkannten in Hotels sichergestellt werden. Zusätzlich sollen Notfallkapazitäten in einem Lager in Athen zur Verfügung gestellt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26. November 2020, S. 3). Neueren Quellen nach läuft das Helios II- Programm zunächst bis Juni 2021 (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 1. April 2021, S. 7). Auch eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften für anerkannt Schutzberechtigte ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten in den kommunalen und durch NGOs betriebenen Unterkünften, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überfüllt (BFA, a.a.O. S. 30; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3). Die Wartelisten sind entsprechend lang und teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten, wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15. Oktober 2020). Im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten bewerben sich viele Schutzberechtigte erst gar nicht für einen Platz in einer dieser Herbergen. Obdachlosigkeit ist aber unter Flüchtlingen in Athen dennoch kein augenscheinliches Massenphänomen, was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juni 2021). Zwar wird insbesondere von Pro Asyl ausgeführt, dass tausende Menschen in den vergangenen Monaten ihr Obdach verloren hätten und anhand von dokumentierten Einzelbeispielen zu belegen versucht, dass die Betroffenen auf sich allein gelassen und obdachlos sind (vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland vom 1. April 2021). Diese sehr emotional gehaltenen Darlegungen spiegeln sich jedoch weder in der öffentlichen Wahrnehmung (internationale Presse) wieder, wovon allerdings bei tausenden hungernden Obdachlosen auszugehen wäre, noch werden sie in den Auskünften des Auswärtigen Amtes entsprechend gesehen (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juni 2021). Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger im Rückkehrfalle keine extreme materielle Not droht und kein außergewöhnlicher Fall im oben beschriebenen Sinne vorliegt. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass er in Griechenland nicht unter einer entsprechenden materiellen Not gelitten hatte. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung bereits 3 Jahre in Griechenland, und zwar in Athen, gelebt. Er selber hat nicht behauptet, in Griechenland unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter einer existentiellen materiellen Not gelitten zu haben. Ausweislich seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung und der von ihm beim Bundesamt eingereichten Atteste und Stellungnahmen ist ihm eine durchaus intensive und nach seinem Bekunden ausreichende Hilfe zuteilgeworden. Nach einer Bescheinigung von Ärzte ohne Grenzen vom 23. September 2019 ist der Kläger seit Februar 2018 wöchentlich psychologisch überwacht worden. Der Kläger äußerte sich hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass er in Griechenland alle zwei Wochen beim Psychologen war. Es ist festzustellen, dass der Kläger auch wegen weiterer Beschwerden und seiner körperlichen Behinderung medizinisch in Griechenland betreut wurde. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, zwei Freunde in Griechenland zu haben, einer sei seit 30 Jahren dort. Schließlich hat der Kläger bei einem dieser Freunde sogar eine Arbeit (im Bereich Computer und Handys) angenommen und hier monatlich 375 € verdient. Ausweislich seiner weiteren Angaben, hat der Kläger auch eine dezentrale Unterkunft gehabt. Er habe in einer Wohnung mit anderen Personen gelebt, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand. Zu seiner Ausreise befragt gab der Kläger an, wegen der Corona Krise hätte das Geschäft, in dem er gearbeitet hatte, geschlossen und er habe auch seine Unterkunft räumen müssen. Weswegen er dann eine Woche auf der Straße und hiernach wechselweise bei anderen Personen gewohnt hätte und nach zwei Monaten ausgereist sei. Noch in der Anhörung vor dem Bundesamt gab er hierzu an, 3-4 Monate vor seiner Ausreise sei er aus der Wohnung geschmissen worden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, der über drei Jahre in Griechenland gesichert hat leben können, aus eigenem Antrieb und nicht aufgrund materieller Not das Land verlassen hat. Auch nach seinem Vortrag letztlich wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise, Griechenland verlassen zu haben, sieht das Gericht entgegen der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen zwingenden Grund im Sinne einer entsprechenden materiellen Not. Denn aus der vom Kläger beim Bundesamt eingereichten Bescheinigung von Ärzte ohne Grenzen vom 22. Juni 2020 (nur einen Monat vor seiner Ausreise nach Deutschland), ergibt sich kein Ansatzpunkt, dass der Kläger sich in wie oben beschrieben materieller Not befunden hätte. Daneben steht diese Bescheinigung auch im Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er nachdem er seine Wohnung habe verlassen müssen, keinen Kontakt zu Ärzten mehr gehabt hätte. Insoweit hält das Gericht seinen Vortrag, „rausgeschmissen worden zu und keine Unterstützung mehr bekommen zu haben“ für unglaubhaft. Das spricht zur Überzeugung des Einzelrichters dagegen, dass ihm im Rückkehrfalle extreme materielle Not droht. Der Kläger wird zwar im Falle der Abschiebung nach Griechenland mit erheblich geringeren Unterstützungsleistungen als in der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen haben, ihm droht aber keine existenzielle materielle Not, so dass unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu befürchten ist. Dass dem Kläger unabhängig von seinem Willen und seinen Handlungen jegliche Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums verwehrt sein wird, steht nicht zu erwarten und wird von ihm auch nicht substantiiert vorgetragen, obgleich er bereits monatelang in Griechenland als Asylbewerber und sodann als anerkannt Schutzberechtigter zugebracht hat. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des EUGH hingewiesen, dass die in den Entscheidungen des EUGH bezeichneten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta bzw. der Art. 3 EMRK fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, C-540/17, Celex-Nr. 62017CO0540, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89 bis 91). Vorliegend ist der nach Griechenland zurückkehrende Kläger auch nicht anders zu beurteilen wie ein in Griechenland anerkannter Schutzberechtigter, der auf jegliche Sozialleistungen aus eigenem Antrieb verzichtet und in Griechenland verbleibt. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der 38 Jahre alte behinderte, aber arbeitsfähige Kläger sich bereits 3 Jahre in Griechenland, in Athen, aufgehalten hat und die Verhältnisse vor Ort kennt und hier auch über Freunde verfügt. Es ist zu erwarten und auch dem Kläger zuzumuten, sich wieder dorthin zu begeben. Es ist nicht ersichtlich, dass in Athen eine mit auf den Inseln wie Samos oder Lesbos vergleichbar schwierige Situation für Flüchtlinge besteht (vgl. hierzu BFA, zu Griechenland 19. März 2020 S. 20ff.). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Situation für Flüchtlinge in Griechenland angespannt und schwierig ist und es offenbar vorliegende Missstände gibt. Es genügt aber nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können (VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 -, juris). Das Gericht ist aus den oben genannten Gründen davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und er seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) befriedigen können wird. Der Kläger hat die Angebote des griechischen Staates und von anderen Organisationen zur Überzeugung des Gerichts aus eigenem Antrieb nicht mehr angenommen. Insoweit ist es dem Kläger auch zumutbar, einen erhöhten Aufwand betreiben zu müssen, um wieder in Griechenland Fuß zu fassen. Dies umfasst die Erlangung einer Unterkunft ebenso wie die Überwindung materieller Not durch die Erlangung sozialer Hilfen bis hin zur Erlangung einer bezahlten Tätigkeit. Das Gericht hat keine Zweifel an den erheblichen körperlichen Einschränkungen des Klägers, ist aber aufgrund der umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen aus Griechenland davon überzeugt, dass der Kläger wie in der Vergangenheit in Griechenland und in Deutschland, auch künftig in Griechenland wieder Wege finden wird, um die für ihn erforderliche Unterstützung zu erlangen. Dabei hilft es dem in der mündlichen Verhandlung sympathisch wirkenden Kläger, dass er bereits Kenntnisse in der griechischen Sprache hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach Mitteilung der Beklagten, der griechische Staat bei der Rückübernahme von Asylbewerbern wie auch anerkannten Schutzberechtigten seit dem Sommer 2019 eine gesicherte Übernahme garantiert und die Beklagte überdies zusichert, vor einer etwaigen Abschiebung der Kläger eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden einzuholen. Dies deckt sich auch mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019 an das VG Berlin. Allerdings bezieht sich das Auswärtige Amt lediglich auf Überstellungen im Bereich der Dublinverfahren. Angesichts der dem Gericht vorliegenden Auskünfte bezüglich der geringen Anzahl von Rückführungen mit insgesamt 7 Rückführungen aus Deutschland (bei 52 Rücküberstellungen aller europäischen Länder) im ersten Halbjahr 2018 (vgl. Auswärtiges Amt an VG B-Stadt vom 26. September 2018) bzw. 14 Personen im Jahre 2019 (nur Jan- August, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019) sieht aber das Gericht für Griechenland keine nennenswerte Hürde, diesen Zusagen auch nachzukommen. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in erwähnenswerter Zahl von Obdachlosigkeit in Griechenland bedroht sind. Dies ist weder den vorliegenden Erkenntnissen noch den aktuellen Medienberichten entnehmen. Zu einer anderen Bewertung kommt das Gericht auch nicht aufgrund einer Stellungnahme des UNHCR vom 2. Juni 2020 (Greece must ensure safety net and integration opportunities for refugees). Zwar wird in dieser Information Bezug genommen zu einer gesetzlichen Änderung, wonach anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nunmehr nach 30 Tagen von einer organisierten Unterkunft den Übergang zu einem unbetreuten, eigenständigen Wohnen schaffen sollen. Zur Überzeugung des Gerichts soll mit dem Gesetz der Situation auf den griechischen Inseln gerecht werden und dort für eine Entlastung sorgen. Zwar ist auf dem Festland von Griechenland ebenfalls für anerkannte Flüchtlinge eine nicht einfache Situation zu verzeichnen. Es ist aber auszuschließen, dass Flüchtlinge gänzlich ohne staatliche Hilfe auskommen müssen. So heißt es denn auch in der Stellungnahme des UNHCR (Internetübersetzung): „Die Verlagerung eines Problems von den Inseln auf das Festland ist keine Lösung. Das UNHCR hat die Behörden nachdrücklich aufgefordert, einen stufenweisen Ansatz anzuwenden, d.h. eine höhere Schwelle für die Ausdehnung der Hilfe auf gefährdete Menschen, die zu diesem Zeitpunkt nicht ausreisen können. Die Integration von Flüchtlingen ist ein Prozess, der den Flüchtlingen aufrichtige Anstrengungen abverlangt, damit sie sich selbst versorgen und der Aufnahmegesellschaft zurückgeben können. Gleichzeitig ist der effektive Zugang zu nationalen Programmen und Integrationsprogrammen, die Sprachunterricht, Berufsausbildung und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit bieten, von entscheidender Bedeutung. Flüchtlinge haben Anspruch auf mehrere nationale Programme, die ein garantiertes Mindesteinkommen, Wohngeld und andere Leistungen für die Schwächsten vorsehen. In der Praxis sehen sich Flüchtlinge jedoch beim Zugang zu Unterstützung mit Hindernissen konfrontiert. Das UNHCR hat den griechischen Behörden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen und arbeitet mit der Regierung zusammen, um ihre wirksame Eingliederung zu fördern. Unter denjenigen, die ihre Unterkünfte jetzt verlassen sollen, sind 4.000 Flüchtlinge, die in dem vom UNHCR verwalteten und von der Europäischen Kommission finanzierten Unterbringungsprogramm ESTIA untergebracht sind. Die Regeln des Programms und die Anspruchsberechtigung werden von der griechischen Regierung festgelegt. UNHCR betreibt ESTIA in ganz Griechenland in Partnerschaft mit Gemeinden und NGOs, und es wurden erhebliche gemeinsame Anstrengungen unternommen, um die Eingliederung zu fördern und die Flüchtlinge in die Lage zu versetzen, am sozialen Leben ihrer Gastgemeinden teilzunehmen. ESTIA bietet 22.700 schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen eine sichere und menschenwürdige Unterkunft in Wohnungen. UNHCR begrüßt HELIOS, ein Integrationsprogramm, das von der Europäischen Kommission finanziert und von der Internationalen Organisation für Migration, IOM, in Koordination mit den griechischen Behörden durchgeführt wird. HELIOS kann entscheidende Lücken schließen, doch ist Flexibilität erforderlich, um eine große Zahl von Flüchtlingen abzudecken, die jetzt ihre Unterkunft verlassen. Wir sind bereit, Griechenland weiterhin bei der Suche nach Lösungen und der Bewältigung dieser komplexen Situation zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass anerkannte Flüchtlinge angemessene Unterstützung bei ihrem laufenden Übergang zur Eigenständigkeit erhalten.“ Damit ist der UNHCR weit davon entfernt, bezüglich der Rückführung von Flüchtlingen nach Griechenland eine Warnung auszusprechen. Eine solche liegt auch bis heute nicht vor. Von einer extremen Situation im Sinne einer Verelendung kann daher nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Griechenland sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere droht dem Kläger in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zu verneinen. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Griechenland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift droht. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass der Kläger einer medizinischen Behandlung bedarf, die nicht auch in Griechenland erreichbar wäre. Soweit sich die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 AsylG. Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie als Anfechtungsklage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes des Bescheides gerichtet ist. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat erkennbar ihr Ermessen erkannt und von diesem Gebrauch gemacht. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes umfasst zugleich dessen Anordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21/17 -, juris). Diese Anordnung kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 gestützt werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde im vorliegenden Fall aufgrund der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen, welcher ein von Gesetzes wegen im Falle der Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung eintretendes, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 von Amts wegen zu befristendes, Einreise- und Aufenthaltsverbot vorsah. § 11 Abs. 1 Satz AufenthG in der ab dem 21. August 2019 und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) gültigen Fassung vom 15. August 2019 (BGBl. I, 1294 ff.) regelt, dass gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot durch einen Verwaltungsakt zu erlassen ist. Nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB ist davon auszugehen, dass bei objektiver Betrachtungsweise die Behörde mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ein wirksames, rechtmäßig entstandenes Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussetzt und sie dies der Sache nach zumindest konkludent für den Fall anordnet, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht schon kraft Gesetzes entsteht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 19. September 2019, Az.: 16 A 6012/18, juris). Auch aus Adressatensicht knüpft eine Befristungsentscheidung an ein bestehendes Einreiseverbot an (vgl. VG Hamburg, a.a.O.). Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Behörde das Wirksamwerden eines kraft Gesetzes angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auch im Einzelfall will, und zwar für die durch Befristung bestimmte Dauer und so auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst festsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, Az.: 1 C 21/17, juris; VG Hamburg, a.a.O.). Vorliegend ging die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides bei objektiver Betrachtungsweise seinerzeit zutreffend von einem im Falle der Abschiebung gesetzlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Damit hat sie jedenfalls konkludent ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für den nunmehr vorliegenden Fall erlassen, dass es an einer solchen gesetzlichen Anordnung fehlt. Denn dafür, dass sie vollständig vom Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes hätte absehen wollen, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Auch die tenorierte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG für den Erlass des streitgegenständlichen Verbots liegen vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbot in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt oder aus sonstigen Gründen an nach § 114 VwGO relevanten Ermessensfehlern leidet. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Es ist weder ersichtlich, dass die Beklagte mit der Befristung auf 30 Monate die gesetzlichen Grenzen des ihr eröffneten Ermessens überschritten, deren Dauer auch nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten darf, noch, dass sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind jedenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der 1983 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden ist. Der Kläger reiste am 3. Juli 2020 von Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juli 2020 einen Asylantrag. Ausweislich einer Mitteilung im EURODAC-System war der Kläger am 7. September 2017 nach Griechenland gereist. Dort wurden ihm am 3. Oktober 2017 die Fingerabdrücke genommen und am 11. Dezember 2018 der internationale Schutz gewährt. Der Kläger gab gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, er habe rund drei Jahre lang in Griechenland gelebt und Schutz erhalten. Kaum habe er einen Reisepass bekommen, habe er Unterkunft, staatliche Leistung und medizinische Hilfe verloren. Aufgrund seiner Behinderung habe er nicht arbeiten können. Freunde hätten ihm Geld gegeben, damit er sich eine Reise nach Deutschland finanziere. Er habe Bekannte, die in Stralsund lebten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes brachte der Kläger vor, er leide unter den Folgen einer schweren Beinverletzung. Durch eine Bombe in Syrien sei sein linkes Bein verletzt worden. Er habe darüber hinaus psychische Probleme und Migräne. Diesbezüglich legte er mehrere Schreiben aus Griechenland, darunter einen zusammenfassenden Bericht der MSF (Ärzte ohne Grenzen) auf Englisch vor. Laut eigenen Angaben wurde er in Deutschland bereits ärztlich untersucht und nimmt derzeit Schmerzmittel ein. Mit Bescheid vom 3. September 2020 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 1 Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger kein internationaler Schutz zu gewähren sei, weil er diesen bereits von Griechenland erhalten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 16. September 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Zugang international Schutzberechtigter zu Sozialleistungen in Griechenland nicht sicher gewährleistet sei, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Der Kläger führte in das Verfahren auch seinen Schwerbehindertenausweis (G und GdB 70) ein. Ausweislich einer Bescheinigung seines Orthopäden Dr. Rotzoll vom 13. Januar 2021 ist der Kläger erheblich gehbehindert, es sei ihm nicht möglich weitere Strecken (maximal 50 Meter) zu gehen. Auch könne er schlecht Treppen steigen. Ausweislich einer Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universität Greifswald vom 3. Mai 2021 zur Notwendigkeit einer organisatorischen Maßnahme (dezentrale Unterkunft) leidet der Kläger auch unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, nachdem er 2013 gesehen hätte wie, seine Frau und seine Kinder getötet worden seien. Insoweit habe er gegenüber den Behandlern und Ausstellern der Stellungnahme angegeben, sich in Griechenland in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung befunden zu haben und auch medikamentös eingestellt worden zu sein. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2020 – 8174374 – 475 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.