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Beschluss

5 Bf 204/24.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:1219.5BF204.24.Z.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.(Rn.6) 2. Aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG ist es den Fachgerichten verwehrt, sie in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren anders zu beantworten als im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23).(Rn.18) (Rn.26) 3. Die Art und Weise der konkreten Mittelverwendung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren durch die Fachgerichte nicht zu prüfen.(Rn.62)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. September 2024 (19 K 2403/24) zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 236,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.(Rn.6) 2. Aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG ist es den Fachgerichten verwehrt, sie in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren anders zu beantworten als im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23).(Rn.18) (Rn.26) 3. Die Art und Weise der konkreten Mittelverwendung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren durch die Fachgerichte nicht zu prüfen.(Rn.62) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. September 2024 (19 K 2403/24) zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 236,32 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Kläger wird vom Beklagten als rundfunkbeitragspflichtig geführt (Beitragskonto Nr. xxx). Mit Bescheid vom 2. Januar 2024 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. März 2023 bis 30. November 2023 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. insgesamt 173,24 Euro fest. Mit weiterem Bescheid vom 1. März 2024 setzte er für den Zeitraum 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. insgesamt 63,08 Euro fest. Nach Zurückweisung der vom Kläger gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2024 hat der Kläger am 10. Juni 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Ziel erhoben, die Festsetzungsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid aufheben zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. September 2024 abgewiesen. Hiergegen richtet sich Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die vom Kläger dargelegten Gründe, auf dessen Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, gebieten die Zulassung der Berufung nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (hierzu unter 1.), noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (hierzu unter 2.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (hierzu unter 3.). Ebenso wenig ist die Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels zuzulassen – wobei ohnehin unklar bleibt, ob der Kläger einen solchen überhaupt geltend machen will (hierzu unter 4.). 1. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt hierfür die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.). Zur bloßen Korrektur einer vorinstanzlichen Entscheidung im Einzelfall ist der Zulassungsgrund hingegen nicht bestimmt. Gemessen hieran liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht vor. a) Der Kläger verweist zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache insbesondere auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (6 B 70.23). Richtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hiermit in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren die Revision mit der Begründung zugelassen hat, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das Revisionsverfahren könne Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle. Gleichwohl und auch unter Berücksichtigung dieses Beschlusses geht das Berufungsgericht vorliegend nicht von einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage aus. Sie wäre im angestrebten Berufungsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig, was jeweils Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie sowohl für das erstinstanzliche Verfahren, als auch für das angestrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 149; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 70. Ed., Stand: 7/2024, § 124 Rn. 54). Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage setzt demgegenüber voraus, dass sie nicht bereits vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag durch anderweitige Entscheidungen geklärt worden ist (Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 71. Ed., Stand: 10/2024, § 124 Rn. 56). Sowohl die Klärungsfähigkeit, als auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob in der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender individueller Vorteil liegt, wird vorliegend dadurch ausgeschlossen, dass es dem Berufungsgericht verwehrt ist, sie im vorliegenden Verfahren bzw. in einem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren in einer Weise zu beantworten, die im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit und damit Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen würde. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Gültigkeit der Rechtsgrundlage der Erhebung des Rundfunkbeitrags als formelles Gesetz durch das Berufungsgericht nicht hinterfragt bzw. verneint werden kann. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass die Frage, ob der Erhebung des Rundfunkbeitrags ein hinreichender individueller Vorteil zugrunde liegt, bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt worden ist, und zwar mit das Berufungsgericht bindender Wirkung. aa) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags und damit auch die Ermächtigung des Beklagten, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen, ergibt sich aus einer im Range eines formellen Gesetzes stehenden Vorschrift. Sie wird nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) selbst begründet, sondern durch dessen Umsetzung in Landesrecht durch die hierzu demokratisch legitimierten legislativen Organe in den Bundesländern, was nach den hierfür geltenden (landes-) verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu geschehen hat und für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Zustimmungsgesetz vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) erfolgt ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 44; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.5.2023, 3 K 4240/22, juris Rn. 17; VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019, 4 A 337/17, juris Rn. 21; VG Köln, Beschl. v. 1.2.2017, 6 L 2877/16, juris Rn. 40). Diese gesetzlichen Regelungen hätte das Berufungsgericht auch einer Entscheidung im vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Schon dies schließt eine Klärungsfähigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Grundsatzfrage aus, ob die Pflicht zur Beitragsleistung deshalb entfallen sein könnte, weil ihr kein individueller Vorteil mehr zugrunde liege, da der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde. Hinsichtlich formeller Gesetze steht dem Berufungsgericht keine Verwerfungs- oder Nichtanwendungsbefugnis zu. Selbst dann, wenn es an der in Rede stehenden Aufgabenerfüllung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zweifeln sollte, wäre es ihm dementsprechend verwehrt, basierend hierauf von einem Wegfall der Rundfunkbeitragspflicht – für den Kläger oder allgemein – auszugehen. Es hätte allenfalls die Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Eine solche wäre allerdings nicht schon dann zulässig, wenn das Berufungsgericht an der Aufgabenerfüllung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil zweifeln würde. Erforderlich wäre, dass es von einem Wegfall dieses Vorteils und damit der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage der Erhebung des Rundfunkbeitrags überzeugt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1988, 1 BvL 84/86, NJW 1988, 2231; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 100 Rn. 15). Eine solche Überzeugung besteht auf Seiten des Berufungsgerichts indes nicht. Die Frage eines in der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegenden individuellen Vorteils ist durch das Bundesverfassungsgericht vielmehr in positiver Weise beantwortet worden. Diese Entscheidung haben die Fach- bzw. Instanzgerichte auch weiterhin ihrer rundfunkbeitragsrechtlichen Rechtsprechung zugrunde zu legen (hierzu sogleich). bb) Die Frage, ob der Erhebung des Rundfunkbeitrags ein auf der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruhender hinreichender individueller Vorteil des Beitragsschuldners zugrunde liegt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris) geklärt. Auch aus diesem Grunde wäre es dem Berufungsgericht verwehrt, sie in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren anders zu beantworten, was die Klärungsbedürftigkeit bzw. Klärungsfähigkeit dieser Frage und damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls ausschließt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der besagten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass durch den Rundfunkbeitrag ein individueller Vorteil abgegolten wird, der in der Empfangs- bzw. Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt (Rn. 74 ff. des Entscheidungsabdrucks bei juris). Ausdrücklich betont es insoweit: „Ein gesamtgesellschaftlicher Vorteil schließt allerdings nicht aus, dass daneben auch ein individueller Vorteil für die Abgabepflichtigen besteht und deshalb eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist (vgl. auch BVerwGE 112, 194 ). Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 unter Bezugnahme auf VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 ). Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. BVerfGE 90, 60 ) wie darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (vgl. aber BVerwGE 154, 275 ). Erforderlich ist allein, dass für alle Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Weiter führt es aus: „In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 ; BVerfGK 20, 37 ). Dies entspricht sowohl nach der Gesetzesbegründung der Landesregierungen als auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dem Willen der Gesetzgeber. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34). Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 137, 1 ).“ (Hervorhebung hinzugefügt) Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts hätte das Berufungsgericht einer Berufungsentscheidung zwingend zugrunde zu legen. Es wäre ihm daher verwehrt, die Frage, ob ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil in der Empfangs- bzw. Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht bzw. ob ein solcher aufgrund eines „strukturellen Versagens“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinsichtlich seines Auftrags, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, für den einzelnen Rundfunknutzer nicht mehr angenommen werden könne, (erneut) zum Gegenstand einer fachgerichtlichen (Berufungs-) Entscheidung zu machen. § 31 Abs. 1 BVerfGG erklärt die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für u.a. alle Gerichte als bindend, und zwar hinsichtlich aller von ihm darin entschiedenen streitgegenständlichen Fragen (Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 57), vorliegend mithin der vom Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 positiv beantworteten Frage nach dem Bestehen eines individuellen Vorteils im beitragsrechtlichen Sinne aufgrund der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die gesetzlich angeordnete präjudizielle Wirkung betrifft dabei nicht nur die Entscheidungsformel, sondern erstreckt sich auch auf die das Entscheidungsergebnis tragenden Gründe (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951, 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, juris Rn. 93; Beschl. v. 20.1.1966, 1 BvR 140/62, BVerfGE 19, 377, juris Rn. 40; Beschl. v. 16.3.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, juris Rn. 60; VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 14; von Ungern-Sternberg, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, 17. Ed., Stand: 6/2024, § 31 Rn. 30; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 58 f.; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 31 Rn. 30), mithin auf alle vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele (Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 61). Hierzu gehören vorliegend auch die oben zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, aus denen sich ergibt, dass der die Rundfunkbeitragserhebung rechtfertigende Vorteil in der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 17). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG obliegt es daher allen hierdurch gebundenen Fachgerichten – mithin auch dem Berufungsgericht –, in Parallel- und Wiederholungsfällen gemäß den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen rechtlichen Maßgaben zu entscheiden (Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 68). Ein Parallelfall in diesem Sinne ist hier schon deshalb gegeben, weil der Kläger seine Klage gerade damit begründet, ein die Rundfunkbeitragserhebung rechtfertigender Vorteil bestehe nicht. Hieran ändert es auch nichts, dass seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 bereits mehr als sechs Jahre vergangen sind. Allein durch Zeitablauf wird nicht ausgeschlossen, dass auch der vorliegend zu betrachtende Fall einen Parallelfall darstellt, auf den sich die Bindungswirkung der genannten Entscheidung erstreckt. Ein diesbezüglich notwendiger im Wesentlichen gleicher Sachverhalt (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 68) liegt vor. Der Rundfunkbeitrag wird nach wie vor – abgesehen von den hier nicht in Rede stehenden Bestimmungen zu Zweitwohnungen – auf derselben Rechtsgrundlage erhoben, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zugrunde gelegen hat. Auch die Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Finanzierung haben sich seitdem nicht signifikant geändert. Unverändert geblieben ist auch sein Auftrag, als Gegengewicht zu privaten Rundfunkanbietern ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm bzw. ein Leistungsangebot anzubieten, das auf dem freien Markt so nicht erhältlich ist und das einer anderen Entscheidungsrationalität folgt als der der ökonomischen Anreize (so auch BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 77). Hieran ändert es auch nichts, wenn der Kläger sinngemäß vorbringt (vgl. S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024), aufgrund seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 aufgetretener Defizite in der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe sich die Sachlage so entscheidend geändert, dass eine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr bestünde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seine ihm vom Bundesverfassungsgericht zugedachte Aufgabe, „durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken“ (Rn. 80 des Entscheidungsabdrucks bei juris) nicht mehr hinreichend. Kritische Berichterstattung über das Regierungshandeln fände kaum mehr statt. Oppositionelle oder regierungskritische Stimmen würden als „Verrückte“, „Querulanten“ oder „Spinner“ dargestellt. Er verkennt insoweit, dass sich der die Beitragserhebung rechtfertigende Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bzw. der sich aus dessen Erfüllung ergebende Vorteil für den Beitragsschuldner nicht allein auf die Berichterstattung zu einzelnen politischen Themen beschränkt. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm, das am freien Markt so nicht erhältlich sein könne, anzubieten, ist nach den bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts deutlich weiter gefasst. Das vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk anzubietende Programm hat umfassend zu sein und aus Vollprogrammen, Spartenprogrammen bzw. Zusatzangeboten, den sog. „Dritten Fernsehprogrammen“, Bildungsprogrammen und diversen Hörfunkangeboten zu bestehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 98; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 30). Ein solches Angebot bietet der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach wie vor. Dass er dabei insgesamt nicht authentisch, faktenbasiert oder sorgfältig vorgehen würde, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Hieran würde es auch nichts ändern, wenn – dies unterstellt – die Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu einem oder mehreren Themenfeldern – etwa den vom Kläger an anderer Stelle in Bezug genommenen (Corona-Pandemie, „Cum Ex“-Affaire, Situation in der Ukraine, Verbot des Magazins „Compact“ etc, vgl. S. 56 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024) – defizitär wäre bzw. nicht in gleichem Umfang sämtliche politischen Ansichten zu den betreffenden Fragen gleich bedienen würde. Bei aller Kritikwürdigkeit einer solchen Berichterstattung zu einzelnen Themenkomplexen – so die Annahmen des Klägers denn zuträfen – würde dies nicht bedeuten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag, wie das Bundesverfassungsgericht ihn im Jahr 2018 beschrieben hat, strukturell nicht mehr erfüllen würde. Auch weiterhin bietet der öffentlich-rechtliche Rundfunk die vom Bundesverfassungsgericht beschriebene Kombination aus Vollprogrammen, Spartenprogrammen, Zusatzangeboten, Hörfunkangeboten etc. an, die jeweils unterschiedlichste Themenfelder – nicht nur politische – behandeln. Eine im Vergleich zu Juli 2018 so wesentlich geänderte Sachlage, dass die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG vorliegend entfallen wäre, könnte nur angenommen werden, wenn bezogen auf dieses Gesamtangebot der oben beschrieben Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr erfüllt würde, wenn also sämtliche oder der weit überwiegende Anteil der Programminhalte nicht mehr authentisch und sorgfältig recherchiert bzw. wirklichkeitsverzerrend oder sensationsheischend wären (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Urt. v. 17.5.2023, 9 K 385/23, juris LS 10, Rn. 53 ff.). Dies ist jedoch weder ersichtlich (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 30), noch wird es vom Kläger substantiiert dargelegt. Seine Ausführungen beschränken sich auf ausgewählte Themenkomplexe aus dem politischen Bereich. Den vom Bundesverfassungsgericht gesehenen Gesamtauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nimmt er im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags nicht in den Blick. Dass die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG vorliegend entfallen wäre, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, bei der Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, stelle einen die Rundfunkbeitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil dar, handle es sich um eine „haltlose Unterstellung“ (S. 13 des Schriftsatzes vom 17.10.2024), die durch die Ausführungen in einer im Internet veröffentlichten Dissertation widerlegt werde. Hiermit kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil es nicht in die Kompetenz der Fachgerichte fällt, sich ohne eine wesentliche Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts inhaltlich über die Vorgaben eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts hinwegzusetzen – auch nicht, wenn eine im Internet veröffentlichte Dissertationsschrift inhaltliche Kritik an dieser Entscheidung übt. Die hieraus vom Kläger wiedergegebenen Zitate beschäftigen sich außerdem nicht mit der Frage, ob zwischenzeitlich ein neuer Sachverhalt vorliegen könnte, der – entgegen der obigen Ausführungen – eine Neubewertung des Vorliegens eines individuellen Vorteils zuließe. Mangels einer wesentlichen Änderung der Sachlage hat sich die vom Berufungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu beachtende Bindung daher zeitlich so lange zu erstrecken, bis das Bundesverfassungsgericht selbst seine Entscheidung vom 18. Juli 2018 bzw. deren Gründe durch eine neue auf die Frage eines in der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegenden individuellen Vorteils bezogene Entscheidung aufhebt oder korrigiert (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 31 Rn. 7). Eine solche Aufhebung oder Korrektur hat das Bundesverfassungsgericht indes bislang nicht vorgenommen. Vielmehr hat es in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2021 (1 BvR 2756/20 u.a., juris) weder Zweifel an der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags geäußert, noch daran, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nachkomme. Im Gegenteil: Es hat in dieser Entscheidung erneut betont, dass der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfassend sei und sich nicht nur auf einen Beitrag zur politischen Meinungs- und Willensbildung beschränke, sondern auch Unterhaltung, Information und kulturelle Verantwortung beinhalte (vgl. Rn. 81 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Es hat ferner hervorgehoben, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk hierauf basierend eine Bestands- und Entwicklungsgarantie besitze. Der Gesetzgeber müsse dementsprechend Vorsorge für den Bestand der dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen treffen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk dürfe nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand beschränkt werden. Hieraus folge eine Garantie funktionsgerechter Finanzierung. Mit der darauf bezogenen staatlichen Finanzgewährleitungspflicht korrespondiere ein entsprechender Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. Rn. 83 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem gerade nicht am Vorbringen der seinerzeit beschwerdeführenden Rundfunkanstalten gezweifelt, sie hätten den ihnen erteilten Programmauftrag vollständig erbracht und würden diesen auch im Jahr 2021 vollständig erbringen (vgl. Rn. 117 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Basierend hierauf hat es festgestellt, das Land Sachsen-Anhalt habe durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 10. bis 17. Juni 2020 (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Zu einer solchen Entscheidung hätte es nicht kommen können, hätte es an dem Fortbestand eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils jedes Beitragsschuldners gezweifelt. Eine Korrektur dieser Rechtsprechung ergibt sich ferner nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23, juris Rn. 9). Hierin hat es zwar ausgeführt: „Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass bereits hinreichend geklärt ist, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien (vgl. BVerfGE 136, 9 ) vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil (vgl. BVerfGE 149, 222 ), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde.“ Es hat damit seine Ansicht jedoch gerade nicht ausdrücklich aufgegeben, wonach die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil vermittle, und zwar auch nicht im Sinne eines möglichen „strukturellen Versagens“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Erfüllung seiner Aufgabe, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 24; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 5.7.2023, 5 A 1421/18, juris Rn. 30). Selbst wenn es im besagten Beschluss Andeutungen gemacht haben sollte, dass es an der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mittlerweile zweifle, würde auch dies darüber hinaus nicht dazu führen, dass die Bindungswirkung des Berufungsgerichts an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 entfallen wäre. Im Gegensatz zu diesem Urteil entfaltet der Nichtannahmebeschluss vom 24. April 2023 für die Fachgerichte nämlich keine Bindungswirkung, weder in prozessualer Hinsicht, noch hinsichtlich materiell-verfassungsrechtlicher Fragen (vgl. von Ungern-Sternberg, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, 17. Ed., Stand: 6/2024, § 31 Rn. 35; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 55; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 31 Rn. 13; Rixen, NVwZ 2000, 1364; vgl. auch Zuck, NJW 1999, 3317). Wenn der Kläger ausführt (S. 14, 16 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024), das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24. April 2023 den Fachgerichten im Sinne eines „Fingerzeigs“ die Pflicht auferlegt, den Einwand zu überprüfen, dass der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde (und damit seine Entscheidung vom 18. Juli 2018 quasi relativiert), die Fachgerichte müssten einen Kontrollmaßstab hinsichtlich mangelnder Ausgewogenheit und Programmvielfalt hinsichtlich eines individuellen Beitragsvorteils entwickeln, verkennt er daher die unterschiedlichen Bindungswirkungen eines verfassungsgerichtlichen Urteils und eines Nichtannahmebeschlusses. Hätte das Bundesverfassungsgericht einen solchen „Fingerzeig“ tatsächlich vornehmen wollen, hätte es dies aufgrund der Bestimmungen des § 31 Abs. 1 BVerfGG in einer mit derselben Bindungswirkung ausgestatteten Entscheidung tun müssen wie das Urteil vom 18. Juli 2018 sie hat, und gerade nicht in einem Nichtannahmebeschluss. Dass es das nicht getan und stattdessen die Entscheidungsform des Nichtannahmebeschlusses gewählt hat, zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht auf eine Notwendigkeit, wie der Kläger sie sieht, gerade nicht „mit dem Finger zeigen“ wollte (so im Ergebnis auch VG Freiburg/Breisgau, Gerichtsbescheid v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 77). Demzufolge kann auch aus der Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24. Mai 2023, noch nicht alle Obergerichte seien zu dem Ergebnis gelangt, mögliche Defizite der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seien von den Fachgerichten im Rahmen rundfunkbeitragsrechtlicher Verfahren nicht zu prüfen, kein Hinweis des Bundesverfassungsgerichts darauf abgeleitet werden, die Fachgerichte hätten eine solche Prüfung in auf die Rundfunkbeitragspflicht bezogenen Klageverfahren im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um eine bloße Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die im Übrigen in einem anderen Zusammenhang, nämlich der Frage der Rechts-wegerschöpfung, erfolgt ist. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht für seinen Zuständigkeitsbereich sich bereits mit der genannten Frage auseinandergesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Fragen der Programmqualität oder der Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen rundfunkbeitragsrechtlicher Verfahren gerade keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris LS 2). Selbst wenn man den vom Kläger gesehenen „Auftrag“ des Bundesverfassungsgerichts annehmen wollte, wäre dieser vom Berufungsgericht daher bereits erfüllt worden. Unrichtig ist vor dem dargestellten Hintergrund auch das sinngemäße Vorbringen des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 24. April 2023 sogar entschieden, dass die Fachgerichte verpflichtet seien, den Einwand zu überprüfen, dass der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle. Eine solche Aussage findet sich in der besagten Entscheidung nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch basierend auf dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Dass das Bundesverwaltungsgericht darin die Frage als grundsätzlich bedeutsam ansieht, unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle, muss das Berufungsgericht vorliegend nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO veranlassen. Der – auch nur knapp begründete – Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 entfaltet im Gegensatz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 keine das Berufungsgericht rechtlich bindende Wirkung. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen erscheint es außerdem als nicht unwahrscheinlich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des bei ihm anhängigen Revisionsverfahrens zu dem Ergebnis kommen wird, die Frage, ob bzw. inwieweit ein strukturelles Defizit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen Nichterfüllung seines Auftrags, ein vielfaltssicherndes Programmangebot zu machen, könne – wenn überhaupt – allein durch das Bundesverfassungsgericht geklärt werden (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Gerichtsbescheid v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 87). b) Die vom Kläger vorgetragene allgemeine Kritik am System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024), legt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Der Kläger arbeitet hiermit schon keine fallübergreifende Frage heraus, die einer obergerichtlichen Klärung zugänglich wäre oder einer solchen bedürfte. Die von ihm insoweit angebotenen Beweise sind im Zulassungsverfahren nicht zu erheben (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 71. Ed., Stand: 10/2024, § 124a Rn. 81 m.w.N.) und hinsichtlich der Frage einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch nicht entscheidungserheblich. Einer Auseinandersetzung im Einzelnen mit diesem Vorbringen des Klägers bedarf es nicht. c) Eine die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gebietende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich ferner nicht aus Gründen des dem Kläger zustehenden Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. S. 17 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024). Dieses Recht erstreckt sich nur soweit, wie gerichtlicher Rechtsschutz gesetzlich vorgesehen ist bzw. wird nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gewährt (BVerfG, Beschl. v. 24.7.2018, 2 BvR 1961/09, BVerfGE 149, 346, juris Rn. 43; Enders, in: Epping/Hillgruber, GG, 59. Ed., Stand: 9/2024, Art. 19 Rn. 52). Gegen gesetzliche Vorgaben – wie die landesgesetzlich umgesetzten Vorschriften über die Rundfunkbeitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – oder gegen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist ein fachgerichtlicher Rechtsweg indes nicht gegeben. Die Fachgerichte können zwar die richtige Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften im Einzelfall überprüfen. Es ist ihnen aber aus den oben dargelegten Gründen nicht gestattet, vom Bundesverfassungsgericht bindend entschiedene Fragen wie die nach dem eines in der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegenden individuellen Vorteils im beitragsrechtlichen Sinne erneut aufzuwerfen bzw. abweichend hiervon zu beantworten. Diese Aufgabe würde allein dem Bundesverfassungsgericht zufallen. Abgesehen davon ist auch nicht absehbar, dass der Kläger in Bezug auf die von ihm gesehenen Defizite des Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks rechtsschutzlos gestellt würde, wenn diese in rundfunkbeitragsrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich sind. Inhaltliche Kritik an der Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann er den hierfür zuständigen Gremien gegenüber im Wege der Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe geltend machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 27 ff.). Dass dies – entgegen der Annahme des Klägers – von vornherein wirkungslos wäre, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Die Frage, ob und inwieweit dem Rundfunkbeitragspflichtigen gegen eine Entscheidung solcher Gremien der Rechtsweg offensteht, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 22). Anders als der Kläger meint (vgl. S. 18 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024), ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in diesem Zusammenhang auch nicht deshalb, weil ihm ansonsten das Recht zum „jedenfalls passiven friedlichen“ (Hervorhebung hinzugefügt) Widerstand i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG genommen würde. Das durch Art. 20 Abs. 4 GG verbürgte Widerstandsrecht und eine damit korrespondierende Berechtigung des Klägers zu Widerstandsleistungen – ob nun „jedenfalls“ passiv oder in nicht passiver Weise – steht vorliegend nicht ansatzweise in Rede. Dieses Recht kommt vielmehr ausschließlich dann zum Tragen, wenn ein staatliches Organ oder ein Privater es unternimmt, die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte Ordnung des Grundgesetzes zu beseitigen, soweit diese Ordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist. Es stellt ein „subsidiäres Ausnahmerecht“ dar, das als ultima ratio überhaupt nur in Betracht kommen kann, wenn die von der Rechtsordnung ansonsten zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe keinerlei Aussicht auf eine wirksame Abhilfe bieten, so dass die Ausübung von Widerstand das letzte Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist (BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, 2 BvE 2/08 u.a., BVerfGE 123, 267, juris Rn. 186; Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 171 f.). Eine den Kläger – oder andere – zu einer solche Widerstandsleistung berechtigende Situation liegt keinesfalls vor. Weder ist ersichtlich, noch wird vom Kläger mit seinen diesbezüglichen Bezugnahmen auf die Berichterstattung zu „kriegerischen Einsätzen und einer Einmischung Deutschlands in Fremde Länger“ (so im Original S. 18 des Schriftsatzes vom 17.10.2024) auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk es unternehmen würde, die genannte verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es ohne eine Widerstandsausübung i.S.v. Art. 20 Abs. 4 GG dem Kläger unmöglich wäre, sich gegen von ihm insoweit abgelehnte Programminhalte – von ihm als „Meinungsmache“ bezeichnet (S. 18 des Schriftsatzes vom 17.10.2024) – zur Wehr zu setzen. Er kann sich im Wege der Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe an die zuständigen Aufsichtsgremien wenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschl. v. 7.2.2022, 2 A 2949/21, juris Rn. 6; Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, juris Rn. 71; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2021, OVG 11 N 95.19, juris Rn. 12; VGH München, Beschl. v. 30.3.2017, 7 ZB 70.60, juris Rn. 9; OVG Koblenz, Urt. v. 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris Rn. 21). Dass er diese Möglichkeit subjektiv als nicht zielführend erachtet, heißt nicht – schon gar nicht wird es von ihm substantiiert dargelegt –, dass diese Möglichkeit objektiv ohne jede Wirksamkeit wäre. Ebenso besteht die Möglichkeit zur Beschwerde an den Presserat. Er könnte sich außerdem nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs im Wege der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden und versuchen, dieses zu einer Neubewertung der Frage eines individuellen Vorteils durch die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu veranlassen und damit zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Ferner hätte er die Möglichkeit, gegen verleumderische, beleidigende oder sonst den Strafgesetzen zuwiderlaufende Berichterstattungen Strafanzeige zu erstatten (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Urt. v. 17.5.2023, 9 K 385/23, juris Rn. 53). 2. Der Kläger legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils in diesem Sinne sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7). Dies gelingt dem Kläger nicht. a) Der Kläger rügt insoweit zunächst sinngemäß (vgl. S. 23 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024), das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Rundfunkbeitrag als Gebühr einzuordnen sei. Eine Gebühr, die zwangsweise erhoben werde, ohne dass der Belastete sich durch Abstinenz hiervon befreien könnte, müsse rechtlich nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang, etwa in Bezug auf Abfall, Abwasser oder Wasser, welcher nur auf Basis einer durch ein demokratisch legitimiertes Gremium erlassenen Satzung festgelegt werden könne. Die Rundfunkbeitragspflicht sei jedoch durch den Rundfunkstaatsvertrag bzw. Medienstaatsvertrag eingeführt worden, welche im Sinne eines Vertrags zu Lasten Dritter lediglich Verwaltungsabkommen darstellten. Abgesehen davon müssten die „vom Beitragsservice“ allein vorgesehenen Ausnahmen von der Beitragspflicht auf die Fälle von Grundrechtsverletzungen erweitert werden. Diese Ausführungen vermögen aus mehreren Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Der Kläger verkennt insoweit die Unterschiede zwischen einer Steuer, einer Gebühr und einem – wie hier in Rede stehenden – Beitrag. Steuern werden definiert als einmalige oder laufende Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 53). Beiträge und Gebühren fallen zwar beide in die Kategorie der sog. Vorzugslasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.2004, 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, juris Rn. 90), weisen aber ebenfalls zueinander Unterschiede auf. Während eine Gebühr – wie bis Ende des Jahres 2012 auch die Rundfunkgebühr – das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme einer besonderen Leistung der öffentlichen Gewalt darstellt, werden Beiträge – wie seit dem Jahr 2013 auch der Rundfunkbeitrag – im Unterschied hierzu bereits für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.2.2024, 23 N 19.1029, BeckRS 2024, 4483). Weiterer Ausführungen zum auf das Gebührenrecht bezogenen Vorbringen des Klägers bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Abgesehen davon ist die Annahme des Klägers schon im Grundsatz falsch, die Rundfunkbeitragspflicht folge aus einem zwischen den Bundesländern bzw. deren Regierungen geschlossenen Verwaltungsabkommen bzw. einem Vertrag zu Lasten Dritter, dem – anders als bei einer einen kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang regelnden Satzung – kein Beschluss eines demokratisch legitimierten Gremiums zugrunde liege. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags nicht durch die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags selbst begründet wird, sondern durch formelle Gesetze (vgl. oben). Inwieweit in den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzw. den landesgesetzlichen Umsetzungen weitere Befreiungsgründe normiert werden sollten, ist nicht vom Berufungsgericht – und im Übrigen auch nicht vom Beitragsservice – zu entscheiden. b) Weiterhin rügt der Kläger auch insoweit sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Erhebung des Rundfunkbeitrags kein individueller Vorteil zugrunde liege (vgl. S. 24 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024). Auch hiermit dringt er nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 sowie § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht als verfassungswidrig eingeordnet hat. Der individuelle Vorteil, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigt, liegt in der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wie ausgeführt, ist dies durch das Bundesverfassungsgericht in einer auch das Berufungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Weise mit dessen Urteil vom 18. Juli 2018 festgestellt worden und durch das Berufungsgericht daher nicht erneut zu prüfen. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht auch keinen ihm insofern obliegenden bzw. erteilten „Prüfungsauftrag“ verkannt. Eine Prüfung, inwieweit derzeit Anlass für eine Neubewertung der verfassungsrechtlichen Lage in Abweichung von den tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen genannter Entscheidung geboten ist, kann allein durch das Bundesverfassungsgericht selbst vorgenommen werden. c) Auch soweit der Kläger rügt, beim Rundfunkbeitrag handle es sich um eine verfassungswidrige Steuer (vgl. S. 26 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024), legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Klägers insoweit in sich widersprüchlich ist, da er an anderer Stelle der Zulassungsbegründung die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags an gebührenrechtlichen Maßstäben gemessen haben möchte, dringt er mit diesen Ausführungen auch deshalb nicht durch, weil es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, was auch das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat. Auch dies ist durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 18. Juli 2018 festgestellt worden (vgl. auch VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 13 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausdrücklich und entscheidungstragend betont (Rn. 52 des Entscheidungsabdrucks bei juris): „Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge“, und dies im Anschluss eingehend begründet. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Sachlage, die insoweit eine abweichende Bewertung durch das Berufungsgericht ermöglichen könnten, sind nicht ersichtlich. Die rechtliche Basis der Beitragserhebung ist seitdem – abgesehen von den hier nicht in Rede stehenden Bestimmungen zu Zweitwohnungen – in ihrer Grundstruktur nicht verändert worden. Hieran ändert es auch nichts, dass eine im Internet veröffentlichte Dissertation aus dem Jahr 2022 eine andere Einordnung des Rundfunkbeitrags als geboten ansieht. Solche inhaltliche Kritik begründet – ohne dass es auf ihre Richtigkeit ankäme – keine Notwendigkeit oder Möglichkeit, nach der sich das Berufungsgericht über die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG hinwegsetzen könnte. Vor diesem Hintergrund verfangen auch die Ausführungen des Klägers nicht, die Beitragserhebung verstoße gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. S. 29 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024). Anders als der Kläger meint, handelt es sich hierbei nicht um eine „verfassungsrechtlich hoch relevante Frage“, die eine Vorlage des Berufungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich machen würde. Vielmehr sind auch die damit zusammenhängenden Fragen der Belastungsgleichheit bzw. der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Art. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 18. Juli 2018 bereits geklärt worden. Insoweit hat es entscheidungstragend betont (Rn. 97 ff. des Entscheidungsabdrucks bei juris): „Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber ((1)). Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung ((2)), diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen ((3)).“ Und auch diese Ansicht ausführlich begründet, insbesondere wie folgt: „Der personenbezogene Vorteil kann damit nur abstrakt bestimmt werden. Denn der Wert der Empfangsmöglichkeit ist abstrakt bei allen Wohnungsinhabern gleich, da alle über die gleiche Empfangsmöglichkeit verfügen und im gleichen Umfang davon profitieren können (vgl. auch Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 32; ähnlich Winkler, K&R 2016, S. 478 ). Ist jeder Wohnungsinhaber gleichermaßen Adressat des Rundfunkangebots, hat auch jeder die gleiche Möglichkeit, das Rundfunkangebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es tatsächlich genutzt wird. Denn die Beitragspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger (vgl. BVerfGE 90, 60 zur Rundfunkgebühr und oben Rn. 76).“ Dass die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks außerdem auch im grenznahen europäischen Ausland bzw. über das Internet weltweit von dort befindlichen Personen genutzt werden können, ohne dass diese – jedenfalls wenn sie dort dauerhaft wohnhaft sind – zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden könnten, begründet ebenfalls keine die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Frage stellende Ungleichbehandlung und damit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine i.S.v. Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Berufungsgerichts, die Bestimmungen zur Rundfunkbeitragserhebung seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Aus dieser rein faktischen Möglichkeit – die im Übrigen nur eine untergeordnete Bedeutung haben dürfte – ergibt sich kein über einen durch die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Bundesgebiet herausgehendes und damit beitragsrechtlich einen Beitragsabschlag oder den Verzicht auf die Beitragserhebung gebietendes Allgemeininteresse. Sie ist lediglich notwendige Folge des territorial begrenzten Geltungsbereichs der deutschen Rechtsordnung und damit auch des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und der hierzu ergangenen Zustimmungsgesetze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2019, OVG 11 N 111.16, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.5.2018, 2 S 622/18, juris Rn. 10). d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht hinsichtlich einer vom Kläger gesehenen Verletzung in seinem Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG (vgl. S. 55 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024). Auch seine diesbezügliche Grundsatzkritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie dessen Berichterstattung zu einzelnen Themenkomplexen lassen – unabhängig von der Frage, ob und inwieweit sie berechtigt ist – eine Lage im Sinne dieser Bestimmung nicht im Ansatz erkennen. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle Bezug genommen. 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Hierunter sind nur solche Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, 3 Bf 92/99, NordÖR 1999, 444; Beschl. v. 7.1.2016, 5 Bf 279/13.Z, n.v.). Dem die Berufungszulassung begehrenden Beteiligten obliegt es daher, eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutliche höhere Anforderungen stellt als der Normalfall. Gemessen hieran sind besondere rechtliche Schwierigkeiten – auf solche allein ist das Vorbringen des Klägers bezogen (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 17.10.2024) – vorliegend nicht gegeben. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers entspricht weitgehend seinen Ausführungen zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 weiterhin Bestand hat und sowohl für das Verwaltungsgericht als auch für das Berufungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend ist, wohingegen der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 weder – wie der Kläger meint – den Fachgerichten eine Prüfungspflicht hinsichtlich eines strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt noch für die Fachgerichte bindende Wirkung entfaltet, arbeitet er damit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten heraus. Aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG sind die vom Kläger geforderten Prüfungen bzw. die von ihm geforderte Herausarbeitung eines Maßstabs zur Überprüfung der Qualität und Programmvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von den Fachgerichten nicht vorzunehmen. Rechtliche Schwierigkeiten in dieser Hinsicht können sich dementsprechend nicht ergeben. 4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund eines Verfahrensmangels zuzulassen. Es bleibt schon unklar, ob der Kläger einen solchen überhaupt zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags geltend macht. Er rügt zwar, das Verwaltungsgericht habe Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens nicht gewürdigt (vgl. S. 30 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024), was bei wohlmeinender Auslegung als Gehörsrüge und damit als Geltendmachung eines Verfahrensmangels gewertet werden kann. Ferner weist er verschiedentlich darauf hin, das Verwaltungsgericht sei – seiner Ansicht nach – der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen (vgl. S. 4, 20, 58 des Schriftsatzes vom 17.10.2024), was eine als Rüge eines Verfahrensmangels einzuordnende Aufklärungsrüge darstellen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2024, 5 Bf 204/23.Z, juris). Er tut dies aber ausschließlich im Zusammenhang mit den von ihm ausdrücklich geltend gemachten Berufungszulassungsgründen, was für sich betrachtet schon gegen eine Verpflichtung des Berufungsgerichts spricht, das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem von einem Beteiligten vorgetragenen „Darlegungsgemenge“ das herauszusuchen, was sich bei wohlmeinender Auslegung einem der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen ließe (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.6.2024, 10 LA 2/24, juris Rn. 22). Die Kenntnis und korrekte Bearbeitung der sich aus den Bestimmungen der §§ 124 und 124a VwGO ergebenden Darlegungserfordernisse kann von einem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vielmehr ohne Weiteres erwartet werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.11.2024, 5 Bf 16/24.Z, zur Veröffentlichung vorgesehen). Abgesehen davon liegen die vom Kläger – möglicherweise – geltend gemachten Verfahrensfehler auch nicht vor. a) Einen solchen legt der Kläger nicht mit seinem sinngemäßen Vorbringen dar, sein erstinstanzlicher (und im vorliegenden Verfahren noch einmal wiederholter) Vortrag zu einer – von ihm so eingeordneten – zweckwidrigen Verwendung der Beitragseinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei vom Verwaltungsgericht in dessen angefochtener Entscheidung nicht berücksichtigt worden (vgl. S. 30 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2024). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf dieses Vorbringen in seiner angefochtenen Entscheidung nicht im Einzelnen eingegangen ist. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, jedweden Vortrag eines Beteiligten in den Gründen eines Urteils ausdrücklich zu würdigen. Eine dementsprechende Pflicht des Gerichts besteht jedenfalls nicht hinsichtlich nicht entscheidungserheblichem Beteiligtenvorbringen. Setzt sich das Gericht mit solchem nicht ausdrücklich auseinander, folgt hieraus keine Gehörsverletzung (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2016, 5 A 473/16, BeckRS 2016, 111215, Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.7.2020, X ZB 5/19, GRUR-RS 2020, 18135). So liegt der Fall hier, da das diesbezügliche Vorbringen des Klägers weder im erstinstanzlichen Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung war, noch für den Ausgang des von ihm angestrebten Berufungsverfahrens entscheidungserheblich wäre (vgl. zum letztgenannten Maßstab OVG Greifswald, Beschl. v. 26.10.1999, 2 O 379/98, NordÖR 2000, 154; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 71. Ed., Stand: 10/2024, § 124 Rn. 89). Es mag durchaus sein, dass an der Art und Weise, wie die Beitragseinnahmen im Einzelnen jeweils verwendet werden, Kritik berechtigt oder sogar angebracht ist, auch vor dem Hintergrund der vom Kläger in Bezug genommenen „Schlesinger-Affaire“ oder den anderen von ihm geschilderten Beispielen, die sich v.a. auf die von den Rundfunkanstalten einzelnen Beschäftigten oder Moderatoren etc. gezahlten Vergütungen beziehen. Es mag insbesondere auch sein, dass basierend auf dieser Kritik auf politischer Ebene ein Überdenken der Beitragshöhe bzw. eine Neubewertung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angebracht ist. Dies heißt aber nicht, dass der Einzelne es auf gerichtlichem Wege über den Hebel einer Anfechtungsklage gegen einen rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheid selbst in der Hand hätte oder haben müsste, eine solche Reform gerichtlich zu erzwingen bzw. die Mittelverwendung der Rundfunkanstalten im Einzelnen zu überwachen. Zum einen erhält er – wie ausgeführt – aufgrund der Beitragserhebung nach wie vor einen hinreichenden Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne. Zum anderen obliegt die Überwachung der Mittelverwendung durch die Rundfunkanstalten in erster Linie den hierfür zuständigen Aufsichtsgremien, denen der Kläger die – von ihm so eingeordneten – Fälle zweckwidriger Mittelverwendung auch zur Kenntnis geben könnte. Gemäß § 26 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) ist es Aufgabe des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen. Er stellt außerdem den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss fest und erlässt die Finanzordnung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 NDR-Staatsvertrag). Die Entscheidung über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses fällt in die Zuständigkeit des Rundfunkrats (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und 5 NDR-Staatsvertrag). Die Wirtschaftsführung des Beklagten wird ferner durch die Rechnungshöfe der Länder geprüft (§ 36 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag). Es würde dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuwiderlaufen, würde dem einzelnen Beitragszahler im Wege der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung eines Festsetzungsbescheids eine Möglichkeit eröffnet, unter Umgehung dieser Gremien mit Hilfe der Gerichte die Mittelverwendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach seinem Dafürhalten zu beeinflussen (vgl. auch VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 21; VG Freiburg/Breisgau, Gerichtsbescheid v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 138; Urt. v. 17.5.2023, 9 K 385/23, juris LS 6, Rn. 41). Inwieweit nach einer Befassung dieser Gremien mit einem konkreten Fall deren Entscheidung Gegenstand gerichtlicher Überprüfung in einem auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Verfahren sein könnte, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat nicht etwa eine solche zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Streitgegenstand seiner Anfechtungsklage sind gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO lediglich die angefochtenen Festsetzungsbescheide und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid. Abgesehen davon kann der einzelne Beitragszahler auch nicht davon ausgehen, dass seine konkrete Beitragsleistung zur Finanzierung eines bestimmten Programminhalts bzw. einer bestimmten Sendung oder sonst in einer Weise aufgewandt wird, die er ablehnt. Eine Verknüpfung zwischen einer Beitragszahlung und einer konkreten Mittelverwendung besteht im Rahmen der Beitragserhebung nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2019, OVG 11 N 88.15, juris Rn. 21). b) Der Kläger legt mit seinen in anderem Zusammenhang vorgebrachten Hinweisen (vgl. S. 4, 20, 58 des Schriftsatzes vom 17.10.2024) auch nicht in einer die Berufungszulassung gebietenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Sachaufklärung i.S.v. § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hätte. Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die von ihm (nunmehr) als fehlend angesehenen Aufklärungsmaßnahmen in hinreichendem Maße hingewirkt hätte, noch dass sich diese dem Verwaltungsgericht auch ohne solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Abgesehen davon beziehen sich die von ihm als fehlend gerügten Aufklärungsmaßnahmen auf nicht entscheidungserhebliche Fragen. Werden seitens der Beteiligten keine förmlichen Beweisanträge gestellt, entscheidet das Verwaltungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der ihm gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Amtsermittlungspflicht. Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt dabei nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Grenze dieses Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Der die Aufklärungsrüge erhebende Beteiligte muss dementsprechend entweder darlegen, dass er in der mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2024, 9 B 30.23, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.6.2024, 13 S 365/22, juris Rn. 93). Gelingt dies nicht, bleibt die Aufklärungsrüge erfolglos, denn sie stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 67.23, juris Rn. 25 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, greift die vom Kläger – möglicherweise – erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2024 ergibt, hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen auf die von ihm als fehlend angesehenen Aufklärungsmaßnahmen gerichteten Beweisantrag gestellt. Bezeichnenderweise sind vielmehr weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung überhaupt erschienen. Die vom Kläger dennoch als fehlend beanstandeten Aufklärungsmaßnahmen mussten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht in einer Weise aufdrängen, dass sich aus ihrem Fehlen ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ergeben würde. Ein einer Aufklärungsrüge zum Erfolg verhelfender Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht bereits vor, wenn das Gericht eine der weiteren Sachverhaltserforschung ggf. förderliche Aufklärungsmaßnahme unterlässt. Der Begriff des „sich Aufdrängens“ einer bestimmten Aufklärungsmaßnahme ist enger zu verstehen. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht ist – sofern kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden ist – nur gegeben, wenn die als fehlend bemängelte Maßnahme sich dem Gericht unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes offensichtlich aufgedrängt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2005, 2 Bf 21/05, n.v.; VGH München, Beschl. v. 7.10.2015, 12 ZB 15.239, juris Rn. 24; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2012, 2 A 313/10, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2009, 10 N 57/08, BeckRS 2010, 45758; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.12.2005, 1 Q 65/05, NJOZ, 2006, 988). Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Frage der vom Kläger gesehenen Verstöße gegen Programmgrundsätze bzw. die eines „strukturellen Versagens“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entscheidungserheblich war bzw. ist (vgl. oben). Auch das Verwaltungsgericht hätte aus den oben genannten Gründen nicht von den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts abweichen dürfen. Da der Kläger der Erhebung des Rundfunkbeitrags weder seine Einschätzung zur Programmqualität noch andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt entgegenhalten kann, bestand für das Verwaltungsgericht – und besteht auch für das Berufungsgericht – keine Veranlassung, im Wege der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO der Frage nachzugehen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Sinne eines „strukturellen Versagens“ seinen Funktionsauftrag verfehlt (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 23). Überflüssige, da nicht entscheidungserhebliche Aufklärungsmaßnahmen müssen sich indes nicht – und schon gar nicht offensichtlich – aufdrängen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.