OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 1966/16

VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:0824.21K1966.16.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel, die auf einer vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG (juris: AufenthG 2004) beruht, endet, wenn zum 6. August 2016 bereits die Dreijahresfrist nach § 68a Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgelaufen ist, erst mit Ablauf des 31. August 2016. (Rn.46) 2. Zur Ermessensausübung bei der Geltendmachung der Erstattungsforderung für Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII (juris: SGB 12)) in einem aufgrund der Höhe der Forderung gegebenenfalls atypischen Fall.(Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel, die auf einer vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG (juris: AufenthG 2004) beruht, endet, wenn zum 6. August 2016 bereits die Dreijahresfrist nach § 68a Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgelaufen ist, erst mit Ablauf des 31. August 2016. (Rn.46) 2. Zur Ermessensausübung bei der Geltendmachung der Erstattungsforderung für Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII (juris: SGB 12)) in einem aufgrund der Höhe der Forderung gegebenenfalls atypischen Fall.(Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, hier des am 6. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 17; Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6/12, juris, Rn. 12; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris, Rn. 9). Maßgeblich ist damit das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Wirkung vom 17. März 2016 durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (BGBl. I S. 390) und durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. I S. 394), jeweils vom 11. März 2016, soweit nicht späteren Änderungen zulässigerweise Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zukommt. Letzteres ist hier nach Maßgabe der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939, Art. 5 Nr. 9 f.; AufenthG n.F.) der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 17). Danach beruht die Erstattungsforderung der Beklagten auf § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a AufenthG n.F. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 18). Sofern die Frist nach § 68a Satz 1 AufenthG zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016 (§ 68a Satz 2 AufenthG). Auf dieser Grundlage ist die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der streitgegenständlichen Kosten durch den angefochtenen Leistungsbescheid vom 4. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 rechtmäßig. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung ist formwirksam und erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf die hier zu erstattenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (hierzu unter 1.). Die damit begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an (hierzu unter 2.). Die Heranziehung des Klägers ist auch nicht ermessensfehlerhaft (hierzu unter 3.). 1. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung wahrt die nach § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Schriftform und begründet eine Erstattungspflicht auch für die streitgegenständlichen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Maßgeblich für den Haftungsumfang ist in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung(§§ 133, 157 BGB). Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6/18, juris, Rn. 7). Nach dem hinreichend klaren Wortlaut seiner Erklärung erstreckt die Verpflichtung des Klägers sich auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der Kläger hat sich gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Bundesdruckerei (Artikel-Nr. 10150) verpflichtet, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt seines Sohnes bis zur Beendigung von dessen Aufenthalt oder bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck aufgewendet werden sollten. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes umfasst auch Aufwendungen für die Versorgung mit Wohnraum sowie die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, auch soweit sie auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen; dies ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auf die auf der ersten Seite der Verpflichtungserklärung Bezug genommen wird, sondern wird ausdrücklich auch auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung klargestellt. Dort werden explizit auch Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als von der Verpflichtung umfasst aufgeführt (vgl. entsprechend für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 20; OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris, Rn. 32). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Hinweise zum Verpflichtungsumfang auf der Rückseite der Urkunde sehr klein gedruckt sind. Das Gericht erkennt auch keine Notwendigkeit für eine solche Gestaltung des Formulars, zumal sich an die Wiedergabe dieser Hinweise in sehr kleiner Schrift mehrere in dieser Größe allenfalls selten erforderliche Felder anschließen, etwa insbesondere neben dem kleineren Feld zum Eintrag der erhobenen Gebühr für die Erstellung der Urkunde (so auch bereits OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris, Rn. 29). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Hinweis auf der vom Kläger unterzeichneten Rückseite der Verpflichtungsurkunde, die Verpflichtung erstrecke sich zum Beispiel auch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, seinem Wortlaut nach hinreichend klar und trotz der geringen Schriftgröße noch lesbar ist (vgl. auch OVG Koblenz, a.a.O.). Es oblag dem Kläger, den Text der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung zur Kenntnis zu nehmen und, sofern er Schwierigkeiten bei dessen Lektüre gehabt haben sollte, hierauf hinzuweisen; in diesem Fall hätte er auch verlangen können, dass ihm vor Unterzeichnung der Erklärung eine weitergehende Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalt eingeräumt wird, sei es durch Vorlesen des Textes oder Mitnahme des Formulars zur Durchsicht zuhause. Der Kläger hat indes nicht vorgetragen, dass er den Text nicht habe lesen können (und ihm dieser trotz seines Verlangens nicht vorgelesen worden sei; vgl. auch OVG Koblenz, a.a.O); er hat vielmehr nur abstrakt geltend gemacht, die Hinweise seien „[o]hne Brille […] kaum lesbar“. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand aus dem Anwaltsschreiben vom 21. März 2012 durchdringen, die „Ergänzungen“ auf der Rückseite seien abgesehen von ihrer mangelnden Lesbarkeit auch inhaltlich für Nichtjuristen unverständlich und könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eindeutigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl kaum Inhalt der Verpflichtungserklärung geworden sein. Soweit der Kläger damit Bezug auf die Regelung des § 305c BGB betreffend überraschende und mehrdeutige Klauseln Bezug nehmen sollte, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden (Absatz 1) und Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (Absatz 2), ist diese Vorschrift vorliegend weder direkt noch entsprechend anwendbar: Im Zuge der Erstellung einer Verpflichtungserklärungs-Urkunde und infolge der Abgabe der Verpflichtungserklärung entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verpflichtungsgeber und der Ausländerbehörde. Vielmehr wird mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung bezweckt, ein tatbestandliches Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuräumen; denn ein Ausländer erhält in der Regel keinen Aufenthaltstitel, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder etwa aus Leistungen Familienangehöriger zu bestreiten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4 AufenthG). Es geht insofern nicht um die Koppelung einer staatlichen Vergünstigung an eine Gegenleistung, sondern darum, dass eine begünstigende Entscheidung nur bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen getroffen werden kann. Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Dies hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (vgl. zum Vorstehenden OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris, Rn. 30). Im Übrigen ist die ausdrückliche Erstreckung des Verpflichtungsumfangs auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auch weder mehrdeutig noch überraschend: Nach dem Sinn und Zweck des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4 AufenthG, sicherzustellen, dass mit dem Aufenthalt eines Ausländers keine Kosten für die Allgemeinheit verbunden sind (vgl. Eichenhofer in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 29. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 2 Rn. 9), muss der Verpflichtungsgeber vielmehr gerade damit rechnen, auch zu Aufwendungen für Leistungen der Sozialhilfe, einschließlich – wie hier – in Form der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 f. SGB XII herangezogen zu werden. 2. Die damit begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an. Ihr steht weder die in § 68a i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG n.F. eingeführte gesetzliche Höchstdauer (hierzu unter a.) noch ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (hierzu unter b.) entgegen. a. Dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch steht die in § 68a i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG n.F. vorgesehene gesetzliche Höchstdauer nicht entgegen. Diese beendete die Haftung des Klägers vielmehr erst zum 31. August 2016. Zwar begrenzt § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG n.F. die Haftung des Verpflichtungsgebers auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers, und die Übergangsvorschrift in § 68a Satz 1 AufenthG erklärt diese Haftungsbegrenzung auch auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen für anwendbar, mit einer verkürzten Frist von drei Jahren. Bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes waren Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1 AufenthG nicht gesetzlich zeitlich begrenzt und galten insofern grundsätzlich unbefristet (vgl. Schöninger in: BeckOK MigR, Stand: 8. Ed. 1.5.2021, AufenthG § 68a Rn. 3; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 68a Rn. 3). Mit der Einführung einer gesetzlichen Begrenzung der Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen in § 68 AufenthG und der Altfallregelung in § 68a AufenthG wollte der Gesetzgeber der Überforderung von Verpflichtungsgebern entgegenwirken und diese vor unabsehbaren finanziellen Belastungen schützen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 266/16, S. 3, 21, 49). Sofern die Dreijahresfrist nach § 68a Satz 1 AufenthG zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel allerdings (erst) mit Ablauf des 31. August 2016 (vgl. auch Hailbronner, AuslR, Stand: 119. EL März 2021, § 68a). Damit soll verhindert werden, dass bereits bis zu diesem Tag entstandene Ersatzansprüche wegfallen oder gar bereits von den Erklärenden erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: 113. EL Juli 2021, § 68a Rn. 4). Mit der Altfallregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rückwirkung dergestalt verbunden sein, dass der Verpflichtungsgeber, der in der Vergangenheit bereits länger als fünf Jahre einstandspflichtig gewesen war, einen Anspruch gegenüber der öffentlichen Stelle auf Rückerstattung haben sollte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 266/16, S. 21). Das Integrationsgesetz bewirkt daher keine rückwirkende Verkürzung der zeitlichen Geltung für solche Verpflichtungserklärungen, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als drei Jahre gegolten haben (Hailbronner, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die Dreijahresfrist des § 68a i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG n.F. bereits vor dem 6. August 2016 abgelaufen, sodass die Verpflichtungserklärung des Klägers erst mit Ablauf des 31. August 2016 erlosch. Entgegen der vom Kläger (in der mündlichen Verhandlung) vertretenen Auffassung ist § 68a Satz 2 AufenthG auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die dort – in Abweichung von Satz 1 – vorgesehene Befristung der Verpflichtung bis zum 31. August 2016 nur für solche Verpflichtungserklärungen gelten sollte, die vor dem 6. August 2016 abgegeben worden waren und hinsichtlich derer zu diesem Zeitpunkt zwar die Dreijahresfrist des § 68a Satz 1 AufenthG, nicht aber die Fünfjahresfrist des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. abgelaufen war. Für eine solche Auslegung bietet der Wortlaut des § 68a Satz 2 AufenthG keinen Anhaltspunkt, vielmehr nimmt dieser allein auf den Ablauf der Dreijahresfrist des Satzes 1 Bezug. Auch die Systematik der Neuregelung und die mit ihr verfolgte gesetzgeberische Intention sprechen gegen ein solches Normverständnis: Die Fünfjahresfrist in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. gilt mangels Rückwirkungsanordnung und angesichts der stattdessen in § 68a Satz 1 AufenthG geregelten Dreijahresfrist für „Altfälle“ von vorneherein nicht für solche Verpflichtungserklärungen, die vor dem 6. August 2016 abgegeben worden sind. Außerdem ist aus der Begründung des Gesetzentwurfes (s.o.) ersichtlich, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung dergestalt wollte, dass aufgrund der Einführung der gesetzlichen Befristung in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. der Rechtsgrund für in der Vergangenheit bereits entstandene Erstattungsansprüche der öffentlichen Hand entfiele. Dementsprechend beendet § 68a Satz 2 AufenthG die Verpflichtung aus solchen Verpflichtungserklärungen, für welche die für Altfälle eingeführte Dreijahresfrist des § 68a Satz 1 AufenthG bereits abgelaufen gewesen wäre, erst zum Ablauf des Monats des Inkrafttretens dieser Neuregelung (und insofern mit Wirkung allein für die Zukunft). b. Der Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der streitgegenständlichen Aufwendungen für Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2007 bis 2012 steht – entgegen der ursprünglichen Klagebegründung – auch kein Wechsel des Aufenthaltszwecks entgegen. Denn während des streitgegenständlichen Zeitraums ergab sich das Aufenthaltsrecht des Sohnes des Klägers durchgängig aus der im November 2005 erteilten, in den Jahren 2008 und 2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG; der mit der Klagebegründung zunächst geltend gemachte Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgte erst im Jahr 2014. 3. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der erbrachten Leistungen ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder; Haushaltsgrundsätzegesetz, HGrG) in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Es ist zugleich anerkannt, dass von dieser Regel bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden kann. Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch nach § 68 AufenthG. Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit der Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6/18, juris, Rn. 9 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob der vorliegende Fall atypisch ist, wofür allerdings zumindest die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung (325.596,33 Euro) spricht. Denn die Beklagte ist zwar im Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 ausdrücklich von einem Regelfall ausgegangen, hat sodann jedoch im Hinblick auf die Höhe der Erstattungssumme Erwägungen zu einem etwa auszuübenden Ermessen angestellt. Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind insoweit nicht festzustellen; insbesondere hat die Beklagte sich in ihren Ermessenserwägungen vom Zweck der Ermächtigung leiten lassen und keine sachfremden Erwägungen angestellt (hierzu unter a.) und auch die ihrem Ermessen kraft Gesetzes und höherrangigem Rechts gesetzten Grenzen nicht überschritten; insbesondere verstößt die Heranziehung des Klägers zu den streitgegenständlichen Aufwendungen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hierzu unter b.). a. Die Beklagte ist in ihren Ermessenserwägungen von dem Zweck der Verpflichtungserklärung ausgegangen, die Sicherung des Lebensunterhaltes (des Sohnes des Klägers) gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. Sie berücksichtigt zutreffend, dass der Kläger dabei angesichts der Volljährigkeit und der Schwerbehinderung seines Sohnes sowie des Aufenthaltszweckes (Familiennachzug) sowohl von einer langen Dauer der Verpflichtung – nämlich bis zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes in Gestalt einer Niederlassungserlaubnis – als auch von der Möglichkeit des Entstehens erheblicher Erstattungsansprüche ausgehen musste. Soweit die Beklagte ausführt, es habe bei Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen werden können, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden würden, ist dies zumindest in dem Sinne richtig, dass der Kläger der Sache nach damit rechnen musste, dass seinem Sohn während seines auf Dauer angelegten Aufenthalts Förder- und gegebenenfalls auch Betreuungsleistungen (wie hier in Gestalt der Unterbringung in einer Wohngruppe) zu erbringen sein könnten; jedenfalls hätte ihm bei Eintritt eines solchen Förder- und Betreuungsbedarfs, hier in den Jahren 2007 bzw. 2008, bewusst sein müssen, dass die Kosten dieser Leistungen aufgrund seiner Verpflichtungserklärung von ihm zu tragen sein könnten. Schließlich ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargelegt worden, dass die Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Ein Ermessensfehler (Ermessensdefizit) der Entscheidung der Beklagten, den Kläger zur Erstattung des streitgegenständlichen Betrages heranzuziehen, ergibt sich auch nicht aus dessen Vortrag im Klage- wie im Verwaltungsverfahren, nicht von den Bewilligungsbescheiden hinsichtlich der seinem Sohn gewährten Eingliederungshilfe benachrichtigt und erst im Januar 2012 auf die entstandenen Kosten hingewiesen worden zu sein. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen im Einzelfall überhaupt eine Obliegenheit der Behörden anzunehmen sein könnte, den Verpflichtungsgeber einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auf kostenverursachende Leistungen hinzuweisen; grundsätzlich dürfte es im eigenen Verantwortungsbereich des Verpflichtungsgebers liegen, sich bei dem Ausländer, für dessen Lebensunterhalt er aufzukommen hat, über diesem erbrachte Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu informieren. Im Übrigen wusste der Kläger jedenfalls um die zugunsten seines Sohnes erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe: Dieser hielt sich nach Aktenlage (vgl. den Vermerk auf S. 113 der Ausländerakte) unter der Woche in der Wohngruppe, an Wochenenden und Feiertagen jedoch bei den Eltern unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift auf; die Anträge auf die streitgegenständlichen Leistungen der Eingliederungshilfe hatte die Tochter des Klägers, B, die offenbar unter der gleichen Anschrift wohnhaft ist wie ihre Eltern, als gesetzliche Betreuerin ihres Bruders gestellt. Zumindest der Frau des Klägers, C, war bereits mit Schreiben des Amtes für Soziales und Integration vom 25. Juli 2008, dem ersten Monat der Gewährung stationärer Eingliederungshilfe, ebenfalls unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift mitgeteilt worden, dass die für die stationäre Hilfe anfallenden Kosten sich auf monatlich rund 4.200,- Euro beliefen; insofern hatten jedenfalls die engsten Familienangehörigen des Klägers bereits im Juli 2008 Kenntnis von den erbrachten Leistungen und der Größenordnung der monatlich anfallenden Kosten. Es oblag nicht der Beklagten – wie der Kläger in seinem Schreiben vom 21. März 2012 suggeriert hat – seinem Sohn bzw. seiner Tochter als dessen Betreuerin seine Verpflichtungserklärung bekanntzumachen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörden der Beklagten eine frühere Geltendmachung der Kostenerstattung aus der Verpflichtungserklärung verzögert und in (möglicherweise) vorwerfbarer Weise zum Entstehen einer Forderung in der streitgegenständlichen Höhe beigetragen haben. Es erscheint dem Gericht zwar misslich, dass die für die Eingliederungshilfe zuständigen Behörden der Beklagten – der Sozialpädagogische Fachdienst Eingliederungshilfe beim Amt für Soziales bzw. das Fachamt Eingliederungshilfe beim Bezirksamt D – dem Sohn des Klägers, einem Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 2 AufenthG, über Jahre kostenintensive Sozialleistungen erbracht haben, ohne Kenntnis davon zu erlangen, dass der Ausländerbehörde der Beklagten im Bezirksamt E eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für diese Aufwendungen vorlag. Ein vorwerfbares Fehlverhalten, das unter Umständen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein könnte, ist insofern jedoch nicht festzustellen. Der Gesetzgeber hat die Problematik des Auseinanderfallens der Ausländerbehörde und der leistungserbringenden Stelle gesehen und in § 68 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen, dass die Ausländerbehörde unverzüglich die öffentliche Stelle, der ein Erstattungsanspruch aus der Verpflichtungserklärung zusteht, unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt. Diese Kenntnis erlangte die Ausländerbehörde im Bezirksamt E aber vorliegend offenbar erst im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2011: Nach der Vorsprache des Sohnes des Klägers in Begleitung seiner Betreuerin am 10. Oktober 2011 vermerkte die Ausländerbehörde am Folgetag, dass SGB XII gezahlt werde, obwohl die Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei, und übersandte noch am 11. Oktober 2011 eine Kopie der Verpflichtungserklärung an das Fachamt für Eingliederungshilfe (S. 114, 121 der Ausländerakte). Zwar war der Ausländerbehörde ausweislich ihrer Akte (S. 103 der Ausländerakte) bereits bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2008 bekannt, dass der Sohn des Klägers in einer Wohngruppe lebte und eine Behindertenwerkstatt besuchte; eine Übermittlung der Verpflichtungserklärung erfolgte seinerzeit indes nicht, offenbar weil sie davon ausging, der Sohn des Klägers beziehe keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Soziagesetzbuch, sondern sein Vater komme für den Lebensunterhalt auf. Tatsächlich enthielt auch der von seiner Betreuerin gestellte Antrag des Sohnes des Klägers vom 15. Oktober 2008 keinen Hinweis auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, sondern (allein) die Angabe, der Lebensunterhalt werde von seinem Vater bestritten; demgegenüber findet sich in dem Verlängerungsantrag von 2011 die Angabe, der Lebensunterhalt werde vom Vater und dem Amt für Soziales bestritten. In der Gesamtschau dieser Umstände hätte es dem Kläger bzw. seinem Sohn und dessen Betreuerin oblegen, durch entsprechende Angaben bzw. Nachfragen dafür Sorge zu tragen, dass entweder die Ausländerbehörde von dem Bezug öffentlicher Mittel durch den Sohn des Klägers oder aber dass das Fachamt für Eingliederungshilfe früher von der Existenz der Verpflichtungserklärung Kenntnis erlangte. b. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der erbrachten Sozialleistungen steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 35). Nach diesen Grundsätzen vermag das Gericht trotz der beträchtlichen Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung keine Unverhältnismäßigkeit der Heranziehung des Klägers festzustellen: Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Forderung seine Leistungsfähigkeit übersteigen würde. Vielmehr hat er mit der Klagebegründung vom 15. August 2016 vortragen lassen, seine Leistungsfähigkeit könne nicht von vornherein bestritten werden, gegebenenfalls müsse hierzu gesondert Stellung genommen werden, wenn das Gericht – entgegen seiner Auffassung – zu dem Ergebnis kommen sollte, dass es für seine Inanspruchnahme eine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger in dieser Hinsicht keinen Vortrag geführt, obwohl er mit Schreiben des Gerichts vom 15. Januar 2021 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung um Klarstellung gebeten worden war, ob und gegebenenfalls inwiefern er gegen den angefochtenen Bescheid (auch hilfsweise) Einwände im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit geltend mache. Bereits im Verwaltungsverfahren war der Kläger wiederholt – nämlich mit Schreiben vom 1. Juni 2012, vom 6. Juli 2012 und vom 8. Juli 2014 – um Auskünfte und Nachweise zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation gebeten worden; er hatte diese jedoch unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach bereits dem Grunde nach nicht bestehende Verpflichtung zur Erstattung des geforderten Betrages verweigert. Daher vermag das Gericht ohne gegenteiligen Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 325.596,33 Euro den Kläger unverhältnismäßig belasten würde. Im Übrigen lassen auch die vorliegenden Sachakten nicht erkennen, dass der Forderungsbetrag die Leistungsfähigkeit des Klägers übersteigen würde. Ausweislich der Verpflichtungserklärung vom 2. November 2005 waren seinerzeit Einkommen und finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers nachgewiesen worden. In der Ausländerakte seines Sohnes (S. 83 ff.) findet sich in diesem Zusammenhang eine Mitteilung über Eintragungen von Auflassungsvormerkungen zugunsten des Klägers im Jahre 1999 in drei Blättern des Grundbuches von […], jeweils verbunden mit der Eintragung von Grundschulden in einem Volumen von insgesamt 880.000,- DM; dies spricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für das Vorhandensein erheblichen Grundeigentums des Klägers. Ausweislich seiner Angaben in der Verpflichtungserklärung ist der Kläger Kaufmann; in der mündlichen Verhandlung hat er mitgeteilt, in der […]branche tätig zu sein. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes vom 15. Juni 2012 hatte der Kläger laut Einkommensteuerbescheid 2010 ein Einkommen in Höhe von 88.826,- Euro. Schließlich hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid in Aussicht gestellt, dass Zahlungserleichterungen wie zum Beispiel Ratenzahlungen grundsätzlich in Betracht kämen, die aber erst nach Vorlage aussagekräftiger Unterlagen und Angaben geprüft werden könnten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung aus einer Verpflichtungserklärung. Der am […] geborene Kläger ist Vater des am […] in […] in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien geborenen A. Nach dem Zerfall der SFR Jugoslawien erhielt der Sohn des Klägers die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina (S. 23, 43 f. der Ausländerakte des A). Spätestens seit dem Jahr 2004 ist er (auch) Angehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (S. 87, 105, 151 der Ausländerakte). Eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist nicht aktenkundig; und wird auch vom Klägervertreter verneint. Der Sohn des Klägers ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 (S. 61 f., 145 der Ausländerakte). Mit dem Feststellungsbescheid nach § 4 Schwerbehindertengesetz vom 11. Dezember 1996 wurden als Behinderungen eine Halbseitensymptomatik rechts, hirnorganisches Psychosyndrom und Anfallsleiden mit Sprachstörung nach Schädel-Hirn-Verletzung sowie eine Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit beiderseits festgestellt; ferner wurden die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B), eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G) und Hilflosigkeit (Merkzeichen H) festgestellt. Laut nervenfachärztlichem Attest vom 27. Oktober 2005 leidet der Sohn des Klägers nach einem im Alter von sechs Jahren erlittenen Schädel-Hirn-Trauma (contusio cerebri) an einer schweren Epilepsie mit ständigen Anfällen und kann nicht für sich selber sorgen, auch nicht in Dingen des täglichen Lebens (S. 89 der Ausländerakte). Im Oktober 2005 beantragte der Sohn des Klägers – nach einem mehrjährigen Voraufenthalt im Bundesgebiet in den Jahren 1992 bis 1997 – die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Vater und seiner Schwester, B (S. 70 ff. der Ausländerakte). Er wurde von der Ausländerbehörde der Beklagten um Vorlage unter anderem einer Verpflichtungserklärung (nach § 68 AufenthG) gebeten (S. 78 f. der Ausländerakte). Unter dem 2. November 2005 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für seinen Sohn auf dem dafür vorgesehenen bundeseinheitlichen Formblatt ab (S. 80 f. der Ausländerakte). Ausweislich der – weitestgehend formularmäßig vorgegebenen – Erklärung verpflichtete er sich gegenüber der Ausländerbehörde, von Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck (unter anderem) nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt seines Sohnes zu tragen. Auf der vom Kläger unterzeichneten Rückseite enthielt das Formular kleingedruckt den folgenden Hinweis: „Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.“ Die Verpflichtungserklärung enthält die Eintragung „Einkommen wurde nachgewiesen“. Vorgelegt wurden Auszüge aus dem Grundbuch von […], aus denen sich Auflassungsvormerkungen zugunsten des Klägers ergaben. Ebenfalls am 2. November 2005 wurde dem Sohn des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 1 (richtig wohl: Abs. 2) AufenthG mit Gültigkeit zunächst bis zum 1. November 2008 erteilt (S. 88). Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG wurde in der Folge zweimal, im Oktober 2008 und im Dezember 2011, verlängert (S. 98 f., 130 der Ausländerakte). Im Dezember 2014 erhielt der Sohn des Klägers eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG (S. 162 der Ausländerakte). Anfang Juli 2008 zog der bis dahin bei seiner Familie wohnhafte Sohn des Klägers in eine Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen (S. 2 der Sozialhilfeakte des A). Im Hinblick darauf hatte seine zur gesetzlichen Betreuerin bestellte Schwester, B, im April 2008 einen Antrag auf stationäre Eingliederungshilfe gestellt; zur Begründung hatte sie unter anderem ausgeführt, sie kümmere sich seit einiger Zeit ganztägig gleichzeitig um ihren Bruder und ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter und werde dadurch überfordert (S. 1 der Sozialhilfeakte). Das Amt für Soziales der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten befürwortete die beantragte Eingliederungshilfe in Form der Wohngruppe (S. 3 f., 10, 41, 55 der Sozialhilfeakte). Zusätzlich zur stationären Maßnahme erhielt der Sohn des Klägers – ausweislich der Leistungsübersicht der Beklagten bereits seit Januar 2007 – tagesstrukturierende Maßnahmen in einer Tagesförderstätte (S. 13 f., 38, 60 f., 76 der Sozialhilfeakte). Zudem wurden ihm Leistungen der Grundsicherung und auf Antrag seiner Betreuerin Beförderungsleistungen gewährt (S. 33, 48, 76 der Sozialhilfeakte). Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 teilte das Amt für Soziales und Integration der Beklagten der Mutter des A und Ehefrau des Klägers, C, mit, dass ihr Sohn seit dem 2. Juli 2008 vollstationäre Hilfe in einer Einrichtung erhalte, für die Kosten von monatlich rund 4.200,- Euro entstünden, und forderte sie auf, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 46,- Euro zu zahlen (S. 6 der Sozialhilfeakte). Der Unterhaltsbeitrag wurde später auf 54,97 Euro erhöht. In seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 15. Oktober 2008 gab der Sohn des Klägers, vertreten durch seine Betreuerin, an, der Lebensunterhalt werde aus Einkünften des Vaters bestritten (S. 90 f. der Ausländerakte). Die Ausländerbehörde vermerkte am 15. Oktober 2008 in der Akte, dass der Sohn des Klägers derzeit in einer Wohngruppe lebe und eine Behindertenwerkstatt besuche; Leistungen nach SGB XII beziehe er nicht, der Vater habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben und komme für den Lebensunterhalt auf (S. 103 der Ausländerakte). Die als Seite 94 zur Ausländerakte genommene Befürwortung des Amtes für Soziales und Integration betreffend die Erbringung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII in der Tagesförderstätte fand ausweislich eines Vermerks der Beklagten erst am 10. Januar 2012 Eingang in den elektronischen Bestand. Der am 10. Oktober 2011 gestellte Antrag des Sohnes des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis enthielt die Angabe, dass der Lebensunterhalt aus Mitteln des Vaters sowie des Amtes für Soziales bestritten werde (S. 110 der Ausländerakte). Am Folgetag übersandte die Ausländerbehörde dem Fachamt Eingliederungshilfe beim Bezirksamt D eine Kopie der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung (S. 114 der Ausländerakte). Mit Leistungsbescheid vom selben Tag bewilligte das Fachamt Eingliederungshilfe beim Bezirksamt D Eingliederungshilfe in einer Wohngruppe vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2011 für den Sohn des Klägers (S. 115 ff. der Ausländerakte). Der Bescheid fand am selben Tag Eingang in die Ausländerakte des Sohnes des Klägers; die Ausländerbehörde vermerkte, dass öffentliche Mittel in Anspruch genommen und Leistungen nach SGB XII gezahlt würden, obwohl der Kläger eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe (S. 121). Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (S. 63 der Sozialhilfeakte) forderte das Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamtes D vom Kläger Kostenerstattung für bis zum 31. Oktober 2011 erbrachte Leistungen in Höhe von 302.434,63 Euro. Der Sohn des Klägers erhalte seit dem 2. Juli 2008 laufende Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Wohngruppenplatz und seit dem 1. März 2007 Tagesförderung. Am 14. Oktober 2011 habe man erfahren, dass der Kläger am 2. November 2005 eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, die ihn unter anderem in dieser Angelegenheit zur Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel (SGB XII-Leistungen) verpflichte. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und mitgeteilt, dass die Zahlung der Wohngruppe zum 31. Oktober 2011 und diejenige der Tagesförderung zum 31. Dezember 2011 eingestellt worden sei. Der Kläger legte mit Schreiben vom 17. Januar 2012 Widerspruch gegen die erhobene Forderung ein (S. 67 der Sozialhilfeakte). Auf einen sozialgerichtlichen Eilantrag seiner gesetzlichen Betreuerin hin gewährte die Beklagte dem Sohn des Klägers ab dem 1. Januar 2012 wieder Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für seinen Besuch der Tagesförderstätte (S. 70 f.; 89 der Sozialhilfeakte). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass vom Kläger eine Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 2. November 2005 gefordert werden würde. Mit Anwaltsschreiben vom 21. März 2012 (S. 95 ff. der Sozialhilfeakte) trug der Kläger vor, sein Sohn sei bereits in der Zeit von Februar 1992 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1997 sonderpädagogisch gefördert worden. Dessen ungeachtet habe man ihm, dem Kläger, eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, mit der er sich habe verpflichten sollen, für die Lebensunterhaltssicherung seines Sohnes aufzukommen. Die Ergänzungen auf der Rückseite seien ohne Lesehilfe nicht mehr lesbar und auch inhaltlich für Nichtjuristen unverständlich; sie könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eindeutigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl kaum Inhalt der Verpflichtungserklärung geworden sein. Erst mit dem Schreiben vom 12. Januar 2012 sei er auf die exorbitanten Kosten für die seinem Sohn gewährten Eingliederungshilfen hingewiesen worden. Von den Bewilligungsbescheiden, die diesen Aufwand zur Folge gehabt hätten und die entweder seinem Sohn oder der Betreuerin zugestellt worden seien, sei er nicht benachrichtigt worden. Seinem Sohn und der Betreuerin wiederum sei die Verpflichtungserklärung nicht bekannt gemacht worden: Die Betreuerin habe vielmehr unter dem 11. Oktober 2011 die Nachricht erhalten, dass als Einkommen monatlich 675,- Euro einzusetzen seien. Die geltend gemachte Forderung sei, insbesondere in dieser Höhe, rechtswidrig; dies ergebe sich neben der Art der Verpflichtung auch daraus, dass eine Forderung von über 300.000,- Euro entstanden sei, ohne den Verpflichteten zu informieren, geschweige denn mit ihm und der Betreuerin zu diskutieren, ob Umfang und Folgen der Gewährung bekannt und gewollt seien. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2012 mit, dass sie Nachweise bezüglich seiner Einkommens- und Vermögenssituation benötige, und bat ihn um Beantwortung eines Fragenkatalogs („Checkliste“, S. 102 der Sozialhilfeakte). Der Kläger erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 2012 (S. 103 der Sozialhilfeakte), dass der Fragenkatalog erst beantwortet werden würde, wenn die materielle Frage der Verpflichtung zur Erstattung des geforderten Betrages geklärt sei; eine so weitgehende Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse ohne eine feststehende rechtliche Verpflichtung sei nicht zumutbar. Das Finanzamt teilte dem Bezirksamt unter dem 15. Juli 2012 auf Anfrage mit, laut Einkommensteuerbescheid 2010 habe der Kläger ein Einkommen in Höhe von 88.826,- Euro aus Einkünften aus Gewerbebetrieb und nichtselbstständiger Arbeit (S. 104 der Sozialhilfeakte). Auf erneute Aufforderung der Beklagten, die angeforderte Checkliste nebst entsprechenden Belegen nachzureichen, ließ der Kläger mitteilen, seine finanziellen Verhältnisse seien geordnet, und verwies im Übrigen auf seine Antwort vom 6. Juni 2012 (S. 105, 109 f. der Sozialhilfeakte). Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine Verpflichtungserklärung vom 2. November 2005 auf, Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 325.596,33 Euro zu erstatten (S. 118 der Sozialhilfeakte). Sie verwies darauf, dass dem Sohn des Klägers seit dem 2. Juli 2008 laufende Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Wohngruppenplatz und seit dem 1. März 2007 Tagesförderung in einer Tagesförderstätte gewährt worden seien. Dem Bescheid als Anlage beigefügt war eine Leistungsaufstellung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Oktober 2012, die in der Summe den geltend gemachten Betrag auswies und wegen deren Einzelheiten auf die Sachakte (S. 119 der Sozialhilfeakte) Bezug genommen wird. Dem Kläger wurde für den Fall, dass er nicht in der Lage sein sollte, den geforderten Betrag in einer Summe zu zahlen, eine moderatere Abwicklung in Aussicht gestellt, wobei zum Beispiel bei Hauseigentum die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch denkbar wäre. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 2012 (S. 121 der Sozialhilfeakte) Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf sein Schreiben vom 21. März 2012. Im Widerspruchsverfahren forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2014 erneut zur Einreichung von Nachweisen über seine Einkommens- und Vermögenssituation auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016, der dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 6. April 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, wies die Beklagte die Widersprüche vom 17. Januar 2012 und vom 30. Oktober 2012 zurück. Der Kläger habe eine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben und die Haftung sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht unangemessen gewesen. Ein atypischer Fall könnte allein aufgrund der Höhe der Erstattungssumme von ca. 325.596,33 Euro vorliegen. Sofern ein Ermessen wegen der Heranziehung aufgrund eines atypischen Falles auszuüben wäre, wäre zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungserklärung wirksam abgegeben worden und auf die Sicherung des Lebensunterhalts beschränkt sei. Zu deren Nachweis gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG sei die Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Die Bonität und eine Krankenversicherung bei der […] seien nachgewiesen worden. Der Zeitraum der Verpflichtung könne, wenn die vorgesehene Aufenthaltsdauer vom Aufenthaltszweck abhänge, anhand des Aufenthaltszwecks bestimmt werden, der vorliegend im Familiennachzug des volljährigen Sohnes bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis bestanden habe. Dem Kläger habe bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung klar gewesen sein müssen, dass eine Verpflichtung über längere Zeit bestehen würde und gegebenenfalls erhebliche Erstattungsansprüche auf ihn zukommen würden, denn auf den Umfang, auch auf den Erstattungsanspruch für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, sei in der Verpflichtungserklärung hingewiesen worden. Vorliegend seien Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Wohngruppenplatz und die Tagesförderung in einer Tagesförderstätte seit 2008 geleistet worden. Aufgrund der Behinderung des Sohnes habe auch bei Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen werden können, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden würden. Hierauf bestehe bei Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 53 SGB XII ein Anspruch. Auch sei die Bonität im Hinblick auf die längerfristige Verpflichtungserklärung geprüft worden. Der Kläger sei leistungsfähig und könne herangezogen werden. Zum aktuellen Einkommen habe er Auskünfte verweigert, sodass nicht von einem Härtefall auszugehen sei. Zahlungserleichterungen wie zum Beispiel Ratenzahlungen könnten grundsätzlich in Betracht kommen, aber erst nach Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen und Angaben geprüft werden. Der Kläger hat am 28. April 2016 Klage erhoben. Es sei zwar davon auszugehen, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden seien. Auch könne seine Leistungsfähigkeit nicht von vornherein bestritten werden. Es gebe aber keine ausreichende Rechtsgrundlage für seine Inanspruchnahme. Die von ihm unterzeichnete Verpflichtungserklärung bedürfe der Auslegung, wie weit seine Verpflichtung zur Haftung für die Sicherung des Lebensunterhaltes seines Sohnes gehe; ohne eine Begrenzung des (zeitlichen und inhaltlichen) Umfangs der Verpflichtungserklärung wäre sie mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbar. Die Verpflichtung ende mit dem Ende des der Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Aufenthaltszwecks, mithin hafte er für den gesamten Zeitraum, in dem sich sein Sohn zum Aufenthaltszweck „Familiennachzug“ im Bundesgebiet aufhalte. Mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am 13. November 2014 habe der Begünstigte jedoch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht mit einem anderen Aufenthaltszweck erhalten, sodass die Wirkung der Verpflichtungserklärung beendet sei. Angesichts der Geschichte der geltend gemachten Forderung erscheine es unverhältnismäßig, die geforderten Beträge von ihm zu verlangen: Ihm sei nahegelegt worden, eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, nachdem ein Einreisevisum für seinen Sohn im Hinblick auf die fehlende Unterhaltssicherung verweigert worden sei. Die gesetzliche Vorschrift des § 68 AufenthG sei ihm nicht erläutert worden. Die Verpflichtung zur Erstattung „sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit“ aufgewendet würden, sei ihm nicht vorgelesen worden. Darauf sei in der Verpflichtungserklärung auch nicht besonders hingewiesen worden; die Hinweise seien ohne Brille kaum lesbar. Dass und in welchem Umfang öffentliche Mittel aufgewendet worden seien, habe er erstmals durch das Schreiben vom 12. Januar 2012 erfahren, woraufhin er umgehend am 17. Januar 2012 widersprochen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, eine Verpflichtungserklärung zur Lebensunterhaltssicherung unterzeichnet zu haben. Von seiner Frau seien laufend Kosten für den Lebensunterhalt in Höhe von zunächst 46,- Euro und zuletzt 54,97 Euro verlangt worden. Die Vormünderin seines Sohnes habe Eingliederungshilfe beantragt und offensichtlich erhalten. Abgerechnet worden sei darüber nicht. Auch sie habe niemals erfahren, in welchem Umfang zu diesem Zweck Leistungen erbracht worden seien. Wäre sie, was nicht geschehen sei, darauf hingewiesen worden, dass ihr Vater aufgrund seiner Verpflichtungserklärung für diese Kosten würde aufkommen müssen, hätte in der Familie besprochen werden müssen, ob diese Hilfe überhaupt in Anspruch genommen werde. Sowohl die Eingliederungshilfe als auch alle anderen Kosten, die vom Bezirksamt D, Fachamt Eingliederungshilfe, aufgewendet worden seien, seien offenbar im Zuge öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bewilligt und gezahlt worden, ohne dass in diesem Zusammenhang bis zum 12. Januar 2012 jemals ein Hinweis an den Verpflichtungsgeber erfolgt sei. Aufgrund der Regelung in §§ 68a, 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG habe seine Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel drei Jahre nach der Einreise seines Sohnes Mitte Juli 2005, also Mitte Juli 2008, spätestens jedoch am 2. November 2008 geendet; seitdem sei die Verpflichtungserklärung vom 2. November 2005 erloschen. Der Kläger ist mit Schreiben des Gerichts vom 15. Januar 2021 um Klarstellung und gegebenenfalls entsprechenden Vortrag binnen eines Monats gebeten worden, ob und gegebenenfalls inwiefern er gegen den angefochtenen Bescheid Einwände im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit geltend mache. Diesbezüglich hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist und darüber hinaus keinen Vortrag geführt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 2. Oktober 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 und trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar und im Übrigen irrelevant, dass die Betreuerin des Hilfeempfängers nicht gewusst haben wolle, in welcher Höhe Leistungen der Eingliederungshilfe gezahlt worden seien, da dem Betreuer die Leistungsbescheide übersandt würden. Mit der Verpflichtungserklärung habe der Betreuer aber auch nichts zu tun, da diese nur einen Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Verpflichtungsgeber auslöse. Eine ständige Unterrichtung des Verpflichtungsgebers über gezahlte Leistungen sei nicht vorgesehen; erst bei Geltendmachung des Regressanspruchs erfahre dieser von den Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Sozialhilfeakte und die Ausländerakte der Beklagten jeweils betreffend den Sohn des Klägers Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.